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BGH

Gericht: BGH

November 1948 übernahm das beklagte Land der Klägerin gegenüber für deren Darlehensforderung gegen die Bürgschaft bis zur Höhe, von |MM|| vom Uirtechafteninisterium, der für das beklagte Land an der Besprechung teilgenom-\ men hatte, bestätigte die Besprechung durch ein Schreiben vom 2. Ich habe davon Kenntnis genommen, daß Sie nicht die Absicht haben, Eit Rücksicht auf den guten Keinen ♦!!(■• in Peuerbach Eit gerichtlichen Zv:cngsbe±reibungefi£ßnahnen gegen die Die Parteien sind sich darüber einig, daß für den Pall, daß entgegen der Ansicht des beklagten Landes dessen Haftung aus der Bürgschaft noch nicht erloschen sein sollte, «aas Land keine Hechtsnachteile gegen die Klägerin daraus spile herleiten können, daß sie es in der Zeit zwischen dem 18. daß das beklagte Land * aus der Bürgschaft von 1. Die Rüge der Revision, es habe die durch das Schreiben von 2. Juli 1949) 'übernommenen Bürgschaft zu würdigen wäre, co würde dies der Annahme,- eine Beschwerung des beklagten Landes läge nicht vor > liieht eilt gegen stehen, wenn dieses gleichwohl dadurch wirtschaftlich besser gestellt wäre. Juli 1949 mit einem .Verlust in der vollen Höhe der Bürgschaft gerechnet werden mußte und daß nur bei einer rphigen Liquidation unter der Kontrolle der Klägerin die Aussicht bestanden habe, den Schaden zu mindern, was dem beklagten Land aus eigenen, vor dem 22. April vorgenormenen Erhebungen auch bekannt gewesen sei; Hätte also das beklagte Land dem Vorschlag der Klägerin, mit.gerichtlichen Zwangsmaßnahmen gegen den Haupt Schuldner zu. warten, nicht zugectimmt, so wäre die Klägerin, um der Vorschrift des 5 777 Abs 1 Satz 1 BGB zu genügen, gezwungen gewesen, unverzüglich nach .dem 31. lichkeit einer Hinderung des Schadens entfallen und andererseits hätte für die Klägerin kein Anlaß mehr bestanden, mit der Geltendmachung ihrer Bürgschaftsforde-rung gegen das beklagte Land zu warten. Als Nachteil kann insbesondere nicht angesehen werden, daß das beklagte Land sich infolge der Abmachung von 22. der Klägerin gegenüber nicht mehr mit Brfolg darauf berufen kann, die Bürgschaftsverpflichtung sei gemäß 5 777 Abs 1 BGB erloschen. Juni den Umständen nach damit rechnen, daß die Klägerin die in § 777 Abs 1 BGB vorgesehenen Söhritte gegen den* Al^upt Schuldner- ergreifen wurde, falls es seine Zustimmung zu dem Vorschlag der Klägerin nicht gab. Juni nicht notwendig, Die weitere Büge.der Revision, das UirtSchaftsmini-sterium, insbesondere der Oberregierungsrat sei für eine Abänderung des Bürgschaftsvertrages, insbesondere für eine Verlängerung der i-’rist nicht zuständig gewesen, kann ebenfalls keinen Erfolg- haben. Dies schließt aber nicht aus, daß'das beklagte Land sich insoweit nicht darauf berufen kann, als hierin ein Verstoß gegen .2reu und Glauben liegt. Das Land durfte nicht stillschweigend abwarten, daß die Klägerin in Vertrau- * en auf die-auch in Interesse des Landes liegende- Abmachung vom 22. Juni die nach 5 777 Abs 1 3GB zur Währung ihrer Rechte vorgeschriebenen Beitreibungsmaßnähnen gegen den Haupt Schuldner unterließ, un ihr dann nach Ablauf der Bürgschaft sfr ist entgegenzuhalten, die Abmachung und der Brief hätten st«* -»-r «>h* den sei, den das.Land für die Behauptung benannt hatte, bei der Besprechung von *22. April 1949 sei von den Vertretern des Landes klar zun Ausdruck gebracht worden, daß nur der Pinanzninister für. 2. Juni die Absichten der Klägerin, gegen nicht mit gerichtli- Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das Schreiben von 18. August, in den die Klägerin un eine Verlängerung der Bürgschaft geübten hat, nicht beachtet, sonst hätte es den Cchreiben von, 2. dergelegt, daß es sich bei der Abmachung der Parteien nicht um eine