Er unterhalte seit Anfang 1957 ein ehebrecherisches Verhältnis mit der unverheirateten Irene Freitag und habe schon vorher zu Angestellten seines Geschäfts und zu einer Hausangestellten in ehewidrigen Beziehungen gestandet Er habe sie, die Beklagte, laufend durch Detektive überwachen lasset Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«, Auf Grund der nur nach Maßgabe des § 547 Abs. 1 ZPO statthaften Revision des Klägers ist das Berufungsurteil insoweit nicht nachzuprüfen, desgleichen nicht die von den Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei, und daß damit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG gegeben seien. Bei der Erörterung des auf die §§ 42, 43 EheG gegründeten Scheidungsbegehrens wird in dem Berufungsurteil ausgeführt, der Kläger habe bei den verschiedensten Gelegenheiten ohne Rücksicht auf die Beklagte und die Angestellten seines Betriebs mit der bei ihm bis 1955 beschäftigten Frau BlflHHHl Zärtlichkeiten ausgetauscht und sic umarmt und geküßt. Dennach könne die Zerrüttung der Ehe allenfalls 1959 eingetreten sein, und die Beziehungen des Klägers zu den beiden Frauen seien für sie nicht ursächlich gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Behauptung des Klägers, Mitte 1958 habe er 3ich von Irene Fr^HB zurückgezogen und bis Anfang i960 keinen unerlaubten Verkehr irgendwelcher Art mit ihr gehabt, im Y/iderspruch steht zu der vor dem Landgericht von ihn bei der Vernehmung nach § 619 ZPO abgegebenen Erklärung, er sei im Oktober 1959 mit dieser Frau an der Ahr gewesen; dabei hat der Kläger auf seine Aussageverweigerung gegenüber der Frage nach ehebrecherischen Verkehr Bezug genommen. Wenn die Zeugin FrWKKth nachdem sie vorher Angaben über den Zeitpunkt des Beginns der geschlechtlichen Beziehungen verweigert hatte, bekundet hat, die näheren Beziehungen zwischen ihr und dem Kläger hätten eigentlich erst i960 bis 1961 begonnen, so brauchte das nicht auf eine vorhergehende längere Unterbrechunggder Bezie- Auch die Erklärungen, die in den zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Strafakten enthalten sind, und nach denen sich Irene Pr^^ ^Baangeblich mit einem-verheirateten-Polizeibeantcn ‘•verlobt’* und der Kläger einige Zeit die Beziehungen zu ihr aufgegeben hatte, brauchten dem Berufungsgericht keinen Anlaß zu geben, mehr als kurze Unterbrechungen des Verhältnisses anzunehmen. Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Beklagte streitsüchtig und herrschsüchtig gewesen sei und damit die Ehe zerrüttet habe. Die Zeugen, die nach ihrer Bekundung von 1947 bis 195o in demselben Haus wie die Parteien wohnten, haben bekundet, daß deren Verhältnis schlecht gewesen sei und sie sich viel gestritten hätten, sie haben aber nicht angeben können, wer die Streitigkeiten veranlaßt habe. Beide Zeugen haben ferner bekundet, daß die Beklagte bei ihnen wiederholt vor den Kläger Zuflucht gesucht habe, einmal nur mit dem Nachthemd bekleidet» Die von der Revision angeführte Aussage der Zeugin Margarete Schr^HB? Die Behauptung des Klägers, daß die Beklagte mehrere Selbstmordversuche unternommen habe, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht als erwiesen angesehen. ■^s ist kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf den weiteren erstinstanzlichen Vortrag des Klägers über die angeblich unharmonische Gestaltung des ehelichen Verhältnisses von der Hochzeit an eingegangen ist. Das Berufungsgericht hat über die Behauptungen des Klägers, soweit sie dahin gehen, daß die Beklagte sich im Verlaufe der Ehe ehewidrig verhalten habe, eine außerordentlich umfangreiche Bev/e is auf nähme durchgeführt. schließende Beurteilung der Schuldfragc noch einer weitergehenden ParteiVernehmung, als sie bis dahin erfolgt war, bedürfe, sa hätte er spätestens nach der Beendigung der Beweisaufnahme einen entsprechenden Antrag stellen müssen» Da er nach dem Abschluß der Beweisaufnahme eine weitere Partoivernehmung nicht mehr beantragt hat, kann er sich nicht darauf berufen, daß sie unterblieben ist» Das Berufungsgericht hatte die Frage, ob noch eine weitere Parteivernehmung erforderlich sei, nach seinen pflichtmäßigen Ermessen zu beurteilen (§ 448 ZPO). Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht zu allen beweislos aufgestellten Behauptungen des Klägers, die eine lange zurückliegende Zeit betreffen, etwa über das angebliche Verhalten der Beklagten in der Hochzeitsnacht, ihre angeblichen Äußerungen zu dritten Personen über die Verweigerung des ehelichen Verkehrs oder über den angeblichen lieblosen Empfang des Klägers nach der Rückkehr aus dem Kriege Stellung genommen hat. Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß die Beklagte dem Kläger gedroht habe, ihn beim Finanzamt anzuzeigen. Es ist auch in diesem Zusammenhang kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht die Beklagte darüber nicht als Partei vernommen hat. Aber damit ist nicht gesagt, daß die seinerzeit die Ehe belastenden Umstände von der Beklagten verschuldet worden und die damals vom Kläger erhobenen Vorwürfe berechtigt gewesen sind. Unangreifbar ist aber die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten ehebrecherische oder andere geschlechtsvertrauliche Beziehungen oder der Austausch von Zärtlichkeiten nicht nachgewiesen sind. Dieses sein ehewidriges Verhalten ist nach der unangreifbaren Würdigung des Berufungsgerichts der maßgebende Grund für das Scheitern der Ehe. Auch die Tatsache, daß die Beklagte wiederholt zu der seinerzeit im Geschäft des Klägers als Lehrling tätigen, jetzt verheirateten Zeugin Frau Helga Lei^^^pl und gegenüber einem anderen Lehrling über die früheren Beziehungen de3 Klägers zu Frau BlflHHft und über eine damit im Zusammenhang stehende angebliche Abtreibung sprach und den Kläger dabei herabsetzte, kann dessen überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe nicht in Frage stellen, mag auch ein solches Verhalten der Beklagten ehewidrig gewesen sein. Auch wenn die Äußerungen zu einer Zeit fielen,als die Beziehungen des Klägers zu Frau BlflHHfe nicht mehr bestanden, so waren sie doch durch die Treuverletzung des Klägers, der sich nach einiger Zeit einer anderen Frau zuwandte und aus diesem Grunde seine eheliche Gesinnung preisgab, ausgelöst worden. Wenn diese Bemühungen vielleicht auch nicht sehr nachhaltig gewesen seien, so sei dabei zu beachten, daß die Beklagte durch das bestehende ehebrecherische Verhältnis des Klägers laufend schwer gekränkt worden sei. Wenn die Beklagte in dem vorliegenden Verfahren auch nicht erklärt habe, daß sie den Kläger noch liebe und auf ihn warte, so könne daraus angesichts der bitteren Enttäuschung und Kränkung, die ihr der Kläger durch sein treuloses Verhalten bereitet habe, nicht auf eine fehlende Bereitschaft geschlossen werden, mit ihm die Ehe fortzusetzen, zu demal sie am 8. führt habe, so daß selbst der Kläger ihr mit Ausnahme der Vorfälle in Haderschen im Jahre 1961 keine Verfehlungen habe vorwerfen können, davon ausgegangen werden, daß nach wie vor eine ernsthafte Bereitschaft bestehe, dem Kläger zu verzeihen und die Ehe mit ihm fortzusetzen, wenn er die Beziehungen zu Irene FrflH) abgebrochen habe. Die Revision weist auf den Vortrag des Klägers hin, daß die Beklagte bereits im Jahre 1945 grundsätzlich mit einer Auflösung der Ehe einverstanden gewesen und eine Einigung nur an ihren unangemessen hohen Forderungen gescheitert sei. hat die Beklagte angegeben, im November 1957 habe sie zu dem Kläger gesagt, daß es keinen Zweck habe, die Ehe fortzuführen, wenn er die Beziehungen zu der Er^H nicht abbreche, und auf seine Anregung habe sie dann einen Vorschlag über die Verteilung des Vermögens gemacht. Selbst wenn sie bei Verhandlungen über ein in früherer Zeit gestelltes Scheidungsverlangen des Klägers hohe Geldforderungen gestellt haben sollte, ohne daß es damals überhaupt zu einem Scheidungsverfahren kam, so würde aus einer solchen lange zurückliegenden Reaktion auf Scheidungs-bemühungen des Klägers nicht hergeleitet werden können, daß der Beklagten jetzt nichts mehr an der Ehe liege. Auch auf Erklärungen der Beklagten über eine Vermogenc-verteilung, die sie zu einer Zeit machte, als der Kläger in Beziehungen zu Irene stand, läßt sich nichts gegen öie herleiten. in einer erregten Unterhaltung gefallene Äußerung der Beklagten, sie wolle nicht, daß die von ihr als Kure bezeichnete Irene Fr^HK ihre Stelle einnehno, das Mädchen passe nicht an ihre Stelle, sie, die Beklagte, wolle ihren Kindern das Vermögen und das Erbe erhalten, brauchte dem Berufungsgericht keinen Anlaß zu geben, auf die Frage der Bindung besonders unter dem Gesichtspunkt einzugehen, ob die Beklagte ausschließlich aus wirtschaftlichen Erwägungen an der Ehe feothalto. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm mit einer Anzeige beim Finanzamt gedroht, wenn er nicht bestimmte Vermögenswerte auf sie übertrage, hat das Berufungsgericht, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt ist, verfahrensrechtlich unangreifbar als nicht erwiesen angesehen. Es hat aber die Möglichkeit, daß gegen die Beklagte in diesem Zusammenhang Vorwürfe zu erheben sein könnten, auch bei der Prüfung, ob sie noch die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, besitze, erwähnt, und ein Auch das ist unangreifbar, wobei zu bedenken ist, daß der Kläger die Beklagte schwer verletzte, indem er ein junges Mädchen, das seine Tochter hätte sein können und mit dem er in einem ehebrecherischen Verhältnis stand, in seinem Wochenendhaus wohnen ließ. Ebensowenig^ braucht es gegen die Bindung der um den Bestand ihrer Ehe kämpfenden Beklagten zu sprechen, daß sie sich in dem Scheidungsprozeß mit Zeugen in Verbindung gesetzt hat. Allgemein ist zu sagen, daß das Berufungsgericht zwar den gesamten Sachverhalt darauf prüfen mußte, ob sich aus ihm ergab, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle, daß es aber bei dem umfangreichen Prozeßstoff nicht jeden einzelnen in Betracht kommenden Umstand ausdrücklich zu erörtern brauchte.
2489 079 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U.iiR.52/61 URTEIL Verkündet am 3. Juni 1966 Justizangestelltcr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Otto Straße > Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Frau Helene K a geb. V< Straße J Beklagte und Revioionöbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 / u Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofo hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Mai 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. März 1965 v/ird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 21. Mai 19o5 geborene Kläger und die am 22. Dezember 19o8 geborene Beklagte haben am 22. Juli 1931 in Oberhausen die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe sind eine am 18. Februar 1933 geborene Tochter und ein an 27. September 1939 geborener Sohn hervorgegangen. Die Familie lebte in wo der Kläger als Kaufmann ein Geschäft betreibt. Die Tochter ist jetzt verheiratet. Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien fand nach der Behauptung des Klägers im September 1957, nach der Behauptung der Beklagten im Herbst 1956 statt. In Sommer 1958 trennten sich die Parteien innerhalb der Ehewohnung, Der Kläger hat Scheidungsklage erhoben und in ersten Eechtszug die Scheidung der Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten nach § 43 IheG verlangt* Er hat vorgetragen: Die Beklagte habe schon früher, insbesondere aber in den Jahren 1957 bis 1959» wenn sie zur Kur in Bad Pyrmont geweilt habe, ehewidrige Beziehungen zu anderen Männern unterhalten. Sie sei egoistisch, streitsüchtig und herrisch. In den Jahren 1954/55 habe sie mehrere Selbstmordversuche unternommen. Sie habe eheliche Intimitäten ausgeplaudert und ihn, auch in Gegenwart seiner Angestellten, beschimpft und verleumdet. Sie habe in seinem Geschäft behauptet, er unterhalte ein Liebesverhältnis mit einer anderen Frau, und sie habe ihn verdächtigt, bei seiner damaligen Angestellten eine Abtreibung vorgenommen zu haben. Ferner habe sie ihm mit einer Anzeige bei dem Finanzamt gedroht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären. Sie hat die Behauptungen des Klägers bestritten und geltend gemacht, der Kläger habe sich schon vor Jahren anderen Frauen zugewendet. Er unterhalte seit Anfang 1957 ein ehebrecherisches Verhältnis mit der unverheirateten Irene Freitag und habe schon vorher zu Angestellten seines Geschäfts und zu einer Hausangestellten in ehewidrigen Beziehungen gestandet Er habe sie, die Beklagte, laufend durch Detektive überwachen lasset Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«, Der Kläger hat Berufung eingelegt und in Berufungsrechtszug sein Scheidungsverlangen auch auf § 42 EheG gestützt; hilfsweise hat er die Scheidung ohne Schuldausspruch nach § 48 EheG begehrt. Er hat sein Vorbringen dahin ergänzt, daß die Beklagte im Jahre 1957 mit dem Vertreter Leonhard PHI und später mit dem Friseur Walter Ha^^P die Ehe gebrochen habe. Im April und im November 1961 hatten mehrere Personen im Auftrag der Beklagten vor seinem Wochenendhaus in Haderschen Bedrohungen und Beschimpfungen gegen ihn ausgesprochen. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und die gegen 3ie erhobenen Vorwürfe in Abrede gestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden wird. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent sehe idun^s^ründej. 1. In dem angefochtenen Urteil wird zunächst ausgeführt, daß der Kläger die Scheidung nicht wegen Verschuldens der Beklagten verlangen könne. Auf Grund der nur nach Maßgabe des § 547 Abs. 1 ZPO statthaften Revision des Klägers ist das Berufungsurteil insoweit nicht nachzuprüfen, desgleichen nicht die von den Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei, und daß damit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG gegeben seien. 