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BGH · IV ZR 91/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 91/78

a) ob sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig verhält, wenn er sein Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz abstellt und für drei Wochen in Urlaub fährt; b) ob ein Anscheinsbeweis dafür besteht, daß der Dieb sich erst aufgrund längerer Beobachtung des Fahrzeugs oder aufgrund besonderer Anzeichen für eine längere Parkdauer zur Entwendung des Fahrzeugs entschlossen habe. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Dezember 1975 stellte der Kläger seinen bei der Beklagten gegen Diebstahl versicherten Pkw in einer Parkbucht - einem öffentlichen Parkplatz - vor dem Hauptbahnhof in Wiesbaden in verschlossenem Zustand ab und fuhr für drei Wochen nach Senegal in Urlaub. Es hat angenommen, ein Vorwurf gegen den Kläger könne sich nur darauf gründen, daß er seinen Wagen für mehrere Wochen auf dem Parkplatz abgestellt habe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger hätte bei einer etwa beabsichtigten Parkdauer von nur einigen Stunden nicht fahrlässig gehandelt, da er das Fahrzeug verschlossen und unwiderlegt auch das Lenkradschloß betätigt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Parken auf einem unbewachten öffentlichen Parkplatz - tagsüber oder nachts - stellt für sich allein keine, Jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit dar, auf die es hier ankommt (vgl. Soweit die Revision auf das unter Augenscheinsbeweis gestellte Vorbringen der Beklagten verweist, der Parkplatz habe (wegen der ihn einfassenden Hecken und Sträucher) von der Straßenseite nicht eingesehen werden können, verhilft ihr dies nicht zu dem Erfolg. Ob die Absicht, das Fahrzeug erst nach drei Wochen wieder abzuholen, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegen den Kläger begründet, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. zeugung, daß gerade das möglicherweise grob fahrlässige Verhalten des Klägers für den Eintritt des Versicherungsfalls mitursächlich gewesen sei, habe es, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch unter Anwendung des § 287 ZPO nicht gewinnen können. 1. a) Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Berufungsgericht die Grundsätze über den Anscheinsbeweis Jedenfalls im Ergebnis nicht verletzt. Ginge man zugunsten der Beklagten von einem typischen Geschehensablauf aus, nach welchem der Dieb sich erst aufgrund längerer Beobachtung des Fahrzeugs oder aufgrund besonderer Anzeichen für eine längere Parkdauer zur Entwendung entschlossen habe und der Versicherungsfall somit durch die etwaige grobe Fahrlässigkeit des Klägers herbeigeführt worden sei, so scheiterte ein Anscheinsbeweis hier daran, daß die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht. Trotz einer insoweit etwas mißverständlichen Formulierung hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht sagen wollen, zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genüge Jede auch nur theoretisch "denkbare" Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs. b) Konnte sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen, daß der Täter erst durch längere Beobachtung des Fahrzeugs oder durch besondere Anzeichen der genannten Art zu der Entwendung bewogen wurde, fand diese vielmehr möglicherweise schon kurze Zeit nach dem Abstellen des Fahrzeugs statt, so kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie durch eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers verursacht worden sei. Grob fahrlässig war - da hinreichende Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung des Parkplatzes nicht vorgetragen sind - nicht schon das Parken in der Absicht, den Wagen drei Wochen stehen zu lassen. B. weil er seinen Wagen doch woanders hätte parken wollen oder noch vor dem Abflug nach Senegal wegen einer dringenden Angelegenheit zurückgerufen worden wäre, und hätte sich der Diebstahl bereits in der Zwischenzeit ereignet, so wäre er nicht durch grobe Fahrlässigkeit des Klägers herbeigeführt worden. c) Die Revision hält es für widersprüchlich, daß es das Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat, ob die Absicht des Klägers, das Fahrzeug erst nach drei Wochen abzuholen, eine grobe Fahrlässigkeit darstelle, sich jedoch nicht davon überzeugen konnte, daß diese für den Versicherungsfall ursächlich war. Das Berufungsgericht hat an der betreffenden Stelle seines Urteils (BU 5) freilich wohl nicht nur die bezeichnete Absicht des Klägers, sondern auch dessen Untätigkeit in Bezug auf das geparkte Fahrzeug während seines Urlaubs im Auge gehabt. Die Annahme, dieses Verhalten des Klägers sei grob fahrlässig gewesen, würde jedoch entgegen der Ansicht der Revision noch nicht bedeuten, daß die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für einen Kausalzusammenhang zwischen der etwaigen groben Fahrlässigkeit und dem Versicherungsfall bejaht werden müßten. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit (für den es gegebenenfalls noch tatrichterlicher Feststellungen bedürfte) ginge zwar dahin, der Kläger habe nicht beach~ tet, was jedem unter den gegebenen Umständen einleuchten mußte, und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer acht gelassen (vgl. Die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 WG bedeutete auch, er habe zu demindest wissen müssen, daß sein Verhalten geeignet sei, den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern (ebenso Prölss/Martin, WG 21. Aus diesen Gründen ist -wie das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - der Schluß gerechtfertigt, es spreche eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Versicherungsfall infolge des grob fahrlässigen Verhaltens eingetreten ist. Die Beweislast kann auch nicht etwa deshalb umgekehrt oder jedenfalls eingeschränkt werden, weil letztlich das - eventuell grob fahrlässige - Verhalten des Klägers selbst dazu geführt hat, daß nicht feststellbar ist, wie lange sein Wagen auf dem Parkplatz stand und ob er gerade wegen einer langen Parkdauer gestohlen wurde. Das dem Kläger gegebenenfalls vorwerfbare Verhalten ist von der unaufklärbaren Beweisfrage selbst, nämlich der Frage der Ursächlichkeit dieses Verhaltens für den Diebstahl, nicht zu trennen. Die Rechtsprechung hat zwar diese Grundsätze in einigen Fällen angewendet, obwohl das die Beweisführung der Gegenpartei beeinträchtigende Verhalten einer Partei von der unaufklärbaren Beweisfrage selbst nicht zu trennen war.

Zitierte Normen: § 61 WG § 287 ZPO § 61 WG § 61 VVG
WGBeweisfrageBerufungsgerichtParteiFahrzeugKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:	____
da
 nein
WG § 61
Zur Frage,
a)	ob sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig verhält, wenn er sein Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz abstellt und für drei Wochen in Urlaub fährt;
b)	ob ein Anscheinsbeweis dafür besteht, daß der Dieb sich erst aufgrund längerer Beobachtung des Fahrzeugs oder aufgrund besonderer Anzeichen für eine längere Parkdauer zur Entwendung des Fahrzeugs entschlossen habe.
BGH, Urt. v. 19. Dezember 1979 - IV ZR 91/78 _ OLG Frankfurt/fcain
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 91/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19. Dezember 1979 Hellmann , Justizhauptsekretär
 ils Urkundabeamter der Geschäftaatelle
 der H^——-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in	gesetzlich	vertreten durch
 die Mitglieder ihres Vorstands Pr, Hans-Jürgen DflBBR Dr. Gerhard SflHHBL Lothar SflBP und Rudolf TiHPT

Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Ing. Norbert S
•Straße^ B
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Hoegen, Dehner, Dr. Blumenröhr und Dr. Schmidt-Kessel
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 13. Dezember 1975 stellte der Kläger seinen bei der Beklagten gegen Diebstahl versicherten Pkw in einer Parkbucht - einem öffentlichen Parkplatz - vor dem Hauptbahnhof in Wiesbaden in verschlossenem Zustand ab und fuhr für drei Wochen nach Senegal in Urlaub. Während seiner Abwesenheit wurde der Wagen gestohlen. Die Beklagte lehnt Versicherungsschutz ab, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Der Kläger hat sie auf Entschädigung in Höhe von DM 19.237,16 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes-
 
gericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe;
Die Revision hat keinen Erfolg.
Gemäß § 61 WG wäre die Beklagte von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Kläger den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hätte. Das hält das Berufungsgericht indes ohne Rechtsfehler nicht für erwiesen.
I.
