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BGH · IV ZR 92/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 92/72

ZPO §§ 397, 402, 406, 411; BBauG § 136 Auf den Antrag einer Partei, über den Wert eines Grundstücks ein Sachverständigengutachten einzuholen, kann das Gericht ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses nach §§ 136 ff BBauG anfordem. Das von dem Ausschuß erstattete Gutachten ist seiner Natur nach ein Sachverständigengutachten, auf das jedoch die Vorschriften der §§ 402 ff ZPO nur angepaßt angewandt werden können. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Ihre im Jahre 1969 verstorbene Mutter Maria hat die mit dem Ableben der Erblasserin für die entstandenen Pflichtteilsansprüche durch einen notariellen Vertrag vom Jahre 1965 an die Kläger abgetreten. Der Kläger macht den an ihn abgetretenen Pflichtteilsanspruch seiner Mutter in Höhe eines Teilbetrages von 50.000 DM gegen die Beklagten als Erben der Erblasserin geltend. Die Beklagten haben im übrigen geltend gemacht, die Mutter des Klägers habe diesem ihre Ansprüche nicht wirksam abgetreten. In Höhe von 1/8 dieses Betrages, also 1.625,- DM hat der Kläger die Aufrechnung anerkannt und die Klage insoweit für erledigt erklärt. Hiervon hat das Berufungsgericht den vom Kläger anerkannten Pflichtteilsanspruch der Beklagten zu 2 mit 1.625,- DM abgezogen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte zu 2 habe darüber hinaus keine weiteren Ansprüche gegen ihre Mutter. Demgemäß hat es das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 36.007,74 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. 5. Gleichfalls unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, auf den Antrag der Beklagten ein Mitglied des Gutachterausschusses zur Erläuterung des von diesem erstatteten Wertgutachtens zu laden. Um den zu dem Nachlaß gehörenden Grundbesitz zu bewerten, konnte das Gericht nach § 136 Abs. 1 Ziff.3 BBauG ein Gutachten des für die Grundstücksbewertung zuständigen Gutachterausschusses einholen. Das Gericht verstößt nicht gegen § 404 ZPO, wenn es auf den Antrag einer Partei, ein Sachverständigengutachten über den Wert eines Grundstücks einzuholen, den Gutachterausschuß mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt. Die Ausschüsse haben ihre Gutachten entsprechend den für sie geltenden Verfahrensvorschriften der §§ 136 ff BBauG zu erstatten. Werden darüber hinaus von einer Partei Bedenken gegen eine an der Erstattung des Gutachtens beteiligte Personen geltend gemacht, so sind diese bei der Würdigung des Beweiswerts der Auskunft oder des Gutachtens zu berücksichtigen (BGH IM ZPO § 402 Nr. 16). In Anbetracht dessen, daß es sich um ein Gutachten einer speziell durch Gesetz geschaffenen kollegialen Behörde handelt und daß dieses Gutachten nach den in diesem Gesetz geregelten Verfahrensvorschriften zustande kommt, können die Vorschriften der §§ 402 ff ZPO über den Sachverständigenbeweis auf dieses Beweismittel nicht so angewandt werden, wie sie anzuwenden sind, wenn das Gericht nach diesen Vorschriften eine bestimmte Person als Sachverständigen bestellt hat. Insbesondere steht den Parteien hier das Recht, die Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen, nicht in dem sonst üblichen weiten Umfang zu, wie es sich aus den BGHZ 6, 398; 24, 9; VersR 1961, 415 veröffentlichten Urteilen ergibt. Da es sich bei dem Gutachten um das Arbeitsergebnis einer kollegialen Behörde handelt, kann es der Sache nach auch angebracht sein, auf Grund des Parteivorbringens von dem Ausschuß eine Ergänzung seines Gutachtens oder eine Stellungnahme zu dem Vorbringen der Parteien anzufordern. Deswegen müssen die Parteien, nachdem sie von dem Gutachten des Ausschusses Kenntnis erhalten haben, hier Vorbringen, welche Einwände oder Beanstandungen sie geltend machen. Der Gutachterausschuß hat dieses Ergänzungsgutachten erstattet und dabei zu dem Vorbringen der Beklagten ausführlich Stellung genommen und auch sein früheres Gutachten in einem Punkt berichtigt. Die Beklagten haben dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben, sondern in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch beantragt, die Mitglieder des Gutachterausschusses zu laden oder von einem anderen Sachverständigen ein weiteres Gutachten einzuholen. Zur Rüge der Beklagten zu 2, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, ihr stehe ein Ersatzanspruch in Höhe von 36.232,94 DM gegen ihre Mutter nicht zu, mit dem sie gegen die Forderung des Klägers aufrechnen könne, ist zu bemerken: Das Berufungsgericht ist zu der diesbezüglichen Feststellung auf Grund eingehender und sorgfältiger Würdigung des gesamten Vorbringens der Beklagten zu 2 gekommen.

