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BGH

Gericht: BGH

Januar 1950 im Wirtschaftsministerium in Kiel forderte der Beklagte von dem Jetzt klagenden Land und der Hansa-Bank einen weiteren Kredit von etwa 1,3 Millionen DM. ...” teilte die Kreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt/Main der Landesregierung Schleswig-Holstein, abschriftlich auch der Hansa-Bank, mit, es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Bewilligung des Kredits. (Hansa-Bank) dem Beklagten mit., sie stellten ihr Amt als Beiratsmitglied zur Verfügung, weil die Entwicklung der letzten Wochen den Aufbau nach den ursprünglichen Plänen nicht mehr möglich erscheinen lasse . Durch Schreiben vom 16, August 1950 kündigte die Oberfinanzdirektion in Kiel dem Beklagten auch das Pachtverhältnis, weil er den am 1, April und 1. Nach Einspruch des Beklagten hat das Landgericht den Vollstreckungsbefehl im Urkundenprozeß aufrechterhalten und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im ordentlichen Verfahren Vorbehalten» Das klagende Land hat aus dem Vorbehaltsurteil vollstreckt und die gesamten Anlagen in Großenbrode - soweit sie nicht auf Kosten der Aj/EEKKKKb GmbH beschafft und eingebaut waren und soweit es sich nicht um Waren handelte, die durch Auslösung von Eigentumsvorbehalten Eigentum des klagenden Landes geworden waren -am 11, September 1951 als Meistbietende zu dem Preise von 530 000»-- DM ersteigert» Gemäß Kaufvertrag vom 29» November 1951 hat das Land die P^K^-Fabrik an die Fog^fe-Werke GmbH verkauft. die in ihm enthaltenoiSicherungsklauseln sei er, der seien Beklagte, geknebelt und/seine weiteren Gläubiger ge-, täuscht worden» Die Kündigung des Darlehens verstoße gegen Treu und Glauben» Das klagende Land habe ihn mit großen Versprechungen bewogen und gedrängt, nach Schleswig-Holstein zu übersiedeln, und ihm alle erdenkliche Hilfe zugesagt; nachdem der Flugplatz vor der beabsichtigten Zerstörung durch die Militärregierung gerettet gewesen sei, habe es die weitere Hilfe versagt, als er, der Beklagte, wegen des Ausfalls des von allen Beteiligten erhofften und erwarteten Kredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau und infolge anderer unvorhergesehener Umstände, insbesondere wegen vertragswidrigen Verhaltens der Hansa-Bank, in Schwierigkeiten geraten sei» Das klagende Land müsse für das Verhalten der Hansa-Bank einstehen, weil beide hinsichtlich des Aufbaues der pJdBMferke in einem Gesellschaftsverhältnis gestanden hätten» Die Kündigung sei aber auch aus keiner der angeführten Vertragsbestimmungen (§ 10 Nr 1, 4, 5, 6) gerechtfertigt» Er habe die Landesmittel nicht vertragswidrig verwendet. Die Darlehenszinsen habe er, der Beklagte, zwar nicht vertragsgemäss bezahlt; sie seien aber durch den Ministerialdirektor gestundet worden; es sei auch treuwidrig, aus der Zahlung der verhältnismässig geringfügigen Zinsraten einen Kündigungsgrund herzuleiten; das Land habe ihm ferner durch die Entsendung des Kaufmannes BflflHB durch die Gründung der GmbH die Verfügung in den kaufmännischen Angelegenheiten aus der Hand genommen und ihn dadurch gehindert, die ersten Zinsraten pünktlich zu zahlen. Aus.der Kündigung des Pachtverhältnisses könne das Land keine Hechte herleiten; es habe den zunächst widerstrebenden Cbei'finanzprä-sidenten veranlasst, den Pachtvertrag zu kündigen, um dadurch selbst einen Kündigungsgrund für das Darlehen zu bekommen; daß er die ersten Pachtzinsraten nicht gezahlt habe, gebe bei einem auf 30 Jahre angelegten Dauerschuldverhältnis keinen.hinreichenden Grund, die Pacht zu kündigen; seit Mitte Mai 1950 habe er keinen Pachtbesitz mehr gehabt und daher keine Pachtzinsen mehr zu zahlen brauchen; er habe schliesslich gegen die Pachtzinsforderung mit Gegenforderungen aufgerechnet. Hilfsweise rechne er, der Beklagte, gegen die Klagforderung mit Schadenersatzansprüchen aus den §§ 600 Abs 2, 302 Abs 4 ZPO auf.Infolge des treuwidrigen Vorgehens des Landes und der unberechtigten Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil habe er sein gesamtes eigenes Vermögen in Höhe von 1, 6 Millionen DM verloren; er sei dazu noch mit Schulden behaftet. Die Revision will ihre Angriffe gegen das Berufungsurteil in erster Linie darauf stützen, daß es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, um ein Darlehen, sondern um eine Zweckverbindung-gehandelt habe, auf die gesellschaftsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung zu kommen hätten. Die Revision will dies vor allem aus den Bestimmungen des Vertrages vom 31- Oktober 1949 über die Bildung eines Beirats herleiten. Oktober 1949 war der von dem Beklagten verfolgte Zweck, die für den Aufbau seines Werks erforderlichen Mittel zu erlangen, während das Land die Mittel gewährte, um die Steuerkraft des Landes zu heben und neue Arbeitsplätze•für seine Bevölkerung zu schaffen, was es sich von der Errichtung eines Werks, wie es der Beklagte plante, versprach. Im übrigen würde aber auch die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze nichts an der im § 5 des Vertrages genau festgelegten Verpflichtung des Beklagten ändern, können, im laufe von 4 Jahren, beginnend am 15o 'Dezember 1950, in vierteljährlichen gleichen Raten, den gewährten Kredit zurückzuzahlen. Diese Raten sind inzwischen sämtlich fällig geworden, die letzte Rate am 15c Dezember 1954, was nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29« Oktober 1953 - IV ZR 75/53 - auch in der Revisionsinstanz zu beachten ist« Das klagende Land hat daher schon auf Grund dieser Bestimmung einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kredits in Höhe von 1,3 Millionen DM« Seine Voraussetzungen sind insofern erfüllt, als der Beklagte die am 15c März 1951 fällig gewesene Kapitalrate von 81 250-— DM nicht innerhalb von drei Monaten gezahlt hat und das Land damit den gesamten Kredit fristlos kündigen konnte; dies ist dadurch geschehen, daß das Land in dem vorliegenden Rechtsstreit sein Zahlungsverlangen auch nach dem 15c Juni 1951 unverändert aufrecht erhalten hat- Es kann daher dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen des § 10 Nr 1 und 4-6 des Vertrages erfüllt sind; eine Stellungnahme zu den in dieser Hinsicht erhobenen Angriffen der Revision erübrigt sich- Von verstößt aber auch der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, .vie dies das Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen hat, nicht gegen die guten Sitten. Die Bestimmung enthält - abweichend von den üblichen Sicherungsvertrügen - keine Sicherungsübereignungen oder -abtretüngen, sondern nur eine (schuldrechtliche) Verpflichtung des Beklagten, zur Sicherung der Kredite des Landes und der Hansa-Bank nebst Zinsen und Kosten die gesamten Maschinen und Einrichtungsgegenstände, auch soweit sie erst in Zukunft mit Hilfe des Kredits oder anderer Mittel angeschafft wurden, dem Lande oder einem vom Lande zu bestimmenden Kreditinstitut oder der Hansa-Bank z.u übereignen. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit aus objektiven und subjektiven Gründen verneint hat, sind frei von Rechtsirrtum, Es kann sogar dahingestellt bleiben, ob etwa die objektiven Voraussetzungen einer Gläubigergeführdung oder Knebelung dann gegeben wären, wenn man die Sicherungsbestimmungen des Darlehensvertrages vom 31» Oktober 1949 und der Sicherungsübereignungsverträge mitder Hansar-Bank vom 15« März 1949 und 30. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, waren die Sicherungsverträge mit der Hansa-Bank den Vertretern des Landes nicht bekannt (BU S 35). III> Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Darlehensvertrag auch nie inhaltlich geändert worden, insbesondere haben hiernach die Vertreter des Landes nicht das Land verpflichtet? weil hier nur das Kapital zurückgefordert wird und der Anspruch hierauf schon nach den Erörterungen unter I begründet ist. Eine Verpflichtung des Landes, dem Beklagten weiteren Kredit zu gewähren, würde seine eigene Pflicht, den Darlehensvertrag vom 31* Oktober 1949 zu erfüllen und das hiernach gewährte Landesdarlehen zurückzuzahlen, überdies nicht ohne weiteres berühren. Da nicht dargelegt worden ist, daß das Land zur Gewährung weiterer Kredite vertraglich verpflichtet worden ist, entfallen aber auch etwaige Ersatzansprüche des Beklagten wegen Nichterfüllung einer solchen Vertragspflicht, Die Revision geht schon von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus, weil die Agrarchemie GmbH nicht vom Lande selbst, sondern von der Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Holstein AG in Kiel zusammen mit' der Hansa-Bank in Hamburg gegründet worden ist. Schon aus diesen Gründen scheidet die Folgerung aus, das Land habe dem Beklagten mit der Gründung der A^P GmbH "vertragswidrig die Produktionsmittel entzogen," Im .Einzelnen ist im übrigen gegenüber Aber auch sonst entspricht die Behauptung, das Land habe sich für das Darlehen schadlos gehalten, nicht den Feststellungen des Berufungsgerichts. Hiernach hat das klagende land die Ppp^p-Werke bei der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil für einen auf ihre Darlehensforderung anzurechnenden Betrag von 530 000.— DM ersteigert. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die angebotenen Beweise für die Befriedigung des Landes durch die Zwangsvollstreckung nicht erschöpft, wäre nur erheblich, soweit das Land durch die Zwangsvollstreckung mehr erhalten hat, als ihm zustande Hierfür sind die von der Revision erörterten Fragen, wie hoch die Betriebseinrichtung versichert war und zu welchem Preise das Werk an die PoPM^-Werke ver-äussert worden ist, rechtlich ohne Belang. Die Darlehensgewährung durch das Land und die Umsiedlung hätten, seine Lage in Wirklichkeit nicht verschlechtert, sondern nur den Zusammenbruch hinausgeschoben. Er habe das in einem nicht zu erschütternden Optimismus über die Absatzmöglichkeiten seines neuen Produktionserzeugnisses getan, gegen dessen Güte nichts einzuwenden sei, das aber noch keinen Markt gehabt habe und für das ein Markt auch nicht kurzfristig habe geschaffen werden können. Das habe aber nur den tatsächlichen Zustand klargemachts Der Beklagte sei ein verlorener Mann gewesen. Nur wenn das Werk fertig-gestellt wurde, habe für die Gläubiger und allenfalls auch für den Beklagten etwas gerettet werden können. Eine wesentliche Ursache für den Zusammenbruch der P((HÄ-Werke lag, wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, darin, daß der Beklagte von einem Jahresumsatz von über 2 Millionen ausgegangen war. Die "ausgesprochen ungünstige Marktlage" für die Produkte der P^(BbWerke neben der "bilanzmässigen Situation der Firma, der unbefriedigenden Liquidität und ihrer starken Verschuldung" haben die Kreditanstalt für Wiederaufbau ausweislich ihres Schreibens an das Land vom 3, Mai 1950 bewogen, auf die erheblichen bankraässigen Bedenken hinzuweisen, die schon gegen die Gewährung eines Kredits von 500,000,— DM bestanden. Nimmt man hinzu, daß der Beklagte Ende April 1950 wiederholt nicht einmal die Löhne in seinem Betriebe rechtzeitig zahlen konnte (vgl hierzu insbesondere seinen Schriftwechsel mit Landesbankdirektor vom 30, April / 4« Mai 1950) dann war spätestens zu dieser Zeit eine Lage gegeben, in der die Vertreter des klagenden Landes - ohne schuldhaft zu handeln - annehmen konnten, dem Betrieb des Beklagten sei'nicht mehr zu helfen, sie müßten nunmehr alle Möglichkeiten ergreifen, um ihrerseits das Land vor endgültigen Verlusten zu schützen» Die Ministerialdirektoren die den Darlehensvertrag vom 31» Oktober 1949 für die Landesregierung unterzeichnet und sodann dem nach § 2 aaO gebildeten Beirat angehört haben, haben demgemäss schon Anfang Mai 1950 in ihrem Schreiben, mit denen sie aus dem Beirat ausgeschieden sind, zu erkennen gegeben, daß sie die Lage für hoffnungslos hielten und nunmehr an die Sicherung der Rechte der Landesregierung denken müßten (vgl die Schreiben vom 3» Mai 1950 und vom 6« Mai 1950» Wenn das Berufungsgericht auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme aus der unbefangeneren Rückschau unbeteiligter Dritter zu dem Ergebnis gekommen ist, die wirtschaftliche Lage des Beklagten sei Anfang Mai 1950 hoffnungslos gewesen, dann kann den Vertretern des Landes kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie dies inmitten der sich überstürzenden Ereignisse gleichfalls geglaubt und nunmehr die erforderlichen Gegenmaßnahmen eingeleitet haben, um ihrer Verantwortung gegenüber dem Lande und der Allgemeinheit Rechnung zu tragen« Für Schadenersatzansprüche jeder Art fehlt es hiernach schon an einem Verschulden der Vertreter