Die Beklagte erklärte sich grundsätzlich mit einer Scheidung aus Verschulden des Klägers und im wesentlichen auch mit der vorgeschlagenen Auseinandersetzung einverstanden. März 1961 übersandte er einen entsprechenden Vertragsentwurf, in dem der Beklagten bis zu ihrer Wiederverheiratung die Verwaltung und Nutznießung der Klinik mit der Maßgabe eingeräumt wurde, daß sie freie Wohnung und Verpflegung erhielt und monatlich 500,— DM für sich aus den Eingängen entnehmen durfte. Schließlich einigte man sich auf ein von der Beklagten gefordertes lebenslängliches Nießbrauchsrecht, das auch für den Fall der Wiederheirat der Beklagten bestehen bleiben sollte. § 3 ...Die Verpflichtung des Herrn Dr. KafBV gegenüber seiner Mutter auf Gewährung von Wohnung und Versorgung wird von Frau KafBB übernommen mit der Maßgabe, daß das Wohnrecht der Mutter sich auf die zur Zeit des Vertragsabschlusses von ihr genutzten Räume im Dachgeschoß des Klinikgebäudes beschränkt. § 5 Soweit die Nießbraucherin das Grundstück weiterhin als Klinik nutzen will, ist es ihre Sache, dafür Sorge zu tragen, daß einer der August 1961 sei als ganzer nichtig, da die Bestellung eines lebenslangen Nießbrauchs auch für den Fall der Wiederverheiratung der Beklagten sittenwidrig sei. heit über sein persönliches und berufliches Schicksal sei er völlig zermürbt und am Ende seiner Kräfte gewesen, als die Beklagte den Wegfall der Wiederverheiratungs-klausel für die vorgeschlagene Nießbrauchsbestellung verlangt habe. Da sein früheres Angebot nicht mehr diskutabel gewesen sei, habe er, um überhaupt noch zu einer gütlichen Einigung und Auseinandersetzung gelangen zu können, keine andere Wahl gehabt, als dem Druck der Beklagten nachzugeben. Zur Aufgabe der Praxis sei er aus konzessionsrechtlichen Umständen gezwungen gewesen, weil die Beklagte die Wohnung nicht rechtzeitig geräumt habe und ihm somit seine Rückkehr unmöglich geworden sei. Er sei ohne wirtschaftliche Basis gewesen und habe die Schuldenlast von 15 000,— DM tragen müssen, die für ihn aus der Fortführung der Klinik durch die Beklagte nach seinem Umzug entstanden sei. Er sei auch über die sonstige wirtschaftliche Lage der Klinik nicht mehr unterrichtet gewesen und schließlich habe er nur noch ein Einkommen von rund 2 000,— DM monatlich gehabt. Demgegenüber sei der Nießbrauch durch seine lebenslange, auch für den Fall einer Viederheirat nicht erlöschende Geltung erheblich wertvoller gewesen, wie die Entwicklung gezeigt habe. Sie könne nunmehr nach ihrer Heirat durch den Nießbrauch und die zusätzlichen Einkünfte ihres Ehemannes über einen wesentlich höheren Betrag zu dem Unterhalt verfügen als er ihn für seine fünfköpfige Familie habe. Diese familiären Verhältnisse bei sich und bei der Beklagten zeigten, daß diese von vornherein übersichert gewesen sei und wesentlich mehr erhalten habe, als ihr an gesetzlichem Unterhalt zugestanden hätte. August 1961 als Untermieter in die Klinik eingezogen sei, bereits während der abschließenden Verhandlungen über den Auseinandersetzungsvertrag gekannt und sich die Ehe versprochen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb die Beklagte auf einem Fortbestand des Nießbrauchs auch nach Wiederheirat bestanden habe. Zumindest aber müsse die in der Nießbrauchbestellung liegende Unterhaltsgewährung den veränderten Umständen, die durch die Wiederheirat der Beklagten eingetreten seien, spätestens vom Zeitpunkt seiner, des Klägers, eigenen Heirat ab angepaßt werden. Vielmehr sei er es gewesen, der, um die von ihm gewollte Scheidung zu erreichen, in Kenntnis der wirtschaftlichen Situation der Klinik die Auseinandersetzung und Regelung der Unterhaltsfrage durch einen Nießbrauch vorgeschlagen habe. Auf der lebenslangen Dauer des Nießbrauchs ohne Wegfall bei ihrer Wiederheirat habe sie bestanden, um damit zu dem einen ihre jahrelange Mitarbeit in der Klinik auszugleichen und zu dem anderen, um sich die Früchte der weiteren Arbeit zu sichern. Es treffe nicht zu, daß sie und ihr jetziger Ehemann sich bereits während der Vertragsverhandlungen die Ehe versprochen hätten. Der Kern habe darin gelegen, daß mit der Nießbrauchsvereinbarung ein selbständiger Unterhaltsvertrag geschlossen worden sei, mit dem die Parteien die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Beklagten durch vertragliche Ansprüche ersetzt und inhaltlich umgestaltet hätten. August 1961 und insbesondere der in ihr enthaltenen Nießbrauchabrede geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Vereinbarung insgesamt als rechtsgültig anzusehen sei. Von der Revision wird insoweit auch nur gerügt, das Berufungsgericht sei bei der Abwägung, ob zwischen der Höhe der Zuwendung an die Beklagte und den damaligen Vermögensund Einkommensverhältnissen des Klägers ein grobes Mißverhältnis bestanden habe, verfahrenswidrig nicht der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung des Klägers nachgegangen, der Nutzwert des Klinikgrundstücks habe sich bei Abschluß der Vereinbarung auf mindestens 2 000,— DM monatlich belaufen. Denn der Nießbrauch habe sich nicht auf den Klinikbetrieb, sondern auf das Grundstück als sol- Dies ergebe sich, ohne daß es hierfür eines Beweisantritts bedurft habe, aus § 5 der Vereinbarung, wo es einleitend heiße: "Soweit die Nießbraucherin das Grundstück weiterhin als Klinik nutzen will ...". Die Revision verkennt hierbei, daß nach § 1 der Vereinbarung der Nießbrauch an dem Klinikgrundstück bestellt ist und für ihn die gesetzlichen Bestimmungen des BGB gelten sollen. Das alles läßt nur den Schluß zu, daß sich der Nießbrauch auf das Grundstück in seiner Nutzung als Klinikbetrieb beziehen sollte. Die Vordergerichte konnten daher, ohne daß es hierzu besonderer Ausführungen bedurfte, in § 5 der Vereinbarung eine nur in ihrer Einleitung vielleicht etwas ungeschickt formulierte Auflage