Zitierte Normen: § 2087 BGB § 136 BBauG § 404 ZPO § 139 BBauG
MutterBerufungsgerichtGutachtenAusschußZPOKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 nein
ZPO §§ 397, 402, 406, 411; BBauG § 136
Auf den Antrag einer Partei, über den Wert eines Grundstücks ein Sachverständigengutachten einzuholen, kann das Gericht ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses nach §§ 136 ff BBauG anfordem. Das von dem Ausschuß erstattete Gutachten ist seiner Natur nach ein Sachverständigengutachten, auf das jedoch die Vorschriften der §§ 402 ff ZPO nur angepaßt angewandt werden können.
BGH, Urt. v. 23. Januar 1974 - IV ZR 92/72 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 92/72
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 23. Januar 1974 Hellmann, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	des Kaufmanns Raimund S
Gemeinde	c
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Dr.
2.	der Ehefrau Johanna _C
geb.	Li
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	(^HH0und
 gegen
den Verwaltungsangestellten Franz H l>
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Knüfer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, die im Jahre 1965 kinderlos verstorbene Erblasserin - Auguste RflflP - und die Beklagte zu 2 sind Geschwister. Ihre im Jahre 1969 verstorbene Mutter Maria hat die mit dem Ableben der Erblasserin für die entstandenen Pflichtteilsansprüche durch einen notariellen Vertrag vom Jahre 1965 an die Kläger abgetreten.
Die Erblasserin hat in ihrem Testament vom 11. März 1965 ihr gesamtes Vermögen nach Vermögensgruppen verteilt, verschiedene Personen mit einzelnen Vermögensgegenständen
 
oder landwirtschaftlichem Grundbesitz geringeren Umfanges bedacht und den beiden Beklagten jeweils ein wertvolles bebautes Grundstück zugewendet.
Der Kläger macht den an ihn abgetretenen Pflichtteilsanspruch seiner Mutter in Höhe eines Teilbetrages von 50.000 DM gegen die Beklagten als Erben der Erblasserin geltend.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 50.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tag der Klagzustellung zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1 behauptet, nicht Erbe zu sein.
Er sei nur mit einem Vermächtnis bedacht. Die Beklagten haben im übrigen geltend gemacht, die Mutter des Klägers habe diesem ihre Ansprüche nicht wirksam abgetreten. Als sie die Abtretung erklärt habe, sei sie bereits 85 Jahre und 7 Monate alt und geschäftsunfähig gewesen. Im übrigen bestreiten sie, daß der Nachlaß den vom Kläger behaupteten Wert gehabt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Im Berufungsrechtszug haben die Parteien weiter über den Wert des zu dem Nachlaß gehörenden Grundbesitzes gestritten. Die Beklagte zu 2 hat gegenüber dem Anspruch des Klägers mit Pflichtteilsansprüchen aufgerechnet, die sie nach dem Tode ihrer Mutter hat. Diese ist von dem Kläger allein beerbt worden. Der Nachlaß der Mutter hatte
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einen Wert von 13.000 DM. In Höhe von 1/8 dieses Betrages, also 1.625,- DM hat der Kläger die Aufrechnung anerkannt und die Klage insoweit für erledigt erklärt.
Die Beklagte hat außerdem mit einer Forderung in Höhe von 36.232,94 DM aufgerechnet. Dazu hat sie vorgetragen, sie habe ihre Mutter in der Zeit vom 1. November 1964 bis Ende April 1969 betreut und verpflegt. Sie habe ihr Unterkunft und volle Verpflegung gewährt. Die von ihr gemachten Aufwendungen habe die Mutter nur zu einem geringen Teil ersetzt. Sie hat dargelegt, daß ihr noch ein Ersatzanspruch in Höhe von 36.232,94 DM zusteht (Bl. II, 270 GA).
