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BGH

Gericht: BGH

hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Dezember r-963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske«, Johannsen* WUstenberg* Maaß und Dr= Loewenheim für Recht erkannt Das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts 1954 als Büroangestellte tätig« Am 1« März I960 gab sie diese Tätigkeit auf® Seitdem bezieht sie von der Social Security Administration ein Altersgeld in Höhe von 82 US*-8 monatliche Mit Rücksicht dareu f wurde ihre Witwenrente mit Rentenanderungs bescheid vom 4c Oktober I960 mit Wirkung vo März I960 auf monatlich 525 DM herabgesetzt* Kläger ha Klage hoben und begehrt die Aufhebung dos Rentenänderungsbescheids und die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung der Rente in dem bisherigen Umfan die Witwenrente der Klägerin könne mit Rücksicht auf ihre Versorgungsbezuge eht gekürzt wrerden* Den Anspruch auf die Versorgung habe die Klägerin durch eine ihr nicht zu demutbare Erwerbstätigkeit erlangte Versorgungsbeziige» die ihren Grund in einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit hätten» könnten nach dem Sinn und Zweck des § ^8 Abs* 2 BEG und des DV BEG nicht zu einer Herabsetzung der Rente führen Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist irrig Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 30November '902 mutbare Erwerbstätigkeit ausgeübt hat» und daß sich deshalb ohne weiteres als Grundlage der auf der früheren Erwerbs -tätigkeit beruhenden VersorgungsbeZüge eine unzu demutbare Ei v/erbstätigkeit feststellen läßto Vielfach gehen vielmehr, wenn die Erwerbstätigkeit des Verfolgten nur in der letzten Zeit unzu demutbar war» die Bezüge aus der zialversicherung oder ähnlicher Einrichtungen» die er erhält» auf die vorher ausgeübte Erwerbstätigkeit in ihrer Gesamtheit zurück-, und es wird dann recht schwierig, wenn nicht überhaupt undurchführbar sein., 9ie danach aufzuteilen, in welchem Umfang sie auf die zu demutbare und in welchem Umfang sie auf die unzu ba Werbetätigkeit entfaller zu demal dafür die ver- der Auffassung des Berufungsgerichts und des Oberlandesgerichts Bremen ^RzW ^961, 26 Sr* H) wird es dadurch nicht unmöglich gemacht, ein billiges und befriedigen aes Ergeoni» DV-BEG kommt die Festsetzung der Rente zu einem geringeren als dem vollen Hundertsatz nur in Betracht, wenn das bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen berechtigt ist* De schrift des § nommen werden DV~BEG aufgezählten Umstände zu würdigeno Nicht nur können das Älter des Berechtigten* sein Gesundheitszustand und seine darauf etwa beruhenden erhöhten Bedürfnisse ins Gewicht fallen; erheblich kann auch sein* daß dem Berechtigten nach der Aufgabe der unzu demutbaren Arbeit und dem 11 des dafür gezahlten Entgelts an Versorgungsbezügen im Ergebnis kein höherer oder sogar ein geringerer Betrag zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse verblieben ist* als er ihm vorher zur Verfügung gestanden hatte«» Es ist möglich* daß dieser Umstand in Verbindung mit den sonstigen vorliegenden Verhältnissen gerechtfertigt erscheinen läßt* trotz des Vorhandenseins es al von Versorgungsbezügen* soweit sie auf einer unzu demutbaren Er Werbetätigkeit beruhen* von einer Ermäßigung des Hundertsatzes der Rente abzusehen oder doch nur einen Teil dieser Versor- Umständen des Einzelfalles und den berechtigten Belangen des Hinterbliebenen Rechnung getragen werden* insbesondere auch in den Fällen* in denen die Versorgungsbezüge teils auf eine zu demutbare, teils auf eine unzu demutbare ErwerbStätigkeit Ohne daß das auf Grund der anzuwendenden Vorschriften ira einzelnen geklärt zu werden braucht* können auch dann durch eine pauschaleB aber umfassende Berücksichtigung der Verhältnisse richtige Ergebnisse erzielt werden* DY-BEG), wie der Senat in dem Urteil vom 3* Oktober 1962 Aus ähnlichen Erwägungen hat der erkennende Senat auch durch Urteil vom entschieden«, daß der Bezug einer Unfallrente auch dann zur Herabsetzung der Witwenrente führen könne«) wenn die be für einen Unfall gezahlt werde, den der Rentenber tigte bei der Ausübung einer unzu demutbaren Erwerbstätigkoit er-1 i t b e n ha t An der in dem Urteil vom 30* November 1962 - IV ZR i23/62 niedergelegten Rechtsansicht ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten«, daß Versorgungs Bezüge, die auf einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit beruhen. bei der Festsetzung des Hundertsatzes von vornherein unbe rücksichtigt bleiben müssen, hat es die nach § 18 Abs* 2 Satz BEG vorgesehene Prüfung unterlassen« Dabei handelt es sich um eine weitgehend dem Tatsachenbereich angehörende Würdigung der Verhältnisse, die das Revisionsgericht nicht vornehmen kann« Der Rechtsstreit ist mithin noch nicht zus Endentscheidung reife Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils muß die Sache in die Vorinstanz zurückverwiesen werden^ Das Berufungsgericht wird die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin umfassend zu prüfen haben und dabei auch die Veränderung ihrer wirtschaftlichen Lage in Rechnung stellen müssen, die dadurch eingetreten ist, daß sie ihre ErwerbStätigkeit aufgegeben hat und nur mehr eine Versorgungsrente bezieht, und es wird dann darüber entscheiden müssen, ob die Berücksichtigung dieser wirb schaftlichen Verhältnisse eine Festsetzung der Rente zu einem geringeren als dem vollen Hundertsatz rechtfertigt

