a) Die Prüfung, ob die Anwendung eines ausländischen Gesetzes wegen Viderspruche zu den Vöraohriften des Grundgesetzes ausgeschlossen ist, hat allein nach Art. 30 EGBGB zu erfolgen. b) Die Anwendung einer ausländischen Vorschrift ist nicht ohne weiteres dann ausgeschlossen, wenn sie dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter nicht entspricht. c) Besteht nach dem mafigebenden ausländischen Recht kein Scheidungsrecht, so kann die Scheidung grundsätzlich nicht unter Heranziehung des Art, 30.EGBGB erreicht werden. Burch diese Eheschließung, die vor dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden deutschen Rechts erfolgt ist, hat die Klägerin nach § 17 Hr. 6 RußtAG die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. In der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden Rechts verlor eine Prau durch die Heirat mit einem Ausländer gegen ihren Willen die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann nicht, wenn sie sonst staatenlos geworden wäre (Art. 16 Abs* 1 Satz 2 GG? 5. Bie Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 JSGBGB, noch der für die Scheidung der Ehe die Gesetze des Staates maßgebend sind, denen der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört, ist nach der Rechtsprechung des Senats durch den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter in ihrem Inhalt nioht berührt worden (Ui EGBGB Art. 17 Nr. 1). materielle niederländische Scheidungsrecht ange-wendet, da das niederländische Recht, wenn beide Eheleute' Niederländer sind, nicht auf eine andere Rechtsordnung zurück- oder weiterverweist (Art. 27 EGBGB; Art* 6 des niederländischen Gesetzes vom 15. Der Scheidungsanspruch sei jedoch nach Art, 273 Abs. 1 Satz 1 BW erlöseheny Der Beklagte sei zwar nicht,wie es der Wortlaut der Bestimmung voraussetze, in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt,, der Rückkehr stehe jedoch gleich, daß er sich zur Aufnahme der Klägerin und zu dem Zusammenleben mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung in ErMivte, seinem Wohnort in den Niederlanden, bereit erklärt habe. Da die Anwendung und Auslegung des niederländischen Ehescheidungsrechts nach § 549 Abs.1, 4 562 zro von dem Revisionsgericht nicht nachzuprüfen ist, ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Klägerin nach dem niederländischen Recht die Scheidung der Ehe nicht verlangen kann. tung; denn die durch die Zeugin unter Beweis gestellten Behauptungen der Klägerin sind nicht geeignet, ihr nach niederländischem Recht, wie es das Berufungsgericht ermittelt und ausgelegt hat, ein Scheidungsrecht zu geben. EGBGB ein, nach der im Inland nicht auf Scheidung erkannt werden kann, wenn die Scheidung nach dem anzuwendenden ausländischen Recht nicht zulässig ist. Die Anwendung des Art. 30 EGBGB mit der Polge, daß trotz des entgegenstehenden ausländischen Gesetzes die Scheidung ausgesprochen werden könnte, ist bei einer derartigen Sachlage grundsätzlich ausgeschlossen. ortea zulässig war, beuge einerseits der Gefahr vor, daß der deutsche Richter eine Ehe auf Grund eines ausländischen Gesetzes scheide, das nach deutscher Anschauung gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoße; andererseits trage die Vorschrift fremden Sitten und Gebräuchen und der auf diesen beruhenden ausländischen Ge» setzgebung insoweit Rechnung, daß Ehen nicht nach deutschem Recht geschieden werden dürften, wenn die ausländischen Gesetze dies verböten. Für die Anwendung des Art. 30 EGBGB in dem Sinne, daß auf Soheidung erkannt werden könnte, obwohl siernach dem in Betracht kommenden ausländischen Recht nicht zulässig ist, ist daneben kaum Raum. Nur zugunsten einer Frau deutscher Staatsangehörigkeit wird es in Kauf genommen, daß die nach dem deutschen Recht ausgesprochene Scheidung im Heimätötaat deB Mannes nicht anerkannt wird (Art. 17 Abs.3 EGBGB); dabei handelt es sich aber um eine