Hat ein Vater mit seinem unehelichen Kinde vor dem Zusammenbruch («945) einen Abfindungsvergleich Uber den Unterhalt geschlossen und die Abfindungssumme alsbald gezahlt und "sollte damit die Unterhaltsfrage zwischen ihnen restlos und endgültig erledigt sein, so kann das “Cind wegen der späteren Entwertung des Abfindungskapitals keine weiteren Unterhaltsansprüche geltend machend { 779 BGB ist in solchen Pällen in der Regel nicht anwendbar. ergibt, dass keine echte Abfindung, sondern nur eine Kapitalisierung der Rente gewollt war, .oder dass der künftige Bedarf des Kindes unter allen Umständen sichergestellt werden sollte. Hierzu hat jedoch das Berufungsgericht bereits zutreffend be-merkt, auch der Umstand, dass familienrechtliche Bande zwischen dem unehelichen ICinde und ’seinem. Dagegen, kann nach § 16H BGB von ehelichen ICindern auf den Unterhalt für die Zukunft überhaupt nicht, verzichtet werden. Obwohl in beiden Fällen - beim ehelichen wie beim unehelichen ICinde - Hechtsgrund der Unterhaltspflicht die familienrechtliche Beziehung zu dem Vater ist, hat das ]3G3 also beim unehelichen ICinde die Köglichkeit vorgesehen, die Unterhaltsfrage - unabhängig von der Fortdauer dieser Beziehung im übrigen - auch in der \7eise zu lösen, dass das uneheliche ICind in einem entgeltlichen Vertrage mit Wirkung für die Zukunft abgefunden wird. Sie meint, der Streit der Parteien sei nicht um die Höhe des Unterhalts gegangen, sondern darum, oh eine Rente zu zahlen oder diese zu kapitalisieren und auf einmal atxszuzahlen sei. Wenn die Parteien gewusst hätten, dass auch Mündelgeld seinen wirtschaftlichen Wert verlieren würde, wäre der Streit, ob eine Rente oder ein Tfapitalisierungsbetrag zu zahlen war, nicht entstanden. zuzugeben, dass auf Grund der über den Verträgst Schluss getroffenen Peststellungen nicht ersichtlich ist, inwiefern der Streit der Parteien um die Höhe •des Unterhalts gegangen sein soll. Sie konnte schon deshalb nicht streitig sein, weil die Parteien sich ersichtlich darüber klar waren, dass der Kläger nur eine Geldrente nach § 17TO BGB verlangen und der Beklagte sie nicht einseitig durch einen JCapi-talbetrag ablösen konnte. Ausserdem konnte als Ungewissheit, die die spätere Verwirklichung von Ansprüchen unsicher erscheinen lassen konnte '(§ 779 Abs 2 BUB), nach, den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Möglichkeit angesehen werden, dass der Beklagte alsbald heiraten, und weiter dass er in Kürze wieder ins Feld ziehen und damit den besonderen Gefahren des Krieges ausgesetzt sein würde. Each £ 779 BGB ist nun aber ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Hechtsverhältnis im \7ege gegenseitigen Uachgebens beseitigt wird (Vergleich), nur dann unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder • die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Deshalb were es für die Anwendung des § 779 BGB unerheblich, ob die Parteien als "feststehenden Sachverhalt" zugrunde gelegt haben, die Abfindung werde ihren vollen Y/ert behalten oder später als Mündelgeld voll sufgewertet werden. Boehmer hat damals die Auffassung vertreten, dass der Unterhaltsschuldner wegen der Geldentwertung verpflichtet sei, eine laufende und je nach den Geldverhältnissen variable ZuschVegsrente zu zahlen, weil in dem Abfindungsvertrage eine "GarantieUbernähme für die Ertragsfähigkeit des Abfindungskapitals zur Erfüllung des Aliraentationszwecks” liege (S 259, 26 * aaO). Grundsätze -über die Veränderung der Geschäftsgrundlage, "v/ie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon deshalb nicht anwendbar, weil zwischen den Parteien - jedenfalls hinsichtlich der Unterhaltsfrage - kein Vertragsverhältnis mehr besteht, das an die neuen Geldverhältnisse angepasst werden könnte. c) Pie Revision kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, eine ICapitalsumme von 7000,—RH sei schon zur Zeit -des Abschlusses und der Erfüllung des Abkommens vom November 1943 keine vollwertige Leistung gewesen. Danach kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Abkommen voll erfüllt hat. Denn im Rahmen der das bürgerliche .Recht beherrschenden Vertragsfreiheit war es dem Vormund unbenommen, sich auch auf eine nicht vollwertige Abfindungssumme einzulassen, wenn ihm dies aus irgendwelchen Gründen angebracht erschien. Uenn überdies eine Summe von 7000,- EM eine angemessene Kapitalisierung der der Höhe nach unstreitigen Geldrente von 49,- RU im JJonat war, wie die Revision selbst geltend macht, dann war jene von vornherein jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und bis zur Uährungsumstellung - ebenso ”vollwertig” wie die Geldrente selbst. d) Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen ferner auch keine ergänzende Vertragsauslegung gemäss den §5 **33, 57 BGB in der Richtung zu, dass es der Zweck des Abkommens vom November '1943 gewesen sei, den künftigen Unterhalt des Klägers unter allen Umständen sicherzustellen, dass also mit dem Vertrag