Tat bestands Der am flHHHHHP 1899 geborene Kläger war von 1924 oder 1925 bis 9o April 1954 ununterbrochen als Posthelfer bei der Reichspost beschäftigte Im November 1933 hatte er sich zur SA gemeldete Er will aber weder Beiträge bezahlt noch Dienst mitgemacht haben» Einer politischen Partei hat er weder vor 1933 noch später angehört» Mit Rücksicht auf die Einleitung des Ermittlungsverfahrens wurde der Kläger von der Reichspost am 9o April 1954 fristlos entlassen* Nachdem das Verfahren eingestellt war, wurde er vom 15« Juli 1935 ab mit größeren Unterbrechungen wieder als Posthelfer von der Reichspost beschäftigt, am 4c November 1939 wegen Unterschlagung von Feldpost päckchen jedoch erneut fristlos entlassen* Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 9* April 1934 bis zu dem 4o November 19.39 und auf Haft ent Schädigung für die Zeit vom 4» Mai 1940 bis 28« Juli 1941 geltend gemachte Beide Ansprüche sind durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Wiesbaden - Entschädigungsbehörde ~ vom 28o Juni 1957 abgelehnt worden, weil der Kläger eine politische Verfolgung nicht nachgewiesen habe» Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Band zur Zahlung einer angemessenen, der Höhe nach seitens des Gerichts festzusetzenden Entschädigung an den Kläger wegen Schadens an Freiheit sowie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für Ausfall an Bezügen im öffentlichen Bienst zu verurteilen» Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger gemäß § 6 Abs» 1 Ziffo 1 BEG als SA-Anwärter von der Entschädigung ausgeschlossen sei» Ber Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Anträge, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, * an ihn, den Kläger, 7*500 BM zu zahlen* Bas 'Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu-rückgewieseno Mit der Revision, die auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom erkennenden Senat zugelassen wurde, verfolgt der Kläger nur noch seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen weiter, und zwar verlangt er nur noch den Verdienstausfall, den er dadurch erlitten hat, daß er in der Zeit vom 9« April 1934 bis zu dem 14o Juli 1935 aus dem Bienst als Fosthelfer bei der Reichspost entlassen und in der Folgezeit bis zu dem 4« November 1939 nur mit Unterbrechungen und teilweise mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigt worden isto Gemäß seinem Schriftsatz vom 16o September 1958 (Bio 66, 68 GA) berechnet er den gesamten Verdienstausfall für diese Zeit auf 6,849,59 RM, umgestellt im Verhältnis 10 t 2 auf rund lo730 BMo Ben Anspruch auf HaftentSchädigung hat er im Revisionsrechtszuge nicht weiter verfolgto Bemgemäß beantragt er, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es über den geltend gemachten Schaden im beruflichen Fortkommen erkannt hat, und in diesem Umfang nach den vom Revisionskläger in der Vorinstanz gestellten Anträgen mit der Maßgabe zu erkennen, daß anstelle des Betrages von 7o300 BM ein solcher von lo730 BM'zu treten hato Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen«. Bas Oberlandesgericht hat den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgewiesen, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß er ein politischer Gegner des Nationalsozialismus gewesen und als solcher verfolgt worden sei* Es könne bereits zweifelhaft sein, ob ein Mann, der im Urteil des Die bloße Einleitung des Ermittlungsverfahrens sei unter diesen Umständen noch: keine politische Verfolgung, Durch sie habe erst festgestellt werden sollen, ob überhaupt ein Pall politischer Gegnerschaft Vorgelegen habe® Der Kläger sei deshalb auch nicht irrtümlich als politischer Gegner angesehen worden» Auch die Reichspost habe ihn nicht entlassene weil er ein politischer Gegner gewesen sei oder weil sie ihn als solchen angesehen habe, sondern weil sie den Ausgang des Verfahrens naturgemäß habe abwar-ten wollen« Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Kläger am 9« April 1934 deshalb aus dem Dienst bei der Reichspost entlassen worden ist, weil er als Gegner des Nationalsozialismus angesehen wurde oder jedenfalls in dem Verdacht stand, daß er sich als politischer Gegner des Nationalsozialismus betätigt habe® Nach der Stellungnahme der Oberpostdirektion in Frankfurt am Main vom 30» August 1952 (Bl® 3 der Akten des Verwaltungsgerichts in Frankfurt/Main) war der Grund der Entlassung des Klägers “politische Unzuverlässigkeit“® Auch in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Köln vom 19o Februar 1954 (Bl® 19, 20 EA) ist festgestellt, daß der Kläger aus politischen Gründen fristlos entlassen worden sei® Danach hat es sich bei der Entlassung des Klägers um eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne der §§ I, 2 und 99 Abs® 1 Ziff® 3 BEG gehandelt® Eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus ist nach der Rechtsprechung des Senats eine, Verfolgung, die ihren Grund darin hatte, daß der Verfolgte auf politischem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder Gedanken angesehen wurde (LM Ir» 1 zu BEG § 1).