sehen, die die Beklagte auch verpflichtete, für das Vorhandensein eines den Erfordernissen entspre- Zutreffend hat daher das Landgericht, dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hierzu ausgeführt, bei der Abwägung zwischen der Zuwendung an die Beklagte auf der einen und den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Klägers auf der anderen Seite sei der Zustand bei Abschluß der Vereinbarung am 10. Ohne Einwilligung des Klägers sei sie daher gemäß § 1036 Abs. 2 BGB nicht in der Lage gewesen, diese wirtschaftliche Bestimmung zu ändern. Es seien daher bei der Abwägung als Zuwendung die Erträgnisse des Klinikbetriebes zugrunde zu legen und nicht die Erträge einer Nutzungsart, die vertraglich nicht vereinbart gewesen und tatsächlich auch nicht ausgeübt worden sei. Auf diese Abänderung der Nutzungsart und die mit ihr verbundene Steigerung des Nutzungswertes des Grundstücks konnte es daher nicht ankommen. 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem weiteren Ergebnis gelangt, daß dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt einer Veränderung der Geschäftsgrundlage ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht, das für ein DauerSchuldverhältnis, als welches die Unterhaltsregelung in der Form der Nießbrauchbestellung anzusehen sei. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, als es auch den Hilfsantrag des Klägers für unbegründet angesehen hat, mit dem er die Anpassung der Unterhalts Vereinbarung wegen Veränderung der Geschäftsgrundlage in der Form der Beteiligung an den Nutzungen des Nießbrauchs begehrt. 1. Das Berufungsgericht hat zunächst dieses Hilfs-begehren des Klägers trotz fehlender Bezifferung für zulässig angesehen, indem es angenommen hat, der Kläger habe seinen Hilfsantrag im Zusammenhang mit seinem Rechnungslegungsbegehren in Ziff.3 seiner Hauptanträge als Stufenklage gewertet wissen wollen. Selbst wenn die Berücksichtigung einer Veränderung der Verhältnisse vertraglich ausgeschlossen ist, kann unter Umständen unter Berufung auf Treu und Glauben der Einwand unzulässiger Rechtsausübung erhoben werden, wobei an diesen dann allerdings strenge Anforderungen zu stellen sind und er nur durchgreift, wenn die Weitererfüllung des Vertrages das wirtschaftliche Dasein des Verpflichteten gefährden würde (Hoffmann/Stephan, Ehegesetz 2. Dabei hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß sich die Lage der Beklagten in finanzieller Hinsicht gegenüber dem Zustand bei VertragsSchluß wesentlich verbessert hat. Die Parteien hätten, so führt das Berufungsgericht hierzu aus, ausdrücklich bestimmt, eine Wiederheirat der Beklagten solle auf den Nießbrauch keinerlei Auswirkungen haben. Dabei hat das Berufungsgericht dem Umstand nicht genügend Rechnung getragen, daß in der Vereinbarung ausdrücklich nur bestimmt ist, der Nießbrauch solle bei etwaiger Wiederverheiratung der Beklagten nicht enden. Das schließt nicht aus, daß die Parteien hiermit nur zu dem Ausdruck bringen wollten, daß die vom Kläger eingegangene Verpflichtung zu dem lebenslänglichen Unterhalt der Beklagten auch nicht entgegen der Vorschrift des §67 EheG bei deren Wiederverheiratung erlöschen sollte. Dagegen kann aus der Vereinbarung allein nicht entnommen werden, daß eine Wiederheirat der Beklagten auf die von dem Kläger zu erbringenden Unterhaltsleistungen in jedem Falle ohne jede Auswirkung habe bleiben sollen. Was weiterhin die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten durch die Veränderung der Nutzungsart des Grundstücks anbetrifft, so führt das Berufungsgericht hierzu aus, durch die Änderung habe der Nießbrauch zwar eine größere wirtschaftliche Bedeutung gewonnen. Da die Änderung aber mit dem Einverständnis des Klägers erfolgt sei, habe in ihr eine vertragliche Ergänzung der Vereinbarung vom 10. Dabei hat das Berufungsgericht Jedoch seiner eigenen Feststellung nicht Rechnung getragen, daß die Beklagte 1963 wegen der schlechten Lage des Klinikbetriebes die Nießbrauchvereinbarung gekündigt habe und sich daraufhin die Parteien geeinigt hätten, den Klinikbetrieb aufzugeben und stattdessen die Räume an die Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein zu vermieten. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Festhalten an einer Vereinbarung, die nicht aus anderen Gründen unwirksam ist, dann durchgreifen, wenn sich bei Abschluß der Vereinbarung beide Teile in einem Irrtum über die Geschäftsgrundlage befanden (BGH NJW 1962, 732, 733). 4. Was die Lage des Klägers anbetrifft, so hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß sie sich wirtschaftlich durch seine Wiederheirat wesentlich verändert hat und diese Veränderung auch bei selbständigen Unterhaltsverträgen angemessen zu berücksichtigen sei. Eine entsprechende Anwendung des § 59 EheG auch in einem solchen Fall würde in unbilliger Weise dazu führen, bei einem Ehemann, der sich gegenüber seiner Ehefrau zu einer seinen derzeitigen guten Vermögens- und Einkommensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsleistung vertraglich verpflichtet hat, den Einwand aus § 242 BGB erst immer dann durchgreifen zu lassen, wenn sich seine wirtschaftliche Lage bis zu einem Grade verschlechtert hat, der seinen und seiner neuen Familie angemessenen Unterhalt gefährdet. 