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BGH · IV ZR 91/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 91/64

Zur Frage der richtunggebenden Verschlimmerung einer Hüftgelenk tuberkulose Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung, und Intscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. und Gesundheit beantragt und behauptet, die im Jahre 1941 erneut aufgetrertene Hüftgelenk-Tuberkulose stehe mit seiner Auswanderung nach England und der schweren körperlichen Arbeit im Zusammenhang, die er dort k leisten müssen, um seinen Lebensunterhalt, zu verdienen. '-.'ährend dieser Feit hat die Erwerbsminderung des Klägers nach dem Gutachten des Sachverständigen durchschnittlich 50 v.H. ausgemacht. Dezember 1946 eine Kapitalentschädigung auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 25 v.Il. und einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes gewährt. Gegen diesen Bescheid hat der Klüger Klage erhoben und beantragt, an xnn eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. bei einer verfolgungsbedingten Hinderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v-.H. unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und einem Hundertsats des Diensteinkommens von 28 sowie eine laufende monatliche Rente, beginnend ab a) dem Kläger Heilbehandlung zu gewähren, soweit sie wegen, einer weiteren Verkürzung seines rechten Beinen ura 3,5 cm erforderlich sei, und Im übrigen hat-das Berufungsgericht die Berufung;des Klägers zurückgewiesen. daß zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und der im Jahre 1940 erneut aussebrochenen Hüftgelenk-Tuberkulose ein ursächlicher Zusammenhang wahrscheinlich sei. 2. für die Beurteilung der vom PC lüger wegen Gesundheitsund Körperschadens geltend gemachten Entschädigungsansprüche ist von entscheidender Bedeutung, ob dfe im Jahre'1940 erneut ausgebrochene Küftgolenk-Tuberkulose als Verschlimmerung eines früheren Leidens oder als neues Leiden .irn Sinne der Entstehung zu betrachten ist. Die Notwendigkeit zur Entscheidung dieser frage ergibt sich aus der verschiedenen gesetzlichen Regelungder Entschädigung in beiden Fällen (§ 34- BEG, §§ 3 und 4 der 2. geienk-Tuberkulose i:n Jahre 1940 nicht die Entstehung einer Gesundheitsnehüdigung, sondern die Verschlimmerung früheren Leidc-ns bedeutet, fas ergibt sich'daraus, erstmals durchgemachte Tuberkulose eine Versteifung Hüftgelenks und eine Verkürzung des rechten Beines hatte (dl. 3.Die zweite für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidende Frage geht dahin, ob^die auf der Hüftgelenk-Tuberkulose beruhende Beeinträchtigung der ErwerbsfUhigkeit des Klägers im vollen Umfang der nationalsozialistischen Verfolgung anzulasten oder ob das Leiden nur insoweit als verfolgungsbedingt anzusehen ist, als der erneute Ausbruch der Tuberkulose zu einer weiteren Verkürzung des rechten Beines geführt hat. Nur wenn das frühere Leiden richtunggebend verschlimmert wu_ae, gilt es nach Abs. 2 des 1 3 der 2. DV-BEG in vollem Umfang als ein Vex'folg-.ngsscha-den, also auch, so weit es vor Beginn der Verfolgung entstanden ist (Blessin-Ehrig-V/ilden, 3 EG, 3» Aufr. Das Berufungsgericht ist auf Grund der .vorliegenden Gutachten der Auffassung, daß der erneute Ausbruch der Hüftgelenk-Tuberkulose als eine rientunggebenue Verschlimmerung des Leidens anzusehen sei, wenn man nicht überhaupt ein r;.euc des Leidens sei jedoch Znde 194b beendet gewesen. Zwar sei es begrifflich- nicht ausge schlössen., daß nach lush ei lu.hg.':;der:hi aktiven Tuberkulose eine richtunggebende ■■ Verschlimmerungkiri--Ges bait einen Zustandes zurückgeblieben sei, der sich in, seinen üch..cj2 egrad von dem früheren Zustand merklich abgehoben habe., ts lasse