Das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls ist nicht in Frage gestellt, wenn feststeht, daß das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel weggefahren worden ist, weil die Schlösser unversehrt sind, und wenn der Versicherungsnehmer sämtliche Originalschlüssel vorlegen kann, an denen sich keine Kopierspuren feststellen lassen. 1. Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kraftfahrzeugdiebstahl Beweiserleichterungen zugute kommen. Der Versicherungsfall ist schon dann als nachgewiesen anzusehen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme des Fahrzeugs gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen (vgl. Wenn feststehe, daß das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel weggefahren worden sei, müsse vom Versicherungsnehmer verlangt werden, daß er zur Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls zusätzlich schlüssig und glaubhaft erkläre und eventuell wahrscheinlich mache, wie der Dieb gegen den Willen des Berechtigten in den Besitz eines passenden Schlüssels gelangt sein könne. 2. Das äußere Bild eines Diebstahls ist im allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht wieder vorfindet. Stellt der redliche Versicherungsnehmer ein derartiges Verschwinden seines Fahrzeugs fest, kann nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Diebstahl geschlossen werden (vgl. Dieses äußere Bild ist auch nicht in Frage gestellt, wenn feststeht, daß das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel weggefahren worden ist, weil die Schlösser unversehrt sind, und wenn der Versicherungsnehmer sämtliche Originalschlüssel vorlegen kann, an denen sich keine Kopierspuren feststellen lassen. Der Senat hat bereits in seinem oben genannten Urteil (BGH 130, 1, 3 f.) ausgeführt, daß in einem Fall, in dem die Fahrzeugschlösser einschließlich Zündschloß unversehrt geblieben waren, das äußere Bild nicht erst anzunehmen sei, wenn der Versicherungsnehmer Auch das Vortäuschen eines Kraftfahrzeugdiebstahls, für das eine erhebliche Wahrscheinlichkeit vorliegen muß, kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil das Fahrzeug ohne Spuren an den Schließzylindern wieder aufgefunden wurde und der Versicherungsnehmer nicht hinreichend erklären kann, wieso ein Nachschlüssel angefertigt wurde (Senatsurteil vom 13.12.1995 - IV ZR 54/95 - VersR 1996, 319 unter 2). Wenn das Fahrzeug keine Spuren an Tür- und Zündschloß aufweist, kann daraus zwar der Schluß gezogen werden, daß es mit einem passenden Schlüssel weggefahren worden sein muß. Sollte aber feststehen, wie hier das Landgericht und möglicherweise auch das Berufungsgericht aufgrund der Bekundungen der Zeugin Se^HP angenommen haben, daß das Fahrzeug an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abgestellt und später dort nicht wieder vorgefunden wurde, dann wird dieses äußere Bild eines Diebstahls nicht dadurch widerlegt, daß der Versicherungsnehmer noch im Besitz sämtlicher Originalschlüssel ist und sich an diesen keine Kopierspuren finden lassen. Dadurch ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß das Fahrzeug gegen den Willen des Versicherungsnehmers weggefahren wurde. Die Feststellungen des Berufungsgerichts schließen auch die Möglichkeit nicht aus, daß ein unbefugter Dritter Kenntnis von der Schlüsselnummer erhielt, die sich häufig auf Werkstattrechnungen und Da es viele,, dem Versicherungsnehmer unbekannte Möglichkeiten gibt, wie das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel gegen seinen Willen weggefahren worden sein kann, ist der Versicherungsnehmer zur Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls nicht genötigt, eine plausible Erklärung darüber abzugeben, wieso ein Dritter unbefugt zu einem passenden Schlüssel gekommen sein kann. In seine Erwägungen zu dem äußeren Bild hat das Berufungsgericht Umstände miteinbezogen, die zu dem Ergebnis führen können, der Versicherungsnehmer habe den Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________ nein VVG § 49; AKB § 12 Abs. 1 I lit b Das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls ist nicht in Frage gestellt, wenn feststeht, daß das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel weggefahren worden ist, weil die Schlösser unversehrt sind, und wenn der Versicherungsnehmer sämtliche Originalschlüssel vorlegen kann, an denen sich keine Kopierspuren feststellen lassen. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - IV ZR 93/95 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 93/95 URTEIL Verkündet am: 23. Oktober 1996 Wermes JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Herrn Günter Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen die VtflP VfBBi Hl durch den Vorstand, Pafl Versicherung VVaG, vertreten -Straße WB, Ml Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1996 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 1995 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen aufgrund eines Teilkaskoversicherungsvertrages. Er hatte am 2. August 1991 einen Pkw zu dem Kaufpreis von 59.060,99 DM als Neufahrzeug erworben. Das Fahrzeug wurde von ihm und seiner Lebensgefährtin, der Zeugin SeflHi, benutzt. Diese befand sich vom 6. bis zu dem 8. Juni 1993 mit dem Fahrzeug in Am 8, Juni 1993 erstattete sie bei der Polizei in 5(0Hli Anzeige wegen Diebstahls mit der Be- 3 gründung, sie habe das ordnungsgemäß verschlossene, in der Nähe ihrer Pension geparkte Fahrzeug, mit dem sie an diesem Tag wieder habe abreisen wollen, nicht mehr vorgefunden. Der Kläger übergab der Beklagten alle drei vorhandenen Originalschlüssel. Am 8. Juli 1993 erwarb er ein neues Fahrzeug derselben Marke zu dem Gesamtpreis von 64.088,02 DM. Er verlangt von der Beklagten Erstattung dieses Kaufpreises. Mit Telefax vom 19. Juli 1993 ersuchte die Polizeibehörde von Verona, Italien, das Bundeskriminalamt um Auskunft über das Fahrzeug mit dem Hinweis, daß dieses bereits seit längerer Zeit in Verona abgestellt sei. Die nachfolgende Untersuchung ergab verschiedene Beschädigungen; unter anderem war die Scheibe der Fahrertüre zerstört. Das zu dem Zustand der Fahrzeugschlösser eingeholte Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, daß weder äußerlich noch an den inneren Bauteilen Spuren vorhanden seien, die auf eine gewaltsame Überwindung hinwiesen. Nach Auffassung des Sachverständigen müsse das Zündschloß stets mit einem passenden Schlüssel betätigt worden sein. Bei der Untersuchung des Fahrzeugs wurden keine als Aufbruchspuren identifizierbaren Beschädigungen gefunden. Die Untersuchung der Schlüssel ergab, daß sich keine Spuren fanden, die auf die Herstellung eines Nachschlüssels hätten hindeuten können. Die Beklagte hat einen Diebstahl des Fahrzeugs bestritten. Das Landgericht hat die Beklagte bis auf einen Teil des Zinsanspruchs antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung, 4 mit der der Kläger den abgewiesenen Teil des Zinsanspruchs weiterverfolgte, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen gesamten Anspruch weiter. Entscheidunqsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kraftfahrzeugdiebstahl Beweiserleichterungen zugute kommen. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen. Der Versicherungsfall ist schon dann als nachgewiesen anzusehen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme des Fahrzeugs gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen (vgl. BGHZ 130, 1 ff. m.w.N.). Das Berufungsgericht meint aber, der Fall sei anders zu beurteilen,, wenn das zunächst verschwundene Fahrzeug wenig später wieder aufgefunden und festgestellt wurde, daß es mit. einem passenden Schlüssel geöffnet und weggefahren worden sei. Ausgehend von der Lebenserfahrung, wonach sich in aller Regel die Schlüssel für ein Fahrzeug nur in den 5 Händen berechtigter Personen befänden, sei in solchen Fällen allein weil das Fahrzeug verschwunden gewesen sei, nicht einleuchtend und plausibel, daß ein Diebstahl stattgefunden habe. Wenn feststehe, daß das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel weggefahren worden sei, müsse vom Versicherungsnehmer verlangt werden, daß er zur Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls zusätzlich schlüssig und glaubhaft erkläre und eventuell wahrscheinlich mache, wie der Dieb gegen den Willen des Berechtigten in den Besitz eines passenden Schlüssels gelangt sein könne. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. 2. Das äußere Bild eines Diebstahls ist im allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht wieder vorfindet. Stellt der redliche Versicherungsnehmer ein derartiges Verschwinden seines Fahrzeugs fest, kann nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Diebstahl geschlossen werden (vgl. BGH aaO). Dieses äußere Bild ist auch nicht in Frage gestellt, wenn feststeht, daß das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel weggefahren worden ist, weil die Schlösser unversehrt sind, und wenn der Versicherungsnehmer sämtliche Originalschlüssel vorlegen kann, an denen sich keine Kopierspuren feststellen lassen. Der Senat hat bereits in seinem oben genannten Urteil (BGH 130, 1, 3 f.) ausgeführt, daß in einem Fall, in dem die Fahrzeugschlösser einschließlich Zündschloß unversehrt geblieben waren, das äußere Bild nicht erst anzunehmen sei, wenn der Versicherungsnehmer 6 sämtliche Originalschlüssel vorlegen oder das Fehlen eines Schlüssels plausibel erklären kann. Auch das Vortäuschen eines Kraftfahrzeugdiebstahls, für das eine erhebliche Wahrscheinlichkeit vorliegen muß, kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil das Fahrzeug ohne Spuren an den Schließzylindern wieder aufgefunden wurde und der Versicherungsnehmer nicht hinreichend erklären kann, wieso ein Nachschlüssel angefertigt wurde (Senatsurteil vom 13.12.1995 - IV ZR 54/95 - VersR 1996, 319 unter 2). Wenn das Fahrzeug keine Spuren an Tür- und Zündschloß aufweist, kann daraus zwar der Schluß gezogen werden, daß es mit einem passenden Schlüssel weggefahren worden sein muß. Sollte aber feststehen, wie hier das Landgericht und möglicherweise auch das Berufungsgericht aufgrund der Bekundungen der Zeugin Se^HP angenommen haben, daß das Fahrzeug an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abgestellt und später dort nicht wieder vorgefunden wurde, dann wird dieses äußere Bild eines Diebstahls nicht dadurch widerlegt, daß der Versicherungsnehmer noch im Besitz sämtlicher Originalschlüssel ist und sich an diesen keine Kopierspuren finden lassen. Dadurch ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß das Fahrzeug gegen den Willen des Versicherungsnehmers weggefahren wurde. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß keine Möglichkeit bestand, vojn Versicherungsnehmer unbemerkt - etwa auf elektronischem Wege - einen Schlüsselabdruck herzustellen, ohne Spüren an einem Originalschlüssel zu hinterlassen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts schließen auch die Möglichkeit nicht aus, daß ein unbefugter Dritter Kenntnis von der Schlüsselnummer erhielt, die sich häufig auf Werkstattrechnungen und 7 anderen Unterlagen befindet, aufgrund der er beim Hersteller einen passenden Schlüssel beschaffen konnte. Es kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß - wie dem Senat bekannt ist - einige Auslieferungsunternehmen einen Schlüssel zurückbehalten und hierdurch ein Unbefugter in den Besitz eines passenden Schlüssels kam. Da es viele,, dem Versicherungsnehmer unbekannte Möglichkeiten gibt, wie das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel gegen seinen Willen weggefahren worden sein kann, ist der Versicherungsnehmer zur Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls nicht genötigt, eine plausible Erklärung darüber abzugeben, wieso ein Dritter unbefugt zu einem passenden Schlüssel gekommen sein kann. 8 3. Der Senat kann die Sache nicht abschließend entscheiden. Sollte das Berufungsgericht aufgrund feststehender Fallbesonderheiten der Zeugin Seifert die Angaben zu dem äußeren Bild nicht glauben, so ist es gehalten, die Zeugin erneut zu vernehmen. In seine Erwägungen zu dem äußeren Bild hat das Berufungsgericht Umstände miteinbezogen, die zu dem Ergebnis führen können, der Versicherungsnehmer habe den Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht. Bei seiner erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu entscheiden haben, ob es den Kläger persönlich nach § 141 ZPO anhört (vgl. BGH, Urteil vom 25.3.1992 - IV ZR 54/91 - VersR 1992, 867 m.w.N.). Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Römer Dr. Schlichting