demutbareVersorgungsbezügeBerufungsgerichtBerücksichtigungRenteVerhältnisKlägerindemutbarenErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

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 Verkündet am
11o Dezember 1963
Hoeppe9 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Namen
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In dem Entschädigungsreehtsstreit
 des L
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Rheinland
 Pfalz
vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergut machung und verwaltete Vermögen«? Mainz* Aliceplatz 4«>
Beklagten und Revisionsklägers
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt

in
 gegen
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 Avenue 11
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Klägerin und Revisionsbeklagte«?
Prozeßbevollmächtigter:	Recht	sanwal	t
hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Dezember r-963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske«, Johannsen* WUstenberg* Maaß und Dr= Loewenheim
 für Recht erkannt
 Das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts
i
Koblenz vom 14o Februar 1963 wird aufgehoben-.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die außergerichtlichen
 Kosten der Revision*? an das Berufungsgericht
 zurückverwiesen*
Das Revisionsverfahren ist frei von Gerichts~ gebühren und Auslagena
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der
 ägerin
t durch Bescheid vom 24o Juni 1958 wegen
 ocnaaens am Leben ihres Ehemann© eine Y/itwenrente bewilligt worden:. Diese belief sich seit April 195? auf monatlich
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58^ DM o
Die im Jahre 1890 geborene Klägerin war seit dem Jahre
1954 als Büroangestellte tätig« Am 1« März I960 gab sie diese Tätigkeit auf® Seitdem bezieht sie von der Social Security Administration ein Altersgeld in Höhe von 82 US*-8 monatliche
 Mit Rücksicht dareu f wurde ihre Witwenrente mit Rentenanderungs bescheid vom 4c Oktober I960 mit Wirkung vo
 März I960 auf
 monatlich 525 DM herabgesetzt*
D
Kläger
 ha
Klage
 hoben und begehrt die Aufhebung
 dos Rentenänderungsbescheids und die Verurteilung des beklagten
 Landes zur Zahlung der Rente in dem bisherigen Umfan
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Das beklagte Land hat gebeten* die Klage abzuweisen
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Das Landgericht hat den Rentenänderungsbescheid aufgehoben9 und das Berufungsgericht hat die von dem beklagten Land einge legte Berufung zurüekgewiesen und die Revision zugelassen
w
Das beklagte Land hat Revision eingelegt« Es verfolgt seinen ira ersten Rechtszug gestellten Antrag weiters Die Klägerin hat
 sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen«
Die Revision ist begründet«
Das Berufungsgericht hat angenommen? die Witwenrente der Klägerin könne mit Rücksicht auf ihre Versorgungsbezuge
 eht gekürzt wrerden* Den Anspruch auf die Versorgung
 habe die Klägerin durch eine ihr nicht zu demutbare Erwerbstätigkeit erlangte Versorgungsbeziige» die ihren Grund in einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit hätten» könnten nach
 dem Sinn und Zweck des § ^8 Abs* 2 BEG und des
■'3 der
DV BEG nicht zu einer Herabsetzung der Rente führen
 Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist irrig
 Der
erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 30November '902