Verlängerung der Bürgschaft gehandelt habe. wesen, daß die Prist verlängert worden sei, so würde des-wegen doch bestehen bleiben, daß die Klägerin im Vertrauen auf das Schreiben von 2. Unbegründet ist weiter* die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Hatur der Bürgschaft als einer Ausfallsbürgschaft verkannt und sei daher zu .'irrigen Schlußfolgerungen gekommen. lie Revision hat hierzu ausgeführt, daß bei der Ausfallsbiirgschaft der Gläubiger dem Bürgen gegenüber verpflichtet sei, alles zu tun, um’ einen Ausfall zu verhüten; aus diesen Grunde habe die Klägerin schon Vor. dem Ablauf sternin ohne Zustimmung des ’ beklagten Landes ein Vorgehen nicht unterlassen dürfen und es sei daher der von Berufungsgericht gezogene Schluß, die Klägerin habe überhaupt erst nach den 31 •* Juli ein Interesse an einer Zustimmung des Landes zur Unterlassung von Ilaßnahmen gegen den Haupt Schuldner gehabt, irrig. Die Unterlassung dieses Vorgehens brachte also keine Gefährdung der Interessen des beklagten Landes mit sich und bedurfte daher vor den 31. Schließlich ist auch die Lüge unbegründet, das Berufungsgericht hätte das untätige Verhalten der.Klägerin unter den Gesichtspunkt einer Verletzung der Absprache' vom 22. durch ein schonendes Vorgehen der Klägerin gegen den Haupt Schuldner ein ITachteil entstanden sei, hatte das Land nichts vorgetragen, üs bestand daher kein Anlaß fü?

Zitierte Normen: § 777 BGB § 139 ZPO
Land22beklagenBürgschaftBerufungsgerichtwirtschaftlichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

SI
IOL 21/51
Verkündet
 am *13. Härz 1952 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
>
2501 015
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Württemberg-Baden, vertreten durch das Wirt-schaftsmini st er ium in Stuttgart, KieneStraße 18,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die	eGnbll	in
 St. PBHHTstraße Oft gesetzlich vertreten durch.ihre Vorstandsmitglieder:
1.	Erwin	r	s t and in 5i
2.	I in i n	Bsi&vorstana in
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 ir.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1952 unter Hit Wirkung der Bundesrichter Br. Bersch, Aspher, Br. Hartz, Br. von Werner und Schefflen
 für Recht erkannt:
. Bie Revision des beklagten Bandes gegen das Urteil des 1.: Zivilsenats, des Oberlandesge- *
. richts in Stuttgart, vom 21. Februar 1951 wird
 auf Kosten des beklagten Bandes zurückgewiesei?..
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Von Rechts wegen
 Tatbestand: .	.
Der Kaufmann Kurt 1100, der als Luftla'iegsgeschä-digter von Feuerbach nach .Oberrot (Uürtt.) evakuiert worden war, betrieb dort seit Juli.1945 ein Unternehmen, das sich mit dem Sammeln von Heilkräutern und deren Verarbeitung zu Tee und Arzneimitteln befaßte. Zum Sammeln hatte*H(K| Vor allem Flüchtlinge eingesetzt, die auf
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diese Heise in dem abgelegenen Gebiet eine Erwerbsmöglichkeit fanden. Das Unternehmen entwickelte sich zunächst gut* so stieg der Umsatz von 30.000 EU.in zweiten vlfölbjahr 1945 auf 540.000 KU im Jahr 1947. Im Jahre 1948 träumte die Klägerin dem Bf0Mk.'einen Kredit von 50.000 DU ein. In einer Urkunde vom 1. November 1948 übernahm das beklagte Land der Klägerin gegenüber für deren Darlehensforderung gegen	die	Bürgschaft bis zur Höhe, von
60 % des etwa eintretenden Ausfalls.* Im letzten Absatz
 der Bürgschaftserklärung heißt es: f,Die Bürgschaft ist
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bis 31. Juli 1949 befristet.” Hach der Uährungsumstel-lung verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des HauptSchuldners; der Absatz seiner Erzeugnisse ging zurück und stockte schließlich völlig. Er stellte daher sein Unternehmen auf den Vertrieb von Fotoartikelh um.
