Bie Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 9* Zivilkammer des Landgerichts in Kassel vom 12. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger durch Bescheid vom 29. Trotzdem hat es den Rentenanspruch nicht für gegeben erachtet, weil zwischen der Rente und der Kapitalentschädigung - hier 207,- DM - sowie der Rente und dem Schaden ein auffälliges Mißverhältnis bestehe. Während aber bei selbständig tätig gewesenen Verfolgten die Höhe des Schadens und die Berechnung der KapitalentSchädigung für die Höhe der Rente gänzlich gleichgültig seien, sei, wie § 93 S. Das angefochtene Urteil muß aufgehoben v/erden, weil dem Kläger das Recht, die Rente zu wählen, nicht versagt v/erden kann. Da dem Kläger wegen eines Berufsschadens - Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit -eine KapitalentSchädigung durch unanfechtbaren Bescheid zugebilligt worden ist, kann das Recht auf Entschädigung auch in dem Verfahren, das den Anspruch auf die anstelle der Kapitalentschädigung gewählte Rente betrifft, nicht mehr verneint werden (Urteil des erkennenden Senats vom 13. Februar 1961 IV ZR 241/60 = RzW 1961, 322 Nr. 31 dargelegt hat, will das Gesetz dem arbeitsunfähigen Verfolgten als Ausgleich für das erlittene Unrecht eine, wenn auch bescheidene, Versorgung gewähren» Biese Versorgung, deren Höhe sich nach seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Zeit vor der Verfolgung richtet, soll er mit Rücksicht auf das ihm zugefügte Unrecht haben, und zwar, sofern der Verfolgte aus seiner früheren Tätigkeit verdrängt oder in dieser Tätigkeit wesentlich beschränkt worden ist, grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Höhe des von ihm erlittenen Schadens. So bestimmt § 81 Satz 2 BEG für den Verfolgten, der selbständig erwerbstätig gewesen ist, ausdrücklich, daß die Rente ohne Rücksicht auf die Höhe der Kapitalentschädigung auf Lebenszeit geleistet v/ird. Falls der Verfolgte unselbständig erwerbstätig gev/esen ist, bestimmt sich zwar nach § 93 BEG die Höhe der Rente auch nach der Höhe der von ihm zu beanspruchenden KapitalentSchädigung. Bieser Umstand kann aber, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht dazu führen, das Rentenwahl-recht für diese Personengruppe grundsätzlich anders als das der selbständig tätig gewesenen Verfolgten zu beurteilen. Auch für sie dient die Rente nicht dazu, den in einer bestimmten Höhe erlittenen Schaden auszugleichen, sondern auch sie sollen mit Rücksicht auf das erlittene Unrecht schlechthin durch die Rente eine Wie im vorerwähnten Urteil dargelegt, wird die Rente nach § 93 BEG für die imselbständig tätig gewesenen Verfolgten nur deswegen anders berechnet, weil sie in aller Regel bereits eine Alters- und Invaliditätsversorgung haben, die durch die Berufsschadensrente nur aufgebessert werden soll, wie die Bestimmung des § 95 Abs.3 BEG zeigt. Ist nach dem Willen des Gesetzes die in § 95 Abs. 2 und 3 BEG vorgesehene Mindestrente ohne Rücksicht auf die Höhe der vom Verfolgten zu beanspruchenden Kapitalentschädigung zu gewähren, so kann einem Verfolgten die Rente nicht wegen eines Mißverhältnisses zwischen Schaden und Entschädigung abgesprochen werden. Nach alledem hat der nicht selbständig tätig gewesene Verfolgte auch dann einen Anspruch auf die Mindestrente von 100 DM, wenn ihm nur eine geringfügige Kapitalentschädigung wegen beruflicher Schädigung zusteht, die unter Zugrundelegung der Teilungszahlen der 3- DV-BEG (§ 33) nur eine Rente von wenigen DM monatlich rechtfertigt.
