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BGH · IV ZR 91/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 91/61

November 1961 Schorra, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-V/estfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Für den Schaden im beruflichen Fortkommen durch Ausfall der Dienstbezüge als Lehrer für die Zeit vor dem 1. Der Kläger beansprucht auch Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Ausfall seiner Nebenbezüge für die Zeit vom 1.Februar 1939 bis zu dem 30. Juni 1959 ahgelehnt mit der Begründung, nach § 113 Abs. 2 BEG sei der Kläger nur für eine Tätigkeit zu entschädigen, und zwar für diejenige, aus welcher er das höhere Einkommen bezogen habe. Für seine Nebentätigkeit als Kultusbeamter könne er keine Entschädigung nach dem BEG beanspruchen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt ,* an den Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen als Bediensteter der früheren Synagogengemeinde eine Kapitalent- Im Gegensatz dazu bestimmt § 102 BEG für den verfolgten Beamten, daß sich sein Anspruch auf Kapitalentschädigung nach der Höhe der ihm zuletzt gewährten Dienstbezüge richtet. DV-BEG ist die einem Verfolgten für eine Schädigung im privaten Erwerbsleben zustehende Kapitalentschädigung pauschaliert und nach oben begrenzt. Wegen einer Schädigung im privaten Erwerbsleben kann danach keine Entschädigung mehr gev/ährt v/erden, wenn der Verfolgte, der auch als Beamter im öffentlichen Dienst geschädigt worden ist, bereits deswegen eine Entschädigung erhält, die den sich nach den genannten Bestimmungen ergebenden höchstens zulässigen Betrag einer Kapitalentschädigung für Schaden im privaten Dienst erreicht (vgl. einen Betrag bestimmt, der ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens vor der Verfolgung höchstens als Entschädigung beansprucht werden kann. Da für die im öffentlichen Dienst geschädigten Verfolgten kein bestimmter Betrag als höchstzulässige Kapitalentschädigung festgesetzt ist, die ihnen zustehende Kapitalentschädigung vielmehr allein von der Höhe der ihnen zuletzt gewährten Bezüge abhängig ist, kann öin Verfolgter, der, wie der Kläger, gleichzeitig bei mehreren Dienstherren tätig gewesen und in jeder dieser Tätigkeit geschädigt worden ist, für jede Schädigung eine KapitalentSchädigung zu beanspruchen haben, die nach § 102 BEG zu berechnen ist. Diese Bestimmung kann für die Bemessung der Entschädigung eines Verfolgten nach dem oben dargelegten Siim und Zweck des § 106 BEG nicht herangezogen werden, da sonst die Ansprüche einer Gruppe von Verfolgten in einer vom Gesetz nicht beabsichtigten und nicht gerechtfertigten Weise beschnitten würden. Dennoch mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden, v/eil das Berufungsgericht die Höhe der dem Kläger wegen seiner Verdrängung aus seiner Stellung als Kultusbeamter zustehenden Entschädigung entgegen §§ 112, 109» 106 BEG nach den dem Kläger zuletzt gezahlten Dienstbezügen berechnet hat« Das Berufungsgericht hat Ubersehen, daß für die Bemessung der Entschädigung nicht von jenen Bezügen, sondern von den Vorschriften auszugehen ist, die für die im öffentlichen Dienst des Bundes stehenden Personen am 1. April 1951 galten« Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, mit welcher Stellung einer im Dienst des Bundes stehenden Person die Stellung des Klägers als Kultusbeamter der jüdischen Gemeinde verglichen werden kann. Für die Bemessung seiner Entschädigung hätte es dann von den Bezügen ausgehen müssen, die ein in jener Stellung befindlicher Angehöriger des öffentlichen Dienstes während der hier maßgeblichen Zeit bekommen hatte.

Zitierte Normen: § 113 BEG
KultusbeamterHöheEntschädigungBerufungsgerichtBEGVerfolgteöffentlichKlägerStellungDienst

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 102, 106, 112
Ein Verfolgter, der durch seine Auswanderung seine Stellung als hauptamtlicher Lehrer an einer öffentlichen jüdischen Volksschule und als Kultusbeamter einer Synagogengemeinde verloren hat, hat neben dem Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen des Verlustes seines Lehramts auch einen Anspruch auf KapitalentSchädigung wegen des Verlustes der Stellung als Kultusbeamter.