Die Parteien,' die von den .wirtschaftlichen Schwierig-^ keiten des HauptSchuldners erfahren hatten, besprachen am 22. April 1949 die Bürgechaftsangelegenheit. Der . Oberregierungsrat. |MM|| vom Uirtechafteninisterium, der für das beklagte Land an der Besprechung teilgenom-\ men hatte, bestätigte die Besprechung durch ein Schreiben vom 2. Juni 1949, das folgenden Hortlaut hat; " "
”Ich nehme Bezug auf die Unterredung vom 22.4.1949 mit Herrn Direktor UflHfc, in der Sie sich bereit erklärt haben, der Firma bei ihrer Liquidation weit- .
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gehend an die Hand zu gehen. Ich habe davon Kenntnis genommen, daß Sie nicht die Absicht haben, Eit Rücksicht auf den guten Keinen ♦!!(■• in Peuerbach Eit gerichtlichen Zv:cngsbe±reibungefi£ßnahnen gegen die
*	Pirna vorzugehen. Vereinbarungegenäß wollen Sie in Benehmen mit den pirneninhaber eine Vernögensauf-
. Stellung über sämtliche zur Zeit vorhandenen Ver-
*	pflichtungen fertigen und Eit den Gläubigern Verbindung' eufnehnen. Auch wollen Cie aus den nonat-
-4. liehen Umsätzen die kleinen Gläubiger vorweg befrie-^ digen und.nit der Pirna über jeden Verkauf abrechnen,
*	un sämtliche' Erlöse aus den Pirnenvemögen 2ur Verminderung des Kredits zu verwenden. Dabei werden Sie darauf achten, daß der Unterhalt der Panilie
 nicht aus den Verkaufserlösen bestritten'wird.
,Ich bitte mir, .von der VermögensaufStellung und der Aufstellung der vorhandenen Gläubiger eine Zweitschrift zu übersenden und mir über den Stand der Li-• quidation monatlich llitteilung zu geben.
Im Aufträge
 gez.
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hit Schreiben vom 18. August 1949 an das Uirtschafts-ministerium bat die Klägerin, die Bürgschaft zu verlängern. Das Uirtschaftsministerium erwiderte, daß die Staatsbürgschaft bis 31. Juli 1949 befristet gewesen*sei und die Übernahme einer weiteren Bürgschaft nicht mehr in Präge komme. *	"
Die Parteien sind sich darüber einig, daß für den Pall, daß entgegen der Ansicht des beklagten Landes dessen Haftung aus der Bürgschaft noch nicht erloschen sein sollte, «aas Land keine Hechtsnachteile gegen die Klägerin daraus spile herleiten können, daß sie es in der Zeit zwischen dem 18. November und den 30. Dezember 1949 unterlassen habe, mit Zwangsmaßnahmen gegen IIflHI vorzugehen.	’
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 Das Landgericht hat die auf Feststellung des Bestehens der Bürgschaftsforderung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-gericht Stuttgart feotgestellt,. daß das beklagte Land * aus der Bürgschaft von 1. Kovenber 1948 der Klägerin haftet, lüt der Revision beantragt das beklagte Land, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
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Die Revision ist nicht begründet.
Die Rüge der Revision, es habe die durch das Schreiben von 2. Juni "1949 bestätigte Vereinbarung vom 22.
April 1949 der Schriftforn gemäß § 766 BG3 .bedurft, ist unbegründet. Zwar enthält die Abmachung von 22. April eine Änderung des Bürgschaftsvorträges. Da aber der in § 766 BUB vorgesehene pornzwang nur dem Schutz des Bür-. gen dient, entfällt er, wenn die Änderung des Bürgschaftsvertrages eine Beschwerung des Bürgen, also eine Erweiterung seiner Haftung, nicht nit sich bringt. Ob eine solche Beschwerung in Binzelf all vörliegt, kann nur unter x \ •
Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände festgestellt werden. Hierbei sind nicht nur rein rechtliche Gesichtspunkte maßgebend, sondern es süssen auch wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden.
