Januar 2010 durch den Richter am Bundesgerichtshof Seiffert als Vorsitzenden und die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 94/08 BESCHLUSS vom 13. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 durch den Richter am Bundesgerichtshof Seiffert als Vorsitzenden und die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 68.490,35 € Seiffert Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.10.2005 -50 98/05 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.03.2008 - 7 U 224/05 -