hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18<, Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr« Kregel, Dr*v» Werner und Wüstenberg für Recht erkannt? Er hat vorgetragent Die Klägerin sei nicht klagberechtigt, weil sie nur Treuhänderin des Londoner Bankhauses sei» Die Forderung sei auch erloschene Der Kredit habe nicht in der englischen Pfundwährung abgedeckt zu werden brauchen. Hierbei ist übersehen, daß die Klägerin auf Seite 3 unter Hr 6 ihrer Berufungsbeantwortung vom 26, Juni 1952 (Bl 69 ff njJ GA) erklärt hat, diese solle gleichzeitig als Begründung der Anschlußberufung dienen. Insoweit reicht schon der von der Klägerin selbst .vorgetragene Gesichtspunkt aus, sie müsse wegen ihrer Umstellungsrechnung klarsehen, um das Interesse an .einer alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses zu recht-fertigen* Die Revision meint, die Feststellungsklage sei unzulässig gewesen, weil eine gesetzliche Regelung aller Rechtsverhältnisse der in Frage stehenden Art "mit Sicherheit in Kürze zu erwarten" gewesen sei. August 1953 - BGBl I, 1003 -<* Bas Londoner Schuldenabkommen selbst ist am 16 * September 1953 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 30* September 1953 - BGBl II, 556)c Die Ausführungen der Hevision zu dem FeststellungsInteresse gehen aber schon deshalb fehl, weil der Beklagte sich der erwarteten gesetzlichen Regelung nicht vorbehaltlos unterwerfen, vielmehr - jedenfalls im Ergebnis - geltendgemacht hat, sie könne ihn nicht mehr berühren, weil seine Schuld schon erloschen sei* Der Beklagte hat hierbei nicht nur allgemeine Gründe geltend gemacht, die für jede gleichartige Verbindlichkeit ange-führt und daher möglicherweise auch in den erwarteten Gesetzen brücksichtigt werden könnten; er hat sich vielmehr weitgehend auf besondere Erwägungen gestützt, die nur den vorliegenden Einzelfall.betreffen und somit von einer allgemeinen gesetzlichen Regelung unabhängig sind, Das gilt insbesondere für die vorwiegend auf tatsächlichem Gebiete liegende Frage, ob überhaupt eine effektive Währungsschuld des Beklagten besteht« Die Klägerin hat deshalb ein recht-liches Interesse daran, daß festgestellt werde, welche For-derung nominell auch schon vor dem Inkrafttreten der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmung und etwaiger Durchführungs-vorschriften bestanden hat» In dieser Feststellung erschöpft sich demgemäß auch die RechtskraftWirkung der in diesem Rechtsstreit ergehenden Entscheidung«, IIIp Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß es sich um eine effektive' Valutaschuld * des Beklagten handele und er daher nicht berechtigt gewesen sei, nach der Regel des § 244 Abs 1 BGB in Reichswäh- Wie dort in Nr 7 Abs 1 a vorgesehen, habe sich die Klägerin über den ^-Kredit, den sie sich von der londoner Schröder-Bank besorgt habe, vom Beklagten zu dem gleichen Kapitalbetrage und in der gleichen Währung einen eigenen Wechsel geben lassen, den sie vorschriftsmäßig - in blanko - an diese indossiert und für sie als Sicherheit in Verwahrung genommen habe» In Kr 7 Abs 1 a sei ausdrücklich vermerkt, daß der Valutawechsel effektiv auszustellen sei. Wenn sich nun zwar die derart vertragsmäßig geschaffene Regelung unmittelbar nur auf die Beziehungen der Banken untereinander beziehe, so wirke sie sich doch auch sinngemäß auf die Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin aus, da ausdrücklich auf das Stillhalteabkommen hingewiesen worden sei. Wenn die Durchführungs-Verordnung über die deutschen Kreditabkommen (vgl RGBl 1932 I, 36 und 1939 I, 1388) entsprechend deren Vorschriften auf Verlangen der inländischen Bank den Kunden verpflichteten, eine effektive Valutaschuld einzugehen, so spräche dies gerade dafür, daß die Klägerin auch im vorliegenden Ralle darauf bestanden und mit dem Beklagten in diesem Sinne vereinbart habe, daß das Darlehen effektiv zurückzuerstatten • sei .