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BGH · IV ZB 92/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 92/58

- Prozeßbevollmächtigter IIo Instanz Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. in oi^HflHKo str hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Oktober 1958 ~ 2 -Tatbestands Der Sachverhalt ergibt sich aus dem in dieser Sache bereits ergangenen Urtefl des Senats vom 27* Februar 1957 - BGRZ 24 j 9 ff durch welches der Rechtsstreit wegen eines Verfahrensmangels im zweiten Rechtszuge zur ander-* weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde (aaO S. Das Berufungsgericht hat ferner von dem Sachverständigen Dr. Schürf ein zweites Blutgruppengutachten eingeholt, das ebenso wie das erste zu dem Ergebnis kommt, daß der Beklagte nicht der Vater des Kindes Christa sein könne. Das Berufungsgericht hat sodann die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts erneut zurückgewiesen. Es hat es dahinstehen lassen, ob der Beklagte der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, denn jedenfalls sei, so stellt es fest, eine Abstammung des Kindes von dem Beklagten offenbar unmöglich, auch wenn er in dieser Zeit mit' der Kindermutter geschlecht lieh verkehrt habe (§ 1717 Abs, 1 Satz 2 BOB). Bas Berufungsgericht hat, obwohl es noch ein zweites Blutgruppengutachten eingeholt hat, durch das das Ergebnis des ersten bestätigt wurde, bereits auf Orund des ersten von Prof, Ponsold erstatteten Biutgruppengutachtens die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte nicht der Erzeuger des Kindes Christa sein könne. Wenn auch die Zuziehung eines zweiten Gutachters in den Pallen, wo der Vaterschaftsausschluß sich, wie hier, auf die Paktoren MN oder C c oder auf die Untergruppen A-j Ag stutzt, im Hinblick auf die technischen Schwierigkeiten, die in diesen Pallen einer richtigen Bestimmung der Blutgruppen entgegenstehen können, in der Regel geboten ist, so kann das Gericht doch, ohne gegen Erfahrungssatze der Wissenschaft zu verstoßen und ohne die ihm obliegende Pflicht zu möglichst erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts zu verletzen, auch in diesen Pallen seine Oberzeugung auf ein einziges Gutachten stützen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigeno Solche besonderen Gründe lagen aber nach den Peststellungen des Berufungsgerichts hier vor* Der Sachverständige, dessen Ansehen auf dem hier in Betracht kommenden wissenschaftlichen Fachgebiet allgemein bekannt ist, hatte bereits aus eigenem Anlaß eine zweite Blutentnahme veranlaßt und eine zweite Untersuchung als Kontro 11 Untersuchung durchgeführt, die zu demselben Ergebnis geführt hatte, wie die erste* Der Sachverständige hatte versichert, daß er die Untersuchung persönlich durchgeführt habe und daß das JBlut des Rindes und des Beklagten bei jeder Untersuchung zweimal, insgesamt also viermal, mit einem je verschiedenen Serum untersucht worden sei* Außerdem hatte das Berufungsgericht durch eine besondere Beweiserhebung festgestellt, daß bei der Entnahme der Blutproben keine Verwechslung, vorgekommen war. gutacliten dee zweiten von ihm zugezogenen Sachverständigen deshalb kein Beweiswert zukommen könne, weil der Beklagte, wie der Kläger - freilich ohne nähere Substantiierung - behauptet hatte, bevor ihm das für die Untersuchung durch den Sachverständigen bestimmte Blut entnommen wurde, bei sich eine Übertragung fremden Blutes vorgenommen habe«

KindUntersuchungPallenBerufungsgerichtSachverständigeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZB 92/58
2514 oro
 Verkündet am 22r Oktober 1958
Just, Angest.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrers Otto J 'eg
 in 01
Klägers und Revisionsklägers, - Rro2eßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Dr,
 gegen
den K^mpner und Installateur Friedrich in OflHNHk Friedr. H^BHHP-Str« d,
- Prozeßbevollmächtigter IIo Instanz
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr. in oi^HflHKo
 str
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 15* Oktober 1958
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher
 und der Bundesrichter Raskfe, Dr. v. Werner, Maaß und
 Dr. Boewenheim
 für Recht erkannti
. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 24. Februar 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu ♦
tragen.
Von Rechts wegen
u
~ 2 -Tatbestands
 Der Sachverhalt ergibt sich aus dem in dieser Sache bereits ergangenen Urtefl des Senats vom 27* Februar 1957 - BGRZ 24 j 9 ff durch welches der Rechtsstreit wegen eines Verfahrensmangels im zweiten Rechtszuge zur ander-* weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde (aaO S. 14)» In dem erneuten Verfahren haben die Parteien ihre früheren Anträge wiederholt.
Das Berufungsgericht .hat den Sachverständigen Prof, Ponsold vernommen. Er hat ausgesagt, daß er die BlutUntersuchung, auf der sein Gutachten beruht, persönlich durchgeführt habe.
Das Berufungsgericht hat ferner von dem Sachverständigen Dr. Schürf ein zweites Blutgruppengutachten eingeholt, das ebenso wie das erste zu dem Ergebnis kommt, daß der Beklagte nicht der Vater des Kindes Christa sein könne.