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
BEG § 2
Eine Verfolgungsmaßnahme 9 die wegen Verdachts der politischen Gegnerschaft durchgeführt worden ist, ist einer Verfolgung aus Gründen der politischen Gegnerschaft gleichsuset^en*
BGH? Urto Vo Bo Juli 1959 - IV ZB 94/59 -
OÜG Erankfurt/Main LG Wiesbaden -
SJ®. 34/52
Verkündet am 80 Juli 1959 £cfjorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Rentners Otto S straße
in El
Klägers und Revisionski ägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I)rofl|H^B|i]
gegen
das Land Hessen,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3«. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske,
Johannsen, Br.v.Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 26<> September 1953 wird aufgehoben, soweit die Klageforderung von ?o300 BM hinsichtlich eines höheren Betrages als 3.930 BM (7.300 - lo370 BM) abgewiesen ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
... 2 —
Tat bestands
Der am flHHHHHP 1899 geborene Kläger war von 1924 oder 1925 bis 9o April 1954 ununterbrochen als Posthelfer bei der Reichspost beschäftigte Im November 1933 hatte er sich zur SA gemeldete Er will aber weder Beiträge bezahlt noch Dienst mitgemacht haben» Einer politischen Partei hat er weder vor 1933 noch später angehört»
Im April 1934 wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung von Druckschriften eingeleitet* Er stand in Verdacht, mit einem Bekannten anläßlich eines Aufenthalts in der Schweiz Druckschriften, deren Verbreitung in Deutschland damals verboten war, nach Deutschland mitgenommen zu haben» Der Kläger behauptet, der Inhalt dieser Druckschriften habe eine gegen das nationalsozialistische Regime gerichtete Tendenz gehabt-. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde Jedoch eingestellt. Der Kläger erhielt darüber von der Staatsanwaltschaft bei dem Sondergericht Frankfurt/Main einen Einstellungsbescheid vom 18* Juni 1934 (Bl* 69 GA)*
Mit Rücksicht auf die Einleitung des Ermittlungsverfahrens wurde der Kläger von der Reichspost am 9o April 1954 fristlos entlassen* Nachdem das Verfahren eingestellt war, wurde er vom 15« Juli 1935 ab mit größeren Unterbrechungen wieder als Posthelfer von der Reichspost beschäftigt, am 4c November 1939 wegen Unterschlagung von Feldpost päckchen jedoch erneut fristlos entlassen*
Durch Urteil der 2* Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7» Februar 1940 wurde der Kläger wegen dieser Unterschlagung zu einer OesamtZuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Diese Strafe hatte er
am 4o Mai 1941 verbüßte Auf Grund der Verordnung über die Verbüßung von Freiheitsstrafen im Kriege vom 11 o Juni 1940 (RGBl I S* 877) blieb er jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dem 28» Juli 1941 in Haft»
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 9* April 1934 bis zu dem 4o November 19.39 und auf Haft ent Schädigung für die Zeit vom 4» Mai 1940 bis 28« Juli 1941 geltend gemachte Beide Ansprüche sind durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Wiesbaden - Entschädigungsbehörde ~ vom 28o Juni 1957 abgelehnt worden, weil der Kläger eine politische Verfolgung nicht nachgewiesen habe»
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Band zur Zahlung einer angemessenen, der Höhe nach seitens des Gerichts festzusetzenden Entschädigung an den Kläger wegen Schadens an Freiheit sowie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für Ausfall an Bezügen im öffentlichen Bienst zu verurteilen»
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger gemäß § 6 Abs» 1 Ziffo 1 BEG als SA-Anwärter von der Entschädigung ausgeschlossen sei» Ber Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Anträge, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land
zu verurteilen, * an ihn, den Kläger, 7*500 BM zu zahlen*
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Biese Forderung hat er damit begründet, daß ihm in der Zeit vom 29* März 1934 (an diesem Tag sei er bereits vorläufig des Bienstes enthoben worden) bis zu dem 4» November 1939 ein Verdienstausfall von 6.849,59 RM entstanden sei. Bieser Betrag sei ihm im Verhältnis 1 : 1 umgestellt zu erstatten«* Seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung hat er auf 450 BM beziffert»