gerade eine Bedarfsdeckung auf jeden Fall gewollt war. Ergibt die Prüfung eines Abfindungsvertrags zwischen einem unehelichen Kind und seinem Vater, dass die Bedarfsdeckung gewollt war, so kann das im Einzelfall dazu führen, weitere Ansprüche des unehelichen Kindes zu bejahen, wepn. Diese i'iöglichkei't wird hier aber gleichfalls dadurch ausgeschlossen,' dass die Parteien, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Unterhaltsfrage restlos und endgültig haben regeln wollen. Diese Feststellung schliesst auch, eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Reichsgerichts in HG '*3**280 ff von vornherein aus. Das Reichsgericht hat hierfür eine 11 so sehr ausserhalb aller vienschlichen Erkennbarkeit, Voraussicht und Berechnung" liegende Veränderung gefordert, dass beide Parteien nach, ihrer damaligen Auffassung nicht an sie denken konnten. Y/enn im vorliegenden Fälle jedoch eine restlose und endgültige Regelung gewollt war, dann liegt schon darin ein Ausschluss weiterer Ansprüche auch für den Fall, dass nicht vorhersehbare Verände -rungen eintreten sollten. bleiben, inwieweit der vorerwähnten Entscheidung des Reichsgerichts zu folgen ist und ob gegebenenfalls die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Vertragsschluss so sehr ausserhalb aller menschlichen Erkennbarkeit gelegen hat, wie das auch nach dieser Entscheidung gefordert werden müsste. Einer solchen Annahme steht hier aber die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, dass eine endgültige Lösung der rechtlichen Beziehungen der Parteien hinsichtlich der Unterhaltsfrage beabsichtigt ge-' wesen sei. Tür den'Kläger sei das Abkommen günstig, die Zahlung einer namhaften Abfindungssumme vor allem deshalb ein erheblicher Vorteil gewesen, weil zur Zeit des Vertragsschlusses mit der Pront-verwendung des Beklagten und daher mit der Köglich-keit seines vorzeitigen Todes habe gerechnet wer-den müssen. Sie lassen in ihrer Gesamtheit keinen Vcr-stoss gegen Denkgesetze oder Brfahrungssätze erkennen, zu demal sie auch mit dem Wortlaut des Abkommens vom November '1943 im IMnklang stehen, dass die Zahlungen vergleichsweise zur Abfindung aller Unterhalt sansprüche des Mündels geleistet würden. v/eitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe ferner die Möglichkeit von Kompli-kationen und Ünzuträglichkeiten in seiner späteren, damals schon beabsichtigten Ehe vermeiden wollen, könnte schon für sich allein den Schluss # 9 Daher kommt es auch auf ihre weiteren Ausführungen darüber nicht an, die Auffassung des Berufungsgerichts, das Abkommen sei für den Kläger günstig gewesen, sei nicht zu halten, ferner, die Erörterungen über die Vorteile für den Kläger könnten ebenso für einen ''apitalisierungsvertrag sprechen, überdies spricht der Umstand, dass beide Vertragsteile nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit gerechnet haben, dass der Beklagte möglicherweise fallen würde, bei unbefangener Betrachtung mehr für eine Abfindung als für eine Kapitalisierung. diese Möglichkeit erwogen worden ist, dann liegt die Annahme besonders nahe, der Beklagte habe eine endgültige Regelung - auch mit \7irkung für seine "’rben - treffen wollen, und der Vormund des Klägers habe eine einmalige Kapitalza^lungjals Abfindung den. b) Die Revision vertritt demgegenüber auch zu Unrecht die Auffassung, dass 'die Berechnung des ' apitalbetirages der einzig sichere Aus-legungsinaßstab dafür sei, ob eine endgültige Abfindung oder nur eine Kapitalisierung beabsichtigt gewesen sei. Auch wenn der Betrag von 7000,- HM auf Grund einer solchen Tabelle berechnet sein sollte, konnte das Berufungsgericht daher auf Grund seiner FestStellungen ohne rechtliche Bedenken zu dem Schluss kommen, die kapitalisierte Rente solle als endgültige Abfindung geleistet werden. überdies war im vorliegenden Falle bei Vertragsschluss der Ausgang eines Rechtsstreits nach dem Inhalt des Abkommens auch noch nicht völlig gewiss, da der Beklagte seine Vaterschaft zunächst noch nicht anerkannt und sich damit insbesondere die Einrede des “iehrverkehrs noch offen gehalten hatte (§ 'J78 BGB). Das Berufungsgericht brauchte nach allem - entgegen der Auffassung der Revision - auf den Be-v/eisantritt des Klägers, dass die Jugendämter bei Verträgen mit unehelichen Erzeugern stets eine Kapitalisierung der Rente vorzunehmen haben, wenn nicht besondere Umstände, insbesonde-
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Gesetz,: BGB §5 133, 157, 779, 17U
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Hat ein Vater mit seinem unehelichen Kinde vor dem Zusammenbruch («945) einen Abfindungsvergleich Uber den Unterhalt geschlossen und die Abfindungssumme alsbald gezahlt und "sollte damit die Unterhaltsfrage zwischen ihnen restlos und endgültig erledigt sein, so kann das “Cind wegen der späteren Entwertung des Abfindungskapitals keine weiteren Unterhaltsansprüche geltend machend { 779 BGB ist in solchen Pällen in der Regel nicht anwendbar.
