Die Entschädigungsbehörde hat beide Ansprüche abgelehnt» Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben« Diese hat das Landgericht hinsichtlich dos Eigentumsschadens für begründet erachtet, bezüglich des Berufsschadens aber abgev/iesen« Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt« Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert«' Es hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum gerichtet war, den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen dagegen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen«, Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Anspruch des Verfolgten auf die ihm zusteilende Kapitalont-schädigung vom Erben des Verfolgten auf dessen Erbeserben unbeschränkt vererblich, gleichgültig, ob der nach § ]4o Abs« 1 BEG privilegierte Erbe vor oder nach dem 1« Oktober 1953 verstorben ist und ob auch der Erbeserbe zu diesen privilegierten Personen gehört« 1« Wie der Senat in dem Urteil vom 4o Mai 1957 ~ IV ZR 55/57 - (LM BEG 1956 § 46 Nr« 3) ausgesprochen hat, ist der Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich frei vorerblich« Es kommt, so wird in diesem Urteil dargelegt, abgesehen von der - hier allerdings gerade wesentlichen -Ausnahme des § 14o Abs« 1 BEG, nicht darauf an, ob der Verfolgte vor oder nach dem Inkrafttreten des Bundcsent-schädigungsgcsetzos verstorben ist« Der Gesetzgeber gehe grundsätzlich davon aus, daß dio Entschädigungsansprüche . Ist diese Voraussetzung gegeben, so gehört der Anspruch in voller Höhe zu dem Nachlaß des Verstorbenen« ohne Rücksicht darauf, ob der Verfolgte zugleich auch von anderen als den in § 46 Abs, 2 BEG genannten Personen beerbt worden ist«, Der Anspruch selbst ist auch dann vererblich, wenn der Verfolgte vor dem Inkrafttreten dos Bundesentschädigungsgesetzos verstorben ist. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß der Anspruch nach dem Tode des Verfolgten nur von den in § 46 Abs. 2 BEG genannten Personen geltend gemacht werden kann. Er ist zwar nach § -46 Abs. 1 BEG vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nicht übertragbar5 vererblich ist er aber nach Absatz 2 dieser Bestimmung stets, wenn der Verfolgte von einer der in dieser Vorschrift genannten Personen beerbt worden ist. Bas Gesetz besagt nicht, daß der Anspruch nur dann vererblich ist, wenn noch zu Lebzeiten der in § 46 Abs0 2 BEG genannten, als Erben des Verfolgten berufenen Personen über ihn r rechtskräftig gerichtlich entschieden oder wenn er während dieser Zeit festgestellt worden ist« Ist aber der Anspruch vererblich, dann ist er auch weiter vererblich.
tv ZR 93/59 Verkündet am io Juli 1959 Schornu Justizangostclltor als ürkundsbearater der Geschäftsstelle Namen des Volkes In dem Ent Schädigungsrechtsstreit des Landes HiederSachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsklägers? - Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* Hi^^Pin hat der IVC Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26* Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr<> Loewenheim für Recht erkannt % Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2C Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Celle vom 3oc Januar 1959 wird zurückgewiesen« Die Entscheidung ergeht gebühren- und aus-lagenfreio Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land«, Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin ist die Schwiegertochter des verstorbenen Sanitätsrats Dr« Jacob BflBBHfe Dieser war jüdischer Herkunft und übte in früheren Jahren seine ärztliche Praxis in Berlin aus» Im Jahre 1935 wurde ihm, nach bereits vorangegangenen Boykottmaßnahmen, die weitere Ausübung der Praxis untersagt« Dr» P.SBHM zog daraufhin nach Blankensee bei Trebbin« Dort wurde er am 16«, Januar 1944 von der Geheimen Staatspolizei verhaftet und nach Theresienstadt ins Konzentrationslager deportiert* die Wohnung in Blankensee wurde versiegelte Sanitätsrat Dr« verstarb im Konzentrationslager! als Todestag wurde der 25c Juni 1944 fostgestellt« Die Klägerin hat, außer einer EntSchädigung für das Pehlen von Bildern, Teppichen und Kunstgegenständen., Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ihres Schwiegervaters im Betrage von 16»27o DM begehrt» Sie ist die Alleinerbin ihros am 6» Juli 1953 verstorbenen Ehemannes Dr« Werner der seinen Vater allein be- erbt hatte« Die Entschädigungsbehörde hat beide Ansprüche abgelehnt» Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben« Diese hat das Landgericht hinsichtlich dos Eigentumsschadens für begründet erachtet, bezüglich des Berufsschadens aber abgev/iesen« Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt« Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert«' Es hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum gerichtet war, den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen dagegen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen«, ~ 3 ~ Mit <3er vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabv/eisungsantrag hinsichtlich des Anspruchs wegen Berufsschadens weiter« Eie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Bntscheid ungsgründe; I. Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Anspruch des Verfolgten auf die ihm zusteilende Kapitalont-schädigung vom Erben des Verfolgten auf dessen Erbeserben unbeschränkt vererblich, gleichgültig, ob der nach § ]4o Abs« 1 BEG privilegierte Erbe vor oder nach dem 1« Oktober 1953 verstorben ist und ob auch der Erbeserbe zu diesen privilegierten Personen gehört« , Eie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet« IX« 1« Wie der Senat in dem Urteil vom 4o Mai 1957 ~ IV ZR 55/57 - (LM BEG 1956 § 46 Nr« 3) ausgesprochen hat, ist der Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich frei vorerblich« Es kommt, so wird in diesem Urteil dargelegt, abgesehen von der - hier allerdings gerade wesentlichen -Ausnahme des § 14o Abs« 1 BEG, nicht darauf an, ob der Verfolgte vor oder nach dem Inkrafttreten des Bundcsent-schädigungsgcsetzos verstorben ist« Der Gesetzgeber gehe grundsätzlich davon aus, daß dio Entschädigungsansprüche . der Verfolgten nicht erst durch das Bundesentschädigungsgesetz, sondern schon durch das 3chadenstiftcnde Ereignis entstanden seien«, Das Gesetz habe allerdings bei einer Reihe von Tatbeständen den Grundsatz der Vererblichkeit in bestimmt umrissenen Grenzen eingeschränkte Als erbrechtliche Beschränkungen kommen hier allgemein die Vorschriften des § 13 Abs, 2 S« 2 BEG und ferner für den Anspruch auf Haftentschädigung diejenige des § 46 Abs, 2 BEG sowie für den Anspruch auf Kapital ent Schädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen diejenige des § 14o Abs« 1 S«, 1 BEG in Betrachte 20 Nach den Urteilen des Senats vom 4. Mai 1957 - IV ZR 55/57 - /LU BEG 1956 § 46 Nr« 37 und vom Io«, Mai 1957 - IV ZR 79/57 - ‘/ebenda § 13 Nr«, 27 gölten die Beschränkungen des § 13 Abs, 2 S, 2 BEG und des § 46 Abs. 2 BEG nur für den ersten Erben. Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung ist gemäß § 46 Abs. 2 BEG vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vorerblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. Ist diese Voraussetzung gegeben, so gehört der Anspruch in voller Höhe zu dem Nachlaß des Verstorbenen« ohne Rücksicht darauf, ob der Verfolgte zugleich auch von anderen als den in § 46 Abs, 2 BEG genannten Personen beerbt worden ist«, Der Anspruch selbst ist auch dann vererblich, wenn der Verfolgte vor dem Inkrafttreten dos Bundesentschädigungsgesetzos verstorben ist. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß der Anspruch nach dem Tode des Verfolgten nur von den in § 46 Abs. 2 BEG genannten Personen geltend gemacht werden kann. Er ist zwar nach § -46 Abs. 1 BEG vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nicht übertragbar5 vererblich ist er aber nach Absatz 2 dieser Bestimmung stets, wenn der Verfolgte von einer der in dieser Vorschrift genannten Personen beerbt worden ist. Bas Gesetz besagt nicht, daß der Anspruch nur dann vererblich ist, wenn noch zu Lebzeiten der in § 46 Abs0 2 BEG genannten, als Erben des Verfolgten berufenen Personen über ihn r rechtskräftig gerichtlich entschieden oder wenn er während dieser Zeit festgestellt worden ist« Ist aber der Anspruch vererblich, dann ist er auch weiter vererblich. Da das Gesetz keine andere Regelung trifft, muß angenommen werden, daß das Vermögen, das der Erbe des Verfolgten durch den Erbfall erworben hat, ihm auch verbleibt, zu seinem Nachlaß gehört und von ihm weiter vererbt werden kann« 3« Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 4« August 1958 - IV ZR 56/58 - (LM BEG 1956 § 6 Nr« 19) gilt für die in § 14o Abs* 1 Satz 1 BEG geregelten Fälle grundsätzlich nichts anderes« In der oben erwähnten Entscheidung vom 4c Mai 1957 - IV ZR 55/57 - ist auf die Unterschiede in dem Wortlaut der §§ 46 Abs« 2 und 14o Abs« 1 S« 1 BEG hingewiesen und es damals offen gelassen v.ordeh,welche Folgerungen daraus für die Weitervererbung der in § 14o Abs. IS« 1 BEG behandelten Ansprüche zu ziehen seien« Dafür, daß die Weitervererbung durch den Erben bei den Ansprüchen auf Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen weitergehend beschränkt wird als bei den Ansprüchen auf Haftent- schadigung -r ---------L~. fehlt es jedoch an einem inneren Grund. Die Entschädigungsansprüche wegen Berufsschadens sind ihrer Natur nach Ansprüche v/egen eines erlittenen VermögensschadenB (Blessin/Wildon BEG 2« Aufl« § 56 Anm. 8), während die wegen Freiheitsschadens einen Ausgleich für den erlittenen inmateriellen Schaden gewähren sollen« Die Fassung des § 14o Abs« 1 Satz 1 BEG legt mindestens eine in dieser Hinsicht mit § 46 Abs« 2 BEG übereinstimmende Gesetzesauslegung nahe« Daher hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 4c August 1958 - IV ZR 56/58 - (RzW 1958, 4o5 Nr« 26) ausgeführt, daß die erbrechtlichen Beschränkungen des § 14o Abs« 1 S« 1 BEG 6 -• jedenfalls dann nur für den ersten Erben des Verfolgten gelten? wenn dieser nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben ist«, Bio Y/eitcrvcr-erbung unterliegt aus den dargelegten Gründen aber auch dann den genannten Beschränkungen nicht? wenn der Tod des ersten Erben vor dem genannten Zeitpunkt eingetreten ist« III. Aus diesen Gründen mußte die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Oberlandesgerichts mit der sich aus den §§ 2o9 Abs« 1? 225 Abs, 1 BEG? 97 Abs« ZK) ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden. Ascher Raske Johanns en Bundesrichter Maaß ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben Dr. Loewenheim Ascher