hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Dezember r-963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske«, Johannsen* WUstenberg* Maaß und Dr= Loewenheim für Recht erkannt Das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts 1954 als Büroangestellte tätig« Am 1« März I960 gab sie diese Tätigkeit auf® Seitdem bezieht sie von der Social Security Administration ein Altersgeld in Höhe von 82 US*-8 monatliche Mit Rücksicht dareu f wurde ihre Witwenrente mit Rentenanderungs bescheid vom 4c Oktober I960 mit Wirkung vo März I960 auf monatlich 525 DM herabgesetzt* Kläger ha Klage hoben und begehrt die Aufhebung dos Rentenänderungsbescheids und die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung der Rente in dem bisherigen Umfan die Witwenrente der Klägerin könne mit Rücksicht auf ihre Versorgungsbezuge eht gekürzt wrerden* Den Anspruch auf die Versorgung habe die Klägerin durch eine ihr nicht zu demutbare Erwerbstätigkeit erlangte Versorgungsbeziige» die ihren Grund in einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit hätten» könnten nach dem Sinn und Zweck des § ^8 Abs* 2 BEG und des DV BEG nicht zu einer Herabsetzung der Rente führen Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist irrig Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 30November '902 mutbare Erwerbstätigkeit ausgeübt hat» und daß sich deshalb ohne weiteres als Grundlage der auf der früheren Erwerbs -tätigkeit beruhenden VersorgungsbeZüge eine unzu demutbare Ei v/erbstätigkeit feststellen läßto Vielfach gehen vielmehr, wenn die Erwerbstätigkeit des Verfolgten nur in der letzten Zeit unzu demutbar war» die Bezüge aus der zialversicherung oder ähnlicher Einrichtungen» die er erhält» auf die vorher ausgeübte Erwerbstätigkeit in ihrer Gesamtheit zurück-, und es wird dann recht schwierig, wenn nicht überhaupt undurchführbar sein., 9ie danach aufzuteilen, in welchem Umfang sie auf die zu demutbare und in welchem Umfang sie auf die unzu ba Werbetätigkeit entfaller zu demal dafür die ver- der Auffassung des Berufungsgerichts und des Oberlandesgerichts Bremen ^RzW ^961, 26 Sr* H) wird es dadurch nicht unmöglich gemacht, ein billiges und befriedigen aes Ergeoni» DV-BEG kommt die Festsetzung der Rente zu einem geringeren als dem vollen Hundertsatz nur in Betracht, wenn das bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen berechtigt ist* De schrift des § nommen werden DV~BEG aufgezählten Umstände zu würdigeno Nicht nur können das Älter des Berechtigten* sein Gesundheitszustand und seine darauf etwa beruhenden erhöhten Bedürfnisse ins Gewicht fallen; erheblich kann auch sein* daß dem Berechtigten nach der Aufgabe der unzu demutbaren Arbeit und dem 11 des dafür gezahlten Entgelts an Versorgungsbezügen im Ergebnis kein höherer oder sogar ein geringerer Betrag zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse verblieben ist* als er ihm vorher zur Verfügung gestanden hatte«» Es ist möglich* daß dieser Umstand in Verbindung mit den sonstigen vorliegenden Verhältnissen gerechtfertigt erscheinen läßt* trotz des Vorhandenseins es al von Versorgungsbezügen* soweit sie auf einer unzu demutbaren Er Werbetätigkeit beruhen* von einer Ermäßigung des Hundertsatzes der Rente abzusehen oder doch nur einen Teil dieser Versor- Umständen des Einzelfalles und den berechtigten Belangen des Hinterbliebenen Rechnung getragen werden* insbesondere auch in den Fällen* in denen die Versorgungsbezüge teils auf eine zu demutbare, teils auf eine unzu demutbare ErwerbStätigkeit Ohne daß das auf Grund der anzuwendenden Vorschriften ira einzelnen geklärt zu werden braucht* können auch dann durch eine pauschaleB aber umfassende Berücksichtigung der Verhältnisse richtige Ergebnisse erzielt werden* DY-BEG), wie der Senat in dem Urteil vom 3* Oktober 1962 Aus ähnlichen Erwägungen hat der erkennende Senat auch durch Urteil vom entschieden«, daß der Bezug einer