Ausnahmeregelung. Demgemäß ist die Rechtsprechung eher geneigt, die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB anzuwenden, wenn sich die Ehefrau nach dem maßgebenden ausländischen Rocht gegen ein mißbräuchliches Verlangen auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht hinreichend schützen kann (RGZ t50, 283, 285; OLG Colmar ElsLothZ 1913, 249, 253; OLG Hamburg HEZ 2, 263, 264; Soergel/ Siebert/Kegel, BGB 9. gegen lehnt sie es in allen den Fällen, in denen die Scheidungsklage nicht von der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Frau erhoben worden ist, ab, mit Hilfe dieser Klausel die nach dem maßgebenden ausländischen Recht nicht mögliche Scheidung auszusprechen (RGZ 150, 61, 64} OLG Hamburg IPRopr 1934 Nr. 6; OLG Kiel SeuffArch 78 Nr. 165). Dem mag für äußerste Fälle, in denen dio Versagung der Scheidung gegenüber dem Scheidungskläger grob unbillig sein würde, zuzustimmen sein, was aber hier nicht abschließend entschieden im werden braucht, wenn der von dem Berufungsgericht herangezogene niederländische Rechtssatz, nach dem der Ehemann den ehelichen Wohnort bestimmt, falls die Eheleute sich über ihn nicht einigen können, auch dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter, wie er in der Bundesrepublik durchgeführt ist, nicht entspricht und damit das Scheidungsverlangen der Klägerin zu Fall kommt, so ist deswegen noch kein solcher Grenzfall gegeben, der dio Einräumung eines Scheidungsrechto für die Klägerin nach Art. 30 EGBGB abweichend von Art. 17 Abs. 1, 4 aaO rechtfertigt. b) Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Prüfung, ob ein nach dem internationalen Privatrecht anzuwendendes ausländisches Gesetz der nach dem Grundgesetz maßgebenden Werteordnung widerspricht und etwa aus diesem Grunde unberücksichtigt bleiben muß, nicht unter Ausschaltung des Art. 30 BGBGB zu erfolgen hat. Bin Verstoß gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes liegt vor, wenn der Unterschied zwischen dem staatspolitisohen und sozialen Anschauungen, auf denen das fremde und das konkurrierende deutsche Recht beruhen, so erheblich ist, daß durch die Anwendung des ausländischen Rechts die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angegriffen werden (BGHZ.22, 162, 1675 28, 375, 384). Auf Grund des Art. 30 EGBGB ist auch die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen, wenn dadurch wesentliche Verfassungsgrundsätze, die eine unverrückbare Grundlage des deutschen staatlichen oder sozialen Lebens bilden, verletzt werden. Bagegen sind die ausländischen materiellrechtlichen Vorschriften, die nach dem internationalen Privatrecht anzuv/en-den sind, nicht etwa schlechthin auf ihre Vereinbarkeit mit dem deutschen Verfassungsrecht zu prüfen (BGH FamRZ 1964, 188, 192). In ihr wird nur erwogen, ob einer Ausländerin, auoh wenn das maßgebende ausländische Recht eine andere Regelung getroffen hat, im Rechtsverkehr mit einer inländischen Behörde nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 GG die gleiche Stellung wie einer Inländerin zu geben sei. c) Es trifft nicht zu, daß immer schon dann die Grundlagen des deutschen staatlichen und sozialen Lebens beeinträchtigt werden oder ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet wird, wenn das anzuwen-de ausländische Recht dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter nicht in dem Maße Rechnung trägt wie das Grundgesetz. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das der Klägerin zustohende Scheidungsrecht nach Art. 273 BW entfallen sei, weil der Beklagte in zulässiger Weise nach Art. 160 Abs. 2 BW den gemeinsamen 'Wohnort bestimmt und sich bereit erklärt habe, dort mit der Klägerin zusammen zu leben. Es ist davon ouszugehen, daß auch nach der Auslegung, die das Berufungsgericht dem niederländischen Recht gegeben hat, das Scheidungorecht der Klägerin bestehen geblieben wäre,, wenn sie nach Art. 160 Abs.3 BW die Aufhebung der Entscheidung des Beklagten über die Bestimmung des gemeinsamen Wohnortes erreicht hätte. Es ist nicht dargetan, daß die Klägerin sich um die Aufhebung der Entscheidung des Beklagten bemüht und von den ihr danach zustehenden rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat. Selbst wenn man annehmen wollte, daß über die Fälle des Art. 17 Abs.3 EGBGB hinaus entgegen Art. 17 Abs. 4 BGBGB ausnahmsweise eine Scheidung ausgesprochen werden könnte, die nur durch das deutsche, nicht aber durch das maßgebende ausländische Hecht zugelassen wird, würde nach alledem hier ein solcher Ausnahmefall, in dem die Scheidung gerechtfertigt wäre, nicht gegeben sein. Die Scheidungsklage der Klägerin ist deshalb mit Recht abgewiesen worden, und ihre Revision gegen das die Klagabweisung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts muß zurückgewiesen werden.
Haehschlagev/erk s ja Amtliche Sammlung: ja EGBGB Art. 17, 30j GG Art. 3 a) Die Prüfung, ob die Anwendung eines ausländischen Gesetzes wegen Viderspruche zu den Vöraohriften des Grundgesetzes ausgeschlossen ist, hat allein nach Art. 30 EGBGB zu erfolgen. b) Die Anwendung einer ausländischen Vorschrift ist nicht ohne weiteres dann ausgeschlossen, wenn sie dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter nicht entspricht. c) Besteht nach dem mafigebenden ausländischen Recht kein Scheidungsrecht, so kann die Scheidung grundsätzlich nicht unter Heranziehung des Art, 30.EGBGB erreicht werden. BGH, Ort. v. 29. April 1964 - IV ZR 93/63 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf IV ZR 93/63 Verkündet am 29* April 1964 Broeske, Juatizangeatellte ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Wilhelmine Hermine E geh. Am Sei Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen den Dreher Jan Gerhard E W traat 0, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüatenberg, Maaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgeriohts Düsseldorf vom 14. November 1962 wird Sur rückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand? Die Parteien haben am 2. J<üni 1951 vor dem Standesbeamten di® She miteinan-. der geschlossen. Zur Zeit der BheschXiiWg beSafi der Beklagte die niederländische und die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit. Die am 0. #■9 1908 geborene Klägerin war schon früher einmal verheiratet« aus ihrer ersten Ehe hatte sie mehrere Kinder. Auch für den am#. ^0 1896 geborenen Beklagten handelte es sich bei der Eheschließung mit der Klägerin um seine zweite Ehe. Hit der im Juni I960 eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Soheidung der Ehe aus der Schuld des Beklagten. Sie hat behauptet« der Beklagte« mit dem sie in zusammengelebt und zuletzt im April 1954 ehelich verkehrt habe« sei ein Trinker gewesen und habe sie und die Kinder aus ihrer ersten Ehe beschimpft und mißhandelt. Wegen der Trunksucht habe er seine Arbeitsstelle verloren und sei ein Entmündigungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Als er im August 1954 wegen der Beteiligung an Schrottdiebstählen von der Polizei gesucht worden sei« habe er sie am 2. September 1954 heimlich verlassen. Er sei nach Holland gegangen« ohne sich seitdem um sie zu kümmern. Der Beklagte hat sich in dem Rechtsstreit nicht vertreten lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klage begehren weiter. Für den Beklagten ist auch im Revisionsrechts-zug niemand aufgetreten. Entscheidungsgründet 1. Die Klägerin hat Revision erst nach dem Ablauf der Revisionsfrist eingelegt. Ihr ist die Wiedereinsetzung gegen'die Versäumung dieser Frist zu erteilen, da sie an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels durch Armut gehindert war (§ 233 Abs. 1 ZPO) und, nachdem das Hindernis durch die Bewilligung des Armenrechte beseitigt war, innerhalb der Fristen des § 234 ZPO und unter Einhaltung der in § 236 ZPO vorgeschriebenen Form die Wiedereinsetzung beantragt hat. 2. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung auf Grund einseitiger streitiger Verhandlung vor dem Re-' Visionsgericht, in der der Beklagte nicht vertreten wo sind gegeben. 3. Unangreifbar ist das Berufungsgericht davon aue gegangen, daß die Klägerin durch die am 2. Juni 1931 erfolgte Eheschließung ‘mit dem Beklagten die niederländische Staatsangehörigkeit erworben hat. Burch diese Eheschließung, die vor dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden deutschen Rechts erfolgt ist, hat die Klägerin nach § 17 Hr. 6 RußtAG die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. In der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden Rechts verlor eine Prau durch die Heirat mit einem Ausländer gegen ihren Willen die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann nicht, wenn sie sonst staatenlos geworden wäre (Art. 16 Abs* 1 Satz 2 GG? BGHZ 19, 266, 269). 4. Bedenkenfrei ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, daß die in dem Scheidungsrechtsstreit ergehende Entscheidung des deutschen.Gerichts nach dem Heimatrecht des Beklagten anerkannt werde und deshalb, da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland habe, die Voraussetzungen des § 606 b Hr. 1 ZPO gegeben seien. 5. Bie Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 JSGBGB, noch der für die Scheidung der Ehe die Gesetze des Staates maßgebend sind, denen der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört, ist nach der Rechtsprechung des Senats durch den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter in ihrem Inhalt nioht berührt worden (Ui EGBGB Art. 17 Nr. 1). Baß das Scheidungsreoht der Klägerin sich nach niederländischem Recht richtet, kann auch schon deshalb nioht in Präge gestellt werden, weil beide Parteien die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen. 6» Das Berufungsgericht hat demnach geprüft, oh die Klägerin nach dem niederländischen Recht die Scheidung verlangen kann» Zutreffend: hat es' das . materielle niederländische Scheidungsrecht ange-wendet, da das niederländische Recht, wenn beide Eheleute' Niederländer sind, nicht auf eine andere Rechtsordnung zurück- oder weiterverweist (Art. 27 EGBGB; Art* 6 des niederländischen Gesetzes vom 15. Mai 1829 i.d.F. vom 26. April 1917, Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 5. Aufl. II H 1,- 5). ' In dem Berufungsurteil wird dargelegt, daß die Klägerin nach dem niederländischen Recht die Scheidung nicht verlangen könne. Es komme nur der in Art. 264, 266 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) vorgesehene Scheidungsgrund der böslichen Verlassung in Betracht. Dessen Voraussetzungen könnten gegeben sein. Der Scheidungsanspruch sei jedoch nach Art, 273 Abs. 1 Satz 1 BW erlöseheny Der Beklagte sei zwar nicht,wie es der Wortlaut der Bestimmung voraussetze, in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt,, der Rückkehr stehe jedoch gleich, daß er sich zur Aufnahme der Klägerin und zu dem Zusammenleben mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung in ErMivte, seinem Wohnort in den Niederlanden, bereit erklärt habe. Kein©: Bedenken beständen gegen die Annahme, daß diese Br- ■ klärung ernstlich gemeint sei» Erkläre der das Zusammenleben bisher verweigernde Ehegatte die Bereitschaft, an seinem Wohnort, den er nunmehr in zulässiger Weise . zu dem gemeinsamen Wohnsitz bestimmt habe, mit dem anderen Ehegatten zusammenzuleben, so liege eine Rückkehr im Sinne des Art. 273 BW vor. In der an die Klägerin gerichteten Aufforderung des Beklagten, in En^^p mit ihm gemeinsam Wohnung zu nehmen, liege die zulässige Bestimmung eines neuen gemeinsamen Wohnsitzes. Dieses Bestimmungsrecht des Beklagten ergebe sich aus Art. 160 Abs. 2 BY/. .Danach bestimme der Hann bei mangelnder Einigung der Ehegatten den gemeinsamen Wohnsitz. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Frau den Wohnsitz bestimmen dürfe oder die Bestimmung durch einen Ehegatten unverbindlich werde, seien nicht gegeben; die Klägerin habe auch in dieser Richtung nichts vorgebracht? Da die Anwendung und Auslegung des niederländischen Ehescheidungsrechts nach § 549 Abs. 1, 4 562 zro von dem Revisionsgericht nicht nachzuprüfen ist, ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Klägerin nach dem niederländischen Recht die Scheidung der Ehe nicht verlangen kann. Auf die von der Revision .erhobene! Rüge, es sei unterlassen worden, die Zeugin darüber zu ver- nehmen, daß der Beklagte die Klägerin beschimpft und geschlagen und dabei Qeschirr zertrümmert habe, kommt f es hier nicht an. Sie ist im Zusammenhang mit dem Vortrag erhoben worden, auch nach deutschem Recht sei das Scheidungobegehren gerechtfertigt. Für die Beurteilung des Sachverhalts nach niederländischem Recht durch das Berufungsgericht ist diese Rüge ohne Bedeu- tung; denn die durch die Zeugin unter Beweis gestellten Behauptungen der Klägerin sind nicht geeignet, ihr nach niederländischem Recht, wie es das Berufungsgericht ermittelt und ausgelegt hat, ein Scheidungsrecht zu geben. In dem angefochtenen Urteil heißt es ausdrücklich, die Klägerin könne einen Scheidungsanspruch nicht auf die Behauptung stutzen, daß der Beklagte sie und die Kinder beschimpft und mißhandelt habe. 7. Damit greift die Vorschrift des Art. 17» Abs. 4. EGBGB ein, nach der im Inland nicht auf Scheidung erkannt werden kann, wenn die Scheidung nach dem anzuwendenden ausländischen Recht nicht zulässig ist. Die Anwendung des Art. 30 EGBGB mit der Polge, daß trotz des entgegenstehenden ausländischen Gesetzes die Scheidung ausgesprochen werden könnte, ist bei einer derartigen Sachlage grundsätzlich ausgeschlossen. Solange Deutschland dem Haager Ehescheidungsabkommen vom 12. Juni 1902 (RGBl 1904, 231; gekündigt mit Wirkung vom 1. Juni 1934» Bek. vom 26. Januar 1934» RGBl II 26) beigetreten war, war Art. 30 EGBGB im Verhältnis zu den Vertragsstaaten durch Art. 2 des Abkommens ausgeschaltet (RG IPRspr 1930 Mr. 12; KG IPRspr 1933 Hr. 38; Kahn ZIR 1905, 125, 142). Das Reichsgericht hat das damit bo§ründet, Art. 2 des Abkommens, nach dem auf Soheidung nur geklagt werden konnte, wenn sie sowohl nach dem Gesetz des Heimatstaates der Eheleute als auch nach dem Gesetz des Klagt ortea zulässig war, beuge einerseits der Gefahr vor, daß der deutsche Richter eine Ehe auf Grund eines ausländischen Gesetzes scheide, das nach deutscher Anschauung gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoße; andererseits trage die Vorschrift fremden Sitten und Gebräuchen und der auf diesen beruhenden ausländischen Ge» setzgebung insoweit Rechnung, daß Ehen nicht nach deutschem Recht geschieden werden dürften, wenn die ausländischen Gesetze dies verböten. Rer deutsche Richter komme also gar nicht in die Lage, über den Rahmen des Art. 2 des Abkommens hinaus die ausländische Gesetzgebung im Sinne des Art. 30 EGBGB zu prüfen. Zutreffend hat Schuster darauf hingewiesen (RabelsZ 1932, 517, 520), daß die gleichen Argumente sich auf Art. 17 Abs. 1 und 4 EGBGB anwenden lassen, wobei die inzwischen durch § 29 1. DV-BheG erfolgte Änderung des Art. 17 Abs. 4 EGBGB in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist. Auch die Vorschriften des Art. 17 Abs. 1, 4 EGBGB lassen erkennen, daß ausländischen RechtsanBChauungen, auf Grund deren die Auflösung einer nach deutschem Recht nicht scheidbaren Ehe erfolgen könnte, nicht Rechnung getragen werden darf, während dagegen solchen nach dem internationalen Privatrecht maßgebenden ausländischen Gesetzen, die die Scheidung einer Ehe verbieten, die Beachtung auch dann nicht versagt werden darf, wenn die Ehe nach den deutschen Recht geschieden werden könnte. Art. 17 Abs. 4 aaO ist, wie allgemein anerkannt ist, ein be- sand er er Anv/endungsfall