5. In dem hier vorliegenden Fall muß daher abgewogen werden, ob sich einerseits die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten durch ihre Wiederheirat und die Steigerung ihrer Nutzungen aus dem Nießbrauch so verbessert haben und andererseits sich die wirtschaftliche Lage des Klägers durch seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner neuen Ehefrau und den aus der neuen Ehe hervorgegangenen Kindern so verschlechtert hat, daß ein Festhalten an der Vereinbarung vom 10. Voraussetzung hierfür ist, daß einerseits die Beklagte Auskunft darüber erteilt, welcher Nutzungswert ihrem Nießbrauchrecht derzeit zukommt und wie ihre Unterhaltslage im übrigen gestaltet ist, und daß andererseits der Kläger nicht nur darlegt, sondern auch unter Beweis stellt, wie seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse sich inzwischen gestaltet haben. Bei der dann vorzunehmenden Abwägung wird allerdings auch zu berücksichtigen sein, daß mit der Einräumung des Nießbrauchs nicht nur eine Unterhaltsregelung getroffen, sondern auch ein Ausgleich für die frühere Mitarbeit der Beklagten geschaffen werden sollte, den der Kläger selbst in einem früheren Vorschlag mit 30 000,— DM beziffert hat. Da in der Vereinbarung für den Fall des Ver-sterbens der Mutter des Klägers keine Regelung getroffen worden ist, läßt sich möglicherweise nicht ausschließen, daß nach dem Willen der Parteien dies voraussehbare Ereignis ohne Einfluß auf den Nießbrauch bleiben sollte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 1. Februar 1974 Hellmann, Just i zhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit IV ZR 93/72 URTEIL des Facharztes für Chirurgie Dr. med. Ernst Im Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Ehefrau Gertrud amm geb. Fl Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und Dr. - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1974 durch die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird, unter ihrer Zurückweisung im übrigen, das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. März 1972 insoweit aufgehoben, als es über den Hilfsantrag des Klägers und die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden hat. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1951 geschlossene Ehe der Parteien, für die sie Gütertrennung vereinbart hatten, wurde durch Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. September 1961 aus dem Verschulden des Klägers rechtskräftig geschieden. Der Kläger hatte von seinem Vater ein Grundstück mit einer Privatklinik sowie einen 9/30-Anteil an einem Parksanatorium geerbt. Auf dem Klinikgrundstück übte er eine fachärztliche chirurgische Kassenpraxis aus. An der Verwaltung des Klinikbetriebes war auch die Beklagte beteiligt. Bereits Anfang I960 war es zu ehelichen Auseinandersetzungen gekommen, in deren Verlauf der Kläger am 1. April zu seiner Mutter zog, die, wie bis dahin auch die Parteien, auf dem Klinikgrundstück des Klägers wohnte. Nach seiner Trennung von der Beklagten begann der Kläger die Scheidung der Ehe zu betreiben. Er erklärte sich bereit, die Schuld zu übernehmen, sofern die Beklagte die Scheidungsklage einreiche. Er bot ihr hierbei an, ihre Mitarbeit in der Klinik durch Zahlung von 30 000,— DM abzugelten und ihr monatliche Unterhaltszahlungen von 550,— DM, unabhängig von ihrem Einkommen und von einer möglichen eigenen Personenstandsänderung, zu leisten. Die Beklagte erklärte sich grundsätzlich mit einer Scheidung aus Verschulden des Klägers und im wesentlichen auch mit der vorgeschlagenen Auseinandersetzung einverstanden. Im Juli I960 verzog der Kläger nach Hamburg, wo er im Hafenkrankenhaus eine Assistentenarztstelle angenommen hatte. Für den Klinikbetrieb sowie für die ausgeübte Praxis mußte ein Arzt als Vertreter bestellt werden. Die Beklagte blieb Jedoch weiterhin an der Verwaltung der Klinik beteiligt. Anfang 1961 entschloß sich der Kläger, nicht mehr nach Kiel zurückzukehren und seine dortige Praxis, die unter der Vertretung gelitten hatte, endgültig aufzugeben. Er teilte der Beklagten daraufhin im Februar 1961 mit, die Unterhaltsregelung müsse anders als geplant erfolgen, und zwar in der Weise, daß die Beklagte die Verwaltung und Nutznießung an der Klinik erhalte. Unter dem 4. März 1961 übersandte er einen entsprechenden Vertragsentwurf, in dem der Beklagten bis zu ihrer Wiederverheiratung die Verwaltung und Nutznießung der Klinik mit der Maßgabe eingeräumt wurde, daß sie freie Wohnung und Verpflegung erhielt und monatlich 500,— DM für sich aus den Eingängen entnehmen durfte. Die Belegsverträge für die Klinik wollte der Kläger abschließen, die Beklagte sollte ihm über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung legen. Mit dieser Regelung war die Beklagte nicht einverstanden. Sie verlangte vielmehr, entweder einen vollen lebenslänglichen Nießbrauch an dem Klinikgrundstück oder Verhandlungen auf der alten Basis. Sie kündigte dabei an, ihre Tätigkeit in der Klinik einzustellen und gesetzliche Unterhaltsansprüche geltend zu machen, sofern keine gütliche Einigung zustandekomme. Daraufhin machte der Kläger ein neues Angebot dergestalt, daß er der Beklagten den vollen Nießbrauch einräumte, der aber mit einer etwaigen Wiederverheiratung der Beklagten enden sollte. Schließlich einigte man sich auf ein von der Beklagten gefordertes lebenslängliches Nießbrauchsrecht, das auch für den Fall der Wiederheirat der Beklagten bestehen bleiben sollte. Am 12. Juli 1961 übersandte daraufhin der Anwalt des Klägers der Beklagten die endgültige Fassung des Vertragsentwurfes, die vom Kläger bereits unterzeichnet worden war. Die Beklagte Unterzeichnete ihrerseits am 10. August 1961. In dieser Vereinbarung ist im wesentlichen folgen des bestimmt: H§ 1 Herr Dr. KafBB bestellt Frau KaBHB an dem Klinikgrundstück nebst Gebäude einen lebenslänglichen Nießbrauch. Für diesen sollen, soweit nicht ira folgenden abweichende Regelungen getroffen sind, die gesetzlichen Bestimmungen des BGB gelten. Der Nießbrauch soll im Grundbuch eingetragen werden. Der Nießbrauch soll am 1. Juli 1961 beginnen. Er soll mit der etwaigen Wiederverheiratung von Frau Ka^iB nicht enden. § 2 Eingeschlossen ist das Inventar des Klinikgebäudes, insbesondere die ärztlichen Instrumente, Röntgengeräte usw. Die Nießbraucherin hat dieses Inventar sorgfältig zu behandeln und etwaige Verluste und Beschädigungen