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BGH · Iv ZR 93/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Iv ZR 93/6

Sie hat vorgetragen, sie habe in Berlin, wo ihre Eltern ein Herrenkonfektionsgeschäft mit eigener Werkstätte betrieben hätten, die Schule besucht und sei seit 1925 als Häherin tätig gewesen. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine weitere Kapitalentschädigung von 3.435,08 DM, für die Zeit vom 1. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an eie eine weitere Kapitalentsohä-digung von 3.435,08 DM, für die Zeit vom 1. Es hat den Vortrag der Klägerin, daß sie im Zeitpunkt der Ausschreitungen des November 1938 noch in Berlin gewohnt und im Anschluß daran nach Belgien gefahren sei, bestritten. Das beklagte Land hat erklärt, es sei zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin teilweise unrichtige Angaben zu dem ß{7e^,Entschädigungslei8txmgen in ihr nicht zustehender Höhe zu erlangen, gemacht habe. Da es völlig ausgeschlossen erscheine, daß es der Klägerin entfallen sein könnte, daß sie im Zeitpunkt der sogenannten Kristallnacht sich in Belgien und nicht in Berlin aufgehalten habe, seien in subjektiver Hinsicht die Merkmale das Vorsatzes gegeben. Die Entschädigungsbehörde habe bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht Überschritten und von dem Ermessen keinen dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Gebrauch gemacht. Mit diesem Beweisantritt könne sich die Klägerin jedoch, so meint das Berufungsgericht, nicht entlasten, denn in jedem Fall habe sie unwahre Angaben gemacht. Habe die Klägerin aber ständig vorgetragen, sie sei bis nach der Kristallnacht in Berlin geblieben und habe sich dann erat entschlossen, nach Antwerpen zu fliehen, so sei ihre frühere Darstellung mit der jetzigen nicht vereinbar. Auch das neuerdings angegebene angebliche Motiv für die behauptete Rückkehr nach Berlin sei mit den früheren Darstellungen der Klägerin Sie habe diese den Grund und die Höhe des Anspruchs betreffenden Angaben gemacht, um wegen ihrer angeblichen Mißhandlungen in der Kristallnacht in Berlin eine höhere als die ihr im Bescheid zugebilligte Entschädigung zu erlangen. Das Berufungsgericht hat, wie sich daraus ergibt, keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Klägerin sich im Hovember 1938 in Berlin aufhielt und bei den damals stattfindenden Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten Mißhandlungen erleiden mußte, oder ob gerade ihre dahingehenden Angaben unwahr sind. Dagegen hat die Entschädigungsbehörde der Klägerin die von dieser weiterhin geltend gemachten Ansprüche versagt, weil ihre Erklärung, daß sie in der Kristallnacht in Berlin gewesen sei, nicht zutreffe und sie in diesem entscheidenden Punkt die Unwahrheit gesagt habe. Daß die BntschädigungsbehÖrde bei ihrer Ermessensentscheidung von der Unwahrheit der Behauptung der Klägerin ausgeht, sie sei zur 2eit der Ausschreitungen in Berlin gewesen und von diesen selbst erheblich betroffen worden, ergibt sich aus den Ausführungen des beklagten Landes, es könne der Klägerin nicht entfallen sein, daß sie sich im Zeitpunkt der Kristallnacht in Belgien und nicht in Berlin aufgehalten habe. Darüber, ob und in welchem Umfang der Klägerin Ansprüche zu versagen seien, wenn sie in anderer Hinsicht die Unwahrheit gesagt habe, hat sich die Entschädigungsbehörde bisher nicht geäußert. Das Gericht hat bei der Entscheidung darüber, ob ein Anepruoh nach § 7 Abs. 1 BEG zu versagen sei, allein zu prüfen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Ermessensentsoheidung der Entschädigungsbehörde gegeben sind, und ob das Ermessen rechtlich einwandfrei ausgeübt worden ist. Ergibt sich im gerichtlichen Verfahren ein anderer Sachverhalt als derjenige, von dem die Entschädigungsbehörde bei der Versagung ausgegangen ist, so bedarf es einer erneuten Ermessensentscheidung der Entschädigungsbehörde unter Berücksichtigung nur dieses Sachverhalts. Ebenso liegt es, wenn das Gericht es offen läßt, ob der Anspruchsteller den von der