Am 23° April 1952 verausserte der Inhaber der Pirna P^B^; Wilhelm den am gleichen Tage auf der Zollniederlage des Hauptzollamtes Berlin-Packhof für ihn eingelagerten, noch nicht bezahlten Kaffee an die Beklagte zu dem Preise von 9 540,40 DK, “Am nächsten Tage übergab er ihr den Zollniederlageschein. Die Klägerin hat danach ihr Eigentum an dem Kaffee und folglich ihren Anspruch gegen die Beklagte aus § 990 BGB, auf den sie ihre Klage stützt, verloren, wenn der Beklagten zur Zeit der Abtretung des Herausgabeanspruchs weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß der Kaffee der Firma nicht gehörte (§§ 929, 931, 934, 932 Abs 2 BGB). Als unstreitig stellt das Berufungsgericht hierzu fest, daß der Beklagten die Gepflogenheit des Eigentumsvorbehalts bei Kaffeeverkäufen zwischen Importeuren und Berliner Großhändlern bekannt gewesen sei,, Unstreitig ist weiter, daß die Klägerin den Kaufpreis für den Kaffee nicht erhalten hat. Die Beklagte, die somit gewusst hat, daß die Firma P^ü^ nur dann Eigentümerin des Kaffees geworden war, wenn sie ihn ihrerseits bereits bezahlt hatte, war demnach, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, beim Erwerb dann nicht in gutem Glauben, wenn ihr zur Zeit der Abtretung des Herausgabeanspruchs bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß die Firma P(Bfe fPIpder Klägerin den Kaffee noch nicht bezahlt hatte. Sie ist jedoch der Auffassung, daß die Unkenntnis der Beklagten von der Nichtzahlung des Kaufpreises für den Kaffee auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Die Umstände, unter denen Ppm^den Verkauf des Kaffees vorgenommen habe, hätten der Beklagten die Annahme, daß er diesen noch nicht bezahlt habe, so nahe gelegt, daß sie grobfahrlässig gehandelt habe, wenn sie die ihr damit gegebenen Verdachtsgründe nicht zu dem Anlaß genommen habe, sich vor dem Erwerb des Kaffees danach zu erkundigen, ob dieser auch bereits bezahlt sei. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Beklagten beim Erwerb des Kaffees bewusst war, daß es sich dabei von seiten der Firma um einen Rotverkauf handelte. Ob diese Umstände aber unter Berückst chtigung der gesamten sonstigen, vom Berufungsgericht festgestellten Verhältnisse geeignet waren, bei jedem verständigen, erfahrenen und gewissenhaften Kaufmann den dringenden Verdacht zu erwecken, daß Po-remba den Kaffee noch nicht bezahlt habe und ob sie demgemäss für die Beklagte eine Hachforschungspflicht beigründeten, ist im wesentlichen eine Tatfrage, deren Beantwortung als solche durch das Revisionsgerieht nicht nachprüfbar ist. Von einer Verkennung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit könnte dabei nur gesprochen werden,, wenn das Berufungsgericht sich diese Frage - ihrem Sinne nach - nicht gestellt hätte« Daß es das getan hat, ergeben aber seine Darlegungen, denn es hat die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten mit der Begründung verneint, daß für deren Geschäftsführer kein Anlaß Vorgelegen habe, unter den gegebenen Verhältnissen besondere Vorsicht obwalten zu lassen, deren Anwendung nach den Umständen des Falles ohne weiteres für jeden geboten erscheine und deren Außerachtlassung als ein besonders schwerer Verstoß gegen seine Pflicht empfunden werde.. die nach Ansicht der Klägerin das Mißtrauen der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob die Firma ^en Kaffee bezahlt habe, hätten erwecken müssen»'So hat es ausgeführt, daß in der Tatsache des Verkaufs von Großhändler zu Großhändler unter den gegebenen Umständen nichts Außergewöhnliches zu erblicken gewesen sei, weil die Beklagte seit 1948 schon mehrfach von der Firma Kaffee gezogen und selbst auch solchen an sie verkauft habe» Diese gegenseitige Aushilfe auf dem Berliner Markt sei gerichtsbekannt. Dieser Gesichtspunkt sei daher nicht geeignet, als Anhaltspunkt für die Bösgläubigkeit der Beklagten zu dienen» Die Revision hat dazu ausgeführt, das Berufungsgericht habe hier den eigenen Vortrag der Beklagten unbeachtet gelassen, aus dem sich ergebe, daß es sich bei den erwähnten früheren Geschäften darum gehandelt habe, dem Geschäftspartner durch Warenlieferung