Es hat angenommen, ein Vorwurf gegen den Kläger könne sich nur darauf gründen, daß er seinen Wagen für mehrere Wochen auf dem Parkplatz abgestellt habe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger hätte bei einer etwa beabsichtigten Parkdauer von nur einigen Stunden nicht fahrlässig gehandelt, da er das Fahrzeug verschlossen und unwiderlegt auch das Lenkradschloß betätigt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
 
Das Parken auf einem unbewachten öffentlichen Parkplatz - tagsüber oder nachts - stellt für sich allein keine, Jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit dar, auf die es hier ankommt (vgl. hierzu auch Bruck/Möller/ Johannsen, WG 8. Aufl. Bd. V 2. Lieferung Anm. J 100, S. F 171, 172). Soweit die Revision auf das unter Augenscheinsbeweis gestellte Vorbringen der Beklagten verweist, der Parkplatz habe (wegen der ihn einfassenden Hecken und Sträucher) von der Straßenseite nicht eingesehen werden können, verhilft ihr dies nicht zu dem Erfolg. Denn auch diese Behauptung läßt das Parken noch nicht als grob fahrlässig erscheinen.
II.
Ob die Absicht, das Fahrzeug erst nach drei Wochen wieder abzuholen, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegen den Kläger begründet, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. Jedenfalls sei die Ursächlichkeit der (gegebenenfalls) darin liegenden Pflichtwidrigkeit für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht bewiesen. Unmittelbar nach dem Abstellen des Fahrzeugs habe ein Dieb nicht erkennen können, daß der Eigentümer erst nach Wochen zurückkehrt. Anhaltspunkte dafür habe er erst durch längere Beobachtung oder aus besonderen Anzeichen (z. B. Staubablagerungen auf der Windschutzscheibe) gewinnen können. Es spreche zwar eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß solche Umstände den Täter zu dem Diebstahl bewogen hätten. Ein Anscheinsbeweis stehe der Beklagten insoweit aber nicht zur Seite. Bekanntlich würden heute in Großstädten ordnungsgemäß abgestellte und gesicherte Fahrzeuge auch bei nur kurzer Parkdauer gestohlen. So könne es auch hier gewesen sein. Die Über-
 
zeugung, daß gerade das möglicherweise grob fahrlässige Verhalten des Klägers für den Eintritt des Versicherungsfalls mitursächlich gewesen sei, habe es, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch unter Anwendung des § 287 ZPO nicht gewinnen können.
Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten.
1. a) Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Berufungsgericht die Grundsätze über den Anscheinsbeweis Jedenfalls im Ergebnis nicht verletzt. Es mag dahinstehen, ob es einen typischen Geschehensablauf von vornherein verneint oder einen etwaigen Anscheinsbeweis für erschüttert gehalten hat. Ginge man zugunsten der Beklagten von einem typischen Geschehensablauf aus, nach welchem der Dieb sich erst aufgrund längerer Beobachtung des Fahrzeugs oder aufgrund besonderer Anzeichen für eine längere Parkdauer zur Entwendung entschlossen habe und der Versicherungsfall somit durch die etwaige grobe Fahrlässigkeit des Klägers herbeigeführt worden sei, so scheiterte ein Anscheinsbeweis hier daran, daß die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf die Erfahrung hingewiesen, daß "heute" - und gleiches gilt bereits für die Zeit Ende 1975, Anfang 1976 - gerade in Großstädten ordnungsgemäß abgestellte und gesicherte Fahrzeuge auch schon kurz nach dem Parken gestohlen werden. Trotz einer insoweit etwas mißverständlichen Formulierung hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht sagen wollen, zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genüge Jede auch nur theoretisch "denkbare" Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs. Die Möglichkeit, die es festgestellt hat, kommt Jedenfalls auch praktisch
 ernsthaft in Betracht. Da sie sich aus der Erfahrung des täglichen Lebens ergibt, bedurfte sie keines Beweises. Unter diesen Gesichtspunkten erhebt auch die Revision keine Rügen; ihre Angriffe gegen die Ablehnung des Anscheinsbeweises haben andere Gründe (s. unten zu c).
b) Konnte sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen, daß der Täter erst durch längere Beobachtung des Fahrzeugs oder durch besondere Anzeichen der genannten Art zu der Entwendung bewogen wurde, fand diese vielmehr möglicherweise schon kurze Zeit nach dem Abstellen des Fahrzeugs statt, so kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie durch eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers verursacht worden sei. Grob fahrlässig war - da hinreichende Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung des Parkplatzes nicht vorgetragen sind - nicht schon das Parken in der Absicht, den Wagen drei Wochen stehen zu lassen. Damit war zunächst allenfalls ein grob fahrlässiges Verhalten beabsichtigt.
