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BGH

Gericht: BGH

i» Ber Beklagten wird das Armenrecht für die Revision versagt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichen-, de Aussicht auf Erfolg bietet» 2* Dio Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgericht Nürnberg voq 20« Dezember 1963 wird verworfen* Die von der Beklagten eingelegte Revision ist unzulässig» da sie von dem Berufungsgericht nicht zugelassen ist und einer dor Fälle» in denen die Revision ohne Zulassung stattfindet, nich vorliegt (§ 546 Abo* 1-, § 547 ZPO}*

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Rechtsanwalt£AscherZPOlBrärztlichSacheRevision

Volltext der Entscheidung

Beschluß
(V_ZR.S2/6£
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2539 071
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in Sachen
 der ärztlichen Assistentin Brau Betti Anna Georgine Jeanette N a	geh.	Hfllftstraße
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	4^ in
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gegen
 den Fac/larzt Br. Heinrich »traße ■»
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Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollaächtigter:
Rechtsanwalt Br»
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, WUstenberg, Maaß und Wilden
 in der Sitzung vom 8» Mai 1964 beschlossen:
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i» Ber Beklagten wird das Armenrecht für die Revision versagt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichen-, de Aussicht auf Erfolg bietet»
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2* Dio Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgericht Nürnberg voq 20« Dezember 1963 wird verworfen*
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision*
Der Streitwert für den Revisionsrechtszug beträgt 5.000 Dili
 Gr|nde£
Die von der Beklagten eingelegte Revision ist unzulässig» da sie von dem Berufungsgericht nicht zugelassen ist und einer dor Fälle» in denen die Revision ohne Zulassung stattfindet, nich vorliegt (§ 546 Abo* 1-, § 547 ZPO}*
Sie ist deshalb nach § 554 a ZPO zu verwerfen*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs* 1 GKG.
Ascher	Wüstenberg