- Die Revision meint insoweit, die Auffassung des Berufungsgerichts, das Stillhalteabkommen habe auf den Vortrag der Parteien "Ausstrahlungswirkungen" geäußert, beruhe auf Rechtsirrtum* Dieser Angriff ist jedoch unbegründet« Das Berufungsgericht hat - abweichend vom Landgericht - nicht einmal von einer "Ausstrahlungswirkung" gesprochen, sondern lediglich ausgeführt, die durch das Stillhalteabkommen unmittelbar nur für die beteiligten Banken getroffene Regelung wirke sich sinngemäß auf die Verpflicnxung des Beklagten aus, der ausdrücklich auf das Stillhalteabkommen hingewiesen worden sei» Es stützt sich.also entscheidend darauf, daß der Rembourskredit nach dem Bestätigungsschreiben "innerhalb des Stillhalteabkommens" gewährt worden ist und sieht deshalb die Zahlung in 3-Währung als ausdrücklich bedungen an. a) Sie bemängelt, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Beklagten übergangen, der von ihm zur Verfügung gestellte Solawechsel über den Pfundkredit habe keine Effektivklausel enthalten. Mai 1952 enthält aber auf der angegebenen Seite 11 kein solches Vorbringen, sondern nur die allgemeine Wendung, eine ausdrückliche Ver-pflichtungserkläz-ung, etwa der Art, wie in dem Kreditabkommen vorgesehen, habe der Beklagte niemals abgegeben. b) Ebensowenig ist anzunehmen, daß das Berufungsgericht ‘die Abrede der Parteien übersehen hat, die Abdeckung der Rembours tratte werde bei‘Fälligkeit' aus dem bis zu diesem Zeitpunkt eingehenden Exporterlös der Ware vorgenommen (Bestätigungsschreiben vom 2, Juni 1939 Abs 2 Satz 2), Vom Inhalt des Bestätigungsschreibens geht das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gerade aus. 2, Das zwischen den Parteien geschlossene Geschäft ist auch nicht infolge der Devisengesetzgebung, insbesondere nicht, wie die Revision meint, auf Grund des MilRegG Nr 51 iod.. Passung der Verordnung Nr 92 in Verbindung mit dem MilRegG Nr 53 nichtig geworden« Das Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 12* Dezember 1938 (RGBl I, 1733) hat grundsätzlich nur Erfüllungs-, nicht, jedoch Verpflichtungsgeschäfte Beschränkungen unterworfen (Plad-Berghold- . 3» Bedenklich, aber im Ergebnis unschädlich ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei für die Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der Klägerin ohne Belang, wie sich deren Abrechnungsverhältnis zu ihrer Gläubigerbank in London gestaltet habe» Diese Präge kann im Rahmen des § 242 BGB bedeutsam sein«, Unter Umständen war eine inländische Bank, die einem inländischen Kunden auf Grund eines Auslandskredits einen effektiven Währungskredit eingeräumt hat, nach Treu und Glauben verpflichtet, dem Kunden Gelegenheit zu geben, den Kredit durch Reichsmark-Zahlungen in demselben Verhältnis abzubauen, in dem sie selbst ihre Verpflichtungen gegenüber dem Ausland durch Rückzahlungen in Reichsmark oder Registermark hatte abdecken können (vgl RGZ 153, 383 /386 ff/)o Der Beklagte hat aber in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, daß hier ein solcher Pall vorliege, in dem der Klägerin habe zugemutet werden können, In dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 24» Mai 1952 (Bl 53 ff GA) ist nur die Ver»iutung ausgesprochen worden, daß die Klägerin und ihre Gläubigerbank als "verschwisterte Unternehmen längst einen Modus gefunden” hätten, das Sehuld-konto der Klägerin in London auszugleichen. Auch auf die Tatsache, daß der Klägerin aus Exporterlösen des Beklagten holländische Gulden zugeflossen sind, kann der Beklagte sich nicht berufen» Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen 5* Der von der Revision weiter erhobene Einwand, die Wechselverbindlichkeit der Klägerin gegenüber ihrer Gläubigerbank sei verjährt, die Klägerin habe sich darauf berufen müssen; ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Klägerin der Gläubigerbank mindestens noch aus dem Grundgeschäft haftet Überdies hat das Londoner Schuldenabkommen alle laufenden Verjährungsfristen für die hier in Bede stehende Zeit für gehemmt erklärt (vgl Artikel 18 aaO)„ V« In welchem Verhältnis schließlich das von der Klägerin für den Beklagten eingerichtete BM-Depot umzustellen ist; ist unerhebliche Biese Präge war*nicht Gegenstand des IxechtssrreitsEin Zurückbehaltungsrecht wegen eines etwaigen Anspruchs auf "^ückübertragung dieser isl umgestellten Forderung” konnte der Beklagte.-
