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BGH

Gericht: BGH

teilte ihm unter dem 4» Juli 1933 mit» daß nach § 1 der 2« 3)V das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7« April 1933 auf die staatlichen Lotterieeinnehmer Anwendung finde und ihm daher sein ,,Geschäftsauftrag,v mit Wirkung zu dem 7« Juli 1933 entzogen und ein Verwalter eingesetzt werde« Wach dem erwähnten Schreiben hatte SflHBBi diesem Verwalter seinen Kassonbestand» seine Lose und das Schriftgut zu übergobon« Gleichzeitig wurde ihm eine finanzielle Ablösung zugesagt. Daneben ist der Klägerin die geforderte Entschädigung versagt wordon, weil aus dircktion der Staatslotterie der Tätigkeit eines Lotterieeinnehmers kein good will hervorgehen könne. Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch» den sie mit 3o.ooo Uf beziffert hat» weiter. 1. Bas Berufungsgericht hat die frage» welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Gcncraldircktion der Staatslotte- Es hat ausschlaggebend sein lassen» daß der Lotterieeinnehmer nach den mit der Birektion der Lotterie getroffenen Vereinbarungen nicht befugt war» seine Rechtsstellung auf andere Personen zu übertragen. Konnte der Lotterie-einnchmer aber deshalb über sein Unternehmen nicht verfügen» so entstand nach Ansicht des Berufungsgerichts durch seino Tätigkeit kein good will für ihn selbst, sondern allenfalls für seinen Auftraggeber. q) Es hat zwar unterlassen, die Morkmole darzulegen, die für die Bestimmung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Lotterieeinnehmer und der Lotteriodirektion von Bedeutung sind. Baß eine finanzielle Auseinandersetzung zwischen einom ausschoidenden Lotterieeinnehmer und seinem Nachfolger erforderlich ist, spricht nicht für die Ansicht der Klägerin. Wird der Wettbewerb zwischen den Lotterieeinnehmern nur begrenzt wirksam, so führt das lediglich dazu, daß der Wert der Zulassung durch die Lotteriedirektion nicht gering anzusetzen ist. b) Pür den Pall, daß die vertraglichen Bindungen zwischen der Lotterieverwaltung und dem Lotterieeinnehmer so weit gehen, daß letzterem keine für die Stellung eines Kaufmanns unerläßliche Entscheidungsfreiheit übrig bleibt, und der Lotterioeinnehmcr daher als Angestellter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen wäre, könnte die Entscheidung nicht anders ausfallen (zur Rechtsstellung der Lottoriceinnehmer vgl« BGB-RGRK 11« Aufl.

Zitierte Normen: § 5 BEG § 763 BGB § 223 BEG
RechtBasLotterieeinnehmerBEGEhemannKlägerinStellungRevision

Volltext der Entscheidung

2L2.RSJ/62
Verkündet am 3« Oktobor 1962
■■■I Justizangestcllter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
24 9 G65
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amen des Volkes
 In dem RntSchädigungsrechtsstreit
 der Frau Käthe S Avenue,
 gebe H.®, USA,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozoßbcvollmächtigte$ . Rechtsanwältin
 gegen
das land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
»
Beklagten und Revisionsboklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 26. September 1962 unter Mitwirkung der. Bundoorichter Raske, Johanneen, Y/üstenberg, Maaß und Br «Graf
 für Recht erkannt s
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Oktober 1961 wird surückgewieaen.
Gcrichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben«
Bio außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1883 in BtflMi geborenen» 1952 in	verstor-
benen Bankiers und Lotteriooinnehmero Blase S In den Räumen seines Bankgeschäftes betrieb seit 1924 für die P Staatslotterie
 eine Lotterieoinnahme. Wegen seiner jüdischen Abstammung verlor er diese Stellung zu dem 7« Juli 1933« Pie General-
teilte ihm unter dem 4» Juli 1933 mit» daß nach § 1 der 2« 3)V das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7« April 1933 auf die staatlichen Lotterieeinnehmer Anwendung finde und ihm daher sein ,,Geschäftsauftrag,v mit Wirkung zu dem 7« Juli 1933 entzogen und ein Verwalter eingesetzt werde« Wach dem erwähnten Schreiben hatte SflHBBi diesem Verwalter seinen Kassonbestand» seine Lose und das Schriftgut zu übergobon« Gleichzeitig wurde ihm eine finanzielle Ablösung zugesagt.
Wegen des Schadens im beruflichen Fortkommen, den der Ehemann der Klägerin durch diese Verfolgungsmaßnahme erlitten hat, ist die Klägerin entschädigt worden» Sie fordert daneben Entschädigung» v/eil ihr Ehemann durch den Verlust des good will der Lotterieeinnahme an seinem Vermögen geschädigt worden sei«
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt« Nach den Gründen des Bescheides fällt der Anspruch der Klägerin seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§5 BEG). Daneben ist der Klägerin die geforderte Entschädigung versagt wordon, weil aus
 dircktion der
 Staatslotterie
der Tätigkeit eines Lotterieeinnehmers kein good will hervorgehen könne. Das Landgericht hat aus dom zuletzt genannten Grunde die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs bestätigt. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch» den sie mit 3o.ooo Uf beziffert hat» weiter.
Bas beklagte Land hat sich in der* mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen.
Entgehe jdangsgründe:
Bie Revision ist unbegründet.
1.	Bas Berufungsgericht hat die frage» welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Gcncraldircktion der	Staatslotte-
rie als staatlicher Anstalt bestanden» nur zu dem Teil geprüft. Es hat ausschlaggebend sein lassen» daß der Lotterieeinnehmer nach den mit der Birektion der Lotterie getroffenen Vereinbarungen nicht befugt war» seine Rechtsstellung auf andere Personen zu übertragen. Bazu hat es ausgeführt» daß der staatliche Lotterieeinnehmer von seinem Auftraggeber in hohem Maße abhängig sei» noch mehr» als dies bei der Stellung eines Handelsvertreters gewöhnlich der fall sei. Konnte der Lotterie-einnchmer aber deshalb über sein Unternehmen nicht verfügen» so entstand nach Ansicht des Berufungsgerichts durch seino Tätigkeit kein good will für ihn selbst, sondern allenfalls für seinen Auftraggeber. Bas Berufungsgericht hat daher die Entscheidung der Vorinstanzen gebilligt.
 