sich auch nicht sagen, daß der beim Kläger nach 194b verbliebene Zustand deswegen ein solcher der a'o-grenzbaren Verschlimmerung sei, weil sich der Unterschied gegenüber dem früheren Zustand "abmessen" lasse, hoch sei der hier durch die medizinischen Sachverständigen dargestei:te Unterschied nicht von der Art, daß noch eine ri cht unggebende Abweichung vom früheren Zustand festzustellen wäre, ha der frühere Zustand durch die .Hüftgele-nkveräheifdng und. Der Umstand, auf uen der b a ch v e r s tUndige Ur. Uasserfaifen hinweise, daß die Beinverkürzung von 4 cm durch das Tragen eines orthopädischen Schuhes verhültnininüßig. Dabei ist eine ständige Progredienz nicht erforderlich, eine ungünstige Änderung der Verlauf«riehtung liegt auch dann vor, wenn sich Zeitabschnitte einschieben, in denen das Leiden stationär bleibt (Van Dam-Loos, BEG, An in. da selifdiiii wieder der Zustand bestehe, wie er in den Jahren 1934 bis 1940 bestanden habe, mit dem einzigen Unterschied, daß das rechte B. Mit Recht weisen 731 e s s i n/Ehrig/WiIden (aaü) darauf hin, daß die Progredienz, die das Leiden durch die Verfolgung genommen habe, nicht notwendigerweise bis zu dem 'Bode vorhanden zu sein brauche, plm ¥©r~-zorgungsrecht ist allgemein aner7:grr:..i;, d.a.I; eise .richtü.hg:iÄeh-' PV-üKG nicht entgegen, daß die durch die Verfolgung erneut aktiv ge.-.oraene Tuberkulose wieder *in ihren früheren inaktiven Zustand 'zurückgetreten ist, vorausgesetzt nur, daß der F.ich-tungswechnel so stark ist, daß er auch den künftigen Zustand nachhaltig beeinflußt. Das Leiden hat vielmehr durch die Verschlfiunnverung für dauernd einen anderen Verlauf genommen, durch den Gang, Haltung und Wirbelsäulen-zustand mit der Gefahr weiterer Verschlimmerung nachhaltig beeinflußt sind und beeinflußt bleiben. .Die richtunggebende Verschlimmerung des Leidenszustandes ergibt sich bereits aus der Natur des menschlichen Körperbaues, so daß weitere Feststellungen insoweit nicht getroffen zu werden brauchen. Wasserfallen sich die Skoliose der Wirbelsäule durch die weitere Verkürzung des Beines verstärkt hat und im laufe der Jahre zu einer Arthrone führen wire. Einer Zurückverweisung des Hechts«treits bedarf es jedoch tigung da das Berufungsgericht über die Gesamtbeeintr.Lch-der Erworbsfähigkeit des Klägers, die Festsetzung

Hüftgelenk-TuberkuloseZustandVerfolgungVerschlimmerungBerufungsgerichtVerkürzungfrühKlägerLeid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
EEC- § 34; 2. DV-BEG §§ 3, 4
Zur Frage der richtunggebenden Verschlimmerung einer Hüftgelenk tuberkulose
BGH, Urt. v, 3. März 1965 - IV ZR 91/64
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TV
■ T.	Q 1 / fj 4
j 11	y * /	f
URTEIL
Verkündet am
3. März 196b Broeske Justizan^esteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Y/alter
9
Avenue,
 Canada,
Klägers und Revisionsklägers,
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwait Dr
 gegen
das Land N o r d r h e i n - '.V e s t f a 1 e n , vertreten durch die Landesrentenbehörde üordrhein-V/entfalen in LiMBflHB, l'm^^straße
 Beklagten und iievisionsbeklagten
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 1963 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung, und Intscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Rer am	1920	in	geborene	und im April
1939 ausgewanderte jüdische Kläger ist der Sohn eines ^H^cr Textilfabrikanten. Im Jahre 1927 erkrankte er an Hüftgelenk-Tuberkulose. Wegen dieses Leidens war er bis zu dem Jahre 1933 in - zu dem Teil klinischer - ärztlicher Behandlung, zuletzt in einer Spezialklinik in der Schweiz. Die Knochentuberkulose bewirkte eine Versteifung des Hüftgelenks und eine Verkürzung des rechten Beines um A cm. Im Jahre 1934 war das Leiden abgeheilt. Der Kläger erhielt Privatunterricht und besuchte schließlich eine Schule in	Im	November	1930