Entschädigungsbehörde angenommenen Verstoß gegendle Wahrheitspflicht begangen hat und es ihm anlastet, daß er wegen seiner widersprüchlichen Darstellungen jedenfalls Irgendeinen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht begangen haben müsse. Es bedarf dann für jede einzelne in Betracht kommende Fallgestaltung einer sorgfältigen Prüfung, ob die Angaben den Grund oder die Höhe des Schadens betreffen, ob sie zu dem Zweck, Entschädigung zu erlangen, gemacht sind, und ob sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; auch das Ermessen muß dann für jeden der in Betracht kommenden Fälle besonders ausgeübt werden. Zu beanstanden ist auch die Begründung, die in dem angefochtenen Urteil dafür gegeben wird, daß das beklagte Land sein Ermessen einwandfrei ausgeübt habe. Angesichts der zahl-reichen sich gegenseitig ausschließenden Behauptungen der Klägerin sei ihre Glaubwürdigkeit schon recht zweifelhaft gewesen, bevor die amtlichen Auskünfte aus Wien und Antwerpen über die Übersiedelung der Klägerin nach Antwerpen schon vor dem November 1938 Vorgelegen hätten. Das Berufungsgericht hat aber auch in diesem Zusammenhang keine Feststellungen darüber getroffen, welche Verstöße der Klägerin gegen die Wahrheitspflicht es als erwiesen ansieht* Bei der Entscheidung, ob wegen solcher Verstöße Ansprüche ganz oder teilweise zu versagen sind, kann nioht auf die zweifelhafte Glaubwürdigkeit abgestellt werden, ohne daß eindeutig ausgesprochen wird, ob diese Zweifel berechtigt sind. Eine andere Frage 1st es, ob die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben» daß die Klage abgewiesen werden muß, weil die Verfolgungstatbestände, die dem geltend gemachten Anspruch nach der Behauptung der Klägerin zu Grunde liegen, nicht erwiesen sind, und ob das angefochtene Urteil aus diesem Grunde zu bestätigen ist. Dafür könnte sprechen, daß die nach der Ansicht des Berufungsgerichts allenfalls eine höhere Entschädigung rechtfertigende reaktive Depression von dem Sachverständigen auf den Tod deB Ehemannes und die spätere Geburt des aus der Ehe hervorgegangenen Kindes zurückgeführt wird, daß das Berufungsgericht es aber nicht als erwiesen und erweisbar ansieht, daß der Ehemann überhaupt existierte und die Klägerin mit ihm die Ehe geschlossen hatte. Dr. Strauss ist in seinem Gutachten, in dem er bei der Klägerin die eine Erwerbsminderung von 50 1» bewirkende reaktive Depression festgestellt hat, davon ausgegangen, daß die die Klägerin selbst in Deutschland betreffenden Ereignisse nicht weit über das hinausgegangen seien, was die meisten Juden während jener Zeit in Deutschland hätten ertragen müssen. Beweis dafür, daß die Klägerin sich zur Zeit der Ausschreitungen des November 1938 in Berlin befunden habe, auf das Zeugnis der Aussteller entsprechender eidesstattlicher Erklärungen berufen. In der Revisionsin-stanz muß von der Möglichkeit ausgegangen werden, daß nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen die von der Klägerin behaupteten Gesundheitsschäden verursacht haben; denn das Berufungsgericht hat den Sachverhalt nur nach Maßgabe des § 7 HEG geprüft und nicht darauf abgestellt, daß die Klage auch deswegen abzuweisen sei, weil es an dem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen fehle. Auch im übrigen ist der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif.Bern beklagten Land, das als Revisionsbeklagter keine dahingehende Verfahre ns rüge zu erheben brauchte, muß Gelegenheit gegeben werden, nach seinem pflichtmäßigen Ermessen nochmals darüber zu befinden, ob der Klägerin wegen der eindeutig oder alternativ festgestellten Verstöße gegen die Wahrheitspflicht der geltend gemachte Anspruch ganz oder teilweise zu versagen ist. Auf Grund der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht ferner die Möglichkeit, nötigenfalls zu klären, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für den von der Klägerin mit der Berufung verfolgten Anspruch gegeben sind oder die Berufung zurückgewiesen werden muß, weil diese Voraussetzungen nicht nachweisbar sind.

