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BGH · IV ZR 94/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 94/55

Zur Deckung der gesamten Kosten sollte bei Ablieferung des Sohiffes der Betrag von 3,5 Millionen DM durch die Jüdische Wiedergutmachungsbank ah die Beklagte gezahlt werden. Die Klägerin fand sich bereit, den Betrag von weiteren 200.000,— DM zur Verfügung zu stellen, und übergab iHBl zwei auf ihr Konto bei der Zweigniederlassung FflH Sie hat geltend gemacht, daß sie der Beklagten den mit dem Schreiben vom 22. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Sie hat bestritten, daß LflHB von ihr eine Vollmacht erhalten habe, für sie bei der Klägerin einen Kredit von 200.000,— DM aufzunehmen. Das Schreiben der Klägerin vom 25« Mai 1950 (Anlage 4 a) habe sie nicht-erhalten, auch sonst sei sie Uber das Ergebnis der Verhandlung vom 23. Mai 1950 zwischen der Klägerin und IBBB9 bei der dieser das Schreiben vom 22. Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben der Beklagten vom 22. noch allgemein gehaltenen Sinne entspricht die Auslegung des Schreibens, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16. -Das Berufungsgericht hat jedoch den Inhalt dieses Vertragsangebots - insoweit im Gegensatz zu der in diesem Rechtsstreit von der Beklagten vertretenen Auffassung -näher dahin ausgelegt, daß die Klägerin der Beklagten das von ihr erbetene Darlehen nicht durch Überweisung des Darlehensbetrages an sie, die Beklagte* oder auf ein Konto der Beklagten, sondern durch Überweisung auf das Konto des Kaufmanns bei dem Bankhaus MflHfe & Co. Jedenfalls habe die Klägerin nach den gesamten Umständen das Kreditersuchen der Beklagten in dem Schreiben vom 22. Demgemäß habe die Klägerin das Vertragsangebot der Beklagten dadurch angenommen, also der Beklagten das von ihr erbetene Darlehen dadurch gewährt, daß sie dem Zeugen BflHI Damit sei die Beklagte Darlehensschuldnerin geworden, denn diese Art der Darlehensgewährung habe ihrem Willen entsprochen, wie ihn die Klägerin aus dem Schreiben vom 22. Mai 1950 habe die Beklagte Auszahlung des Betrages "zu unseren Gunsten über das Bankhaus MflUfe & Co" erbeten. Daraufhin habe sie ihm alsbald die Schecks ausgehändigt, die durch Überweisung auf das Konto bei dem Bankhaus M■■■) & Co eingelöst worden seien. Es sei auch nicht auffällig, daß die Beklagte WflHB den Betrag habe zukommen lassen wollen, denn WflHHl habe einen erheblichen, der Beklagten auszuzahlenden Kredit in Sie habe mit dem Zusatz auch nicht meinen können, die-Klägerin solle aus. Es sei nicht glaubhaft, daß das Schreiben so abgefaßt worden sei, weil l4HH^(bei den Vorbesprechungen) zu Dr. iriNP (dem Vertreter der Beklagten) gesagt habe, die Klägerin wolle Uber dieses Bankhaus auszahlen. Sie habe, weil das Darlehen im Interesse des von WHBP erteilten Bauauftrages aufgenommen worden sei und Lieferungen für den Umbau des Schiffes habe ermöglichen sollen, nur bedeuten können, daß an WflHB zu seiner Verfügung beim Bankhaus mMB & Co ausgezahlt werden solle. Es habe damit nicht gemeint sein können, daß etwa bei Co zunächst für die Beklagte ein Konto habe errichtet und auf dieses der Darlehensbetrag habe überwiesen werden sollen. Wenn das Geld unmittelbar der Beklagten habe zur Verfügung gestellt werden sollen, habe diese statt der Überweisung Uber das Bankhaus MBHHP& Co in itB* Überweisung auf ihre Konten erbitten können, Bas Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 23. Mai 1950 (Anlage 4 a), dessen Empfang die Beklagte bestreite, und das Schreiben der Klägerin an das Bankhaus Co vom 23» Mai 1950 (Anlage 4 b), das ebenfalls nicht angekommen sein solle, ließen zwar in ihren Formulierungen ebenfalls nicht deutlich erkennen, daß auf ein Konto des WflHP habe gezahlt werden sollen. In dem Schreiben an die Beklagte heiße es nur, daß' "wir (die Klägerin) zu Ihren Gunsten bei dem Bankhaus HUP & Co den Betrag zur Verfügung gestellt haben”, und im Schreiben an das Bankhaus & Co, "daß im Aufträge und zugunsten der H£MHPwerke” die Schecks eingereicht würden. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, daß die Klägerin nur an eine Auszahlung auf ein Xonto der Beklagten gedacht habe. Die gegenteilige Meinung der Klägerin ergebe sich deutlich aus den Erklärungen ihres Direktors 0H|^ Der Betrag habe zur Verfügung w( ausgezahlt werden sollen und so sei die Klägerin verfahren. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb, wie sie meint, zwischen der Darlegung des Berufungsgerichts, daß einerseits die Beklagte das Darlehen habe empfangen wollen und daß andererseits der Darlehensbetrag an habe ausgezahlt werden sollen, ein Widerspruch bestehen soll* Die Revision macht geltend, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, die beiden Schecks seien durch Gutschrift auf dem Konto WflHVs bei dem Bankhaus Co eingelöst worden, in dem Part ei vor trag keine Stütze habe* Sie verstoße deshalb gegen § 128 ZPO» Es sei nicht einmal vorgetragen worden, daß WflHpüber haupt ein Konto bei diesem Bankhaus gehabt habe* Diese Rüge kann keinen Erfolg haben* Ob zu der hier in Betracht kommenden Zeit, insbesondere zu der Zeit, als die beiden Schecks dem Bankhaus & Oo vorgelegt wurden, bei dieser Bank bereits ein Konto. zu Lasten der in den Schecks bezogenen deutschen Verkehrs- und Kreditbank in bar ausgehändigt sind, ist für die Auslegung des Kreditersuchens vom 22« Mai 1950 und für die Frage, ob die Darlehenshingabe vollzogen ist, gleichgültig* Entscheidend hierfür ist lediglich, daß der Weg über das Bankhaus Co im Einverständnis der Beklagten auf Wunsch WfllBpB ger wählt war, weil er mit diesem Bankhaus in Geschäftsbeziehungen stand oder treten wollte, und daß dieses Bankhaus dann die Schecke zugunsten WflBB|s auch honoriert, d.h, diesem die Scheckbeträge zur Verfügung gestellt hat* LflH^ aber hatte bekundet (Bl 178), daß "nach seiner Erinnerung irgend eine Auszahlung an ihn selbstverständlich nicht erfolgt sei und er auch gegenüber der Bank nicht in irgendeiner Weise über den Betrag von 200,000,— DM oder Teile davon verfügt habe”. Etwas Gegenteiliges hatte auch die Beklagte nicht behauptet* Danach blieb als "Einreicher" nur Diese Annahme wurde auch durch den eigenen Vortrag der Beklagten gestützt, daß anläßlich einer Devisenfahndung bei dem Bankhaus MflflBB & Co von den 200*000,— DM noch ein Rest von 60.000,— DM auf einem Sperrkonto, das auf den Kamen von laute, sichergestellt sei (Bl 102/103 d,A.). Wenn die Darlehensgewährung an die Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, nach dem Willen der Parteien durch Hingabe von 200.000,— DM an erfolgen sollte, so ist es nach dem Dargelegten auch unerheblich, ob die Schecks von dem Bankhaus MBBB & Co als "Verrechnungsschecks” oder "Überbringerschecks" behandelt worden sind und ob dem Bankhaus mit den Schecks das Begleitschreiben der Klägerin vom 23. Mai 1950, in welchem es hieß, daß der Betrag von 200.000,— DM zu ihren Gunsten zur Verfügung gestellt werden möge« Weshalb sie ein Interesse daran hatte, daß der Darlehensbetrag nicht unmittelbar an sie, sondern an W^||9 ausgehändigt wurde, brauchte das Berufungsgericht nicht aufzuklären; denn auch ohne diese Präge zu beantworten, konnte es’ aus den Umständen, die es wie dargelegt, im einzelnen erörtert hat, insbesondere aus der Aussage LflHfe folgern, daß diese Porm der Kreditgewährung dem Willen der Parteien entsprochen habe und daß dieser ihr Wille auch in ihren Erklärungen mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gekommen sei. Der Barlehensvertrag zwischen den Parteien mit dem vorerörterten Inhalt ist nach Ansicht des Berufungsgerichts durch die Annahme des in dem Schreiben vom 22. Mai 1950 enthaltenen Barlehensantrags der Beklagten von seiten der Klägerin und durch die Auszahlung des Barlehensbetrages an VflHB auch dann zustande gekommen, wenn die von der Klägerin abgegebene Annahmeerklärung der Beklagten nicht zugegangen ist, Bas Berufungsgericht gründet diese seine Auffassung auf die Bestimmung des §'151 Satz 1 BGB, wonach die Annahme eines Vertragsantrages nicht gegenüber dem Antragenden erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Wenn daraufhin die Beklagte einen Antrag auf Gewährung des Bar-lebiens, das als besonders eilbedürftig hingestellt worden sei, der Klägerin übermittelt und zugleich Auszahlung an wMBi erbeten habe, so habe sie nach der Verkehrssitte nicht mehr erwartet^ daß ihr gegenüber noch vor der Auszahlung des Barlehens die Annahme ihres Barlehensantrages erklärt worden sei. Mai 1950, es solle die Überweisung bestätigt werden, habe nicht bedeutet, das Zustandekommen der Barlehensabrede solle davon abhängig sein, daß ihr zuvor die Erklärung der Annahme des Angebots auf Abschluß eines Barlehensvertrages zugehe. Auf die Frage, ob die Beklagte zudem nach der Barlehensgewährung von dem Erfolg, d.h. von der Annahme.ihres Antrags auch tatsächlich Kenntnis erlangt habe - eine Frage, die das Berufungsgericht hilfsweise bejaht -, kommt es somit nicht mehr an, da in jedem Falle § 151 Satz 1 BGB eingreift. Wenn der Darlehensbetrag, wie das Berufungsgericht feststellt, an 4HIHIzur freien Verfügung und zur Deckung seiner Verbindlichkeiten ausgezahlt werden sollte, so war diese Abmachung, mindestens aber ihre Ausführung, gemäß Art I Abs 1 Buchstabe d in Verbindung mit Art VII des Gesetzes Nr 53 ohne die Genehmigung der Militärregierung nichtig. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft, insbesondere keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Devisengenehmigung zur Zeit der Auszahlung des Darlehensbetrages an vorlag oder ob sie nachträglich erteilt ist. Eine Anwendung des § 254 BGB wurde nur in Betracht kommen^ wenn die Klägerin durch das Verhalten OflHB einen Schaden erlitten hätte und dessen Ersatz von der Beklagten verlangen würde* Ihr Anspruch gegen die Beklagte stützt sich jedoch lediglich auf den Barlehensvertrag* IVo Schließlich ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe OflIBP beeidigen müssen, unbegründet* Eine Pflicht, OflHBzu beeidigen, bestand für das Berufungsgericht nicht; es hat lediglich gemäß § 452 ZPO im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen und zu entscheiden, ob die Beeidigung angeordnet werden sollte* Daß es sich dieser Prüfungspflicht oder der Grenzen seines Ermessens nicht bewußt gewesen sei, ist nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 151 BGB § 452 ZPO
CoBerufungsgerichtSchreibenKreditKlägerinRevisionBankhaus

Volltext der Entscheidung

IV ZR 94/55
am 22o Oktober 1955 Schorm, Justizangest* gls Urkundebeamter der
 Verkündet
2476 015
Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr.
tung, vertreten durch ihre Geschäftsführer Werner Efll^und
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. 
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske, Johannsen und WUstenberg
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Februar 1955 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch, über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In dem Rechtsstreit
 der Firma HHBBBwerke Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren Theodor S	,	Dr.	Bernhard
 NflBh und Heinrich HBR
Beklagten und Revisionsklägerin,
 gegen
die Firma
& Co., Gesellschaft mit beschränkter Kaf
 Ludger
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 mündliche Verhandlung vom 19* Oktober 1955 unter Mitwirkung
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte hatte im Jahre 1950 von dem Kaufmann Vasile L. iHB aus BflHI den Auftrag erhalten, das Schiff "Nilla" zu einem Fahrgastschiff umzubauen. Die Ablieferung sollte am 20* Juli 1950 erfolgen* Als Betrag der Umbaukosten waren zunächst 3.220.200,— DM vorgesehen. IVflHP wollte die Baukosten mit einem von der Jüdischen Wiedergutmachungsbank in aufzunehmenden Kredit bezahlen. Zur Deckung der gesamten Kosten sollte bei Ablieferung des Sohiffes der Betrag von 3,5 Millionen DM durch die Jüdische Wiedergutmachungsbank ah die Beklagte gezahlt werden. Da die Bereitstellung des Kredits sich verzögerte, stellte die Beklagte die Arbeiten im Jahre 1950 ein.	bemühte
 sich, die Klägerin zur Bewilligung eines Zwischenkredits von 1 Million DM zu veranlassen. Die Beklagte erklärte sich der Klägerin gegenüber bereit, im Falle der Bewilligung des Kredits die Umbauarbeiten am 13. Mai 1950 wieder aufzunehmen- Sie schrieb dazu an die Klägerin (Anlage 5, Schreiben vom 27-4.1950 - unter dem Aktendeckel -).
"Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Arbeiten und ihre ununterbrochene Fortsetzung und fristgemässe Beendigung ist, daß wir von Ihnen einen Betrag von 1 Million DM sofort zur Verfügung gestellt erhalten.
Wir verpflichten uns, den Betrag von 1 Million DM an Sie zurückzuzahlen, sobald wir von der Jüdischen Wiedergutmachungsbank A.£. in FflHMHl HP den Betrag von 3,5 Millionen DM, der uns bei Ablieferung der "Hilla" zusteht, erhalten haben."
 
Die Klägerin zahlte der Beklagten daraufhin am 6. Mai 1950 den Betrag von 1 Million DM. Die Umbauar-
Wiedergutmachungsbank zu zahlende Kredit verzögerte sich weiter« Da weitere Mittel für den Umbau nötig waren,
 fung neuer Mittel, Br erklärte der Beklagten, daß die Klägerin sich wohl bereitfinden werde, den gewährten Kredit um weitere 200.000,— DM zu erhöhen. Die Beklagte ließ daraufhin der Klägerin durch	folgendes
 Schreiben vom 22. Mai 1950 (Anlage 7) Uberbringen:
”Wir ersuchen Sie hierdurch höfliehst, zu unseren Gunsten
 Verfügung zu stellen.
Wir bitten, uns umgehend die durchgeführte Überweisung bestätigen zu wollen.”