aus einer durch die Kaffeeknappheit bedingten Verlegenheit zu helfen» Im vorliegenden Fall sei der Zweck des Geschäfts dagegen ein anderer, nämlich der gewesen, FfBB äurch Abnahme der Ware mit Geld auszuhelfen» Es ist deshalb auch unerheblich, ob zu einer gegenseitigen Aushilfe mit Ware zu der hier in Betracht kommenden Zeit für die Berliner Großhändler noch Anlaß bestand, oder ob, wie die Klägerin behauptet hatte, zu dieser Zeit der Engpaß auf dem Kaffeemarkt bereits überwunden war. die Beklagte habe aus der Erklärung P^H^s, er verkaufe, v/eil er eine Steuerschuld zu begleichen habe, folgern müssen, daß er sich in Zahlungsschwierigkeiten befinde und daraus - wie sie weiter geltend machen will - den Verdacht schöpfen müssen, daß Pfmi den von ^lin angebotenen Kaffee noch nicht bezahlt habe, so wirft sie auch damit die im Revisionsverfahren nicht zulässige Präge auf, ob das Berufungsgericht diese Erklärung anders habe wür- Diese Rüge geht von einer unrichtigen tatsächlichen Voraussetzung aus» Die Feststellung, die Beklagte habe beim Erwerb des Kaffees, näher bei der Abtretung des Herausgabeanspruchs, gewusst, daß der Kaffee erst am 23.4-1952 an P^MÄ geliefert sei, ist weder im Berufungsurteil, noch, wie die Revision vorträgt, im landgerichtlichen Urteil enthaltene Im Tatbestand des Beruf ungsur teils ist lediglich festgestellt, daß der Zollniederlageschein über den Kaffee der Beklagten am 24.4. wie auf dem Zollniederlageschein vermerkt, schon an diesem Tage 5 Sack von dem Kaffee abgeholt hat, spricht dafür, daß auch die Abtretung des Herausgabeanspruchs bereits an diesem Tage erfolgt ist. Aber auch wenn sie erst am folgenden Tage mit der Übergabe des Zollniederlagescheins vorgenommen wäre, würde sich daraus nicht ergeben, daß die Beklagte zu diesem Zeitpunkt gewusst hat, daß P^m^ den Kaffee erst an diesem Tage von seinem Lieferanten erhalten hatte.' Im übrigen hätte aus der Tatsache, daß der Kaffee erst am 23.4.1952 auf der Zollniederlage des Hauptzollamts Berlin-Packhof für P^m eingelagert war, nicht zwingend gefolgert werden können, daß dieser ihn erst an jenem Tage erworben hatte und daß der dafür von ihm zu .entrichtende Kaufpreis noch nicht fällig war. Daß den Kaffee um rund 50 Pfennig je Pfund billiger verkauft hatte als der Kaufpreis betrug, den er an die Klägerin zu entrichten hatte (3,78 DM ab Lager Bremen - Verkauf an Beklagte zu 3,40 DM ab Lager Berlin), war unstreitig« Die Klägerin hatte jedoch nicht behauptet, daß diese Tatsache der Beklagten beim Erwerb des Kaffees bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht hatte sich deshalb lediglich mit der Präge auseinanderzusetzen, ob der Preis von 3,40 DM je Pfund ab Lager Berlin, den die Beklagte zu zahlen hatte, bei der damaligen Marktlage so auffällig niedrig war, daß er ihr zu-Zweifeln an die Redlichkeit des Geschäfts Anlaß geben, mußte« Das Berufungsgericht hat die Präge mit der Begründung verneint, daß der Verkaufpreis von 3,40 DM je Pfund nicht erheblich unter dem damaligen Marktwert gelegen habe, weil der Beklagten am 6,5.1952, Es hat nämlich im Tatbestand des Berufungsurteils (S 4) ausdrücklich hervorgehoben, daß der Preis von 3,48 DM je Pfund ab Seehandelsplatz galt, während in -dem Bestätigungsschreiben vom 6.5> 1952, auf das es verweist, als Preis 3,58 DM je Pfund (ab Lager Spandau) angegeben war, wie es auch das Landgericht in seinem Urteil ausdrücklich vermerkt hatte. Im übrigen macht auch die Revision in diesem Zusammenhang nur geltend^ daß das Angebot vom 6,5* 1952 für den Marktpreis zur Zeit des Kaufabschlusses überhaupt nicht maßgebend sein könne, da es hierfür nur auf die Marktlage im April 1952 ankomme. Die Behauptung der Klägerin, der Preis für Columbia-Kaffee sei im Mai niedriger gev/esen als im April 1952, also in der Zeit vom 23.4» bis 6.5.1952 erheblich gesunken, weil im Mai eine neue Einfuhr zur Verfügung gestanden habe, wodurch die Verhältnisse auf dem Kaffeemarkt verändert worden seien, ist im Revisions- gen Vortrag der Klägerin, wonach noch Ende Mai für Columbia-Excelso 4 DM und für Columbia Maragogype 4,40 DM verlangt worden sei (Schriftsatz v, 26,3-53 Bl 23 