BGH, Urt. v. 8. November 1961 - IV ZR 91/61 - OLG Hamm/V/eatf.
LG Arnsberg
IV ZR 91/61
Verkündet
 am 8. November 1961 Schorra, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-V/estfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
■m
gegen
 den Lehrer i.R. Max
 Argentinien,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 10. Februar 1961 v/ird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Jude. Er war seit dem 1. April 1929 Lehrer an der öffentlichen jüdischen Volksschule in W{
Im Nebenamt war er Kultusbeamter der Synagogengemeinde Wl ÜHHfc. Für diese Nebentätigkeit erhielt er eine Barvergütung von monatlich 125 RM und freie Wohnung mit Heizung, Beleuchtung und Gartenbenutzung im Werte von monatlich 80 RM. Außerdem erhielt er für die Instandhaltung der Synagoge und der Schule monatlich 45 RM. Sämtliche Bezüge im Gesamtwert von monatlich 250 RM waren ruhegehaltsfähig. In der Nacht vom . 9-/10. November 1938 wurde der Kläger verhaftet und in ein Konzentrationslager verbracht. Am 28. Januar 1939 wanderte er nach Argentinien aus.
Der Kläger erhält seit dem 1. April 1950 für seine frühere Tätigkeit als Volksschullehrer Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 638,25 DM. Über die Höhe seiner ihm seit dein 1. Oktober 1952 zustehenden Versorgungsbezüge als Kultusbeamter ist noch nicht rechtskräftig entschieden.
Für den Schaden im beruflichen Fortkommen durch Ausfall der Dienstbezüge als Lehrer für die Zeit vor dem 1. April 1950 hat der Regierungspräsident in Arnsberg mit Bescheid vom 30. September 1955 dem Kläger eine Kapitalentschädigung in Höhe von 14.037,13 DM gewährt. Der Kläger beansprucht auch Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Ausfall seiner Nebenbezüge für die Zeit vom 1.Februar 1939 bis zu dem 30. September 1952. Diesen Anspruch hat der Regierungspräsident in Arnsberg durch Bescheid vom 25. Juni 1959 ahgelehnt mit der Begründung, nach § 113 Abs. 2 BEG sei der Kläger nur für eine Tätigkeit zu entschädigen, und zwar für diejenige, aus welcher er das höhere Einkommen bezogen
 habe. Dies sei die Tätigkeit des Klägers als VolksSchullehrer gewesen. Dafür sei er entschädigt. Für seine Nebentätigkeit als Kultusbeamter könne er keine Entschädigung nach dem BEG beanspruchen.
Dagegen hat der Kläger formund fristgerecht Klage erhoben mit dem Antrag,
 das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger
13*800 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Es hat insbesondere ausgeführt, der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung verlange, daß die Nebentätigkeit des Klägers als Kultusbeamter außer Betracht bleibe.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt ,* an den Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen als Bediensteter der früheren Synagogengemeinde	eine	Kapitalent-
schädigung von 13.800 DM (dreizehntausendachthundert Deutsche Mark) zu zahlen. Das beklagte Land hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Es verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist unbegründet.
Das BEG gev/ährt einem Verfolgten, der gleichzeitig in mehreren ErwerbStätigkeiten geschädigt worden ist, grundsätzlich eine nach §§ 76, 92 BEG einheitlich zu berechnende KapitalentSchädigung. Im Gegensatz dazu bestimmt § 102 BEG für den verfolgten Beamten, daß sich sein Anspruch auf Kapitalentschädigung nach der Höhe der ihm zuletzt gewährten Dienstbezüge richtet. Entsprechendes gilt nach § 109 BEG für versorgungsberechtigte Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst und nach § 112 BEG auch für Personen, die im Dienst einer Religionsgesellschaft gestanden haben.