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß der Nachlaß der Erblasserin einen Wert von 172.035,35 DM hat. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers betrage hiervon 1/4, also 43.008,84 DM. Hiervon hat das Berufungsgericht den vom Kläger anerkannten Pflichtteilsanspruch der Beklagten zu 2 mit 1.625,- DM abgezogen. Ferner hat es die von der Beklagten zu 2 erklärte Aufrechnung in Höhe eines weiteren Betrages von 5.376,- DM für begründet gehalten. Dieser Betrag stehe der Beklagten zu 2 als Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, bezüglich des Pflichtteilsanspruchs der Mutter der Beklagten zu 2, den diese unentgeltlich an den Kläger abgetreten hat. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte zu 2 habe darüber hinaus keine weiteren Ansprüche gegen ihre Mutter. Demgemäß hat es das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 36.007,74 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. September 1966 zu zahlen.
Die Beklagten haben Revision eingelegt
 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I. 1. Obwohl die Erblasserin in ihrem notariellen Testament nur über ihre einzelnen Vermögensgegenstände verfügt hat, konnte das Berufungsgericht, ohne gegen § 2087 BGB oder andere Auslegungsregeln zu verstoßen, zu der Auffassung gelangen, die Beklagten seien als Erben berufen und daher als Gesamtschuldner verpflichtet, die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen.
2. Das Berufungsgericht hat in einer eingehenden Beweisaufnahme auf Grund des Gutachtens des Dr. med. Sejm festgestellt, es habe sich kein sicherer Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Witwe	die	Mutter des Klägers,
 sich am 20. März 1965 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Die von der Revision gegen diese Feststellung vorgebrachten Rügen sind unbegründet.
5. Gleichfalls unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, auf den Antrag der Beklagten ein Mitglied des Gutachterausschusses zur Erläuterung des von diesem erstatteten Wertgutachtens zu laden.
Um den zu dem Nachlaß gehörenden Grundbesitz zu bewerten, konnte das Gericht nach § 136 Abs. 1 Ziff. 3 BBauG ein Gutachten des für die Grundstücksbewertung zuständigen Gutachterausschusses einholen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber in der eben genannten Bestimmung des Bundesbaugesetzes geschaffen, um den Gerichten zu ermöglichen, auf eine einfache Weise von anerkannten, mit
 den Verhältnissen vertrauten Fachleuten ein unparteiisches Gutachten über den V/ert von Grundstücken zu erhalten. Das Gericht verstößt nicht gegen § 404 ZPO, wenn es auf den Antrag einer Partei, ein Sachverständigengutachten über den Wert eines Grundstücks einzuholen, den Gutachterausschuß mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt. § 404 Abs. 2 ZPO bestimmt, daß, sofern für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt sind, andere Personen nur dann als Gutachter gewählt werden sollen, wenn besondere Umstände es erfordern. Der in dieser Vorschrift enthaltene Rechtsgedanke berechtigt, in dem hier vorliegenden Falle ein Gutachten des Gutachterausschusses einzuholen und davon abzusehen, entsprechend dem Antrag der Parteien einen bestimmten Sachverständigen mit der Erstatturg des Gutachtens zu beauftragen (aA OLG Düsseldorf MDR 68, 766 mit kritischer Anmerkung von Behmer und Meyer NJW 1968, 1482, wie hier Stein/Jonas/Schumacher/Leipold ZPO 19. Aufl. § 404 17).
Die Ausschüsse haben ihre Gutachten entsprechend den für sie geltenden Verfahrensvorschriften der §§ 136 ff BBauG zu erstatten. Die Parteien haben nicht die Möglichkeit, einzelne Mitglieder des Ausschusses entsprechend § 406 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
An die Stelle dieser Vorschrift tritt die besondere des §139 BBauG. Werden darüber hinaus von einer Partei Bedenken gegen eine an der Erstattung des Gutachtens beteiligte Personen geltend gemacht, so sind diese bei der Würdigung des Beweiswerts der Auskunft oder des Gutachtens zu berücksichtigen (BGH IM ZPO § 402 Nr. 16). Derart durchgreifende Bedenken sind hier nicht vorgebracht worden. Es kam nicht darauf an, ob die Beklagten, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hatten, damit einverstanden waren, daß ein Gutachten des Gutachterausschusses eingeholt wurde. Entsprechend den von
 
diesem Ausschuß zu beachtenden Verfahrensvorschriften war er auch berechtigt, andere Personen zu hören, um sich die für die Erstattung des Gutachtens erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen.