d.A,) in Y/iderspruch* Dem Berufungsgericht kann unter diesen Umständen kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß es sich ohne Zuziehung eines Sachverständigen seine Überzeugung über die Höhe der Marktpreise Ende April 1952 aus dem Bestätigungsschreiben der GrflHl vom 6.5-1952 .bildete. Die Revision greift diese Feststellung mit der Begründung an, daß das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO den für das Gegenteil benannten Zeugen Nawroth nicht vernommen und sich für seine Überzeugung auf den Inhalt der Beiakten SMU ./. sen der Berliner Kaffeehändler bekannt war, nicht ankamo Pie Bösgläubigkeit der Beklagten hätte ggf, nur aus der Tatsache gefolgert werden können, daß sie beim Erwerb des Kaffees den bevorstehenden Zusammenbruch der Firma gekannt habe, Das hätte aber durch eine allgemeine Bekundung Naw-roths des von der Klägerin in sein Zeugnis gestellten Inhaltss die wirtschaftliche Lage bekannt gewesen (Schrifts. Oders bei dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des es sic^ um eine in Kreisen der Kaffeehändler bekannte Tatsache gehandelt (Berufungsschrift vom 26,1,54 Bl 74), nicht bewiesen werden können, zu demal da der als Handelsvertreter für Hoh-Kaffee in Berlin tätige Zeugebereits ausgesagt hatte, daß ihm die Zahlungsschwierigkeit der Firma damals nicht bekannt gewesen sei,- Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO von der Vernehmung absehen.
Verkündet am 14, Okto 1954 Schorm, Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma « & Go. , B( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Firma C ? Inhaberin Frau Wanda Sj pflm str» Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 14» Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Br. Kregel für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kam..:ergerichts in Berlin vom 5c März 1954 wird zurückgewiesen, Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen0 Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin ist eine ICaffee-Import-Pirma, die Beklagte betreibt ein Kaffee-Großhandelsgeschäft. Am 3° April 1932 verkaufte die Klägerin an die Pirna Wilhelm in 20 Sack Girardot-Exelso-Columbia-Kaffee unter Eigentumsvorbehalt für 10 606,70 DK. Am 23° April 1952 verausserte der Inhaber der Pirna P^B^; Wilhelm den am gleichen Tage auf der Zollniederlage des Hauptzollamtes Berlin-Packhof für ihn eingelagerten, noch nicht bezahlten Kaffee an die Beklagte zu dem Preise von 9 540,40 DK, “Am nächsten Tage übergab er ihr den Zollniederlageschein. Der Kaffee wurde jeweils zu 5 Sack von der Beklagten am 23.4., 28.4», 2,5, und 8,5,1952 vom Hauptzollamt Berlin-Packhof abgeholt und weiter veräus-sert, Am 29o April 1952 stellte die Pirma ppB? Bei ■der im gleichen Monat eine Vollstreckung durch die --•Steuerbehörde wegen Steuerschulden vorgenommen worden "-war,> Antrag auf Konkurseröffnung; der Antrag wurde am 6, Kai 1952 mangels Kasse zuruckgewiesen. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgetragen, die Beklagte sei bei dem Erwerb des Kaffees bösgläubig gewesen. Sie habe ebenso wie die anderen Berliner Kaffeegroßhändler gewusst, daß die Pirma sich zu die- ser Zeit bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. selbst habe ihr von seinen Steuer- schulden berichtet. Auch der auffällig niedrige Preis habe Anlass zur Vorsicht geben müssen. Perner habe die . Beklagte sich nicht nach den Eigentumsverhältnissen der gekauften Ware erkundigt; dieser Ermittlungspflicht hätte jedoch ihr Geschäftsführer nachkommen müssen, da es ihr bekannt gewesen sei, daß Kaffee nur unter Eigentumsvorbehalt veraussert werde. Aus alledem ergebe sich, daß die Beklagte bei dem Erwerb des Kaffees grobfahrlässig gehandelt habe*. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu *verur-. teilen, an sie 10 606,70 DM dBDIi nebst 5 Zinsen seit dem 1«. IJai 1932 zu zahlen* Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Sie hat vörgetragen, der bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch der Firma sei zu <*em Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt gewesen, vielmehr habe sie vom Zusammenbruch erst Ende Mai 1952 erfahren» Zv/ar habe ihrem Geschäftsleiter den Verkauf der.20 Sack Kaffee damit begründet, daß er eine fällige Steuerschuld beim Finanzamt zu bezahlen habe. Dieser Umstand könne jedoch auch einem solventen Kaufmann gelegentlich begegnen* Im übrigen hat-..ten zwischen ihr und der Firma s^e^s gu,te ge- schäftliche Beziehungen bestanden. Es habe den Gepflogenheiten der Großhandelsfirmen gleicher Branchen entsprochen, sich gegenseitig auszuhelfen, über die Anforderungen an die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehe es hinaus, von ihm bei jedem Abschluss eines-Geschäfts den Nachweis der Verfügungsbefugnis des Partners über die YTare zu verlangen. Zum Nachweis dafür, daß der von Pf^HI gekaufte Kaffee keineswegs zu einem Schleuderpreis erworben sei, hat die Beklagte ein Bestätigungsschreiben der Firma voin 6. Mai 1952 (Bl 21 d.A.) vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß sie, die Beklagte, zü dieser Zeit von dieser Firma 45 Sack Columbia-Kaffee zu dem Preise von 3?58 DM je Pfund ab Lager Spandau gekauft hat. i J Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie hat bestritten, daß zwischen der Beklagten und der Firma langjährige Geschäfts be Ziehun- gen bestanden hätten* Es habe sich nämlich bei ihnen um Konkurrenzfirmen gehandelt. Im Jahre 1952 sei genügend Kaffee auf dem Berliner Harkt gewesen, so daß zu einer gegenseitigen Aushilfe mit Ware - wie bei Bestehen des Engpasses in den vorhergehenden Jahren - keine Veranlassung Vorgelegen habe. Die Beklagte hat um’Zurückweisung der Berufung gebeten und ausgeführt: Der Huf der Firma sei bis zu ihrem Zusammenbruch einwandfrei gewesen. Wenn die Klägerin am Tage der Vertragsverhandlungen um die wirtschaftliche Lage gewusst hätte, so hätte sie die Beklagte bestimmt gewarnt, um selber mit ihr ins Geschäft zu kommen. Zwar bestünden allgemein zwischen Importeuren und Grossisten Vereinbarungen Uber Sen EigentumsVorbehalt. Jedoch bestehe beim Weiterverkauf de‘s Kaffees durch den Grossisten keine allgemeine Nachforschungspflicht des Käufers zu dem Zweck, sich darüber zu vergewissern, ob der veräussernde Grossist den Kaffee seinerseits auch bezahlt habe. Unter den gegebenen Um'ständen habe für sie, die Beklagte, kein Anlaß bestanden, Ermittlungen anzustellen, da in dem Zollniederlageschein als Absenderin lediglich die Speditionsfirma KflB & un(ä als Empfängerin die Firma FBBB bezeichnet gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. ^tscheidungs gründe: V/ie das Berufungsgericht feststellt, haben die Firma PflHB die Besagte sich am 23.4.1952 darüber geeinigt, daß das Eigentvim an dem streitigen Kaffee auf die Beklagte übergehen solle» Die zu dem Eigentumsübergang weiter erforderliche Übergabe der Ware an die Erwerberin ist dadurch ersetzt worden, daß die Firma Fflfc ihren Herausgabeanspruch gegen das Hauptzollamt Berlin-Packhof, bei dem der Kaffee lagerte, an die Beklagte abtrat» Die Finna Fm||war, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, um diese Zeit mittelbare Besitzerin des Kaffees. Mit diesen für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen steht die von der Revision mündlich vorgetragene Ansicht, der Kaffee sei zur Zeit der Abtretung des Herausgabeanspruchs noch nicht für eingelagert, dieser also damals noch nicht mittelbarer Besitzer gewesen, in Widerspruch. Sie findet insbesondere keine Stütze in der von der Revision hervorgehobenen Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Zollniederlageschein erst am Tage nach der Veräusserung des Kaffees übergeben worden sei. Vielmehr wird sie durch die Tatsache widerlegt, daß die Veräusserungs-erklärung P0H§s vom 23.