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BGH

Gericht: BGH

Er hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 4.752 DM sowie eine Rente für die Zeit vom 1. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger unter Anrechnung der ihm geleisteten Kapitalentschädigung 4,752 DM sowie eine Rente für die Zeit vom 1. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. In dem Rechtsstreit handelt es sich nur noch darum, ob dem Kläger, der aus rassischen Gründen aus seiner selbständigen Tätigkeit verdrängt worden ist, die von ihm gewählte Rente auch für die Zeit vom 1. Das geringfügige Zurückbleiben seiner Einkünfte in den Jahren 1955 und 1956 hinter den Regelsätzen des § 12 der 3* DV-BEG, die Ausnahmen duldeten, werde durch entsprechend höhere Einkünfte in den Jahren 1953 und 1954 voll ausgeglichen, so daß das Versorgungsbedürfnis des Klägers für die hier in Betracht kommende Zeit nicht bejaht werden könne. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Umrechnung des von dem Kläger in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens (§ 21 Abs. 5 i. Wenn die Umrechnung des Einkommens, das der Kläger in den Jahren 1953 bis 1956 erzielt hat, dementsprechend vorgenommen wird, kann sich ergeben, daß es in diesen Jahren durchweg unter dem Vergleichseinkommen gelegen hat. Es ist ein Irrtum des Berufungsgerichts, daß das Einkommen des Klägers nach der von ihm selbst vorgenommenen Umrechnung das Vergleichseinkommen mit dem Zuschlag auch 1954 überschritten habe; vielmehr ist es von 1954 bis 1956 ständig darunter geblieben. Der Beginn des Rentenrechts kann nicht ohne weiteres dadurch, daß mit den vorhergehenden Jahren ein Durchschnitt gebildet wird, auf einen Zeitpunkt hinausgeschoben werden, der später als derjenige liegt, von dem an die Einkünfte unter das Vergleichseinkommen abgesunken ist. gelinden Vergleichseinkommens ist zu bemerken, daß bei dem in die Vereinigten Staaten ausgewanderten Verfolgten, der keine sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat, dem Vergleichs.einkommen der in § 21 Abs. 2 3- DV-BEG vorge- sehene VersorgungsZuschlag von mindestens 2o unter Umständen ein höherer, auch dann hinzuzurechnen ist, wenn feststeht, daß er die Rente und damit eine Versorgung erhalten wird, und es sich nur darum handelt, ob sie ihm auch für eine zurückliegende Zeit zuzuerkennen ist (Urteil des Senats vom 3. Der Zuschlag kann jedoch, soweit es nur um die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage für die Zeit vor der Entscheidung geht, schon dann wegzulassen sein, wenn der Verfolgte noch eine weitere Versorgung, etwa aus der Social Security, zu erwarten hat, die zwar allein unzureichend ist, aber in Verbindung mit der Rente auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Verfolgte sich in ein fremdes Land eingliedern mußte, eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Es kann für die Entscheidung erheblich sein, ob das Vergleichseinkommen mit dem Versorgungszuschlag oder ohne ihn einzusetzen ist. Auch im übrigen ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif.Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, nachzuprüfen, ob die vom Berufungsgericht zugrundegelegte Einstufung des Klägers in den gehobenen Dienst gerechtfertigt ist, da es dafür an tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil fehlt.

Zitierte Normen: § 82 BEG
VergleichseinkommenZeitBerufungsgerichtRenteUmrechnungKläger

Volltext der Entscheidung

II-ZBL23Z61
Verkündet am 10. Okt. 1961
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Walter R
9 w>	Avenue?- N(
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	im
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Münster/Weatf.
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf diersmünd-liche Verhandlung vom 13. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers v.ird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 3. Mai i960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am	1899	geborene Kläger 1st jüdischer
 Abstammung. Seit dem Jahre 1927 war er Inhaber einer Roh-produktenhandlung in Münster, deren Umsätze vom Jahre 1934 an infolge des gegen die Juden gerichteten Boykotts zurückgingen, so daß er schließlich am 2o. Dezember 1937 sein Gewerbe abmelden mußte. Im Jahre 1938 wanderte der Kläger in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. In New York war er als kaufmännischer Angestellter tätig. Im Jahre 1956 wurde er arbeitslos. Er erhielt dann erneut eine Anstellung, wurde aber im Frühjahr 1958 wieder entlassen. Seitdem übt er nur noch saisonbedingte Aushilfstätigkeiten aus.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 1o.26o DM zuerkannt, das Recht auf Gewährung einer Rente anstelle der Kapitalentschädigung jedoch abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhoben und die Rente gewählt. Er hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 4.752 DM sowie eine Rente für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31« Dezember 1955 von monatlich 396 DM, vom 1. Januar 1956 bis zu dem 31. März 1957 von monatlich 432 DM und seit dem 1. April 1957 von monatlich 456 DM abzüglich der bereits gewährten Kapitalentschädigung zu zahlen.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger unter Anrechnung der ihm geleisteten Kapitalentschädigung 4,752 DM sowie eine Rente für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zu dem 31 o März 1957 von monatlich 432 DM und vom 1. April 1957 an von monatlich 456 DM zu zahlen. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
 
