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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte hat gegen das der Klage stattgebende und die Widerklage abweisende erstinstanzliche Urteil, das ihm am 10. Dezember 1965 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat nach Beschränkung der Verhandlung und Entscheidung Uber das Wiedereinsetzungsgesuch durch Urteil vom 17. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung mit folgenden Erwägungen versagt* Da der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nur wenige läge vor Ablauf der Berufungsfrist das Auftragsschreiben an die beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälte auf Band gesprochen habe, hätte er sich nicht damit begnügen dürfen, das Band seiner Angestellten zur Übertragung mit dem Hinweis der Eilbedürftigkeit zu Übergeben, sondern für eine rechtzeitige Unterzeichnung und Anordnung, das Schreiben zur Post zu geben, sorgen müssen. Trotz des Versehens der Angestellten wäre eine Fristwahrung auch noch möglich gewesen, als er am Tage des Ablaufs der Berufungsfrist das Auftragsschreiben unterzeichnet habe und hierbei den drohenden Fristablauf hätte erkennen können und müssen, wodurch böi fernmündlicher Auftragserteilung die Berufungsfrist noch hätte gewahrt werden können. Die Behauptung, er habe seinen Bürovorsteher beauftragt, die Diktatpost sorgfältig durchzulesen, sei verspätet vorgebracht und könne ihn auch von seiner Verantwortung nicht entlasten. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen diese Grundsätze auch nicht angenommen, sondern aus dem bevorstehenden Ablauf der Berufungsfrist eine Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit hergeleitet. Bs kann dahinstehen, ob ein bevorstehender Pristablauf für sich allein den Rechtsanwalt veranlassen muß, über die zur Wahrung der Fristen allgemein und ausreichend getroffenen Maßnahmen hinaus auf den Fristablauf zu achten« Jedenfalls hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte hier, wenn er wie das Berufungsgericht feststellt, das Band mit dem Diktat einer zuverlässigen Schreibkraft unter Hinweis auf die Frist mit der Weisung übergeben hat, es sofort zu übertragen, zunächst zur Fristwahrung alles getan, was vernünftigerweise auch unter den Gesichtspunkt einer besonderen Aufmerksamkeit im Binzelfall von ihm erwartet werden durfte. Br brauchte nicht damit zu rechnen, daß die Angestellte entgegen ssiner Binzeianweisung -sei es schuldhaft oder nicht - handelte, zu demal er sich darauf verlassen konftte, daß entsprechend seiner allgemeinen Weisung die Frist im Fristenkalender erst gelöscht wurde, wenn das Schreiben zur Post gegeben war, und nicht schon, wie geschehen, nach dem Diktat. Instanz zur Unterschrift vorgelegt wurde, die Versäumung der Berufungsfrist noch vermeiden können, wenn er nunmehr die Angelegenheit mit angemessener, vernünftigerweise von ihm zu erwartender Sorgfalt weiter bearbeitet hätte. Dieses Verhalten gereicht ihm zu dem Verschulden, das der Beklagte gegen sich gelten lassen muß (§ 252 Abs. 2 ZPO). Zwar sind Ergänzungen des fristgerecht erfolgten Tatsachenvortrages auch nach Ablauf der Frist möglich (BUH Beschluß vom 19* Juni 1951 , III ZB 2/51, BGHZ 2, 342). In dem dort entschiedenen Falle handelte es sich jedoch um die Klärung von Unklarheiten, auf die im Rahmen der Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO hinzuweisen war. Hier handelt es sich dagegen um eine völlig neue zusätzliche Tatsache, die weder mit dem Verhalten der Angestellten noch dem des Prozeßbevollmächtigten bei Unterschriftsleistung in Zusammenhang stand. Ein Hachschieben von Yfiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Wiedereinsetzüngsfrist ist unzulässig, wie auch in der Entscheidung vom 19. Dies gilt auch für ein Schreiben,durch das der beim Rechtsmittelgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt einen dort zugolassenen Kollegen mit der Einlegung des Rechtsmittels betrauen will. Denn auch dabei handelt es sich darum, die Überprüfung einer Entscheidung durch das im Rechtszug übergeordnete Gericht innerhalb einer gesetzlichen Frist in Gang zu setzen, so daß die gleiche Aufmerksamkeit des der Partei zur Seite stehenden Rechtskundigen geboten ist. Das dargelogte Verschulden des Prozeßbevollmächtigten war auch für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, das Schreiben sei ihm zu einer so späten Tageszeit zur Unterschrift vorgclcgt, daß eine telefonische Beauftragung eines beim Berufungsgericht zugelassenen Anwallsund daraufhin die rechtzeitige Einlegung der Berufung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen wären.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
RechtsanwaltFristBerufungsgerichtBerufungsfristZPOSchreibenRevision

