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BGH · IV ZR 92/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 92/69

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen* Auf die von ihm eingelegte Berufung hat* das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden. In Zusammenhang mit dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren hat das Berufungsgericht nicht ausreichend geprüft, ob nicht der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. untersucht werden müssen, ob die von dem Kläger vorgebrachten Umstände seinen Entschluß, sich von der Beklagten abzuwenden und die häusliche Gemeinschaft aufzugeben, soweit rechtfertigen, daß ihm deswegen nicht die überwiegende Schuld an der später eingetretenen Zerrüttung der Ehe beigemessen werden kann» Hierbei können aber zugunsten des Klägers nur diejenigen Umstände berücksichtigt werden, die er im einzelnen substantiiert vorgetragen hat und für deren Vorliegen nach dem Ergebnis der Verhandlung und des daraus gewonnenen Bildes von der Ehe der Parteien eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Mit dem Gebot der Gerechtigkeit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Kläger den Widerspruch des beklagten Ehegatten gegen die Scheidung dadurch ausschalten könnte, daß er als Grund für seine Abwendung von der Ehe Tatsachen anführt, die Vielleicht gänzlich aus der Luft gegriffen sind: und von dem beklagten Ehegatten nicht widerlegt werden könneno Um das auszuschließen, kann das Gericht seiner Entscheidung nur diejenigen Behauptungen des Klägers zugrunde legen, hinsichtlich deren es aufgrund der Verhandlung mindestens die Auffassung erlangt hat, daß es so gewesen sein könne, wie es der Kläger vorträgt (vglo das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Urteil vom 25« Februar 1970 - IV ZR 753/68) . In dieser Richtung hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht genügend gewürdigt« Es hat als einzige Belastung festgestellt, daß Schwierigkeiten beiin ehelichen Verkehr bestanden haben, die nicht völlig geringfügig gewesen seien. Es hätte darüber hinaus prüfen müssen, ob nach dem Eindruck, den es von der Ehe der Parteien gewonnen hat, auch die sonstigen Vorwürfe, die der Kläger gegen die Beklagte erhobt, begründet sein können» Sodann hätte' r’.as : Berufungsgericht entscheiden müssenv ob die vo:r dem Klager gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe:: insgesamt so gev/ichtig sind, daß sie seinen Entschluß, sich von der Beklagten abzuwenden, soweit entschuldigen können, daß ihm deswegen nicht die überwiegende Schuld an der Zerrüttung"der Ehe bei-gemessen werden kann» Dazu wäre es aber unerläßlich gewesen, näher zu ergründen, welcher Art die Schwierigkeiten, die die Parteien beim ehelichen Verkehr hatten, waren, v/ie weit sie die Ehe belastet haben und was der Kläger selbst unternommen hat; um sie zu beheben» Es ist zu beachten, daB die Eheleute grundsätzlich verpflichtet sind, an der von ihnen eingogangenen Verbindung auch dann festzuhalten, wenn es io Verlaufe der Ehe zu Enttäuschungen oder Schwierigkeiten beim ehelichen Zusammenleben kommt» Danach kann nicht beurteilt werden, ob die Ehe der Parteien solch schweren Belastungen ausgesetzt gewesen sein kann, daß das Verhalten des Klägers entschuldigt werden könnte»

Zitierte Normen: § 43 EheG
BerufungsgerichtParteiEheKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 92/69
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24o Juni 1970
Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Fotolaborantin Margarete Hertha B
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 Beklagten und Revi sionsklägerin.
- Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kraftfahrer Werner Albrecht Heinrich Karl
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bei
 Kläger und Revisionsbeklagten, - prozeßbovollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr«,
.  
Dor IVo. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspresidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr* Reinhardt und Dr* Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt(Main)vom 13. März 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand!
Der im Jahre 1921 geborene Kläger und die im . Jahre 1907 geborene Beklagte haben im Jahre 1995 die Ehe geschlossen. Der letzte eheliche Verkehr war Anfang 1963. Ende März 1964 hat der Kläger die eheliche Gemeinschaft aufgehoben. Seitdem leben die Parteien getrennt.
Der Kläger hat die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG begehrte Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen0
 