Wäre nämlich der Kläger etwa schon einige Stunden nach Parkbeginn zu dem Parkplatz zurückgekehrt, z. B. weil er seinen Wagen doch woanders hätte parken wollen oder noch vor dem Abflug nach Senegal wegen einer dringenden Angelegenheit zurückgerufen worden wäre, und hätte sich der Diebstahl bereits in der Zwischenzeit ereignet, so wäre er nicht durch grobe Fahrlässigkeit des Klägers herbeigeführt worden. Das wäre vielmehr allenfalls dann der Fall, wenn der Wagen - der Absicht des Klägers beim Parken entsprechend - tatsächlich längere Zeit stehengeblieben und wegen der damit verbundenen Auffälligkeit gestohlen worden wäre.
 
c)	Die Revision hält es für widersprüchlich, daß es das Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat, ob die Absicht des Klägers, das Fahrzeug erst nach drei Wochen abzuholen, eine grobe Fahrlässigkeit darstelle, sich jedoch nicht davon überzeugen konnte, daß diese für den Versicherungsfall ursächlich war. Sie meint, mit der "Unterstellung" grober Fahrlässigkeit, von der in der Revisionsinstanz auszugehen sei, seien zugleich die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis dahin gegeben, daß der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt sei. - Das ist nicht richtig.
Allein das Parken in der Absicht, den Wagen drei Wochen stehen zu lassen, war, wie ausgeführt, noch nicht grob fahrlässig. Insoweit würde es sich bei der gegenteiligen Annahme somit nicht um eine tatsächliche Unterstellung, sondern um eine unzutreffende rechtliche Schlußfolgerung aus einem nicht schlüssigen Tatbestand handeln. Schon daran müßte die Überlegung der Revision scheitern.
Das Berufungsgericht hat an der betreffenden Stelle seines Urteils (BU 5) freilich wohl nicht nur die bezeichnete Absicht des Klägers, sondern auch dessen Untätigkeit in Bezug auf das geparkte Fahrzeug während seines Urlaubs im Auge gehabt. In diesem Falle käme allerdings eine grobe Fahrlässigkeit in Betracht. Die Annahme, dieses Verhalten des Klägers sei grob fahrlässig gewesen, würde jedoch entgegen der Ansicht der Revision noch nicht bedeuten, daß die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für einen Kausalzusammenhang zwischen der etwaigen groben Fahrlässigkeit und dem Versicherungsfall bejaht werden müßten.
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Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit (für den es gegebenenfalls noch tatrichterlicher Feststellungen bedürfte) ginge zwar dahin, der Kläger habe nicht beach~ tet, was jedem unter den gegebenen Umständen einleuchten mußte, und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer acht gelassen (vgl. Senatsurteile in VersR 1976, 649; 1977, 465 und std. Rechtspr.). Die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 WG bedeutete auch, er habe zu demindest wissen müssen, daß sein Verhalten geeignet sei, den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern (ebenso Prölss/Martin, WG 21. Aufl.
§ 61 Anm. 4 m. weit. Nachw.). Aus diesen Gründen ist -wie das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - der Schluß gerechtfertigt, es spreche eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Versicherungsfall infolge des grob fahrlässigen Verhaltens eingetreten ist. Gleichwohl kann jedoch selbst dann, wenn dies einem typischen Geschehensablauf entsprechen sollte, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs feststehen und deshalb ein Anscheinsbeweis für den ursächlichen Zusammenhang zu verneinen sein. Eine solche Möglichkeit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
2. Die Unaufklärbarkeit des Kausalzusammenhangs geht zu Lasten der Beklagten; denn sie ist nach § 61 WG auch insoweit beweispflichtig.
Die Beweislast kann auch nicht etwa deshalb umgekehrt oder jedenfalls eingeschränkt werden, weil letztlich das - eventuell grob fahrlässige - Verhalten des Klägers selbst dazu geführt hat, daß nicht feststellbar ist, wie lange sein Wagen auf dem Parkplatz stand und
 ob er gerade wegen einer langen Parkdauer gestohlen wurde.