des Landes. Auf die Frage, ob trotz allem der Beklagte Recht hat, die Lage des Werkes nicht hoffnungslos und das Landesdarlehen nicht gefährdet war, kommt es nach allem nicht einmal an» Deshalb ist auch die Revisionsrüge unerheblich, das Berufungsgericht habe noch weitere angebotene Beweise darüber erheben müssen, daß das Darlehen tatsächlich nicht gefährdet gewesen sei. 3» Der Beklagte kann auch nicht einwenden, die Gründung der GmhH, ohne ihn zu beteiligen, sei ein unverhältnismässig scharfes Mittel gewesen, durch das er wirtschaftlich ohne hinreichenden Grund völlig lahmgelegt worden sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Versuche des klagenden Landes, die rechtlichen und organisatorischen Verhältnisse der PfBBfc-Werke den Kapitalbeteiligungen anzupassen, am Y/iderstand des Beklagten gescheitert« Er hat in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 5« Februar 1953 selbst eingeräumt, er habe einen Vorschlag abgelehnt, sich mit einem Drittel ah einer GmbH zu beteiligen, sich auf die Stellung als technischer Direktor zu beschränken und wegen seiner früheren Schulden ein Vergleichsverfahren zu beantragen« Er hat den Betrieb nach der rechtlich bedenkenfreien Feststellung des Berufungsgerichts nach der Betriebsversammlung vom 11» Mai 1950 verlassen und hierbei zur Begründung etwa angegeben, ihm könne schwerlich zugemutet werden, zu den Bedingungen weiter zu arbeiten, die man ihm gestellt habe, oder man habe ihm Bedingungen vorgeschlagen, die mit seiner Auffassung von einem ehrlichen Kaufmann- nicht vereinbar seien (S 25 BU). Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Beweisangebote des Beklagten für seine "Bereitwilligkeit, dem Unternehmen eine andere Gesellschaftsform zu geben" erheben und zusammen mit dem Schreiben des Beklagten an das Land vom 21» April 1950 würdigen müssen« Diese Beweisantritte ergeben nur, daß der Beklagte unter Bedingungen, die er selbst bestimmte, bereit war, sich an der Umwandlung seiner Firma in eine GmbH zu beteiligen. Sie ergeben aber nicht, daß der Beklagte'Vorschläge gemacht hat, die das Land - nach Treu und Glauben - hätte annehmen j.üssen» Es ist auch kein Widerspruch, wenn ..das Berufungsgericht festgestellt hat, der Beklagte habe die Gründung einer GmbH abgelehnt (S 25 BU), aber im Mai 1950 vor der tatsächlichen Lage kapituliert und keine Einwände gegen die (tatsächliche) Fortführung des Aufbaues für die GmbH erhoben V, Der Beklagte will ferner zu Unrecht aus der Tatsache, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau ihm den beantragten, langfristigen Kredit nicht gewährt hat, Schlüsse zu Lasten des Landes ziehen. da die Betriebsverlagerung im Interesse beider Darlehensparteien gelegen habe, sei damit die Geschäfts grundlage entfallen; die Beziehungen beider Teile hätten nunmehr unter den besonderen Anforderungen nach Treu und Glauben gestanden; es habe nach der Verweigerung des sog, ERP-Kredits ein Ausgleich zwischen den Parteien gesucht werden müssen. Werke einen langfristigen Kredit von 2,8 Millionen DM aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau bean-tragt hatten und daß hieraus die Kredite des Landes und der Hansa-Bank abgedeckt werden sollten.» Die 4^-Werlce sollten sogar mit Unterstützung des Landes eine Erhöhung des sog, ERP-Kredits um 350 000,— DM beantragen, um den Landeskredit voll aus jenem Kredit abdecken und 1,2 Millionen DM zur freien Verfügung behalten zu können» Die Frage, was geschehen sollte, wenn der sog, EEP-Kredit nicht gewährt wurde, ist im Vertrage nicht geregelt worden» Es ist aber nicht ersichtlich, warum'in diesem Falle die Rechte des Landes auf Verzinsung und' Tilgung des von ihm gewährten Darlehens geschmälert sein sollten» Da in diesem Falle eine Sicherheit für die Abdeckung des Landeskredits ausfiel (vgl insbesondere § 7 letzter Absatz aaO), konnte im Gegenteil die Frage entstehen, ob das Land nunmehr vom Beklagten etwa eine sofortige Rückzahlung des Darlehens oder, zu demindest andere Sicherheiten, insbesondere den Vollzug der in § 3 aaO eingegangenen Sicherungsverpflichtung verlangen konnte. Auch der Hinweis, die Betriebsverlagerung habe im Interesse beider Vertragsteile gelegen, ist rechtlich für die Verteidigung des Beklagten bedeutungslos» Diesem Interesse hat das Land Rechnung getragen, indem es dem Beklagten als Privatunternehmer zu günstigen Bedingungen ein hohes Darlehen gewährt hat. Daß es ursprünglich keinen weiteren Kredit geben sollte und wollte, ergibt schon § 1 Abs 2 des Darlehensvertrages; danach wurde ausdrücklich vorausgesetzt, daß etwa erforderlich werdende Betriebsmittelkredite durch die Hausbank der PJH^"^er^e gegeben wurden» Wenn der Beklagte meinte, das Land habe mit dem Darlehensvertrag für sein, des Landes, Interesse an der Verlagerung nicht

Zitierte Normen: § 600 ZPO § 858 BGB
LandHansa-BankBerufungsgerichtGmbHKreditRevision

Volltext der Entscheidung

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IV_ZR 92/53
Verkündet am 22. Dez. 1954 S cho rm, Justizangest. als Urkunusbeamter der Geschäftsstelle
s
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Dr. Deter H	in
 Italien,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Landesminister für Wirtschaft und Verkehr in Kiel,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof.
Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1954 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrich ter Ascher, Dr. v. Werner, Seheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom. 10.. Februar 1953 wird auf Kosten', des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Ta_tb e stand:
Der im Jahre 1909 geborene Beklagte hat im Jahre 1937 die Birma	Werke	L^BHH^yUnd	zwar	seiner
 Darstellung nach mit einem Eigenkapital von zunächst 70 000.— EM* gegründet. Die Werke lagen in dem jetzigen sowjetrussischen Besatzungsgebiet. Nach dem Zusammenbruch flüchtete er nach Westdeutschland. Er baute alsbald einen neuen Betrieb auf einem.gepachteten Grundstück in Hessisch-Oldendorf auf. Er nahm damals Kredite bei der Nordwestbank auf. Sie beliefen sich zur Zeit der Währungsumstellung auf 1 400 000.— RM. Der Betrag wurde auf 140 000.— DM umgestellt. Die Schuld stieg in einiger Zeit wieder erheblich. Im Herbst 1949 verklagte die Nordwestbank den Beklagten auf Zahlung von 208 000,— DM.