IV ZR
-
23/62
* -|
in einem gleichliegenden Falle., in dem e
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sich gleichfalls um die Anrechnung von Versorgungsbezugen handelte., die aus einer Erwerbetätigkeit herrührten» die
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Klägerin nach Vollendung ihres 45<> Lebensjahres ausgeiib
 hatte» folgendes ausgeführt;
*Die Vorschrift des
"3 Abs o 3 Kr»

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BV-BEGo an
 deren Gültigkeit ebenfalls kein Zweifel möglich ist.,
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ieht
 die uneingeschränkte Berücksichtigung von Versorgungs-besügen, die mit dem Tode des Verfolgten in keinem recht
 liehen Zusammenhang stehen
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vor
 Ein Unterschied danach
 ob
diese Versorgungsbezüge auf einer zu demutbaren oder einer unzu-
mutbaren Erwerbstätigkeit beruhen, wird nicht gemacht-. Da
o
hat
 auch seinen Grund > Nicht immer liegt es so wie im vorliegen-
den
 Fall» daß der Rentenberechtigte eine zu demutbare Erwerbs»
tätigkeit überhaupt nicht» dagegen ausschließlich eine unzu-
mutbare Erwerbstätigkeit ausgeübt hat» und daß sich deshalb
 ohne weiteres als Grundlage der auf der früheren Erwerbs -tätigkeit beruhenden VersorgungsbeZüge eine unzu demutbare Ei v/erbstätigkeit feststellen läßto Vielfach gehen vielmehr,
 wenn die Erwerbstätigkeit
 des Verfolgten nur in der letzten
 Zeit unzu demutbar war» die Bezüge aus der
 zialversicherung
oder ähnlicher Einrichtungen» die er erhält» auf die vorher
 ausgeübte Erwerbstätigkeit in ihrer Gesamtheit zurück-, und
H* •
es wird dann recht schwierig, wenn nicht überhaupt undurchführbar sein., 9ie danach aufzuteilen, in welchem Umfang sie auf die zu demutbare und in welchem Umfang sie auf die unzu
 ba
Werbetätigkeit entfaller
 zu demal dafür die ver-
schiedensten sozialversicherungsrechtlichen oder sonstigen
 Vorschriften des jeweils in Betracht kommenden Landes maß
 gebend sein können« Versorgungsbezügep die mit dem fode des Verfolgten in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen.-, fallen deshalb immer in vollem Umfang unter § '3 Abs* 3 Nr* ?
] 0 DY^BEGro Nur diese dem Wortlaut der Vorschrift entsprechende
• ■
Auslegung schafft die notwendige Klarheit und Eindeutigkeit* die für ihre Anwendung unerläßlich ist«
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der Auffassung des Berufungsgerichts und des
 Oberlandesgerichts Bremen ^RzW ^961, 26 Sr* H) wird es dadurch nicht unmöglich gemacht, ein billiges und befriedigen
 aes
Ergeoni»
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zu finden« Diese Regelung schließt es nämlich
 nicht aus, daß den Belangen
 des
Hinterbliebenen
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unsachgemäß empfinden muß, wenn ihm Versorgungsbezüge einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit angerechnet werden..
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während ihm der Verdienst aus dieser
 igkeit selbst
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angerechnet wird, Rechnung getragen wird* Nach § 18
Abo* 2
Satz
BEG,
*5 Abs
2
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DV-BEG kommt die Festsetzung der
 Rente zu einem geringeren als dem vollen Hundertsatz nur in Betracht, wenn das bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen berechtigt ist* De
 schrift des § nommen werden
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5 Satz
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DV-BEG kann
 Vor«-
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daß erzielte und erzielbare Einkünfte stets
 berücksichtigt werden müssen, soweit sie den Betrag von
50 DM monatlich übersteigen
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 sichtigender Versorgungsbezüge nötigt deshalb nicht ausnahms—
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dazu, die Rente in einem Hundertsatz von weniger
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3 Abs
 Satz 2
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DV-HEG fest
 setzen; vielmehr greift diese Regel nur ein., soweit sieb-
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 einer Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die
 Berücksichtigung der Versorgungsbezüge als geboten erweist
fUrteile des Senats
