Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Wüstenherg, Wilden, Dr. Loewenheim, Br. Graf und von der Mühlen für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9* Dezember 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Hevisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eie Klägerin hat im Berufungsrechtszug beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie a/für Schaden an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung vom 1. Die Entschädigungsbehörde hat, v/ie ihre Akten ergeben, zu einer Zeit, als die Klagefrist gegen den ersten Bescheid zweifellos noch nicht abgelaufen war, die nochmalige Prüfung der Anträge der Klägerin unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt aufgenommen und ihrem Bevollmächtigten einen weiteren Bescheid in Aussicht gestellt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stünden nach dem Vierten Abschnitt des BEG (§§ 149 -166 c BEG), welcher als Anspruchsgrundlage allein in Betracht komme, Entschädigungsansprüche nicht zu, weil die §§ 149 - 166 BEG gemäß § 166 c BEG keine Anv/endung auf Verfolgte fänden, die Angehörige eines Staates seien oder gewesen seien, zu dessen finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines besonderen Vertrages in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung beitrage, es sei denn, daß der Verfolgte diese Staatsangehörigkeit erst nach Beendigung der Verfolgung erworben habe. Die Bundesrepublik Deutschland beteilige sich auf Grund des deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrages vom 27c November 1961 mit einem Betrage von 95 Millionen DM an den finanziellen Aufwendungen der Republik Österreich fpr Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, Die Klägerin sei am 12, Februar 1900 in Eisenstadt (Burgonland) geboren und habe seit mindestens 1909 und bis Ende 1941 in Wien gelebt, wo sie auch jetzt wieder seit mindestens 1946 wohne. Hiernach sei die Klägerin Staatsangehörige eines Staates gewesen und sei es wieder, zu dessen finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines besonderen Vertrages in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung beitrage. Es komme auch nicht darauf an, ob der Verfolgte gerade zur Zeit der Verfolgung die Staatsangehörigkeit des Staates besessen habe, zu dessen finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines besonderen Vertrags beitrage. Es ist zutreffend, daß für den Entschädigungsanspruch der Klägerin als Anspruchsgrundlagc nur die §§ 150 ff oder 160 ff BEG in Betracht kommen; es ist jedoch noch offen, ob ein solcher Anspruch durch § 166 c BEG ausgeschlossen ist. Aus der Rechtsprechung des Senats ergibt sich, wie aaO im einzelnen dargelegt worden ist, der Grundsatz, daß Österreicher, die die österreichische Staatsbürgerschaft vor dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich verloren und sie nach der Neuerrichtung Österreichs im normalen Einbürgerungsverfahren, also nicht rückwirkend, wieder erworben haben, von der Entschädigung nicht ausgeschlossen sind. Aus der Entstehungsgeschichte des § 166 c BEG in Verbindung mit der Rechtsprechung des Senats geht hervor, daß Verfolgte, die früher österreichische Staatsangehörige waren, diese Staatsangchör gkeit aber vor dem Beginn der Verfolgung verloren und erst nach dem Abschluß der Verfolgung?ohne rückwirkende Kraft wieder erworben haben, nicht nach § 166 c BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sind« Wie bereits aüsgeführt worden ist, übernimmt § 166 c BEG,wenn er seinem Wortlaut nach auch darüber hinausgeht, in allgemein gehaltener Form die bisherige Sonderreglung des §160 Abs. 2 Satz 2 BEG und außerdem die Regelung, nach der österreichische Staatsangehörige nach § 150 BEG keine Ansprüche hatten. Der Senat hat ausgesprochen (RzW 1964, 393 </3947 Nr. 45), daß die Vorschrift des § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG a.F. nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz, verstößt. Wie der Senat hierbei erwogen hat, war für den Ausschluß österreichischer Staatsangehöriger aus dem Kreis der als Staatenlose und Flüchtlinge nach den §§ 160 