2. Y/eiter heißt es in dem angefochtenen Urteil, gegen das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren stehe der Beklagten ein Y/iderspruchsrecht nach § 48 Abs. 2 EheG zu. Die Zerrüttung der Ehe beruhe allein, zu demindest aber in ganz überwiegendem Maße auf dem Verschulden des Klägers. Das Erlöschen seiner ehelichen Gesinnung sei nicht auf das Verhalten der Beklagten, sondern darauf zurückzuführen, daß er sich zunächst der Prau Elli BISHHBHHB und spätestens seit Ilitte 1957 der Irene Pr®BB^ zugewendet habe. Insbesondere die ehebrecherischen Beziehungen zu dieser Prau,nicht dagegen das von ihm jetzt beanstandete Verhalten der Beklagten, seien der Grund gewesen, weshalb sich der Kläger von der Beklagten loogesagt habe. Seine Klage laufe darauf hinaus, sich der Beklagten zu entledigen, um unge- t \ stört seine Beziehungen zu Irene Fr^H fortsetzen zu können. Bei der Erörterung des auf die §§ 42, 43 EheG gegründeten Scheidungsbegehrens wird in dem Berufungsurteil ausgeführt, der Kläger habe bei den verschiedensten Gelegenheiten ohne Rücksicht auf die Beklagte und die Angestellten seines Betriebs mit der bei ihm bis 1955 beschäftigten Frau BlflHHHl Zärtlichkeiten ausgetauscht und sic umarmt und geküßt. Die Bekanntschaft des Klägers mit der am 11. Juli 1937 geborenen Irene Fr^HHV habe jedenfalls seit der ersten Hälfte des Jahres 1957 bestanden. Denn in Juli 1957 habe sich die Beklagte wegen Beziehungen des Klägers zu Irene FrflHH an da3 Jugendamt gewandt, und etwa im August 1957 habe sie dem Arzt Dr. Ho^H|) der sie wegen eines schweren seelischen Erschöpfungszustandes behandelt habe, von diesen Beziehungen des Klägers berichtet. Anfang 1958 habe der Kläger mit Irene Fr4HM eine Reise in den Schwarzwald unternommen. Das mit ihr unterhaltene ehebrecherische Verhältnis habe, von kurzen Unterbrechungen abgesehen, bis in die Gegenwart angedauert. Irene FrHHH^habe unstreitig von i960 bis 1961 in dem Landhaus des Klägers gewohnt . Die Revision ist der Meinung, daß die Feststellung, der Kläger trage mindestens die Überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe, verfahrensrechtlich nicht einwandfrei getroffen worden sei. Die von ihr erhobenen Rügen sind jedoch unbegründet. Die Revision beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht nicht den Zeitpunkt des Eintritts der unheilbaren Ehezerrüttung festgestellt habe. Die Parteien hätten die Ehe auch in geschlechtlicher Hinsicht noch fortgesetzt, als die Beziehungen des Klägers zu Prau bereits be- endet gewesen seien. Die Beziehungen zu Irene Fr^Bl seien von 1958 bis i960 eingestellt gewesen. Noch bei der Anhörung im Sühnetermin am 2. Juni 1959 habe der Kläger erklärt, er sei bereit, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten fortzusetzen. Dennach könne die Zerrüttung der Ehe allenfalls 1959 eingetreten sein, und die Beziehungen des Klägers zu den beiden Frauen seien für sie nicht ursächlich gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Behauptung des Klägers, Mitte 1958 habe er 3ich von Irene Fr^HB zurückgezogen und bis Anfang i960 keinen unerlaubten Verkehr irgendwelcher Art mit ihr gehabt, im Y/iderspruch steht zu der vor dem Landgericht von ihn bei der Vernehmung nach § 619 ZPO abgegebenen Erklärung, er sei im Oktober 1959 mit dieser Frau an der Ahr gewesen; dabei hat der Kläger auf seine Aussageverweigerung gegenüber der Frage nach ehebrecherischen Verkehr Bezug genommen. Wenn die Zeugin FrWKKth nachdem sie vorher Angaben über den Zeitpunkt des Beginns der geschlechtlichen Beziehungen verweigert hatte, bekundet hat, die näheren Beziehungen zwischen ihr und dem Kläger hätten eigentlich erst i960 bis 1961 begonnen, so brauchte das nicht auf eine vorhergehende längere Unterbrechunggder Bezie- A,-* hungen hinsudeuten; vielmehr lag es nahe, daß die Zeugin dabei ihre Aufnahme in das Wochenendhaus des Klägers in Auge hatte. Auch die Erklärungen, die in den zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Strafakten enthalten sind, und nach denen sich Irene Pr^^ ^Baangeblich mit einem-verheirateten-Polizeibeantcn ‘•verlobt’* und der Kläger einige Zeit die Beziehungen zu ihr aufgegeben hatte, brauchten dem Berufungsgericht keinen Anlaß zu geben, mehr als kurze Unterbrechungen des Verhältnisses anzunehmen. Das angefochtene Urteil ergibt, daß der Kläger jahrelang, abgesehen von geringen Unterbrechungen, in ehebrecherischen Beziehungen zu Irene Fr^H^ stand, und daß die Beziehungen ihn veranlaßt haben, sich von der