Weitere Ansnrüche können jedoch in Betracht kommen, wenn die Vertrag'.*auslegung‘ ergibt, dass keine echte Abfindung, sondern nur eine Kapitalisierung der Rente gewollt war, .oder dass der künftige Bedarf des Kindes unter allen Umständen sichergestellt werden sollte.
\JAktenzeichen:, IV ZR 93/50 Urteil vom 28. Juni 1951
OLG Hamburg
IT ZB 95/50
Verkündet am 28» Juni 1951
TClett Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
, geboren’am
In dem Rechtsstreit des minderjährigen Dietmar I
’*943, vertreten durch seine Vormünderin, die Redaktionssekretärin Edith
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers-* -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr«
gegen
den Dr.med. Joachim
9
Beklagten, Berufungsbeklagten und .Revisionsbeklag-
ten,
’Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2*1. Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel für Recht erkannt':
Me Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts in Hamburg vom i9. Juni l950;:wird%:auf Kosten des Klägers zurUckgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein uneheliches Kind des Beklagten.
Er ist ata^|^'i943 geboren. Seine Mutter ist die Redaktionssekretärin Edith > sie ist jetzt
auch seine Vormünderin..
Der Beklagte erkannte durch Schreiben seines Anwalts an das zuständige Jugendamt vom 29* Juni '<943 (131 76 GA) seine Zahlvaterschaft an und bot zur "endgülti-. gen Abfindung aller /weiteren Unterhaltsanspräche” des Klägers ab Januar '*944 eine am '<. Januar <944 fälli-• ge ”einmalige Zahlung” von 7000,- RM an. Der Amtsvor-mund nahm diesen Vorschlag an und schloss, obwohl die Kindesmutter mit Schreiben vom «2. August '<943 erklärte, dass sie sich auf keinen Pall mit einer einmaligen Abgertmng von 7000,- RM zufrieden gebe, im November <943 ein Abkommen, in welchem es u.a. heisst:
"Ohne seine Vaterschaft damit anzuerkennen, verpflichtet, sich Herr ver-
gleichsweise zur Abfindung aller Unterhalts-
anspr liehe des Mündels folgende Zahlungen zu leisten: ..........
2) Zur Abfindung sämtlicher Unterhaltsansprü-che des Mündels für die 55eit vom '13* Januar K44 an wird Herr eine einma-
lige Zahlung von KM 7000,- (siebentausend Reichsmark) leisten."
Dieses Abkommen würde durch, einen. - im Y/ortlaut nicht bekannten - Beschluss des Amtsgerichts Alt-, landsberg vom 6. ?Iai T944 genehmigt. Der Beklagte überv/ies dem Amts Vormund im Mai *944 den Betrag von 7000,- ELI und erkannte am 3. Juli '1944 auch die Blutsvaterschaft an. Der Amtsvormund legte.das Geld auf einem Sparkonto bei der- Kreissparkasse;
Haupt zweigst eile an. - Tphldie-
sem Gelde erhielt die 'Rinde smut tor bis zur Kapitulation im Tai 1945 insgesamt '* *i96, — R!t. Sie kehrte '1945 mit dem Kläger zu ihren Hit er n nach zurück. Ihre Versuche, vorher auch das restliche Kapital freizubekommen, um es mitzunehmen, schlugen fehl, ebenso scheiterte» spätere Versuche, eine Überweisung des Geldes aus der Ost- in die Kest-zone zu erreichen.