Zitierte Normen: § 7 BEG § 7 BBG § 7 BEG
LandGrundBerlinBerufungsgerichtAnspruchEntschädigungsbehördeErmessenKlägerinangeben

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: 3a BGHZ:	nein
BEG § 7
Zur Frage» unter welchen Vor aus Setzungen der Anspruch auf Entschädigung wegen eich widersprechender Angaben des Ansprucheetellers, von denen nicht feststeht» welche von ihnen falsch ist, versagt werden kann.
BGH, ürt. v. 5. Juli 1967 _ Iv ZR 93/6$ _ Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
IT ZU 93/66	URTEIL
Verkündet am
5. Juli 1967 Broeake»
Juetlzangeetellte
 ala Urkundabeamter der GeechiftMteUe
 in dem Entschädigungerechtsatreit
 der Frau Mirla L —	th	Street, Apt.
USA,
Klägerin und Revisionaklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechte
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
%rli» 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionebeklagten.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden,
 Br. Loewenheim, Br. Qraf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19« Zivilsenats des Kammergeriohts in Berlin, den Parteien am 12. April 1965 an Verkün-dungs Statt zugestellt, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszugs 1st frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie am	1907	in Polen geborene Klägerin
 ist jüdischer Abstammung.
Sie hat vorgetragen, sie habe in Berlin, wo ihre Eltern ein Herrenkonfektionsgeschäft mit eigener Werkstätte betrieben hätten, die Schule besucht und sei seit 1925 als Häherin tätig gewesen. Anschließend habe
 
sie als Verkäuferin in"Kaufhaus des Westens"gearbeitet. Zun 31. März 1933 habe sie diesen Arbeitsplatz aus Ver-folgungsgründen verloren. Später habe sie in Wien nach jüdischem Ritus die Ehe geschlossen. Nach dem Anschluß Österreichs an Deutschland sei sie dort von Nationalsozialisten schwer mißhandelt worden. Ihren Ehemann habe sie durch die Verfolgung verloren. Im November 1938 habe sie sich in Berlin bei ihren Eltern befunden. In der sogenannten Kristallnacht sei sie erneut mißhandelt worden und infolge der Mißhandlungen eine Treppe herabgestürzt; dadurch habe sie sich erhebliche Verletzungen zugezogen. Sie habe sich dann mit ihren Angehörigen nach Belgien begeben, sei auf der Bahnfahrt dorthin geschlagen worden, habe drei Wochen lang im Freien zwischen Aachen und der Grenze gelebt und sei zweimal verhaftet worden. Ein Schmuggler habe ihr und ihren Angehörigen über die Grenze geholfen, aber ihr Geld und Schmuck weggenommen. Etwa zwei Tage nach ihrer Ankunft in Antwerpen habe sie ihre Töchter zur Welt gebracht. Bei Kriegsausbruch sei sie nach England gegangen, während ihre Angehörigen außer einer Schwester im Konzentrationslager umgekommen seien. Im Dezember 1948 sei sie mit der Tochter in die Vereinigten Staaten von Amerika gezogen. Im Jahre 1958 sei sie nach Deutschland zurückgekehrt. -Jetzt lebt sie wieder in den Vereinigten Staaten von Amerika»
Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Ge-sundhei tsschadens .
Die Entschädigungsbehörde hat ihr ein Heilverfahren, für die Zeit vom 1. Januar 1940 bis zu dem 31. Oktober 1953 eine KapitalentSchädigung von 13.740,32 DM, für
 
die Zeit vom 1, November 1953 bis zu dem 31. Juli 1959 Rentenrttckstände von 12.646,04 DM und für die Zeit vom 1. August 1959 an eine Rente von monatlich 206,- DM zugesprochen. Als verfolgungsbedingte Leiden hat die Entschädigungsbehörde im Sinne der Entstehung den Verlust von zwei Schneidezähnen anerkannt, ferner im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung neurovegetative Dysregulation mit funktionellen Herzstörungen sowie rheumaartige Beschwerden in Schultern, Händen, Füßen und Fußgelenken. Sie hat die Klägerin in den mittleren Dienst eingestuft und eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 sowie einen Hundertsatz von 40 zu Grunde gelegt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die verfolgungsbedingte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit höher ahzusetzen sei, und hat deshalb Klage erhoben. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine weitere Kapitalentschädigung von 3.435,08 DM, für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 28. Februar 1962 eine Rentennachzahlung von 5.450,96 DM und für die Zeit vom 1. März 1962 an eine monatliche Rente von 297,- DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, daß die neurovegetative Dysregulation im Sinne der Entstehung verfolgungsbedingt sei.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an eie eine weitere Kapitalentsohä-digung von 3.435,08 DM, für die Zeit vom 1. November 1953
 
bis sum 31, Oktober 1962 eine RentennachZahlung von 7.826,96 DM und für die Zeit vom 1. November 1962 an eine laufende Rente von 297,- DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Es hat den Vortrag der Klägerin, daß sie im Zeitpunkt der Ausschreitungen des November 1938 noch in Berlin gewohnt und im Anschluß daran nach Belgien gefahren sei, bestritten. Die Klägerin sei bereits am 13* September 1938, unmittelbar aus Wien kommend, in Antwerpen eingetroffen. Das beklagte Land hat erklärt, es sei zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin teilweise unrichtige Angaben zu dem ß{7e^,Entschädigungslei8txmgen in ihr nicht zustehender Höhe zu erlangen, gemacht habe.