mußte er wegen seiner jüdischen' Abstammung den Schulbesuch
 abbrechen. Im April 1939 «änderte er, um weiteren Verfolgungen zu entgehen, nach England aus. Seine Eltern blieben in Deutschland zurück, wo sein Vater bald darauf starb und die mutter später in der Verfolgung umkam. Vom Sommer 1939 bis Kai 1940 arbeitete der Kläger als Volontär in einer Fabrik in Manchester. Nebenher bereitete er sich durch ein
 Privatstudiura auf den Ingenieurberuf vor. Im Mai 1940 wurde er in England als deutscher Staatsangehöriger interniert und im Juni 194 0 nach Kanada gebracht. Hier erkrankte e.r erneut an Hüftgelenk-Tuberkulose. Im Jahre 194-1 mußte er in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Mrat am 21. April 1946 -wurde er wieder entlassen. Knue 1946 war die Knochentuberkuloseerneut ausgeheilt. Der Kläger behielt jedoch von diesen Puck-
fall eine weitere
 rkürzung. seines rechten Beines um 3,9 cm
 zuiuck.
Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens an Körper .
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und Gesundheit beantragt und behauptet, die im Jahre 1941 erneut aufgetrertene Hüftgelenk-Tuberkulose stehe mit seiner Auswanderung nach England und der schweren körperlichen Arbeit im Zusammenhang, die er dort k leisten müssen, um seinen Lebensunterhalt, zu verdienen. Auf Veranlassung der Landesrentenbehörde erstellte wer kanadisch . Arzt Dr. Compton
 als Vertrauensarzt ein Gutachten Uber den Gesundäeitszustand des Klägers. Danach nat dieser von 1940 bis 1946 an einer Fcaktivierung seines alten HüftgelerJ-leiüens gelitten, die durch die Flucht aus /oute-’J-na ur.w seine spätere- Intel-nierung nach Kanada hervorgerufen worden sei. '-.'ährend dieser
 Feit hat die Erwerbsminderung des Klägers nach dem Gutachten des Sachverständigen durchschnittlich 50 v.H. ausgemacht. Hach 1946 beträgt sie nur noch 20	. Eine weitere 'inderun^:
der Erwerbsfänigkeit sei seit 1946 nicht festzustellen, da
 um diese Zeit nach dem Gutachten reicht worden sei.
or "Status quo" wieherer-
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Die Landesrentenbehcrde hat dem Kläger durch den Bescheid vom 9° Juni I960 für die Zeit vom 1. Januar 1940 bis rum 31. Dezember 1946 eine Kapitalentschädigung auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 25 v.Il. und einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes gewährt. Die weitergehenden Ents.chädigungsansprü-che des Klägers hat nie abgelehnt.	:
Gegen diesen Bescheid hat der Klüger Klage erhoben und beantragt, an xnn eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1940 bis zu dem 31. Oktober. 195.3 bei einer verfolgungsbedingten Hinderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v-.H. unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und einem Hundertsats des Diensteinkommens von 28 sowie eine laufende monatliche Rente, beginnend ab
1.	November 1.953, unter Berücksichtigung der für die verlang' te Kapitalentschädigung entscheidenden Merkmale' zu zahlen. Das. Landgericht hat durch das Urteil vom 27. September. 1961 'die Klage des Klägers abgewiese:n, ’
.aui hu; uuI'Uj. Arg huf	wemtimgsgorich r	ciü.roii- das Oi'—
teil vom 22. Oktober 1963 das beklagte Land verurteilt,
a)	dem Kläger Heilbehandlung zu gewähren, soweit sie
 wegen, einer weiteren Verkürzung seines rechten Beinen ura 3,5 cm erforderlich sei, und
b)	Uber die durch den Bescheid der Landesrentenbehördc zuerkannte Entschädigung : von.; 1.920,24\M rhinaus an acn Kläger eine v/ci tore Kapi t-alcntschädigung von 566,26 DM zu zahlen. Im übrigen hat-das Berufungsgericht die Berufung;des Klägers zurückgewiesen.