ff BEG anspruchsberechtigten Personen die Erwägung maßgebend, daß österreichische Staatsangehörige in dem v/iedererstandenen Österreich einen Staat haben, an den sie sich um Schutz und Hilfe wenden können. Durch die Einführung des § 166 c BEG hat sich mithin bezüglich der gegenwärtigen und früheren Österreichischen Staatsangehörigen an der bis-herigen Rechtslage nichts geändert» Die Frage, ob § 166 c BEG verfassungswidrig ist, könnte also nur auf tauchen, soweit die neue Vorschrift auch Verfolgte aus Staaten einbezieht, zu deren finanziellen Aufwendungen für die Wiedergutmachung die Bundesrepublik Deutschland beitragt, ohne daß es sich um Österreicher handelt. Darüber, ob sie nach § 166 c BEG keine Entschädigung zu beanspruchen hat, ist eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich« Wie das Berufungs-gericht festgestcllt hat, hat die Klägerin die österreichische Staatsangehörigkeit vom 16« Juli 1920 bis zu dem 17* Juli 1932, dem Tag ihrer Eheschließung, und wiederum seit dem Mai 1946 besessen» Daran ist das Re-visionsgericht gebunden (§ 549 Abs» 1, §562 ZPO, § 209 Abs» 1 BEG). Das Berufungsgericht hat sich aber nicht damit befaßt, welche Staatsangehörigkeit die Klägerin in der Zwischenzeit, insbesondere zur Zeit der Verfolgung besessen hat, da es von seinem Standpunkt aus nicht darauf ankam« Die Frage ist jedoch erheblich» Ihre Entscheidung hängt davon ab, welchen Einfluß die im Jahre 1932 erfolgte Eheschließung auf die Staatsangehörigkeit der Klägerin gehabt hat» Aus diesen Gründen ist auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2496 062
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BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_32/66
URTEIL Verkündet am
5* Juli '967 Broeske,
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
der Brau Hermine
feasse
geh.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Recht s anv/a 11
Br.
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4-8,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Ihrozeßbevollmächtigter s Rechtsanv/alt Br.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Wüstenherg, Wilden, Dr. Loewenheim, Br. Graf und von der Mühlen
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9* Dezember 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Hevisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren des Hevisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klcägerin hat mit einem am 25» Februar 1955 bei dem Regierungspräsidenten in Köln eingegangenen Schreiben Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz angemeldet.
Ber Regierungspräsident hat den Entschädigungsantrag der Klägerin durch die Bescheide vom 9« Mai 1961 und 24» Mai 1962 abgelehnt.
Die Klägerin verfolgt die Entschädigungsansprüche für Schaden an Dreiheit und an Körper oder Gesundheit im Wege der Klage weiter und hat vorgetragen:
Sie sei jüdischer Abstammung und habe durch die im Jahre 1932 erfolgte Eheschließung mit ihrem Ehemann, der ebenfalls jüdischer Abstammung gewesen sei, die österreichische Staatsangehörigkeit, die sie bis dahin besessen habe, verloren. Durch die Eheschließung sei sie staatenlos oder ungarische Staatsangehörige geworden. Im Jahre 1946 habe ihr Ehemann auf Grund von § 2 Abs. 1 des österreichischen Staatsbürgerschaftsub&rlei-tungsgesetzes von 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Dadurch sei sie automatisch wieder Österreicherin geworden. Ab 19- September 1941 habe sic in Wien den Judenstern tragen müssen. Im Oktober 194^ sei sie aus ihrer Wohnung ausgewiesen worden und habe sie in das Ghettoviertel der Stadt übersiedeln müssen.
Am 9« Januar 1942 sei sie mit ihrem Ehemann aus Furcht vor der Deportation nach Budapest geflohen. Dort hätten sie bis; zur Befreiung unangemeldet und ohne Lebensmittelkarten unter schwierigen Verhältnissen versteckt leben müssen. Dadurch habe sie sich Gesundheitsschäden zugezogen, unter denen sie auch jetzt noch leide. Wegen ihrer deutschen Sprach- und Kulturzugehörigkeit habe sie nach 1945 Ungarn verlassen müssen. Sie sei sowohl nach §§ 150 ff BEG als auch nach §§ 160 ff BEG anspruchsberechtigt.