Die Rechtsprechung hat die Beweislast in Fällen modifiziert, in denen eine Partei die Beweisführung, insbesondere die Benutzung eines Beweismittels durch die andere, beweispflichtige Partei schuldhaft vereitelt oder erschwert hatte (vgl. BGH NJW 1963, 389, 390 m. weit. Nachw.). Das ist Jedoch im allgemeinen aufgrund eines Verhaltens der nicht beweispflichtigen Partei geschehen, das sich nicht mit der Beweisfrage selbst deckte oder unmittelbar damit zusammenhing, sondern selbständig daneben in Erscheinung getreten war (vgl. RGZ 101, 197s Testamentsvemichtung; Beweisfrage: Vermächtnis; BGHZ 6, 224: Nichtaufbewahren des Kaufmusters; Beweisfrage: Mustergemäße Beschaffenheit der KaufSache; BGH LM ZPO § 282 Nr. 2: Nichtaufbewahren eines in der Operationswunde verbliebenen, später entfernten Tupfers; Beweisfrage: Verschulden des Arztes bei der ersten Operation, Größe und Beschaffenheit des Tupfers;
LM ZPO § 286 (B) Nr. 11: Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei - Straßenbahnführer zwei nur ihr bekannte Zeugen der anderen Partei zu benennen; Beweisthema: Genauer Ort eines Straßenbahnunfalls; vgl. auch BGH VersR 1958, 762). Der hier vorliegende Fall ist anders gelagert. Das dem Kläger gegebenenfalls vorwerfbare Verhalten ist von der unaufklärbaren Beweisfrage selbst, nämlich der Frage der Ursächlichkeit dieses Verhaltens für den Diebstahl, nicht zu trennen. Hier sind die zur Beweisvereitelung aufgestellten Grundsätze nicht anwendbar. Der Kläger hat keine von seinem etwa schuldhaften Verhalten unabhängige Pflicht verletzt, die Beweisführung der Beklagten nicht zu beeinträchtigen; die §§ 61, 62 WG begründen keine dahingehende Pflicht. Eine solche Pflichtverletzung setzen die genannten Grundsätze aber regelmäßig voraus (vgl. Stein/ Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 282 Anm. IV 7 b; vgl. auch Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl.
§ 118, 6 a; RG Warn 1910 Nr. 402).
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Die Rechtsprechung hat zwar diese Grundsätze in einigen Fällen angewendet, obwohl das die Beweisführung der Gegenpartei beeinträchtigende Verhalten einer Partei von der unaufklärbaren Beweisfrage selbst nicht zu trennen war. Das waren Jedoch, soweit ersichtlich, Sonderfälle, insbesondere aus der ärztlichen Behandlungspraxis, in denen dies mit Rücksicht auf besondere Berufspflichten der betreffenden Partei bei einer gerechten Interessenabwägung geboten erschien (vgl. RGZ 128, 121: Monatelange Verzögerung einer Röntgenaufnahme durch den Arzt; Beweisfrage: Beeinträchtigung des Heilungsverlaufs hierdurch; ähnlich BGH LM ZPO § 287 Nr. 15; BGH NJW 1962, 959: Schwimmeister läßt Schwimmschüler unbeaufsichtigt; Beweisfrage: Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für das Ertrinken des Schülers; weitere Nachw. bei Rosenberg/Schwab aaO § 118, 6 b). Fälle der vorliegenden Art sind damit nicht vergleichbar.
Der Versicherungsnehmer hat als solcher keine Berufspflichten gegenüber dem Versicherer. Auch eine gerechte Interessenabwägung erfordert hier keine Änderung der Beweislast. Die Beweisnot, in der sich der Versicherer in derartigen Fällen eines Diebstahls des Fahrzeugs während einer längeren Parkdauer hinsichtlich der Ursächlichkeit einer groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers befinden mag, könnte zwar zu einer entsprechenden Nachlässigkeit der Versicherungsnehmer führen. Ob dies bei Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen wirklich in nennenswertem Umfang zu befürchten ist, kann indes dahinstehen. Die Versicherer stünden einer solchen - unerwünschten - Entwicklung Jedenfalls nicht schutzlos gegenüber. Sie könnten sich gegen solche Fälle durch eine entsprechende Vertragsgestaltung - z. B. durch eine Ein-
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Schränkung der Beweislastregelung des (abdingbaren) §61 VVG oder durch Vereinbarung einer besonderen Obliegenheit (§ 32 VVG) - angemessen absichem.
Dr. Grell	Dr.	Hoegen	Dehner
 Blumenröhr	Richter	am Bundes-
gerichtshof Dr. Schmidt-Kessel kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Dr. Grell