Die Klägerin ist Jüdin« Sie begehrt Entschädigung für Schaden an Eigentum« Der Ehemann der Klägerin war Eigentümer einer weithin bekannten sehr großen Damast-fabrik in NflHBB/OberSchlesien« Die Klägerin be-v/ohntc dort mit ihren Ehemann eine Villa« Bei den nationalsozialistischen Ausschreitungen am 9« November 1938 wurde ein erheblicher Teil des wertvollen Hausrats der Eheleute zerstört. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch die Revision zugelassen. Bas beklagte Land rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die BGH LH BEG 1956 $ 9 Hr. 17 und 18 veröffentlichten Entscheidungen nicht berücksichtigt habe« Bort hat der Senat ausgesprochen, daß die Peststellung, ein bestimmter Schaden wäre zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt auch ohne die Verfolgung entstanden, den Umfang des Schadens betreffe. Sie sei daher nach § 287 Abs« 1 ZPO zu treffen« Bas Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Eigentum nur dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt• Bas Berufungsgericht hätte die Klage nur abweisen können, wenn es mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO davon überzeugt gewesen wäre, daß die Eheleute von der Habe, die ihnen durch nationalsozialistische Ausschreitungen zerstört worden ist, kein Stück vor dem Zugriff des Feindes hätten retten können» Biese Überzeugung hat das Berufungsgericht nicht gewöhnen. Bas Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß der Ehemann Fraenkel bei seiner Fabrik einen erheblichen Fuhrpark gehabt habe und es durchaus möglich gewesen wäre, daß er beim Herannahen des Feindes mit Hilfe dieses Fuhrparks auch einen Teil der ihm von den Nationalsozialisten zerstörten Habe hätte in Sicherheit bringen können« Diese Feststellung liegt auf dem dem Berufungsgericht vorbehaltenen Gebiet der Tatsachenund Beweisr/Ürdigung« Sie kann mit Rechtsrügen nicht angegriffen werden« Es ist nicht zutreffend, daß das Berufungsgericht diese Feststellung ohne ausreichende Grundlage gotroffen hat« Aus den Entschädigungsakten konnte das Berufungsgericht sich eine Vorstellung von der Größe des Unternehmens des Ehemannes der Klägerin machen« Bei der Art des Unternehmens konnte es auch davon ausgehen, daß dieses zu kriegswichtigen Aufgaben herangezogen worden wäre« Unter diesen Voraussetzungen konnte das Berufungsgericht ferner ohne weiteres annehmon, daß zu dem Unternehmen in der Tat, wie es die Klägerin behauptet hat, ein größerer Fuhrpark gehört habe« Im Betragsverfahren wird das Berufungsgericht auf klären müssen, in welcher Lage die Eheleute Praenkel sich, ohne die Verfolgung befunden hätten und in welchem Umfang sie dann das Hab und Gut, das ihnen von den Nationalsozialisten zerstört worden ist, vor dem heranrückenden Feind hätten retten können.
IV ZR Verkündet am 7* November 1962 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2449 o:c Im Namen des Volkes In dem Entschädigungdrechtsetreit des Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt .gegen die Witwe Thea England, Road, B4 - Prozoßbevollmächtigters Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt hat der IV« Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1962 unter Mitwirkung dos Sonatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannoen, Wüstenborg und Maaß für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 12« Januar 1961 wird auf Kosten des beklagten Landes zurtickgewi esen« Gcrichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben« Von Rechts wegen \* Tatbestand: Die Klägerin ist Jüdin« Sie begehrt Entschädigung für Schaden an Eigentum« Der Ehemann der Klägerin war Eigentümer einer weithin bekannten sehr großen Damast-fabrik in NflHBB/OberSchlesien« Die Klägerin be-v/ohntc dort mit ihren Ehemann eine Villa« Bei den nationalsozialistischen Ausschreitungen am 9« November 1938 wurde ein erheblicher Teil des wertvollen Hausrats der Eheleute zerstört. Die Klägerin beziffert den dadurch entstandenen Schaden auf mindestens 5o.ooo RH. Im Jahre 1939 wunderte sie zusammen mit ihrem Ehemann, der gleichfalls Jude war, nach England aus. Der Ehemann ist verstorben. Die Klägerin ist seine Alleinerbin« Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin die begehrte Entschädigung für Schaden an Eigentum versagt. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Es hat angenommen 9 daß der Schaden auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, da die Eheleute ihren Hausrat bei der Flucht der Deutschen aus Oberschlesien nicht hätten mitnehmen können. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch die Revision zugelassen. Das beklagte Land hat Revision eingelegt. Es verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Die Klägerin hat gebeten, die Revision zu verwarf on oder zurückzuverweisen. EntaeheidunRSgründe: Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen koine Bedenken» Bie Revision ist jedoch unbegründet« Bas beklagte Land rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die BGH LH BEG 1956 $ 9 Hr. 17 und 18 veröffentlichten Entscheidungen nicht berücksichtigt habe« Bort hat der Senat ausgesprochen, daß die Peststellung, ein bestimmter Schaden wäre zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt auch ohne die Verfolgung entstanden, den Umfang des Schadens betreffe. Sie sei daher nach § 287 Abs« 1 ZPO zu treffen« Bas Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Eigentum nur dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt• Bas Berufungsgericht hätte die Klage nur abweisen können, wenn es mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO davon überzeugt gewesen wäre, daß die Eheleute von der Habe, die ihnen durch nationalsozialistische Ausschreitungen zerstört worden ist, kein Stück vor dem Zugriff des Feindes hätten retten können» Biese Überzeugung hat das Berufungsgericht nicht gewöhnen. Bas Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß der Ehemann Fraenkel bei seiner Fabrik einen erheblichen Fuhrpark gehabt habe und es durchaus möglich gewesen wäre, daß er beim Herannahen des Feindes mit Hilfe dieses Fuhrparks auch einen Teil der ihm von den Nationalsozialisten zerstörten Habe hätte in Sicherheit bringen können« Diese Feststellung liegt auf dem dem Berufungsgericht vorbehaltenen Gebiet der Tatsachenund Beweisr/Ürdigung« Sie kann mit Rechtsrügen nicht angegriffen werden« Es ist nicht zutreffend, daß das Berufungsgericht diese Feststellung ohne ausreichende Grundlage gotroffen hat« Aus den Entschädigungsakten konnte das Berufungsgericht sich eine Vorstellung von der Größe des Unternehmens des Ehemannes der Klägerin machen« Bei der Art des Unternehmens konnte es auch davon ausgehen, daß dieses zu kriegswichtigen Aufgaben herangezogen worden wäre« Unter diesen Voraussetzungen konnte das Berufungsgericht ferner ohne weiteres annehmon, daß zu dem Unternehmen in der Tat, wie es die Klägerin behauptet hat, ein größerer Fuhrpark gehört habe« Die sonach getroffenen Feststellungen reichten aus, um die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären« Die weiteren, von dem beklagten Land in der Revisionsbegründung aufgeworfenen Fragen sind für das Betragsverfahren von Bedeutung. Hier wird zu klären sein, welche Teile des Hausrath der Ehemann der Klägerin bei der Flucht hätte mitnehmen können« Dafür kann der Unterschied in der Lage eines Gutsbesitzers und der eines Fabrikbesitzers von Bedeutung sein« Der Fuhrpark der Gutsbesitzer bestand vorwiegend aus Gespannen« Als OberSchlesien wegen des heranrückenden Feindes evakuiert wurde, war es oft nicht mehr möglich, diese Gespanne für den Abtransport der Bevölkerung heranzuziehen, so daß die Gutsbesitzer sie für die Rettung ihres Hab und Guts vorwenden konnten« Ein Fabrikbesitzer, der eine Fabrik in einer Stadt Oberschlesiens hatte, kann sich in einer anderen Lage befunden haben« Es wird zu ermitteln sein, ob der Fuhrpark aus Kraftfahrzeugen be- standen hat* Diese waren durchweg erfaßt und ihren Eigen tümorn war aufgegeben, die Kraftfahrzeuge bei der befohlenen Evakuierung an bestimmten Stellen zur Verfügung zu stellen, damit die Bevölkerung abtransportiert werden konnte. In diesem Pall kann unter Umständen zu verneinen sein, daß die Eholeute Praenkel im Palle des Nichtver-folgtseins in der Dago gewesen wären, wesentliche Teile ihres Hausrats auf die Plucht mit zunehmen. Im Betragsverfahren wird das Berufungsgericht auf klären müssen, in welcher Lage die Eheleute Praenkel sich, ohne die Verfolgung befunden hätten und in welchem Umfang sie dann das Hab und Gut, das ihnen von den Nationalsozialisten zerstört worden ist, vor dem heranrückenden Feind hätten retten können. Diese Peststellung wird nach den Grundsätzen des § 287 ZPO zu treffen sein. Ascher Baske. Johannsen Wüstenberg Maaß