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er hat im zweiten Rechtgzug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn auch die im ersten Rechtszug beantragte Rente für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31* Dezember 1956 zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
In dem Rechtsstreit handelt es sich nur noch darum, ob dem Kläger, der aus rassischen Gründen aus seiner selbständigen Tätigkeit verdrängt worden ist, die von ihm gewählte Rente auch für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31« Dezember 1956 zusteht. Maßgebend dafür ist, von welchem Zeitpunkt an bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 82 BEG endgültig Vorgelegen haben (Urteil des Senats Rz\7 1959, 324 Nr. . 26).
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzustufen sei, und es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die von dem Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte in den Jahren'1953 bis. 1956 bei einer Umrechnung nach den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Kauf-kraftmittelwerten das Vergleichseinkommen 1953 um 916 DM
 
überschritten, 1954 bis 1956 dagegen um 364, 5o4 und 2oo DM unterschritten hätten. Der Kläger habe mithin, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, im Durchschnitt der Jahre 1955 bis 1956 die Regelsätze der ausreichenden Lebensgrundlage voll erreicht. Das geringfügige Zurückbleiben seiner Einkünfte in den Jahren 1955 und 1956 hinter den Regelsätzen des § 12 der 3* DV-BEG, die Ausnahmen duldeten, werde durch entsprechend höhere Einkünfte in den Jahren 1953 und 1954 voll ausgeglichen, so daß das Versorgungsbedürfnis des Klägers für die hier in Betracht kommende Zeit nicht bejaht werden könne.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Umrechnung des von dem Kläger in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens (§ 21 Abs. 5 i. V. mit § 12 Abs. 3 3. DV-BEG) nicht nach den unveränderten Kaufkraftmittelwerten, wie sie in der für allgemeine Zwecke bestimmten Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts enthalten sind, vorgenommen werden kann, diese Werte vielmehr gewisser Korrekturen bedürfen. Das ist in dem grundlegenden Urteil des Senats, das RzW 1961,
121 Nr. 18 veröffentlicht ist, dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Die Umrechnung ist für jedes Jahr, in dem die maßgebende Kauf kraftricht zahl um.'mindestens Io i» unter dem amtlichen Devisenkurs liegt, nach der Kaufkraft, und für jedes andere Jahr nach dem amtlichen Devisenkurs vorzunehmen (Urteil des Senats RzW 1961, 319 Nr. 28). Wenn die Umrechnung des Einkommens, das der Kläger in den Jahren 1953 bis 1956 erzielt hat, dementsprechend vorgenommen wird, kann sich ergeben, daß es in diesen Jahren durchweg unter dem Vergleichseinkommen gelegen hat.
Selbst wenn aber die von dem Berufungsgericht durchgeführte Umrechnung zugrundegelegt wird, rechtfertigen die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht
 
die Annahme, der Kläger habe erst seit dem 1. Januar 1957 aus seiner Erwerbstätigkeit keine ausreichende Lebensgrundlage mehr gehabt. Es ist ein Irrtum des Berufungsgerichts, daß das Einkommen des Klägers nach der von ihm selbst vorgenommenen Umrechnung das Vergleichseinkommen mit dem Zuschlag auch 1954 überschritten habe; vielmehr ist es von 1954 bis 1956 ständig darunter geblieben. Der Beginn des Rentenrechts kann nicht ohne weiteres dadurch, daß mit den vorhergehenden Jahren ein Durchschnitt gebildet wird, auf einen Zeitpunkt hinausgeschoben werden, der später als derjenige liegt, von dem an die Einkünfte unter das Vergleichseinkommen abgesunken ist. Der Einkommensvergleich muß vielmehr für jedes einzelne Jahr durchgeführt, und es muß auf diese Weise ermittelt werden, wann das Versorgungsbedürfnis eingetreten ist. Für Zeiträume, in denen das Vergleichseinkommen nicht erreicht worden ist, kann das Versorgungsbedürfnis nur verneint werden, wenn das Erwerbseinkommen in der früheren Zeit so hoch war, daß unter Berücksichtigung aller sonstigen Bedürfnisse entsprechende Rücklagen gebildet werden konnten oder sich eine anderweitige Versorgung sicherstellen ließ.
Zu der Höhe des nach § 21 Abs. 1,2	3*	DV-BEg	maß-
gelinden Vergleichseinkommens ist zu bemerken, daß bei dem in die Vereinigten Staaten ausgewanderten Verfolgten, der keine sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat, dem Vergleichs.einkommen der in § 21 Abs. 2	3-	DV-BEG	vorge-
sehene VersorgungsZuschlag von mindestens 2o unter Umständen ein höherer, auch dann hinzuzurechnen ist, wenn feststeht, daß er die Rente und damit eine Versorgung erhalten wird, und es sich nur darum handelt, ob sie ihm auch für eine zurückliegende Zeit zuzuerkennen ist (Urteil des Senats vom 3. Mai 1961 - IV ZR 3o2/6o -, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Zuschlag kann jedoch, soweit es nur um die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage für die Zeit
 vor der Entscheidung geht, schon dann wegzulassen sein, wenn der Verfolgte noch eine weitere Versorgung, etwa aus der Social Security, zu erwarten hat, die zwar allein unzureichend ist, aber in Verbindung mit der Rente auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Verfolgte sich in ein fremdes Land eingliedern mußte, eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Es kann für die Entscheidung erheblich sein, ob das Vergleichseinkommen mit dem Versorgungszuschlag oder ohne ihn einzusetzen ist.
Auch im übrigen ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, nachzuprüfen, ob die vom Berufungsgericht zugrundegelegte Einstufung des Klägers in den gehobenen Dienst gerechtfertigt ist, da es dafür an tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil fehlt.
Das mit der Revision angegriffene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher Bundesrichter Johannsen	Wüstenberg
 ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Ascher	Dr.Loewenheim Dr. Graf