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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin war ihrem Ehemann am 13* April 1939 in die Emigration gefolgt« Sie wurde von Anfang Mai 194o bis Ende August 194o von den französischen Behörden getrennt von ihren Ehemann interniert und tonnte splitor zunächst in AMm mit ihrem Manne wieder Zusammenleben« Bach der Verhaftung ihres Mannes im August 1942 blieb die Klägerin bis Oktober 1946 in Frankreich. Seitdem hat sie ihrenWohnsitz in Als Entochädigungsleistungen hat dio Klägorin wegen des Todes ihres Ehemannes bereits eine Kapitalentschädigung von Dr« PflBB am 13« April 1939 nach Frankreich aus, wo er Sio hat in ihrem an das Bayerische Landesentschädigungsamt gerichteten Antrag vom 19« November 1956 geltend gemacht, sie habe, als sie ihrem Ehemann in die Emigration gefolgt sei, ein ruhiges und bürgerliches Leben auf gegeben. Oktober 1953 den Entschädigungsanspruch der Klägerin wogen Schadens an Körper und Gesundheit in vollen Umfang ab, da sämtliche Beschwerden der Klägerin entweder alters- und anlagebedingt seien oder auf die nicht verfolgungsbedingtc, vorübergehende Zivilinternierung durch die französischen Behörden zurückgeführt werden müßten. Ihre Anspruchsberechtigung hängt daher davon ab, daß sie an ihrem Körper oder an ihrer Gesundheit durch gegen sie selbst gerichtete Verfolgungsmaßnahmen in Sinne der §§ 1 und 2 BSG nicht unerheblich geschädigt worden ist. Be-zember 1957 - IV ZR 256/57 -, RzW 1958, Ho, dargelegt hat, nicht, daß eine Person von den Auswirkungen einer Vcrfolgungsmaßnahmc, die nach dem Willen ihrer Urheber nicht gegen sie, sondern gegen eixio andere Person gerichtet war, unmittelbar, sei es psychisch, physisch oder wirtschaftlich, betroffen worden ist. Es kommt zur Verneinung des Anspruchs der Klägerin, da nicht festgestellt werden könne, daß der ßcsundheitsschadon dar Klägerin durch eine Verfolgungsmaßnahme oingetreten sei, die nach dem Willen der Verfolger nicht nur gegen den Ehemann der Klägerin, sondern auch gegen sie selbst gerichtet gewesen sei. Bie gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen sollten in Fällen der Mischohe weitgehend nicht nur den jüdischen, sondern auch den nicht jüdischen Ehepartner treffen, der durch sein Festhalten an dem jüdischen Partner der Judenpolitik der nationalsozialistischen Staats- und Parteiführung Yfidorstand leistete und sich damit als Feind der nationalsozialistischen Rassenideologie, erwies* In welchem Ausmaß die nationalsozialidbische Vorfolgungspolitik auch gegen den nichtjüdischen Ehe-toil gerichtet war, hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 23. HzY7 1958, 11o, im einzelnen dargelegt* Auf dieses Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen* Diese Ausführungen sind allerdings nur zu der Frage gemacht, ob die im Entschädigungsbereich wegen Schadens im beruflichen und* wirtschaftlichen Fortkommen gemäß § 64 Abs* 2 BEG geltende Vermutung auch den jüdisch versippten Personen zur Seite stehe. Die Dalegungen dieser Entscheidung machen jedoch, worauf es in dom nunmehr zu entscheidenden Falle ankommt, deutlich, daß die nationalsozialistischen Machthaber mit ihrer Verfolgungspolitik, insbesondere auch durch die von ihnen getroffenen gesetzlichen Maßnahmen, bei einer Mischehe vielfach den nichtjüdischen Toil mittroffen wollten. 3. Y/onn daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Falle einer Mischehe die nationalsozialistischen Vcrfolgungsmaßnahmcn auch gegen den nicht-jüdischen Ehepartner gerichtet sein konnten, so besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Das gilt zunächst von der Emigration des Ehemannes der Klägerin nach Frankreich im Jahre 1939« Daß die Auswanderung des Ehemannes der Klägerin selbst auf einer gegen ihn gerichteten Verfol-gungemaßnahmo beruhte, kann koinem begründeten Zweifel unterliegen und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Daß nicht nur die Juden, sondern auch die jüdisch versippten Personen aus dem wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Loben Deutschlands