Der Kläger meint, es sei unbillig, wenn nunmehr seine Kutter seine gesamten lebenshalfomgskosten tragen müsse, während der Beklagte sich, bei einer Umstel-lungsquote '100 : 6,5 mit einem Betrage von 455,- DK
seiner Unterhaltsverpflichtung für 16 Jahre entledigt haben solle. Der Abfindungsvertrag sei unwirksam, vveil die Vertragspartner bei seinem Abschluss fälschlicherweise davon ausgegangen .seien, die Abfindungssumme würde ihren Vert jedenfalls an nähernd behalten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der im November '*943 zwischen dem Kläger, vertreten durch, seinen damaligen Amtsvormund, und dem Beklagten geschlossene Unterhaltsvertrag nichtig ist, hilfsweise
festzustellen, dass der Kläger mit Zustellung der Klage wirksam von dem im Kovember '1943 zwischen den Parteien abgeschlossenen Abfindungsvertrage zürückgetreten ist, eventuell
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Tie nt e in riöhe von 30,- BM, zahlbar ab i. Juli 1949, für die Zukunft zu zahlen.
Der Beklagte hat Klagabweisung begehrt
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hiergegen ist zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen o
•"it der Revision bittet der Kläger, das Berufungs-urteil aufzubeben und nach seinem Antrag in der Berufungsinstanz zu erkennen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
: :nt s che idungsgr und e:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
0 Die .Revision rügt in erster Linie, dass das an-gefochtene Urteil der rechtlichen Bedeutung des Art 6 Abs 5 des GrundG nicht gerecht werde. Dieser Angriff wäre nur schlüssig, wenn damit die Zulässigkeit einer Abfindungsvereinbarung auf Grund des § 17M BGB verneint werden sollte. Bas will die Revision jedoch nicht. Sie sieht in Art 6 Abs 5 nur eine Anweisung an den Gesetzgeber und eine - nach Art 1 Abs 3 GrundG - schon jetzt geltende ”Ausle:;ungsregel!’ über die Stellung, 7/elche dem unehelichen Kind heute im Volke zukomrat. Sie meint, dass damit die Einstellung gegenüber dem unehelichen Kinde, insbesondere gegenüber dem Bande zwischen dem unehelichen Kinde und seinem Vater eine andere sei, als sie in den Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 106, 399 und schon vorher des Kammergerichts in J7 1921, 1087 zu dem Ausdruck gekommen sei. Damals habe man in dem Vater eines unehelichen "'indes mehr oder weniger nur einen
Vermögensrechtliehen Schuldner gesehen. Hierzu hat jedoch das Berufungsgericht bereits zutreffend be-merkt, auch der Umstand, dass familienrechtliche Bande zwischen dem unehelichen ICinde und ’seinem. Erzeuger beständen, die auch nach Abschluss eines Abfindungs Vergleichs weiterwirkten, schliesse die Zulässigkeit eines Abfindungsvertrages und eines Verzichts auf künftige Unterhaltsleistungen nicht aus. Hach § *I7H Abs. 2 BGB ist nur ein unentgeltlicher Verzicht auf den Unterhalt für die Zukunft nichtig, während § '17H Abs 1 Vereinbarungen zwischen dem Vater und dem ICinde Über den Unterhalt für die. Zukunft oder über eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung ausdrücklich vorsieht. Dagegen, kann nach § 16H BGB von ehelichen ICindern auf den Unterhalt für die Zukunft überhaupt nicht, verzichtet werden. Obwohl in beiden Fällen - beim ehelichen wie beim unehelichen ICinde - Hechtsgrund der Unterhaltspflicht die familienrechtliche Beziehung zu dem Vater ist, hat das ]3G3 also beim unehelichen ICinde die Köglichkeit
vorgesehen, die Unterhaltsfrage - unabhängig von der Fortdauer dieser Beziehung im übrigen - auch in der \7eise zu lösen, dass das uneheliche ICind in einem entgeltlichen Vertrage mit Wirkung für die Zukunft abgefunden wird. An diesem Gesetzesstande hat Art 6 Abs 5 GrundC-, wie auch die -e-vision nicht verkennt, nichts geändert.
2) Die Revision rügt ferner unrichtige Anwendung des § 779 BGB. Sie meint, der Streit der Parteien sei nicht um die Höhe des Unterhalts gegangen, sondern darum, oh eine Rente zu zahlen oder diese zu kapitalisieren und auf einmal atxszuzahlen sei. Als feststehend hätten beide Parteien angenommen, dass der T>;pitalisierungsbetrag seinen wirtschaftlichen Yfert behalten oder als Mündelgeld voll aufgewertet werden würde. Wenn die Parteien gewusst hätten, dass auch Mündelgeld seinen wirtschaftlichen Wert verlieren würde, wäre der Streit, ob eine Rente oder ein Tfapitalisierungsbetrag zu zahlen war, nicht entstanden. Dann wäre "natürlich" 7/eiter die Rente von 49,- RK gezahlt worden.
