Dem § 1829 Abs 1 Satz 2 BGB wird genügt, wenn' der Vormund ■ dievErteilung' der Vormundschaft s gerichtlichen Genehmigung dem andern Vertrags-teil mitteilt und dabei zu erkennen gibt, dass er den Vertrag so, wie er geschlossen und vom Yormundscha-ftsgericht genehmigt ist. schaft sgericht liehen Genehmigung bekannt ist;, dann ist dem § 1829 Abs 1 Satz 2 BGB genügt, wenn der Vormund dem anderen Teil zu erkennen gibt, dass er den Vertrag so, wie er geschlossen und vormundschaftsgerichtlich genehmigt ist, auch weiterhin billigt<, September 1942 zu Protokoll des Notars geschlossen und die Übereignung vor ge no rauen wurde, noch minderjährig» Sie wurden von ihrem Onkel vertreten, der zv dieser;: Zweck für sie zu dem Pfleger bestellt worden war. Durch den Vertrag wurde der gesamte Nachlass der verstor-t honen Mutter und das Vermögen des Vaters auf den Bruder Josef der Parteien übertragen» Zu dem;übertragenen Nachlass der Munter gehörte auch das Grundstück, das Gegen-stand dieses Rechtsstreits istDie minderjährigen Schwestern, darunter die Klägerin, erhielten zur Abfindung ihrer. 1 )e r V e r t r a g war d e vo n d e m V c rirm n d s 0 h& f t s ge r i 0 h t ge -nehmigo und die Ausfertigung des Genehni gungsboschlusses dein Notar übersandt,, Der Notar reichte sodann die Ausfer tigüng des .Erbauseinandersetzungsvertrages' und den Geneh, miguugsbeschluss des Vormundschaftsgerichts be im Grund-luciiamt' ein und' beantragter die Eintragungen gemäss den in der Urkunde abgegebenen: Erklärungen vorzunehmen-, Das Grundbuchamt gab dem Antrag statt und benachrichtigte u.a« auch den Pfleger von den erfolgten Eintragungen» Josef BflBHI ist verstorben. Der Notar sei von ihm auch nicht bevollmächtigt worden, die Mitteilung vorzunehmen. Er hat vorgetragen, aus'§ 6 Abs 2 des Vertrages ergebe sich, dass der Notar von dem Pfleger Vollmacht erhalten habe, die Zustellung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für ihn entgegenzunehmen und sie den anderen Vertrags beteiligten mitzuteilen. Diese wiederum hätten den Notar bevollmächtigt, die Mitteilung von der erteilten Vormundschaft sgerichtlichen Genehmigung für sie entgegenzunehmen. Ausserdem habe auch der Pfleger selbst den anderen Vertragsteilen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts mitgeteilt. solche Bekollmächtighng ist rechtlich zulässigV Nach § 1829 Abs 1 Satz 2 BGB wird die Genehmigung dem anderen Vertrags-- dass die drei minderjährigen Geschwister bei Vertragsschluss durch denselben Pfle-ger vertreten wurden« Wie der Inhalt des Erbauseinandersetzungsvertrages ergibt« handelt es sich bei dem Vertrag nicht um eine eigentliche Auseinandersetzung zwischen den Miterben« Vielmehr sollte der gesamte Nachlass auf einen der Miterben übertragen werden« Per Vertrag war daher rechtlich so aufzufassen, dass jeder der Miterben seinen ganzen Erbteil auf den Bruder Josef gegen Zahlung einer Abfindung übertrug« Pas Grundstück hätte' daher gar nicht« wie es geschehen ist; an den Bruder aufgelassen zu werden brauchen« Per ..Bruder hätte im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer eingetragen werden können« Pa irgendwelche vertraglichen Erklärungen zwischen den minderjährigen Miterben nicht abgegeben wurden und abgegeben zu werden brauchten« kennten diese von demselben gesetzlichen Vertreter vertreten werden (KG 93 , 334)., dem anderen Vertragsteil die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts mitzuteilen; so