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BGH · IV ZR 92/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 92/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 19. 1 Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Etwas anderes ergibt sich zugunsten der Klägerin nicht aus den diesem Schreiben beigefügten "Erläuterungen zur Startgutschrift für beitragsfrei Versicherte", in denen u.a. ausgeführt wird: "Wenn in einem Arbeitsverhältnis darüber hinaus die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 30f BetrAVG erfüllt waren, berechnen wir die Anwartschaft insoweit auch nach § 18 Abs. 2 BetrAVG. Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn der Versicherte zu dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem die Pflichtversicherung begründenden Arbeitsverhältnis das 35. Daraus kann die Klägerin nicht für sich herleiten, dass bei ihr die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen bereits erfüllt sein sollten, wenn sie zu dem Zeitpunkt des Ausscheidens das 35.

Zitierte Normen: § 38 VBLS § 30f BetrAVG
19BetrAVGUnverfallbarkeitsvoraussetzungenKlägerinKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 92/07
vom 19. Mai 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 19. Mai 2010
gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 2.330 €
Gründe:
1	Die	Revision	war	zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für
 die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
2	Die	Klägerin	macht	ohne	Erfolg geltend, dass sie nach den ihr von
 der Beklagten im Jahre 2003 erteilten Auskünften die Wartezeit von 60 Monaten (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F.) nicht habe erfüllen müssen. In dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 11. Dezember 2003 wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass die Betriebsrente nur gezahlt werde, wenn bis zu dem Rentenbeginn die Wartezeit von 60 Umla-ge-/Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung erfüllt sei. Etwas anderes
 ergibt sich zugunsten der Klägerin nicht aus den diesem Schreiben beigefügten "Erläuterungen zur Startgutschrift für beitragsfrei Versicherte", in denen u.a. ausgeführt wird: "Wenn in einem Arbeitsverhältnis darüber hinaus die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 30f BetrAVG erfüllt waren, berechnen wir die Anwartschaft insoweit auch nach § 18 Abs. 2 BetrAVG. Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn der Versicherte zu dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem die Pflichtversicherung begründenden Arbeitsverhältnis das 35. Lebensjahr vollendet hatte und entweder die Versorgungszusage mindestens zehn Jahre über denselben Arbeitgeber oder den Rechtsvorgänger bestanden hatte oder die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hatte und der Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Jahre zurückliegt." Daraus kann die Klägerin nicht für sich herleiten, dass bei ihr die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen bereits erfüllt sein sollten, wenn sie zu dem Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hätte und der Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Jahre zurückläge. Selbst wenn die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt hatte, hätte eine Anwartschaft, die durch die §§ 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1b Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrAVG hätte erhalten werden können, bestanden haben müssen. Dies war, wie der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 17. März 2010 dargelegt hat, nicht der Fall.
Auf diesen Beschluss nimmt der Senat auch im Übrigen Bezug.
Terno
 Wendt
Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2006 - 2 C 93/06 -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.03.2007 - 6 S 34/06 -
Felsch