-4.1952 auf dem Schein vermerkt und daß auf diesbm bereits am gleichen Tage die Abholung von 5 Sack Kaffee durch die Beklagte bescheinigt ist. Die Klägerin hat danach ihr Eigentum an dem Kaffee und folglich ihren Anspruch gegen die Beklagte aus § 990 BGB, auf den sie ihre Klage stützt, verloren, wenn der Beklagten zur Zeit der Abtretung des Herausgabeanspruchs weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß der Kaffee der Firma nicht gehörte (§§ 929, 931, 934, 932 Abs 2 BGB). Als unstreitig stellt das Berufungsgericht hierzu fest, daß der Beklagten die Gepflogenheit des Eigentumsvorbehalts bei Kaffeeverkäufen zwischen Importeuren und Berliner Großhändlern bekannt gewesen sei,, Unstreitig ist weiter, daß die Klägerin den Kaufpreis für den Kaffee nicht erhalten hat. Die Beklagte, die somit gewusst hat, daß die Firma P^ü^ nur dann Eigentümerin des Kaffees geworden war, wenn sie ihn ihrerseits bereits bezahlt hatte, war demnach, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, beim Erwerb dann nicht in gutem Glauben, wenn ihr zur Zeit der Abtretung des Herausgabeanspruchs bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß die Firma P(Bfe fPIpder Klägerin den Kaffee noch nicht bezahlt hatte. Daß die Beklagte dies positiv gewusst habe, hat die Klägerin nicht behauptet. Sie ist jedoch der Auffassung, daß die Unkenntnis der Beklagten von der Nichtzahlung des Kaufpreises für den Kaffee auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Die Umstände, unter denen Ppm^den Verkauf des Kaffees vorgenommen habe, hätten der Beklagten die Annahme, daß er diesen noch nicht bezahlt habe, so nahe gelegt, daß sie grobfahrlässig gehandelt habe, wenn sie die ihr damit gegebenen Verdachtsgründe nicht zu dem Anlaß genommen habe, sich vor dem Erwerb des Kaffees danach zu erkundigen, ob dieser auch bereits bezahlt sei. Das Berufungsgericht ist, wie auch das Landgericht, bei seiner Würdigung des Sachverhalts zu der gegenteiligen Auffassung gelangt. Die Revision meint, daß diese Auffassung einmal auf einer Verkennung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit und weiter darauf beruhe, daß das Bexmfungsgerieht unter Verletzung von Verfahrensvorschriften (55 138, 139, 286, 288 und 532 ZPO) Um- stände unberücksichtigt gelassen habe, die bei der Beklagten erhebliche Zweifel darüber, ob der Kaffee bezahlt sei, hätten erwecken und sie demnach zur Klarstellung dieser Zweifel hätten veranlassen müssen., Die Rügen sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Beklagten beim Erwerb des Kaffees bewusst war, daß es sich dabei von seiten der Firma um einen Rotverkauf handelte. Das ergab sich für sie aus der Erklärung des Zeugen daß er den Erlös zur Bezahlung einer Steuerschuld brauche, und möglicherweise auch aus dem günstigen Preisangebot. Ob diese Umstände aber unter Berückst chtigung der gesamten sonstigen, vom Berufungsgericht festgestellten Verhältnisse geeignet waren, bei jedem verständigen, erfahrenen und gewissenhaften Kaufmann den dringenden Verdacht zu erwecken, daß Po-remba den Kaffee noch nicht bezahlt habe und ob sie demgemäss für die Beklagte eine Hachforschungspflicht beigründeten, ist im wesentlichen eine Tatfrage, deren Beantwortung als solche durch das Revisionsgerieht nicht nachprüfbar ist. Von einer Verkennung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit könnte dabei nur gesprochen werden,, wenn das Berufungsgericht sich diese Frage - ihrem Sinne nach - nicht gestellt hätte« Daß es das getan hat, ergeben aber seine Darlegungen, denn es hat die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten mit der Begründung verneint, daß für deren Geschäftsführer kein Anlaß Vorgelegen habe, unter den gegebenen Verhältnissen besondere Vorsicht obwalten zu lassen, deren Anwendung nach den Umständen des Falles ohne weiteres für jeden geboten erscheine und deren Außerachtlassung als ein besonders schwerer Verstoß gegen seine Pflicht empfunden werde.. Das Berufungsgericht ist .damit bei seiner Prag© nach dem Vorliegen einer - o - groben Fahrlässigkeit auf seiten der Beklagten von einem Begriff der groben Fahrlässigkeit ausgegangen , wie ihn das Reichsgericht (RG 143? 14 ff 141? 