des Art. 30 EGfcGB» Dem deutschen »ordre public“ widerspricht es, daß ein deutsches Gericht die Ehe von Ausländern scheidet, wenn nach deutschem Recht ein Grund zur Soheidung nicht vorliegt. ’ Dagegen wird er grundsätzlich nicht *berühnt>Ak wenn das ausländische Recht abweichend vom deutschen die Scheidung Überhaupt versagt oder sie iin Einzelfalle ausschließt. Für die Anwendung des Art. 30 EGBGB in dem Sinne, daß auf Soheidung erkannt werden könnte, obwohl siernach dem in Betracht kommenden ausländischen Recht nicht zulässig ist, ist daneben kaum Raum. Hier fällt vor allem der gesetzgeberische Grund für die in Art. 17 Abs, 1,4 EGBGB getroffene Regelung ins Gewicht, daß Scheidungsurteile vermieden werden sollen, die von dem Heimatstaat des Ehemannes nioht anerkannt werden. Nur zugunsten einer Frau deutscher Staatsangehörigkeit wird es in Kauf genommen, daß die nach dem deutschen Recht ausgesprochene Scheidung im Heimätötaat deB Mannes nicht anerkannt wird (Art. 17 Abs. 3 EGBGB); dabei handelt es sich aber um eine Ausnahmeregelung. Demgemäß ist die Rechtsprechung eher geneigt, die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB anzuwenden, wenn sich die Ehefrau nach dem maßgebenden ausländischen Rocht gegen ein mißbräuchliches Verlangen auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht hinreichend schützen kann (RGZ t50, 283, 285; OLG Colmar ElsLothZ 1913, 249, 253; OLG Hamburg HEZ 2, 263, 264; Soergel/ Siebert/Kegel, BGB 9. Aufl. Art. 14 EG Anm. 13); da- gegen lehnt sie es in allen den Fällen, in denen die Scheidungsklage nicht von der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Frau erhoben worden ist, ab, mit Hilfe dieser Klausel die nach dem maßgebenden ausländischen Recht nicht mögliche Scheidung auszusprechen (RGZ 150, 61, 64} OLG Hamburg IPRopr 1934 Nr. 6; OLG Kiel SeuffArch 78 Nr. 165). 8. a) Im Schrifttum v/ird freilich die Auffassung vertreten, daß trotz der an sich erschöpfenden Regelung des Art. 17 Abs. 1, 4 BGBGB doeh unter Umständen die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB zugunsten des scheidungswilligen Ehegatten heranzuziehen sei (Staudinger/Raape, BGB 9- Aufl. Art. 17 EG Anm. L III 1; Soergel/Siebert/Kegel, Art. 17 EG Anm. 112; Erman/Harquordt, BGB 3« Aufl. Art. 17 EG Anm. 4 c, 10; Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. 283). Dem mag für äußerste Fälle, in denen dio Versagung der Scheidung gegenüber dem Scheidungskläger grob unbillig sein würde, zuzustimmen sein, was aber hier nicht abschließend entschieden im werden braucht, wenn der von dem Berufungsgericht herangezogene niederländische Rechtssatz, nach dem der Ehemann den ehelichen Wohnort bestimmt, falls die Eheleute sich über ihn nicht einigen können, auch dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter, wie er in der Bundesrepublik durchgeführt ist, nicht entspricht und damit das Scheidungsverlangen der Klägerin zu Fall kommt, so ist deswegen noch kein solcher Grenzfall gegeben, der dio Einräumung eines Scheidungsrechto für die Klägerin nach Art. 30 EGBGB abweichend von Art. 17 Abs. 1, 4 aaO rechtfertigt. 11 b) Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Prüfung, ob ein nach dem internationalen Privatrecht anzuwendendes ausländisches Gesetz der nach dem Grundgesetz maßgebenden Werteordnung widerspricht und etwa aus diesem Grunde unberücksichtigt bleiben muß, nicht unter Ausschaltung des Art. 30 BGBGB zu erfolgen hat. Nach dieser Vorschrift ist die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Bin Verstoß gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes liegt vor, wenn der Unterschied zwischen dem staatspolitisohen und sozialen Anschauungen, auf denen das fremde und das konkurrierende deutsche Recht beruhen, so erheblich ist, daß durch die Anwendung des ausländischen Rechts die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angegriffen werden (BGHZ.22, 