Da es völlig ausgeschlossen erscheine, daß es der Klägerin entfallen sein könnte, daß sie im Zeitpunkt der sogenannten Kristallnacht sich in Belgien und nicht in Berlin aufgehalten habe, seien in subjektiver Hinsicht die Merkmale das Vorsatzes gegeben. Bei dieser Sachlage recht-fertige sich die Anwendung des § 7 Abs. 1 BEO auf die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf höhere Entschädigungsleistungen wegen Gesundheitsschadens. Die Schwere des ünreohtsgehalts und des Verschuldens rechtfertigten die Versagung des geforderten Mehranspruche• Ei® Klägerin dürfte bereits dadurch sehr wohlwollend bedient sein, daß das beklagte Land von der Möglichkeit des Widerrufe der zuerkannten Leistungen keinen Gebrauch gemacht habe.
Demgegenüber hat die Klägerin behauptet, eie sei zwar bereits am 13. September 1938 in Antwerpen angekommen, doch habe sie sich dann nach Berlin begeben, um ihre
 
Eltern zu überreden, auch nach Belgien zu flüchten. Bei ihrem Aufenthalt in Berlin sei sie durch die Ereignisse der Kristallnacht überrascht worden. Außerdem könnten ihr wegen ihres Nervenleidens, das als Verfolgungsleiden gutachtlich anerkannt und durch das ihre Erwerbsfähig keit zu 50 1> gemindert sei, angebliche in ihrem Vortrag enthaltene, tatsächlich jedoch nicht bestehende Widersprüche nicht angelastet werden.
Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe $
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin in Anwendung des § 7 Abs. 1 BEO während des laufenden Rechtsstreits die mit der Berufung verfolgten XehransprÜche versagt. Das Berufungsgericht hat die Versagung als berechtigt bezeichnet und deshalb die Berufung zurückgewiesen. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift seien gegeben. Die Entschädigungsbehörde habe bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht Überschritten und von dem Ermessen keinen dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Gebrauch gemacht.
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Das Berufungsgericht hat, wie das angefochtene Urteil zeigt, erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin. Sie habe zunächst ständig vorgetragen, sie sei von Vien nach Berlin gekommen und habe sich dort bis nach der Kristallnacht, in der sie mißhandelt worden sei, aufgebalten; dann sei sie nach Belgien geflohen.
Später habe sie auf entsprechenden Vorhalt im Gegensatz zu allen früheren Darstellungen eingeräumt, daß sie bereite am 13. September 1938 ln Antwerpen gewesen sei; nunmehr habe sie behauptet, sie sei von Belgien nach Berlin zurückgekehrt, um ihre Eltern nach Belgien zu bringen; in Berlin habe die Kristallnacht sie Überrascht. Sie habe mehrere eidesstattliche Erklärungen vorgelegt, deren Aussteller angegeben hätten, daß sie die Klägerin im November 1938 in Berlin gesehen hätten; in einer dieser Erklärungen sei sogar bestätigt worden, daß die Klägerin während der Ausschreitungen des Novembers 1938 mißhandelt worden sei. Die Klägerin habe sich auf das Zeugnis der Verfasser der eidesstattlichen Erklärungen berufen. Mit diesem Beweisantritt könne sich die Klägerin jedoch, so meint das Berufungsgericht, nicht entlasten, denn in jedem Fall habe sie unwahre Angaben gemacht. Sie sei am 13« September 1938 in Antwerpen gewesen und habe sich dort angemeldet. Ob sie damals unmittelbar von Vien oder von Berlin gekommen sei, sei unerheblich. Habe die Klägerin aber ständig vorgetragen, sie sei bis nach der Kristallnacht in Berlin geblieben und habe sich dann erat entschlossen, nach Antwerpen zu fliehen, so sei ihre frühere Darstellung mit der jetzigen nicht vereinbar. Nur eine von beiden könne wahr sein. Die Klägerin habe also in jedem Fall unwahre Angaben gemacht, wobei es auf sich beruhen könne, welche ihrer Darstellungen zutreffend sei. Auch das neuerdings angegebene angebliche Motiv für die behauptete Rückkehr nach Berlin sei mit den früheren Darstellungen der Klägerin
 
nicht vereinbar. Die Klägerin habe mit beiden sich gegenseitig ausschließenden Vorträgen darzulegen versucht, daß sie sich in der Kristallnacht in Berlin befunden habe.