'.lit tier von den- erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Klager «eine im Berufungsrechtszug gestellten Ansprüche in vollem Umfang weiter.
Las beklagte Land läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vox'treten.
Entseheidungsgrunrie:
Die Revision des Klägers int begründet
1. I)ao Berufungsgericht geht davon
 tu;
daß zwischen der
 nationalsozialistischen Verfolgung und der im Jahre 1940 erneut aussebrochenen Hüftgelenk-Tuberkulose ein ursächlicher Zusammenhang wahrscheinlich sei. Hiergegen bestehen auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine rechtlichen Bedenken.
2.	für die Beurteilung der vom PC lüger wegen Gesundheitsund Körperschadens geltend gemachten Entschädigungsansprüche ist von entscheidender Bedeutung, ob dfe im Jahre'1940 erneut ausgebrochene Küftgolenk-Tuberkulose als Verschlimmerung eines früheren Leidens oder als neues Leiden .irn Sinne der Entstehung zu betrachten ist. Die Notwendigkeit zur Entscheidung dieser frage ergibt sich aus der verschiedenen gesetzlichen Regelungder Entschädigung in beiden Fällen (§ 34- BEG, §§ 3 und 4 der 2. DV-BKG). In den Entscheidung Lz’,7 1963» 170-Nr. 15 und 1964, 215 TIr. 14 hat der erkennende Senat die rechtlichen Eerkmaie für die Abgrenzung zwischen der Entstehung eines Gosundheiisschadens und der Verschlimmerung eines früher entstandenen Schadens dargelegt. Geht man davon aus., daß die Entstehung eines Schadens voraussetzt, da«
durch verfolgungsbedingte schädigende Einflüsse ein leiden erstmalig in Erscheinung tritt, so kann es keinem begründeten Zweifel unterliegen, dal der erneute Ausbruch der KUft-
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geienk-Tuberkulose i:n Jahre 1940 nicht die Entstehung einer
 Gesundheitsnehüdigung, sondern die Verschlimmerung früheren Leidc-ns bedeutet, fas ergibt sich'daraus, erstmals durchgemachte Tuberkulose eine Versteifung Hüftgelenks und eine Verkürzung des rechten Beines hatte (dl. 3 BU),
eines bereits daß uie
 des
bewirkt
3.	Die zweite für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidende Frage geht dahin, ob^die auf der Hüftgelenk-Tuberkulose beruhende Beeinträchtigung der ErwerbsfUhigkeit des Klägers im vollen Umfang der nationalsozialistischen Verfolgung anzulasten oder ob das Leiden nur insoweit als verfolgungsbedingt anzusehen ist, als der erneute Ausbruch der Tuberkulose zu einer weiteren Verkürzung des rechten Beines geführt hat. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob in vorliegenden Falle Abs. 1 oder Abs.. 2 des § 3 der 2. DV-BEG zur Anwendung könnt. Die grundsätzliche Regelung ent-k"l* l 3 Abs. 1 selbst. _ -.lach ist die durch len Gesundheitsschaden verursachte Verschlimmerung früherer Leiden in den ihr (d.h. also der Verschlimmerung) entsprechenden Um-
fang ein Verfolgungsleiaen. Nur wenn das frühere Leiden richtunggebend verschlimmert wu_ae, gilt es nach Abs. 2 des 1 3 der 2. DV-BEG in vollem Umfang als ein Vex'folg-.ngsscha-den, also auch, so weit es vor Beginn der Verfolgung entstanden ist (Blessin-Ehrig-V/ilden, 3 EG, 3» Aufr. Anni. 9 zu § 2b). Das Berufungsgericht ist auf Grund der .vorliegenden Gutachten der Auffassung, daß der erneute Ausbruch der Hüftgelenk-Tuberkulose als eine rientunggebenue Verschlimmerung des Leidens anzusehen sei, wenn man nicht überhaupt ein r;.euc