Ehe loszusagen. Diese Feststellung ist aus Rechto-gründen nicht angreifbar. Sie wird nicht dadurch in Präge gestellt, daß der Kläger sich nach seiner Erklärung im Sühneverfahron zur Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft unter gewissen Umständen noch an 2. Juni 1959, aber nicht mehr am 8. September 1959 bereiterklärt hat. Von einer Ermittlung des genauen Zeitpunktes, in dem die eingetretene Zerrüttung der Parteien unheilbar geworden war, konnte unter den gegebenen Umständen abgesehen vverden. Die Revision macht ferner geltend, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, den Verlauf der Ehe der Parteien umfassend zu würdigen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht 'ist zwar bei der Behandlung der Schuldfrage im Rahmen des § 48 Abs, 2 EheG nicht mehr auf die Entwicklung der Ehe der Parteien eingegangen. Die vorhergehenden Ausführungen des angefochtenen Urteils zeigen jedoch, daß die dafür maßgebenden Tatsachen hinreichend geprüft und gewürdigt worden sind. Es ist nicht ersichtlich, daß die Ehe der Parteien schicksalsbedingten Belastungen ausgesetzt gewesen sei, die es entschuldigen oder verständlicher machen könnten, daß die eheliche Geahnung des Klägers beeinträchtigt wurde. Die Parteien paßten auch im Alter zueinander. Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Beklagte streitsüchtig und herrschsüchtig gewesen sei und damit die Ehe zerrüttet habe. Unangreifbar hat es in diesem Zusammenhang der eidesstattlichen Versicherung der später verstorbenen Frau Petronella Ma^D keinen Beweiswert beigemessen, weil nicht auszuschließen sei, daß der Kläger den Inhalt dieser Erklärung vorbereitet habe, oder daß sic auf seine Veranlassung geschrieben worden sei. Dagegen hat das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen Friedrich ThtSBl und Erna Th dp berücksichtigt. Die Zeugen, die nach ihrer Bekundung von 1947 bis 195o in demselben Haus wie die Parteien wohnten, haben bekundet, daß deren Verhältnis schlecht gewesen sei und sie sich viel gestritten hätten, sie haben aber nicht angeben können, wer die Streitigkeiten veranlaßt habe. Beide Zeugen haben ferner bekundet, daß die Beklagte bei ihnen wiederholt vor den Kläger Zuflucht gesucht habe, einmal nur mit dem Nachthemd bekleidet» Die von der Revision angeführte Aussage der Zeugin Margarete Schr^HB? die früher bei den Parteien als Hausangestellte tätig war, hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Das war aber auch nicht nötig, da allein die Bekundung, daß der Kläger ruhig gewesen sei, während die Beklagte häufig ein aufgeregtes Wesen gezeigt und dabei auch herumgeschrieen habe, und daß sie nach der Ansicht der Zeugin sehr unsozial gewesen sei, noch nicht darauf schließen läßt, daß die Beklagte die Streitigkeiten veranlaßt habe. Die Behauptung des Klägers, daß die Beklagte mehrere Selbstmordversuche unternommen habe, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht als erwiesen angesehen. Da es sich dabei um ein schuldhaftes oder mindestens objektiv ehewidriges Verhalten der Beklagten (vgl. § 44 EheG) handeln würde, hat die Beweislast dafür der Kläger auch, soweit die Beurteilung nach § 48 Abs. 2 EheG in Präge steht. ■^s ist kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf den weiteren erstinstanzlichen Vortrag des Klägers über die angeblich unharmonische Gestaltung des ehelichen Verhältnisses von der Hochzeit an eingegangen ist. Das Berufungsgericht hat über die Behauptungen des Klägers, soweit sie dahin gehen, daß die Beklagte sich im Verlaufe der Ehe ehewidrig verhalten habe, eine außerordentlich umfangreiche Bev/e is auf nähme durchgeführt. Wennöder Kläger glaubte, daß es für eine ab- 11 schließende Beurteilung der Schuldfragc noch einer weitergehenden ParteiVernehmung, als sie bis dahin erfolgt war, bedürfe, sa hätte er spätestens nach der Beendigung der Beweisaufnahme einen entsprechenden Antrag stellen müssen» Da er nach dem Abschluß der Beweisaufnahme eine weitere Partoivernehmung nicht mehr beantragt hat, kann er sich nicht darauf berufen, daß sie unterblieben ist» Das Berufungsgericht hatte die Frage, ob noch eine weitere Parteivernehmung erforderlich sei, nach seinen pflichtmäßigen Ermessen zu beurteilen (§ 448 ZPO). Daß es dieses Ermessen nicht habe walten lassen, ist nicht dargetan (BGH LM ZPO § 448 Nr. 2). Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht zu allen beweislos aufgestellten Behauptungen des Klägers, die eine lange zurückliegende Zeit betreffen, etwa über das angebliche Verhalten der Beklagten in der Hochzeitsnacht, ihre angeblichen Äußerungen zu dritten Personen über die Verweigerung des ehelichen Verkehrs oder über den angeblichen lieblosen Empfang des Klägers nach der Rückkehr aus dem Kriege Stellung genommen hat. Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß die Beklagte dem Kläger gedroht habe, ihn beim Finanzamt anzuzeigen. Die Bekundungen des als Zeugen vernommenen Steuerbevollmächtigten T,7il-helm Vei^Jptfiaben dem Berufungsgericht für den Nachweis einer solchen Drohung nicht ausgereicht. Es ist auch in diesem Zusammenhang kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht die Beklagte darüber nicht als Partei vernommen hat. Den im ersten Rechtszug gestellten dahingehenden Antrag hätte der Kläger wiederholen müssen, nachdem die Beklagte in der Berufungsinstanz zu anderen Beweisfragen ausführlich vernommen worden war. Nicht entscheidend ist, daß der Kläger, wie er behauptet hat, schon 1945 und 1955 Scheidungsabsichten hatte. Für 1945 hatte er das durch den Notar Dr. Schn^H^ unter Beweis gestellt, und für 1955 ergibt sich die Scheidungsabsicht aus dem an die Beklagte gerichteten Schreiben seines! Bevollmächtigten vom 2. März 1955. Aber damit ist nicht gesagt, daß die seinerzeit die Ehe belastenden Umstände von der Beklagten verschuldet worden und die damals vom Kläger erhobenen Vorwürfe berechtigt gewesen sind. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob die Beklagte sich durch die Art ihres Umgangs mit dem Vertreter Leonhard FflHfe den Autohändler Willi BafllMi und dem Friseur Walter einer Eheverfehlung schuldig gemacht hat. Es hält es offenbar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für naheliegend, daß die Beklagte in dem Verkehr mit diesen Männern nicht den Anschein ehewidrigen Verhaltens vermieden habe. Darüber hinaus mag monthOS dafür sprechen, daß die Beklagte gegenüber diesen Mähnern nicht diejenige Zurückhaltung gezeigt hat, die einer verheirateten Frau -13- angemessen gewesen wäre. Unangreifbar ist aber die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten ehebrecherische oder andere geschlechtsvertrauliche Beziehungen oder der Austausch von Zärtlichkeiten nicht nachgewiesen sind. Es ist nicht richtig, daß, wie die Revision meint, der Zeuge Fflü^ die Aussage nicht hätte verweigern dürfen, soweit er die Frage nach ehebrecherischem oder ehewidrigem Verkehr wahrheitsgemäß hätte verneinen müssen (BGHZ 26, 391, 4oo). Ob der Zeuge auch die Beantwortung der Frage nach dem Austausch von Zärtlichkeiten ablehnen durfte, was die Revision verneint, kann dahingestellt bleiben, da der Kläger in dem weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht die Aussageverweigerung als solche nicht beanstandet hat (§ 295 Abs. 1, § 523 ZPO; BGH LM ZPO § 295 Nr. 9). Wenn das Berufungsgericht sich nicht in der Lage gesehen hat, auf Grund der Aussageverweigerung des Zeugen FS flBIehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen zwischen ihm und der Beklagten festzustellen, so liegt das im Rahmen seiner Beweiswürdigung. Die möglicherweise nachweisbaren Ehewidrigkeiten der Beklagten im Umgang mit anderen Männern treten, wie das angefochtene Urteil ergibt, in ihrer Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe gegenüber der Bedeutung der Treupflichtverlotzungen des Klägers zurück. Einige Jahre, bevor die Beklagte Fabian im Frühjahr 1957 kennenlernte, hatte der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen mit seiner Angestellten Frau Elli Blflm wiederholt Zärtlichkeiten ausge- tauscht, sie umarmt und geküßt. Spätestens Mitte 1957 nahm der Kläger ehev/idrige Beziehungen zu Irene auf» Als er Anfang 1958 von den Umgang der Beklagten mit FMBfc und und 1959 mit BatflHK erfuhr, war seine eheliche Ge-sinnuhg durch sein eigenes ehev/idriges Verhalten bereits weitgehend beeinträchtigt. Dieses sein ehewidriges Verhalten ist nach der unangreifbaren Würdigung des Berufungsgerichts der maßgebende Grund für das Scheitern der Ehe. Auch die Tatsache, daß die Beklagte wiederholt zu der seinerzeit im Geschäft des Klägers als Lehrling tätigen, jetzt verheirateten Zeugin Frau Helga Lei^^^pl und gegenüber einem anderen Lehrling über die früheren Beziehungen de3 Klägers zu Frau BlflHHft und über eine damit im Zusammenhang stehende angebliche Abtreibung sprach und den Kläger dabei herabsetzte, kann dessen überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe nicht in Frage stellen, mag auch ein solches Verhalten der Beklagten ehewidrig gewesen sein. Auch wenn die Äußerungen zu einer Zeit fielen,als die Beziehungen des Klägers zu Frau BlflHHfe nicht mehr bestanden, so waren sie doch