162, 1675 28, 375, 384). Auf Grund des Art. 30 EGBGB ist auch die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen, wenn dadurch wesentliche Verfassungsgrundsätze, die eine unverrückbare Grundlage des deutschen staatlichen oder sozialen Lebens bilden, verletzt werden. Nur in derartig^sohwerwiegenden Fällen scheidet die Anwendung ausländischer Vorschriften, die sich mit dom Grundgesetz nicht vereinbaren lassen, aus. Bagegen sind die ausländischen materiellrechtlichen Vorschriften, die nach dem internationalen Privatrecht anzuv/en-den sind, nicht etwa schlechthin auf ihre Vereinbarkeit mit dem deutschen Verfassungsrecht zu prüfen (BGH FamRZ 1964, 188, 192). Mit Recht hat Ferid (Festschrift 12 für Dölle, Bd. II, 119, 143 und FamRZ 1963, 58, 59) darauf hingewiesen, daß die Kollisionsnormen, wenn sie auch im Range unter dem Verfassungsreoht stehen, die räumliche und persönliche Reichweite des Verfassungsrechts abgrenzen. Verfassungsnormen setzen als Sachnormen, wie Ferid sagt, soweit sie sich auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse Beziehen, die Anwendbarkeit des deutschen Privatrechts voraus (ähnlich Soergel/Siebert/Kegel, vor Art. 13 EG Anm. 10, Beitzke, Grundgesetz und Interaational-privatrecht 34). Bas Grundgesetz ergibt nicht, daß den Vorschriften des internationalen Privatrechts die Punktion der räumlichen und persönlichen Abgrenzung der Sachnormen gegenüber den Vorschriften des Grundgesetzes selbst, insbesondere denen über die Grundrechte, soweit sie für privatrechtliohe Rechtsverhältnisse von Bedeutung sind, nicht zukommen solle. Es wäre auch nicht angemessen, wenn sich das Grundgesetz eine schlechthin weitergehende Wirkung beimeesen würde. In diesem Zusammenhang greift der Grundsatz des gemeinen Völkerrechts durch, daß jedes Mitglied der Völkerrechtsgemeinschaft die Rechtsordnungen der anderen Mitglieder anerkennen muß (Heuhaus, Grundbegriffe des Internationalen Privatrechts, 31, 32). Dem würde es widersprechen, wenn die Anwendbarkeit der Reohts-sätzo fremder Rechtsordnungen, die naoh dem internationalen Privatrecht maßgebend sind, von vornherein von ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland abhängig gemacht würde. Die Entscheidung des V. 2ivilsenats des Bundesgerichtshofs, die LH ZPO § 739 Hr. 3 veröffentlicht ist, steht den dargelegten Rechtsgrundsätzen nicht entgegen. In ihr wird nur erwogen, ob einer Ausländerin, auoh wenn das maßgebende ausländische Recht eine andere Regelung getroffen hat, im Rechtsverkehr mit einer inländischen Behörde nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 GG die gleiche Stellung wie einer Inländerin zu geben sei. Abschließend wird dazu in der Entscheidung nicht Stellung genommen. Art. 30 EGBGB bietet eine ausreichende Grundlage dafür, .#6 bei der Anwendung ausländischen Rechtat den unabdingbaren Geboten des deutschen Verfassungsrechts Geltung zu verschaffen. Die Vorbehaltsklausel greift ein, wenn ausländische Gesetze in dem vom Grund gesetz geschützten Bereich die geschützten Einrichtungen und Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten (Heumajrer) Festschrift für Dölle, Bd. II, 179, 202). c) Es trifft nicht zu, daß immer schon dann die Grundlagen des deutschen staatlichen und sozialen Lebens beeinträchtigt werden oder ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet wird, wenn das anzuwen-de ausländische Recht dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter nicht in dem Maße Rechnung trägt wie das Grundgesetz. Dieses hat es zugelassen, daß das der Gleichberechtigung entgegenstehende deutsche Recht noch bis zu dem 31. März 1953 in Kraft blieb (Art. 117 Abs. 1 GG). Die Durchbrechung dieses Grundsatzes, wio sie bei der Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung Vorkommen kann, ist daher nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen unverrüokbare Grundlagen des Grundgesetzes.