2.	Bas Berufungsgericht hat den Rechtsstreit im Ergebnis richtig entschieden.
q) Es hat zwar unterlassen, die Morkmole darzulegen, die für die Bestimmung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Lotterieeinnehmer und der Lotteriodirektion von Bedeutung sind. Entsprach die Stellung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin der eines Handelsvertreters oder, was hier auf dasselbe hinauslaufen würde, der eines Kommissionsagenten (vgl. Schlegelberger/ Hildobrandt, HGB 4. Aufl., Anm. 2o zu § 84), so steht die angegriffene Entscheidung mit den Rechtsgrundsätzen in Einklang, die der Senat in dem RzW 1962,
362 ITr. 2o abgedruckten Urteil aufgestellt hat.
Y/as die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durch. Baß eine finanzielle Auseinandersetzung zwischen einom ausschoidenden Lotterieeinnehmer und seinem Nachfolger erforderlich ist, spricht nicht für die Ansicht der Klägerin. Eine solche Auseinandersetzung ist schon deshalb notwendig, v/eil zur Zeit der Übergabe in aller Regel zahlreiche Lotterieverträge noch nicht vollständig erfüllt sind. Ber weitere Einwand, für die Entstehung eines Firmenwertes bei einem Lotterieeinnehmer spreche, daß die Lotterieverwaltung Lotterieeinnehmer nur bei einem entsprechenden Bedürfnis nach einer Losausgabestelle zulasso, greift ebenfalls nicht durch. Bie wirtschaftliche Sicherung der Lotterieeinnehmer durch eine solche Praxis der Lotterioverwaltung spricht gegen den good will beim Lotterieeinnehmer. Wird der Wettbewerb zwischen den Lotterieeinnehmern nur begrenzt wirksam, so führt das lediglich dazu, daß der Wert der Zulassung durch die Lotteriedirektion nicht gering anzusetzen ist.
 
Es wurde schon darauf hingewiosen, daß diese "Konzession" von den Lottcrieeinnchmern nicht übertragen werden kann, oo daß der Lotterieeinnehmer den "Wert" der Konzession nicht ohne weiteres für sich nutzbar machen kann«
b) Pür den Pall, daß die vertraglichen Bindungen zwischen der Lotterieverwaltung und dem Lotterieeinnehmer so weit gehen, daß letzterem keine für die Stellung eines Kaufmanns unerläßliche Entscheidungsfreiheit übrig bleibt, und der Lotterioeinnehmcr daher als Angestellter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen wäre, könnte die Entscheidung nicht anders ausfallen (zur Rechtsstellung der Lottoriceinnehmer vgl« BGB-RGRK 11« Aufl. Anm« 9 zu § 763 BGB, RG JW 1929, 362 Kr« 2; Reichsver-corgungsgericht, ZAKDR 1936, 674)« Wegen der Entfernung aus dem Bienst hätte dem Ehemann der Klägerin unter dieser Voraussetzung Entschädigung nach den §§ 99, 11o,
67, 91 ff BEG sowie nach § 21 BWGÖB gewährt werden müssen« Baß im Rahmen des Bienstverhältnisscs zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn kein nach § 36 BEG zu entschädigender Geschäftswert entstehen kann, bedarf keiner weiteren Begründung.
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3.	Die Revision der Klägerin muß deshalb mit der Kostenfolgo nach § 223 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZV0 zurückgewiesen werden.
Raske	Johanns en	Wüstenberg Maaß Dr.Graf