Auf die von ihm eingelegte Berufung hat* das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden. Die Beklagte hat Revision eingelegt.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Ehe der Parteien sei, als der Kluger die häusliche Gemeinschaft aufgegeben habe, schon erheblich zerrüttet gewesen.
Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis dafür, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe, nicht geführt. Deswegen könne sie der Scheidung nicht widersprecheno
 Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Rügen sind begründet. Der Kläger, der die häusliche Gemeinschaft aufgegeben hat, ist verpflichtet, die Gründe substantiiert anzugeben, die ihn zu diesem Entschluß bewogen haben. Das hat er allerdings getan. Er hat gegen die Beklagte Vorwürfe erhoben und im Berufungsrechtszug in erster Linie beantragt, deswegen die Ehe aus Verschulden der Beklagten zu scheiden. Diese Vorwürfe hat das Berufungsgericht allerdings teils als unbewiesen und teils als unerheblich angesehen und deswegen dem. auf § 43 EheG gegründeten Scheidungsbegehren nicht entsprochen.
In Zusammenhang mit dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren hat das Berufungsgericht nicht ausreichend geprüft, ob nicht der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Es-hätte zunächst
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untersucht werden müssen, ob die von dem Kläger vorgebrachten Umstände seinen Entschluß, sich von der Beklagten abzuwenden und die häusliche Gemeinschaft aufzugeben, soweit rechtfertigen, daß ihm deswegen nicht die überwiegende Schuld an der später eingetretenen Zerrüttung der Ehe beigemessen werden kann» Hierbei können aber zugunsten des Klägers nur diejenigen Umstände berücksichtigt werden, die er im einzelnen substantiiert vorgetragen hat und für deren Vorliegen nach dem Ergebnis der Verhandlung und des daraus gewonnenen Bildes von der Ehe der Parteien eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Mit dem Gebot der Gerechtigkeit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Kläger den Widerspruch des beklagten Ehegatten gegen die Scheidung dadurch ausschalten könnte, daß er als Grund für seine Abwendung von der Ehe Tatsachen anführt, die Vielleicht gänzlich aus der Luft gegriffen sind: und von dem beklagten Ehegatten nicht widerlegt werden könneno Um das auszuschließen, kann das Gericht seiner Entscheidung nur diejenigen Behauptungen des Klägers zugrunde legen, hinsichtlich deren es aufgrund der Verhandlung mindestens die Auffassung erlangt hat, daß es so gewesen sein könne, wie es der Kläger vorträgt (vglo das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Urteil vom 25« Februar 1970 - IV ZR 753/68) .
In dieser Richtung hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht genügend gewürdigt« Es hat als einzige Belastung festgestellt, daß Schwierigkeiten beiin ehelichen Verkehr bestanden haben, die nicht völlig geringfügig gewesen seien. Es hätte darüber hinaus prüfen müssen, ob nach dem Eindruck, den es von der Ehe der Parteien gewonnen hat, auch die sonstigen Vorwürfe, die der Kläger gegen die Beklagte
 
erhobt, begründet sein können» Sodann hätte' r’.as : Berufungsgericht entscheiden müssenv ob die vo:r dem Klager gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe:: insgesamt so gev/ichtig sind, daß sie seinen Entschluß, sich von der Beklagten abzuwenden, soweit entschuldigen können, daß ihm deswegen nicht die überwiegende Schuld an der Zerrüttung"der Ehe bei-gemessen werden kann» Dazu wäre es aber unerläßlich gewesen, näher zu ergründen, welcher Art die Schwierigkeiten, die die Parteien beim ehelichen Verkehr hatten, waren, v/ie weit sie die Ehe belastet haben und was der Kläger selbst unternommen hat; um sie zu beheben» Es ist zu beachten, daB die Eheleute grundsätzlich verpflichtet sind, an der von ihnen eingogangenen Verbindung auch dann festzuhalten, wenn es io Verlaufe der Ehe zu Enttäuschungen oder Schwierigkeiten beim ehelichen Zusammenleben kommt»
Das gilt insbesondere, wenn diese Schwierigkeiten mit dem vorgerückten Alter der beklagten Ehefrau: > Zusammenhängen. Hur erhebliche Belastungeny die. . auch dann, wenn der Kläger sich darum nach Kräfte»
.bemüht, nicht* beseitigt werden können, könnten e#> möglicherweise entschuldigen, wenn er sich deswegen von der Ehe lossagt.
Das bisherige Vorbringen des Klägers ist, abgesehen von einzelnen, von ihm geschilderten Vorfällen, die jedoch weniger bedeutsam sind, nur sehr allgemein gehalten. Danach kann nicht beurteilt werden, ob die Ehe der Parteien solch schweren Belastungen ausgesetzt gewesen sein kann, daß das Verhalten des Klägers entschuldigt werden könnte»
Damit der Kläger Gelegenheit hat, sein Vorbringen zu ergänzen und im einzelnen näher zu erläutern, und das Berufungsgericht dann nach Maßgabe der hier dargelegten Rechtssätze entscheiden kann, muß das angefoch-tene Urteil aufgehoben werden* Um eine von der früheren unbeeinflußte Würdigung des Sachverhalts zu ermöglichen, hat der Senat von der in § 565 Abs* 1 Satz 2 ZPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Rechtsstreit an einen anderen Senat des Berufungsgerichts verwiesen*
Dr0 Hauß Johann sen Wüstenberg Dr* Reinhardt Dr« Bukov/