dass der Vertrag; nachdem die Klägerin inzwischen volljährig geworden sei und sie erklärt habe, den Vertrag nicht zu genehmigen; rechtsunwirksam sei, Pie Mitteilung im Sinne des § 1829 Abs 1 Satz 2 BGB sei eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung«. Pie angeblich im Auftrag des Pflegers von dem Vater der Parteien den anderen Vertragsbeteiligten gemachte Mitteilung über den Beschluss des Vormundschäfts-gericlits sei keine Mitteilung, wie sie § 1829 Abs 1 Satz 2d BGB fordere« Es handle sich dabei nur um eine' beiläufige Sie lasse nicht I den Schluss zu, dass er dem■bis' dahin schwebend unwirksamen Vertrag durch seine Billigung endgültig habe zur Wirksamkeit verhelfen wollen» Die Genehmigung sei auch , nicht dadurch wirksam geworden, dass der Notar•die Eintragung:' beim Grundbuchamf veranlasst habe» § 6 Abs 2 des Vertrages lasse nicht erkennen, dass der Notar von dem. Pfleger bevollmächtigt worden sei, die Genehmigung des Vormundschaftsgefichts den anderen Vertragsteilen mitzu-o teilenund dass diese; ihn bevollmächtigt hätten, die ' Mitteilung für sie entgegenzunehmen» Pie von der Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe sind im Ergebnis begründet, Pas Berufungsgericht hat zu Unrecht angenom-tienm dass der Pfleger die Genehmigung des Voimundsehafts-ger'ichts den anderen Vertragsteilen nicht wirksam mit-geteilt habet Die Mitteilung im Sinne des § 1829 Abs 1 Satz "2 BGB ist zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht nur ein bloßer Bericht über die Tatsache, dass das 'Vormundschaftsgericht den.Vertrag genehmigt habe sondern sie ist rechtsgeschäftlicher.Natur» Dennoch braucht sie nicht» wie das Berufungsgericht anzunehmen . Welchen Inhalt der die Mitteilung hervorrufende Wille des Vormunds oder Pflegers haben muss, damit der Vertrag wirksam Wird, ist aus dem Sinn und Zweck der §§ 1828 ff BGB zu schließen» Der Gesetzgeber hat angeordnet, dass das Vormund s chaffs ge richt die Genehmigung dem Vormund oder Damit er diese Prüfung vor-A nehmen kann, bestimmt § 1829 Abs 1 Satz 2 BGB, dass die Genehmigung dem anderen Vertragsteil gegenüber erst wirksam wird, wenn sie ihm von dem Vormund oder Pfleger mitgeteilt;' wird. Es genügt vielmehr, wenn der Vormund oder Pfleger die Mitteilung vornimmt und dabei zu dem Ausdruck bringt, dass er den Vertrag so, wie er geschlossen und vom Vormundschaftsgericht genehmigt ist, auch jetzt noch billigt. Ist dem andern Vertragsteil die Tatsache der Erteilung der Genehmigung bekannt und weiss der Vormund oder Pfleger das,' dann genügt es, dass der Vormund oder Pfleger ihm zu erkennen gibt, dass er den vom Vormundschaftsgericht genehmigten Vertrag billigt. In einem solchen Verhalten liegt eine Mitteilung der Genehmigung, wie sie nach dem Sinn und Zweck des § 1829 Abs 1 Satz 2 BGB zu fordern ist. Der unstreitige Sachverhalt des hier zu entscheidenden Hechtsstreits ergibt, dass den Vertragsbeteiligten die Tatsache, dass das Vormundschaftsgericht den Vertrag genehmigt hatte, bekannt war und dass der Pfleger ihnen ''gegenüber durch seih Verhalten zu dem Ausdruck brachte, dass er den Vertrag so, wie er genehmigt war, billige. Verhalten konnten die anderen Vertragsbeteiligten nur so verstehen« dass er damit den Vertrag so, wie er geschlossen und genehmigt war, weiterhin billigen wollte, so dass der; Erfordernissen des § 1829 Abs 1 Satz 2 BGB genügt ist, Damit ist der Auseinandersetzungsvertrag rechtswirksam geworden« so dass die Klage ab ge wie sen "werden musste«