LV 2R 94/61 Verkündet am 11- Oktober 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Bäckers Josef L LIBHHBBstr. in El Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr. 13, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 29* November I960 aufgehoben. Bie Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 9* Zivilkammer des Landgerichts in Kassel vom 12. November 1959 wird zurückgewi e s en. / Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 1886 geborene Kläger war früher bei dem Konsumverein in B als Bäcker beschäftigt. Nachdem der Konsumverein durch die NS-Regierung aufgelöst worden war, verlor er am 18* Mai 1940 seinen Arbeitsplatz. Er war zunächst arbeitslos. Anschließend arbeitete er vorübergehend als Packer gegen geringere Bezahlung. Ab 11.November 1940 war er wieder in seinem erlernten Beruf in einer Bäckerei in EfHR bei B^Hi tätig. Seit dem 1. Dezember 1951 bezieht der Kläger, der noch seine mit ihm zusammenlebende Ehefrau zu versorgen hat, eine Invalidenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Rente beträgt seit dem 1. Mai 1957 215,- DM monatlich. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger durch Bescheid vom 29. Dezember 1958 wegen Schadens im beruflichen Portkommen in unselbständiger Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 19. Mai 1940 bis zu dem 10. November 1940 unter Einreihung in die Vergleichsgruppe des einfachen Dienstes eine Kapitalentschädigung von 207,- DM zugebilligt. Mit Schreiben vom 5. Februar 1959 hat der Kläger beantragt, ihm anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag durch Bescheid vom 8. April 1959 abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger ab 1. November 1955 eine laufende monatliche Rente von 100,- DM zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. EntScheidung9gründe: Die Revision ist begründet. I. Da die Entschädigungsbehörde dem Kläger bereits eine Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens zugebilligt hat, hat das Oberlandesgericht zu der Frage, ob ihm überhaupt ein Entschädigungsanspruch wegen Berufsschadens zustehe, in dem vorliegenden Verfahren, das den Anspruch auf die anstelle der Kapitalentschädigung gewählte Rente betrifft, nicht mehr sachlich Stellung genommen. Die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts hat das Oberlandesgericht in der Person des - am 16. November 1886 geborenen - Klägers an sich bejaht. Trotzdem hat es den Rentenanspruch nicht für gegeben erachtet, weil zwischen der Rente und der Kapitalentschädigung - hier 207,- DM - sowie der Rente und dem Schaden ein auffälliges Mißverhältnis bestehe. Im einzelnen hat das Oberlandesgericht ausgeführt, das Wahlrecht bestehe allerdings an sich unabhängig von der Höhe des Schadens. Während aber bei selbständig tätig gewesenen Verfolgten die Höhe des Schadens und die Berechnung der KapitalentSchädigung für die Höhe der Rente gänzlich gleichgültig seien, sei, wie § 93 S. 2 BE0 ergebe, der Rentenanspruch der unselbständig tätig gewesenen Verfolgten, denen regelmäßig eine gesetzliche Altersfürsorge zustehe, eingeschränkt. Bei der Rente der im privaten Dienst geschädigten Verfolgten handele es sich nämlich um eine Art "Verrentung der Kapitalentschädigung". Da jedoch hier die monatliche Mindestrente 100,- DM betrage und auf Lebenszeit zu zahlen sei, ergebe sich ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Rente und Kapital ent Schädigung, wenn letztere wegen der Kürze der Yerfolgungszeit nur geringfügig sei. Vorliegendenfalls würde die Rente bei der Berechnung nach § 33 der 3* DV-BEG nur monatlich 4,31 DM betragen. Daneben bestehe auch ein ähnlich auffälliges Mißverhältnis zv/ischen der Rente und dem Schaden, v/enn dem Kläger für einen im Jahre 1940 nur während einer Dauer von 6 Monaten vorhanden gewesenen Nachteil in der Nutzung seiner Arbeitskraft eine lebenslängliche Rente von monatlich 100,- DM gewährt werden solle. Die Ver-hältnismäßigkeit zwischen Schaden und Entschädigung müsse aber auch bei einer solchen in Gestalt der Rente vorliegen; anderenfalls entfalle der Rentenanspruch selbst dann, wenn derjenige auf KapitalentSchädigung zu recht bestehe, da eine überhöhte Rente - über den Ausgleich des tatsächlich entstandenen Schadens hinaus -zu einer Bereicherung des Verfolgten führe. Zwar habe der Gesetzgeber beim Rentenanspruch der selbständig tätig gewesenen Verfolgten das Schadendeckungsprinzip verlassen; diese Ausnahme re ge lung könne aber auf das Rentenv/ahlrecht der unselbständig tätig gewesenen Verfolgten nicht ausgedehnt werden. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Das angefochtene Urteil muß aufgehoben v/erden, weil dem Kläger das Recht, die Rente zu wählen, nicht versagt v/erden kann. Da dem Kläger wegen eines Berufsschadens - Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit -eine KapitalentSchädigung durch unanfechtbaren Bescheid zugebilligt worden ist, kann das Recht auf Entschädigung \ auch in dem Verfahren, das den Anspruch auf die anstelle der Kapitalentschädigung gewählte Rente betrifft, nicht mehr verneint werden (Urteil des erkennenden Senats vom 13. Mai 1959 IV ZR 9/59 » LM Nr. 3 zu § 81 BEG 1956 = RzW 1959» 407 Nr, 50). Bas Recht, die Rente zu wählen, hängt nicht von dem Umfang der erlittenen Schädigung, sondern nur davon ab, ob die besonderen, dafür gesetzlich bestimmten Voraussetzungen vorliegen. V/ie der erkennende Senat im Urteil vom 22. Februar 1961 IV ZR 241/60 = RzW 1961, 322 Nr. 31 dargelegt hat, will das Gesetz dem arbeitsunfähigen Verfolgten als Ausgleich für das erlittene Unrecht eine, wenn auch bescheidene, Versorgung gewähren» Biese Versorgung, deren Höhe sich nach seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Zeit vor der Verfolgung richtet, soll er mit Rücksicht auf das ihm zugefügte Unrecht haben, und zwar, sofern der Verfolgte aus seiner früheren Tätigkeit verdrängt oder in dieser Tätigkeit wesentlich beschränkt worden ist, grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Höhe des von ihm erlittenen Schadens. So bestimmt § 81 Satz 2 BEG für den Verfolgten, der selbständig erwerbstätig gewesen ist, ausdrücklich, daß die Rente ohne Rücksicht auf die Höhe der Kapitalentschädigung auf Lebenszeit geleistet v/ird. Falls der Verfolgte unselbständig erwerbstätig gev/esen ist, bestimmt sich zwar nach § 93 BEG die Höhe der Rente auch nach der Höhe der von ihm zu beanspruchenden KapitalentSchädigung. Bieser Umstand kann aber, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht dazu führen, das Rentenwahl-recht für diese Personengruppe grundsätzlich anders als das der selbständig tätig gewesenen Verfolgten zu beurteilen. Auch für sie dient die Rente nicht dazu, den in einer bestimmten Höhe erlittenen Schaden auszugleichen, sondern auch sie sollen mit Rücksicht auf das erlittene Unrecht schlechthin durch die Rente eine Versorgung bekommen. Wie im vorerwähnten Urteil dargelegt, wird die Rente nach § 93 BEG für die imselbständig tätig gewesenen Verfolgten nur deswegen anders berechnet, weil sie in aller Regel bereits eine Alters- und Invaliditätsversorgung haben, die durch die Berufsschadensrente nur aufgebessert werden soll, wie die Bestimmung des § 95 Abs.3 BEG zeigt. Für das Ausmaß dieser Aufbesserung bildet zwar die Höhe des erlittenen Schadens eine Richtschnur. Jedoch hat der Gesetzgeber in § 95 BEG den Verfolgten, der keine Versorgungsbezüge oder wiederkehrende Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln erhält, hinsichtlich seiner Altersversorgung den in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten weitgehend gleichgestellt und mit der Bestimmung von Höchst- und Mindestbetragen auch bei den in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten das Schadensdeckungsprinzip, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, bewußt verlassen. Ist nach dem Willen des Gesetzes die in § 95 Abs. 2 und 3 BEG vorgesehene Mindestrente ohne Rücksicht auf die Höhe der vom Verfolgten zu beanspruchenden Kapitalentschädigung zu gewähren, so kann einem Verfolgten die Rente nicht wegen eines Mißverhältnisses zwischen Schaden und Entschädigung abgesprochen werden. III. Nach alledem hat der nicht selbständig tätig gewesene Verfolgte auch dann einen Anspruch auf die Mindestrente von 100 DM, wenn ihm nur eine geringfügige Kapitalentschädigung wegen beruflicher Schädigung zusteht, die unter Zugrundelegung der Teilungszahlen der 3- DV-BEG (§ 33) nur eine Rente von wenigen DM monatlich rechtfertigt. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes das land-gerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 91, 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Johannsen Maaß Wilden Dr. Graf