auszugleichen, soweit sie nicht auf normalem Verschleiß beruhen. Die von ihr auf ihre Kosten angeschafften Ersatzstücke bleiben ihr Eigentum. Herr Dr. KaBHB ist zu Ersatzbeschaffungen nicht verpflichtet. § 3 ... Die Verpflichtung des Herrn Dr. KafBV gegenüber seiner Mutter auf Gewährung von Wohnung und Versorgung wird von Frau KafBB übernommen mit der Maßgabe, daß das Wohnrecht der Mutter sich auf die zur Zeit des Vertragsabschlusses von ihr genutzten Räume im Dachgeschoß des Klinikgebäudes beschränkt. § 4 Die Nießbraucherin hat Gebäude und Inventar in der bisherigen Weise unter Versicherungsschutz zu halten. Bauliche Veränderungen oder Neueinrichtungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Herrn Dr. Kaerger ausgeführt werden. § 5 Soweit die Nießbraucherin das Grundstück weiterhin als Klinik nutzen will, ist es ihre Sache, dafür Sorge zu tragen, daß einer der Belegärzte als Hauptbelegarzt für die Erfüllung der dem Inhaber der Facharztkonzession obliegenden Kontrollverpflichtungen betreffend Hygiene, Aufbewahrung der Medikamente, der ärztlichen Instrumente usw. verantwortlich ist und diese Verpflichtung laufend gewissenhaft erfüllt, § 6 Die Nießbraucherin trägt während der Nießbrauchszeit alle mit dem Klinikgrundstück verbundenen öffentlichen und privaten Lasten nach Maßgabe der diesem Vertrage beigefügten Aufstellung, die einen Bestandteil dieses Vertrages bildet. § 7 Der Klinikbetrieb wird bis zu^30. Juni 1961 für Rechnung von Herrn Dr. Kafl^B weitergeführt und alsdann abgewickelt und abgerechnet. Für die Zeit ab 1. Juli 1961 richtet Frau Ka^HHI neue Konten ein. § 8 Hiermit sind alle Unterhalts- un^etwaige sonstigen Ansprüche von Frau Ka^BI gegen Herr Dr. Ka^BB für Vergangenheit und Zukunft abgegolten." Zur Zeit des Vertragsabschlusses besaß der Kläger an Vermögensstücken neben dem Klinikgrundstück und den Anteilen am Parksanatorium zu demindest noch ein Motorboot. Der Wert der beiden letzteren Gegenstände ist zwischen den Parteien umstritten. Aus dem Klinikbetrieb hatte der Kläger Schulden in Höhe von 15 000,— DM. Die Beklagte reichte vereinbarungsgemäß im August I96i die Scheidungsklage ein, die sie nur darauf stützte, daß der Kläger sich grundlos und hartnäckig weigere, die eheliche Gemeinschaft mit ihr fortzusetzen. Der Kläger stellte keinen Antrag. Zunächst führte die Beklagte die Klinik entsprechend dem Auseinandersetzungsvertrag fort. Mangels Rentabilität kündigte sie dann allerdings mit Schreiben an den Kläger vom 21. Februar 1963 die Nießbrauchsvereinbarung zu dem 31. März 1963, behielt sich aber den jederzeitigen Widerruf vor. Die Parteien einigten sich daraufhin, daß die Beklagte den Klinikbetrieb aufgeben und stattdessen die Räume an die Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein vermieten könne. Die Beklagte nahm sodann am 2. März 1963 ihre Kündigung zurück. Seit dem 1. April 1963 zahlt die Bank als Mieterin der Klinikräume an die Beklagte einen Mietzins von mindestens 2 000,— DM monatlich. Beide Parteien haben inzwischen wieder geheiratet, die Beklagte im Juni 1962 und der Kläger im August 1963. Während die Ehe der Beklagten kinderlos ist, hat der Kläger aus der zweiten Ehe drei, in den Jahren 1964, 1965 und 1967 geborene Kinder. Der Kläger ist der Ansicht, der Auseinandersetzungs-vertrag vom 10. August 1961 sei als ganzer nichtig, da die Bestellung eines lebenslangen Nießbrauchs auch für den Fall der Wiederverheiratung der Beklagten sittenwidrig sei. Er hat hierzu vorgetragen: Durch die langwierigen Verhandlungen über die Bedingungen für eine einverständliche Scheidung und die sich daraus ergebende Ungewiß- 8 heit über sein persönliches und berufliches Schicksal sei er völlig zermürbt und am Ende seiner Kräfte gewesen, als die Beklagte den Wegfall der Wiederverheiratungs-klausel für die vorgeschlagene Nießbrauchsbestellung verlangt habe. Da sein früheres Angebot nicht mehr diskutabel gewesen sei, habe er, um überhaupt noch zu einer gütlichen Einigung und Auseinandersetzung gelangen zu können, keine andere Wahl gehabt, als dem Druck der Beklagten nachzugeben. Die Beklagte habe seine wirtschaftliche Notlage ausgenutzt, indem sie ihn durch die Ankündigung unter Druck gesetzt habe, sie werde den Klinikbetrieb aufge-ben und gesetzliche Unterhaltsansprüche geltend machen, falls er ihren Forderungen nicht nachgebe. Ihm sei bereits durch sein Ausscheiden aus der Klinik und die Aufgabe der Praxis seine wirtschaftliche Existenz verloren gegangen. Zur Aufgabe der Praxis sei er aus konzessionsrechtlichen Umständen gezwungen gewesen, weil die Beklagte die Wohnung nicht rechtzeitig geräumt habe und ihm somit seine Rückkehr unmöglich geworden sei. Er sei ohne wirtschaftliche Basis gewesen und habe die Schuldenlast von 15 000,— DM tragen müssen, die für ihn aus der Fortführung der Klinik durch die Beklagte nach seinem Umzug entstanden sei. Er sei auch über die sonstige wirtschaftliche Lage der Klinik nicht mehr unterrichtet gewesen und schließlich habe er nur noch ein Einkommen von rund 2 000,— DM monatlich gehabt. Angesichts dieser Lage habe er in einer Kurzschlußhandlung dann die Vereinbarung unterzeichnet. Die Beklagte habe durch diese Nießbrauchbestellung praktisch sein gesamtes Vermögen erhalten, denn das Grundstück habe seinen einzigen wesentlichen Vermögensgegenstand dargestellt. Der Verkauf der Anteile am Parksana- torium, deren Vert die Beklagte mit 100 000,— DM angebe, habe nur einen Erlös von 36 000,— DM erbracht. Das Motorboot, das nach Meinung der Beklagten 50 000,— DM wert gewesen sein solle, sei nur schwer verkäuflich gewesen und habe unter Preis veräußert werden müssen. Demgegenüber sei der Nießbrauch durch seine lebenslange, auch für den Fall einer Viederheirat nicht erlöschende Geltung erheblich wertvoller gewesen, wie die Entwicklung gezeigt habe. Mit einer