§ 779 BGB ist jedoch auf .den vorliegenden Pall., mit Recht nicht angewandt worden, ^war ist der*; RcVision. zuzugeben, dass auf Grund der über den Verträgst Schluss getroffenen Peststellungen nicht ersichtlich ist, inwiefern der Streit der Parteien um die Höhe •des Unterhalts gegangen sein soll. Beide Teile.sind von einem festen Unterhaltssatz von 49,- RH ausge-gangeir. Aber ebensowenig ist - entgegen der Annahme der Revision - die Präge, ob eine Rente oder ein Kapital zu zahlen sei, streitig gewesen. Sie konnte schon deshalb nicht streitig sein, weil die Parteien sich ersichtlich darüber klar waren, dass der Kläger nur eine Geldrente nach § 17TO BGB verlangen und der Beklagte sie nicht einseitig durch einen JCapi-talbetrag ablösen konnte. Pa der Beklagte zunächst
//
■nur die Zahlvaterschaft anerkannt hat, liegt es nä-' her, als streitig im Sinne des § 779 BGB die Frage anzusehen, ob er tatsächlich der Vater des Klägers war. Dazu treten als Ungewissheiten im Sinne des § ?79 BC3 die allgemeinen Ungewissheiten Uber die künftige Entwicklung von Unterhaltsansprüchen, auf welche der Hevisionsbeklagte hingewiesen hat, z.P. die Ungewissheit Uber die Entwicklung der•Bebens-Stellung der Kutter und die Lebensdauer des ^Kindes, die Möglichkeit, dass das Kind Ansprüche äucK^über •das 16. Iiebensjahr hinaus haben kann (§ 1703 Abs 2 BC-B) u.ä. Ausserdem konnte als Ungewissheit, die die spätere Verwirklichung von Ansprüchen unsicher erscheinen lassen konnte '(§ 779 Abs 2 BUB), nach, den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Möglichkeit angesehen werden, dass der Beklagte alsbald heiraten, und weiter dass er in Kürze wieder ins Feld ziehen und damit den besonderen Gefahren des Krieges ausgesetzt sein würde. Each £ 779 BGB ist nun aber ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Hechtsverhältnis im \7ege gegenseitigen Uachgebens beseitigt wird (Vergleich), nur dann unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder • die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Der Streit oder die Ungewissheit muss also mit der Kenntnis der Parteien über die Sachlage in Zusammenhang stehen. Deshalb
were es für die Anwendung des § 779 BGB unerheblich, ob die Parteien als "feststehenden Sachverhalt" zugrunde gelegt haben, die Abfindung werde ihren vollen Y/ert behalten oder später als Mündelgeld voll sufgewertet werden. Denn auch, wenn sie die wirtschaftliche Entwicklung der Jahre 'f944 bis 1948 bereits gekannt hätten, v;äre der Streit, ob der Beklagte der Vater des Kindes v/ar, und die Unsicherheit, ob und inwieweit die Ünterhaltsansprüche künftig zu verwirklichen sein würden, entstanden. Die . Streitpunkte und Zweifel, die zu dem Abfindungsver-trage*TöTn~ll^Tembe'lr-*945 gefiihrt haben, stehen somit in keinerlei Zusammenhang mit der Drage, ob die Reichsmark ihren Rert behalten würde.. Aus diesen Gründen kann § 779 3GB auf den vorliegenden-1 fall
• . *•»*,’ .i' • ;.\s , .
nicht angewendet werden.
3) Die Klaganträge lassen sich, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Fortfalls der Geschäftsgrundlage oder der ."nderung der Rechtsgrundlage rechtfertigen.