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Bas 'Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu-rückgewieseno Mit der Revision, die auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom erkennenden Senat zugelassen wurde, verfolgt der Kläger nur noch seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen weiter, und zwar verlangt er nur noch den Verdienstausfall, den er dadurch erlitten hat, daß er in der Zeit vom 9« April 1934 bis zu dem 14o Juli 1935 aus dem Bienst als Fosthelfer bei der Reichspost entlassen und in der Folgezeit bis zu dem 4« November 1939 nur mit Unterbrechungen und teilweise mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigt worden isto Gemäß seinem Schriftsatz vom 16o September 1958 (Bio 66, 68 GA) berechnet er den gesamten Verdienstausfall für diese Zeit auf 6,849,59 RM, umgestellt im Verhältnis 10 t 2 auf rund lo730 BMo Ben Anspruch auf HaftentSchädigung hat er im Revisionsrechtszuge nicht weiter verfolgto Bemgemäß beantragt er, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es über den geltend gemachten Schaden im beruflichen Fortkommen erkannt hat, und in diesem Umfang nach den vom Revisionskläger in der Vorinstanz gestellten Anträgen mit der Maßgabe zu erkennen, daß anstelle des Betrages von 7o300 BM ein solcher von lo730 BM'zu treten hato
Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen«.
Ent scheidungsgründe s
Bas Oberlandesgericht hat den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgewiesen, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß er ein politischer Gegner des Nationalsozialismus gewesen und als solcher verfolgt worden sei* Es könne bereits zweifelhaft sein, ob ein Mann, der im Urteil des
Landgerichts Frankfurt/lffain vom Jahre 1940 als "geistig stark zurückgeblieben" and "leicht schwachsinnig” bezeichnet werde, damals überhaupt eine ernsthafte politische Überzeugung gehabt haben und seine Handlung im Jahre 1953/34 als Ausdruck einer bewußten politischen Einstellung gewertet werden könne o Es fehle darüber hinaus jeder Anhalt, daß der Kläger ein politischer Gegner der NSDAP gewesen sei* Er habe niemals einer Partei angehört, die die NSDAP bekämpft habe*
Im Gegenteil habe er sich im November 1933 zur SA gemeldet, als bereits bekannt gewesen sei, daß dies eine zu Gewalttaten gegen anders Denkende neigende Schlägertruppe gewesen sei. Der Kläger habe auch keine Angaben gemacht, in welcher Weise er sich durch das Hinüberbringen von Zeitungen als politischer Gegner des Nationalsozialismus betätigt habe«. Er habe nicht gesagt, um welche Zeitungen es sich gehandelt habe, wieviele es gewesen seien, und wohin sie hätten gebracht werden sollen«, Auch über seine Beweggründe habe er .keine Erklärung abgegeben. Aus dem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft gehe hervor, daß das Verfahren nach 1 1/2 Jahren eingestellt worden sei« Die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens spreche dafür, daß die Ermittlungen sehr gründlich geführt worden seienIhre.Einstellung lasse den Schluß zu, daß eine politische Verfeh- ' lung des Klägers nicht Vorgelegen habe:. Der Kläger selbst habe früher angegeben, das Verfahren sei wegen erwiesener Unschuld eingestellt worden. Übrigens werde dieses Verfahren in dem Urteil, das wegen der im Jahre 1939 begangenen Unterschlagung gegen den Kläger ergangen sei, nicht erwähnt. Auch das sei ein Beweis, daß Schlüsse auf die politische Betätigung des Klägers nicht gezogen werden könnten. Die bloße Einleitung des Ermittlungsverfahrens sei unter diesen Umständen noch: keine politische Verfolgung, Durch sie habe erst festgestellt werden sollen, ob überhaupt ein Pall politischer Gegnerschaft Vorgelegen
habe® Der Kläger sei deshalb auch nicht irrtümlich als politischer Gegner angesehen worden» Auch die Reichspost habe ihn nicht entlassene weil er ein politischer Gegner gewesen sei oder weil sie ihn als solchen angesehen habe, sondern weil sie den Ausgang des Verfahrens naturgemäß habe abwar-ten wollen«