^! Unterstehen Persohen<»*i einer nichtdeutschen Privatrechtsordnung, zu der sie in einer näheren Beziehung stehen, so können sie sich ihr nicht durch die Berufung auf den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter entziehen (im Ergebnis ebenso BayObLGZ 1954, 225, 255, Döllc, Pestgäbe für Kaufmann 19» 40, Heuhaus, aaO 261 und RabelsZ 1955, 544, 545; Ferid, Festschrift für Dölle, Bd. II 144; Heumayer, aaO 205; ä.A., soweit das ausländische Recht dem Ehemann ein Entscheidungsrecht gibt, Palandt/Bauter-bach, BGB 23. Aufl. Art. 14 EG Anm. 4 b). Selbst wenn man aber meint, daß bei besonders groben Verstößen gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB eingreifen könne (Soergel/Siebert/Kegel, vor Art. 13 EG Anm. 10; Erman/Marquordt, vor Art. 13 EG Anm. 5 a; Makarov, RabelsZ 1952, 382, 393), würde dies im vorliegendem Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Art. 30 kann in einem solchen Fall allenfalls * dann die Anwendbarkeit des Art, 17 aaO einschränken, wenn das ausländische Recht der Ehefrau im Gegensatz zu dem Mann den Rechtsschutz in einem Maße versagt, der den deutschen Rechtsansohauungen grob widerspricht. So verhält eo sich aber im vorliegenden Fall nicht, wenn man die «gesamten Vorschriften des niederländischen Rechts berücksichtigt, die die Wohnsitzbestimmung durch den Ehemann regeln. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das der Klägerin zustohende Scheidungsrecht nach Art. 273 BW entfallen sei, weil der Beklagte in zulässiger Weise nach Art. 160 Abs. 2 BW den gemeinsamen 'Wohnort bestimmt und sich bereit erklärt habe, dort mit der Klägerin zusammen zu leben. Auch wenn diese Auslegung des niederländischen Rechts zugrunde gelegt wird, war die Klägerin nicht etwa der Willkür des Beklagten ausgeliofert. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Darlegungen des Berufungsgerichts waren zwar die Voraussetzungen, unter denen nach niederländischem Recht ausnahmsweise die Klägerin den V7ohnort hätte bestimmen können oder die Bestimmung des Wohnortes durch den Beklagten unverbindlich wurde, nicht gegeben; doch hatte die Klägerin nach Art. 160 Abs. 3 BW das Recht, bei Gericht die Aufhebung der durch den Beklagten erfolgten Bestimmung des Wohnortes zu beantragen, und dem Antrag mußte stattgegeben werden, wenn durch die Entscheidung des Beklagten für die sittlichen oder geistigen Belange der Familie oder ihre Gesundheit ernotlicho Gefahren horbeigeführt wurden. Es ist davon ouszugehen, daß auch nach der Auslegung, die das Berufungsgericht dem niederländischen Recht gegeben hat, das Scheidungorecht der Klägerin bestehen geblieben wäre,, wenn sie nach Art. 160 Abs. 3 BW die Aufhebung der Entscheidung des Beklagten über die Bestimmung des gemeinsamen Wohnortes erreicht hätte. Es ist nicht dargetan, daß die Klägerin sich um die Aufhebung der Entscheidung des Beklagten bemüht und von den ihr danach zustehenden rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat. Bei einer derartigen Sach- läge läßt sich nicht davon sprechen, daß die Anwendung des niederländischen Hechts gegen die guten Sitten oder den Zweck 'eines deutschen Gesetzes verstößt. Selbst wenn man annehmen wollte, daß über die Fälle des Art. 17 Abs. 3 EGBGB hinaus entgegen Art. 17 Abs. 4 BGBGB ausnahmsweise eine Scheidung ausgesprochen werden könnte, die nur durch das deutsche, nicht aber durch das maßgebende ausländische Hecht zugelassen wird, würde nach alledem hier ein solcher Ausnahmefall, in dem die Scheidung gerechtfertigt wäre, nicht gegeben sein. 9. Die Scheidungsklage der Klägerin ist deshalb mit Recht abgewiesen worden, und ihre Revision gegen das die Klagabweisung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts muß zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs« 1 Ascher Wüstenberg Bundearichter Maaß ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben Aecher Wilden Dr. Graf