UKtHtt legte dieses Schreiben der Klägerin am 25* Mai 1950 vor. Die Klägerin fand sich bereit, den Betrag von weiteren 200.000,— DM zur Verfügung zu stellen, und übergab iHBl zwei auf ihr Konto bei der
 Zweigniederlassung FflH
110.000,— DM (Anlagen 3 a und b). Zugleich gab sie
 in Kfl^vom 23. Mai 1950 (Anlage 4 b) mit, in welchem es hieß:
beiten wurden dann fortgesetzt. Der von der Jüdischen
 über das Bankhaus
 iflBi & Co., XflM) zur
 gezogene Schecks über 9.0*000,— DM und
LI
ein Schreiben an das Bankhaus 21
& Co.
"Wir Überreichen Ihnen in der Anlage im Aufträge und zugunsten der Firma iflHBfrwerke
 Scheck Nr. 176 über	110.000,— DM
Scheck Nr. 177 über	90.000,— DM
200.000,— DM
mit der Bitte, Gutschriftsanzeige an die HfllHfefferke A.G.	erteilen."
Ferner mirde ein Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 23. Mai 1950 (Anlage 4 a) angefertigt, welches lautete t	/J:
"Auf Grund Ihres Auftrages haben wir heute Ihnen zur Ihren Gunsten bei dem Bankhaus & Co.,
insgesamt DM 200.000.—
zur Verfügung gestellt. Mit diesem Betrag haben wir Ihr Konto belastet."
Die Schecks wurden dem Bankhaus M|HBI & Co. in ivorgelegt und von diesem zugunsten des Kaufmanns eingelöst. Eine Gutschrift auf dem Konto der Beklagten und eine Gutschriftsanzeige an diese erfolgten nicht. Die IflBer Bank hat erklärt, das Schreiben der Klägerin vom 23. Mai 1950 (Anlage 4 b) nicht erhalten zu haben.
Die Jüdische Wiedergutmachungsbank geriet in Konkurs und konnte den Kredit von 3,*5 Millionen nicht gewähren. Die Beklagte erhielt jedoch auf Grund von Akzepten
 
WBBBs unter eigener Haftung von der 5 Millionen DM Kredit. Sie hat an die Klägerin den Zwischenkredit von 1 Million DM zuräckgezahlt.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung weiterer 200.000,— DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1. September 1951. Sie hat geltend gemacht, daß sie der Beklagten den mit dem Schreiben vom 22. Mai 1950 (Anlage 7) erbetenen Kredit bewilligt und durch Aushändigung der später eingelösten Schecks an den hierzu ermächtigten iBB auch gewährt habe.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Sie hat bestritten, daß LflHB von ihr eine Vollmacht erhalten habe, für sie bei der Klägerin einen Kredit von 200.000,— DM aufzunehmen. Vielmehr habe LflHIB namens'des WflHP bei der Klägerin einen zusätzlichen Kredit von 200.000,— DM aufgenommen. Allerdings habe auch sie, die Beklagte,, die Klägerin um ein solches Darlehen gebeten, die Klägerin habe aber dieses Angebot nicht angenommen. Das Schreiben der Klägerin vom 25« Mai 1950 (Anlage 4 a) habe sie nicht-erhalten, auch sonst sei sie Uber das Ergebnis der Verhandlung vom 23. Mai 1950 zwischen der Klägerin und IBBB9 bei der dieser das Schreiben vom 22. Mai 1950 vorgelegt habe, nicht unterrichtet worden. BflHM habe auch keine Vollmacht zu dem Empfang des Darlehens für sie gehabt. Ihr Schreiben vom 22. Mai 1950 (Anlage 7) über die Auszahlung sei jedenfalls nicht beachtet worden.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweiserhebung das Urteil des Landgerichts geändert und nach dem Klageantrag erkannt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wieder-
 
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her Stellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet, die Eevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgrunde:
I. Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 1950 (Anlage 7 -.unter dem Aktendeckel -), das der Zeuge I^HB	der Klägerin	i
überbracht hatte, ein Vertragsangebot der Beklagten er-
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blickt und zwar den Antrag, ihr, der Beklagten, über den	i
bereits gewährten Kredit von 1 Million DM hinaus und zu	.	)
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den für diesen früheren Kredit geltenden Bedingungen ein	j
weiteres Darlehen von 200.000,— DM zu gewähren. In diesem	!
noch allgemein gehaltenen Sinne entspricht die Auslegung
 des Schreibens, wie das Berufungsgericht unter Hinweis
 auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16. November 1953	;
(Bl 39) feststellt, auch der Auffassung der Beklagten.
-Das Berufungsgericht hat jedoch den Inhalt dieses Vertragsangebots - insoweit im Gegensatz zu der in diesem Rechtsstreit von der Beklagten vertretenen Auffassung -näher dahin ausgelegt, daß die Klägerin der Beklagten das von ihr erbetene Darlehen nicht durch Überweisung des Darlehensbetrages an sie, die Beklagte* oder auf ein Konto der Beklagten, sondern durch Überweisung auf das Konto des Kaufmanns	bei	dem Bankhaus MflHfe & Co.