Volltext der Entscheidung

2495 075 ' BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
iy.ZR.S2/6A	URTEIL	Verkündet	.n>
14. Juni 1967
Ehrenberger
 Justizangestellter
als Uikondtbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsetreit
 des Autokaufmanns Johannes Karl WMP, J^m^straße 9, jetzt:
b. 3>r.
Beklagten, Widerklägers und Revisions-
klägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
Frau Margret Antonie
 gob
»
Klägerin, Widerbeklagte und Revisions-f	beklagte,
- Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Maaß, Wilden,
 Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. Februar 1966 v/ird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen (Cat.be stand:
Der Beklagte hat gegen das der Klage stattgebende und die Widerklage abweisende erstinstanzliche Urteil, das ihm am 10. November 1965 zugestellt worden ist, mit dem am 22. Dezember 1965 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten 2. Instanz, die die Berufung für den Kläger eingelegt*' haben, waren erst durch ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten 1. Instanz, Rechtsanwalt	vom 10. Dezem-
ber 1965 (Bl. 149 GA) mit der Einlegung des Rechtsmittels
. n
 
beauftragt worden. Das Auftrags schreiben war am 11. Dezember 1965, also nach Ablauf der Berufungsfrist bei ihnen eingegangen. Das Berufungsgericht hat nach Beschränkung der Verhandlung und Entscheidung Uber das Wiedereinsetzungsgesuch durch Urteil vom 17. Februar 1966 die Wiedereinsetzung versagt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe %
Die Revision ist zulässig (§ 547 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht sein Urteil als Zwischenurteil bezeichnet. Bin solches ist grundsätzlich selbständig nicht anfechtbar. Doch findet die Revision dann statt, wenn die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist durch Urteil versagt worden ist, ohne daß es darauf ankommt, ob durch Endurteil oder Zwischenurteil (BGH Urteil vom 18. Juni 1953 - IV ZR 22/53; Urteil vom 20. März 1967, VII ZR 296/64),
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung mit folgenden Erwägungen versagt* Da der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nur wenige läge vor Ablauf der Berufungsfrist das Auftragsschreiben an die beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälte auf Band
 
