* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZH 92/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 92/60

Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Prankenthal vom 3. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Zwar ist die bei den Akten befindliche Berufungsschrift nicht unterzeichnet; ebensowenig sind die von dem Kläger überreichten, dem beklagten Land zugeleiteten Abschriften der Berufungsschrift unterschrieben. Unterzeichnet ist dagegen ein bei den Handakten des Rechtsanwalts Dr. flU in flHHP des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsinstanz, befindlicher Durchschlag Hechtsanwalt Br. flHB bat unter Berufung auf seine Eigenschaft als Rechtsanwalt versichert, daß die Unterzeichnung dieser Burchschrift nicht etwa irgendwann nach der Einreichung des Schriftsatzes beim Oberlandesgericht durch ihn erfolgt ist. Bie Entscheidung hängt von der vom Senat in ständiger Rechtsprechung und von dem beklagten Land verneinten, von dem Oberlandesgericht und vom Kläger dagegen bejahten Frage ab, ob ein Kind, das vor Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist, im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Bezember 1937 von der Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen erfaßt worden ist und deshalb einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 - 118 BEG hat. Diese Ausführungen geben dem Senat keinen Anlaß, seinen Standpunkt zu ändern; denn es ist nicht möglich, den bereits im Erwerbsleben stehenden, nur saison- oder krankheitsbedingt vorübergehend beschäftigungslosen Arbeiter oder Angestellten mit einem noch nicht schulpflichtigen Kinde zu vergleichen. Mit einem saison- oder krankheitsbedingt vorübergehend beschäftigungslosen Arbeiter oder Angestellten kann vielmehr nur ein solches Kind verglichen werden, das bereits in die Schule aufgenommen, zur Zeit der Auswanderung aber nur infolge von Schulferien oder Krankheit vorübergehend ohne Unterricht war. Daß ein solches Kind wegen Unterbrechung seiner vorberuflichen Ausbildung, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, entschädigungsberechtigt ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (LM Nr. 12 zu § 115 BEG 1956). Es wird daher daran festgehalten, daß ein Kind, das vor Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Verfolgungsgrtinden ausgewandert ist, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 - 118 BEG hat. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 64 BEG
KindVerfolgungAusbildungOberlandesgerichtBEGReichsgebietAuswanderungKläger

Volltext der Entscheidung

2518 042
IV ZH 92/60 Verkündet
 am 28. Oktober I960 Heil, ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt in Karlsruhe -
gegen
 Georg E
I, USA),
Ave.,
Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.^l^ in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg,
 Maaß und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a.d. Weinstraße vom 6. November 1959 aufgehoben. .
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Prankenthal vom 3. März 1959 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am V.	1935 in El®B/Ostpreußen geborene jüdische
 Kläger wanderte im Jahre 1939 wegen der gegen die jüdische Bevölkerung gerichteten Verfolgungsmaßnahmen mit seinen Eltern nach ShflUB aus. Er war dort vom 18. Mai 1943 bis 15. August 1945 im Sperrbezirk	untergebracht.	Am 1. Januar 1949
begab er sich nach Israel und von dort zunächst nach Kanada, von wo er am 25. März 1954 nach den USA einwanderte.
Sein Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung hatte weder bei der Entschädigungsbehörde noch beim Landgericht, wohl aber beim Oberlandesgericht Erfolg. Die bei den Akten befindliche Berufungsschrift ist nicht unterzeichnet.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten lassen.
Ent scheidungsgründe:
I.
Gegen die Zulässigkeit der Bevision bestehen keine Bedenken.
Zwar ist die bei den Akten befindliche Berufungsschrift nicht unterzeichnet; ebensowenig sind die von dem Kläger überreichten, dem beklagten Land zugeleiteten Abschriften der Berufungsschrift unterschrieben. Unterzeichnet ist dagegen ein bei den Handakten des Rechtsanwalts Dr. flU in flHHP	des	Prozeßbevollmächtigten	des
 Klägers in der Berufungsinstanz, befindlicher Durchschlag
 
der Berufungsschrift, welcher am 18. September 1959 > also innerhalb der Berufungsfrist, bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. Hechtsanwalt Br. flHB bat unter Berufung auf seine Eigenschaft als Rechtsanwalt versichert, daß die Unterzeichnung dieser Burchschrift nicht etwa irgendwann nach der Einreichung des Schriftsatzes beim Oberlandesgericht durch ihn erfolgt ist.
II.
Bie Revision ist begründet.
Bie Entscheidung hängt von der vom Senat in ständiger Rechtsprechung und von dem beklagten Land verneinten, von dem Oberlandesgericht und vom Kläger dagegen bejahten Frage ab, ob ein Kind, das vor Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist, im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Bezember 1937 von der Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen erfaßt worden ist und deshalb einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 - 118 BEG hat.
Biese Frage hat. der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 29. Juni I960 - IV ZR 54/60 - erneut verneint. Er hat hier seinen Standpunkt noch einmal ausführlich begründet und zu den dagegen erhobenen Bedenken im einzelnen Stellung genommen. Bie Ausführungen des angefochtenen Urteils geben dem Senat keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben; es kann auch, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die Ausführungen in dem vorgenannten Urteil verwiesen werden. Ergänzend ist nur folgendes hervorzuheben:
 