das Nachschlagewerk! die amtliche Sarnmlun r.'- : - ^x.;£ ix rrt-p : ü? !V"- -Gesetz? BGB § 1829 V Rechtssatz.; Dem § 1829 Abs 1 Satz 2 BGB wird genügt, wenn' der Vormund ■ dievErteilung' der Vormundschaft s gerichtlichen Genehmigung dem andern Vertrags-teil mitteilt und dabei zu erkennen gibt, dass er den Vertrag so, wie er geschlossen und vom Yormundscha-ftsgericht genehmigt ist. billigt., Weiss der Vormund, dass dem anderen Vertrags-ilL teil die Tatsache der Erteilung der Vormund- schaft sgericht liehen Genehmigung bekannt ist;, dann ist dem § 1829 Abs 1 Satz 2 BGB genügt, wenn der Vormund dem anderen Teil zu erkennen gibt, dass er den Vertrag so, wie er geschlossen und vormundschaftsgerichtlich genehmigt ist, auch weiterhin billigt<, Aktenzeichen1 IV ZR 93/54 ' Urteil des BGH vom 21, Oktober 1954 OLG Hamm (Westf„) IY ZR 93/54 Verkündet am 21» Oktober 1954 Schormf Justizangest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im I a m e n d es Volke s In dem Rechtsstreit des lischlers Ludwig B in Hl Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers , - Prozess bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Ehefrau Elisabeth L in Hl Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , - Prozess bevollmächtigter? Rechtsanwalt Dm MHI ~ hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr.Kregel und Dr„v„Werner für Recht erkannt? Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17. Februar 1954 wird aufgehoben. Die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Paderborn vom 30. Oktober 1953 wird z u r ü c k g e \v i e s e n. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tat'be staad ui i i ur ! wr n eins ] <r t i strr i 1 > n aber die ,r 1 v; j 1 ii i 1 1 1 1 ui; 11 K1; ent um t 1 0 < 1 ii mul stück, di 1 1 ] i r in .................. 1 , 1 vs r ch dein Ti flif ja1 1 c Gl ; - V jii’n 11 vn ''de „ Pa ft iter w; aei beea f hi-uariii 1 < he " > - Zf It da 1 ■ ; r. 1s lebt ndc 11 ,c''jc i: 1' (5 e • 1 l ti u 1 ''ii bi 1 .1 i' Kinder, darunter die r. ' _> rin rii a1 i rb 1 nandersetzungsver trag vom ]4. August / AB. September 1942 zu Protokoll des Notars geschlossen und die Übereignung vor ge no rauen wurde, noch minderjährig» Sie wurden von ihrem Onkel vertreten, der zv dieser;: Zweck für sie zu dem Pfleger bestellt worden war. Durch den Vertrag wurde der gesamte Nachlass der verstor-t honen Mutter und das Vermögen des Vaters auf den Bruder Josef der Parteien übertragen» Zu dem;übertragenen Nachlass der Munter gehörte auch das Grundstück, das Gegen-stand dieses Rechtsstreits istDie minderjährigen Schwestern, darunter die Klägerin, erhielten zur Abfindung ihrer. Ansprüche Geldbeträge von je 1000 EM, die hypothe-Dari sei; gesiehorr wurden Im § 6 Ass b des Vertrages heißt "Samir! io he Beteil i gre beantragen hi er mit di e Genehmigung durah das Vormundschaftsgern.clrt» Sie beantragen, die Genehmigung gegenüber dem ’Gezeichneten No bar zu erklären, und erklären übereinstimmend, dass die Genehmigung mit dem Zugehen an diesen wirksam werden soll,," 1 )e r V e r t r a g war d e vo n d e m V c rirm n d s 0 h& f t s ge r i 0 h t ge -nehmigo und die Ausfertigung des Genehni gungsboschlusses dein Notar übersandt,, Der Notar reichte sodann die Ausfer tigüng des .Erbauseinandersetzungsvertrages' und den Geneh, miguugsbeschluss des Vormundschaftsgerichts be im Grund-luciiamt' ein und' beantragter die Eintragungen gemäss den