ausgeschaltet werden sollten, ist in der Entscheidung vom 23. äßig auch die wirtschaftliche Grundlage ihrer Existenz tvlor, so daß sie auch aus diesem Grunde genötigt war, as Verfolgtonschicksal ihres Ehemannes zu teilen» Daß ic Auswirkungen einer Emigration nach dem V/illcn der ationalsosialistischon Machthaber auch den nicht jüdischen Ijctcil treffen sollten, kann zu dem mindesten für die hier Bejaht man aber eine unmittelbar gegen die Klägerin ^richtete Verfolgung, so sind die gesundheitlichen Schäden ntschüdigungsfühig, die die Klägerin dadurch erlitten at, daß sie ein geordnetes und gesichertes Leben auf-1b und mit ihrem Ehemann den Gefahren einer unsicheren di nd bedrohten Zukunft ausgesetzt war» Demi diese Schäden ■fehen mit der Emigration der Klägerin in einem adäquaten ^Cisal Zusammenhang • Sie sind auch der Verfolgung eigentümlich, da sich die allgemeine Gcfahronlage der Klägerin Sgcnüber nicht verfolgten Personen erhöht hat» Bas gilt 6. V/elchc gesundheitlichen Schäden die Klägerin danach erlitten hat und welche Ansprüche ihr gemäß § 28 BEG zustehen, wird das Berufungsgericht unter Beachtung der oben auf gestellten Grundsätze erneut zu prüfen haben.

Zitierte Normen: § 1 SaarBSG § 28 BEG
jüdischGesundheitEhemannesEhemannEmigrationnationalsozialistischenEhepartnerKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

IV.ZR.S2/62
Verkündet am Io, Oktober 1962
2449 063
als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Justizangestellter
Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 Klägerin und RcvisionsklUgcrin - Prozcßbcvollmächtigtcr; Rechtsanwalt 
gegen
 den Freistaat Bayern,
 vortroton "	* *	\	Staatsministerium	der
 Finanzen,
hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatoprüsidcnten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenbcrg, Wilden und Br. Boewenheim
 für Recht erkannt:
Auf dio Revision der Klägerin wird das Urteil des Io. Zivilsenats (Entschädigungooenato) des Oberlandes-gerichts München vom 29* Juni 1961 aufgehoben.
Bor Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rcvisions-rcchtszugcs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beklagten und Revisionsbcklagten
 Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Dio nicht jüdische Klägerin ist am HM Februar 189o in	geboren«	Ihr Ehemann, der Chemiker Dr. Franz
MBM, mit dem sie am A Juni 192o die Ehe eingegangen
 ist, war jüdischer Abstammung« Bis zu dem Jahre 1939 lebte
 Yfegcn nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen wander to
 in BflBk eine Anstellung fand« Nach Kriegsausbruch wurde er in Oktober 1939 von den französischen Behörden interniert« Er befand sich mit einer kurzen Unterbrechung bis zu dem Sommer 194o in Internierungshaft« Sodann nahm er seinen Aufenthalt in AMHB, Departement Tarn« Am 26« August 1942 wurde Dr.PflBBHI von der französischen Polizei nach DM» verbracht. Am 9« September 1942 wurde er zu dem Konzentrationslager Auschwitz,überstellt. Seitdem ist er vor-
i
schollen« Durch Beschluß des Amtsgerichts München vom 24« Juli 1948 wurdo er für tot erklärt. Als Zeitpunkt* seines Todes ist der 31. Dezember 1942, 24 Uhr, footgestellt. Die Klägerin ist seine Alleinorbin«
Die Klägerin war ihrem Ehemann am 13* April 1939 in die Emigration gefolgt« Sie wurde von Anfang Mai 194o bis Ende August 194o von den französischen Behörden getrennt von ihren Ehemann interniert und tonnte splitor zunächst in AMm mit ihrem Manne wieder Zusammenleben« Bach der Verhaftung ihres Mannes im August 1942 blieb die Klägerin bis Oktober 1946 in Frankreich. Dann kehrte sic nach Deutschland zurück. Seitdem hat sie ihrenWohnsitz in
 Als Entochädigungsleistungen hat dio Klägorin wegen des Todes ihres Ehemannes bereits eine Kapitalentschädigung von
 Dr« PflBB am 13« April 1939 nach Frankreich aus, wo er
 
22.496,66 EM und ab 1. November 1953 eine monatliche Y/itwenrente von ursprünglich 291 EM zugobilligt erhalten. Außerdem wurde ihr die Soforthilfe für Rückwanderer in Höhe von 6.ooo DM und die Entschädigung für die Inhaftierung ihres Ehemannes in Höhe von 75o EM zugesprochen.