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Ergibt die nach diesen Gesichtspunkten vorgenommene Prüfung, daß der Bürge infolge der Änderung des Vertrags wirtschaftlich nicht schlechter oder sogar besser gestellt wird, so beschwert ihn diese Änderung selbst dann

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nicht, v;enn sie, rein rechtlich geqehen, eine Haftungs-erweiterung bedeutet (vgl BGZ $6, 133 /J397). Celbst Trenn also im vorliegenden Felle die Vereinbarung von 22. April 1549 rechtlich als eine Verlängerung der auf eine-bestimmte Seit (nämlich bis zun 31. Juli 1949) 'übernommenen Bürgschaft zu würdigen wäre, co würde dies der Annahme,- eine Beschwerung des beklagten Landes läge nicht vor > liieht eilt gegen stehen, wenn dieses gleichwohl dadurch wirtschaftlich besser gestellt wäre. Lies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß am 31. Juli 1949 mit einem .Verlust in der vollen Höhe der Bürgschaft gerechnet werden mußte und daß nur bei einer rphigen Liquidation unter der Kontrolle der Klägerin die Aussicht bestanden habe, den Schaden zu mindern, was dem beklagten Land aus eigenen, vor dem 22. April vorgenormenen Erhebungen auch bekannt gewesen sei; Hätte also das beklagte Land dem Vorschlag der Klägerin, mit.gerichtlichen Zwangsmaßnahmen gegen den Haupt Schuldner zu. warten, nicht zugectimmt, so wäre die Klägerin, um der Vorschrift des 5 777 Abs 1 Satz 1 BGB zu genügen, gezwungen gewesen, unverzüglich nach .dem 31. Juli 1949 die Einziehung der Forderung zu betreiben. .Damit wäre.einerseits die Kög-. lichkeit einer Hinderung des Schadens entfallen und andererseits hätte für die Klägerin kein Anlaß mehr bestanden, mit der Geltendmachung ihrer Bürgschaftsforde-rung gegen das beklagte Land zu warten. Die Ablehnung
 des Vorschlags der Klägerin hätte aller Voraussicht ’
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hach die Folge gehabt,.daß das beklagte Land den vollen. Bürgscliaftsbetrag alsbaid hätte zählen müssen, daß. also..
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der denkbar ungünstigste Fall eingetreten wäre. Bas Einverständnis des. beklagten Landes dazu, daß die Klägerin mit einem gerichtlichen Vorgehen vorläufig zuwartete,
 brachte ihn.also - wirtschaftlich betrachtet - nur Vorteile und keinerlei Nachteile. Als Nachteil kann insbesondere nicht angesehen werden, daß das beklagte Land sich infolge der Abmachung von 22. Aprii. der Klägerin gegenüber nicht mehr mit Brfolg darauf berufen kann, die Bürgschaftsverpflichtung sei gemäß 5 777 Abs 1 BGB erloschen. Denn das Land mußte an 22.' April und auch am 2. Juni den Umständen nach damit rechnen, daß die Klägerin die in § 777 Abs 1 BGB vorgesehenen Söhritte gegen den* Al^upt Schuldner- ergreifen wurde, falls es seine Zustimmung zu dem Vorschlag der Klägerin nicht gab. Die für die Bürgschaft vorgesehene gchriftfom war somit für die Abmachung von 22. April/2. Juni nicht notwendig,
 Die weitere Büge.der Revision, das UirtSchaftsmini-sterium, insbesondere der Oberregierungsrat sei für eine Abänderung des Bürgschaftsvertrages, insbesondere für eine Verlängerung der i-’rist nicht zuständig gewesen, kann ebenfalls keinen Erfolg- haben. Sv;ar würde der Kangel der Vertretungsbefugnio die Unwirksamkeit der Abmachung vom 22. April zur l’olge haben. Dies schließt aber nicht aus, daß'das beklagte Land sich insoweit nicht darauf berufen kann, als hierin ein Verstoß gegen .2reu und Glauben liegt. Denn auch der Bürgschaft svertrag steht unter den Begeln von 'freu und'Glauben nach den §§ 157*t 242 BGB (BG in Jw 38, 3104).' Bin solcher Verstoß läge hier vor. Das Land durfte nicht stillschweigend abwarten, daß die Klägerin in Vertrau- * en auf die-auch in Interesse des Landes liegende- Abmachung vom 22. April,und den Brief vom 2.. Juni die nach 5 777 Abs 1 3GB zur Währung ihrer Rechte vorgeschriebenen Beitreibungsmaßnähnen gegen den Haupt Schuldner unterließ, un ihr dann nach Ablauf der Bürgschaft sfr ist entgegenzuhalten, die Abmachung und der Brief hätten
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, keine bindende Wirkung. To hätte vielnehr .die Klägerin spätestens bei ?ristablauf auf die mangelnde Vertretungs befugnis des rirtcchaftsninisteriuns hinweisen müssen, falls es die Absicht hatte, die Klägerin an der Prist festzuhalten.