Darauf zahlte er ihr 6800Ö.— DM bar und gab für den Rest Wechsel, die die Hansa-, Bank .bis zu dem 31. März 1950 einlöste. Ende des Jahres 1949 verlegte er sein Unternehmen nach Großenbrode in Ost-Holstein. Um die Übersiedlung durchzuführen, schloss er mit dem klagenden Land einen als Darlehensvertrag bezeichneten Vertrag vom 31. Oktober 1949. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen. Die Bundesrepublik verpachtete dem Beklagten das ehemalige Plugplatzgelände in Großenbrode mit Vertrag vom 11. Oktober 1949. Das klagende Land förderte die Verlagerung, um die Steuerkraft des Landes zu heben und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Der Beklagte rief das Landesdariehen bis Mitte Januar 1950 voll ab. Der Beklagte hatte ferner einen ERP-Kredit von 2,8 Millionen DM beantragt. Diesen Kredit erhielt er nicht. Er kam in finanzielle Schwierigkeiten. Die Hansa-Bank, der er durch zwei Verträge vom 15. März 1949 und 30. September 1949 erhebliche ; Teile seines Vermögens zur Sicherung von Krediten (rund . 1,7 Millionen nach dem Stande vom September 1949)
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übereignet hatte, teilte ihm unter dem 16» Januar 1950 mit, sie werde Überschreitungen des gegenwärtigen Schuldenstandes nicht mehr zulassen» In einer Besprechung am 26. Januar 1950 im Wirtschaftsministerium in Kiel forderte der Beklagte von dem Jetzt klagenden Land und der Hansa-Bank einen weiteren Kredit von etwa 1,3 Millionen DM. Er erhielt zunächst 500 000»— DM und auf Anregung des Landes nach und nach weitere 294 227»— DM von der Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Holstein AG.» Aus diesen Geldern wurden vor allem . die Löhne und Gehälter für den Betrieb gezahlt» Die Wirtschaftsaufbaukasse schloss mit dem Beklagten im Zusammenhang hiermit die Sicherungsverträge vom 5» und 19. April 1950o In den Monaten März und April 1950 verhandelten die Beteiligten wiederholt über eine Änderung der Rechtsund Organisationsform der Firma. Der Beklagte sollte hierbei vor allem aus der kaufmännischen, nicht auch aus der technischen Leitung des Betriebes ausgeschaltet werden. Die Verhandlungen scheiterten»
Mit Schreiben vom 3» Mai 1950 ”betr. Kredit von DM 500 000.— ...” teilte die Kreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt/Main der Landesregierung Schleswig-Holstein, abschriftlich auch der Hansa-Bank, mit, es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Bewilligung des Kredits. Dieselbe Anstalt hatte dem Land schon unter dem 10. Februar 1950 u.a» geschrieben?
”... Wir möchten Jedoch nicht verfehlen, Sie noch einmal darauf aufmerksam zu machen, daß bei der derzeitig unzureichenden Zuführung ausreichender Mittel ein in seiner Existenz von vornherein gefährdetes Unternehmen geschaffen wird ...”
Anfang Mai 1950 teilten die Beiratsmitglieder Ministerialdirektoren	(Finanzministerium)	und
S^PH (Wirtschaftsministerium) sowie Prof. Dr.
 
(Hansa-Bank) dem Beklagten mit., sie stellten ihr Amt als Beiratsmitglied zur Verfügung, weil die Entwicklung der letzten Wochen den Aufbau nach den ursprünglichen Plänen nicht mehr möglich erscheinen lasse .
Am 11.- Mai 1950 verabschiedete der Beklagte sich in einer Betriebsversammlung in einer Rede von den Angehörigen seines Werkes. Mit Schreiben vom 15, Mai 1950 kündigte die Hansa-Bank dem Beklagten ihre "Beteiligung an dem Landesdarlehen" von 650 000.— DM.
Am 20. Mai 1950 gründeten die Wirtschaftsaufbaukasse und die Hansa-Bank die Firma Agrarchemie GmbH. Die Gesellschaft sollte das P^U^Werk vollenden, um das Sicherungsgut vor völligem Wertverlust zu schützen, und die dafür notwendigen Arbeiten gegen Störungen durch andere Gläubiger abschirmen. Unter dem 15. Juni 1950 kündigte auch der Landesminister für Finanzen gemäß § 10 Hr 1 und 4 des Darlehensvertrages vom 51. Oktober 1949 dem Beklagten das Landesdariehen. Durch Schreiben vom 16, August 1950 kündigte die Oberfinanzdirektion in Kiel dem Beklagten auch das Pachtverhältnis, weil er den am 1, April und 1. Juli 1950 fälligen Pachtzins nicht gezahlt habe. Der Beklagte hat ferner dem klagenden Land keine Darlehenszinsen gezahlt. Dieses hat seine Kündigung daher im Laufe des Rechtsstreits weiter auf § 10 Nr 5 und 6 des Darlehens Vertrages gestützt.
Das klagende Land hat am 12. Dezember 1950 einen Urkunden=Zahlungsbefehl wegen eines Darlehensteilbe-trages von 750 000.— DM und am 23. Dezember 1950 einen Vollstreckungsbefehl hierzu erwirkt. Nach Einspruch des Beklagten hat das Landgericht den Vollstreckungsbefehl im Urkundenprozeß aufrechterhalten und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im
 ordentlichen Verfahren Vorbehalten» Das klagende Land hat aus dem Vorbehaltsurteil vollstreckt und die gesamten Anlagen in Großenbrode - soweit sie nicht auf Kosten der Aj/EEKKKKb GmbH beschafft und eingebaut waren und soweit es sich nicht um Waren handelte, die durch Auslösung von Eigentumsvorbehalten Eigentum des klagenden Landes geworden waren -am 11, September 1951 als Meistbietende zu dem Preise von 530 000»-- DM ersteigert» Gemäß Kaufvertrag vom 29» November 1951 hat das Land die P^K^-Fabrik an die Fog^fe-Werke GmbH verkauft.
Der Beklagte hat im Nachverfahren geltend gemacht? Der Darlehensvertrag sei sittenwidrig; durch'
die in ihm enthaltenoiSicherungsklauseln sei er, der
 seien
Beklagte, geknebelt und/seine weiteren Gläubiger ge-, täuscht worden» Die Kündigung des Darlehens verstoße gegen Treu und Glauben» Das klagende Land habe ihn mit großen Versprechungen bewogen und gedrängt, nach Schleswig-Holstein zu übersiedeln, und ihm alle erdenkliche Hilfe zugesagt; nachdem der Flugplatz vor der beabsichtigten Zerstörung durch die Militärregierung gerettet gewesen sei, habe es die weitere Hilfe versagt, als er, der Beklagte, wegen des Ausfalls des von allen Beteiligten erhofften und erwarteten Kredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau und infolge anderer unvorhergesehener Umstände, insbesondere wegen vertragswidrigen Verhaltens der Hansa-Bank, in Schwierigkeiten geraten sei» Das klagende Land müsse für das Verhalten der Hansa-Bank einstehen, weil beide hinsichtlich des Aufbaues der pJdBMferke in einem Gesellschaftsverhältnis gestanden hätten» Die Kündigung sei aber auch aus keiner der angeführten Vertragsbestimmungen (§ 10 Nr 1, 4, 5, 6) gerechtfertigt» Er habe die Landesmittel nicht vertragswidrig verwendet. Das Landesdarlehen sei noch im Juli 1950
nicht gefährdet gewesen; der Beirat habe ferner keine entsprechende Feststellung getroffen; er habe sie auch nicht treffen können, da er sich schon im Mai 1950 aufgelöst habe. Die Darlehenszinsen habe er, der Beklagte, zwar nicht vertragsgemäss bezahlt; sie seien aber durch den Ministerialdirektor	gestundet worden; es sei
 auch treuwidrig, aus der Zahlung der verhältnismässig geringfügigen Zinsraten einen Kündigungsgrund herzuleiten; das Land habe ihm ferner durch die Entsendung des Kaufmannes BflflHB durch die Gründung der
 GmbH die Verfügung in den kaufmännischen Angelegenheiten aus der Hand genommen und ihn dadurch gehindert, die ersten Zinsraten pünktlich zu zahlen. Aus.der Kündigung des Pachtverhältnisses könne das Land keine Hechte herleiten; es habe den zunächst widerstrebenden Cbei'finanzprä-sidenten veranlasst, den Pachtvertrag zu kündigen, um dadurch selbst einen Kündigungsgrund für das Darlehen zu bekommen; daß er die ersten Pachtzinsraten nicht gezahlt habe, gebe bei einem auf 30 Jahre angelegten Dauerschuldverhältnis keinen.hinreichenden Grund, die Pacht zu kündigen; seit Mitte Mai 1950 habe er keinen Pachtbesitz mehr gehabt und daher keine Pachtzinsen mehr zu zahlen brauchen; er habe schliesslich gegen die Pachtzinsforderung mit Gegenforderungen aufgerechnet. Hilfsweise rechne er, der Beklagte, gegen die Klagforderung mit Schadenersatzansprüchen aus den §§ 600 Abs 2, 302 Abs 4 ZPO auf. Infolge des treuwidrigen Vorgehens des Landes und der unberechtigten Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil habe er sein gesamtes eigenes Vermögen in Höhe von 1, 6 Millionen DM verloren; er sei dazu noch mit Schulden behaftet.
Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil mit der • Maßgabe aufrechterhalten, daß der Vorbehalt wegfällt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten
 
zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. Das klagende Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe t
I. Die Revision will ihre Angriffe gegen das Berufungsurteil in erster Linie darauf stützen, daß es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, um ein Darlehen, sondern um eine Zweckverbindung-gehandelt habe, auf die gesellschaftsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung zu kommen hätten. Die Revision will dies vor allem aus den Bestimmungen des Vertrages vom 31- Oktober 1949 über die Bildung eines Beirats herleiten.
Die Revision verkennt, daß zur Annahme eines Gesellschafts- oder gesellschaftsähnlichen Verhältnisses ein beiderseitiges Interesse an der Durchführung eines Vertrages allein nicht ausreicht, sondern daß die Parteien mit dem Vertrag bezwecken müssen, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern. Nach den tatsächlichen Eeststellimgen des Berufungsgerichts, insbesondere nach dem Inhalt des Vertrages vom 31. Oktober 1949 war der von dem Beklagten verfolgte Zweck, die für den Aufbau seines Werks erforderlichen Mittel zu erlangen, während das Land die Mittel gewährte, um die Steuerkraft des Landes zu heben und neue Arbeitsplätze•für seine Bevölkerung zu schaffen, was es sich von der Errichtung eines Werks, wie es der Beklagte plante, versprach. Die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen über die Bildung eines Beirats dienten gleichfalls nicht einem gemeinsamen Zweck, sondern nur einer - wenn auch die Interessen des Beklagten berücksichtigenden - Sicherung des Kreditgebers.
 
Im übrigen würde aber auch die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze nichts an der im § 5 des Vertrages genau festgelegten Verpflichtung des Beklagten ändern, können, im laufe von 4 Jahren, beginnend am 15o 'Dezember 1950, in vierteljährlichen gleichen Raten, den gewährten Kredit zurückzuzahlen. Diese Raten sind inzwischen sämtlich fällig geworden, die letzte Rate am 15c Dezember 1954, was nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29« Oktober 1953 - IV ZR 75/53 - auch in der Revisionsinstanz zu beachten ist« Das klagende Land hat daher schon auf Grund dieser Bestimmung einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kredits in Höhe von 1,3 Millionen DM«
Weiter würden gesellschaftsrechtliche Bestimmungen auch einer Anwendung des § 10 Nr 5 des Vertrages nicht entgegenstehen. Seine Voraussetzungen sind insofern erfüllt, als der Beklagte die am 15c März 1951 fällig gewesene Kapitalrate von 81 250-— DM nicht innerhalb von drei Monaten gezahlt hat und das Land damit den gesamten Kredit fristlos kündigen konnte; dies ist dadurch geschehen, daß das Land in dem vorliegenden Rechtsstreit sein Zahlungsverlangen auch nach dem 15c Juni 1951 unverändert aufrecht erhalten hat-
Es kann daher dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen des § 10 Nr 1 und 4-6 des Vertrages erfüllt sind; eine Stellungnahme zu den in dieser Hinsicht erhobenen Angriffen der Revision erübrigt sich-
II- Die Angriffe der Revision, die dahingehen, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, sind gleichfalls nicht begründet. Zunächst muß ein Sittenverstoß nicht zur Folge haben, daß damit auch die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers entfällt (vgl insbes RGZ 161, 52 ff). Abgesehen hier-
 
Von verstößt aber auch der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, .vie dies das Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen hat, nicht gegen die guten Sitten. Er ist daher auch nicht nichtig. Der Beklagte will die Sittenwidrigkeit aus § 3 des Vertrages herleiten. Die Bestimmung enthält - abweichend von den üblichen Sicherungsvertrügen - keine Sicherungsübereignungen oder -abtretüngen, sondern nur eine (schuldrechtliche) Verpflichtung des Beklagten, zur Sicherung der Kredite des Landes und der Hansa-Bank nebst Zinsen und Kosten die gesamten Maschinen und Einrichtungsgegenstände, auch soweit sie erst in Zukunft mit Hilfe des Kredits oder anderer Mittel angeschafft wurden, dem Lande oder einem vom Lande zu bestimmenden Kreditinstitut oder der Hansa-Bank z.u übereignen. Die Abrede hält sich im Rahmen dessen, was bei Kreditgewährungen weithin üblich und in der Rechtsprechung gebilligt worden ist. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit aus objektiven und subjektiven Gründen verneint hat, sind frei von Rechtsirrtum, Es kann sogar dahingestellt bleiben, ob etwa die objektiven Voraussetzungen einer Gläubigergeführdung oder Knebelung dann gegeben wären, wenn man die Sicherungsbestimmungen des Darlehensvertrages vom 31» Oktober 1949 und der Sicherungsübereignungsverträge mitder Hansar-Bank vom 15« März 1949 und 30. September 1949 zusammen betrachtet. Das ist aus subjektiven Gründen unerheblich. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, waren die Sicherungsverträge mit der Hansa-Bank den Vertretern des Landes nicht bekannt (BU S 35). Pür das Land handelte es sich nicht um einen Sanierungs-, sondern um einen Aufbaukredit. Daß bei Aufbaukrediten die Nichtigkeit nach § 138 BGB schon aus subjektiven Gründen schwerer zu bejahen ist als bei einem Sanierungskredit, hat der Senat bereits in
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seinem Urteil vom 4» Februar 1954 - IV ZR 164/53 -ausgesprochen (vgl LM Nr 1 zu § 3 AufG = NJW 1954?