o^Y ^ Eür das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetzi BGB §§ 242r 244, 275s Bas deutsche Kreditab- kommen von 1959 (Beutscher Keichsanzeiger 1959 Nr 159); MilRegG Nr 51 Hechtssatzi 1Zahlung in ausländischer Währung kann dadurch ausdrücklich bedungen worden sein, daß ein Rembourskredit »’innerhalb des Stillhalteabkommens” gewährt worden ist«, 2. \Ber Kriegsausbruch (1959) und die Bevisengesetz-gebung haben die Verpflichtung eines Zweitschuldners aus einem Valutakredit, der von einer inländischen Bank im Rahmen des sog. Stillhalteabkommens gewährt worden ist, nicht berührt. 3» Eine inländische Bank, die einem inländischen Kunden auf Grund eines Ausl-andskredits einen effektiven Währungskredit eingeräumt hat, kann unter Umständen verpflichtet sein, von ihrem Kunden Zahlungen in inländischer Währung entgegenzunehmen, soweit sie selbst ihre Verpflichtungen in inländischer Währung hat abdecken könneno Aktenzeichen; IV ZR 94/55 Urteil des BGH vom 25» Januar 1954 OLG Hamburg IVJR_94/53 Verkündet am 25 <. Januar 1954 Romackerv Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18<, Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr« Kregel, Dr*v» Werner und Wüstenberg für Recht erkannt? Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10» Wärz 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Gustav Firma Gustav L in in alleinigen Inhabers der Beklagten, BerufungsKlägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen Gebrüder & Co. in H Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Von Rechts wegen Tatbestand.; Die Klägerin stellte dem Beklagten gemäß Bestätigungsschreiben vom 2o Juni 1939 ,fzur Finanzierung eines Rohstoffkreditgeschäfts einen innerhalb des Stillhalteabkommens laufenden Rembourskredit in Höhe von ca, 5 500, —_ zur Verfügung,” In dem Schreiben heißt es weiters ”Die Inanspruchnahme desselben erfolgt in der zweiten Hälfte Juli 1939 durch die von Dokumenten begleitete dreimonatlicheTrassierung Ihres' Abladers auf die Herren J,Henry S^fl& Co, für unsere Rechnung, Die Abdeckung der Rembourstratte wird bei Fälligkeit aus dem bis zu diesem Zeitpunkt eingehenden Exporterlös der Ware vorgenommen. Die zur Inanspruchnahme des Kredits erforderlichen Ge-, nehmigungen bezw*verbindlichen Zusagen der zuständigen Überwachungsstelle und der Reichsbank sind uns bei der Akkreditiveröffnung Ihrerseits einzureichen,- Eine Anzahl Akkreditivanträge fügen wir zur gefl. Bedienung . beio Wegen der sonstigen Bedingungen des obigen Kredits verweisen wir höfliehst auf unsere Ausführungen vom 29« März dPJ»M Der Kredit wurde am 7» «Juli 1939 mit ^ 427.18.10 durch eine von Dokumenten begleitete Dreimonatstrassierung des Abladers des Beklagten auf die Firma J.Henry Co., für Rechnung der Klägerin ausgenutzt. Der Beklagte hat ihr dafür als Rembourstratte einen eigenen Wechsel über denselben Betrag auf den 10, Oktober 1939’ als Sicherheit gegeben. Die Klägerin hat den Wechsel in blanko für das Bankhaus J.Henry & Co. indossiert und für dieses als Sicherheit in treuhänderische Verwahrung genommen. Infolge des Krieges ist der Wechsel nicht abgedeckt.worden. Die Parteien streiten darum, ob die Schuld des Beklagten noch besteht. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der Beklagte ihr aus dem im Juli 1939 eingeräumten Stillbaltekredit ä 427,18,10 nebst 6 c/o Zinsen seit dem 11» Oktober 1939 schulde. Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen., Er hat vorgetragent Die Klägerin sei nicht klagberechtigt, weil sie nur Treuhänderin des Londoner Bankhauses sei» Die Forderung sei auch erloschene Der Kredit habe nicht in der englischen Pfundwährung abgedeckt zu werden brauchen. Die Klägerin habe ihn, den Beklagten, selbst unter dem. 10» Oktober 1939 aufgefordert, als ungefähren Betrag der umgerechneten Pfundschuld 4 300 RM zu überweisen. Er habe der Klägerin Erfüllung aus einem Guthaben von 3 942,74 hfl angeboten» Die Klägerin habe die Devisen an die Reichsbank abgeliefert und hierfür Eeichsmarkbeträge erhalten, die erheblich höher als die streitige Schuld gewesen seien» Sie sei bei einem anderen Pfund-Kredit (von s 92,6.11) auch mit einer Abdeckung in Reichsmark einverstanden gewesen»-Überdies habe England das Stillhalteabkommen bei Kriegsausbruch gekündigt. Er, der Beklagte,, habe auch bis jetzt keine englischen L beschaffen können; darum sei die ^-Forderung als eine getilgte Reichsmarkforderung zu behandeln. Allenfalls schulde er den entsprechenden Wert nach der Umstellung im Verhältnis 10s 1 = Es fehle auch das Rechtsschutzbe-dürfnis für eine Feststellungsklage« Das Landgericht hat der Klage wegen des Hauptanspruches stattgegeben, sie jedoch hinsichtlich der Zinsen abgewiesen-. Das Oberlandesgerioht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und der Klage auf die Anschlußberufung des Klägers auch wegen der Zinsen entsprochen« Der Beklagte verfolgt mit der - vom Obehlandesgericht zugelassenen - Revision seinen Antrag auf Klagabweisung weiter« Die Klägerin bittet, die Revision zuruckzuweisen« Entscheidungsgründes Die Revision kann keinen Erfolg haben* Ic Sie rügt zunächst zu Unrecht, die Anschlußberufung sei mangels ordnungsmäßiger Begründung unzulässig gewesen. Hierbei ist übersehen, daß die Klägerin auf Seite 3 unter Hr 6 ihrer Berufungsbeantwortung vom 26, Juni 1952 (Bl 69 ff njJ GA) erklärt hat, diese solle gleichzeitig als Begründung der Anschlußberufung dienen. Die weiteren Ausführungen genügen den Erfordernissen des § 519 Abs 3 Nr 1 und 2 ZPO* Es lag daher mindestens seit dem Eingang der Berufungsbeantwortung (27* Juni 1952) eine ordnungsmäßige Anschlußschrift (§ 522 a ZPO) vor* II* Die Revision leugnet auch rechtsirrig ein Peststellungsinteresse der Klägerin (§ 256 ZPO). Das Berufungsgericht hat es mit der Erwägung bejaht, es sei für die Klägerin in rechtlicher wie wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich, das streitige Rechtsverhältnis alsbald klarzustellen, um für ihre bankmäßige Buchführung und auch für die künftige Geltendmachung ihrer Forderung im internationalen Schuldenregelungsverfahren eine maßgebliche Unterlage zu haben. Insoweit reicht schon der von der Klägerin selbst .vorgetragene Gesichtspunkt aus, sie müsse wegen ihrer Umstellungsrechnung klarsehen, um das Interesse an .einer alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses zu recht-fertigen* Die Revision meint, die Feststellungsklage sei unzulässig gewesen, weil eine gesetzliche Regelung aller Rechtsverhältnisse der in Frage stehenden Art "mit Sicherheit in Kürze zu erwarten" gewesen sei. Inzwischen - nach . Eingang der Revisionsbegründung - sind auch insoweit ergangen; Das Gesetz betreffend das Abkommen vom 21, Februar 1953 Uber deutsche Auslandschulden (Londoner Schuldenabkommen) vom 24* August 1953 - BGBl II,. 