Unfallrente auch dann zur Herabsetzung der Witwenrente führen könne«) wenn die be für einen Unfall gezahlt werde, den der Rentenber tigte bei der Ausübung einer unzu demutbaren Erwerbstätigkoit er-1 i t b e n ha t An der in dem Urteil vom 30* November 1962 - IV ZR i23/62 niedergelegten Rechtsansicht ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten«, daß Versorgungs Bezüge, die auf einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit beruhen. bei der Festsetzung des Hundertsatzes von vornherein unbe rücksichtigt bleiben müssen, hat es die nach § 18 Abs* 2 Satz BEG vorgesehene Prüfung unterlassen« Dabei handelt es sich um eine weitgehend dem Tatsachenbereich angehörende Würdigung der Verhältnisse, die das Revisionsgericht nicht vornehmen kann« Der Rechtsstreit ist mithin noch nicht zus Endentscheidung reife Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils muß die Sache in die Vorinstanz zurückverwiesen werden^ Das Berufungsgericht wird die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin umfassend zu prüfen haben und dabei auch die Veränderung ihrer wirtschaftlichen Lage in Rechnung stellen müssen, die dadurch eingetreten ist, daß sie ihre ErwerbStätigkeit aufgegeben hat und nur mehr eine Versorgungsrente bezieht, und es wird dann darüber entscheiden müssen, ob die Berücksichtigung dieser wirb schaftlichen Verhältnisse eine Festsetzung der Rente zu einem geringeren als dem vollen Hundertsatz rechtfertigt
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Verkündet am
11o Dezember 1963
Hoeppe9 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Namen
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Volke
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In dem Entschädigungsreehtsstreit
des L
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Rheinland
Pfalz
vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergut machung und verwaltete Vermögen«? Mainz* Aliceplatz 4«>
Beklagten und Revisionsklägers
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Klägerin und Revisionsbeklagte«?
Prozeßbevollmächtigter: Recht sanwal t
hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Dezember r-963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske«, Johannsen* WUstenberg* Maaß und Dr= Loewenheim
für Recht erkannt
Das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Koblenz vom 14o Februar 1963 wird aufgehoben-.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die außergerichtlichen
Kosten der Revision*? an das Berufungsgericht
zurückverwiesen*
Das Revisionsverfahren ist frei von Gerichts~ gebühren und Auslagena
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der
ägerin
t durch Bescheid vom 24o Juni 1958 wegen
ocnaaens am Leben ihres Ehemann© eine Y/itwenrente bewilligt worden:. Diese belief sich seit April 195? auf monatlich
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58^ DM o
Die im Jahre 1890 geborene Klägerin war seit dem Jahre
1954 als Büroangestellte tätig« Am 1« März I960 gab sie diese Tätigkeit auf® Seitdem bezieht sie von der Social Security Administration ein Altersgeld in Höhe von 82 US*-8 monatliche
Mit Rücksicht dareu f wurde ihre Witwenrente mit Rentenanderungs bescheid vom 4c Oktober I960 mit Wirkung vo
März I960 auf
monatlich 525 DM herabgesetzt*
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Kläger
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Klage
hoben und begehrt die Aufhebung
dos Rentenänderungsbescheids und die Verurteilung des beklagten
Landes zur Zahlung der Rente in dem bisherigen Umfan
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Das beklagte Land hat gebeten* die Klage abzuweisen
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Das Landgericht hat den Rentenänderungsbescheid aufgehoben9 und das Berufungsgericht hat die von dem beklagten Land einge legte Berufung zurüekgewiesen und die Revision zugelassen