 des Leidens sei jedoch Znde 194b beendet gewesen. Zwar sei es begrifflich- nicht ausge schlössen., daß nach lush ei lu.hg.':;der:hi aktiven Tuberkulose eine richtunggebende ■■ Verschlimmerungkiri--Ges bait einen Zustandes zurückgeblieben sei, der sich in, seinen üch..cj2 egrad von dem früheren Zustand merklich abgehoben habe., ts lasse sich auch nicht sagen, daß der beim Kläger nach 194b verbliebene Zustand deswegen ein solcher der a'o-grenzbaren Verschlimmerung sei, weil sich der Unterschied gegenüber dem früheren Zustand "abmessen" lasse, hoch sei der hier durch die medizinischen Sachverständigen dargestei:te Unterschied nicht von der Art, daß noch eine ri cht unggebende Abweichung vom früheren Zustand festzustellen wäre, ha der frühere Zustand durch die .Hüftgele-nkveräheifdng und. ■dlegBein--:V Verkürzung gekennzeichnet‘gewesen sei, bedeute es nur einen graduellen Unterschied,. daß das Bein infolge der'Verfblgüngkfv ura weitere 3,9 rv verkürzt worden sei. Der Umstand, auf uen der b a ch v e r s tUndige Ur. Uasserfaifen hinweise, daß die Beinverkürzung von 4 cm durch das Tragen eines orthopädischen Schuhes verhültnininüßig. leiciit habe ausgeglichen werden können, während sich dies bei einer Verkürzung von 7,5 cm viel schwieriger gestalte, laone zwar eine nicht unerhebliche Ver-Hchliirmiorung erkennen, zeige aber doch andererseits deutlich? daß es sieh, in beiden Fällen um durchaus gleichartige eBehih^;";;; derungen handle.
Dieser Auffassung kann nicht zugeBtimmt werden. Das he-.0 rufungsgericht hat den Begriff 'cieririch-tunggebenden: Versehiiiii--merung im Sinne des § 3 Abs , 2 der 2, DV-BEG verkannt, lihnehh solche Verschlimmerung liegt zun.V-.chst dann vor, wenn ein vor der Verfolgung bestandenes Leiden sich in einem gewissen stationären Zustand befand una die Verfolgung dazu geführt hat, daß dieses leiden sich progredient verschlechtert, also eine andere als die bisherige Verl aufsrichtunr nahm (so Blessin/
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 Ehif g/'Wilden, BEG 3. Auf1. Arm. 9 zu § 28). Dabei ist eine ständige Progredienz nicht erforderlich, eine ungünstige Änderung der Verlauf«riehtung liegt auch dann vor, wenn sich Zeitabschnitte einschieben, in denen das Leiden stationär bleibt (Van Dam-Loos, BEG, An in. 3 c zu § 28). V/enn daher die im Jahre 1934 abgeheilfce Hüftgelenk-Tuberkulose im Jahre 1940 erneut zu dem Ausbruch kam und einen langjährigen Krankenhausaufenthalt vom Jahre 1941 bis zu dem Jahre 1946 (vgl. Bl. 3 des .Berufungsurteils) erforderlich machte, so war, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, diese;iV;ersnhliai-, merung richtunggebend. Das Berufungsgericht irrt jedoch, wenn es 'danhhnmt, -daß das nur bfte zu dem Jahre 1946 geltlg:. da selifdiiii wieder der Zustand bestehe, wie er in den Jahren 1934 bis 1940 bestanden habe, mit dem einzigen Unterschied, daß das rechte B. in des Klägers infolge des Rückfalls um 'weitere 3,5 cm verkürzt sei (Bl. 10 BU). In dieser weiteren Verkürzung liegt gerade die richtunggebende Verschlimmerung. Mit Recht weisen 731 e s s i n/Ehrig/WiIden (aaü) darauf hin, daß die Progredienz, die das Leiden durch die Verfolgung genommen habe, nicht notwendigerweise bis zu dem 'Bode vorhanden zu sein brauche, plm ¥©r~-zorgungsrecht ist allgemein aner7:grr:..i;, d.a.I; eise .richtü.hg:iÄeh-'
de Verschlimmerung auch dann bejaht werden kann, wenn die ak.....