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Die Rüge, daß der Zeuge	nicht	vernonnen wor-
den sei, den das.Land für die Behauptung benannt hatte, bei der Besprechung von *22. April 1949 sei von den Vertretern des Landes klar zun Ausdruck gebracht worden, daß nur der Pinanzninister für. die Verlängerung der Bürg
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schaft zuständig sei, kann der Revision ebenfalls nicht zün Erfolg verhelfen. Denn nachdem, wie das Berufungsgericht feotgestellt hat, das beklagte Land mit den etwa 6 Lochen später durch den hierfür zuständigen Oberregierungsrat ifHNfc abgesandten Cchreiben von. 2. Juni die Absichten der Klägerin, gegen	nicht	mit	gerichtli-
chen llaßnahnen vorzugehen, gebilligt hatte, stellt die
 Berufung auf die Unterlassung solcher Uaßnr.hnen auch
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dann einen Verstoß gegen 2reu und Glauben dar, wenn die Behauptung des Landes zutreffend wäre;
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Dasselbe gilt für das Vorbringen des beklagten Lan-. des, der Oberregierungsrat	^a1:>e	£jn 22. April
 eine Zusage., die Bürgschaft über den 31. Juli hinaus zu erstrecken, abgelehnt.
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Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das Schreiben von 18. August, in den die Klägerin un eine Verlängerung der Bürgschaft geübten hat, nicht beachtet, sonst hätte es den Cchreiben von, 2. Juni nicht die Auslegung geben Lömien, die es ihn gegeben habe, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat vielnehr ausdrücklich
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dergelegt, daß es sich bei der Abmachung der Parteien nicht um eine Verlängerung der Bürgschaft gehandelt habe. Auch hierauf aber kommt es nicht entscheidend an. Selbst wenn aus den Schreiben von 18. August zu entneh-
nen wäre, die Klägerin selbst sei nicht der ileinung ge-
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wesen, daß die Prist verlängert worden sei, so würde des-wegen doch bestehen bleiben, daß die Klägerin im Vertrauen auf das Schreiben von 2. Juni keine Uaßnahnen. gegen -
den Haupt Schuldner unternommen hat; der Verstoß gegen , * . ' . * • Treu und Glauben würde also durch das-Schreiben vom 18.
August in keiner \7eise berührt.
Unbegründet ist weiter* die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Hatur der Bürgschaft als einer Ausfallsbürgschaft verkannt und sei daher zu .'irrigen Schlußfolgerungen gekommen. lie Revision hat hierzu ausgeführt, daß bei der Ausfallsbiirgschaft der Gläubiger dem Bürgen gegenüber verpflichtet sei, alles zu tun, um’ einen Ausfall zu verhüten; aus diesen Grunde habe die Klägerin schon Vor. dem Ablauf sternin ohne Zustimmung des ’ beklagten Landes ein Vorgehen nicht unterlassen dürfen und es sei daher der von Berufungsgericht gezogene Schluß, die Klägerin habe überhaupt erst nach den 31 •*
Juli ein Interesse an einer Zustimmung des Landes zur Unterlassung von Ilaßnahmen gegen den Haupt Schuldner gehabt, irrig. Biese Ausführungen lassen die von Berufungsgericht getroffene Feststellung außer acht,' daß ein Vorgehen gegen den Schuldner nur von Uachteil für beide Parteien habe sein können. Die Unterlassung dieses Vorgehens brachte also keine Gefährdung der Interessen des beklagten Landes mit sich und bedurfte daher vor den 31. Juli 1949 keiner Zustimmung des beklagten Landes.
Schließlich ist auch die Lüge unbegründet, das Berufungsgericht hätte das untätige Verhalten der.Klägerin unter den Gesichtspunkt einer Verletzung der Absprache' vom 22. April würdigen und gegebenenfalls nach § 139 ZPO für weitere Aufklärung hierzu sorgen müssen. Soweit die Klägerin es unterlassen hat, die.im Schreiben von 2. Juni 1949 erwähnten monatlichen 3erichte zu erstatten, konnten den. beklagten Land daraus Leine Hechte erwachsen, denn sie hatte die Möglichkeit, diese Unterlassung zun Anlaß zu nehmen, ihre in Schreiben von 2. Juni gegebene Zustimmung zurlickzunehripn. Dafür, daß etwa den beklagten..Land
'	'	v	*	s
durch ein schonendes Vorgehen der Klägerin gegen den Haupt Schuldner ein ITachteil entstanden sei, hatte das Land nichts vorgetragen, üs bestand daher kein Anlaß fü? das Berufungsgericht, hier ein Pragerecht auszuüben. *
*	s	t	.
Die'Kostenentscheidung beruht auf § 97 .ZPO..
Sr. Lersoh	Ascher	Ir.	Hartz
♦
von Uerner	Scheffler