331 -, das Gesetz aber die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsrernboursverbind-lichkeiten vom 20. August 1953 - BGBl I, 999 das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 - BGBl I, 1003 -<* Bas Londoner Schuldenabkommen selbst ist am 16 * September 1953 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 30* September 1953 - BGBl II, 556)c Die Ausführungen der Hevision zu dem FeststellungsInteresse gehen aber schon deshalb fehl, weil der Beklagte sich der erwarteten gesetzlichen Regelung nicht vorbehaltlos unterwerfen, vielmehr - jedenfalls im Ergebnis - geltendgemacht hat, sie könne ihn nicht mehr berühren, weil seine Schuld schon erloschen sei* Der Beklagte hat hierbei nicht nur allgemeine Gründe geltend gemacht, die für jede gleichartige Verbindlichkeit ange-führt und daher möglicherweise auch in den erwarteten Gesetzen brücksichtigt werden könnten; er hat sich vielmehr weitgehend auf besondere Erwägungen gestützt, die nur den vorliegenden Einzelfall.betreffen und somit von einer allgemeinen gesetzlichen Regelung unabhängig sind, Das gilt insbesondere für die vorwiegend auf tatsächlichem Gebiete liegende Frage, ob überhaupt eine effektive Währungsschuld des Beklagten besteht« Die Klägerin hat deshalb ein recht-liches Interesse daran, daß festgestellt werde, welche For-derung nominell auch schon vor dem Inkrafttreten der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmung und etwaiger Durchführungs-vorschriften bestanden hat» In dieser Feststellung erschöpft sich demgemäß auch die RechtskraftWirkung der in diesem Rechtsstreit ergehenden Entscheidung«, c. IIIp Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß es sich um eine effektive' Valutaschuld * des Beklagten handele und er daher nicht berechtigt gewesen sei, nach der Regel des § 244 Abs 1 BGB in Reichswäh- rung zu zahlen- Es hat hierzu ausgeführt, der Beklagte habe das Darlehen innerhalb des sog. Stillhalteabkommens erhalten, d„ho im Rahmen des Deutschen Kreditabkommens vom 15. Mai 1939 (Deutscher Reichsanzeiger 1939 Nr 139). Wie dort in Nr 7 Abs 1 a vorgesehen, habe sich die Klägerin über den ^-Kredit, den sie sich von der londoner Schröder-Bank besorgt habe, vom Beklagten zu dem gleichen Kapitalbetrage und in der gleichen Währung einen eigenen Wechsel geben lassen, den sie vorschriftsmäßig - in blanko - an diese indossiert und für sie als Sicherheit in Verwahrung genommen habe» In Kr 7 Abs 1 a sei ausdrücklich vermerkt, daß der Valutawechsel effektiv auszustellen sei. Wenn sich nun zwar die derart vertragsmäßig geschaffene Regelung unmittelbar nur auf die Beziehungen der Banken untereinander beziehe, so wirke sie sich doch auch sinngemäß auf die Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin aus, da ausdrücklich auf das Stillhalteabkommen hingewiesen worden sei. Mit diesem Hinweis sei hinreichend deutlich vertragsmäßig ausbedungen, daß die Rückzahlung des Darlehens in der gewährten ausländischen Währung effektiv zu entrichten und die Ersatzbefugnis des § 244 BGB ausgeschlossen sei-, Damit sei die ^-Zahlung ausdrücklich zu dem Vertragsinhalt gemacht worden. Wenn die Durchführungs-Verordnung über die deutschen Kreditabkommen (vgl RGBl 1932 I, 36 und 1939 I, 1388) entsprechend deren Vorschriften auf Verlangen der inländischen Bank den Kunden verpflichteten, eine effektive Valutaschuld einzugehen, so spräche dies gerade dafür, daß die Klägerin auch im vorliegenden Ralle darauf bestanden und mit dem Beklagten in diesem Sinne vereinbart habe, daß das Darlehen effektiv zurückzuerstatten • sei .- Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten im wesentlichen eine tatsächliche Würdigung, die als solche * - 7 ~ in diesem Rechtszuge nicht nachgeprüft werden kann* Io Sachlich-rechtlich ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht angreifbaro Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der beigetreten wird, ist die Rückzahlung eines Kredits in ausländischer Währung nur dann "ausdrücklich bedungen", wenn der auf EffektivZahlung in ausländischer Währung gerichtete Wille beider Parteien in besonderem Maße unzweideutig offenbart wird» Dabei braucht das Fort "effektiv" nicht verwendet zu werden (RG-Z 158, 383 £5&$/ mit NachWo)c Das