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BGH · IV ZR 92/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 92/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 11. Der Vater des Klägers hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung genommen, durch die der Kläger mit einer Invaliditätssumme von 130.000 DM (mit progressiver Invaliditätsstaffel) mitversichert ist. Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen, weil nach den Versicherungsbedingungen Gesundheitsschädigungen durch Strahlen - also, wie sie meint, auch durch Laserstrahlen - nicht unter Versicherungsschutz fielen. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, für die vom Kläger behauptete Schädigung seines linken Auges durch Laserstrahlen bestehe kein Versicherungsschutz. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Regelung dahin auszulegen, daß sie auch Gesundheitsschädigungen durch Laserstrahlen vom Versicherungsschutz ausnimmt. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ergebe sich aus ihrem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang, in dem die Klausel stehe, daß der Begriff Strahlen in einem umfassenden Sinne gemeint sei, also auch Laserstrahlen erfasse. Auch der Versicherungsnehmer versteht den Begriff nicht in einem von vornherein eingeschränkten Sinne, etwa bezogen nur auf radioaktive Strahlen. Sind dem Versicherungsnehmer aber Strahlen unterschiedlicher Art bekannt, liegt es für ihn fern, den allgemeinen und einschränkungslos verwendeten Begriff "Strahlen" nur auf eine bestimmte Strahlenart, etwa ionisierende Strahlung, zu beziehen. Die Revision hält dem zwar entgegen, der Versicherungsnehmer werde den Begriff Strahlen im Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung in einem engeren Sinne, nämlich im Sinne einer ihrer Natur nach gefährlichen Strahlung verstehen. Diese nimmt Gesundheitsschädigungen durch Strahlen vom Versicherungsschutz aus, setzt also ihrerseits eine Strahlung voraus, die geeignet ist, solche Schädigungen auszulösen. Das aber ist - wie der Kläger selbst behauptet -auch bei Laserstrahlen der Fall. b) In seinem schon im Wortlaut der Klausel angelegten Verständnis, daß der Begriff Strahlen in einem weiten Sinne zu verstehen ist, der jedenfalls auch Laserstrahlen einschließt, sieht sich der Versicherungsnehmer bestärkt, wenn er § 2 I (6) AUB 88 in den Blick nimmt. Vielmehr legt die Verwendung des allgemeinen Begriffs Strahlen in § 2 II (1) AUB 88 den Schluß nahe, daß hier gerade über radioaktive Strahlen hinaus Strahlen auch anderer Art erfaßt werden sollten. c) Rechtlich zutreffend berücksichtigt das Berufungsgericht schließlich, daß die hier in Rede stehende Ausschlußklausel grundsätzlich eng auszulegen ist und nicht weiter ausgedehnt werden darf, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteil vom 23. Der Versicherungsnehmer erkennt den Sinn der Klausel darin, die unwägbaren Risiken einer Gesundheitsschädigung durch die Einwirkung von Strahlen von vornherein aus dem Schutzbereich einer Unfallversicherung auszunehmen. Dieser Zielrichtung entspricht es aber nicht, den Begriff "Strahlen" in § 2 II (1) AUB 88 nur auf eine bestimmte Strahlenart zu beschränken, Sinn und Zweck der Klausel gebieten vielmehr eine Auslegung, die auch d) Das so gewonnene Auslegungsergebnis schließt die Erlangung von Versicherungsschutz bei unfallbedingten Gesundheitsschädigungen durch Strahlen nicht vollständig aus.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 92/97
URTEIL
Verkündet am:
11. März 1998 Wermes
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
AUB § 2 II (1) J: 1988
Auch in Diskotheken verwendete Laserstrahlen sind Strahlen im Sinne von § 2 II (1) AUB 88.
BGH, Urteil vom 11. März 1998
IV ZR 92/97 - OLG München LG Landshut
-2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1998
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
 vom 12. März 1997 wird auf Kosten des
 Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet	ist,	dem	Kläger	eine
 Invaliditätsentschädigung zu leisten. Der Vater des Klägers hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung genommen, durch die der Kläger mit einer Invaliditätssumme von 130.000 DM (mit progressiver Invaliditätsstaffel) mitversichert ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen	(AUB	88)
zugrunde.
Am 27. Januar 1995 wurde der Kläger beim Besuch einer Diskothek von einem Laserstrahl der dort installierten Licht-/Laseranlage am linken Auge getroffen. Er hat behauptet, durch die LaserStrahlung sei das Auge verletzt
 