Nach § 76 BEG, §§ 13 ff der 3. DV-BEG ist die einem Verfolgten für eine Schädigung im privaten Erwerbsleben zustehende Kapitalentschädigung pauschaliert und nach oben begrenzt. Wegen einer Schädigung im privaten Erwerbsleben kann danach keine Entschädigung mehr gev/ährt v/erden, wenn der Verfolgte, der auch als Beamter im öffentlichen Dienst geschädigt worden ist, bereits deswegen eine Entschädigung erhält, die den sich nach den genannten Bestimmungen ergebenden höchstens zulässigen Betrag einer Kapitalentschädigung für Schaden im privaten Dienst erreicht (vgl. das Dil BEG 1956 § 102 Nr. 7 veröffentlichte und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 27. Januar 1961 IV ZR 204/60).
Die einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes zustehende Kapital ent Schädigung wird zwar nach § 106 BEG auch pauschal berechnet. Für diesen Personenkreis hat das Gesetz, abgesehen von der für alle Gruppen von Verfolgten geltenden Bestimmung des § 123 BEG indes nicht allgemein
 
einen Betrag bestimmt, der ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens vor der Verfolgung höchstens als Entschädigung beansprucht werden kann. Biese Verfolgten haben vielmehr nach § 102 BEO als Entschädigung grundsätzlich einen Betrag von 3/4 ihrer zuletzt gewährten Dienstbezüge zu beanspruchen. Hur um die Berechnung zu vereinfachen und die in einem öffent liehen Dienstverhältnis geschädigten Verfolgten, die bei verschiedenen Dienstherren tätig gewesen sind, gleichmäßig zu behandeln, hat § 106 BEG bestimmt, daß die zuletzt gewährten Dienstbezüge im Sinne des § 102 BEG nicht die dem Verfolgten zuletzt gezahlten sind, sondern daß sie entsprechend dem vom Verfolgten im öffentlichen Dienst bekleideten Amt nach Maßgabe des für die Bundesbeamten am 1. April 1951 geltenden Besoldungs- und Versorgungsrechts zu errechnen sind.
Da für die im öffentlichen Dienst geschädigten Verfolgten kein bestimmter Betrag als höchstzulässige Kapitalentschädigung festgesetzt ist, die ihnen zustehende Kapitalentschädigung vielmehr allein von der Höhe der ihnen zuletzt gewährten Bezüge abhängig ist, kann öin Verfolgter, der, wie der Kläger, gleichzeitig bei mehreren Dienstherren tätig gewesen und in jeder dieser Tätigkeit geschädigt worden ist, für jede Schädigung eine KapitalentSchädigung zu beanspruchen haben, die nach § 102 BEG zu berechnen ist. Diese Entschädigungen dürfen jedoch zusammen den Betrag von 40.000 DM nicht übersteigen (§ 123 BEG). § 18 Abs. 1 des Reichsbesoldungsgesetzes steht dem nicht entgegen.
Diese Bestimmung kann für die Bemessung der Entschädigung eines Verfolgten nach dem oben dargelegten Siim und Zweck des § 106 BEG nicht herangezogen werden, da sonst die Ansprüche einer Gruppe von Verfolgten in einer vom Gesetz nicht beabsichtigten und nicht gerechtfertigten Weise beschnitten würden.
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Dennoch mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden, v/eil das Berufungsgericht die Höhe der dem Kläger wegen seiner Verdrängung aus seiner Stellung als Kultusbeamter zustehenden Entschädigung entgegen §§ 112, 109» 106 BEG nach den dem Kläger zuletzt gezahlten Dienstbezügen berechnet hat« Das Berufungsgericht hat Ubersehen, daß für die Bemessung der Entschädigung nicht von jenen Bezügen, sondern von den Vorschriften auszugehen ist, die für die im öffentlichen Dienst des Bundes stehenden Personen am 1. April 1951 galten« Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, mit welcher Stellung einer im Dienst des Bundes stehenden Person die Stellung des Klägers als Kultusbeamter der jüdischen Gemeinde verglichen werden kann. Für die Bemessung seiner Entschädigung hätte es dann von den Bezügen ausgehen müssen, die ein in jener Stellung befindlicher Angehöriger des öffentlichen Dienstes während der hier maßgeblichen Zeit bekommen hatte.
Damit der Rechtsstreit in dieser Hinsicht neu geprüft werden kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht f\ürückverwiesen werden«
Ascher
 Raske
Johannsen
 Wilden
Br.Graf