Eie Klägerin verlangt nunmehr eine weitere Entschädigung für ihren eigenen Schaden an Körper und Gesundheit. Sio hat in ihrem an das Bayerische Landesentschädigungsamt gerichteten Antrag vom 19« November 1956 geltend gemacht, sie habe, als sie ihrem Ehemann in die Emigration gefolgt sei, ein ruhiges und bürgerliches Leben auf gegeben. Nach der Verhaftung ihres Ehemannes und seiner Eeportation in den Osten habe sie unter sehr schlechten Wohnungsbedingungen leben müssen. Auch habe sie mit den stark gekürzten Rationen der französischen Zivilbevölkerung auskommen müssen. Lurch diose Umstände sei sie in ihrer Gesundheit crhoblich beeinträchtigt worden und jotzt arbeitsunfähig.
Nach Vornahme einer vortrauensärztlichon Untersuchung durch das staatliche Gesundheitsamt fiMMü lehnte das Bayerische Landesontschädigungsamt durch den Bescheid von 27. Oktober 1953 den Entschädigungsanspruch der Klägerin wogen Schadens an Körper und Gesundheit in vollen Umfang ab, da sämtliche Beschwerden der Klägerin entweder alters- und anlagebedingt seien oder auf die nicht verfolgungsbedingtc, vorübergehende Zivilinternierung durch die französischen Behörden zurückgeführt werden müßten.
Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und wegen ihres Schadens an Körper und
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Gesundheit die Zubilligung eines Heilverfahrens sowie die Gewährung einer Kapitalentschädigung und einer monatlichen Rente beantragt. Ihre Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Mit der vom erkennenden Senat durch den Beschluß von 9. Februar 1962 zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageeinsprüche weiter.
Bas beklagte Band beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründes
 Bio Revision der Klägerin ist begründet.
1.	Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin Ansprüche wegen Schadens an*Körper und Gesundheit aus eigenem Recht geltend. Ihre Anspruchsberechtigung hängt daher davon ab, daß sie an ihrem Körper oder an ihrer Gesundheit durch gegen sie selbst gerichtete Verfolgungsmaßnahmen in Sinne der §§ 1 und 2 BSG nicht unerheblich geschädigt worden ist. Werden Eheleute von einer solchen Maßnahme gemeinsam getroffen, so bedarf es daher der Feststellung, daß diese Maßnahme auch gegen den Ehepartner gerichtet war, der den Entschädigungsanspruch geltend macht. Es genügt, wie der erkennende .Senat im Urteil vom 13. Be-zember 1957 - IV ZR 256/57 -, RzW 1958, Ho, dargelegt hat, nicht, daß eine Person von den Auswirkungen einer Vcrfolgungsmaßnahmc, die nach dem Willen ihrer Urheber nicht gegen sie, sondern gegen eixio andere Person gerichtet war, unmittelbar, sei es psychisch, physisch oder wirtschaftlich, betroffen worden ist. Bie Richtung, die
 