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Das beklagte Land hat Revision eingelegt« Es verfolgt seinen ira ersten Rechtszug gestellten Antrag weiters Die Klägerin hat
sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen«
Die Revision ist begründet«
Das Berufungsgericht hat angenommen? die Witwenrente der Klägerin könne mit Rücksicht auf ihre Versorgungsbezuge
eht gekürzt wrerden* Den Anspruch auf die Versorgung
habe die Klägerin durch eine ihr nicht zu demutbare Erwerbstätigkeit erlangte Versorgungsbeziige» die ihren Grund in einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit hätten» könnten nach
dem Sinn und Zweck des § ^8 Abs* 2 BEG und des
■'3 der
DV BEG nicht zu einer Herabsetzung der Rente führen
Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist irrig
Der
erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 30November '902
IV ZR
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23/62
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in einem gleichliegenden Falle., in dem e
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sich gleichfalls um die Anrechnung von Versorgungsbezugen handelte., die aus einer Erwerbetätigkeit herrührten» die
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Klägerin nach Vollendung ihres 45<> Lebensjahres ausgeiib
hatte» folgendes ausgeführt;
*Die Vorschrift des
"3 Abs o 3 Kr»
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BV-BEGo an
deren Gültigkeit ebenfalls kein Zweifel möglich ist.,
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ieht
die uneingeschränkte Berücksichtigung von Versorgungs-besügen, die mit dem Tode des Verfolgten in keinem recht
liehen Zusammenhang stehen
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vor
Ein Unterschied danach
ob
diese Versorgungsbezüge auf einer zu demutbaren oder einer unzu-
mutbaren Erwerbstätigkeit beruhen, wird nicht gemacht-. Da
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hat
auch seinen Grund > Nicht immer liegt es so wie im vorliegen-
den
Fall» daß der Rentenberechtigte eine zu demutbare Erwerbs»
tätigkeit überhaupt nicht» dagegen ausschließlich eine unzu-
mutbare Erwerbstätigkeit ausgeübt hat» und daß sich deshalb
ohne weiteres als Grundlage der auf der früheren Erwerbs -tätigkeit beruhenden VersorgungsbeZüge eine unzu demutbare Ei v/erbstätigkeit feststellen läßto Vielfach gehen vielmehr,
wenn die Erwerbstätigkeit
des Verfolgten nur in der letzten
Zeit unzu demutbar war» die Bezüge aus der
zialversicherung
oder ähnlicher Einrichtungen» die er erhält» auf die vorher
ausgeübte Erwerbstätigkeit in ihrer Gesamtheit zurück-, und
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es wird dann recht schwierig, wenn nicht überhaupt undurchführbar sein., 9ie danach aufzuteilen, in welchem Umfang sie auf die zu demutbare und in welchem Umfang sie auf die unzu
ba
Werbetätigkeit entfaller
zu demal dafür die ver-
schiedensten sozialversicherungsrechtlichen oder sonstigen
Vorschriften des jeweils in Betracht kommenden Landes maß
gebend sein können« Versorgungsbezügep die mit dem fode des Verfolgten in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen.-, fallen deshalb immer in vollem Umfang unter § '3 Abs* 3 Nr* ?
] 0 DY^BEGro Nur diese dem Wortlaut der Vorschrift entsprechende
• ■
Auslegung schafft die notwendige Klarheit und Eindeutigkeit* die für ihre Anwendung unerläßlich ist«
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der Auffassung des Berufungsgerichts und des
Oberlandesgerichts Bremen ^RzW ^961, 26 Sr* H) wird es dadurch nicht unmöglich gemacht, ein billiges und befriedigen
aes
Ergeoni»
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zu finden« Diese Regelung schließt es nämlich
nicht aus, daß den Belangen
des
Hinterbliebenen
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unsachgemäß empfinden muß, wenn ihm Versorgungsbezüge einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit angerechnet werden..