129 ff Z1317; 163, 104 ff /1067; 166, 98 /lOlJ) und ihm folgend auch der erkennende Senat (BGHZ 10,14 ff ^16/) erläutert haben» Das Berufungsgericht hat zu den einzelnen Umständen Stellung genommen? die nach Ansicht der Klägerin das Mißtrauen der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob die Firma ^en Kaffee bezahlt habe, hätten erwecken müssen»'So hat es ausgeführt, daß in der Tatsache des Verkaufs von Großhändler zu Großhändler unter den gegebenen Umständen nichts Außergewöhnliches zu erblicken gewesen sei, weil die Beklagte seit 1948 schon mehrfach von der Firma Kaffee gezogen und selbst auch solchen an sie verkauft habe» Diese gegenseitige Aushilfe auf dem Berliner Markt sei gerichtsbekannt. Dieser Gesichtspunkt sei daher nicht geeignet, als Anhaltspunkt für die Bösgläubigkeit der Beklagten zu dienen» Die Revision hat dazu ausgeführt, das Berufungsgericht habe hier den eigenen Vortrag der Beklagten unbeachtet gelassen, aus dem sich ergebe, daß es sich bei den erwähnten früheren Geschäften darum gehandelt habe, dem Geschäftspartner durch Warenlieferung aus einer durch die Kaffeeknappheit bedingten Verlegenheit zu helfen» Im vorliegenden Fall sei der Zweck des Geschäfts dagegen ein anderer, nämlich der gewesen, FfBB äurch Abnahme der Ware mit Geld auszuhelfen» Daß das Berufungsgericht indes diesen Zweck des Geschäfts nicht verkannt hat, ergeben seine Ausführungen auf Seite 8 unter Ziff«, 5, wo es auf die - übrigens auch im Tatbestand als unstreitig angeführte - Tatsache eingeht, daß FfJBB se:*-n Angebot an die Beklagte damit begründet hatte, er habe eine fällige Steuerschuld beim Finanzamt zu bezahlen. Dem Umstand, daß das hier in Betracht.kommende Geschäft sich demnach durch seinen besonderen Zweck von denen, die früher zwischen den beiden Kaffeegroßhändlern abgeschlossen waren, unterschied, brauchte das Berufungsgericht keine entscheidende Bedeutung beizu demessen. Die Tatsache, daß beide bereits früher Geschäfte miteinander abgeschlossen hatten, um sich gegenseitig - wenn auch aus anderem Anlaß - auszuhelfen, und daß die Beklagte somit Gelegenheit gehabt hatte, in seinem geschäftlichen Verhalten kennen zu lernen, blieb in jedem Falle bestehen. Nur auf diese Tatsache stellt das Berufungsgericht in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang ab. Die daraus .von ihm gezogenen Folgerungen lassen keinen Denk= oder Rechtsfehler er-kennen. Es ist deshalb auch unerheblich, ob zu einer gegenseitigen Aushilfe mit Ware zu der hier in Betracht kommenden Zeit für die Berliner Großhändler noch Anlaß bestand, oder ob, wie die Klägerin behauptet hatte, zu dieser Zeit der Engpaß auf dem Kaffeemarkt bereits überwunden war. Ebenso ist es unerheblich, ob das Berufungsgericht auf Grund der mehrfachen Geschäftsabschlüsse, die zwischen der Beklagten und zu dem Zwecke der gegenseitigen Aushilfe vorgenommen waren, davon sprechen konnte, daß zwischen diesen beiden Firmen "jahrelange Geschäftsbeziehungen" bestanden hätten. - IO - Wenn die Revision im Gegensatz zu dem Berufungsgericht der Auffassung ist. die Beklagte habe aus der Erklärung P^H^s, er verkaufe, v/eil er eine Steuerschuld zu begleichen habe, folgern müssen, daß er sich in Zahlungsschwierigkeiten befinde und daraus - wie sie weiter geltend machen will - den Verdacht schöpfen müssen, daß Pfmi den von ^lin angebotenen Kaffee noch nicht bezahlt habe, so wirft sie auch damit die im Revisionsverfahren nicht zulässige Präge auf, ob das Berufungsgericht diese Erklärung anders habe wür- digen müssen, als es im Berufungsurteil geschehen ist. Rechtsfehler oder denkgesetzliche Widersprüche, die Gegenstand der Nachprüfung im Revisionsverfahren sein könnten, sind in den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht enthalten. Aus der Tatsache, daß jemand sich wegen einer fälligen Steuerschuld in Zahlungsschwierigkeiten befindet, folgt nicht zwingend, daß er eine bestimmte, irgendwann in der. Vergangenheit entstandene Schuld nicht bezahlt hat. Bas Berufungsgericht hat sich bei seiner Würdigung der Erklärungen Porembas entscheidend von der Erwägung leiten lassen, daß die Beklagte im Hinblick auf die ihr bekannte Persönlich-keit und auf die bisherige Geschäftsführung nicht habe auf den Gedanken kommen brauchen, daß er ihr in unlauterer Weise Kaffee anbiete, den er noch nicht bezahlt habe und der ihm deshalb noch nicht gehöre. Bern kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Bie Revision hat weiter ausgeführt, die Beklagte habe gewußt, daß der Kaffee erst am 23«4*1952, also erst am Tage seiner Weiterveräusserung an die Beklagte in Berlin