Sie habe diese den Grund und die Höhe des Anspruchs betreffenden Angaben gemacht, um wegen ihrer angeblichen Mißhandlungen in der Kristallnacht in Berlin eine höhere als die ihr im Bescheid zugebilligte Entschädigung zu erlangen.
Das Berufungsgericht hat, wie sich daraus ergibt, keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Klägerin sich im Hovember 1938 in Berlin aufhielt und bei den damals stattfindenden Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten Mißhandlungen erleiden mußte, oder ob gerade ihre dahingehenden Angaben unwahr sind. Dagegen hat die Entschädigungsbehörde der Klägerin die von dieser weiterhin geltend gemachten Ansprüche versagt, weil ihre Erklärung, daß sie in der Kristallnacht in Berlin gewesen sei, nicht zutreffe und sie in diesem entscheidenden Punkt die Unwahrheit gesagt habe. Daß die BntschädigungsbehÖrde bei ihrer Ermessensentscheidung von der Unwahrheit der Behauptung der Klägerin ausgeht, sie sei zur 2eit der Ausschreitungen in Berlin gewesen und von diesen selbst erheblich betroffen worden, ergibt sich aus den Ausführungen des beklagten Landes, es könne der Klägerin nicht entfallen sein, daß sie sich im Zeitpunkt der Kristallnacht in Belgien und nicht in Berlin aufgehalten habe. Darüber, ob und in welchem Umfang der Klägerin Ansprüche zu versagen seien, wenn sie in anderer Hinsicht die Unwahrheit gesagt habe, hat sich die Entschädigungsbehörde bisher nicht geäußert.
Es folgt daraus, daß das Berufungsgericht die Versagung auf Grund unzutreffender rechtlicher Erwägungen als berechtigt bezeichnet hat.
 
Das Gericht hat bei der Entscheidung darüber, ob ein Anepruoh nach § 7 Abs. 1 BEG zu versagen sei, allein zu prüfen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Ermessensentsoheidung der Entschädigungsbehörde gegeben sind, und ob das Ermessen rechtlich einwandfrei ausgeübt worden ist. Ergibt sich im gerichtlichen Verfahren ein anderer Sachverhalt als derjenige, von dem die Entschädigungsbehörde bei der Versagung ausgegangen ist, so bedarf es einer erneuten Ermessensentscheidung der Entschädigungsbehörde unter Berücksichtigung nur dieses Sachverhalts. Bas Gerioht ist bei einer derartigen Sachlage nicht befugt, die Versagung ohne eine erneute Ermessensentsoheidung der Entschädigungsbehörde zu bestätigen, da es damit sein eigenes Ermessen an Stelle des Ermessens der Entschädigungsbehörde aus-tiben würde (Senatsurteile RzW 1962, 474 Hr. 40, 1963, 268 Hr. 21, 1966, 455 Hr. 11, 1967, 19 Hr. 15).