in KHfchabe gewähren sollen. Jedenfalls habe die Klägerin nach den gesamten Umständen das Kreditersuchen der Beklagten in dem Schreiben vom 22. Mai 1950 so auffassen können. Demgemäß habe die Klägerin das Vertragsangebot der Beklagten dadurch angenommen, also der Beklagten das von ihr erbetene Darlehen dadurch gewährt, daß sie dem Zeugen BflHI
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die beiden Verrechnungsschecks Aber 110.000,— DM und
90.000,— DM zur Gutschrift auf das Konto Y/flHHfci bei dem Bankhaus MBH & Co in HH® mitgegeben habe. Diese Gutschrift sei auch erfolgt, WflBP sei jedenfalls in die Lage versetzt worden, über den Betrag von 200.000,— DM zu verfügen. Damit sei die Beklagte Darlehensschuldnerin geworden, denn diese Art der Darlehensgewährung habe ihrem Willen entsprochen, wie ihn die Klägerin aus dem Schreiben vom 22. Mai 1950 im Zusammenhang mit den gesamten Umständen habe entnehmen können und tatsächlich entnommen habe.
Im einzelnen hat das Berufungsgericht diese seine Auffassung wie folgt begründet:
In dem Schreiben vom 22. Mai 1950 habe die Beklagte Auszahlung des Betrages "zu unseren Gunsten über das Bankhaus MflUfe & Co" erbeten. Die Auszahlung der 200.000,— DM sei der Klägerin als besonders dringlich hingestellt worden. Der Zeuge Lflmihabe ihr das Schreiben überbracht. Daraufhin habe sie ihm alsbald die Schecks ausgehändigt, die durch Überweisung auf das Konto bei dem Bankhaus M■■■) & Co eingelöst worden seien.
Diese Auszahlung der Darlehenssumme habe auch dem Willen der Beklagten entsprochen. In jedem Palle habe das Schreiben vom 22. Mai 1950 von der Klägerin dahin verstanden werden können, daß die Auszahlung an WflHHI erfolgen solle. Denn der Betrag von 200.000,— DM habe dazu dienen sollen,	die	Bezahlung zusätzlicher Lieferungen
 für das Schiff (z.B. der Polstereinrichtung für die Luxusausstattung) zu ermöglichen. HlHM sei von den Lieferanten auf Bezahlung gedrängt worden. Es sei auch nicht auffällig, daß die Beklagte WflHB den Betrag habe zukommen lassen wollen, denn WflHHl habe einen erheblichen, der Beklagten auszuzahlenden Kredit in
 
Aussicht gehabt, durch den die Beklagte habe Deckung finden können. Der Zusatz nUber das Bankhaus MflHÜ & CoM habe auch nur dahin verstanden werden können, daß der Betrag UMHB habe überwiesen werden sollen. Das Bankhaus	&	CO	sei	die	Bankverbindung des WflHB
gewesen. Dieses Bankhaus sei auf den von DflHBP übermittelten Wunsch	im Schreiben vom 22. Mai 1950
genannt worden. Die Beklagte habe dort kein Konto gehabt. Sie habe mit dem Zusatz auch nicht meinen können, die-Klägerin solle aus. einem ihr, der Klägerin, bei dieser Bank zustehenden Guthaben auszahlen« Aus welchem Guthaben die Klägerin ausgezahlt habe, sei der Beklagten gleichgültig gewesen. Es sei nicht glaubhaft, daß das Schreiben so abgefaßt worden sei, weil l4HH^(bei den Vorbesprechungen) zu Dr. iriNP (dem Vertreter der Beklagten) gesagt habe, die Klägerin wolle Uber dieses Bankhaus auszahlen. Der Zeuge LH^habc ausgesagt, daß Dr. HUB gefragt habe, ob das Bankhaus, über welches die Zahlung erfolgen solle und das	kabe,
MHHB & Co sei. Die Angabe über die Art der Auszahlung (durch das Bankhaus	&	Co)	sei im Hinblick auf
 den Empfänger der Zahlung gemacht worden. Sie habe, weil das Darlehen im Interesse des von WHBP erteilten Bauauftrages aufgenommen worden sei und Lieferungen für den Umbau des Schiffes habe ermöglichen sollen, nur bedeuten können, daß an WflHB zu seiner Verfügung beim Bankhaus mMB & Co ausgezahlt werden solle. Es habe damit nicht gemeint sein können, daß etwa bei	Co	zunächst
 für die Beklagte ein Konto habe errichtet und auf dieses der Darlehensbetrag habe überwiesen werden sollen. Das wäre ein höchst unpraktischer Umweg gewesen, für den angesichts der Dringlichkeit der Darlehensgewährung gar kein Anlaß bestanden habe. Wenn das Geld unmittelbar der Beklagten habe zur Verfügung gestellt werden sollen, habe
 diese statt der Überweisung Uber das Bankhaus MBHHP& Co in itB* Überweisung auf ihre	Konten erbitten
 können, Bas Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 23. Mai 1950 (Anlage 4 a), dessen Empfang die Beklagte bestreite, und das Schreiben der Klägerin an das Bankhaus Co vom 23» Mai 1950 (Anlage 4 b), das ebenfalls nicht angekommen sein solle, ließen zwar in ihren Formulierungen ebenfalls nicht deutlich erkennen, daß auf ein Konto des WflHP habe gezahlt werden sollen. In dem Schreiben an die Beklagte heiße es nur, daß' "wir (die Klägerin) zu Ihren Gunsten bei dem Bankhaus HUP & Co den Betrag zur Verfügung gestellt haben”, und im Schreiben an das Bankhaus	&	Co, "daß im Aufträge
 und zugunsten der H£MHPwerke” die Schecks eingereicht würden. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, daß die Klägerin nur an eine Auszahlung auf ein Xonto der Beklagten gedacht habe. Die gegenteilige Meinung der Klägerin ergebe sich deutlich aus den Erklärungen ihres Direktors 0H|^ Der Betrag habe zur Verfügung w( ausgezahlt werden sollen und so sei die Klägerin verfahren.