in der Urkunde abgegebenen: Erklärungen vorzunehmen-, Das Grundbuchamt gab dem Antrag statt und benachrichtigte u.a« auch den Pfleger von den erfolgten Eintragungen» Josef BflBHI ist verstorben. Sein alleiniger Erbe ist der Beklagte , Der Notar ist verstorben» Die Klägerin ist der Ansicht, der Erbauseinandersetzungsvertrag sei nicht rechtswirksam, da die Vormundschafts . gerichtliche Genehmigung nicht wirksam geworden sei» Denn der Pfleger habe sie den anderen Vertragsteilen nicht mitgeteilt. Der Notar sei von ihm auch nicht bevollmächtigt worden, die Mitteilung vorzunehmen. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass der Erbauseinandersetzungsvertrag vom 14. August / 18. September 1942 unwirksam sei, soweit er die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach ihrer verstorbenen Mutter betreffe, r Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, aus'§ 6 Abs 2 des Vertrages ergebe sich, dass der Notar von dem Pfleger Vollmacht erhalten habe, die Zustellung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für ihn entgegenzunehmen und sie den anderen Vertrags beteiligten mitzuteilen. Diese wiederum hätten den Notar bevollmächtigt, die Mitteilung von der erteilten Vormundschaft sgerichtlichen Genehmigung für sie entgegenzunehmen. Dadurch, dass der Notar den Auseinandersetzungsvertrag mit dem Genehmigungsbeschluss beim Grundbuchamt eingereicht und beantragt habe, die Eintragungen gemäss der Vertrags-Urkunde vorzunehmen, habe er von den ihm erteilten Vollmachten Gebrauch gemacht und die rechtliche Wirksamkeit des Vertrages herbeigeführt. Ausserdem habe auch der Pfleger selbst den anderen Vertragsteilen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts mitgeteilt. Sr habe von dem Notar erfahren, dass der Vertrag Vormundschaftsgericht- k - ..... :~C:' • ■ ;•* ;7: V 'Ä' H pb k.'** ' .-' 'n'-’'}‘ > '.V''/ 5'’ “ *' v; v#- \‘ '; ' ' . •' 'Y; '•' '♦/•'■. 'Iv ■:'' V ]i ;h genehmigt-sei» Hiervon habe er dem Vater der Parteien J , m j ( ,i null sei alles in Ordnung, Mitteilung ge- a.. ; riecht u))ci ihn gebeten» dieses auch asn anderen an dem Vertrag Beteiligten bekanntzugebent Der Vater der Parteien habe diesen Auftrag auch ausgeführt, . 2u, -'d'ivh -'Ah.-• "" . ' 'k. - : .' . /' , - ft. Öas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober- landesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und i festgestelltj dass die am 141 August 1942 / 18» September 1942 :zu:Protokoll des Hotars Paul unter Hr 76/02 und 86/jp2 der Urkundenrolle "des -Notars Paul i'MP ii* ’ geschlossenen ÜDereignungsverträgekunwirksam seien, soweit sie die Auseinandersetzung der Irbemgeraeinschaf-t nach der am 5 Dezember L940 verstorbenen "Mutter-der- Parteien beireff en«, Das Oberlandesgericht Uät die Revision zugslassenU: verfolgt der Beklagte seinen auf Klag-abv.'el sung gerichteten Antrag weiter» Die Klägerin beantragt, d i e E e v :i s j o n z u r ü c k z ix w e i sen. Entsc heidungsgründe ? Die Revision ist begründet» Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass nach §§ 1509. 315 ? 