Dem Kläger stehe hiernach ein Entschädigungsanspruch nicht zu, ohne daß es darauf ankomme, ob er als SA-Anwärter bereits Mitglied einer Gliederung der NSDAP gewesen und deshalb gemäß § 6 Ziff® 1 BEG von allen Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen sei«
Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken®
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Kläger am 9« April 1934 deshalb aus dem Dienst bei der Reichspost entlassen worden ist, weil er als Gegner des Nationalsozialismus angesehen wurde oder jedenfalls in dem Verdacht stand, daß er sich als politischer Gegner des Nationalsozialismus betätigt habe® Nach der Stellungnahme der Oberpostdirektion in Frankfurt am Main vom 30» August 1952 (Bl® 3 der Akten des Verwaltungsgerichts in Frankfurt/Main) war der Grund der Entlassung des Klägers “politische Unzuverlässigkeit“®
Auch in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Köln vom 19o Februar 1954 (Bl® 19, 20 EA) ist festgestellt, daß der Kläger aus politischen Gründen fristlos entlassen worden sei® Danach hat es sich bei der Entlassung des Klägers um eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne der §§ I, 2 und 99 Abs® 1 Ziff® 3 BEG gehandelt® Eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus ist nach der Rechtsprechung des Senats eine, Verfolgung, die ihren Grund darin hatte, daß der Verfolgte auf politischem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder
Gedanken angesehen wurde (LM Ir» 1 zu BEG § 1). Zwar steht im vorliegenden Palle nicht fest, daß die Dienststelle der Reichspost, die die Entlassung des Klägers angeordnet hat, dabei von der ^^jzeujgung, daß der Kläger ein Gegner des Nationalsozialismus sei, ausging, weil sie es für erwiesen ansah, daß er sich durch die Verteilung der Druckschrift als solcher betätigt habe6 Sie hat aber, ohne eine Klärung dieser Präge durch das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren absuwarten, den Kläger vorerst so behandelt, als sei der gegen ihn erhobene Verdacht begründete Eine solche Maßnahme muß einer Verfolgung wegen - wirklicher politischer Gegnerschaft gleichgestellt werden«, Denn der Verfolgte wurde damit das Opfer der für den Nationalsozialismus wie auch für jede rechtlose Gewaltherrschaft charakteristischen Methode des Machtkampfes, die darin besteht, nicht nur den wirklichen, sondern auch den vermeintlichen und potentiellen politischen Gegner zu bekämpfen, auch wenn man ihm seine politische Gegnerschaft nicht oder noch nicht nachgewiesen hate Die nationalsozialistischen Machthaber hielten es im "höheren Interesse der Staatssicherheit", doho im Interesse ihrer Machtbehauptung und Machtentfaltung für durchaus gerechtfertigt, mit Verfolgungsmaßnahmen gegen einen der politischen Gegnerschaft Verdächtigen vorzugehen, auch auf die Gefahr hin, daß es einen "Unschuldigen" träfe Der auf diese Weise auf Grund eines unbegründeten Verdachtes Geschädigte muß deshalb ebenso als ein Verfolgter behandelt werden wie der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in § 1 Abs* 1 und 2 BEG genannten Gründen verfolgt worden ist {§ 1 Abs«, 3 Ziffo 3 BEG) a
jr
Der vom Kläger noch geltend gemachte Anspruch kann deshalb aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen
nicht abgewiesen werden. Zu prüfen bleibt indes noch, ob ein Entschädigungsanspruch gemäß § 100 BEO deshalb nicht besteht, weil die Entlassungsmaßnahme aus beamtenoder tarifrechtlichen Gründen, die nicht mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Zusammenhang stehen* nach heutiger Rechtsauffassung gerechtfertigt gev/esen wäre. Auch-die Präge, ob der Kläger gemäß § 6 BEO deshalb von der Entschädigung ausgeschlossen ist, weil er Mitglied der SA gewesen ist, ist vom Berufungsgericht noch nicht entschieden» Gegebenenfalls ist auch zu prüfen, ob der Ver-dienstausfall, den der Kläger nach seinen Angaben in der Zeit nach seiner Wiedereinstellung (15. Juli bis 4. November 1935) erlitten hat, mit der Yerfolgungsmaßnahme in ursächlichem Zusammenhang steht»
Aus diesen Gründen und gegebenenfalls auch zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs war der Rechtsstreit, wie geschehen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen o
Ascher
Baske
Johannsen
VoWerner
Wüstenberg