Er behauptet9 er sei aus Gründen politischer Gegnerschaf1 gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden und habe durch Leihen Aufenthalt im Konzentrationslager Gesundheitsschädenerl icten-Wegen dieser Schäden und seiner Inhaftierung hat 2r auf Grund des niedersächsischen Personenschaden- und üaftentschädigungsgesetzes eine Geschädigtenrente und eine HaftentSchädigung beantragt. In einer späteren Eingabe hat er erklärt, vor der Verhaftung kerngesund gewesen zu sein und diese Erklärung auch gegenüber den mit seiner Untersuchung vom Kreissonderhilfsausschuß beauftragten Ärzten wiederholt. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Bescheid der Entschädigungsbehörde hinsichtlich des Widerrufs und der Rückzahlung aufgehoben. Ie Bas Oberlandesgericht hat der Berufung des beklagten Landes stättgegeben, weil die unrichtigen Angaben, die der Kläger über die Vorgeschichte seines Leidens den ärztlichen Sachverständigen in dem Bentenverfahren gemacht habe, für deren Gutachten von entscheidender Bedeutung gewesen seien und die Sonderhilfsbescheide auf diesen Gutachten und somit >auf den. Ob der Kreissonderhilfsausschuß bei genügender Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Angaben, die der Kläger über seinen .Gesundheitszustand gemacht habe, unrichtig waren, sei unerheblich« Ein Ermessensmißbrauch oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben läge nicht vor, wenn die Entschädigungsbehörde von den ihr.durch das Gesetz eingeräumten Widerrufs-und Rückforderungsrechten Gebrauch mache. II, Die Revision ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 95 BErgG und §§ 201, 7 BEG nicht vorlägen. Es stehe keineswegs fest, daß der Kreissonder-hilfsausschuß nicht die wahre Sachlage, wie sie sich aus der knappschaftlichen Bescheinigung ergeben habe, gekannt und infolgedessen auf Grund der unrichtigen Angaben des Nach § 95 Abs 1 Nr 2 BErgG und dem jetzt geltenden § 201 in Verbindung mit § 7 Abs 2 BEG kann die Entschädigungsbehörde einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß dieser auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht. materielle Richtigkeit des erlassenen Bescheides sicherstellen wollen (vgl« hierzu die in RzW 57, 120^2 veröffentlichte Entscheidung des Senats vom 25« Januar 1957)« Bas Berufungsgei'icht hat auf Grund des Inhalts der widerrufenen Bescheide, in denen die Gutachten der ärztlichen Sachverständigen ausdrücklich hervorgehoben werden, als erwiesen angesehen, daß diese Bescheide auf den unrichtigen Angaben des Klägers beruhen, Bas ist, wie in der zuletzt erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats ausgeführt wird, eine tatsächliche Feststellung, die im Revisionsrechtszuge, da ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder gegen die Benkgesetze oder Erfahrungssätze nicht vorliegt, nicht nachprüfbar ist. Schließlich ist auch die lüge nicht begründet, die Entschädigungsbehörde habe sich eines Verstoßes gegen Treu und Glauben oder eines Ermessensmißbrauchs schuldig gemacht« Abgesehen davon, daß die Entschädigungsbehörde nicht einen von ihr-selbst, sondern Bescheide eines von ihr unabhängigen Ausschusses widerrufen hat, so daß schon aus diesem Grunde ihr ein Verstoß beim Erlaß dieser Bescheide nicht zur Last gelegt werden kann, selbst wenn . Denn wie bereits in der oben angeführten Entscheidung des Senats vom 25» Januar 1957 ausgesprochen ist, enthält der Widerruf eines Bescheides gleichzeitig eine Entziehung des Anspruchs» Da die Entscheidung über die Entziehung in das Ermessen der Entschädigungsbehörde gestellt ist, kann das Gericht nur nachprüfen, ob diese von ihrem Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht hat» Das ist aber, wie bereits oben ausgeführt, .nicht der Ball.
IT ZB 92/57 2542 040 / J Verkündet am 21 - Juni 1957 Schorm, Just.Angc als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes Xn dem Rechtsstreit des RentnersAlois J Kr So Sc in Nr. Klägers und Revisionsklägers, - Prozeöbevollraächtigter: Rechtsanwalt in gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersäch-si8chen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin \om 21. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. v. Werner, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Bie Revision gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 21. Bezember 1956 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats (EntSchädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle wird zurÜckgewiesen. Ber Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen N ffatbestandg Der im Jahre 1908 geborene Kläger, der von Beruf Bergmann ist und in den Jahren 1929 bis 1936 neunmal gerichtlich, davon fünfmal mit Gefängnis bestraft worden ist, ist am 12» April 1943 durch die Sicherheitspolizei in HflU verhaftet und in ein Konzentrationslager gebracht worden. Als Grund hierfür sind in den Akten des Konzentrationslagers Arbeitsbummelei und die neun Vorstrafen angegeben. Am 1. Hai 1945 ist er zmb dem Konzentrationslager befreit worden. Er behauptet9 er sei aus Gründen politischer Gegnerschaf1 gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden und habe durch Leihen Aufenthalt im Konzentrationslager Gesundheitsschädenerl icten-Wegen dieser Schäden und seiner Inhaftierung hat 2r auf Grund des niedersächsischen Personenschaden- und üaftentschädigungsgesetzes eine Geschädigtenrente und eine HaftentSchädigung beantragt. In beiden Anträgen hat er angegeben, daß er schon im April 1942 verhaftet worden sei, die Richtigkeit dieser Angabe hat er auch in einer vom Amtsgericht aufgenommenen eidesstattlichen Erklärung versichert. Seinem Antrag, ihm eine Geschädigtenrente zu gewähren, hat er eine Bescheinigung einer knappschaftlichen Geschäftsstelle beigefügt, aus der sich ergibt, daß er u.a. in der Zeit vom 11. bis 19» Juni 1940 und vom 4- bis 14. Januar 1942 wegen luft-röhrenkatarrhs arbeitsunfähig krank gewesen ist. In einer späteren Eingabe hat er erklärt, vor der Verhaftung kerngesund gewesen zu sein und diese Erklärung auch gegenüber den mit seiner Untersuchung vom Kreissonderhilfsausschuß beauftragten Ärzten wiederholt. Pie Ärzte haben diese Angabe den von ihnen erstatteten Gutachten zugrundegelegt und bei ihm ein Bronchialasthma als Folge seiner Inhaftierung festgestellt. Auf Grund der ärztlichen Gutachten hat der Kreissonderhilfsaiisschuß durch Sonderhilfsbescheid vom 6. Oktober 1949 und 10« Oktober 1952 dem Kläger eine Geschädigtenrente entsprechend einer Erwerbsminderung von 50$ bezw. 6Ö $ zugebilligt. Bach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat der Kläger einen neuen Antrag auf-Entschädigung für Schäden an Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen1 uhd ito beruflichen Fortkommen gestellto Die Ent-schädigungsbehörde' hat diese Anträge abgelehnt. Gleichzeitig hat sie die b'eiden Sonderhilfsbescheide widerru-, fen und die Rückzahlung der dem Kläger überwiesenen Rentenbeträge von insgesamt 12.705,“— TM'angeordnet. Mit der hiergegen fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, diesen Bescheid der Entschädigungs-. behörde aufzuheben und das beklagte Xand zu verurteilen, ihm die beantragte Entschädigung-zu gewähren und die bisherige Rente weiterzuzahleh« Das Landgericht hat durch Teilurteil den Bescheid der Entschädigungsbehörde hinsichtlich des Widerrufs und der Rückzahlung aufgehoben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das Teilurteil geändert und die Klage auf Aufhebung des Widerrufs und der Rückzahlungsanordnung abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Mit dieser erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. In dem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin war keine der Parteien vertreten« EntscheidungBgründei ...m mh mfmm AfW«» •mmrnmimwmt Gemäß § 209 Abs 5 BEG war eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen« Ie Bas Oberlandesgericht hat der Berufung des beklagten Landes stättgegeben, weil die unrichtigen Angaben, die der Kläger über die Vorgeschichte seines Leidens den ärztlichen Sachverständigen in dem Bentenverfahren gemacht habe, für deren Gutachten von entscheidender Bedeutung gewesen seien und die Sonderhilfsbescheide auf diesen Gutachten und somit >auf den. unrichtigen Angaben des Klägers über seinen Gesundheitszustand vor seiner Inhaftierung beruhten. Ob der Kreissonderhilfsausschuß bei genügender Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Angaben, die der Kläger über seinen .Gesundheitszustand gemacht habe, unrichtig waren, sei unerheblich« Ein Ermessensmißbrauch oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben läge nicht vor, wenn die Entschädigungsbehörde von den ihr.durch das Gesetz eingeräumten Widerrufs-und Rückforderungsrechten Gebrauch mache. Bern Kläger geschehe daher kein Unrecht, wenn die Rentenbescheide mit der Polge widerrufen würden, daß sein Anspruch erneut geprüft werden müsse. II, Die Revision ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 95 BErgG und §§ 201, 7 BEG nicht vorlägen. Es stehe keineswegs fest, daß der Kreissonder-hilfsausschuß nicht die wahre Sachlage, wie sie sich aus der knappschaftlichen Bescheinigung ergeben habe, gekannt und infolgedessen auf Grund der unrichtigen Angaben des Klägers eine