Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie kam nach Deutschland und hielt sich zunächst bei Verwandten in der Nähe von auf.Dort besuchte sie auch die Volks- Da das beklagte Land sich trotz ordnungsmäßiger Ladung in dem zur mündlichen Verhandlung -über die Revision anberaumten Termin nicht hat vertreten lassen, ist auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung der Klägerin entschieden worden. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin abgelehnt, da es annimmt, ein Anspruch nach § 116 BEG bestehe nur, wenn der Verfolgte dadurch, daß er seihe Ausbildung habe unterbrechen müssen oder nicht habe vollenden können, in seiner Arbeitskraft geschädigt worden sei. Bei der Klägerin könne ein Schaden in der Ausbildung nur bejaht werden, wenn festgestellt werden könne, daß ihre, jetzige Berufsausbildung der erstrebten gegenüber nicht gleichwertig oder später abgeschlossen sei. Für einen Anspruch nach § 118 BEG ist nicht erforderlich, daß der Beweis erbracht wird, der Verfolgte sei durch den Ausbildungsschaden in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden, wie es das öberlandesge-richt angenommen hat. Danach kommt es auf einen Vergleich des beruflichen Werdegangs des Verfolgten mit dem Werdegang, den er gehabt hätte, wenn die Ausbildung nicht unterbrochen oder er von dieser nicht ausgeschlossen worden wäre, nicht an. Dieser Vergleich kann auch in sehr vielen Fällen nicht gezogen werden, da sich bei einer Unterbrechung der vorberuflichen Ausbildung vielfach überhaupt nicht mit annähernder Sicherheit feststellen läßt, wie der berufliche Werdegang des Verfolgten gewesen wäre, wenn diese Ausbildung nicht unterbrochen worden wäre. Es kommt daher allein darauf an, festzustellen, ob der Verfolgte unter Berücksichtigung seiner geistigen und körperlichen Anlagen dadurch, daß er die Ausbildung hat unterbrechen müssen oder nicht hat vollenden können, Sie würde nur dann nicht vorliegen, wenn die Klägerin so wenig bildungsfähig gewesen wäre, daß sie auch dann, wenn sie die Ausbildung nicht hätte unterbrechen müssen, nicht mehr gelernt hätte, als sie tatsächlich gelernt hat, oder wenn es ihr gelungen wäre, in der Zeit, in der sie nach ihrer Rückkehr aus der Deportation bis zur Beendigung ihrer Schulpflicht die durch die Unterbrechung aufgetretenen Bildungslücken hätte schließen können. Der Anspruch kann nicht, wie das Oberlandesgericht v/eiter angenommen hat, deswegen versagt werden, weil die Klägerin ihre Bildungslücke nicht dadurch geschlossen hat, daß sie die Volksschule nach Beendigung der gesetzlichen Schulpflicht weiter besucht hat. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber den Willen eines Verfolgten, die fehlende Ausbildung nicht nachzuholen, anerkannt und ihm gerade für diesen Fall eine Entschädigung in Höhe von 5.000 DM zuerkannt.
IV 2R 93/60 2518 041 Verkündet an 19• Oktober I960 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volke In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Emma J geb.Stl in C( Klägerin und Revi sionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen das Land Niedersachsen , vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. November 1959 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Zigeunerin, ist am VIHHB 1933 geboren. Sie lebte mit ihren Eltern und Geschwistern in einem Wohnwagen in der Nähe von Stade. In den Jahren 1938 bis 1940 besuchte sie die Vollcsschule in HmHP* Im Hai 1940 wurde sie zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern festgenommen und nach Polen deportiert* Dort wurde sie in verschiedenen Arbeitslagern untergebracht. Im August 1944 erlangte sie infolge des Vormarsches der Hussen die Freiheit zurück. Sie kam nach Deutschland und hielt sich zunächst bei Verwandten in der Nähe von auf. Dort besuchte sie auch die Volks- schule weiter. Im Jahre 1946 kauften sich ihre Eltern einen Wohnwagen, mit dem sie von Ort zu Ort zogen. Später verlobte sich die Klägerin mit einem Schausteller. Aus dieser Verbindung ging auch ein Kind hervor. Die Klägerin hat am 27. April 1957 geheiratet. Die Klägerin verlangt eine Entschädigung für Schaden in ihrer wrberuf liehen und beruflichen Ausbildung. Sie führt aus, infolge ihrer Festnahme und Deportation nach Polen habe sie den Volkssohulbesuch unterbrechen müssen! und keine regelrechte Volksschulausbildung erhalten. Aus diesem Grunde habe sie auch nicht Schneiderin werden können, wie sie es ursprünglich vorgehabt habe. Entschädigungsbehörde und Landgericht haben den Anspruch abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt und verfolgt ihren fßf Anspruch auf Entschädigung für den Ausbildungsschaden weiter. Das beklagte Land hat sich im Hevisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Bntscheidungsgründe: Da das beklagte Land sich trotz ordnungsmäßiger Ladung in dem zur mündlichen Verhandlung -über die Revision anberaumten Termin nicht hat vertreten lassen, ist auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung der Klägerin entschieden worden. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin abgelehnt, da es annimmt, ein Anspruch nach § 116 BEG bestehe nur, wenn der Verfolgte dadurch, daß er seihe Ausbildung habe unterbrechen müssen oder nicht habe vollenden können, in seiner Arbeitskraft geschädigt worden sei. Eine Störung in der vorberuflich en Ausbildung stelle als solche noch keine unmittelbare Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft dar, wenn es sich bei der gestörten vorberuflichen Ausbildung nur um eine Schrlausbildung handele, bei der von einer Nutzung, insbesondere einer wirtschaftlichen Nutzung der Arbeitskraft dos Schülers, nicht gesprochen werden könne. Eine Störung in der vorberuflichen Ausbildung könne zu einer Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft führen, wenn sie zu einer Verzögerung oder Verschlechterung der beruflidien Ausbildung führe. Bei der Klägerin könne ein Schaden in der Ausbildung nur bejaht werden, wenn festgestellt werden könne, daß ihre, jetzige Berufsausbildung der erstrebten gegenüber nicht gleichwertig oder später abgeschlossen sei. Das treffe für die Klägerin nicht zu. Sie habe nicht die Absicht gehabt, Schneiderin zu werden, Ihre Stellung im Erwerbsleben sei durch die Unterbrechung der Volksschul- ausbildung nicht verschlechtert worden* Der wirtschaftliche Ertrag ihrer Arbeit sei nicht hinter dem zurückgeblieben, was diese ihr ohne die Verfolgung gewährt haben würde. Selbst wenn sie aber einen Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft erlitten haben würde, hätte sie sich diesen selbst zuzuschreiben. Sie hätte die Volksschule Über das 14. Lebensjahr hinaus besuchen und ihre Kenntnisse vervollkommnen können« Nach § 9 Abs. 1 BEO, § 254 Abs. 2 BGB habe sie ihren Ersatzanspruch verloren, da sie es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden. Für einen Anspruch nach § 118 BEG ist nicht erforderlich, daß der Beweis erbracht wird, der Verfolgte sei durch den Ausbildungsschaden in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden, wie es das öberlandesge-richt angenommen hat. § 115 BEG bestimmt vielmehr zwingend, daß als Schaden im beruflichen Fortkommen i.S. von § 65 auch der Schaden gilt, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzv/ungene Unterbrechung erlitten hat. Danach kommt es auf einen Vergleich des beruflichen Werdegangs des Verfolgten mit dem Werdegang, den er gehabt hätte, wenn die Ausbildung nicht unterbrochen oder er von dieser nicht ausgeschlossen worden wäre, nicht an. Dieser Vergleich kann auch in sehr vielen Fällen nicht gezogen werden, da sich bei einer Unterbrechung der vorberuflichen Ausbildung vielfach überhaupt nicht mit annähernder Sicherheit feststellen läßt, wie der berufliche Werdegang des Verfolgten gewesen wäre, wenn diese Ausbildung nicht unterbrochen worden wäre. Es kommt daher allein darauf an, festzustellen, ob der Verfolgte unter Berücksichtigung seiner geistigen und körperlichen Anlagen dadurch, daß er die Ausbildung hat unterbrechen müssen oder nicht hat vollenden können, 1 einen mehr al8 geringfügigen Schaden erlitten hat (IM BEG § 115 Hr. 12, 13; RssW I960, 21017). Die Klägerin iet über 4 Jahre vom Volks Schulbesuch ausgeschlossen worden. Darin liegt in aller Hegel eine mehr als geringfügige Benachteiligung im beruflichen Fortkommen i,S. des § 64 BEG, die Ansprüche nach §§ 115 ff BEG begründet. Sie würde nur dann nicht vorliegen, wenn die Klägerin so wenig bildungsfähig gewesen wäre, daß sie auch dann, wenn sie die Ausbildung nicht hätte unterbrechen müssen, nicht mehr gelernt hätte, als sie tatsächlich gelernt hat, oder wenn es ihr gelungen wäre, in der Zeit, in der sie nach ihrer Rückkehr aus der Deportation bis zur Beendigung ihrer Schulpflicht die durch die Unterbrechung aufgetretenen Bildungslücken hätte schließen können. Der Anspruch kann nicht, wie das Oberlandesgericht v/eiter angenommen hat, deswegen versagt werden, weil die Klägerin ihre Bildungslücke nicht dadurch geschlossen hat, daß sie die Volksschule nach Beendigung der gesetzlichen Schulpflicht weiter besucht hat. Der in § 9 Abs. 1 BEG, § 254 Abs. 2 BGB enthaltene Grundsatz ist durch § 118 BEG eingeschränkt. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber den Willen eines Verfolgten, die fehlende Ausbildung nicht nachzuholen, anerkannt und ihm gerade für diesen Fall eine Entschädigung in Höhe von 5.000 DM zuerkannt. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wer*-den, damit dieses den Anspruch der Klägerin nach den hier niedergelegten Grundsätzen neu prüfen kann. 4T Die Entscheidung Uber die Gerichtskosten und Auslagen beruht auf § 225 Abs* 1 BIG. Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Dr.Loewenheim