Diese Darlegungen lassen keinen Hechtsirrtum erkennen, Alle von der Revision dagegen erhobenen Rügen sind unbegründet«
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Ein Darlehensschuldverhältnis kann zwischen zwei Parteien auch in der Weise begründet werden, daß dia Darlehens valuta vereinbarungsgemäß oder auf Y/eisung des Darlehensnehmers nicht an diesen, sondern an einen Dritten ausgezahlt wird (BGB KORK 10. Aufl § 607 Anm 3 S 293;
RG Warn 1940 Nr 65; 1911 Nr 429)« Bas verkennt auch die Revision nicht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb, wie sie meint, zwischen der Darlegung des Berufungsgerichts,
 daß einerseits die Beklagte das Darlehen habe empfangen wollen und daß andererseits der Darlehensbetrag an habe ausgezahlt werden sollen, ein Widerspruch bestehen
 soll*
Die Revision macht geltend, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, die beiden Schecks seien durch Gutschrift auf dem Konto WflHVs bei dem Bankhaus Co eingelöst worden, in dem Part ei vor trag keine Stütze habe* Sie verstoße deshalb gegen § 128 ZPO» Es sei nicht einmal vorgetragen worden, daß WflHpüber haupt ein Konto bei diesem Bankhaus gehabt habe*
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben* Ob zu der hier in Betracht kommenden Zeit, insbesondere zu der Zeit, als die beiden Schecks dem Bankhaus & Oo vorgelegt wurden, bei dieser Bank bereits ein Konto. unterhielt, oder ob ein solches Konto dort erst mit der Gutschrift der Scheckbeträge für ihn eingerichtet ist, oder ob ihm diese Beträge von der Bank zu Lasten der Klägerin bezw. zu Lasten der in den Schecks bezogenen deutschen Verkehrs- und Kreditbank in bar ausgehändigt sind, ist für die Auslegung des Kreditersuchens vom 22« Mai 1950 und für die Frage, ob die Darlehenshingabe vollzogen ist, gleichgültig* Entscheidend hierfür ist lediglich, daß der Weg über das Bankhaus	Co
 im Einverständnis der Beklagten auf Wunsch WfllBpB ger wählt war, weil er mit diesem Bankhaus in Geschäftsbeziehungen stand oder treten wollte, und daß dieses Bankhaus dann die Schecke zugunsten WflBB|s auch honoriert, d.h, diesem die Scheckbeträge zur Verfügung gestellt hat*
Letzteres steht aber nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils (Bl 209 d*A*), die gemäß § 314 ZPO für das mündliche ParteiVorbringen Beweis
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liefern, als unstreitiger Sachverhalt fest. Im übrigen hätte das Berufungsgericht diesen Sachverhalt, auch wenn er als solcher von den Parteien nicht vorgetragen wäre, auch aus den sonstigen unstreitigen Umständen folgern können* Die beiden Schecks sind 1t. Eingangsvermerk am Tage nach ihrer Ausstellung, nämlich am 24. Mai 1950 bei dem Bankhaus HUB & Co vorgelegt und von ihm, wie es in seinem Schreiben vom 10* Mai 1951 (Bl 4 d*A.) bestätigt hat, zugunsten des "Einreichers" honoriert worden* Als "Einreicher11 kamen nach Lage der Sache nur
WBBMfcin Betracht. LflH^ aber hatte bekundet (Bl 178), daß "nach seiner Erinnerung irgend eine Auszahlung an ihn selbstverständlich nicht erfolgt sei und er auch gegenüber der Bank nicht in irgendeiner Weise über den Betrag von 200,000,— DM oder Teile davon verfügt habe”. Etwas Gegenteiliges hatte auch die Beklagte nicht behauptet* Danach blieb als "Einreicher" nur Diese Annahme wurde auch durch den eigenen Vortrag der Beklagten gestützt, daß anläßlich einer Devisenfahndung bei dem Bankhaus MflflBB & Co von den 200*000,— DM noch ein Rest von 60.000,— DM auf einem Sperrkonto, das auf den Kamen von	laute,	sichergestellt	sei	(Bl 102/103
 d,A.).