Das Berufungsgericht hat sodann die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts erneut zurückgewiesen. Der Kläger hat wiederum Revision eingelegt, um seinen Klageantrag weiter zu verfolgen. Der Beklagte hat sich im Kevisionsrechtszuge nicht vertreten lassen. Der Kläger hat beantragt, gegen den Beklagten Versäumnisurteil zu erlassen.
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EntscheidungsgrUnde:	*
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Da der Kläger der unehelichen TochtOr seiner geschie-	j
denen Ehefrau vor der Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes wie ein ehelicher Vater Unterhalt gewährt hat, so ist der	\
Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen außerehelichen	•	;
Vater nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 1709 Abs. 2 JBGrB auf ihn, den Kläger übergegangen, wie das der Senat in seinem ersten in dieser Sache erlassenen Urteil näher dargelegt hat,
 Ber mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch wäre danach begründet, wenn der Beklagte, wie der Kläger behauptet, der Vater des Kindes im Sinne der §§ 1709, 1717 BOB wäre, Bas hat das Berufungsgericht jedoch verneint. Es hat es dahinstehen lassen, ob der Beklagte der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, denn jedenfalls sei, so stellt es fest, eine Abstammung des Kindes von dem Beklagten offenbar unmöglich, auch wenn er in dieser Zeit mit' der Kindermutter geschlecht lieh verkehrt habe (§ 1717 Abs, 1 Satz 2 BOB).
Bie Angriffe, die die Revision gegen diese Feststellung erhebt, greifen nicht durch. Bas Berufungsgericht hat, obwohl es noch ein zweites Blutgruppengutachten eingeholt hat, durch das das Ergebnis des ersten bestätigt wurde, bereits auf Orund des ersten von Prof, Ponsold erstatteten Biutgruppengutachtens die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte nicht der Erzeuger des Kindes Christa sein könne. Biese Überzeugung beruht auf einer rechtlich einwandfreien tatsächlichen Würdigung des Beweisergebnisses, die als solche im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden kann.
Bas Berufungsgericht hat dabei weder das Verfahrensrecht verletzt noch gegen Erfahrungssätze oder Benkgesetze verstoßen ,
Wenn auch die Zuziehung eines zweiten Gutachters in den Pallen, wo der Vaterschaftsausschluß sich, wie hier, auf die Paktoren MN oder C c oder auf die Untergruppen A-j Ag stutzt, im Hinblick auf die technischen Schwierigkeiten, die in diesen Pallen einer richtigen Bestimmung der Blutgruppen entgegenstehen können, in der Regel geboten ist, so kann das Gericht doch, ohne gegen Erfahrungssatze der Wissenschaft zu verstoßen und ohne die ihm obliegende Pflicht zu möglichst erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts zu verletzen, auch in diesen Pallen seine Oberzeugung auf ein einziges Gutachten stützen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigeno Solche besonderen Gründe lagen aber nach den Peststellungen des Berufungsgerichts hier vor*
Der Sachverständige, dessen Ansehen auf dem hier in Betracht kommenden wissenschaftlichen Fachgebiet allgemein bekannt ist, hatte bereits aus eigenem Anlaß eine zweite Blutentnahme veranlaßt und eine zweite Untersuchung als Kontro 11 Untersuchung durchgeführt, die zu demselben Ergebnis geführt hatte, wie die erste* Der Sachverständige hatte versichert, daß er die Untersuchung persönlich durchgeführt habe und daß das JBlut des Rindes und des Beklagten bei jeder Untersuchung zweimal, insgesamt also viermal, mit einem je verschiedenen Serum untersucht worden sei* Außerdem hatte das Berufungsgericht durch eine besondere Beweiserhebung festgestellt, daß bei der Entnahme der Blutproben keine Verwechslung, vorgekommen war.
Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht bereits das erste Blutgruppengutachten für voll beweiskräftig halten und es dahinstehen lassen, ob dem Blutgruppen-.
gutacliten dee zweiten von ihm zugezogenen Sachverständigen deshalb kein Beweiswert zukommen könne, weil der Beklagte, wie der Kläger - freilich ohne nähere Substantiierung - behauptet hatte, bevor ihm das für die Untersuchung durch den Sachverständigen bestimmte Blut entnommen wurde, bei sich eine Übertragung fremden Blutes vorgenommen habe«
Unter der vom Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei angenommenen Voraussetzung, daß der Sachverständige Profo Ponsold die Blutgruppen richtig bestimmt habe, konnte aber das Berufungsgericht diesem Beweismittel auch allgemein einen höheren Beweiswert beimessen als der zu »unterstellenden Aussage der Mündel-mutter, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrt. Auch das hat der. Senat unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 12. April 1951 (BGHZ 2, 6, 11) bereits in seinem früheren in dieser Sache erlassenen Urteil näher dargelegt, auf das insoweit verwiesen werden kann. Das gleiche gilt von einer weiteren Beweiserhebung durch Einholung eines erbbiologischen Gutachtens, wie sie der Kläger beantragt hatte. Auch dadurch hätte der Beweiswert des Blutgruppengutachtens nicht in Frage gestellt werden können.
—*	6 —
Nach alle# .kann die Revision keinen Erfolg haben, sie ist deshalb durch gewöhnliches Sachurteil zurückzu-weisen*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZRO«
Ascher
 Baske
Vo Werner
 Maaß Dr0 loewenheim