eventuellen Wiederheirat der Beklagten habe angesichts ihres jungen Alters gerechnet werden müssen. Sie könne nunmehr nach ihrer Heirat durch den Nießbrauch und die zusätzlichen Einkünfte ihres Ehemannes über einen wesentlich höheren Betrag zu dem Unterhalt verfügen als er ihn für seine fünfköpfige Familie habe. So komme der Beklagten nämlich neben den Einnahmen von mindestens 2 000,— DM aus der Vermietung monatlich noch das freie Wohnrecht mit einem Wert von rund 400,— DM sowie das Gehalt ihres Ehemannes zugute, das 2 bis 3 000,— DM betrage. Er, der Kläger, müsse mit seiner Familie dagegen von einem Gehalt in Höhe von 3 000,— DM brutto leben. Davon könne er nicht einmal das spätere Studium seiner Kinder sicherstellen. Im übrigen seien davon noch monatliche Tilgungen von 1 178,33 DM aufzubringen, die er auf die Belastungen seines 1968 erworbenen Wohn-grundstücks zu leisten habe. Diese familiären Verhältnisse bei sich und bei der Beklagten zeigten, daß diese von vornherein übersichert gewesen sei und wesentlich mehr erhalten habe, als ihr an gesetzlichem Unterhalt zugestanden hätte. Auch hieraus ergebe sich die Sittenwidrigkeit des Nießbrauchs. Im übrigen ergebe sich die Nichtigkeit des zur Vorbereitung der Scheidung geschlossenen Auseinandersetzungs- 10 Vertrages auch daraus, daß im Scheidungsverfahren der tatsächliche Sachverhalt nur unvollständig vorgetragen worden sei. Die abgesprochene, formelhaftige Klagebegründung, der Kläger lehne die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft grundlos und hartnäckig ab, habe den wahren Sachverhalt nicht getroffen. Vielmehr habe die Beklagte die Ehe durch ihre ständige Bevormundung und Eifersucht und durch eine gewollte Kinderlosigkeit zerrüttet. In diesem Verhalten der Parteien im Scheidungsverfahren habe eine sittenwidrige Mißachtung der rechtsprechenden Gewalt gelegen, die die Nichtigkeit der gesamten SeheidungsVereinbarung bewirkt habe. Darüberhinaus hätten sich die Beklagte und ihr jetziger Ehemann, der - was unstreitig ist - ab 1. August 1961 als Untermieter in die Klinik eingezogen sei, bereits während der abschließenden Verhandlungen über den Auseinandersetzungsvertrag gekannt und sich die Ehe versprochen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb die Beklagte auf einem Fortbestand des Nießbrauchs auch nach Wiederheirat bestanden habe. Ihm, dem Kläger, habe sie diese Tatsache jedoch verschwiegen und ihn dadurch arglistig und sittenwidrig getäuscht. Aus allen diesen Gründen folge die Nichtigkeit der Nießbrauchvereinbarung und des gesamten Auseinandersetzungsvertrages. Zumindest aber müsse die in der Nießbrauchbestellung liegende Unterhaltsgewährung den veränderten Umständen, die durch die Wiederheirat der Beklagten eingetreten seien, spätestens vom Zeitpunkt seiner, des Klägers, eigenen Heirat ab angepaßt werden. 11 Der Kläger hat daher beantragt: 1. festzustellen, daß der am 10. August 1961 zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nichtig sei, 2. die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der Nießbrauch gelöscht werde, 3* die Beklagte zu verurteilen, darüber Rechnung zu legen, welche Nutzungen sie aus dem vorstehenden Nießbrauchrecht gezogen habe und diese Nutzungen ab 12. Juni 1962 dem Kläger auszukehren. hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 7- August 1963 die Hälfte der Erträgnisse aus dem Nießbrauch auszukehren. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Der Kläger habe den Vertrag keineswegs unter Druck abgeschlossen. Vielmehr sei er es gewesen, der, um die von ihm gewollte Scheidung zu erreichen, in Kenntnis der wirtschaftlichen Situation der Klinik die Auseinandersetzung und Regelung der Unterhaltsfrage durch einen Nießbrauch vorgeschlagen habe. Er habe hierin angesichts des unrentablen Klinikbetriebes sogar die für sich selbst günstigste Lösung gesehen. Auf der lebenslangen Dauer des Nießbrauchs ohne Wegfall bei ihrer Wiederheirat habe sie bestanden, um damit zu dem einen ihre jahrelange Mitarbeit in der Klinik auszugleichen und zu dem anderen, um sich die Früchte der weiteren Arbeit zu sichern. Der Klinikbetrieb sei nämlich bei Abschluß des Vertrages völlig herunter-gewirtschäftet gewesen. Angesichts der weiteren auf dem Grundstück ruhenden hohen Lasten habe eine angemessene Rendite daher zunächst lange und mühevolle Arbeit vorausgesetzt, Der Kläger habe im übrigen noch während der Vertragsverhandlungen und auch später jederzeit die Möglichkeit gehabt, nach Kiel zurückzukehren und die Klinik selbst weiterzuführen. Sie sei für alle Regelungen offen gewesen. Doch habe dies der Kläger, gerade wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Klinik, weder bei VertragsSchluß noch 1963 bei ihrer Kündigung gewollt. Es treffe nicht zu, daß sie und ihr jetziger Ehemann sich bereits während der Vertragsverhandlungen die Ehe versprochen hätten. Sie habe ihren Ehemann erst im Juli 1961 kennengelernt, als er mit einer Zeitungsannonce ein Zimmer gesucht habe. Am 19. Juli 1961 habe er ein Zimmer bei ihr angesehen und sei am 8. August 1961 eingezogen. Danach habe sie ihn bis Ende 1961 nur wenige Male flüchtig gesehen, da er ein Vierteljahr dienstlich nach Frankfurt abgeordnet gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger in erster Linie seine Hauptanträge, in zweiter Linie seinen Hilfsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, bei der Vereinbarung vom 10. August 1961 habe es sich um eine nach § 72 Satz 1 EheG zulässige Scheidungsvereinbarung gehandelt. Mit der in ihr enthaltenen Nießbrauch- abrede hätten alle Unterhalts- und sonstigen Ansprüche der Beklagten abgegolten werden sollen (§8 der Vereinbarung). Der Kern habe darin gelegen, daß mit der Nießbrauchsvereinbarung ein selbständiger Unterhaltsvertrag geschlossen worden sei, mit dem die Parteien die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Beklagten durch vertragliche Ansprüche ersetzt und inhaltlich umgestaltet hätten. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. I. 1. Alsdann hat das Berufungsgericht die vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit der Vereinbarung vom 10. August 1961 und insbesondere der in ihr enthaltenen Nießbrauchabrede geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Vereinbarung insgesamt als rechtsgültig anzusehen sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu, mit denen es sich den Ausführungen des Landgerichts angeschlossen und diese teilweise noch ergänzt hat, lassen keine Rechtsfehler erkennen. Von der Revision wird insoweit auch nur gerügt, das Berufungsgericht sei bei der Abwägung, ob zwischen der Höhe der Zuwendung an die Beklagte und den damaligen Vermögensund Einkommensverhältnissen des Klägers ein grobes Mißverhältnis bestanden habe, verfahrenswidrig nicht der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung des Klägers nachgegangen, der Nutzwert des Klinikgrundstücks habe sich bei Abschluß der Vereinbarung auf mindestens 2 000,— DM monatlich belaufen. Denn der Nießbrauch habe sich nicht auf den Klinikbetrieb, sondern auf das Grundstück als sol- 14 - ches bezogen. Dies ergebe sich, ohne daß es hierfür eines Beweisantritts bedurft habe, aus § 5 der Vereinbarung, wo es einleitend heiße: "Soweit die Nießbraucherin das Grundstück weiterhin als Klinik nutzen will ...". Hätte aber das Berufungsgericht den von ihm nicht einmal im Tatbestand erwähnten § 5 der Vereinbarung beachtet und damit von einem monatlichen Nutzwert von mindestens 2 000,— DM ausgehen müssen, so sei nicht auszuschließen, daß es zur Feststellung eines groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung und damit zur Annahme einer Nichtigkeit der Nießbrauchabrede gekommen wäre. Die Revision verkennt hierbei, daß nach § 1 der Vereinbarung der Nießbrauch an dem Klinikgrundstück bestellt ist und für ihn die gesetzlichen Bestimmungen des BGB gelten sollen. In § 2 sind darüber hinaus in den Nießbrauch das Inventar des Klinikgebäudes, insbesondere die ärztlichen Instrumente, Röntgengeräte usw. eingeschlossen. Nach § 4 hat die Klägerin Gebäude und Inventar in der bisherigen Weise unter Versicherungsschutz zu halten. Bauliche Veränderungen oder Neueinrichtungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Klägers vorgenommen werden. Nach § 7 schließlich sollte der Klinikbetrieb bis 1. Juli 1961 noch für Rechnung des Klägers abgewickelt und abgerechnet werden und alsdann unter Errichtung neuer Konten für die Beklagte laufen. Das alles läßt nur den Schluß zu, daß sich der Nießbrauch auf das Grundstück in seiner Nutzung als Klinikbetrieb beziehen sollte. Die Vordergerichte konnten daher, ohne daß es hierzu besonderer Ausführungen bedurfte, in § 5 der Vereinbarung eine nur in ihrer Einleitung vielleicht etwas ungeschickt formulierte Auflage sehen, die die Beklagte auch verpflichtete, für das Vorhandensein eines den Erfordernissen entspre- chenden Belegarztes Sorge zu tragen. Zutreffend hat daher das Landgericht, dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hierzu ausgeführt, bei der Abwägung zwischen der Zuwendung an die Beklagte auf der einen und den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Klägers auf der anderen Seite sei der Zustand bei Abschluß der Vereinbarung am 10. August 1961 zugrunde zu legen gewesen. Damals sei das Grundstück als Klinikbetrieb genutzt worden. Mit dieser wirtschaftlichen Bestimmung habe die Beklagte das Grundstück zu dem Nießbrauch erhalten. Ohne Einwilligung des Klägers sei sie daher gemäß § 1036 Abs. 2 BGB nicht in der Lage gewesen, diese wirtschaftliche Bestimmung zu ändern. Es seien daher bei der Abwägung als Zuwendung die Erträgnisse des Klinikbetriebes zugrunde zu legen und nicht die Erträge einer Nutzungsart, die vertraglich nicht vereinbart gewesen und tatsächlich auch nicht ausgeübt worden sei. Eine Abänderung der Nutzungsart ist dann erst später ab 1. April 1963, und zwar mit ausdrücklicher Einwilligung des Klägers erfolgt. Auf diese Abänderung der Nutzungsart und die mit ihr verbundene Steigerung des Nutzungswertes des Grundstücks konnte es daher nicht ankommen. Vielmehr haben die Vordergerichte ihrer Beurteilung mit Recht die Verhältnisse zugrunde gelegt, wie sie bei Abschluß der Vereinbarung bestanden. 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem weiteren Ergebnis gelangt, daß dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt einer Veränderung der Geschäftsgrundlage ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht, das für ein DauerSchuldverhältnis, als welches die Unterhaltsregelung in der Form der Nießbrauchbestellung anzusehen sei. 16 - unter besonderen Umständen ein Kündigungs- oder gar RUck-trittsrecht entstehen lassen und dessen Ausübung spätestens in der Klageerhebung gesehen werden könnte, nicht zustehe. Eine begründete Berufung auf die Veränderung der Geschäftsgrundlage kann in der Regel nicht zu einer völligen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts oder zu einem Kündigungsoder Rücktrittsrecht führen. Vielmehr sind in einem solchen Fall Inhalt und Umfang der aus dem Rechtsgeschäft sich ergebenden Rechte und Pflichten nach dem inneren Sinn und Zweck des Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der veränderten Geschäftsgrundlage, gemäß § 242 BGB so zu beurteilen und so zu bemessen, wie es bei Zugrundelegung eines von Treu und Glauben bestimmten Verhaltens der Parteien gerecht und billig ist. Dabei sind jedoch nur solche Eingriffe in das bestehende Rechtsverhältnis vorzunehmen, die unumgänglich notwendig erscheinen, um ein mit Treu und Glauben zu vereinbarendes Ergebnis zu erzielen (BGH LM § 779 BGB Nr. 2; in NJW 1952, 778 nur mit Leitsatz abgedruckt). 