Wenn die Darlehensgewährung an die Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, nach dem Willen der Parteien durch Hingabe von 200.000,— DM an	erfolgen	sollte,
 so ist es nach dem Dargelegten auch unerheblich, ob die Schecks von dem Bankhaus MBBB & Co als "Verrechnungsschecks” oder "Überbringerschecks" behandelt worden sind und ob dem Bankhaus mit den Schecks das Begleitschreiben der Klägerin vom 23. Mai 1950 (Anlage 4 b) vorgelegt ist* Ebensowenig brauchte auf die für die Entscheidung unerheb-
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liehe Präge eingegangen zu werden» weshalb auf den Schecks nicht die Beklagte als Empfängerin der Scheckbeträge angegeben war. Alle Ausführungen, die die Revision zu diesen Prägen macht, sind gegenstandslos, sofern nur feststeht, daß	tatsächlich	die	200.000,— DM
erhalten hat.
Ebenso ist es auch unerheblich, aus welchen Beweggründen die Beklagte bei der Kreditbeschaffung so verfahren ist, wie es. das Berufungsgericht feststellt, und ob sie sich den Kredit stattdessen auch in anderer Weise hätte beschaffen können. Daß sie an der Gewährung des Kredits Überhaupt ein Interesse hatte, ergab sich unmittelbar aus ihrem Schreiben vom 22. Mai 1950, in welchem es hieß, daß der Betrag von 200.000,— DM zu ihren Gunsten zur Verfügung gestellt werden möge« Weshalb sie ein Interesse daran hatte, daß der Darlehensbetrag nicht unmittelbar an sie, sondern an W^||9 ausgehändigt wurde, brauchte das Berufungsgericht nicht aufzuklären; denn auch ohne diese Präge zu beantworten, konnte es’ aus den Umständen, die es wie dargelegt, im einzelnen erörtert hat, insbesondere aus der Aussage LflHfe folgern, daß diese Porm der Kreditgewährung dem Willen der Parteien entsprochen habe und daß dieser ihr Wille auch in ihren Erklärungen mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gekommen sei. Alle Rügen, mit denen die Revision diese entscheidende Feststellung bekämpft, richten sich gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts, die im Revisionsrechtszuge nicht zu überprüfen ist. Nach der Aussage Ladanyis sollte WflIB), wie in den Vorbe-
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sprechungen zwischen ihm und den Parteien, die der Darlehensgewährung vorangegangen waren, erörtert worden war, durch das Darlehen von 200.000,— DM instandgesetzt werden, seine Gläubiger zu befriedigen, die die.
 
Luxuseinrichtung des Schiffes geliefert hatten und auf Zahlung drängten* Es ging also nicht oder jedenfalls nicht nur darum, daß die Beklagte, wie die Revision ausführt, aus diesem Betrag befriedigt wurde. Um diesen Zweck der Barlehensgewährung - Befriedigung der Lieferan-ten	sicherzustellen,	war	die	Auszahlung	der
 Barle hens summe an VüflHB^ein durchaus geeigneter Weg. Andererseits konnte die Befriedigung dieser Gläubiger auch für die Beklagte . nur wünschenswert seiir, weil sie im Palle ihrer Nichtbefriedigung möglicherweise die Zwangs Vollstreckung in das Schiff hätten betreiben und so dessen Ablieferung an	hätten	verhindern	oder	ver-
zögern können,
 Bie tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Frage,.welchen Inhalt das in dem Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 1950 enthaltene Vertragsangebot .an die Klägerin und demgemäß der durch die Annahme dieses Antrags und durch die Hingabe des Barlehens abgeschlossene Barlehensvertrag gehabt habe, werden von der Revision in mehrfacher Hinsicht auch mit der Begründung angefochten, daß das Gericht die ihm gemäß § 139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe.
Auch damit kann indes die Revision nicht durchdringenv Ber für diese Frage maßgebliche Sachverhalt ist* wie die Beklagte selbst in ihren Schriftsätzen wiederholt betont hat. (Bl 10, 37), verhältnismäßig einfach. Nachdem die Parteien sich dazu gleichwohl in sehr umfangreichen Schriftsätzen geäussert und auch zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausführlich Stellung genommen hatten, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß zu der Annahme, daß sie noch weitere für die rechtliche Be urteilung erhebliche Umstände oder Beweismittel würden Vorbringen können oder wollen (vgl LM Nr 3 zu § 139 ZPO).