Berufungsgericht sieht hier eine solche "Offenbarung" vor allem in dem Hinweis auf das Stillhalteabkommen» Das ist rechtlich nicht zu beanstanden». Die Revision meint insoweit, die Auffassung des Berufungsgerichts, das Stillhalteabkommen habe auf den Vortrag der Parteien "Ausstrahlungswirkungen" geäußert, beruhe auf Rechtsirrtum* Dieser Angriff ist jedoch unbegründet« Das Berufungsgericht hat - abweichend vom Landgericht - nicht einmal von einer "Ausstrahlungswirkung" gesprochen, sondern lediglich ausgeführt, die durch das Stillhalteabkommen unmittelbar nur für die beteiligten Banken getroffene Regelung wirke sich sinngemäß auf die Verpflicnxung des Beklagten aus, der ausdrücklich auf das Stillhalteabkommen hingewiesen worden sei» Es stützt sich.also entscheidend darauf, daß der Rembourskredit nach dem Bestätigungsschreiben "innerhalb des Stillhalteabkommens" gewährt worden ist und sieht deshalb die Zahlung in 3-Währung als ausdrücklich bedungen an. Dieser Schluß ist denkgesetzlich möglich.. 2. Die Revision rügt auch unberechtigt Verfahrensverstöße (§ 286 2?0). a) Sie bemängelt, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Beklagten übergangen, der von ihm zur Verfügung gestellte Solawechsel über den Pfundkredit habe keine Effektivklausel enthalten. Der von der Revision erwähnte Schriftsatz vom 24 <. Mai 1952 enthält aber auf der angegebenen Seite 11 kein solches Vorbringen, sondern nur die allgemeine Wendung, eine ausdrückliche Ver-pflichtungserkläz-ung, etwa der Art, wie in dem Kreditabkommen vorgesehen, habe der Beklagte niemals abgegeben. Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht diesen allgemeinen Vertrag des Beklagten nicht berücksichtigt hat o b) Ebensowenig ist anzunehmen, daß das Berufungsgericht ‘die Abrede der Parteien übersehen hat, die Abdeckung der Rembours tratte werde bei‘Fälligkeit' aus dem bis zu diesem Zeitpunkt eingehenden Exporterlös der Ware vorgenommen (Bestätigungsschreiben vom 2, Juni 1939 Abs 2 Satz 2), Vom Inhalt des Bestätigungsschreibens geht das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gerade aus. Die Wendung "die Abdeckung wird aus dem Exporterlös vorgenommen!t besagt überdies - insbesondere angesichts der Devisenbewirtschaftung - nichts darüber, in welcher Weise der Exporterlös zur Schuldentilgung verwendet werden sollte, ob also der Exporterlös selbst "effektiv” zur Abdeckung dienen oder ob er nur die wirtschaftliche Grundlage geben sollte, um - nach Umtausch in ^ oder Reichsmark - den Kredit zu tilgen« IVo Die Verpflichtung des Beklagten, in englischer Währung zu zahlen, ist auch nicht nachträglich fortgefallen« Es bestehen keine allgemeinen Gründe für einen solchen Wegfall«. Das Gesetz über die innerdeutsche Regelung von Vor-kri'egsremboursverbindlichkeiten vom 20» August 1953 (BGBl I, 999) geht stillschweigend davon ans, daß solche Kreditverpflichtungen aus dem Stillhalteabkommen, fortbestehen, daß insbesondere auch die Zweitschuldner aus einem Valutakredit den inländischen Banken gegenüber verpflichtet geblieben sind (vgl Gurski, Deutsches Devisenrecht IBS -^)„ Im einzelnen ist zu den Angriffen der Revision noch zu bemerken? 1. Der Kriegsausbruch hat die Leistungspflicht des Beklagten nicht beseitigt«. § 275 BGB ist nicht anwendbar. Die Zahlung in englischer Währung war nach Kriegsausbruch nicht allgemein unmöglicho Es handelte sich um ein bloßes Unvermögen des Beklagten und zwar um einen Pall des ursprünglichen Unvermögenso Diesen betrifft § 275 BGB nicht« Übrigens wäre der Beklagte auch bei nur nachfolgendem (also nach Ent-steheung des Schuldverhältnisses eingetretenem)Unvermögen gemäß § 279 BGB verpflichtet geblieben, weil es sich um eine reine Geldschuld handelt, der geschuldete Gegenstand also nur der Gattung nach bestimmt ist, 2, Das zwischen den Parteien geschlossene Geschäft ist auch nicht infolge der