Das Oberlandesgericht leitet seine Bedenken gegen eine Gleichsetzung von "Verfolgung” und "Verfolgungswirkung” im Sinne des § 64 Abs. 1 S. 1 BEG (vgl. LM Nr. 5 zu § 64 BEG 1956) u.a. aus folgenden Erwägungen her:
Auch bei einem Verfolgten, der bereits im Erwerbsleben stehe, wirke sich der Berufsschäden, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der verfolgungsbedingten Auswanderung vorübergehend saison- oder krankheitsbedingt keiner Beschäftigung habe nachgehen können, aber bei Saisonbeginn oder nach Wiederherstellung seiner Gesundheit eine Arbeitsstelle sicher in Aussicht gehabt habe, nicht im Reichsgebiet, sondern erst zu einer Zeit aus, als er sich bereits im Auslande befunden habe, weil er vor und einige Zeit nach der Auswanderung auch im Reichsgebiet aus nichtverfolgungsbedingten Gründen beschäftigungslos gewesen wäre. Auch dieser Verfolgte sei aber, wenn er zu der Zeit, zu der er im Reichsgebiet seine Erwerbstätigkeit wieder hätte aufnehmen können, im Auslande keine entsprechende Beschäftigung gefunden habe,für den ihm entstandenen Berufsschäden zu entschädigen, weil er von der für diesen Schaden ursächlichen Verfolgungemaßnahme, nämlich der durch Verfolgung erzwungenen Auswanderung, im Reichsgebiet betroffen worden und der Schaden im beruflichen Portkommen im Zuge dieser Verfolgung eingetreten sei. Die gleiche rechtliche Beurteilung ergebe sich bei Kindern, die das Reichsgebiet vor Eintritt in das schulpflichtige Alter hätten verlassen müssen. Auch sie seien durch Verfolgungsmaßnahmen zur Rettung ihres Lebens und ihrer Freiheit zur Auswanderung gezwungen gewesen und deshalb ebenfalls entschädigungsberechtigt, wenn die im Reichsgebiet durch die erzwungene Auswanderung begonnene Verfolgung nach Eintritt des schulpflichtigen Alters zu Nachteilen in ihrer vorberuflichen Ausbildung geführt habe.
 
Diese Ausführungen geben dem Senat keinen Anlaß, seinen Standpunkt zu ändern; denn es ist nicht möglich, den bereits im Erwerbsleben stehenden, nur saison- oder krankheitsbedingt vorübergehend beschäftigungslosen Arbeiter oder Angestellten mit einem noch nicht schulpflichtigen Kinde zu vergleichen. Zwar haben beide im Zeitpunkt der durch die Verfolgung erzwungenen Auswanderung keine Beschäftigung bzw. Ausbildung. Der Unterschied zwischen ihnen besteht aber darin, daß der Arbeiter oder Angestellte an und für sich bereits im Arbeitsprozeß bzw. Erwerbsleben stand und nur aus akuter Ursache zeitweilig ohne Beschäftigung war, während das noch nicht schulpflichtige Kind in das Schulleben überhaupt noch nicht eingegliedert und infolgedessen aus nicht nur vorübergehenden Gründen im AuswanderungsZeitpunkt dauernd ohne Schulunterricht war. Mit einem saison- oder krankheitsbedingt vorübergehend beschäftigungslosen Arbeiter oder Angestellten kann vielmehr nur ein solches Kind verglichen werden, das bereits in die Schule aufgenommen, zur Zeit der Auswanderung aber nur infolge von Schulferien oder Krankheit vorübergehend ohne Unterricht war. Daß ein solches Kind wegen Unterbrechung seiner vorberuflichen Ausbildung, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, entschädigungsberechtigt ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (LM Nr. 12 zu § 115 BEG 1956).
Es wird daher daran festgehalten, daß ein Kind, das vor Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Verfolgungsgrtinden ausgewandert ist, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 - 118 BEG hat.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
BEG,
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 209 Abs. 1, 225 Abo. 1 § 97 Abs.l ZPO.
Ascher
 Johanns en
 Wüstenberg
MaaB
Dr.Loewenheim