- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV 0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4o Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«, Dersch, Ascher, Baske, Dr.Vo Werner und Scheffler für Recht erkanntt Das Urteil des 5« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19o Februar 1952 wird aufgehoben» Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils der 9o Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 20 Mai 1951 die Klage abgewieseh» Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen» Der Kläger lebt seit 1946 mit einer Arbeitskollegin zusammen o Aus der Verbindung mit ihr sind 3 uneheliche Kinder hervorgegangeno Der Kläger9 der im Jahre 1948 ohne Erfolg das Arraen-rec'ht für die Erhebung einer auf § 48 EheG- gestützten Schei- Daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit länger als 3 Jahren aufgehoben und die Ehe infolge der andauernden ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu einer anderen Erau unheilbar zerrüttet ist. daß das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nicht beachtet hat0 Bas Gericht hat festgestellt? daß, wenn eine echte und feste innere Bindung bestanden hätte- diese nicht durch die äußere Trennung und den Einfluß einer anderen ‘.Frau zerstört worden wäre und daher die Ehe der Parteien nur eine durch Trieb und Gewohnheit begründete und aufrechterhaltene äußerliche Verbindung seio Entscheidend sei? daß die Ehe heute nur noch eine hohle äußere Form sei. Wenn eine Ehe so lange Zeit, wie dies hier der Fall ist, völ-lig ungetrübt bestanden hat, so ist grundsätzlich der Schluß gerechtfertigt, daß die Ehe entsprechend dem Ger löbnis der Parteien auch zu einer wirklichen Lebensgemeinschaft geworden ist und es bedarf dann der Feststellung besonderer Tatsachen, die Anlaß zu-einem gegenteiligen Schluß geben könnten. Als solche Tatsachen genügen aber nicht schon Ereignisse, die,lediglich vom Willen., des Klägers bedingt, sich nach*jahrelanger glücklicher Ehe zugetragen haben, mögen diese dann auch zu einer Zerrüttung der Ehe. geführt haben„ 1 Sodann reicht die Tatsache allein, daß die Ehe zer-rüttet ist, nicht dazu aus*, ihrer Aufrechterhaltung die sittliche Rechtfertigung abzusprechen o Das ergibt sich zwingend aus § 48 Abs 2 EheG, der ausnahmslos unheilbar zerrüttete Ehen betrifft und trotzdem auch deren Aufrechterhaltung für sittlich gerechtfertigt erklärt. Auch die Tatsache, daß aus der Verbindung des Klägers Da nach den Feststellungen des Berufungsgei’ichts sonstige Grunde, die die Aufrechterhaltung der Ehe als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, nicht vorhanden sind, war unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage mit .
J1 ZR 94/52 Verkündet am 1L Dezember 1952 Wüst, 'Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Greschäftasteile 2460 063 Im Namen des V 0 1 k e s In dem Rechtsstreit der Ehefrau Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr<> gegen ihren Ehemann« Bl den Nieter Max K Straße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagt-en? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV 0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4o Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«, Dersch, Ascher, Baske, Dr.Vo Werner und Scheffler für Recht erkanntt Das Urteil des 5« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19o Februar 1952 wird aufgehoben» Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils der 9o Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 20 Mai 1951 die Klage abgewieseh» Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen» Von Rechts wegen ¥t - ? -Tatbestands ft . t'.i(«r<b(^*«k.k«ft» ftMXg Der 1908 geborene evangelische Kläger und die 1907 geborene katholische Beklagte haben am 19« Juni 1931 vor dem Standesamt Berlin-Frohnau die Ehe miteinander geschlossen . Aus dieser Ehe ist eine am^^t!935 geborene Tochter hervorgegangeno Der Kläger, hat Mitte April 194? anläßlich der Verlagerung seines Betriebes Berlin verlassene Seitdem leben die Parteien voneinander getrennt« Der Kläger lebt seit 1946 mit einer Arbeitskollegin zusammen o Aus der Verbindung mit ihr sind 3 uneheliche Kinder hervorgegangeno Der Kläger9 der im Jahre 1948 ohne Erfolg das Arraen-rec'ht für die Erhebung einer auf § 48 EheG- gestützten Schei- i * # * dungsklage beantragt hatte, begehrt die Scheidung seiner Ehe, weil.diese unheilbar zerrüttet und die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht .zu erwarten sei« Die Beklagte widerspricht der Scheidung« Beide Yorinstanzen haben unter. Schuldigerklärung des Klägers die Ehe der Parteien geschieden« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage« « * * ft Entbcheidungsgründe § uii »o i» mm ■». k.. ■«. Ciwwt*. Omim. » Daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit länger als 3 Jahren aufgehoben und die Ehe infolge der andauernden ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu einer anderen Erau unheilbar zerrüttet ist. hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt« Ebenso ist die Feststellung, daß die. Zerrüttung durch den Kläger verschuldet ist, rechtlich bedenkenfrei. i ;j agegen rügt die Revision zu Recht? daß das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nicht beachtet hat0 Bas Gericht hat festgestellt? daß von den 21 Jahren? die die Ehe der Parteien besteht? mindestens 12 Jahre äußerlich ungetrübt gewesen seien und daß der Beklagten nichts vorgeworfen werden.könne0 Es lasse sich aber weder im positiven noch im negativen Sinn feststellen? ob dieses äußerliche Zusammenleben auch zu einer wirklichen Ehe geführt habe? zu der auch eine innere Zusammengehörigkeit der Ehegatten1? eine kameradschaftliche ’Verbundenheit, das Bewußtsein und Gefühl dieser ethischen und gesellschaftlichen Gemeinschaft gehörten0 Da äußere Tatsachen sichere Schlüsse auf innere Vorgänge nicht zuließen? könne nur angenommen werden? daß, wenn eine echte und feste innere Bindung bestanden hätte- diese nicht durch die äußere Trennung und den Einfluß einer anderen ‘.Frau zerstört worden wäre und daher die Ehe der Parteien nur eine durch Trieb und Gewohnheit begründete und aufrechterhaltene äußerliche Verbindung seio Entscheidend sei? daß die Ehe heute nur noch eine hohle äußere Form sei. während zu der anderen Erau? mit der der Kläger zusaromenlebe, eine starke innere Bindung vorliege5 die selbst dem starken Druck der wirtschaftlichen ‘Verhältnisse? hervorgerufen durch die Inanspruchnahme des Klägers für Unterhaltsverbindlichkeiten, standgehalten habe«. Es sei sittlich nicht zu rechtfertigen« die Ehe noch aufrechtzuerhalten? wenn wie hier der Kläger? allen gesellschaftlichen Regeln zu dem Trotz ein ernsthaftes und bereits durch Kinder gesegnetes Verhältnis eingegangen sei0 Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht nur in sich widerspruchsvoll? sie bedeuten auch eine völlige Verkennung doc § 48 Aba 2 Satz 2 EheG« Richtig iat zwar, daß innere Vorgänge aus sich heraus allein nicht feststellbar sind« Schlüsse auf sie müssen aus äußeren Vorgängen gesogen werden«» Hierbei verstößt es gegen die Denkgesetze? eine echte und feste innere Bindung für eine länger als ein Jahrzehnt bestehende ungetrübte Ehe, die mit einem Kind gesegnet worden ist, nur deshalb zu verneinen, weil diese Bindung durch ein Ereignis nach 12 Jahren zerstört' worden ist, und eine solche Bindung, für ein zur Zeit bestehendes außereheliches Verhältnis nur des- i halb zu bejahen, weil aus diesem 3 Kinder hervorgegangen sind und der uneheliche Vater für diese .3 Kinder der ihm gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht nachkommt. Wenn eine Ehe so lange Zeit, wie dies hier der Fall ist, völ-lig ungetrübt bestanden hat, so ist grundsätzlich der Schluß gerechtfertigt, daß die Ehe entsprechend dem Ger löbnis der Parteien auch zu einer wirklichen Lebensgemeinschaft geworden ist und es bedarf dann der Feststellung besonderer Tatsachen, die Anlaß zu-einem gegenteiligen Schluß geben könnten. Als solche Tatsachen genügen aber nicht schon Ereignisse, die,lediglich vom Willen., des Klägers bedingt, sich nach*jahrelanger glücklicher Ehe zugetragen haben, mögen diese dann auch zu einer Zerrüttung der Ehe. geführt haben„ 1 Sodann reicht die Tatsache allein, daß die Ehe zer-rüttet ist, nicht dazu aus*, ihrer Aufrechterhaltung die sittliche Rechtfertigung abzusprechen o Das ergibt sich zwingend aus § 48 Abs 2 EheG, der ausnahmslos unheilbar zerrüttete Ehen betrifft und trotzdem auch deren Aufrechterhaltung für sittlich gerechtfertigt erklärt. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 1, 348 ausgesprochen hat, ist für die Frage der Aufrecht-erhaltung einer Ehe nicht-deren tatsächlicher gegenwärtiger Zustand, sondern die Bedeutung entscheidend, die die Ehe vor ihrer Zerrüttung im Leben der Ehegatten erlangt hatte. Auch die Tatsache, daß aus der Verbindung des Klägers i mit einer anderen Frau.inzwischen 3 Kinder hervorgegangen sind.und diese,solange die Ehe der Parteien besteht- nicht die rechtliche Stellung ehelicher Kinder erlangen können, vermag der Aufrechterhaltung der Ehe nicht ihre sittliche Rechtfertigung .zu nehmen»;Die Interessen unehelicher Kinder, wie auch der Frau, mit der die Ehe gebrochen wird» müssen den Interessen der rechtmäßigen Ehefrau nachstehen (vgl auch BGHZ 1, 92 und. 36C? 2, 103? Lindenmaier-. Möhring Nr 12 zu § 48 Abs 2 EheG)« Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden» Da nach den Feststellungen des Berufungsgei’ichts sonstige Grunde, die die Aufrechterhaltung der Ehe als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, nicht vorhanden sind, war unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage mit . der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen» Br» Lersch Ascher Baske v, Werner Scheffler