Die dem anderen Ehegatten zugestellte Erklärung, daß für die Ahe Gütertrennung gelten soll, ist nicht unwirksam, wenn sie vor einem nicht zuständigen Amtsgericht abgegeben und von diesem Gericht in der Annahme, zur Entgegennahme der Erklärung zuständig zu sein, dem anderen Ehegatten zugestellt worden ist. Februar 1958 hat der Beklagte gemäß Art. 8 I Ziff.3 Abs. 2 des Gieichberechtigungsgesetzes erklärt, daß für die Ehe Gütertrennung gelten soll. Ausfertigung der Urkunde beim Amtsgericht Berlin-Zehlendorf ein, wobei er unter Hinweis darauf, daß die Erklärung dem anderen Ehegatten durch das Vormundschaftsgericht zugestellt werden müsse und daß der Wohnsitz der Klägerin sich in S^HHPtveg PP, befinde, um Zustellung der Erklärung an die Klägerin bat (Bl. 1 der Akten 5o X a 174/58 des Amtsgerichts Zehlendorf). Bas Amtsgericht Zehlendorf hat in der Annahme, es sei zuständig, die Erklärung entgegenzunehmen, diese der Klägerin zugestellt. Bie Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe seinen Wohnsitz in im Amtsgerichtsbezirk Lich- Bie von ihm vor dem Amtsgericht in Zehlendorf abgegebene Erklärung ist nach ihrer Ansicht unwirksam. Sie hat daher beantragt, festzustellen, daß zwischen ihr und dem Beklagten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelte und den Beklagten zur Abgabe einer Erklärung dahin lautend zu verurteilen, daß er der Löschung des Eintrags im Güterrechtsregister, wonach die Parteien in Gütertrennung lebten, zustimme. Bas Berufungsgericht hat die Klage abgevvieaen, weil es auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen angenommen hat, sei der Wohnsitz des Beklagten. Er habe daher die Erklärung, daß für die Ehe Gütertrennung gelten solle, vor dem nach Art. 8 I Nr. 3 des Gleichberechtigungsgesetzes zuständigen Amtsgericht abgegeben. Denn die Klage ist auch dann unbegründet, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem anderen Amts-gerichtsbezirk gehabt hätte, als dem des Amtsgerichts, demgegenüber er die Erklärung abgegeben hat. 3 des Gleichberechtigungsgesetzes ist die Erklärung zwar vor dem Amtsgericht abzugeben, in dessen Bezirk der Mann seinen Wohnsitz hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Erklärung aber auch wirksam, wenn sie in rechter Form fristgerecht vor einem anderen an sich unzustänaigen Amtsgericht abgegeben worden ist, und dieses in der Annahme, zuständig zu sein, die Erklärung an den anderen Ehegatten zugestellt hat. Die Abgabe der Erklärung und ihre Entgegennahme durch das Amtsgericht sind allerdings keine gerichtlichen Handlungen. Jedoch hat auch das Amtsgericht, demgegenüber die Erklärung abgegeben worden ist, tätig zu werden. Nur wenn es seine Zuständigkeit bejaht, hat es die Erklärung dem anderen Ehegatten zuzustellen. Wenn das Amtsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat und die Erklärung darauf dem anderen Ehegatten zugestellt hat, muß § 7 EGG entsprechend angewandt werden; denn beide Ehegatten müssen darauf vertrauen können, daß das Amtsgericht seine Zuständigkeit mit Hecht angenommen hat. Es wäre denkbar, daß die Zweifel erst in einem Rechtsstreit über das Erbrecht nach dem Tode eines Ehegatten geklärt werden. Es könnte sich dann ergeben, daß die Ehegatten im Güterstande aer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, so daß § 1371 BGB für die Erbfolge und das Pflichtteilsrecht zu beachten wäre, obwohl sie in der Annahme, sie lebten in Gütertrennung, ihre Verhältnisse nach den hierfür geltenden Bestimmungen geregelt haben.