worden; die Verletzung habe zu einer Gebrauchsminderung des Auges von 60% geführt. Nach Maßgabe der vereinbarten Bedingungen habe die Beklagte deshalb eine Invaliditätsentschädigung von 52.000 DM zu leisten.
Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen, weil nach den Versicherungsbedingungen Gesundheitsschädigungen durch Strahlen - also, wie sie meint, auch durch Laserstrahlen - nicht unter Versicherungsschutz fielen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe;
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, für die vom Kläger behauptete Schädigung seines linken Auges durch Laserstrahlen bestehe kein Versicherungsschutz. Das folge aus der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Regelung in § 2 II (1) AUB 88.
Diese Klausel lautet:
"Nicht unter Versicherungsschutz fallen:
II. (1) Gesundheitsschädigungen Strahlen."
durch
 
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Regelung	dahin	auszulegen,	daß	sie	auch
 Gesundheitsschädigungen durch Laserstrahlen vom Versicherungsschutz ausnimmt. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ergebe sich aus ihrem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang, in dem die Klausel stehe, daß der Begriff Strahlen in einem umfassenden Sinne gemeint sei, also auch Laserstrahlen erfasse. Auch der dem Versicherungsnehmer erkennbare Sinn	und	Zweck	der
 Ausschlußklausel spreche für ein solches Verständnis.
Diese Auslegung bekämpft die Revision ohne Erfolg.
2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein	durchschnittlicher	Versicherungsnehmer	bei
 verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85). Diesen Auslegungsmaßstab hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt.
a)	Ausgangspunkt für die Auslegung des § 2 II (1) AUB 88 ist sein Wortlaut. Schon er	gibt	für	eine
 Differenzierung nach unterschiedlichen Strahlenarten nichts her, spricht "Strahlen" vielmehr allgemein und damit in all ihren Entstehungs- und Erscheinungsformen an. Auch der Versicherungsnehmer versteht den Begriff nicht in einem von vornherein eingeschränkten Sinne, etwa bezogen nur auf radioaktive Strahlen. Das könnte zwar bei Verwendung des Begriffs "Strahlenschäden" in Betracht
 
kommen, der seinerseits oft in Zusammenhang mit Schädigungen gerade durch radioaktive Strahlung Verwendung finden mag (vgl. Grimm, Unfallversicherung 2. Aufl. § 2 AUB Rdn. 63). Die Klausel spricht indessen allgemein von "Gesundheitsschädigungen durch Strahlen" und zieht ihren Anwendungsbereich damit erkennbar weit.	Der
 durchschnittliche Versicherungsnehmer hat zudem Kenntnis davon, daß es neben radioaktiven Strahlen oder Röntgenstrahlen auch Strahlen anderer Art, namentlich Laserstrahlen gibt; dazu bedarf es keiner besonderen fachwissenschaftlichen oder technischen Vorbildung. Das Berufungsgericht weist vielmehr zu Recht darauf hin, daß gerade Laserstrahlen durch ihren Einsatz im medizinischen Bereich, aber auch bei Unterhaltungsveranstaltungen allgemein bekannt sind. Sind dem Versicherungsnehmer aber Strahlen unterschiedlicher Art bekannt, liegt es für ihn fern, den allgemeinen und einschränkungslos verwendeten Begriff "Strahlen" nur auf eine bestimmte Strahlenart, etwa ionisierende Strahlung, zu beziehen.
Die Revision hält dem zwar entgegen, der Versicherungsnehmer werde den Begriff Strahlen im Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung in einem engeren Sinne, nämlich im Sinne einer ihrer Natur nach gefährlichen Strahlung verstehen. Das treffe zwar auf radioaktive Strahlen oder Röntgenstrahlen zu, nicht aber auf Laserstrahlen. Letzteren werde der Versicherungsnehmer eine besondere Strahlengefährlichkeit nicht zu demessen. Dieser Angriff verfängt aber schon deshalb nicht, weil der Versicherungsnehmer für die von der Revision als Anknüpfungspunkt gewählte spezifische - natürliche -
 