Mit ihren Anträgen hat die Klägerin bei dem Landgericht keinen Erfolg gehabt.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und nunmehr geltend gemacht, sie sei im Jahre 1932 nicht staatenlos
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geworden, sondern habe damals durch die Eheschließung ihre österreichische Staatsangehörigkeit verloren und die ungarische Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes erworben.
Eie Klägerin hat im Berufungsrechtszug beantragt,
das beklagte Land unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie a/für Schaden an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung vom 1. Februar 1942 bis zu dem 31»
Oktober 1953 und eine laufende Rente vom 1. November 1953 an zu zahlen und zwar unter ihrer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Eienstes und Zugrundelegung einer verfol-gungsbeclingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 und einem Hundertsatz von 45, und ein Heilverfahren nach den Vorschriften über die Unfallfiir-sorge der Bundesbeamten zu gewähren, sowie
b)für Schaden an Freiheit eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 19* September 1941 bis zu dem ?9° Januar *945 in Höhe von 6.000 EM zu zahlen.
Eas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Hilfsweise beantragt sie,
das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob Artikel I Nr. 99 (166 c) in Verbindung mit Art. XII Nr. 6 BEG -
SchlußG mit dem Grundgesetz, nämlich dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Eigentumsgarantie vereinbar ist.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent Scheidungs gründe:
Die Revision ist begründet.
I»
Gegen die Zulässigkeit der Klage, die erst erhoben worden ist, nachdem die Entschädigungsbehörde Gegenvorstellungen gegen den ersten ablehnenden Bescheid nicht stattgegoben und die Anträge der Klägerin erneut abglehnt hatte, bestehen keine Bedenken. Die Entschädigungsbehörde hat, v/ie ihre Akten ergeben, zu einer Zeit, als die Klagefrist gegen den ersten Bescheid zweifellos noch nicht abgelaufen war, die nochmalige Prüfung der Anträge der Klägerin unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt aufgenommen und ihrem Bevollmächtigten einen weiteren Bescheid in Aussicht gestellt. Damit hat die Entschädigungsbehörde zu erkennen gegeben, daß sie den ersten Bescheid nicht als endgültige, und abschließende Entscheidung gelten lassen wollte. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin noch gegen den zweiten Bescheid Klage erheben (Senatsurteil RzW 1965, 465 Br. 18), Darauf, ob überhaupt der erste Bescheid wirksam zugestellt v/orden ist, kommt es nicht an.
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II.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stünden nach dem Vierten Abschnitt des BEG (§§ 149 -166 c BEG), welcher als Anspruchsgrundlage allein in Betracht komme, Entschädigungsansprüche nicht zu, weil die §§ 149 - 166 BEG gemäß § 166 c BEG keine Anv/endung auf Verfolgte fänden, die Angehörige eines Staates seien oder gewesen seien, zu dessen finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines besonderen Vertrages in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung beitrage, es sei denn, daß der Verfolgte diese Staatsangehörigkeit erst nach Beendigung der Verfolgung erworben habe. Die Bundesrepublik Deutschland beteilige sich auf Grund des deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrages vom 27c November 1961 mit einem Betrage von 95 Millionen DM an den finanziellen Aufwendungen der Republik Österreich fpr Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung,
Die Klägerin sei am 12, Februar 1900 in Eisenstadt (Burgonland) geboren und habe seit mindestens 1909 und bis Ende 1941 in Wien gelebt, wo sie auch jetzt wieder seit mindestens 1946 wohne. Die östereichische Staatsangehörigkeit habe sie jedenfalls vom 16. Juli 1920 bis zu ihrer Verehelichung 1932 besessen und besitze sie wiederum seit Mai 1946. Hiernach sei die Klägerin Staatsangehörige eines Staates gewesen und sei es wieder, zu dessen finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines besonderen Vertrages in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung beitrage. Die Ausnahme des § 166 c BEG, daß die
Klägerin die österreichische Staatsangehörigkeit erstmalig erst nach Beendigung der Verfolgung erworben habe, liege nicht vor. Es komme auch nicht darauf an, ob der Verfolgte gerade zur Zeit der Verfolgung die Staatsangehörigkeit des Staates besessen habe, zu dessen finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines besonderen Vertrags beitrage.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Es ist zutreffend, daß für den Entschädigungsanspruch der Klägerin als Anspruchsgrundlagc nur die §§ 150 ff oder 160 ff BEG in Betracht kommen; es ist jedoch noch offen, ob ein solcher Anspruch durch § 166 c BEG ausgeschlossen ist.