Bei dem von dem Ausschuß erstatteten Gutachten handelt es sich der Sache nach um einen Sachverständigenbeweis (Stein/Jonas/Schumacher/Leipold aaO; ferner § 411 V 3; vgl. auch Baumbach/Lauterbach ZPO 31. Aufl. Übersicht 5 vor § 373 allgemein betreffend amtliche Auskünfte, die ein Gutachten einschließen; aA KG NJW 1971, 1848). In Anbetracht dessen, daß es sich um ein Gutachten einer speziell durch Gesetz geschaffenen kollegialen Behörde handelt und daß dieses Gutachten nach den in diesem Gesetz geregelten Verfahrensvorschriften zustande kommt, können die Vorschriften der §§ 402 ff ZPO über den Sachverständigenbeweis auf dieses Beweismittel nicht so angewandt werden, wie sie anzuwenden sind, wenn das Gericht nach diesen Vorschriften eine bestimmte Person als Sachverständigen bestellt hat. Sie können teilweise überhaupt nicht, teils nur in einer den Verhältnissen entsprechenden V/eise angewandt werden. Insbesondere steht den Parteien hier das Recht, die Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen, nicht in dem sonst üblichen weiten Umfang zu, wie es sich aus den BGHZ 6, 398; 24, 9; VersR 1961, 415 veröffentlichten Urteilen ergibt. Die Partei hat kein Recht zu verlangen, daß sämtliche Mitglieder des Gutachterausschusses geladen werden. Es kann allenfalls in Betracht kommen, daß ein vom Ausschuß zu bestimmendes Mitglied zur Verhandlung entsandt wird. Da es sich bei dem Gutachten um das Arbeitsergebnis einer kollegialen Behörde handelt, kann es der Sache nach auch angebracht sein, auf Grund des Parteivorbringens von dem Ausschuß eine Ergänzung seines Gutachtens oder eine Stellungnahme zu dem Vorbringen der Parteien anzufordern.
Deswegen müssen die Parteien, nachdem sie von dem Gutachten des Ausschusses Kenntnis erhalten haben, hier Vorbringen, welche Einwände oder Beanstandungen sie geltend machen.
Das Gericht hat dann nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, ob es den Gutachterausschuß zu einer schriftlichen Stellungnahme und unter Umständen zu einer Ergänzung des Gutachtens auffordern oder den Ausschuß bitten will, eines seiner Mitglieder in die mündliche Verhandlung zur Erläuterung des Gutachtens zu entsenden.
In dem hier zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte zu 1 seine Einwendungen gegen das erstattete Gutachten in seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 1970 eingehend vorgebracht. Er hat angegeben, welche Beanstandungen er gegen das Gutachten erhebt. Entsprechende Einwände hat auch die Beklagte zu 2 in dem Schriftsatz vom 23. Dezember 1970 erhoben. Das Berufungsgericht hat darauf von dem Gutachterausschuß ein Ergänzungsgutachten erbeten. Dem Ausschuß wurde aufgegeben, dabei zu den von den Beklagten schriftsätzlich vorgetragenen Einwendungen gegen das erste Gutachten Stellung zu nehmen. Der Gutachterausschuß hat dieses Ergänzungsgutachten erstattet und dabei zu dem Vorbringen der Beklagten ausführlich Stellung genommen und auch sein früheres Gutachten in einem Punkt berichtigt.
Die Beklagten haben dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben, sondern in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch beantragt, die Mitglieder des Gutachterausschusses zu laden oder von einem anderen Sachverständigen ein weiteres Gutachten einzuholen. Diesen Antrag konnte das Berufungsgericht, ohne gegen Verfahrensvorsehriften zu verstoßen, ablehnen.
II. Zur Rüge der Beklagten zu 2, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, ihr stehe ein Ersatzanspruch in Höhe von 36.232,94 DM gegen ihre Mutter nicht zu, mit dem sie gegen die Forderung des Klägers aufrechnen könne, ist zu bemerken: Das Berufungsgericht ist zu der diesbezüglichen Feststellung auf Grund eingehender und sorgfältiger Würdigung des gesamten Vorbringens der Beklagten zu 2 gekommen. Es ist davon überzeugt, die Beklagte zu 2 habe ihrer Mutter etwaige Unterhalts- und Fürsorgeleistungen, für die sie von der Mutter keine Vergütung erhalten habe, unentgeltlich schenkweise geleistet. Diese Würdigung des Vorbringens der Beklagten zu 2 war möglich. Die von der Revision dagegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet.
Vorsitzender Richter Dr. Hauß ist beurlaubt und dadurch an der Unterzeichnung verhindert
 Johannsen
Johannsen
 Dr. Pfretzschner
 Dr. Bukow
 Knüfer