Strahlungsgefährlichkeit in der Klausel selbst keinen Anhalt findet. Diese nimmt Gesundheitsschädigungen durch Strahlen vom Versicherungsschutz aus, setzt also ihrerseits eine Strahlung voraus, die geeignet ist, solche Schädigungen auszulösen. Das bedeutet aber nicht zugleich, daß die Strahlung schon unabhängig von der Art ihrer Anwendung eine besondere Gefährlichkeit - von Natur aus -aufweisen müßte, vielmehr reicht erkennbar die Möglichkeit aus, daß - und sei es durch unsachgemäße Anwendung - die Strahlung überhaupt eine Gesundheitsschädigung verursachen kann. Das aber ist - wie der Kläger selbst behauptet -auch bei Laserstrahlen der Fall.
b)	In seinem schon im Wortlaut der Klausel angelegten Verständnis, daß der Begriff Strahlen in einem weiten Sinne zu verstehen ist, der jedenfalls auch Laserstrahlen einschließt, sieht sich der Versicherungsnehmer bestärkt, wenn er § 2 I (6) AUB 88 in den Blick nimmt. Nach dieser Regelung fallen Unfälle nicht unter Versicherungsschutz, "die	unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie
 verursacht sind". Der Anwendungsbereich dieser Klausel überschneidet sich teilweise mit der hier in Rede stehenden Ausschlußklausel des § 2 II (1) AUB 88. Das gilt jedenfalls insoweit, als Strahlen, die durch Kernenergie erzeugt sind, plötzlich auf den Körper einwirken und Gesundheitsschäden	verursachen	(vgl.	auch
 Wussow/Pürckhauer, AUB 6. Aufl. § 2 Rdn. 72). Betrachtet der Versicherungsnehmer beide Klauseln in ihrem Zusammenwirken,	wird er	daraus aber - wie	das
 Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht etwa den Schluß ziehen, der Strahlenbegriff in § 2 II (1) AUB 88
 
erfasse ebenso nur radioaktive Strahlung. Vielmehr legt die Verwendung des allgemeinen Begriffs Strahlen in § 2 II (1) AUB 88 den Schluß nahe, daß hier gerade über radioaktive Strahlen hinaus Strahlen auch anderer Art erfaßt werden sollten.
c)	Rechtlich zutreffend berücksichtigt das Berufungsgericht schließlich, daß die hier in Rede stehende Ausschlußklausel grundsätzlich eng auszulegen ist und nicht weiter ausgedehnt werden darf, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteil vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94 - VersR 1995, 162 unter 3 b). Auch unter diesem Blickwinkel steht das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis aber nicht in Frage. Der Versicherungsnehmer erkennt den Sinn der Klausel darin, die unwägbaren Risiken einer Gesundheitsschädigung durch die Einwirkung von Strahlen von vornherein aus dem Schutzbereich einer Unfallversicherung auszunehmen. Die Unwägbarkeit des Risikos ergibt sich dabei zu dem einen aus der stetig fortschreitenden Ausweitung der Anwendung und Einsatzmöglichkeiten	auch	hochkomplizierter
 Strahlentechnik in vielfältigen Lebensbereichen, zu dem anderen aber auch daraus, daß die - häufig schweren -Folgen von Strahleneinwirkungen schwer einzuschätzen, die gesundheitsgefährdende Wirkweise von Strahlen oft umstritten ist. Dieser Zielrichtung entspricht es aber nicht, den Begriff "Strahlen" in § 2 II (1) AUB 88 nur auf eine bestimmte Strahlenart zu beschränken, Sinn und Zweck der Klausel gebieten vielmehr eine Auslegung, die auch
 
Strahlen anderer Art, so auch Laserstrahlen einbezieht. Dem steht auch nicht entgegen, daß Unfälle durch Laseranlagen einer Diskothek bislang noch nicht häufig aufgetreten sind.
d) Das so gewonnene Auslegungsergebnis schließt die Erlangung von Versicherungsschutz bei unfallbedingten Gesundheitsschädigungen durch Strahlen nicht vollständig aus. Denn der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, durch Vereinbarung der Besonderen Bedingungen für den Einschluß von Gesundheitsschäden durch Röntgen- und Laserstrahlen (VerBAV 1993, S. 264) sich auch insoweit erweiterten Versicherungsschutz zu verschaffen.
Terno
 Seiffert
Dr. Schmitz
 Römer
Dr. Schlichting