Nach den Materialien zu dem BEG-Schlußgesotz, durch das § 166 c BEG eingeführt worden ist (vgl. Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksachen IV/1550, Seite 36, zu Nr. 73 d, und IV/3423, Seite 15, zu Nr. 70).übernimmt § 166 c BEG in allgemein gehaltener Form die bisherige Sonderregelung des § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG und betrifft den Ausschluß österreichischer und früherer österreichischer Staatsangehöriger; nach seinem Wortlaut geht er freilich darüber hinaus. Die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sich mit einem Betrag von 95 Millionen DM im Rahmen des deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrages vom 27. November 1961 an den finanziellen Aufwendungen der Republik Österreich für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung. Dieser Ausschluß bezieht sich auch auf die Fälle des § 150 BEG {vgl. Drucksache IV/1550
aaO ).
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Wie der Senat angesichts dieser Stellungnahme der Gesetzgeberorgane ausgesprochen hat (Beschluß RzW 1966,
517 Nr» 21), kann kein Zweifel darüber bestehen, daß § 166 c BEG die bisherige Sonderregelung des § 160 Abs.
2 Satz 2 BEG übernommen und klargestöllt hat, daß, vorbehaltlich der in der Rechtsprechung des Senats aufgezeigten Ausnahmen, österreichische und frühere Österreichische Staatsangehörige auch nicht nach § 150 BEG anspruchsberechtigt sind- Für die Auslegung des § 166 c BEG können sonach nur die vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 160 Abs» 2 BEG a°F. entwickelten Gesichtspunkte maßgebend sein« Dasselbe gilt für die Auslegung des § 150 BEG, soweit sich diese auf Österreichische Staatsangehörige besieht. Aus der Rechtsprechung des Senats ergibt sich, wie aaO im einzelnen dargelegt worden ist, der Grundsatz, daß Österreicher, die die österreichische Staatsbürgerschaft vor dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich verloren und sie nach der Neuerrichtung Österreichs im normalen Einbürgerungsverfahren, also nicht rückwirkend, wieder erworben haben, von der Entschädigung nicht ausgeschlossen sind. Aus der Entstehungsgeschichte des § 166 c BEG in Verbindung mit der Rechtsprechung des Senats geht hervor, daß Verfolgte, die früher österreichische Staatsangehörige waren, diese Staatsangchör gkeit aber vor dem Beginn der Verfolgung verloren und erst nach dem Abschluß der Verfolgung?ohne rückwirkende Kraft wieder erworben haben, nicht nach § 166 c BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sind«
Es bedarf keiner abschließenden Stellungnahme zu den verfassungsmäßigen Bedenken der Revision gegen § 166 c BEG in der Richtung, daß eine unzulässige Rückwirkung, eine Ungleichbehandlung der Geschädigten und eine Verletzung
der Eigentumsgarantie des Art» 14 GG in Frage komme, wobei die Revision auf die Ansprüche von Verfolgten verweist, die im Zeitpunkt ihrer Vertreibung eine andere als die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen»
Wie bereits aüsgeführt worden ist, übernimmt § 166 c BEG,wenn er seinem Wortlaut nach auch darüber hinausgeht, in allgemein gehaltener Form die bisherige Sonderreglung des §160 Abs. 2 Satz 2 BEG und außerdem die Regelung, nach der österreichische Staatsangehörige nach § 150 BEG keine Ansprüche hatten. Der Senat hat ausgesprochen (RzW 1964, 393 </3947 Nr. 45), daß die Vorschrift des § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG a.F. nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz, verstößt. Wie der Senat hierbei erwogen hat, war für den Ausschluß österreichischer Staatsangehöriger aus dem