Ebenso liegt es, wenn das Gericht es offen läßt, ob der Anspruchsteller den von der Entschädigungsbehörde angenommenen Verstoß gegendle Wahrheitspflicht begangen hat und es ihm anlastet, daß er wegen seiner widersprüchlichen Darstellungen jedenfalls Irgendeinen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht begangen haben müsse. Solange die Entsohädigungsbehörde ihr Ermessen nicht im Hinblick auf alle ln Betracht kommenden Verletzungen der Wahrheitspflicht ausgettbt hat, kann im gerichtlichen Verfahren nicht ausgesprochen werden, daß der Anspruch mit Recht versagt worden sei«
Im übrigen richtet es sich naoh den Umständen des Einzelfalles, ob die Versagung eines Anspruchs ganz oder teilweise erfolgen kann, wenn lediglioh feststeht, daß eine von mehreren sich widersprechenden Darstellungen des
 
Anspruchstellers unrichtig sein muß, ohne daß im einzelnen erwiesen ist, wie der Anspruchsteller gegen die Wahrheitspflicht verstoßen hat. Es bedarf dann für jede einzelne in Betracht kommende Fallgestaltung einer sorgfältigen Prüfung, ob die Angaben den Grund oder die Höhe des Schadens betreffen, ob sie zu dem Zweck, Entschädigung zu erlangen, gemacht sind, und ob sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; auch das Ermessen muß dann für jeden der in Betracht kommenden Fälle besonders ausgeübt werden. Wenn weitergehende eindeutige Feststellungen nicht möglich sind, ist jeweils der dem Anspruchstell er günstigste Sachverhalt und die mildeste Schuldform der Entscheidung der Entschädigungsbehörde und des Gerichts zu Grunde zu legen. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Versagung wegen sich widersprechender Angaben, von denen nicht feststeht, welche von ihnen falsch ist, nicht ausgeschlossen, wie auch in derartigen Fällen die unrichtige eidliche oder uneidliche Aussage strafrechtlich geahndet werden kann (BGHSt 2, 351, 4, 340? BGH NJW 1957, 1886). Möglichst sollte jedoch der begangene Verstoß gegen die Wahrheitspflicht genau festgestellt werden, weil dann eine klare Grundlage für die weitere Beurteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben ist.
Zu beanstanden ist auch die Begründung, die in dem angefochtenen Urteil dafür gegeben wird, daß das beklagte Land sein Ermessen einwandfrei ausgeübt habe. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, als Grundlage für eine höhere Entschädigung komme allein die bei der Klägerin festgestellte reaktive Depression in Betracht. Als deren Hauptgrund habe aber der Sachverständige Prof. Br. Strauss den angeblichen verfolgungsbedingten Tod des Ehemanns der Klägerin und die spätere Geburt des Kindes aus der nur kurze Zelt dauernden Ehe herausgestellt. Bie Klägerin
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habe weder für die Existenz des Ehemannes noch für ihre Eheschließung mit ihm oder für seine Verhaftung oder Verschollenheit Beweismittel anzubieten vermocht, so daß es allein auf ihre Glaubwürdigkeit ankomme. Auch zu diesem Teil ihres Vortrage habe die Klägerin widersprechende Angaben gemacht. Bezüglich ihrer eigenen angeblichen Mißhandlungen in Wien habe die Klägerin sich ebenfalls ständig widersprochen. Angesichts der zahl-reichen sich gegenseitig ausschließenden Behauptungen der Klägerin sei ihre Glaubwürdigkeit schon recht zweifelhaft gewesen, bevor die amtlichen Auskünfte aus Wien und Antwerpen über die Übersiedelung der Klägerin nach Antwerpen schon vor dem November 1938 Vorgelegen hätten. Habe das beklagte Land sich nunmehr entschlossen, von § 7 Abs. 1 BBG Gebrauch zu machen, so habe es sein Ermessen nicht mißbraucht.
Diese Ausführungen ergeben wiederum, daß das Berufungsgericht erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin hat. Das Berufungsgericht hat aber auch in diesem Zusammenhang keine Feststellungen darüber getroffen, welche Verstöße der Klägerin gegen die Wahrheitspflicht es als erwiesen ansieht* Bei der Entscheidung, ob wegen solcher Verstöße Ansprüche ganz oder teilweise zu versagen sind, kann nioht auf die zweifelhafte Glaubwürdigkeit abgestellt werden, ohne daß eindeutig ausgesprochen wird, ob diese Zweifel berechtigt sind. Bei der Ausübung des Ermessens dürfen nur Tatsachen, die erwiesen sind, zu dem Nachteil des Anspruchstellers verwertet werden, abgesehen unter Umständen von alternativen Fallgestaltungen, bei denen dann aber jeweils die dem Anspruchsteller günstigste zu Grunde zu legen ist.