tiv gewordene Tuberkulose wieder in den früheren inaktiven Bust an a zu ftckgercr _ ; lx is , It	ein	. t inmung mit uitnr 7uf-
fasnung betont Gehörte borg - die ärztliche Beurteilung Beschädigter, 3. Aufl. 8, T6-9 - daß bei unter'schiedlicliem:Bürt®il.■über' die Bedeutung einer kindlichen Vorihf iktion.’ :wiBseMhÄä4iche L/bereinstimmung; in dem Urteil: bestehe jiBdatl mit ::d denden Ausweitung des Krankheitsprozessea über einen etwaigen primären Lungen- und Lymphknotenherd hinaus eine richtunggebende Entwicklung lat tuberkulösen Gesamt^	sei«
V/as Ichöneberg hier speziell hier für die Lungentuberkulose ausspricht, gilt in gleicher Weise für die Hüftgelenktuber-kulose, an der der Kläger leidet;. Insbeaonder'e . bei herl fuber-
kulor.e teht aer Annahme einer fortdauernden, richiun^eben-den '/ernchlimme rung im Sinne des § 3 Abn. 2 der 2. PV-üKG nicht entgegen, daß die durch die Verfolgung erneut aktiv ge.-.oraene Tuberkulose wieder *in ihren früheren inaktiven Zustand 'zurückgetreten ist, vorausgesetzt nur, daß der F.ich-tungswechnel so stark ist, daß er auch den künftigen Zustand nachhaltig beeinflußt. Das ist hier der Fail. V.enn das vorher um 4 cm verkuzte Bein nunmehr um weitere 3,5 cm verkürzt ist, die Verkürzung also rund das hoppelte des früheren Ausmaßes beträgt, so bedeutet diese Verkürzung nicht allein eine graduelle Zunahme des früheren Leidenszustands. Das Leiden hat vielmehr durch die Verschlfiunnverung für dauernd einen anderen Verlauf genommen, durch den Gang, Haltung und Wirbelsäulen-zustand mit der Gefahr weiterer Verschlimmerung nachhaltig beeinflußt sind und beeinflußt bleiben. Für diese Bewertung bedarf es keiner ausdrücklichen Feststellungen, an denen es bisher fehlt. .Die richtunggebende Verschlimmerung des Leidenszustandes ergibt sich bereits aus der Natur des menschlichen Körperbaues, so daß weitere Feststellungen insoweit nicht getroffen zu werden brauchen. In diesem Zusammenhang . ' rf auch nicht 2'-•'-seren '.er k;:, daß nach dem ärztlichen Gutachten des I)r. Wasserfallen sich die Skoliose der Wirbelsäule durch die weitere Verkürzung des Beines verstärkt hat und im laufe der Jahre zu einer Arthrone führen wire.
4.
Einer Zurückverweisung des Hechts«treits bedarf es
 jedoch
tigung
 da das Berufungsgericht über die Gesamtbeeintr.Lch-der Erworbsfähigkeit des Klägers, die Festsetzung
10
ies Huncicrtsatzes und die Einstufung in eine vergleichbare leantcngruppe keine ausreichenden Feststellungen getroffen
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A 5; eh er	hundesrichter Maab Johannsen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
V. ilden	Ascher Dr. Loewenheim