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja FGG § 7; GleichberG Art. 8 I Nr. 3 Die dem anderen Ehegatten zugestellte Erklärung, daß für die Ahe Gütertrennung gelten soll, ist nicht unwirksam, wenn sie vor einem nicht zuständigen Amtsgericht abgegeben und von diesem Gericht in der Annahme, zur Entgegennahme der Erklärung zuständig zu sein, dem anderen Ehegatten zugestellt worden ist. BGH, Urt. v. 13. Dezember 1961 - IV ZR 92/61 - KG Berlin LG Berlin IV ZR 92/61 Verkündet am 13. December 1961 Schorm, Justizangeatellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit geb. RI der Frau Lieselotte Z geb. in £( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt x'rof. Dr. gegen den Kaufmann Herbert Z S^Hfestraße - Prozeßbevollmächtigter; m Beklagten und ^evisionsbeklagten, Rechtsanwalt Lr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember '1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Loev/enheim für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergeriehts in Berlin vom 6. März 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: .V Die Parteien sind Eheleute. Sie streiten darüber, welcher Güterstand für ihre am 12. Mai 1938 in Berlin geschlossene Ehe gilt. Der Beklagte ist Inhaber der Firma *n Berlin-West mit mehreren Filialbetrieben. Die Hauptniederlassung der Firma liegt in SÄBP-Str. (Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg). Eine Filiale befindet sich in S< straße (Amtsgerichtsbezirk Lichterfelde). In einer vor dem Notar errichteten notariellen Urkunde vom 8. Februar 1958 hat der Beklagte gemäß Art. 8 I Ziff. 3 Abs. 2 des Gieichberechtigungsgesetzes erklärt, daß für die Ehe Gütertrennung gelten soll. Unter dem 18. Juni 1958 sandte Notar H^P die 1. Ausfertigung dieser von ihm aufgenommenen notariellen Urkunde an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. Ebenfalls am 18. Juni 1958 - eingegangen am 25. Juni 1958 - reichte er die 2. Ausfertigung der Urkunde beim Amtsgericht Berlin-Zehlendorf ein, wobei er unter Hinweis darauf, daß die Erklärung dem anderen Ehegatten durch das Vormundschaftsgericht zugestellt werden müsse und daß der Wohnsitz der Klägerin sich in S^HHPtveg PP, befinde, um Zustellung der Erklärung an die Klägerin bat (Bl. 1 der Akten 5o X a 174/58 des Amtsgerichts Zehlendorf). Ausv/eislich eines handschriftlichen Vermerks in den Gerichtsakten ist anschliessend vom Büro auf fern- mündliche Anfrage mitgeteilt worden, daß beide Eheleute Z^HPP ihren Wohnsitz in hätten und daß Grunew^ld nur der Ort der gewerblichen Niederlassung des Beklagten sei. Von Notar i°t dies unter dem 25- Juni 1958, eingegangen am 28. Juni 1958, dem Amtsgericht Zehlendorf gegenüber schriftlich bestätigt worden. Bas Amtsgericht Zehlendorf hat in der Annahme, es sei zuständig, die Erklärung entgegenzunehmen, diese der Klägerin zugestellt. In dem Güterrechtsregister ist eingetragen worden, daß die Eheleute in Gütertrennung leben. Bie Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe seinen Wohnsitz in im Amtsgerichtsbezirk Lich- terfelde. Bie von ihm vor dem Amtsgericht in Zehlendorf abgegebene Erklärung ist nach ihrer Ansicht unwirksam. Sie hat daher beantragt, festzustellen, daß zwischen ihr und dem Beklagten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelte und den Beklagten zur Abgabe einer Erklärung dahin lautend zu verurteilen, daß er der Löschung des Eintrags im Güterrechtsregister, wonach die Parteien in Gütertrennung lebten, zustimme. Ber Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Er hat dargelegt, daß er seinen Wohnsitz in habe» Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Bie Klägerin hat Revision eingelegt und verfolgt ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Ber Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entsehe idungsgründe: Bas Berufungsgericht hat die Klage abgevvieaen, weil es auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen angenommen hat, sei der Wohnsitz des Beklagten. Er habe daher die Erklärung, daß für die Ehe Gütertrennung gelten solle, vor dem nach Art. 8 I Nr. 3 des Gleichberechtigungsgesetzes zuständigen Amtsgericht abgegeben. Sie sei daher wirksam. Es ist nicht erforderlich, auf die Angriffe der Revision einzugehen, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, se;*- der Wohnsitz des Be- klagten, wenden. Denn die Klage ist auch dann unbegründet, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem anderen Amts-gerichtsbezirk gehabt hätte, als dem des Amtsgerichts, demgegenüber er die Erklärung abgegeben hat. Nach Art.