1822 Hr 1 BOB die vormundschaftsgericht- Ijehe Genehmigung zu dem Abschluss des Erbaueeinandersetzungs-uertrages erforderlich wer. Hach 7 1.828 BGB hatte das Vor-mundschaftsgericht■die Genehmigung dem Pfleger gegenüber' ■zu erklären. Der Pfleger hatte jedoch den Notar, der den. Vertrag beurkundet hatte, bevollmächtigt, die; Erklärung . des :Vorrnundschaxtsgerichts für ihn ent ge gehzunehmen b Eine . solche Bekollmächtighng ist rechtlich zulässigV Nach § 1829 Abs 1 Satz 2 BGB wird die Genehmigung dem anderen Vertrags-- 5 teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm 'durch den Pflege' mitgeteilt wird« Solange diese Mitteilung durch den Pflege nicht erfolgt ist« ist der Vertrag schwebend unwirksam« Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verträge können nicht daraus hergeleitet werden.; dass die drei minderjährigen Geschwister bei Vertragsschluss durch denselben Pfle-ger vertreten wurden« Wie der Inhalt des Erbauseinandersetzungsvertrages ergibt« handelt es sich bei dem Vertrag nicht um eine eigentliche Auseinandersetzung zwischen den Miterben« Vielmehr sollte der gesamte Nachlass auf einen der Miterben übertragen werden« Per Vertrag war daher rechtlich so aufzufassen, dass jeder der Miterben seinen ganzen Erbteil auf den Bruder Josef gegen Zahlung einer Abfindung übertrug« Pas Grundstück hätte' daher gar nicht« wie es geschehen ist; an den Bruder aufgelassen zu werden brauchen« Per ..Bruder hätte im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer eingetragen werden können« Pa irgendwelche vertraglichen Erklärungen zwischen den minderjährigen Miterben nicht abgegeben wurden und abgegeben zu werden brauchten« kennten diese von demselben gesetzlichen Vertreter vertreten werden (KG 93 , 334)., Pas Berufungsgericht hat angenommen.« der Pfleger habe es unterlassen.. dem anderen Vertragsteil die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts mitzuteilen; so dass der Vertrag; nachdem die Klägerin inzwischen volljährig geworden sei und sie erklärt habe, den Vertrag nicht zu genehmigen; rechtsunwirksam sei, Pie Mitteilung im Sinne des § 1829 Abs 1 Satz 2 BGB sei eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung«. Pie angeblich im Auftrag des Pflegers von dem Vater der Parteien den anderen Vertragsbeteiligten gemachte Mitteilung über den Beschluss des Vormundschäfts-gericlits sei keine Mitteilung, wie sie § 1829 Abs 1 Satz 2d BGB fordere« Es handle sich dabei nur um eine' beiläufige 6 - -d 6 v ■ I Äusserung„ Es sei kein Anhaltspunkt dafür vorhanden» dass ' der Pfleger sich der; Befugnis und der Pflicht, über die ü Wirksamkeit1 des Vertrages zu entscheiden, bewusst gewesen fr seih Mit seiner abschliessenden Äusserung, nun sei alles in Ordnung, habe er nur seine Befriedigung'über den Ab-I Schluss aller Verhandlungen ausgedrückt. Sie lasse nicht I den Schluss zu, dass er dem■bis' dahin schwebend unwirksamen Vertrag durch seine Billigung endgültig habe zur Wirksamkeit verhelfen wollen» Die Genehmigung sei auch , nicht dadurch wirksam geworden, dass der Notar•die Eintragung:' beim Grundbuchamf veranlasst habe» § 6 Abs 2 des Vertrages lasse nicht erkennen, dass der Notar von dem. Pfleger bevollmächtigt worden sei, die Genehmigung des Vormundschaftsgefichts den anderen Vertragsteilen mitzu-o teilenund dass diese; ihn bevollmächtigt hätten, die ' Mitteilung für sie entgegenzunehmen» Pie von der Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe sind im Ergebnis begründet, Pas Berufungsgericht hat zu Unrecht angenom-tienm dass der Pfleger die Genehmigung des Voimundsehafts-ger'ichts den anderen Vertragsteilen nicht wirksam mit-geteilt habet Die Mitteilung im Sinne des § 1829 Abs 1 Satz "2 BGB ist zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht nur ein bloßer Bericht über die Tatsache, dass das 'Vormundschaftsgericht