a) Die Drage, welchen Einfluss die Geldentwertung auf Unterhaltsabfindungsverträge habe, hat bereits nach der dem 1. Weltkrieg folgenden Inflation zu umfangreichen Erörterungen in .Rechtslehre und Rechtsprechung geführt. Im einzelnen kann hierzu insbesondere auf die Abhandlung von üoehmer in Ihsrings Jahrbüchern 1923 S 204 ff und auf die Entscheidung
des Reichsgerichts in RGZ 106, 396 verwiesen werden. Boehmer hat damals die Auffassung vertreten, dass der Unterhaltsschuldner wegen der Geldentwertung verpflichtet sei, eine laufende und je nach den Geldverhältnissen variable ZuschVegsrente zu zahlen, weil in dem Abfindungsvertrage eine "GarantieUbernähme für die Ertragsfähigkeit des Abfindungskapitals zur Erfüllung des Aliraentationszwecks” liege (S 259, 26 * aaO). Boehmer hat schon selbst darauf hingewiesen, diese Konstruktion werde zweifellos dem Binwande be-
<4 , •
gegnen, dass mit ihr etwas in den Abfindurfgsyertrag hineininterpretiert werde, woran die Partelen'-niclit ; im entferntesten gedacht hätten, ja unmöglich;'hatten denken können (so Staudinger, Komm zu dem BGB 9. Aufl, Erl VI a.E. zu § 17H). Diesem Zv/eifel braucht hier nicht nachgegangen zu werden. Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt (Bl 102 GA), die Vertragschliesöenden hätten im ITovember 1943 die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien, jedenfalls '.vas die ünterhaltsfrage anlange, restlos und endgültig lösen wollen. :“it dieser Feststellung würde die Annahme, der Beklagte habe stillschweigend eine Garantie mit dem vorbezeichneten Inhalt übernommen , in \7id er Spruch . stehen.
b) Angesichts dieser Feststellungen sind.auch die:••
Grundsätze -über die Veränderung der Geschäftsgrundlage, "v/ie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon deshalb nicht anwendbar, weil zwischen
den Parteien - jedenfalls hinsichtlich der Unterhaltsfrage - kein Vertragsverhältnis mehr besteht, das an die neuen Geldverhältnisse angepasst werden könnte. Denn der Beklagte hat seine Verpflichtungen aus dem Abkommen mit. der Zahlung der Abfindungs summe im Hai 1944 nach der damals bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Lage voll erfüllt. Damit ist er von seiner Unterhaltsverbindlichkeit gegenüber dem Kläger seit diesem Zeitpunkt befreit (vgl BGZ 106, 401, ebenso Strucksberg in NJU 1949, 742 und Palandt (9. Aufl) 'Erl' 1 zu § 17H BGB).
c) Pie Revision kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, eine ICapitalsumme von 7000,—RH sei schon zur Zeit -des Abschlusses und der Erfüllung des Abkommens vom November 1943 keine vollwertige Leistung gewesen. Dieser Angriff ist schon deshalb unbeachtlich, weil damit erst jetzt vom 71äger neue Tatsachen vorgetragen worden sind, die bisher noch nicht vorgebracht waren und daher nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen (§ 561 Abs 1 ZPO). Dieser Vortrag wäre aber auch, nicht erheblich. gewesen. Die Revision hat selbst ausgeführt, . dass der ./ert der Reichsmark in der Zeit zwischen Vertragsschluss (November 1943) und Erfüllung (Hai 1944) sich nicht geändert habe. Danach kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Abkommen voll erfüllt hat. Die Behauptung, dass die Parteien keine vollwertige Lei-stung vereinbart haben, wäre für sich allein ohne
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Gelang. Denn im Rahmen der das bürgerliche .Recht beherrschenden Vertragsfreiheit war es dem Vormund unbenommen, sich auch auf eine nicht vollwertige Abfindungssumme einzulassen, wenn ihm dies aus irgendwelchen Gründen angebracht erschien. Uenn überdies eine Summe von 7000,- EM eine angemessene Kapitalisierung der der Höhe nach unstreitigen Geldrente von 49,- RU im JJonat war, wie die Revision selbst geltend macht, dann war jene von vornherein jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und bis zur Uährungsumstellung - ebenso ”vollwertig” wie die Geldrente selbst. Sie hätte diesen V.Tert sogar trotz der »Vährungsumstellung behalten können, wenn, »was nicht von vornherein ausgeschlossen war, Mündelgelder im Verhältnis 'i : 'i umgestellt worden wä-’ ren oder der Vormund eine sonstige Anlage gewählt hätte, die bei der Umstellung entsprechend bevorzugt worden ist.
d) Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen ferner auch keine ergänzende Vertragsauslegung gemäss den §5 **33, 57 BGB in der Richtung zu, dass
es der Zweck des Abkommens vom November '1943 gewesen sei, den künftigen Unterhalt des Klägers unter allen Umständen sicherzustellen, dass also mit dem Vertrag gerade eine Bedarfsdeckung auf jeden Fall gewollt war. Uei der Auslegung von Rechtsgeschäften ist zwar der Zweck des Geschäfts ganz besonders zu berücksichtigen (Unneccerus, Lehrbuch des bvrger-lichen Rechts, Allgemeiner Teil § *193). Ergibt die
Prüfung eines Abfindungsvertrags zwischen einem unehelichen Kind und seinem Vater, dass die Bedarfsdeckung gewollt war, so kann das im Einzelfall dazu führen, weitere Ansprüche des unehelichen Kindes zu bejahen, wepn. sich, nachträglich herausstellt, dass der vereinbarte Kapitalbetrag aus Gründen, die das Kind nicht zu vertreten hat, dazu nicht ausreicht. Diese i'iöglichkei't wird hier aber gleichfalls dadurch ausgeschlossen,' dass die Parteien, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Unterhaltsfrage restlos und endgültig haben regeln wollen. Diese Feststellung schliesst auch, eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Reichsgerichts in HG '*3**280 ff von vornherein aus. In dieser Entscheidung hat das Reichsgericht weitere Ersatzansprüche für Unfallsfolgen trotz eines Abfindungsvertrages bejaht, wenn*eine über alles Voraussehbare hinaus eintretende Verschlimmerung der Schadensfolgen festzustellen ist. Das Reichsgericht hat hierfür eine 11 so sehr ausserhalb aller vienschlichen Erkennbarkeit, Voraussicht und Berechnung" liegende Veränderung gefordert, dass beide Parteien nach, ihrer damaligen Auffassung nicht an sie denken konnten. Y/enn im vorliegenden Fälle jedoch eine restlose und endgültige Regelung gewollt war, dann liegt schon darin ein Ausschluss weiterer Ansprüche auch für den Fall, dass nicht vorhersehbare Verände -rungen eintreten sollten. Es kann daher dahingestellt
• i ^
bleiben, inwieweit der vorerwähnten Entscheidung des
Reichsgerichts zu folgen ist und ob gegebenenfalls die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Vertragsschluss so sehr ausserhalb aller menschlichen Erkennbarkeit gelegen hat, wie das auch nach dieser
Entscheidung gefordert werden müsste.
0
4) Eine andere rechtliche Beurteilung ist für solche Fälle denkbar, in denen der Kapitalbetrag keine Abfindung des unehelichen Kindes, sondern nur eine Vorauszahlung der Rente, also eine blosse Kapitalisierung sein soll (vgl ICipp-Wolff, Eamilien-recht 193H, § 95 Anm 62. BGB RGR Erl 'I zu § 17H). Bann kann unter Umstünden.die ünterhaltsverpflich-tung durch die Zahlung der kapitalisierten Rente noch nicht erloschen sein. Einer solchen Annahme steht hier aber die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, dass eine endgültige Lösung der rechtlichen Beziehungen der Parteien hinsichtlich der Unterhaltsfrage beabsichtigt ge-' wesen sei. Die Revision greift diese Feststellung zu Unrecht in mehrfacher Hinsicht an.
*
a) Bas Berufungsgericht hat seine Überzeugung insbesondere mit dem Interesse begründet, das. beide Parteien an einem Abfindungsvertrage gehabt hätten, und dazu ausgefUhrt: Der Beklagte habe dadurch die Belästigungen durch periodische Zahlungen und die Möglichkeit von Unzutrüglichkeiten für seihe bereits beabsichtigte Ehe vermieden. Es hätte auch
wenig Sinn für ihn gehabt, sein Segelboot für 2000,- 157.1 zu verkaufen und ein Darlehen von 5000,- HM aufzunehmen, wenn er dadurch nicht endgültig von seiner Unterhaltspflicht befreit worden wäre. Tür den'Kläger sei das Abkommen günstig, die Zahlung einer namhaften Abfindungssumme vor allem deshalb ein erheblicher Vorteil gewesen, weil zur Zeit des Vertragsschlusses mit der Pront-verwendung des Beklagten und daher mit der Köglich-keit seines vorzeitigen Todes habe gerechnet wer-den müssen. Diese Ausführungen geben im Rahmen der dem Richter in § 286 ZPO eingeräumten Befugnis zu einer freien Beweiswürdigung eine hinreichende Begründung für die vom Berufungsgericht vertretene Annahme. Sie lassen in ihrer Gesamtheit keinen Vcr-stoss gegen Denkgesetze oder Brfahrungssätze erkennen, zu demal sie auch mit dem Wortlaut des Abkommens vom November '1943 im IMnklang stehen, dass die Zahlungen vergleichsweise zur Abfindung aller Unterhalt sansprüche des Mündels geleistet würden.
Die Revision greift einzelne Sätze der Begründung des Berufungsgerichts an. Sie meint, der Hinweis auf die Belästigungen durch jahrelange periodische. Zahlungen sov/ie auf den Verkauf des Segelbootes und die Darlehensaufnahme könne ebenso für eine Kapitalisierung wie für eine Abfindung sprechen.