Devisengesetzgebung, insbesondere nicht, wie die Revision meint, auf Grund des MilRegG Nr 51 iod.. Passung der Verordnung Nr 92 in Verbindung mit dem MilRegG Nr 53 nichtig geworden« Das Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 12* Dezember 1938 (RGBl I, 1733) hat grundsätzlich nur Erfüllungs-, nicht, jedoch Verpflichtungsgeschäfte Beschränkungen unterworfen (Plad-Berghold- . Pabricius, Das neue Devisenrecht 1939, Anm 1 zu § 64)« Die Parteien haben daher die Pflicht des Beklagten, in englischer Währung zu leisten, nicht nur schwebend wirksam, sondern vollwirksam bedungen« § 134 BGB is$ schon deshalb nicht anwendbar^ Aber auch § 275 BGB trifft insoweit nicht zu. Denn die auf der Devisengesetzgebung beruhende - recht- liehe - Unmöglichkeit, die Schuld in ausländischer Währung zu erfüllen, ist keine dauernde» Insoweit gelten vielmehr die vom Reichsgericht für das Jahr 1936 entwickelten Grundsätze zu den damals geltenden Devisenbestimmungen (JW 1936, 1284) hier entsprechend» 3» Bedenklich, aber im Ergebnis unschädlich ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei für die Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der Klägerin ohne Belang, wie sich deren Abrechnungsverhältnis zu ihrer Gläubigerbank in London gestaltet habe» Diese Präge kann im Rahmen des § 242 BGB bedeutsam sein«, Unter Umständen war eine inländische Bank, die einem inländischen Kunden auf Grund eines Auslandskredits einen effektiven Währungskredit eingeräumt hat, nach Treu und Glauben verpflichtet, dem Kunden Gelegenheit zu geben, den Kredit durch Reichsmark-Zahlungen in demselben Verhältnis abzubauen, in dem sie selbst ihre Verpflichtungen gegenüber dem Ausland durch Rückzahlungen in Reichsmark oder Registermark hatte abdecken können (vgl RGZ 153, 383 /386 ff/)o Der Beklagte hat aber in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, daß hier ein solcher Pall vorliege, in dem der Klägerin habe zugemutet werden können, A Reichsmark statt S-Beträge entgegenzunehraen. In dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 24» Mai 1952 (Bl 53 ff GA) ist nur die Ver»iutung ausgesprochen worden, daß die Klägerin und ihre Gläubigerbank als "verschwisterte Unternehmen längst einen Modus gefunden” hätten, das Sehuld-konto der Klägerin in London auszugleichen. Die Klägerin hat das bestritten. 4. Auch auf die Tatsache, daß der Klägerin aus Exporterlösen des Beklagten holländische Gulden zugeflossen sind, kann der Beklagte sich nicht berufen» Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen - 1.1 - des Landgerichts festgestellt hat, versucht, diese Erlöse zur Abdeckung- der Pfundschuld des Beklagten zu verwenden,, Poch sind diese Versuche unwiderlegt an dem Verhalten der Devisenbewirtschaftungsstelle gescheitert„ 5* Der von der Revision weiter erhobene Einwand, die Wechselverbindlichkeit der Klägerin gegenüber ihrer Gläubigerbank sei verjährt, die Klägerin habe sich darauf berufen müssen; ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Klägerin der Gläubigerbank mindestens noch aus dem Grundgeschäft haftet Überdies hat das Londoner Schuldenabkommen alle laufenden Verjährungsfristen für die hier in Bede stehende Zeit für gehemmt erklärt (vgl Artikel 18 aaO)„ V« In welchem Verhältnis schließlich das von der Klägerin für den Beklagten eingerichtete BM-Depot umzustellen ist; ist unerhebliche Biese Präge war*nicht Gegenstand des IxechtssrreitsEin Zurückbehaltungsrecht wegen eines etwaigen Anspruchs auf "^ückübertragung dieser isl umgestellten Forderung” konnte der Beklagte.- schon deshalb nicht ausüben, weil die Klägerin nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung kl ago VI, Auch im übrigen beruht das angefochtene Urteil nicht auf einer Gesetzesverletzung,, S--VV'**- >• / VII» Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen6 Schmidt Johannsen Kregel VcWerner Wüstenberg