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während ihm der Verdienst aus dieser
igkeit selbst
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angerechnet wird, Rechnung getragen wird* Nach § 18
Abo* 2
Satz
BEG,
*5 Abs
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DV-BEG kommt die Festsetzung der
Rente zu einem geringeren als dem vollen Hundertsatz nur in Betracht, wenn das bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen berechtigt ist* De
schrift des § nommen werden
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5 Satz
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DV-BEG kann
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daß erzielte und erzielbare Einkünfte stets
berücksichtigt werden müssen, soweit sie den Betrag von
50 DM monatlich übersteigen
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sichtigender Versorgungsbezüge nötigt deshalb nicht ausnahms—
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dazu, die Rente in einem Hundertsatz von weniger
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Satz 2
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DV-HEG fest
setzen; vielmehr greift diese Regel nur ein., soweit sieb-
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einer Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die
Berücksichtigung der Versorgungsbezüge als geboten erweist
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Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind umfassend und
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DV~BEG aufgezählten Umstände zu würdigeno Nicht nur
können das Älter des Berechtigten* sein Gesundheitszustand und seine darauf etwa beruhenden erhöhten Bedürfnisse ins Gewicht fallen; erheblich kann auch sein* daß dem Berechtigten
nach der Aufgabe der unzu demutbaren Arbeit und dem
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11 des
dafür gezahlten Entgelts an Versorgungsbezügen im Ergebnis kein höherer oder sogar ein geringerer Betrag zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse verblieben ist* als er ihm vorher zur Verfügung gestanden hatte«» Es ist möglich* daß dieser Umstand in Verbindung mit den sonstigen vorliegenden Verhältnissen
gerechtfertigt erscheinen läßt* trotz des Vorhandenseins
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von Versorgungsbezügen* soweit
sie
auf einer unzu demutbaren Er
Werbetätigkeit beruhen* von einer Ermäßigung des Hundertsatzes
der Rente abzusehen oder doch nur einen Teil dieser Versor-
gungsbezüge für
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heranzuziohen
die
ch dann aber unter Zugrundelegung dieses Teils der
Versorgungsbezüge schematisch nach der Regel
des
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Satz 2
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DV-BEG zu erfolgen hat. Damit kann weitgehend all(
Umständen des Einzelfalles und den berechtigten Belangen des Hinterbliebenen Rechnung getragen werden* insbesondere auch in den Fällen* in denen die Versorgungsbezüge teils auf eine zu demutbare, teils auf eine unzu demutbare ErwerbStätigkeit
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urückgohen. Ohne daß das auf Grund der anzuwendenden Vorschriften ira einzelnen geklärt zu werden braucht* können auch
dann durch eine pauschaleB aber umfassende Berücksichtigung
der Verhältnisse richtige Ergebnisse erzielt werden*
Dieselben Grundsätze gelten bei der Festsetzung de
Rundertsatzes
der Rente für Gesundheitsschaden
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Abs 3
BBG.; , $ • 5 Abs* 3
Nr
2
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Abo 4o 5
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DY-BEG), wie der
Senat in dem Urteil vom 3* Oktober 1962
IV ZR 87/62
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3 2 Nr
22
RzW 1963» 410 Nr« 19 - dargelegt hatc’*
Aus ähnlichen Erwägungen hat der erkennende Senat auch
durch Urteil vom
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März
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963
IV ZR 242/62
RzW 5963,
495 Nr« i2
entschieden«, daß der Bezug einer Unfallrente
auch dann zur Herabsetzung der Witwenrente führen könne«) wenn
die
be für einen Unfall gezahlt werde, den der Rentenber
tigte bei der Ausübung einer unzu demutbaren Erwerbstätigkoit er-1 i t b e n ha t
An der in dem Urteil vom 30* November 1962 - IV ZR i23/62 niedergelegten Rechtsansicht ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten«,
das Berufungsgericht angenommen hat., daß Versorgungs Bezüge, die auf einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit beruhen.
bei der Festsetzung des Hundertsatzes von vornherein unbe
rücksichtigt bleiben müssen, hat es die nach § 18 Abs* 2
Satz
BEG vorgesehene Prüfung unterlassen« Dabei handelt es
sich um eine weitgehend dem Tatsachenbereich angehörende Würdigung der Verhältnisse, die das Revisionsgericht nicht
vornehmen kann« Der Rechtsstreit ist mithin noch nicht zus
Endentscheidung reife Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils muß die Sache in die Vorinstanz zurückverwiesen werden^ Das Berufungsgericht wird die gesamten wirtschaftlichen
Verhältnisse der Klägerin umfassend zu prüfen haben und dabei auch die Veränderung ihrer wirtschaftlichen Lage in Rechnung stellen müssen, die dadurch eingetreten ist, daß sie ihre ErwerbStätigkeit aufgegeben hat und nur mehr eine Versorgungsrente bezieht, und es wird dann darüber entscheiden müssen, ob die Berücksichtigung dieser wirb schaftlichen Verhältnisse eine Festsetzung der Rente zu
einem geringeren als dem vollen Hundertsatz rechtfertigt
■
und ob aus diesem Grunde der Rentenänderungsbescheid vom
4-, Oktober I960 ganz oder teilweise aufrecht zu erhalten oder aufzuheben ist«.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs., i BEGc
Ra s ke
Johannsen Wüstenberg
Maaß
Dr-> Loev/enheira