öINr, 3 des Gleichberechtigungsgesetzes ist die Erklärung zwar vor dem Amtsgericht abzugeben, in dessen Bezirk der Mann seinen Wohnsitz hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Erklärung aber auch wirksam, wenn sie in rechter Form fristgerecht vor einem anderen an sich unzustänaigen Amtsgericht abgegeben worden ist, und dieses in der Annahme, zuständig zu sein, die Erklärung an den anderen Ehegatten zugestellt hat. Benn in diesem Fall ist § 7 EGG entsprechend anzuwenden. Biese Bestimmung besagt: "Gerichtliche Handlungen sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht oder von einem Richter vorgenommen sind, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist." Die Abgabe der Erklärung und ihre Entgegennahme durch das Amtsgericht sind allerdings keine gerichtlichen Handlungen. Jedoch hat auch das Amtsgericht, demgegenüber die Erklärung abgegeben worden ist, tätig zu werden. Das Gericht muß prüfen, ob es dafür auch zuständig ist, die Erklärung entgegenzunehmen. Nur wenn es seine Zuständigkeit bejaht, hat es die Erklärung dem anderen Ehegatten zuzustellen. Wenn das Amtsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat und die Erklärung darauf dem anderen Ehegatten zugestellt hat, muß § 7 EGG entsprechend angewandt werden; denn beide Ehegatten müssen darauf vertrauen können, daß das Amtsgericht seine Zuständigkeit mit Hecht angenommen hat. Schutzwürdige Belange der Ehegatten oder Dritter werden dadurch nicht verletzt. Im Gegenteil wird dem wirklichen Interesse beider Ehegatten allein dadurch gedient, daß in diesem Pall § 7 FGG entsprechend angewandt wird. Die Präge, welches Amtsgericht zuständig ist, kann unter Umständen schwer zu entscheiden sein. Würde nur die vor dem zuständigen Amtegericht abgegebene Erklärung wirksam sein, dann könnte es unter Umständen lange Zeit hindurch zweifelhaft sein, ob die Erklärung wirksam ist. Diese Zweifel würden vielleicht erst durch einen langwierigen und kostspieligen Prozeß geregelt werden. Es wäre denkbar, daß die Zweifel erst in einem Rechtsstreit über das Erbrecht nach dem Tode eines Ehegatten geklärt werden. Es könnte sich dann ergeben, daß die Ehegatten im Güterstande aer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, so daß § 1371 BGB für die Erbfolge und das Pflichtteilsrecht zu beachten wäre, obwohl sie in der Annahme, sie lebten in Gütertrennung, ihre Verhältnisse nach den hierfür geltenden Bestimmungen geregelt haben. Besonders die Ehefrau könnte dadurch benachteiligt sein, wenn sie die Ex*klärung abgibt und keine zuverlässige Kenntnis davon hat, wo ihr Ehemann seinen Wohnsitz hat. Diese Schwierigkeit könnte es fraglich erscheinen lassen, ob Art. 8 I Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Gleichberechtigungsge-setzoa nicht gegen Art. 3 GG verstößt. Die insoweit möglichen Bedenken entfallen, wenn in dioaen Fällen § 7 FGG entsprechend angewandt wird (ebenso Erman/Finke, Gleich-berechtigungagesetz Art. 8 Nr. 3 und 4, Erl. c 3 und RGBK vor § 1363 Anm. 18; Keidel, FGG 7. Aufl. § 7 Anm. 1 d; Kersting, Rechtspfleger 1959, 2o8; a A. aber ohne nähere Begründung KG NJW 1959, 295; Palandt/Lauterbach 19. Aufl. vor § 1363 Anm. d, Gleichberechtigungsgesetz Art. 813; Schlegelberger FGG 7. Aufl. § 7 Anm. 16; wie hier für die Ausschlagung der Erbschaft, RGZ 71, 38o). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Ascher Raske Johannsen Maaß Dr.Loewenheim