der Vorfolgungsmaßnahrae von ihren Urhebern gegeben wurde, ist, so hat der Senat in dem genannten Urteil formuliert, tatbcstandscrheblich. Bereits in der genannten Entscheidung hat der Senat unter Bezugnahme auf seine ständigo Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß im Falle einer Mischehe auch der sog« ’’arische” Ehoteil wegen seiner Beziehung zu dem fremdrassischen anderen Eheteil nationalsozialistischen Yerfolgüngsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sein könne, die entweder gegen ihn allein oder gegen ihn gemeinsam mit dem nichtarisehen Eheteil gerichtet gewesen seien. Es sei daher im einzelnen Falle genau zu prüfen, ob die Vcrfolgungsmaßnahmen gegen den zunächst Verfolgten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles auch als gegen den Angehörigen gcrichtot angesehen werden müßten, so daß er als Mitverfolgter und Entschädigungsberechtigter zu gölten habe«
■v
2.	Das Berufungsgericht hat die Rechtslage insoweit zutreffend erkannt. Es kommt zur Verneinung des Anspruchs der Klägerin, da nicht festgestellt werden könne, daß der ßcsundheitsschadon dar Klägerin durch eine Verfolgungsmaßnahme oingetreten sei, die nach dem Willen der Verfolger nicht nur gegen den Ehemann der Klägerin, sondern auch gegen sie selbst gerichtet gewesen sei. Biese Auffassung des Berufungsgerichts beruht jedoch auf einer nicht erschöpfenden Würdigung der seinerzeit bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Bage der in einer Mischehe lebenden Ehegatten. Sie läßt dio Stellung, die in einer Ilischchc den nicht jüdischen Ehepartner nach der Auffassung der nationalsozialistischen Gewalthaber zukam, außer acht. Bie gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen sollten in Fällen der Mischohe weitgehend nicht nur den jüdischen, sondern auch den nicht jüdischen Ehepartner treffen, der durch sein Festhalten an dem jüdischen Partner der Judenpolitik der nationalsozialistischen Staats- und
 Parteiführung Yfidorstand leistete und sich damit als Feind der nationalsozialistischen Rassenideologie, erwies* In welchem Ausmaß die nationalsozialidbische Vorfolgungspolitik auch gegen den nichtjüdischen Ehe-toil gerichtet war, hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 1957 - IV ZRnl45/57 -,
HzY7 1958, 11o, im einzelnen dargelegt* Auf dieses Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen* Diese Ausführungen sind allerdings nur zu der Frage gemacht, ob die im Entschädigungsbereich wegen Schadens im beruflichen und* wirtschaftlichen Fortkommen gemäß § 64 Abs* 2 BEG geltende Vermutung auch den jüdisch versippten Personen zur Seite stehe. Die Dalegungen dieser Entscheidung machen jedoch, worauf es in dom nunmehr zu entscheidenden Falle ankommt, deutlich, daß die nationalsozialistischen Machthaber mit ihrer Verfolgungspolitik, insbesondere auch durch die von ihnen getroffenen gesetzlichen Maßnahmen, bei einer Mischehe vielfach den nichtjüdischen Toil mittroffen wollten. Daß dies das Bestreben der nationalsozialistischen Gewalthaber war, geht mit aller Deutlichkeit aus der historisch bekannten Tatsache hervor, daß sie immer wieder versuchten, den "arischen" Ehepartner zur Trennung von seinem jüdischen Ehegatten zu bewegen* Die Behauptung der Klägerin, daß auch in ihrem Falle der damalige deutsche Befehlshaber von Frankreich-Süd ihr die Trennung von ihrem Ehemann angcsonnen habe, entspricht der damaligen Verfolgungssituation.