3. Zu Recht ist daher die Klage des Klägers hinsichtlich seiner unbegründeten Hauptanträge abgewiesen worden. II. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, als es auch den Hilfsantrag des Klägers für unbegründet angesehen hat, mit dem er die Anpassung der Unterhalts Vereinbarung wegen Veränderung der Geschäftsgrundlage in der Form der Beteiligung an den Nutzungen des Nießbrauchs begehrt. 1. Das Berufungsgericht hat zunächst dieses Hilfs-begehren des Klägers trotz fehlender Bezifferung für zulässig angesehen, indem es angenommen hat, der Kläger habe seinen Hilfsantrag im Zusammenhang mit seinem Rechnungslegungsbegehren in Ziff. 3 seiner Hauptanträge als Stufenklage gewertet wissen wollen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Was die Begründetheit des Hilfsbegehrens anbetrifft, so kann zwar bei einer selbständigen Unterhaltsvereinbarung, wie sie hier vorliegt, eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse in der Regel keinen Einfluß haben. Diese Regel greift aber dann nicht durch, wenn Veränderungen vorliegen, welche die Geschäftsgrundlage zu erschüttern und den von den Parteien beabsichtigten Endzweck zu vereiteln geeignet sind. Selbst wenn die Berücksichtigung einer Veränderung der Verhältnisse vertraglich ausgeschlossen ist, kann unter Umständen unter Berufung auf Treu und Glauben der Einwand unzulässiger Rechtsausübung erhoben werden, wobei an diesen dann allerdings strenge Anforderungen zu stellen sind und er nur durchgreift, wenn die Weitererfüllung des Vertrages das wirtschaftliche Dasein des Verpflichteten gefährden würde (Hoffmann/Stephan, Ehegesetz 2. Aufl., § 72 Rn. 44 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung) . Hier ist ein solcher Ausschluß der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Auch das Berufungsgericht hat keine gegenteilige Feststellung getroffen. Es hat jedoch angenommen, weder auf Seiten der Beklagten noch auf Seiten des Klägers sei eine Veränderung der Geschäftsgrundlage 18 eingetreten, die nach der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage einen Eingriff in die Vereinbarung der Parteien habe rechtfertigen können. 3. Dabei hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß sich die Lage der Beklagten in finanzieller Hinsicht gegenüber dem Zustand bei VertragsSchluß wesentlich verbessert hat. Es meint jedoch, die Verbesserungen könne der Kläger der Beklagten nicht entgegenstellen, da sie im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung keine Berücksichtigung finden könnten. Die Parteien hätten, so führt das Berufungsgericht hierzu aus, ausdrücklich bestimmt, eine Wiederheirat der Beklagten solle auf den Nießbrauch keinerlei Auswirkungen haben. Da also die Parteien die Veränderung im Personenstand der Beklagten vorausgesehen und ihre Wirkung vertraglich geregelt hätten, könne dieser Umstand nicht berücksichtigt werden. Dabei hat das Berufungsgericht dem Umstand nicht genügend Rechnung getragen, daß in der Vereinbarung ausdrücklich nur bestimmt ist, der Nießbrauch solle bei etwaiger Wiederverheiratung der Beklagten nicht enden. Das schließt nicht aus, daß die Parteien hiermit nur zu dem Ausdruck bringen wollten, daß die vom Kläger eingegangene Verpflichtung zu dem lebenslänglichen Unterhalt der Beklagten auch nicht entgegen der Vorschrift des §67 EheG bei deren Wiederverheiratung erlöschen sollte. Dagegen kann aus der Vereinbarung allein nicht entnommen werden, daß eine Wiederheirat der Beklagten auf die von dem Kläger zu erbringenden Unterhaltsleistungen in jedem Falle ohne jede Auswirkung habe bleiben sollen. Zumindest wird eine Auswirkung dann nicht verneint werden können, wenn die durch die Wiederheirat eingetretene Versorgung der Beklagten wesentlich den Rahmen überschreiten sollte, der ihrer sozialen Stellung in der geschiedenen Ehe mit dem Kläger entsprach. Was weiterhin die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten durch die Veränderung der Nutzungsart des Grundstücks anbetrifft, so führt das Berufungsgericht hierzu aus, durch die Änderung habe der Nießbrauch zwar eine größere wirtschaftliche Bedeutung gewonnen. Da die Änderung aber mit dem Einverständnis des Klägers erfolgt sei, habe in ihr eine vertragliche Ergänzung der Vereinbarung vom 10. August 1961 gelegen. Die damit verbundene Besserstellung der Beklagten sei daher vom Kläger ausdrücklich gewollt gewesen. Als Teil der so ergänzten Vereinbarung habe daher auch dieser Umstand bei der Prüfung der Geschäftsgrundlage auszuscheiden. Dabei hat das Berufungsgericht Jedoch seiner eigenen Feststellung nicht Rechnung getragen, daß die Beklagte 1963 wegen der schlechten Lage des Klinikbetriebes die Nießbrauchvereinbarung gekündigt habe und sich daraufhin die Parteien geeinigt hätten, den Klinikbetrieb aufzugeben und stattdessen die Räume an die Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein zu vermieten. Wenn der Kläger also in eine Abänderung der Nutzungsart einwilligte, so ergab sich dies aus einer Zwangslage. Das kann aber nicht den Schluß rechtfertigen, der Kläger habe freiwillig in Ergänzung der Vereinbarung vom 10. August 1961 eine Besserstellung der Beklagten in unbegrenzter Höhe bezweckt. Gerade diese Abänderung der Nutzungsart mit ihrer wesentlichen Ertragsverbesserung kann sogar die Frage auf- 20 werfen, ob die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung vom 10. August 1961 nicht davon ausgingen, aus dem Klinikbetrieb werde sich nicht wesentlich mehr erwirtschaften lassen, als es vor und bei Abschluß der Vereinbarung der Fall war, und sich beide Parteien darüber irrten, welcher Nutzungswert wirklich aus dem Grundstück zu erzielen war. Ein solcher Irrtum könnte einen Einwand aus § 242 BGB begründen. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Festhalten an einer Vereinbarung, die nicht aus anderen Gründen unwirksam ist, dann durchgreifen, wenn sich bei Abschluß der Vereinbarung beide Teile in einem Irrtum über die Geschäftsgrundlage befanden (BGH NJW 1962, 732, 733). 4. Was die Lage des Klägers anbetrifft, so hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß sie sich wirtschaftlich durch seine Wiederheirat wesentlich verändert hat und diese Veränderung auch bei selbständigen Unterhaltsverträgen angemessen zu berücksichtigen sei. Es hat jedoch angenommen, bei der hier gebotenen Abwägung einer vertraglichen Unterhaltspflicht müßten zu demindest die Voraussetzungen des § 59 EheG erfüllt sein. Der Kläger müsse also nach-weisen, daß seine wirtschaftliche Existenz und die seiner neuen Familie (Ehefrau und drei in den Jahren 1964, 1965 und 1967 geborene Kinder) in erheblichem Maße gefährdet seien. Den Beweis hierfür habe der darlegungsund beweispflichtige Kläger nicht erbracht. Sein von ihm selbst genanntes monatliches Bruttoeinkommen von 3 000,— DM reiche für einen angemessenen Lebensunterhalt für ihn und seine Familie aus. Richtig ist, daß bei einer vertraglichen, von der gesetzlichen Regelung unabhängigen Unterhaltsvereinbarung, 21 falls die Anwendbarkeit der §§ 58 ff EheG weder - ausdrücklich oder sinngemäß - vereinbart noch ausgeschlossen ist, diese Bestimmungen ergänzend eingreifen können. Sie sind nicht anzuwenden, soweit sie mit dem Sinn der getroffenen Abreden nicht zu vereinbaren sind (BGH Urteil vom 19. März 1953 - IV ZR 226/52 - LM § 72 EheG Nr. 2). Unrichtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, die ergänzende Heranziehung des § 59 EheG müsse hier zur Verneinung einer hinreichenden Veränderung der Verhältnisse des Klägers führen, da sein eigener angemessener Unterhalt sowie der seines neuen Ehegatten und der aus der neuen Ehe hervorgegangenen minderjährigen unverheirateten Kinder nicht gefährdet seien. Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, daß § 59 EheG nur eine Ergänzung zu § 58 EheG bildet. Entsprechend könnte daher § 59 EheG nur angewendet werden, wenn die Parteien ihre vertragliche Unterhaltsregelung eng der gesetzlichen Unterhaltsregelung hätten anpassen wollen. Das aber hat das Berufungsgericht gerade nicht angenommen. Vielmehr hat es in der Vereinbarung eine vertragliche Regelung gesehen, die den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ersetzen und umgestalten sollte. Sie weicht von der gesetzlichen Regelung sehr erheblich ab. Eine entsprechende Anwendung des § 59 EheG auch in einem solchen Fall würde in unbilliger Weise dazu führen, bei einem Ehemann, der sich gegenüber seiner Ehefrau zu einer seinen derzeitigen guten Vermögens- und Einkommensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsleistung vertraglich verpflichtet hat, den Einwand aus § 242 BGB erst immer dann durchgreifen zu lassen, wenn sich seine wirtschaftliche Lage bis zu einem Grade verschlechtert hat, der seinen und seiner neuen Familie angemessenen Unterhalt gefährdet. Solange das nicht zutrifft, könnte selbst ein zwischenzeitlich infolge Änderung der Verhältnisse eingetretenes auffälliges Mißverhältnis zwischen dem Lebensstandard des Unterhaltsverpflichteten 22 / und des Berechtigten nicht berücksichtigt werden. Das wäre bei Unterhaltsregelungen der hier vorliegenden Art nicht gerecht. Sowohl die Billigkeitsregelung als auch die Festsetzung der Unterhaltspflicht nach Billigkeitsgrundsätzen im Sinne des § 59 EheG können daher hier keine Rolle spielen. 5. In dem hier vorliegenden Fall muß daher abgewogen werden, ob sich einerseits die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten durch ihre Wiederheirat und die Steigerung ihrer Nutzungen aus dem Nießbrauch so verbessert haben und andererseits sich die wirtschaftliche Lage des Klägers durch seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner neuen Ehefrau und den aus der neuen Ehe hervorgegangenen Kindern so verschlechtert hat, daß ein Festhalten an der Vereinbarung vom 10. August 1961 nach ihrem Inhalt mit Rücksicht auf Treu und Glauben nicht mehr gerechtfertigt ist. Voraussetzung hierfür ist, daß einerseits die Beklagte Auskunft darüber erteilt, welcher Nutzungswert ihrem Nießbrauchrecht derzeit zukommt und wie ihre Unterhaltslage im übrigen gestaltet ist, und daß andererseits der Kläger nicht nur darlegt, sondern auch unter Beweis stellt, wie seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse sich inzwischen gestaltet haben. Bei der dann vorzunehmenden Abwägung wird allerdings auch zu berücksichtigen sein, daß mit der Einräumung des Nießbrauchs nicht nur eine Unterhaltsregelung getroffen, sondern auch ein Ausgleich für die frühere Mitarbeit der Beklagten geschaffen werden sollte, den der Kläger selbst in einem früheren Vorschlag mit 30 000,— DM beziffert hat. Zweifelhaft kann es sein, ob die Beklagte es sich bei der Abwägung auch zurechnen lassen muß, daß die Mutter des Klägers bereits im November 1963 verstorben und damit die in § 3 der Vereinbarung der Beklagten auferlegte Pflicht entfallen ist, der Mutter des Klägers Wohnung und Versorgung zu gewähren. Da in der Vereinbarung für den Fall des Ver-sterbens der Mutter des Klägers keine Regelung getroffen worden ist, läßt sich möglicherweise nicht ausschließen, daß nach dem Willen der Parteien dies voraussehbare Ereignis ohne Einfluß auf den Nießbrauch bleiben sollte. 6. Aus den erörterten Gründen ist daher das angefoch-tene Urteil insoweit, als in ihm auch das Hilfsbegehren des Klägers abgewiesen worden ist, aufzuheben und der Rechtsstreit in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im übrigen ist die Revision des Klägers zurückzuweisen. Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bukow ist erkrankt, Richter am Bundesgerichtshof Knüfer ist beurlaubt. Beide sind daher verhindert, zu unterschreiben. Johannsen