Bs kann dahingestellt bleiben, ob das zutrifft oder die Annahme eines Abfindungsvertrages nicht schon aus diesen Gründen näher liegt. Denn die
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v/eitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe ferner die Möglichkeit von Kompli-kationen und Ünzuträglichkeiten in seiner späteren, damals schon beabsichtigten Ehe vermeiden
wollen, könnte schon für sich allein den Schluss # 9
rechtfertigen, dass dem Beklagten nur an einer endgültigen Abfindung, nicht an einer blossen Kapitalisierung der Rente gelegen war. Biese Feststellung, beanstandet aber die Revision nicht. Daher kommt es auch auf ihre weiteren Ausführungen darüber nicht an, die Auffassung des Berufungsgerichts, das Abkommen sei für den Kläger günstig gewesen, sei nicht zu halten, ferner, die Erörterungen über die Vorteile für den Kläger könnten ebenso für einen ''apitalisierungsvertrag sprechen, überdies spricht der Umstand, dass beide Vertragsteile nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit gerechnet haben, dass der Beklagte möglicherweise fallen würde, bei unbefangener Betrachtung mehr für eine Abfindung als für eine Kapitalisierung.
..'enn. diese Möglichkeit erwogen worden ist, dann liegt die Annahme besonders nahe, der Beklagte habe eine endgültige Regelung - auch mit \7irkung für seine "’rben - treffen wollen, und der Vormund des Klägers habe eine einmalige Kapitalza^lungjals Abfindung den. unsicheren künftigen Rentenansprüchen vorgezogen. Bas Berufungsgericht hat im übrigen selbst nicht ausdrücklich den Schluss gezogen, dass die für den Kläger günstigen Umstünde für einen Abfindungsvertrag sprächen. Beine Ausführungen können
insoweit vielmehr dahin verstanden werden, dass jedenfalls die Absichten des Beklagten sich nur durch einen Abfindungsvertrag verwirklichen liessen und die Belange des Klägers dem Abschluss eines solchen nicht entgegenstanden und dass daher bei Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nur auf einen Abfindungsvertrag geschlossen werden könne .
%
b) Die Revision vertritt demgegenüber auch zu Unrecht die Auffassung, dass 'die Berechnung des ' apitalbetirages der einzig sichere Aus-legungsinaßstab dafür sei, ob eine endgültige Abfindung oder nur eine Kapitalisierung beabsichtigt gewesen sei. Sie beruft sich dabei insbesondere•auf Ausführungen von Brackmann im Zentralblatt für das Vormundschaftswesen *95/‘*6 S V15, ferner von lamtners im Zentralblatt für Jugendrecht '«924/25 3 256. r an ach sei zwischen zwei Arten von sogenannten ibfindungsvertrt-gen zu unterscheiden, Abkommen, die geschlossen wurden, weil der Ausgang eines Unterhaltsstreits ungewiss, und solchen, bei denen er völlig gewiss sei. Im letzteren IPalle, der hier vorliege, werde die Höhe der zu leistenden Summe nach ICapitali-sierungstabelle’n berechnet. Kenn die Summe so
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berechnet sei, sei nur eine Kapitalisierung beabsichtigt .-Im einzelnen braucht diese Rechtsansicht hier nicht nachgeprüft zu werden. Denn die Berechnung nach Kapitalisier?.ungstabellen lcann allenfalls eine widerlegbare Vermutung begründen und die Möglichkeit nicht ausschliessen, dass die Parteien gleichzeitig eine Kapitalisierung* der Rente und eine Abfindung herbeifähren wollen. Auch wenn der Betrag von 7000,- HM auf Grund einer solchen Tabelle berechnet sein sollte, konnte das Berufungsgericht daher auf Grund seiner FestStellungen ohne rechtliche Bedenken zu dem Schluss kommen, die kapitalisierte Rente solle als endgültige Abfindung geleistet werden. überdies war im vorliegenden Falle bei Vertragsschluss der Ausgang eines Rechtsstreits nach dem Inhalt des Abkommens auch noch nicht völlig gewiss, da der Beklagte seine Vaterschaft zunächst noch nicht anerkannt und sich damit insbesondere die Einrede des “iehrverkehrs noch offen gehalten hatte (§ 'J78 BGB).
Das Berufungsgericht brauchte nach allem - entgegen der Auffassung der Revision - auf den Be-v/eisantritt des Klägers, dass die Jugendämter bei Verträgen mit unehelichen Erzeugern stets eine Kapitalisierung der Rente vorzunehmen haben, wenn nicht besondere Umstände, insbesonde-
re Ungewissheit liber die Prozessaussichten, eine andere Entscheidung rechtfertigen, nicht einzugehen. Dies konnte Vielmehr als richtig unterstellt werden.
Die Revision war nach allem mit der ICostenfolge « .aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Lersch Raske Dr. Hartz- Johannsen Kregel