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Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind umfassend und
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Gesamtheit ohne Beschränkung auf di
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DV~BEG aufgezählten Umstände zu würdigeno Nicht nur
 können das Älter des Berechtigten* sein Gesundheitszustand und seine darauf etwa beruhenden erhöhten Bedürfnisse ins Gewicht fallen; erheblich kann auch sein* daß dem Berechtigten
 nach der Aufgabe der unzu demutbaren Arbeit und dem
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11 des
 dafür gezahlten Entgelts an Versorgungsbezügen im Ergebnis kein höherer oder sogar ein geringerer Betrag zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse verblieben ist* als er ihm vorher zur Verfügung gestanden hatte«» Es ist möglich* daß dieser Umstand in Verbindung mit den sonstigen vorliegenden Verhältnissen
 gerechtfertigt erscheinen läßt* trotz des Vorhandenseins
 es
al
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von Versorgungsbezügen* soweit
 sie
auf einer unzu demutbaren Er
 Werbetätigkeit beruhen* von einer Ermäßigung des Hundertsatzes
 der Rente abzusehen oder doch nur einen Teil dieser Versor-
gungsbezüge für
äßigung des Hunder
 heranzuziohen
die
 ch dann aber unter Zugrundelegung dieses Teils der
 Versorgungsbezüge schematisch nach der Regel
 des
■ 3 Abs
 Satz 2
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DV-BEG zu erfolgen hat. Damit kann weitgehend all(
Umständen des Einzelfalles und den berechtigten Belangen des Hinterbliebenen Rechnung getragen werden* insbesondere auch in den Fällen* in denen die Versorgungsbezüge teils auf eine zu demutbare, teils auf eine unzu demutbare ErwerbStätigkeit
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urückgohen. Ohne daß das auf Grund der anzuwendenden Vorschriften ira einzelnen geklärt zu werden braucht* können auch
 dann durch eine pauschaleB aber umfassende Berücksichtigung
 der Verhältnisse richtige Ergebnisse erzielt werden*
Dieselben Grundsätze gelten bei der Festsetzung de
 Rundertsatzes
der Rente für Gesundheitsschaden
{ % *
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Abs 3
BBG.; , $ • 5 Abs* 3
Nr
2
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Abo 4o 5
2
DY-BEG), wie der
 Senat in dem Urteil vom 3* Oktober 1962
IV ZR 87/62
LM
956
3 2 Nr
22
RzW 1963» 410 Nr« 19 - dargelegt hatc’*
Aus ähnlichen Erwägungen hat der erkennende Senat auch
 durch Urteil vom
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März
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963
IV ZR 242/62
RzW 5963,
495 Nr« i2
entschieden«, daß der Bezug einer Unfallrente
 auch dann zur Herabsetzung der Witwenrente führen könne«) wenn
 die
be für einen Unfall gezahlt werde, den der Rentenber
 tigte bei der Ausübung einer unzu demutbaren Erwerbstätigkoit er-1 i t b e n ha t
An der in dem Urteil vom 30* November 1962 - IV ZR i23/62 niedergelegten Rechtsansicht ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten«,
das Berufungsgericht angenommen hat., daß Versorgungs Bezüge, die auf einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit beruhen.
bei der Festsetzung des Hundertsatzes von vornherein unbe
 rücksichtigt bleiben müssen, hat es die nach § 18 Abs* 2
Satz
BEG vorgesehene Prüfung unterlassen« Dabei handelt es
 sich um eine weitgehend dem Tatsachenbereich angehörende Würdigung der Verhältnisse, die das Revisionsgericht nicht
 vornehmen kann« Der Rechtsstreit ist mithin noch nicht zus
 Endentscheidung reife Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils muß die Sache in die Vorinstanz zurückverwiesen werden^ Das Berufungsgericht wird die gesamten wirtschaftlichen
 Verhältnisse der Klägerin umfassend zu prüfen haben und dabei auch die Veränderung ihrer wirtschaftlichen Lage in Rechnung stellen müssen, die dadurch eingetreten ist, daß sie ihre ErwerbStätigkeit aufgegeben hat und nur mehr eine Versorgungsrente bezieht, und es wird dann darüber entscheiden müssen, ob die Berücksichtigung dieser wirb schaftlichen Verhältnisse eine Festsetzung der Rente zu
 einem geringeren als dem vollen Hundertsatz rechtfertigt
■
und ob aus diesem Grunde der Rentenänderungsbescheid vom
4-, Oktober I960 ganz oder teilweise aufrecht zu erhalten oder aufzuheben ist«.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs., i BEGc
 Ra s ke
 Johannsen Wüstenberg
 Maaß
Dr-> Loev/enheira