angekommen‘sei. Auch daraus habe sie eindeutig erkennen können,daß PMHB ihn nock nicht i bezahlt habe, denn es sei gebräuchlich, erst 8 bis L 11 - 14 Tage nach Empfang der Ware durch Scheck oder Wechsel zu bezahlen. Diese Rüge geht von einer unrichtigen tatsächlichen Voraussetzung aus» Die Feststellung, die Beklagte habe beim Erwerb des Kaffees, näher bei der Abtretung des Herausgabeanspruchs, gewusst, daß der Kaffee erst am 23.4-1952 an P^MÄ geliefert sei, ist weder im Berufungsurteil, noch, wie die Revision vorträgt, im landgerichtlichen Urteil enthaltene Im Tatbestand des Beruf ungsur teils ist lediglich festgestellt, daß der Zollniederlageschein über den Kaffee der Beklagten am 24.4. 1952 übergeben seiOb die Abtretung des Herausgabeanspruchs bereits am Vortage erfolgt war, sagt das Berufungsurteil nicht. Die bereits erwähnte Tatsache, daß die Abtretungserklärung auf der letzten Seite des Zollniederlagescheins vom 23.4.1952 datiert ist, und daß die Beklagte., wie auf dem Zollniederlageschein vermerkt, schon an diesem Tage 5 Sack von dem Kaffee abgeholt hat, spricht dafür, daß auch die Abtretung des Herausgabeanspruchs bereits an diesem Tage erfolgt ist. Aber auch wenn sie erst am folgenden Tage mit der Übergabe des Zollniederlagescheins vorgenommen wäre, würde sich daraus nicht ergeben, daß die Beklagte zu diesem Zeitpunkt gewusst hat, daß P^m^ den Kaffee erst an diesem Tage von seinem Lieferanten erhalten hatte.' Im übrigen hätte aus der Tatsache, daß der Kaffee erst am 23.4.1952 auf der Zollniederlage des Hauptzollamts Berlin-Packhof für P^m eingelagert war, nicht zwingend gefolgert werden können, daß dieser ihn erst an jenem Tage erworben hatte und daß der dafür von ihm zu .entrichtende Kaufpreis noch nicht fällig war. Der Beklagten kann daher-auch nicht mit Recht vorgehalten werden, sie habe den Zollniederlageschein genau daraufhin durchsehen müssen, wann der Kaffee für pM|^B eingelagert war. - 1.2 - Daß den Kaffee um rund 50 Pfennig je Pfund billiger verkauft hatte als der Kaufpreis betrug, den er an die Klägerin zu entrichten hatte (3,78 DM ab Lager Bremen - Verkauf an Beklagte zu 3,40 DM ab Lager Berlin), war unstreitig« Die Klägerin hatte jedoch nicht behauptet, daß diese Tatsache der Beklagten beim Erwerb des Kaffees bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht hatte sich deshalb lediglich mit der Präge auseinanderzusetzen, ob der Preis von 3,40 DM je Pfund ab Lager Berlin, den die Beklagte zu zahlen hatte, bei der damaligen Marktlage so auffällig niedrig war, daß er ihr zu-Zweifeln an die Redlichkeit des Geschäfts Anlaß geben, mußte« Das Berufungsgericht hat die Präge mit der Begründung verneint, daß der Verkaufpreis von 3,40 DM je Pfund nicht erheblich unter dem damaligen Marktwert gelegen habe, weil der Beklagten am 6,5.1952, also 13 Tage nach dem hier streitigen Kaufabschluß, Kaffee gleicher Güte für einen nur um 8 Pfennig höheren Preis angeboten sei. Diese Begründung ist freilich gegenüber dem unstreitigen Sachverhalt insofern ungenau, als derPreis für den Columbia-Kaffee, den die Beklagte lt, Auftragbestätigung der ,rGfHB" vora 6.5.1952 gekauft hat, 3,58 DM ab Lager Spandau, also 18 Pfennig mehr betrug, als der von P^^[^ ab Lager Berlin für 3,40 DM gekaufte Kaffee» Daß der Preis von 3,58 DM ab Lager Spandau einem Preis von etwa 3,48 DM ab Hamburg entspricht, konnte im Vergleich zu dem Preis ab Lager Berlin keine Minderung bedeuten, da in letzterem ebenfalls bereits die Prachtkosten ab Seehandelsplatz enthalten waren. Diese Ungenauigkeit hat jedoch die Erwägungen des Berufungsgerichts ersichtlich nicht beeinflusst, vielmehr hat es auch eine Preisermässigung von etwa 18 Pfennig je Pfund unter den gegebenen besonderen Umstanden als nicht auffällig angesehen. Es hat nämlich im Tatbestand des Berufungsurteils (S 4) ausdrücklich hervorgehoben, daß der Preis von 3,48 DM je Pfund ab Seehandelsplatz galt, während in -dem Bestätigungsschreiben vom 6.5> 1952, auf das es verweist, als Preis 3,58 DM je Pfund (ab Lager Spandau) angegeben war, wie es auch das Landgericht in seinem Urteil ausdrücklich vermerkt hatte. Im übrigen macht auch die Revision