Kreis der als Staatenlose und Flüchtlinge nach den §§ 160 ff BEG anspruchsberechtigten Personen die Erwägung maßgebend, daß österreichische Staatsangehörige in dem v/iedererstandenen Österreich einen Staat haben, an den sie sich um Schutz und Hilfe wenden können. Für den Ausschluß von Österreichern nach § 150 BEG gilt nichts anderes. Durch die Einführung des § 166 c BEG hat sich mithin bezüglich der gegenwärtigen und früheren Österreichischen Staatsangehörigen an der bis-herigen Rechtslage nichts geändert» Die Frage, ob § 166 c BEG verfassungswidrig ist, könnte also nur auf tauchen, soweit die neue Vorschrift auch Verfolgte aus Staaten einbezieht, zu deren finanziellen Aufwendungen für die Wiedergutmachung die Bundesrepublik Deutschland beitragt, ohne daß es sich um Österreicher handelt. Es würde sich dann allenfalls die Frage erheben, ob § 166 c BEG etwa verfassungskonform dahin auszulegen wäre, daß diese Vor-
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Schrift sich nur auf Österreicher bezieht« Einer solchen Entscheidung bedarf es aber nicht, da die Klägerin Österreicherin ist«
Darüber, ob sie nach § 166 c BEG keine Entschädigung zu beanspruchen hat, ist eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich« Wie das Berufungs-gericht festgestcllt hat, hat die Klägerin die österreichische Staatsangehörigkeit vom 16« Juli 1920 bis zu dem 17* Juli 1932, dem Tag ihrer Eheschließung, und wiederum seit dem Mai 1946 besessen» Daran ist das Re-visionsgericht gebunden (§ 549 Abs» 1, §562 ZPO,
§ 209 Abs» 1 BEG). Das Berufungsgericht hat sich aber nicht damit befaßt, welche Staatsangehörigkeit die Klägerin in der Zwischenzeit, insbesondere zur Zeit der Verfolgung besessen hat, da es von seinem Standpunkt aus nicht darauf ankam« Die Frage ist jedoch erheblich» Ihre Entscheidung hängt davon ab, welchen Einfluß die im Jahre 1932 erfolgte Eheschließung auf die Staatsangehörigkeit der Klägerin gehabt hat»
Sollte der Ehemann damals ebenfalls österrcichi-scher Staatsangehöriger gewesen sein, was sich nicht von vornherein ausschließcn läßt, so wäre die Eheschliessung auf die Staatsangehörigkeit der Klägerin ohne Einfluß gewesen. Wenn dagegen der Ehemann seinerzeit eine andere Staatsangehörigkeit besaß - in Betracht kommt ersichtlich nur die ungarische - und die Klägerin durch die Heirat nach den Gesetzen des Staates, dem der Ehemann angehörtc, die Staatsangehörigkeit dieses Staates erwarb, so verlor sie gleichzeitig die österreichische Staatsangehörigkeit; dagegen behielt sie diese, wenn sie mit der Heirat die Staatsangehörigkeit des Ehemanns
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nicht crv/arb, insbesondere also, wenn der Ehemann damals staatenlos war (§ 9 Abs. 1, § 15 des österreichischen Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925 über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft, BGBl 1007)- Die Frage der Staatsangehörigkeit des Ehemanns im Zeitpunkt der Eheschliessung kann nur auf Grund einer umfassenden Prüfung, die sich vor allem auch auf die tatsächlichen Verhältnisse erstreckt, geklärt werden. Derzeit besteht keine Veranlassung, zu den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen, die ausländisches Staatsangehörigkeitsrecht betreffen und in dem vom Berufungsgericht eingoholton Gutachten des Professors Dr. Moslcr eingehend behandelt sind, Stellung zu nehmen.
III.
Aus diesen Gründen ist auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Wüstenberg Die Bundesrichter Dr. Loewenheim Dr. Gra Wilden und von der Mühlen sind beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Wüstenberg