673 = JZ 1954? 387 = MDR 1954? 281; in BGHZ 12? 232 nicht mit äbgedruckt),
III> Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Darlehensvertrag auch nie inhaltlich geändert worden, insbesondere haben hiernach die Vertreter des Landes nicht das Land verpflichtet? weitere Kredite zu gewähren, bis das Werk fertiggestellt sein würde. Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen greifen nicht durch,
1,	Auf die Frage, ob dem Beklagten die Zinsen gestundet oder - wie er behauptet - gar erlassen worden sind, kommt es nicht an? weil hier nur das Kapital zurückgefordert wird und der Anspruch hierauf schon nach den Erörterungen unter I begründet ist. Deshalb ist auch der Revisionsangriff unerheblich? das Berufungsgericht habe die Beweise nicht erschöpft? die der Beklagte für den Erlaß bezw, die Stundung der Zinsen angeboten habe,
2,	Eine vertragliche Verpflichtung des Landes? dem Beklagten beim Aufbau des P^J^-Werkes mit weiteren Krediten zu helfen, ist vom Beklagten nicht dargetan worden. Was die Revision ’’für die Verpflichtung des Landes zu einer allgemeinen Unterstützung aus vertraglichem Gesichtspunkt” vorträgt, ist für die Entscheidung nicht erheblich. Ein VertragsSchluss setzt übereinstimmende und genügend bestimmte Willenserklärungen voraus. Bei einer Kreditgewährung gehören hierzu regelmässig Abreden über Höhe, Verzinsung, Tilgung und Sicherung des zu gewährenden Kre-
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'di Vs. Nach dem Vorbringen des Beklagten sind allen-
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falls'allgemeine:unverbindliche Erklärungen über die Präge der weiteren Kreditbewilligung abgegeben worden, aber keine festen Abreden zustandegekommen. Eine Verpflichtung des Landes, dem Beklagten weiteren Kredit zu gewähren, würde seine eigene Pflicht, den Darlehensvertrag vom 31* Oktober 1949 zu erfüllen und das hiernach gewährte Landesdarlehen zurückzuzahlen, überdies nicht ohne weiteres berühren. Da nicht dargelegt worden ist, daß das Land zur Gewährung weiterer Kredite vertraglich verpflichtet worden ist, entfallen aber auch etwaige Ersatzansprüche des Beklagten wegen Nichterfüllung einer solchen Vertragspflicht,
IV. Ein großer Teil der weiteren Rügen der Revision betrifft die Gründung der	GmbH am 20. Mai
1950, Die Revision meint, das Land habe damit sein Sicherungseigentum ausgeübt, ohne hierzu berechtigt zu sein; es habe dem Beklagten vertragswidrig die Produktionsmittel entzogen. Es habe sich hierdurch schon eigenmächtig für das Darlehen schadlos gehalten; dem Beklagten stünden deswegen Gegenforderungen auf Schadenersatz, gegebenenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Revisionsangriffe gehen jedoch fehl.
Die Revision geht schon von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus, weil die Agrarchemie GmbH nicht vom Lande selbst, sondern von der Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Holstein AG in Kiel zusammen mit' der Hansa-Bank in Hamburg gegründet worden ist. Das Land konnte außerdem überhaupt kein Sicherungseigentum ausüben, weil es nach dem Darlehensvertrage vom 31, Oktober 1949 kein Sicherungseigentümer war. Schon aus diesen Gründen scheidet die Folgerung aus, das Land habe dem Beklagten mit der Gründung der A^P GmbH "vertragswidrig die Produktionsmittel entzogen," Im .Einzelnen ist im übrigen gegenüber
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den Revisionsangriffen folgendes zu bemerken?
L Die.Gründung-der Agrarchemie GmbH hat als solche zu keiner Tilgung der streitigen Darlehensschuld geführt. Aber auch sonst entspricht die Behauptung, das Land habe sich für das Darlehen schadlos gehalten, nicht den Feststellungen des Berufungsgerichts. Hiernach hat das klagende land die Ppp^p-Werke bei der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil für einen auf ihre Darlehensforderung anzurechnenden Betrag von 530 000.— DM ersteigert. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, der Versteigerungserlös sei hier nicht zu berücksichtigen, weil es sich nur darum handele, ob das Vorbehaltsurteil - nunmehr ohne Vorbehalt - aufrechtzuerhalten sei.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die angebotenen Beweise für die Befriedigung des Landes durch die Zwangsvollstreckung nicht erschöpft, wäre nur erheblich, soweit das Land durch die Zwangsvollstreckung mehr erhalten hat, als ihm zustande Hierfür sind die von der Revision erörterten Fragen, wie hoch die Betriebseinrichtung versichert war und zu welchem Preise das Werk an die PoPM^-Werke ver-äussert worden ist, rechtlich ohne Belang. Daß das Land, worauf die Revision besonders hinweist, die Anlagen ohne Barzahlung ersteigert hat, entspricht dem Gesetz, Hach § 817 Abs 4- Satz 1 ZPO ist der Gläubiger, dem der Zuschlag erteilt wird, von der Pflicht, bar zu zahlen, so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Vollstreckungskosten zu seiner Befriedigung zu verwenden ist; insoweit gilt nach Satz 2 aaO der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.
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2, Auch einem Schadenersatzanspruch des Beklagten stehen die rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts über die Gesamtentwicklung des Unternehmens des Beklagten, insbesondere über die Gründung der	GmbH	entgegen. Bas Berufungsgericht
 hat u,a, ausgeführt, bei richtiger Bewertung der Aktiven und Passiven habe der Beklagte schon am 30. September 1949 kein Eigenkapita.1 mehr gehabt, auch wenn man dabei von einem produzierenden Betrieb ausgehe.
Wäre das Land, nicht eiligesprungen, so hätte die Hansa-Bank nicht auf lange Zeit still gehalten. Bei einer Zwangsverwertung des in Hessisch-Oldendorf auf höchst unsicherer Pachtgrundlage aufgebauten Betriebes, der mit einem ungünstigen Vertrage mit der Zuckerfabrik belastet gewesen sei, wäre schon damals eine völlige Überschuldung des Beklagten zu Tage getreten. Die Darlehensgewährung durch das Land und die Umsiedlung hätten, seine Lage in Wirklichkeit nicht verschlechtert, sondern nur den Zusammenbruch hinausgeschoben. Der Zusammenbruch sei nicht auf irgendwelche Maßnahmen des Landes zurückzuführen. Er beruhe darauf, daß der Beklagte gesunden kaufmännischen Grundsätzen zuwider kurzfristige Kredite zur Bildung von Anlagevermögen benutzt habe. Er habe das in einem nicht zu erschütternden Optimismus über die Absatzmöglichkeiten seines neuen Produktionserzeugnisses getan, gegen dessen Güte nichts einzuwenden sei, das aber noch keinen Markt gehabt habe und für das ein Markt auch nicht kurzfristig habe geschaffen werden können. Der Beklagte habe geglaubt, zahlreiche abweichende Urteile auf Grund seiner eigenen sachlichen Kenntnisse missachten zu können« Die Gründung der	GmbH	sei	sach-
lich gerechtfertigt gewesen. Das Land habe nicht zunächst den Konkurs betreiben müssen, um dann das Werk vom Konkursverwalter zu erwerben. Das sei praktisch
 
nicht mehr möglich gewesen; das Verfahren hätte zu lange Zeit beansprucht.. Die	GmbH	sei	zwar
 schon 4 Wochen, bevor das Land sein Darlehen gekündigt habe, gegründet worden. Das habe aber nur den tatsächlichen Zustand klargemachts Der Beklagte sei ein verlorener Mann gewesen. Nur wenn das Werk fertig-gestellt wurde, habe für die Gläubiger und allenfalls auch für den Beklagten etwas gerettet werden können. Diese Aufgabe habe nur. eine neue Gesellschaft verwirklichen können, weil der Beklagte seine Mitarbeit in einer Organisation, welche die wirklichen Kapitalverhältnisse klarstellte, abgelehnt habe. Der Beklagte habe im Mai 1950 selbst vor der tatsächlichen Lage kapituliert. Er habe eingesehen, daß er selbst am Ende gewesen sei und habe gegen die Fortführung des Aufbaues für die A^mm| GmbH keine Einwände erhoben.