in diesem Zusammenhang nur geltend^ daß das Angebot vom 6,5* 1952 für den Marktpreis zur Zeit des Kaufabschlusses überhaupt nicht maßgebend sein könne, da es hierfür nur auf die Marktlage im April 1952 ankomme. Im April aber sei Columbia-Kaffee knapp gewesen. Zum Beweise hierfür habe die Klägerin sich auf ein Gutachten der Industrie- und Handelskammer berufen. Sie habe ferner Angebotslisten von Hamburger Kaffee-Import-Firmen vorgelegt, aus denen sich ergebe, daß der Marktpreis für Columbia-Kaffee zu dem hier in Betracht kommenden Zeitpunkt 3,90 DM je Pfund betragen habe. Das Berufungsgericht habe sich damit unter Verletzung des § 286 ZPO nicht auseinandergesetzt. Auch diese Rüge greift nicht durch. Die von der Klägerin vorgelegten Preisangebotslisten vermochten die unstreitige Tatsache nicht auszuräumen, daß die Beklagte am bezw. unmittelbar vor dem 6.5*1952 45 Sack Columbia-Kaffee für 3>58 DM je Pfund ab Lager Spandau bezogen hatte. Die Behauptung der Klägerin, der Preis für Columbia-Kaffee sei im Mai niedriger gev/esen als im April 1952, also in der Zeit vom 23.4» bis 6.5.1952 erheblich gesunken, weil im Mai eine neue Einfuhr zur Verfügung gestanden habe, wodurch die Verhältnisse auf dem Kaffeemarkt verändert worden seien, ist im Revisions- rechtszuge neu vorgebracht und steht mit dem bisher! gen Vortrag der Klägerin, wonach noch Ende Mai für Columbia-Excelso 4 DM und für Columbia Maragogype 4,40 DM verlangt worden sei (Schriftsatz v, 26,3-53 Bl 23 d.A,) in Y/iderspruch* Dem Berufungsgericht kann unter diesen Umständen kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß es sich ohne Zuziehung eines Sachverständigen seine Überzeugung über die Höhe der Marktpreise Ende April 1952 aus dem Bestätigungsschreiben der GrflHl vom 6.5-1952 .bildete. Dieses hatte gegenüber den von der Klägerin vorgelegten Preislisten den Vorzug, daß es einen Preis auswies, zu dem ein Kaffeeverkauf um diese Zeit tatsächlich abgeschlossen war, während es sich bei den vorgelegten Preislisten um bloße Angebote handelte. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der bevorstehende Zusammenbruch der Firma zur Zeit des Kaufabschlusses am 23-4.1952 weder allgemein, noch in Kreisen der Kaffeehändler bekannt gewesen sei-. Die Revision greift diese Feststellung mit der Begründung an, daß das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO den für das Gegenteil benannten Zeugen Nawroth nicht vernommen und sich für seine Überzeugung auf den Inhalt der Beiakten SMU ./. Bank AG 6 U 2220/52 gestützt habe, ohne darzulegen, aus welchen einzelnen Schrift stücken dieser Akten es diese Überzeugung gewonnen habe. Das Berufungsurteil enthält hier in der Tat insofern einen Rechtsfehler, als es nicht im einzelnen angegeben hat, welche Teile der erwähnten Beiakten vorgetragen worden sind. Dieser Mangel ist hier indessen nicht entscheidungserheblich., Die einschlägige Rüge der Revision ist nämlich schon deshalb unbegründet, weil es auf eine allgemeine Feststellung darüber, ob der bevorstehende Zusammen- -bruch der Firma am 23.4» 1952 in den Krei- sen der Berliner Kaffeehändler bekannt war, nicht ankamo Pie Bösgläubigkeit der Beklagten hätte ggf, nur aus der Tatsache gefolgert werden können, daß sie beim Erwerb des Kaffees den bevorstehenden Zusammenbruch der Firma gekannt habe, Das hätte aber durch eine allgemeine Bekundung Naw-roths des von der Klägerin in sein Zeugnis gestellten Inhaltss die wirtschaftliche Lage bekannt gewesen (Schrifts. vom 17.2.53 Bl 85 d.a.)1 Oders bei dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des es sic^ um eine in Kreisen der Kaffeehändler bekannte Tatsache gehandelt (Berufungsschrift vom 26,1,54 Bl 74), nicht bewiesen werden können, zu demal da der als Handelsvertreter für Hoh-Kaffee in Berlin tätige Zeugebereits ausgesagt hatte, daß ihm die Zahlungsschwierigkeit der Firma damals nicht bekannt gewesen sei,- Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO von der Vernehmung absehen. —16 - Nach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben» Ihre Kosten fallen gemäß § 97 ZIJ0 der Klägerin zur Last« Schmidt Ascher Raske Johannsen Kregel