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gesprochen habe, hätte er sich nicht damit begnügen dürfen, das Band seiner Angestellten zur Übertragung mit dem Hinweis der Eilbedürftigkeit zu Übergeben, sondern für eine rechtzeitige Unterzeichnung und Anordnung, das Schreiben zur Post zu geben, sorgen müssen. Trotz des Versehens der Angestellten wäre eine Fristwahrung auch noch möglich gewesen, als er am Tage des Ablaufs der Berufungsfrist das Auftragsschreiben unterzeichnet habe und hierbei den drohenden Fristablauf hätte erkennen können und müssen, wodurch böi fernmündlicher Auftragserteilung die Berufungsfrist noch hätte gewahrt werden können. Eine Erkrankung und familiäre Sorgen könnten ihn seiner Sorgfaltspflichten nicht entheben. Die Behauptung, er habe seinen Bürovorsteher beauftragt, die Diktatpost sorgfältig durchzulesen, sei verspätet vorgebracht und könne ihn auch von seiner Verantwortung nicht entlasten.
Mit diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht versagt.
Allerdings kann das Versäumnis der Angestellten dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Rechtsanwälte genügen ihrer Sorgfaltspflicht, wenn sie zur Führung des Fristenkalenders Weisungen an ihr gut geschultes Büropersonal erteilen und sich von der Einhaltung dieser Weisungen allgemein Überzeugen. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen diese Grundsätze auch nicht angenommen, sondern aus dem bevorstehenden Ablauf der Berufungsfrist eine Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit
 hergeleitet. Bs kann dahinstehen, ob ein bevorstehender Pristablauf für sich allein den Rechtsanwalt veranlassen muß, über die zur Wahrung der Fristen allgemein und ausreichend getroffenen Maßnahmen hinaus auf den Fristablauf zu achten« Jedenfalls hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte hier, wenn er wie das Berufungsgericht feststellt, das Band mit dem Diktat einer zuverlässigen Schreibkraft unter Hinweis auf die Frist mit der Weisung übergeben hat, es sofort zu übertragen, zunächst zur Fristwahrung alles getan, was vernünftigerweise auch unter den Gesichtspunkt einer besonderen Aufmerksamkeit im Binzelfall von ihm erwartet werden durfte. Zur Führung einer Gegenkontrolle war er nicht verpflichtet (BGH Urteil vom 20. September 1965 - VIII ZR 9/65 -, VersR 1965» 1151). Br brauchte nicht damit zu rechnen, daß die Angestellte entgegen ssiner Binzeianweisung -sei es schuldhaft oder nicht - handelte, zu demal er sich darauf verlassen konftte, daß entsprechend seiner allgemeinen Weisung die Frist im Fristenkalender erst gelöscht wurde, wenn das Schreiben zur Post gegeben war, und nicht schon, wie geschehen, nach dem Diktat.
Trotz dieses Versehens der Angestellten hätte jedoch Rechtsanwalt	10. Dezember 1965, als ihm das Auf-
tragsschreiben an die Prozeßbevollmächtigten der 2. Instanz zur Unterschrift vorgelegt wurde, die Versäumung der Berufungsfrist noch vermeiden können, wenn er nunmehr die Angelegenheit mit angemessener, vernünftigerweise von ihm zu erwartender Sorgfalt weiter bearbeitet hätte. Dabei kann hier unentschieden bleiben, ob ein Rechtsanwalt
 
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 bei Unterzeichnung eines Schreibens in einer Pristsache nochmals, etwa durch persönliche Einsichtnahme in den Pristenkalender oder Überprüfung der Zustellung und erneute Priotborechnung, überprüfen muß, ob die Prist gewahrt ist. Hier ergab sich aus dem am Tage des Ablaufs der Berufungsfrist Unterzeichneten Schreiben selbst der drohende Pristablauf, da das Schreiben das Datum des 10. Dezember 1965 trägt und in ihm das Daüum der Zustellung vom 10. November 1965 angegeben ist. Daß der Prozeßbevollmächtigte den in so auffälliger Weise zu Tage tretenden drohenden Pristablauf nicht erkannt hat, beruht darauf, daß er, wie er in seiner eidesstattlichen Versicherung selbst anführt, die Post nicht noch einmal genau und vollständig durchgelesen hat. Dieses Verhalten gereicht ihm zu dem Verschulden, das der Beklagte gegen sich gelten lassen muß (§ 252 Abs. 2 ZPO). Rechtsanwälte übernehmen mit ihrer Unterschrift die volle Verantwortung für den Inhalt ihrer Schreiben. Sio können sich nicht damit entlasten, sie hätten das von ihnen Unterzeichnete Schreiben nicht durchgelesen. Auch eine übermäßige Arbeitsbelastung kann hier zu keiner anderen Beurteilung führen.
Als Organe der Rechtspflege sind die Anwälte gehalten, ihr Büro und ihre Arbeitsweise so zu gestalten, daß sie ihren Verpflichtungen nachkommen können. Pehlhandlungen, die aus einer Vernachlässigung dieser Verpflichtung ent-otohen, haben sie zu vertreten.
Auch durch den Hinweis auf seine Erkrankung kann Rechtsanwalt KH^ sein Verschulden nicht ausräumen. Sio würde ihn nur dann entlasten können, wenn sie plötzlich und so heftig aufgetreten wäre, daß er das Schreiben über-
 