den.Vertrag genehmigt habe sondern sie ist rechtsgeschäftlicher.Natur» Dennoch braucht sie nicht» wie das Berufungsgericht anzunehmen . scheint, notwendig in der Absicht zu erfolgen, damit dem Vertrag endgültig zur Wirksamkeit zu verhelfen». Welchen Inhalt der die Mitteilung hervorrufende Wille des Vormunds oder Pflegers haben muss, damit der Vertrag wirksam Wird, ist aus dem Sinn und Zweck der §§ 1828 ff BGB zu schließen» Der Gesetzgeber hat angeordnet, dass das Vormund s chaffs ge richt die Genehmigung dem Vormund oder I Pfleger zu erklären hat, um diesem nochmals Gelegenheit zu: geben, im Interesse des von ihm Vertretenen zu prüfen, ,ob er den Vertrag schließen will. Damit er diese Prüfung vor-A nehmen kann, bestimmt § 1829 Abs 1 Satz 2 BGB, dass die Genehmigung dem anderen Vertragsteil gegenüber erst wirksam wird, wenn sie ihm von dem Vormund oder Pfleger mitgeteilt;' wird. Zugleich dient die Vorschrift aber auch dem Schutz des anderen Vertragsteils. Dieser muss erfahren, wann der Vertrag wirksam geworden ist, damit er sein Verhalten da- >'r schrift dahin, das nach ri , mund oder Pfleger mit der Mitteilung zugleich erklären muss, er wolle damit den Vertrag wirksam werden lassen, 1st dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch die zu schützenden Belange des Minderjährigen fordern diese Erklärung nicht. Es genügt vielmehr, wenn der Vormund oder Pfleger die Mitteilung vornimmt und dabei zu dem Ausdruck bringt, dass er den Vertrag so, wie er geschlossen und vom Vormundschaftsgericht genehmigt ist, auch jetzt noch billigt. Ist dem andern Vertragsteil die Tatsache der Erteilung der Genehmigung bekannt und weiss der Vormund oder Pfleger das,' dann genügt es, dass der Vormund oder Pfleger ihm zu erkennen gibt, dass er den vom Vormundschaftsgericht genehmigten Vertrag billigt. In einem solchen Verhalten liegt eine Mitteilung der Genehmigung, wie sie nach dem Sinn und Zweck des § 1829 Abs 1 Satz 2 BGB zu fordern ist. Diese Kundgabe kann ausdrücklich oder durch ein schlüssiges Verhalten des Vormunds erfolgen (vgl KG OLG 33, 371). Der unstreitige Sachverhalt des hier zu entscheidenden Hechtsstreits ergibt, dass den Vertragsbeteiligten die Tatsache, dass das Vormundschaftsgericht den Vertrag genehmigt hatte, bekannt war und dass der Pfleger ihnen ''gegenüber durch seih Verhalten zu dem Ausdruck brachte, dass er den Vertrag so, wie er genehmigt war, billige. Bei dem Vertragsschluss sind die Beteiligten darüber belehrt norden., dass der Vertrag« um wirksam zu werden« u.a. vormund-schaftsgeriohtjich genehmigt werden müsse, Unbestritten haben sie« wie es auch dem Pfleger bekannt war« davon Kennt rie erhalten, dass das Grundbuchs:;.t die Eintragung gemäss ger.; Ai;;se inard.ersetzungs v e r t r ag vorgenommen hat. Ausweis 1 ich des vor den Parteien vorgetragenen Inhalts der Grundakten ergibt sich auch« dass der Pfleger von der erfolgten Eintragung alsbald Kenntnis erhalten hat« Er hat diese Eintragung hingenonmen und nichts dagegen unternommen« Dieses . Verhalten konnten die anderen Vertragsbeteiligten nur so verstehen« dass er damit den Vertrag so, wie er geschlossen und genehmigt war, weiterhin billigen wollte, so dass der; Erfordernissen des § 1829 Abs 1 Satz 2 BGB genügt ist, Damit ist der Auseinandersetzungsvertrag rechtswirksam geworden« so dass die Klage ab ge wie sen "werden musste« Pie Ko s t e n ent s c hei dung folgt aus § 9.1 ZPO Ascher Johannsen Kregel v D Werner