durch die Treuverletzung des Klägers, der sich nach einiger Zeit einer anderen Frau zuwandte und aus diesem Grunde seine eheliche Gesinnung preisgab, ausgelöst worden. Nach alledem hat die Feststellung der überwiegenden Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe gegenüber den Angriffen der Revision Bestand. -15- 3. In den angefochtenen Urteil heißt es weiter, es stehe nicht fest, daß die Beklagte trotz der tiefen Zerrüttung jede innere Bindung an die Ehe verloren habe und ihr Widerspruch im wesentlichen nur darauf absiele, den ungetreuen Kläger durch eine Bindung an die Ehe zu bestrafen. Sie habe zunächst versucht, den Abbruch der Beziehungen des Klagers zu Frau Elli BlflHB^ und zu Irene Fr^lB herbeizuführen und damit die Ehezerrüttung aufsuhalten oder zu überwinden. Wenn diese Bemühungen vielleicht auch nicht sehr nachhaltig gewesen seien, so sei dabei zu beachten, daß die Beklagte durch das bestehende ehebrecherische Verhältnis des Klägers laufend schwer gekränkt worden sei. Darüber hinaus habe von der Beklagten angesichts der vom Kläger gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht erwartet werden können, daß sie sich weiterhin erkennbar um einen Fortbestand der Ehe bemüht habe. Wenn die Beklagte in dem vorliegenden Verfahren auch nicht erklärt habe, daß sie den Kläger noch liebe und auf ihn warte, so könne daraus angesichts der bitteren Enttäuschung und Kränkung, die ihr der Kläger durch sein treuloses Verhalten bereitet habe, nicht auf eine fehlende Bereitschaft geschlossen werden, mit ihm die Ehe fortzusetzen, zu demal sie am 8. September 1959 im Sühnetermin erklärt habe, sie sei jederzeit bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen, wenn er seine Beziehung zu Irene Fr^Pl ■|löse. Vielmehr müsse aus der Tatsache, daß sich die Beklagte in den letzten Jahren einwandfrei ge- / führt habe, so daß selbst der Kläger ihr mit Ausnahme der Vorfälle in Haderschen im Jahre 1961 keine Verfehlungen habe vorwerfen können, davon ausgegangen werden, daß nach wie vor eine ernsthafte Bereitschaft bestehe, dem Kläger zu verzeihen und die Ehe mit ihm fortzusetzen, wenn er die Beziehungen zu Irene FrflH) abgebrochen habe. Nach der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung darüber, ob die Beklagte noch an die Ehe gebunden und zur Fortsetzung der Ehe bereit sei, maßgebende Gesichtspunkte außer acht gelassen. Auch das kann aber nicht als richtig anerkannt werden. Die Revision weist auf den Vortrag des Klägers hin, daß die Beklagte bereits im Jahre 1945 grundsätzlich mit einer Auflösung der Ehe einverstanden gewesen und eine Einigung nur an ihren unangemessen hohen Forderungen gescheitert sei. Diese Darstellung ist von der Beklagten substantiiert bestritten worden. Sie hat behauptet, der Kläger habe seinerzeit bei einer Besprechung mit dom Notar Dr. Schn^HI^ überraschend erklärt, daß die Parteien sich entfremdet hätten und er wissen möchte, was er der Beklagten zu zahlen hätte, wenn er sich scheiden lasse; sie, die Beklagte, habe darauf die Besprechung spontan verlassen, und der Kläger habe niemals wieder die Rede darauf gebracht. Ferner -17 - hat die Beklagte angegeben, im November 1957 habe sie zu dem Kläger gesagt, daß es keinen Zweck habe, die Ehe fortzuführen, wenn er die Beziehungen zu der Er^H nicht abbreche, und auf seine Anregung habe sie dann einen Vorschlag über die Verteilung des Vermögens gemacht. Zu dem späteren ergänzenden Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe sich seinerzeit gegen eine für ihn unerschwinglich hohe Zahlung von loo.ooo,- DM zur einverständlichen Scheidung bereiterklärt, hat die Beklagte nicht mehr ausdrücklich Stellung genommen. Selbst wenn sie bei Verhandlungen über ein in früherer Zeit gestelltes Scheidungsverlangen des Klägers hohe Geldforderungen gestellt haben sollte, ohne daß es damals überhaupt zu einem Scheidungsverfahren kam, so würde aus einer solchen lange zurückliegenden Reaktion auf Scheidungs-bemühungen des Klägers nicht hergeleitet werden können, daß der Beklagten jetzt nichts mehr an der Ehe liege. Es ist unter den gegebenen Umständen kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht auf den Vortrag des Klägers über lange zurückliegende Verhandlungen wegen einer damals von ihm gewünschten Scheidungsvereinbarung nicht eingegangen ist. Auch auf Erklärungen der Beklagten über eine Vermogenc-verteilung, die sie zu einer Zeit machte, als der Kläger in Beziehungen zu Irene stand, läßt sich nichts gegen öie herleiten. Die von der Zeugin Margarete D1 bekundete, 18 in einer erregten Unterhaltung gefallene Äußerung der Beklagten, sie wolle nicht, daß die von ihr als Kure bezeichnete Irene Fr^HK ihre Stelle einnehno, das Mädchen passe nicht an ihre Stelle, sie, die Beklagte, wolle ihren Kindern das Vermögen und das Erbe erhalten, brauchte dem Berufungsgericht keinen Anlaß zu geben, auf die Frage der Bindung besonders unter dem Gesichtspunkt einzugehen, ob die Beklagte ausschließlich aus wirtschaftlichen Erwägungen an der Ehe feothalto. Eine derartige in Blick auf die Kinder getane Äußerung konnte die Annahme einer rein materialistischen Einstellung der Beklagten nicht nahe legen. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm mit einer Anzeige beim Finanzamt gedroht, wenn er nicht bestimmte Vermögenswerte auf sie übertrage, hat das Berufungsgericht, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt ist, verfahrensrechtlich unangreifbar als nicht erwiesen angesehen. Sie kann mithin auch in diesem Zusammenhang nicht gegen die Beklagte verwertet werden. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob die Belästigungen, denen Irene Fr^|^ un(* der Kläger im Jahre 1961 in Haderschen ausgesetzt wurden, auf die Veranlassung der Beklagten zurückzuführen sind. Es hat aber die Möglichkeit, daß gegen die Beklagte in diesem Zusammenhang Vorwürfe zu erheben sein könnten, auch bei der Prüfung, ob sie noch die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, besitze, erwähnt, und ein -19- solches Verhalten der Beklagten nicht als geeignet für einen Nachweis des Fehlens der Bindung und der Fortsetzungsbereitschaft angesehen. Auch das ist unangreifbar, wobei zu bedenken ist, daß der Kläger die Beklagte schwer verletzte, indem er ein junges Mädchen, das seine Tochter hätte sein können und mit dem er in einem ehebrecherischen Verhältnis stand, in seinem Wochenendhaus wohnen ließ. Eine verfehlte Reaktion auf eine solche schwere Kränkung braucht nicht zu ergeben, daß der Klägerin die Bindung an die Ehe und die Bereitschaft fehlt, die Ehe fortzusetzen, sofern der Kläger zu einem ehegemäßen Verhalten zurückkehren würde. Dasselbe gilt für die Äußerungen der Klägerin zu der Zeugin Helga LeifllBp und einem anderen Lehrling über die ehewidrigen Beziehungen des Klägers, die in der Enttäuschung über die Treu-fflichtverletzung des Klägers ihre Grundlage haben. Ebensowenig^ braucht es gegen die Bindung der um den Bestand ihrer Ehe kämpfenden Beklagten zu sprechen, daß sie sich in dem Scheidungsprozeß mit Zeugen in Verbindung gesetzt hat. Allgemein ist zu sagen, daß das Berufungsgericht zwar den gesamten Sachverhalt darauf prüfen mußte, ob sich aus ihm ergab, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle, daß es aber bei dem umfangreichen Prozeßstoff nicht jeden einzelnen in Betracht kommenden Umstand ausdrücklich zu erörtern brauchte. Daß bei dieser Prüfung erhebliche Umstünde außer Betracht gelassen worden sind, ist nicht - 2o - erkennbaro Das Berufungsgericht ist sich auch dessen bewußt gewesen, daß das frühere Verhalten der Beklagten gegen eine Bindung sprechen könnte, wie daraus hervorgeht, daß in dem angefochtenen Urteil die einwandfreie Führung der Beklagten in den letzten Jahren hervorgehoben worden ist« Das Berufungsgericht ist trotzdem zu den Ergebnis gelangt, es müsse davon ausgegangen werden, daß bei der Beklagten eine ernsthafte Bereitschaft bestehe, dem Kläger zu verzeihen und die Ehe mit ihm fortzusetzen, wenn er die Beziehungen zu der anderen Frau abgebrochen habe« Den kann aus hechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß die Beklagte nicht ausdrücklich darüber vernommen worden ist, ob sie an die Ehe gebunden und bereit sei, die Ehe fortzusetzen• Nachdem die Beklagte von dem Einzelrichter des Berufungsgerichte entsprechend den ergangenen Beweisbcschlüssen eingehend als Partei vernommen worden war, hat der Käger im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr beantragt, sie weiterhin über ihre Bindung an die Ehe und ihre Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe zu vernehmen. Bas Berufungsgericht hatte also die Präge, ob es noch einer weiteren Vernehmung der Beklagten bedürfe, nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu beurteilen (§ 448 ZFO). Fs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht dieses Ermessen nicht ausgeübt habe. 4. Es ist deshalb rechtlich unangreifbar, daß das Berufungsgericht dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren des Klägers nicht stattgegeben hat* Dessen Revision ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs* 1 ZPO. Rasko Y/üstenberg Br» Loewenhcim, Dr, Graf von der Mühlen