Entscheidung getroffen hätte, die der Ausschuß sonst nicht erlassen hätte«, Unlauterer Mittel habe der Kläger sich nicht bedient, er habe auch nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht. Der Sinn des § 7 Abs 2 BEG sei nicht, die Entziehung eines Entschädigungsanspruchs zu ermöglichen, wenn der Akteninhalt 'selbst den ganzen Sachverhalt deutlich genug, jedenfalls zur vollständigen Nachprüfung geeignet, ergebe«, Außerdem verstieße unter diesen Umständen ein Widerruf gegen Treu und Glauben und sei auch ein Ermessensmißbrauch, ^ III* Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden«. Nach § 95 Abs 1 Nr 2 BErgG und dem jetzt geltenden § 201 in Verbindung mit § 7 Abs 2 BEG kann die Entschädigungsbehörde einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß dieser auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht. Ob der Bescheid auf Grund des BEG l oder eines vor diesen in .Geltung gewesenen Bandesgesetzes f ergangen ist, ist dabei unerheblich (.vgl,1 die Entsphei- S dung des Senats vom 6.3-1957 - IV ZB 30/57 und vom 4.5.1957 - IV ZB 61/57). J ! Daß der Kläger unrichtige Angaben gemacht hat, als er in dem Rentenverfahren erklärt hat, bis zu seiner Inhaftierung stets gesund gewesen zu sein, steht fest. Ob ihn hierbei ein subjektives Verschulden traf, ist für den Widerruf unerheblich, da § 95 Abs 1 Nr 2 BErgG » wie § 201 Abs|1 in Verbindungumit § 7 Abs-, 2 BEG nur die I- ‘5 6 materielle Richtigkeit des erlassenen Bescheides sicherstellen wollen (vgl« hierzu die in RzW 57, 120^2 veröffentlichte Entscheidung des Senats vom 25« Januar 1957)« Bas Berufungsgei'icht hat auf Grund des Inhalts der widerrufenen Bescheide, in denen die Gutachten der ärztlichen Sachverständigen ausdrücklich hervorgehoben werden, als erwiesen angesehen, daß diese Bescheide auf den unrichtigen Angaben des Klägers beruhen, Bas ist, wie in der zuletzt erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats ausgeführt wird, eine tatsächliche Feststellung, die im Revisionsrechtszuge, da ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder gegen die Benkgesetze oder Erfahrungssätze nicht vorliegt, nicht nachprüfbar ist. i i?V.. Schließlich ist auch die lüge nicht begründet, die Entschädigungsbehörde habe sich eines Verstoßes gegen Treu und Glauben oder eines Ermessensmißbrauchs schuldig gemacht« Abgesehen davon, daß die Entschädigungsbehörde nicht einen von ihr-selbst, sondern Bescheide eines von ihr unabhängigen Ausschusses widerrufen hat, so daß schon aus diesem Grunde ihr ein Verstoß beim Erlaß dieser Bescheide nicht zur Last gelegt werden kann, selbst wenn . . damals nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren sein würde, handelt es sich bei dem Widerruf und der Rückzahlungsanordnung um Ermessensentscheidungen« Eine Nachprüfung solcher Entscheidungen durch die Gerichte ist aber nur in dem beschränkten Umfange des § 211 BEG , möglich» Bie dort genannten Voraussetzungen liegen abfer nicht vor» Bie Entschädigungsbehörde hat, wie ihre : Bezugnahme auf § 95 BErgG ergibt, nicht verkannt, daß es sich bei dem Widerruf und der Rückzahlungsanordnung um Ermessensentscheidungen handelt« Sie hat sich auch bei der Ausübung ihres Ermessens in den durch § 95 B2rgG vorgeschriebenen Grenzen gehalten» Schließlich hat sie auch durch ihren ..'iderruf und die Rückforderung der bewirkten Leistungen von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Reise Gebrauch gemachte Denn der Sinn und Zweck der Ermächtigung ist, wie bereits oben schon erwähnt, die LageWiederherzustellen, wie sie ohne die unrichtige Angabe des Antragstellers bestehen würde. Las Berufungsgericht hat daher zu Hecht einen Verstoß der Entschädigungsbehörde verneint» .... „____________________________________ fungsgericht eine erneute Prüfung des vom Kläger erhobenen Rentenanspruchs für erforderlich.hält. Denn wie bereits in der oben angeführten Entscheidung des Senats vom 25» Januar 1957 ausgesprochen ist, enthält der Widerruf eines Bescheides gleichzeitig eine Entziehung des Anspruchs» Da die Entscheidung über die Entziehung in das Ermessen der Entschädigungsbehörde gestellt ist, kann das Gericht nur nachprüfen, ob diese von ihrem Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht hat» Das ist aber, wie bereits oben ausgeführt, .nicht der Ball. Der Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist daher hinsichtlich der Berechtigung des ..iderrufs und der Rückzahlungs- ’ anordnung nicht entscheidungserheblich. •« 8 Die Revision war infolgedessen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEG zurückzuweisen,. Schmidt Ascher v< Werner JffaaB Wilden c