Die Revision greift die vorstehenden Feststellungen, die großenteils auf dem unstreitigen Schriftwechsel der Beteiligten und auf einer eingehenden Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht beruhen, im Ergebnis Ohne Erfolg an.
Eine wesentliche Ursache für den Zusammenbruch der P((HÄ-Werke lag, wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, darin, daß der Beklagte von einem Jahresumsatz von über 2 Millionen ausgegangen war. Seine gesamten Planungen waren auf einen solchen Umsatz eingestellt. Er hat ihn aber bei weitem nicht erreicht. Das ergeben folgende Umsatzzahlen für die Zeit vom Juli 1948 bis Januar 1950§
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1948
Juli	444.000,—	DM
August	245.000,—	DM
September	132.000,—	DM
Oktober	108.000,—	DM
November	105.000,—	DM
Dezember	128.000,—	DM
1949		
Januar'	59.000,—	DK
Februar	41.000,—	DM
März	53.000,—	EM
April'	154.000,—	DM
Kai	204.000,—	DM
Juni	136.000,—	DM
Juli	83.000,—	DM
August	53.000,—	DM
September	41.000,—	DM
Oktober	52.000,—	DM
November	81.000,—	DM
Dezember	132.000,—	DK
1950		
Januar	5.000,—	DM
Die "ausgesprochen ungünstige Marktlage" für die Produkte der P^(BbWerke neben der "bilanzmässigen Situation der Firma, der unbefriedigenden Liquidität und ihrer starken Verschuldung" haben die Kreditanstalt für Wiederaufbau ausweislich ihres Schreibens an das Land vom 3, Mai 1950 bewogen, auf die erheblichen bankraässigen Bedenken hinzuweisen, die schon gegen die Gewährung eines Kredits von 500,000,— DM bestanden. Nimmt man hinzu, daß der Beklagte Ende April 1950 wiederholt nicht einmal die Löhne in seinem Betriebe rechtzeitig zahlen konnte (vgl hierzu insbesondere seinen Schriftwechsel mit Landesbankdirektor	vom	30,	April / 4« Mai 1950)
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dann war spätestens zu dieser Zeit eine Lage gegeben, in der die Vertreter des klagenden Landes - ohne schuldhaft zu handeln - annehmen konnten, dem Betrieb des Beklagten sei'nicht mehr zu helfen, sie müßten nunmehr alle Möglichkeiten ergreifen, um ihrerseits das Land vor endgültigen Verlusten zu schützen» Die Ministerialdirektoren	die den Darlehensvertrag
 vom 31» Oktober 1949 für die Landesregierung unterzeichnet und sodann dem nach § 2 aaO gebildeten Beirat angehört haben, haben demgemäss schon Anfang Mai 1950 in ihrem Schreiben, mit denen sie aus dem Beirat ausgeschieden sind, zu erkennen gegeben, daß sie die Lage für hoffnungslos hielten und nunmehr an die Sicherung der Rechte der Landesregierung denken müßten (vgl die Schreiben vom 3» Mai 1950 und	vom 6« Mai 1950»
Wenn das Berufungsgericht auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme aus der unbefangeneren Rückschau unbeteiligter Dritter zu dem Ergebnis gekommen ist, die wirtschaftliche Lage des Beklagten sei Anfang Mai 1950 hoffnungslos gewesen, dann kann den Vertretern des Landes kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie dies inmitten der sich überstürzenden Ereignisse gleichfalls geglaubt und nunmehr die erforderlichen Gegenmaßnahmen eingeleitet haben, um ihrer Verantwortung gegenüber dem Lande und der Allgemeinheit Rechnung zu tragen« Für Schadenersatzansprüche jeder Art fehlt es hiernach schon an einem Verschulden der Vertreter des Landes.
Auf die Frage, ob trotz allem der Beklagte Recht hat, die Lage des Werkes nicht hoffnungslos und das Landesdarlehen nicht gefährdet war, kommt es nach allem nicht einmal an» Deshalb ist auch die Revisionsrüge unerheblich, das Berufungsgericht habe noch weitere angebotene Beweise darüber erheben müssen, daß das Darlehen tatsächlich nicht gefährdet gewesen sei.
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3» Der Beklagte kann auch nicht einwenden, die Gründung der	GmhH,	ohne	ihn zu beteiligen, sei
 ein unverhältnismässig scharfes Mittel gewesen, durch das er wirtschaftlich ohne hinreichenden Grund völlig lahmgelegt worden sei.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Versuche des klagenden Landes, die rechtlichen und organisatorischen Verhältnisse der PfBBfc-Werke den Kapitalbeteiligungen anzupassen, am Y/iderstand des Beklagten gescheitert« Er hat in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 5« Februar 1953 selbst eingeräumt, er habe einen Vorschlag abgelehnt, sich mit einem Drittel ah einer GmbH zu beteiligen, sich auf die Stellung als technischer Direktor zu beschränken und wegen seiner früheren Schulden ein Vergleichsverfahren zu beantragen« Er hat den Betrieb nach der rechtlich bedenkenfreien Feststellung des Berufungsgerichts nach der Betriebsversammlung vom 11» Mai 1950 verlassen und hierbei zur Begründung etwa angegeben, ihm könne schwerlich zugemutet werden, zu den Bedingungen weiter zu arbeiten, die man ihm gestellt habe, oder man habe ihm Bedingungen vorgeschlagen, die mit seiner Auffassung von einem ehrlichen Kaufmann- nicht vereinbar seien (S 25 BU).
Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Beweisangebote des Beklagten für seine "Bereitwilligkeit, dem Unternehmen eine andere Gesellschaftsform zu geben" erheben und zusammen mit dem Schreiben des Beklagten an das Land vom 21» April 1950 würdigen müssen« Diese Beweisantritte ergeben nur, daß der Beklagte unter Bedingungen, die er selbst bestimmte, bereit war, sich an der Umwandlung seiner Firma in eine GmbH zu beteiligen. Sie ergeben aber nicht, daß der Beklagte'Vorschläge gemacht hat, die das Land - nach Treu und Glauben - hätte annehmen j.üssen»

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4. Das Berufungsgericht hat auch einen Schadenersatzanspruch aus Besitzverletzung ohne Rechtsfehler verneint, Der Beklagte hat selbst nicht bestritten? daß er mit der technischen Fortführung des Werkes? nachdem er sich am 11. Mai 1950 von seiner Belegschaft verabschiedet hatte, einverstanden war. Er hat die Belegschaft sogar aufgefordert? seinem Werke wie bisher zu dienen und unter der neuen Leitung mitzuarbeiten. Die Änderung in den Besitzverhältnissen hat sich hiernach nicht ohne seinen Willen? also nicht widerrechtlich vollzogen (§ 858 Abs 1 BGB). Die Frage? ob der Beklagte damit einverstanden war, daß die später gegründete GmbH alsdann das Werk weiterbetrieb? ist insoweit ohne Belang. Es ist auch kein Widerspruch, wenn ..das Berufungsgericht festgestellt hat, der Beklagte habe die Gründung einer GmbH abgelehnt (S 25 BU), aber im Mai 1950 vor der tatsächlichen Lage kapituliert und keine Einwände gegen die (tatsächliche) Fortführung des Aufbaues für die	GmbH	erhoben
(S 44 Bü).
V, Der Beklagte will ferner zu Unrecht aus der Tatsache, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau ihm den beantragten, langfristigen Kredit nicht gewährt hat, Schlüsse zu Lasten des Landes ziehen. Die Revision meint? da die Betriebsverlagerung im Interesse beider Darlehensparteien gelegen habe, sei damit die Geschäfts grundlage entfallen; die Beziehungen beider Teile hätten nunmehr unter den besonderen Anforderungen nach Treu und Glauben gestanden; es habe nach der Verweigerung des sog, ERP-Kredits ein Ausgleich zwischen den Parteien gesucht werden müssen.
Die Ausführungen der Revision sind rechtlich nicht haltbar. Hach § 7 des Darlehensvertrages sind die Vertragsteile .allerdings davon ausgegangen, daß die Pektin
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Werke einen langfristigen Kredit von 2,8 Millionen DM aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau bean-tragt hatten und daß hieraus die Kredite des Landes und der Hansa-Bank abgedeckt werden sollten.» Die 4^-Werlce sollten sogar mit Unterstützung des Landes eine Erhöhung des sog, ERP-Kredits um 350 000,— DM beantragen, um den Landeskredit voll aus jenem Kredit abdecken und 1,2 Millionen DM zur freien Verfügung behalten zu können» Die Frage, was geschehen sollte, wenn der sog, EEP-Kredit nicht gewährt wurde, ist im Vertrage nicht geregelt worden» Es ist aber nicht ersichtlich, warum'in diesem Falle die Rechte des Landes auf Verzinsung und' Tilgung des von ihm gewährten Darlehens geschmälert sein sollten» Da in diesem Falle eine Sicherheit für die Abdeckung des Landeskredits ausfiel (vgl insbesondere § 7 letzter Absatz aaO), konnte im Gegenteil die Frage entstehen, ob das Land nunmehr vom Beklagten etwa eine sofortige Rückzahlung des Darlehens oder, zu demindest andere Sicherheiten, insbesondere den Vollzug der in § 3 aaO eingegangenen Sicherungsverpflichtung verlangen konnte.
Auch der Hinweis, die Betriebsverlagerung habe im Interesse beider Vertragsteile gelegen, ist rechtlich für die Verteidigung des Beklagten bedeutungslos» Diesem Interesse hat das Land Rechnung getragen, indem es dem Beklagten als Privatunternehmer zu günstigen Bedingungen ein hohes Darlehen gewährt hat. Daß es ursprünglich keinen weiteren Kredit geben sollte und wollte, ergibt schon § 1 Abs 2 des Darlehensvertrages; danach wurde ausdrücklich vorausgesetzt, daß etwa erforderlich werdende Betriebsmittelkredite durch die Hausbank der PJH^"^er^e gegeben wurden» Wenn der Beklagte meinte, das Land habe mit dem Darlehensvertrag für sein, des Landes, Interesse an der Verlagerung nicht
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genügend Verpflichtungen übernommen* stand es ihm frei, den Vertrag nicht zu schliessen. So wie dieser geschlossen worden ist, trug, der Beklagte allein die Verantwortung für die Abwicklung. Wenn er den sog. ERP-Kredit in seine Planungen eins.tellte, bevor er bewilligt war, und den Landeskredit ohne Rücksicht hierauf verwandte, dann mußte-er auch die Gefahr, die sich aus einem solchen Handeln ergibt, beachten. Er muß die Rückschläge, die hierdurch entstanden sind, in Kauf nehmen. Es besteht kein Rechtsgrund, dieses gewöhnliche ünternehmerrisiko des Beklagten ganz oder teilweise auf das Land abzuwälzen.
VI. Lie Revision rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Beweise dafür nicht erschöpft, daß das Land bezw. der von ihm im Februar 1950 in das Werk entsandte Kaufmann	den	Aufbau	gehemmt
 habe.
Soweit hierbei vom Lande selbet die Rede ist, fehlt es an näheren Angaben, inwiefern die Vertreter des Landes in einer zu dem Ersatz verpflichtenden Weise gehandelt haben. Soweit Brabandt in Betracht kommt, ergibt die Niederschrift über die 2. Beiratssitzung vom 2. März 1950, daß	"vollem Einverständnis" des Be-
klagten als kaufmännischer Berater - "in selbständiger Funktion", nicht als Angestellter - in die Firma eingetreten ist. Er sollte die Interessen der Kreditgeber (Land, Landesbank und Hansa-Bank) wahrnehmen, bei der Aufstellung aller Finanzpläne mitwirken und dafür sorgen, daß sie innegehalten wurden; er sollte auch im Verkaufsverfahren eingeschaltet werden. Brabandts Aufgaben sollten sich hiernach im wesentlichen in der Beratung und Überwachung erschöpfen. Inwiefern B0HH| durch die Erfüllung dieser Aufgaben den Aufbau gehemmt
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haben könnte, ist aus den allgemeinen Beweisantritten des Beklagten hierüber im Schriftsatz vom 28. Januar 1952 (S 3) nicht ersichtlich., Daß B0PHHB jede Kassenanweisung und Bestellung ’’genehmigen" und jeden Wechsel gegenseichnen mußte, fällt in den Rahmen einer solchen Überwachung, ergibt überdies für sich allein auch noch keine Schädigung. Soweit BJÜHB seinen Aufgabenkreis überschritten und einseitig in die Leitung des Unternehmens eingegriffen, haben soll, ist eine Haftung des Landes für etwaige - im einzelnen übrigens nicht belegte -Schäden gleichfalls nicht gegeben. Das Land bediente sich insoweit	nicht zur Erfüllung seiner Verbind-
lichkeit im Sinne des § 278 BGB. Solche Schäden lägen auch außerhalb der Verrichtungen, zu denen B^PHB ^e_ stellt war (§831 BGB).
Die Revision war nach allem mit Kostenfolge aus § 97 2P0 zurückzuweisen.
Schmidt Ascher v. Yferner Scheffler Wüstenberg