3.	Y/onn daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Falle einer Mischehe die nationalsozialistischen Vcrfolgungsmaßnahmcn auch gegen den nicht-jüdischen Ehepartner gerichtet sein konnten, so besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden
 
Fallo kein Anhaltspunkt dafür, dor eine abweichende Annahme rechtfertigen würde. Das gilt zunächst von der Emigration des Ehemannes der Klägerin nach Frankreich im Jahre 1939« Daß die Auswanderung des Ehemannes der Klägerin selbst auf einer gegen ihn gerichteten Verfol-gungemaßnahmo beruhte, kann koinem begründeten Zweifel unterliegen und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Das gleiche muß für die hier in Frage kommende Zeit auch für die Klägerin gelten, Gewiß beruhte es, worauf das Berufungsgericht hinweist, auf einem eigenen Entschluß der Klägerin, wenn sie ihrem Ehemann in die Emigration folgte. Das steht jedoch der Bejahung einer auch gegen die Klägerin gerichteten Vorfolgungsmaßnahme nicht entgegen. Daß nicht nur die Juden, sondern auch die jüdisch versippten Personen aus dem wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Loben Deutschlands ausgeschaltet werden sollten, ist in der Entscheidung vom 23. Oktober 1957 (aaO) dargclegt worden. Wie sich die Haßnahmen gegen Juden im Laufe der Zeit, insbesondere aber seit 1938, immer mehr verdichteten, daß die Emigration von Juden in diooer Zeit oder später stets als auf Verfolgungsmaßnahmen beruhend angesehen werden muß, auch wenn sich speziell gegen den betreffenden Emigranten gerichtete Handlungen der Verfolgung nicht feststellen lassen, so muß dasselbe auch für jüdisch Versippte angenommen werden. Daß die Klägerin ihrem Ehemann in die Emigration folgte, lag in d^r Linie der Judenpolitik der nationalsozialistischen Staats- und Parteiführung. Daß die durch das Band der Ehe verbundenen Eheleute im Unglück nicht voneinander lassen, sondern Not und Gefahr miteinander teilen, entspricht einer Grundhaltung, die auch unter der nationalsozialistischen Herrschaft gerade im Bereich der Ehe allgemein galt. Hit dieser Haltung haben daher auch die nationalsozialistischen Machthaber rechnen müssen, so daß
 
hnon cino gesundheitliche Schädigung anzulasten ist9
io dem Ehepartner dadurch entstanden ist, daß er dem
 äocioch verfolgten Ehegatten in die Emigration folgte«
as die materielle Seite anlangt, so darf nicht außer
 cht gelassen werden, daß die nicht jüdische Ehefrau
 dreh die Emigration ihres jtidischon Ehemannes regcl-
äßig auch die wirtschaftliche Grundlage ihrer Existenz
 tvlor, so daß sie auch aus diesem Grunde genötigt war,
 as Verfolgtonschicksal ihres Ehemannes zu teilen» Daß
 ic Auswirkungen einer Emigration nach dem V/illcn der
 ationalsosialistischon Machthaber auch den nicht jüdischen
 Ijctcil treffen sollten, kann zu dem mindesten für die hier
n Präge kommende Zeit nicht in Abrede gestellt werden,
w
enn man den Zeitverhältnissen gerecht werden will»
Bejaht man aber eine unmittelbar gegen die Klägerin ^richtete Verfolgung, so sind die gesundheitlichen Schäden ntschüdigungsfühig, die die Klägerin dadurch erlitten at, daß sie ein geordnetes und gesichertes Leben auf-1b und mit ihrem Ehemann den Gefahren einer unsicheren
 di
nd bedrohten Zukunft ausgesetzt war» Demi diese Schäden ■fehen mit der Emigration der Klägerin in einem adäquaten ^Cisal Zusammenhang • Sie sind auch der Verfolgung eigentümlich, da sich die allgemeine Gcfahronlage der Klägerin Sgcnüber nicht verfolgten Personen erhöht hat» Bas gilt
k gleicher Weise für die Schäden, die durch die schlechte erbringung als auch für diejenigen, die der Klägerin urch eine ungenügende Ernährung entstanden sind»
. Auch soweit die Klägerin ihre psychischen Schäden Stauf zurückführt, daß sich ihre Bekannten und Prcunde ihr und ihren Ehemann zurückgezogen hätten, kann eine
 ril
ationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme im Sinne des ^2 BEG in Präge stehen. Bonn die Absonderung und Isolierung
 Udiccher Ehepaare entsprach der Zielsetzung der national-
&
 
1
sozial io tischen Machthaber auch in den Fällen 9 in denen ein Eheteil nichtjüdisch war. Die Behandlung der Klägerin durch ihre Bekannten und Freunde erfolgte also mit der Billigung der Staats- und Fartoiorgane. Daß eine solche Behandlung auch gooignet war, schwere psychische Schäden bei der Klägerin hervorzurufon, entspricht den Erkenntnissen der heutigen ärztlichen Wissenschaft.
6. V/elchc gesundheitlichen Schäden die Klägerin danach erlitten hat und welche Ansprüche ihr gemäß § 28 BEG zustehen, wird das Berufungsgericht unter Beachtung der oben auf gestellten Grundsätze erneut zu prüfen haben.
Aus diesem Grunde ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ascher	Johanns en	Wüstenberg	Wilden	Dr.liocwenlu