haupt nicht oder erst verspätet unterzeichnen oder trotz Unterschriftsleistung dessen Inhalt nicht hätte erfassen können. Das ist aber nicht behauptet worden. Vielmehr ist das Versäumnis darauf zurückzuführen, daß der Hechtsanwalt das Schreiben Unterzeichnete, ohne es genau zu lesen.
Die Behauptung des Beklagten, Rechtsanv/alt Kunze habe seinen Bürovorsteher angewiesen, die ausgehende Boot nochmals sorgfältig durchzulesen, ist verspätet vorgetragen (§ 236 Ziff. 1 ZPO). Sie wurde erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 3* Februar 1966 vorgebracht, während das Wiedereinsetzungsge-suoh vom 22. Dezember 1965 datiert. Die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO ist danach auf jeden Pall verstrichen. Zwar sind Ergänzungen des fristgerecht erfolgten Tatsachenvortrages auch nach Ablauf der Frist möglich (BUH Beschluß vom 19* Juni 1951 , III ZB 2/51, BGHZ 2, 342). In dem dort entschiedenen Falle handelte es sich jedoch um die Klärung von Unklarheiten, auf die im Rahmen der Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO hinzuweisen war. Hier handelt es sich dagegen um eine völlig neue zusätzliche Tatsache, die weder mit dem Verhalten der Angestellten noch dem des Prozeßbevollmächtigten bei Unterschriftsleistung in Zusammenhang stand. Auf sie gemäß § 139 ZPO hinzuweisen, bestand kein Anhaltspunkt. Das Y/iedereinsetzungsgesuch erfordert aber grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller bedeutsamen Umstände (BGH Urteil vom 27« Hai 1959 - IV ZR 317#58 NJW 1959, Seite 1779 Nr. 9). Ein Hachschieben von Yfiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Wiedereinsetzüngsfrist ist unzulässig, wie auch in der Entscheidung vom 19. Juni 1951 (aaO) herausgestellt v/ird.
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Im übrigen durfte Hechtsanwalt Kj^|0 diese Überprüfung seinem Bürovorsteher nicht überlassen. Rechts-mittelschriften muß der Prozeßbevollmächtigte in eigener Verantwortung fertigen und überprüfen; er darf das nicht seinem Büropersonal überlassen.(BGH Beschluß vom 20. Dezember 1950, IV ZB 111/50,NJW 1951, 153 Nr. 6;
Urtoil vom 28. Juni 1956, III ZR 327/54, LM Nr. 2 zu § 553 ZPO). Dies gilt auch für ein Schreiben,durch das der beim Rechtsmittelgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt einen dort zugolassenen Kollegen mit der Einlegung des Rechtsmittels betrauen will. Denn auch dabei handelt es sich darum, die Überprüfung einer Entscheidung durch das im Rechtszug übergeordnete Gericht innerhalb einer gesetzlichen Frist in Gang zu setzen, so daß die gleiche Aufmerksamkeit des der Partei zur Seite stehenden Rechtskundigen geboten ist.
Das dargelogte Verschulden des Prozeßbevollmächtigten war auch für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, das Schreiben sei ihm zu einer so späten Tageszeit zur Unterschrift vorgclcgt, daß eine telefonische Beauftragung eines beim Berufungsgericht zugelassenen Anwallsund daraufhin die rechtzeitige Einlegung der Berufung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen wären. Für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist deshalb davon auszugehen, daß diese Möglichkeit noch bestand. Das hat auch das Berufungsgericht angenommen, ohne daß die Revision sich dagegen wendet.
 
Die Revision war daher mit der § 97 ZPO zurückzuwei3en.
Raske	Maaß
 Pr* Loewenheim

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 Wilden von der Mühlen