 
Eine andere Frage 1st es, ob die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben» daß die Klage abgewiesen werden muß, weil die Verfolgungstatbestände, die dem geltend gemachten Anspruch nach der Behauptung der Klägerin zu Grunde liegen, nicht erwiesen sind, und ob das angefochtene Urteil aus diesem Grunde zu bestätigen ist. Dafür könnte sprechen, daß die nach der Ansicht des Berufungsgerichts allenfalls eine höhere Entschädigung rechtfertigende reaktive Depression von dem Sachverständigen auf den Tod deB Ehemannes und die spätere Geburt des aus der Ehe hervorgegangenen Kindes zurückgeführt wird, daß das Berufungsgericht es aber nicht als erwiesen und erweisbar ansieht, daß der Ehemann überhaupt existierte und die Klägerin mit ihm die Ehe geschlossen hatte. Damit allein läßt sich jedoch die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen.
Der Sachverständige Prof. Dr. Strauss ist in seinem Gutachten, in dem er bei der Klägerin die eine Erwerbsminderung von 50 1» bewirkende reaktive Depression festgestellt hat, davon ausgegangen, daß die die Klägerin selbst in Deutschland betreffenden Ereignisse nicht weit über das hinausgegangen seien, was die meisten Juden während jener Zeit in Deutschland hätten ertragen müssen. Das trifft nach den Behauptungen der Klägerin nicht zu; sie will in Wien und Berlin erhebliche verfolgungsbedingte Mißhandlungen erlitten haben und auch auf der Flucht nach Berlin Mißhandlungen und weiterer Unbill &usge~ setzt gewesen sein. Es 1st bisher nicht festgestellt worden, daß diese Behauptungen unwahr seien oder ihre Rieh-tigkeit nicht zu erweisen sei, und auch der erkennende Senat ist als Revisionsgericht zu dahingehenden Feststellungen nicht in der Lage. Die Revision hat sich zu dem
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Beweis dafür, daß die Klägerin sich zur Zeit der Ausschreitungen des November 1938 in Berlin befunden habe, auf das Zeugnis der Aussteller entsprechender eidesstattlicher Erklärungen berufen. In der Revisionsin-stanz muß von der Möglichkeit ausgegangen werden, daß nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen die von der Klägerin behaupteten Gesundheitsschäden verursacht haben; denn das Berufungsgericht hat den Sachverhalt nur nach Maßgabe des § 7 HEG geprüft und nicht darauf abgestellt, daß die Klage auch deswegen abzuweisen sei, weil es an dem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen fehle.
Auch im übrigen ist der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif. Bern beklagten Land, das als Revisionsbeklagter keine dahingehende Verfahre ns rüge zu erheben brauchte, muß Gelegenheit gegeben werden, nach seinem pflichtmäßigen Ermessen nochmals darüber zu befinden, ob der Klägerin wegen der eindeutig oder alternativ festgestellten Verstöße gegen die Wahrheitspflicht der geltend gemachte Anspruch ganz oder teilweise zu versagen ist. Bas angefochtene Urteil ist deshalb aufzu* heben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Gegebenenfalls werden sich sowohl die Entsohädi-gungBbehörde wie das Gericht darüber klar werden müssen« ob die Verantwortlichkeit der Klägerin, was ihre unwahr ren Angaben betrifft, ausgeschlossen oder vermindert ist. Sollte die Verantwortlichkeit ausgeschlossen sein, so könnten der Klägerin Ansprüche, die ihr an sich zuständen, nicht nach § 7 Abs. 1 BEG versagt werden (vgl. Senatsurteil RzW 1959, 393 Nr. 36)• Nine etwa bestehende verminderte Verantwortlichkeit könnte dagegen
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bei der Beurteilung, ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sowie im Rahmen der Ermessensentscheidung der Entechädigungsbehörde von Bedeutung sein (Senatsurteil RzW 1956, 308 Kr. 50; vgl. Urteil vom 3. Juni 1966 - IV ZR 129/65). Auf Grund der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht ferner die Möglichkeit, nötigenfalls zu klären, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für den von der Klägerin mit der Berufung verfolgten Anspruch gegeben sind oder die Berufung zurückgewiesen werden muß, weil diese Voraussetzungen nicht nachweisbar sind.
Die Klägerin wird Gelegenheit haben, zu überprüfen, ob sie in ihrem Berufungsantrag in vollem Umfang berücksichtigt hat, daß ihr bereits Leistungen wegen Gesund-heitsschadens zuerkannt sind.
Kach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Wüstenberg	Die	Bundesrichter Wilden und
 von der Mühlen sind beurlaubt und deshalb verhindert zu unter-schreiben.
Wüstenberg
 Br. Loewenheim	Br.	Graf