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BGH

Gericht: BGH

hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Oktober I960 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr* Loewenheim für Recht erkannt: Ler Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen<, Er gelangte nach Deutschland zurück und hielt sich in bei Verv/andten auf» Dort wurde er auch erstmalige eingeschult Der Im Jahre 1946 kauften sich seine Eltern einen Wohnwagen Kläger verließ nun die Schule und zog mit seinen Eltern von Ort zu Ort« Er half seinem Vater bei der Ausübung seines Han Der Kläger lebt auch jetzt noch bei den Eltern Der Kläger verlangt eine Entschädigung wegen nicht nach-geholter Ausbildung nach dem § 118 BEG. infolge der Entbehrungen in Polen habe er dem Schulunterricht nicht immer folgen können; auch habe er aus diesem Grunde die schule nicht regelmäßig besucht. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen o Der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und verfolgt seinen Anspruch auf Entschädigung für den er- Da das beklagte Land sich trotz ordnungsmäßiger Ladung in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin nicht hat vertreten lassen* ist nach § 209 BEO auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des Klägers entschieden wor~ den«. Das Berufungsgericht hat dem Kläger hat das Berufungsgericht daraus geschlossen, daß er die Volksschule bereits vor Beendigung seiner gesetzlichen Schulpflicht aus Gründen, die er selbst zu vertreten gehabt habe, wieder verlassen habe, Ein Anspruch aus §§ 115, 118 BEG stehe dem Kläger daher nicht zu. * wie es seine Pflicht gewesen wäre* und da er wäre* die Volksschule das nicht gehindert worden hinaus zu be suchen * um seine zu vervollkommen von dem eingelegte Re vision der Volksschule ausgeschlossen worden ist oder wenn er den Volksschulbesuch hat unterbrechen müssen* kommt es für die nicht darauf an, oh seine gewollt in haben, daß das verfolgte Kind die Volksschule besuche. von dem Besuch der Schule fernzuhalten Pie Klage gen auch nicht nachdem er die Freiheit Feststellun werden? weil der hatte, die Volksschule nur noch 2 1/2 bis 3 Jahre besucht und es dann aufgegeben hat die er aus Gründen Schule dann hätte er sich den Ob das für den anspruch gerade für den Pall«, daß der Verfolgte die fehlende er habe infolge der Entbehrungen in und die Schule wesen sein, bis zur seines 10• Lebensjahres le sen und schreiben zu lernen, dann wird möglicherweise nicht angenommen werden können« er hätte das Ziel der Volksschule erreicht, wenn er zur seines 14*

Zitierte Normen: § 118 BEG § 254 BGB § 118 BEG § 254 BGB
schulenElternGrundBEGBerufungsgerichtAnspruchVolksschuleKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

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iy_ZH_91/60
Verkündet am 19c Oktober I960
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle

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Klägers und Revisionklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
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hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Oktober I960 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr* Loewenheim
 für Recht erkannt:
Las Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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in Celle vom 6» November 1959 wird aufgehoben. Ler
 Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen<,
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\ Gerichtsgebüren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger? ein Zigeuner? ist am
1936 gebo
 ren
, Er lebte mit seinen Eltern und Geschwistern vor dem Krie
*
ge in einem Y/ohnwagen in der Nähe von Stade. Im Mai 1940 wur de er mit seinen Angehörigen festgenommen? nach Polen depor
 tiert und dort in verschiedenen Arbeitslagern untergebracht Im August 1944 wurde er von den Hussen befreit. Er gelangte
 nach Deutschland zurück und hielt sich in bei Verv/andten auf» Dort wurde er auch erstmalige eingeschult
 Der
Im Jahre 1946 kauften sich seine Eltern einen Wohnwagen Kläger verließ nun die Schule und zog mit seinen Eltern von
 Ort zu Ort« Er half seinem Vater bei der Ausübung seines Han
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dels. Der Kläger lebt auch jetzt noch bei den Eltern
 Der Kläger verlangt eine Entschädigung wegen nicht nach-geholter Ausbildung nach dem § 118 BEG. Er führt dazu aus? infolge der Entbehrungen in Polen habe er dem Schulunterricht nicht immer folgen können; auch habe er aus diesem Grunde die schule nicht regelmäßig besucht. Er könne nicht lesen und schreibeno Deshalb könne er auch keine Bücher führen? wie es für ihn als dereinst selbständigen Händler nötig sei.
Entschädigungsbehörde und Landgericht haben den Anspruch abgelehnt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen o Der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt
 und verfolgt seinen Anspruch auf Entschädigung für den er-
* * *
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littenen Ausbildungsschaden weiter. Das beklagte Land hat
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sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen»
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Da das beklagte Land sich trotz ordnungsmäßiger Ladung in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin nicht hat vertreten lassen* ist nach § 209 BEO auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des Klägers entschieden wor~ den«.
stens fragen* ob dem Kläger deshalb eine Entschädigung zuzu-
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erkennen sei* weil er verspätet eingeschult worden sei und
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nicht die Kenntnisse von der Volksschule erworben habe, die
 diese sonst vermittle. Das Berufungsgericht hat dem Kläger
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dennoch den Anspruch auf Entschädigung versagt, weil er überhaupt keine Volksschulausbildung erstrebt gehabt habe. Das
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hat das Berufungsgericht daraus geschlossen, daß er die
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Volksschule bereits vor Beendigung seiner gesetzlichen Schulpflicht aus Gründen, die er selbst zu vertreten gehabt habe,
 wieder verlassen habe, Ein Anspruch aus §§ 115, 118 BEG stehe dem Kläger daher nicht zu. Außerdem stehe ihm dieser An-
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spruch nach § 254 Abs. 2 BGB i.V. mit § 9 Abs. 1 BEG nicht
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da er es unterlassen
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die Volksschule bis zur Voll
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zu besuchen
* wie es seine
 Pflicht gewesen wäre* und da er
 wäre* die Volksschule
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nicht gehindert worden
 hinaus zu be
 suchen
* um seine
 zu vervollkommen
 von dem
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der Volksschule ausgeschlossen worden ist oder wenn er den
 Volksschulbesuch hat unterbrechen müssen* kommt es für die
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Erage* ob ihm deswegen Ansprüche nach §§ 115* 118 BEG zu-
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stehen
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nicht darauf an, oh seine
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nicht zuletzt im Interesse ihres eigenen späteren Fort
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§ 254 Abs. 2 BGB ein. Denn es gewährt einen Entschädigungs-
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 angenommen werden können« er hätte das Ziel der Volksschule
 erreicht,
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könnte ihm dann zustehen.
Der Anspruch aus § 118 BEG
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