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Der Barlehensvertrag zwischen den Parteien mit dem vorerörterten Inhalt ist nach Ansicht des Berufungsgerichts durch die Annahme des in dem Schreiben vom 22. Mai 1950 enthaltenen Barlehensantrags der Beklagten von seiten der Klägerin und durch die Auszahlung des Barlehensbetrages an VflHB auch dann zustande gekommen, wenn die von der Klägerin abgegebene Annahmeerklärung der Beklagten nicht zugegangen ist, Bas Berufungsgericht gründet diese seine Auffassung auf die Bestimmung des §'151 Satz 1 BGB, wonach die Annahme eines Vertragsantrages nicht gegenüber dem Antragenden erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Beide Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Ber Zeuge	so	führt	das Berufungs-
gericht hierzu aus, habe am 22. Mai 1950 die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt, daß die Klägerin bereit sei, ein Darlehen von 200.000,— BM zu gewähren (Bl 176). Wenn daraufhin die Beklagte einen Antrag auf Gewährung des Bar-lebiens, das als besonders eilbedürftig hingestellt worden sei, der Klägerin übermittelt und zugleich Auszahlung an wMBi erbeten habe, so habe sie nach der Verkehrssitte nicht mehr erwartet^ daß ihr gegenüber noch vor der Auszahlung des Barlehens die Annahme ihres Barlehensantrages erklärt worden sei. Ber Zusatz in ihrem Schreiben vom 22. Mai 1950, es solle die Überweisung bestätigt werden, habe nicht bedeutet, das Zustandekommen der Barlehensabrede solle davon abhängig sein, daß ihr zuvor die Erklärung der Annahme des Angebots auf Abschluß eines Barlehensvertrages zugehe. Es sei damit lediglich, eine Mitteilung von der erfolgten und bereits wirksam gewordenen Barlehensauszahlung erbeten gewesen. Ber Beklagten sei es nur auf die schleunige Auszahlung der Barlehensvaluta angekoramen, nicht
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etwa auf den Zugang der Erklärung, daß dem Darlehensge-such entsprochen worden sei« Auf den Zugang dieser Erklärung habe die Beklagte nach den Umständen sogar verzichtet«
Auch diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu »beanstanden. Mit ihren Angriffen, die die Revision dagegen
 hier
vorbringt, macht sie auch/lediglich geltend,., daß das Berufungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt in tat*-'.-. Sächlicher Hinsicht anders habe würdigen oder durch Ausübung des Fragerechts (§ 139 Z?0) näher habe aufklären müssen. Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Sie vermag* nicht darzutun, daß das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen wesentliche Tatumstände unbeachtet gelassen habe. Hinsichtlich der Rüge aus § 139 Z?0 gilt auch hier das oben Gesagte.
Auf die Frage, ob die Beklagte zudem nach der Barlehensgewährung von dem Erfolg, d.h. von der Annahme.ihres Antrags auch tatsächlich Kenntnis erlangt habe - eine Frage, die das Berufungsgericht hilfsweise bejaht -, kommt es somit nicht mehr an, da in jedem Falle § 151 Satz 1 BGB eingreift.
Ohne Rechtsirrtum hat schließlich das Berufungsgericht festgestellt, daß es sich bei dem hier umstrittenen Barlehen von 200.000,— DM ebenso wie bei dem zuvor von der Klägerin gewährten Kredit von 1 Million BM um einen Zwischenkredit gehandelt habe, der von der Beklagten zurückzuzahlen war, sobald der in Aussicht stehende endgültige Kredit gewährt war. Letzteres ist unstreitig dadurch geschehen, daß die RflHHMP-Bank später einen Betrag von 5 Millionen BM darlehensweise zur Verfügung stellte. Damit wurde die Klageforderung fällig.
II* Nach dem Sachverhalt, wie er hiernach feststelt, ergeben sich jedoch aus der - anscheinend unstreitigen - Tatsache, daß WflBB Devisenausländer war, rechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit des umstrittenen Darlehensgeschäfts. Wenn der Darlehensbetrag, wie das Berufungsgericht feststellt, an 4HIHIzur freien Verfügung und zur Deckung seiner Verbindlichkeiten ausgezahlt werden sollte, so war diese Abmachung, mindestens aber ihre Ausführung, gemäß Art I Abs 1 Buchstabe d in Verbindung mit Art VII des Gesetzes Nr 53 ohne die Genehmigung der Militärregierung nichtig. Damit würde sich dann die Präge ergeben, ob der Beklagtendas Darlehen in der Weise, wie es das Berufungsgericht feststellt, wirksam gewährt worden ist. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft, insbesondere keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Devisengenehmigung zur Zeit der Auszahlung des Darlehensbetrages an	vorlag	oder	ob
 sie nachträglich erteilt ist. Aus diesem Grunde war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III. Die Revision hat noch gerügt, das Berufungsgericht habe das Verhalten Direktor	bei	der Übergabe
 des Schiffes unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gegenüber der Beklagten sowie unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB prüfen müssen. Das Berufungsgericht hat indes dieses Verhalten	näher	er-
örtert und dahin gewürdigt, daß sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin daraus nicht herleiten lasse. Daß es dabei den rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung außer acht gelassen habe, ist nicht erkennbar. Im übrigen wird die Beklagte in der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen.
 
Eine Anwendung des § 254 BGB wurde nur in Betracht kommen^ wenn die Klägerin durch das Verhalten OflHB einen Schaden erlitten hätte und dessen Ersatz von der Beklagten verlangen würde* Ihr Anspruch gegen die Beklagte stützt sich jedoch lediglich auf den Barlehensvertrag*
IVo Schließlich ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe OflIBP beeidigen müssen, unbegründet* Eine Pflicht, OflHBzu beeidigen, bestand für das Berufungsgericht nicht; es hat lediglich gemäß § 452 ZPO im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen und zu entscheiden, ob die Beeidigung angeordnet werden sollte* Daß es sich dieser Prüfungspflicht oder der Grenzen seines Ermessens nicht bewußt gewesen sei, ist nicht ersichtlich. Im übrigen ist auch die Präge der Beeidigung auf Grund der erforderlichen weiteren Verhandlung gegebenenfalls erneut zu prüfen.
Schmidt
 Ascher
Raske
 Johannsen
Wüstenberg