"freien Ehe", der auf Grund des Bundesgesetzes Über die Anerkennung freier Bhen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Bänder die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden sind, den Schaden am Beben des verfolgten Partners mitverschuldet, so stehen ihm EntSchädigungsansprüche nach dem BEG wegen dieses Schadens nicht zu. Um Unstimmigkeiten mit den "arischen11 Mietern des Hauses zu vermeiden, zog Benno mit dem Adoptiv sohn im Oktober 1939 in ein anderes Haus, ohne daß die Beziehungen zwischen den Ehegatten abgebrochen wurden» Am 9« März 1942 erhob die Klägerin Scheidungsklage gegen ihren Ehemann, die sie darauf stützte, daß die Ehe zwischen ihr und ihrem Ehemann, der Jude sei und dem mosaischen Glauben angehöre, unheilbar zerrüttet und daß die eheliche Gemeinschaft der Parteien seit drei Jahren aufgehoben sei» Benno SchflHHHl ist dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin in einer von ihm Unterzeichneten Eingabe vom 6» Juni 1942 mit einer eingehenden Begründung entgegengetreten« In einem weiteren, gleichfalls von ihm unterschriebenen Schreiben, hat er seine frühere Eingabe zurückgezogen und sich mit der Scheidung der Ehe einverstanden erklärt. Das Verfahren ist vor dem Inkrafttreten des BErgG nicht mehr abgeschlossen worden Durch Bescheid vom 23* Januar 1954 hat das Landesamt für.Wiedergutmachung den früher ergangenen ablehnenden Bescheid auf Grund des BErgG bestätigt, da die Klägerin nicht "Witwe11 im Sinne des BErgG sei, und sie auf den Weg der Klage verwiesen. Mit der beim Landgericht eingereichten Klage hat die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Eigentum und Vermögen, im wirtschaftlichen Portkommen und auf Grund des § 14 BErgG geltend gemacht, Zu dem nach § 14 aaO erhobenen Anspruch hat sie vorgetragen, sie und ihr früherer Ehemann seien wegen der immer stärker werdenden Verfolgung der Juden übereingekommen, sich formell scheiden zu lassen. Auch hätten sie nach der Verschickung des Ehemannes in einem ausgesprochenen liebevollen Briefwechsel gestanden« Mit der Klage ist zunächst beantragt worden, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin, beginnend mit dem 1« 11 «1953» eine Witwenrente entsprechend den Bestimmungen über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten des gehobenen Dienstes zu zahlen, und zwar die Rückstände sofort und im übrigen in monatlich vorauszahlbaren Teilbeträgen, ferner für die Zeit vom Todestage des Verfolgten bis zu dem 31«10.1953 eine Kapitalentschädigung zu zahlen, berechnet nach den gleichen Grundsätzen. sei, auf Abs 3 dieser Bestimmung könne sie sich nicht berufen, da diese Vorschrift nur für den verfolgten Ehemann, nicht aber für die verfolgte Ehefrau gelte, Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden am Leben dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache wegen der Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. 1) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die den von der Klägerin auf Grund der §§ 15 ff BEG erhobenen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, geht davon aus, nach § 15 Abs 2 aaO sei zu vermuten, daß der nach deportierte und mit Wirkung vom 8« Mai 1945 für tot erklärte frühere Ehemann der Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden sei» Diese Vermutung sei nicht widerlegt« Der Klägerin stehe ein Entschädigungsanspruch zu, weil sie Hinterbliebene des Verfolgten sowohl im Sinne des § 17 Abs 2 Hr 1 als schuldlos geschiedene Ehegattin, als auch auf Grund der Hr 3 dieser Bestimmung als Person sei, deren Verbindung mit dem Verfolgten nach dem 30. Wirkungen einer gesetzlich geschlossenen Ehe zuerkannt habe.Soweit sie Hinterbliebene nach § 17 Abs 2 Nr 1 sei, sei der Anspruch auch nicht nach § 17 Abs 3 aaO ausgeschlossen, weil die Klägerin sich von dem verstorbenen Ehemann nicht abgewandt habe. den Tod ihres Ehemannes dadurch mitverschuldet habe, daß sie durch die Erhebung der Ehescheidungsklage die Deportation des Benno SchmH^^mitverursacht habeDie Klägerin habe zwar mit der Möglichkeit rechnen müssen, dsß ihr Ehemann nach der Scheidung sofort in ein Konzentrationslager eingeliefert werde« Es könne aber dahingestellt bleiben, ob sie nach § 254 BGB in Verbindung mit § 9 Abs 1 BEG daran ein Verschulden treffe, denn sie habe, wie der Berufungsrichter im einzelnen darlegt unter dem Druck der nationalsozialistischen Verfolgung gehandelt. a) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Berufungsrichter davon ausgegangen ist, die Klägerin sei Hinterbliebene sowohl nach Nr 1 als nach Nr 3 des § 17 Abs 2 BEG» Beide Bestimmungen stehen nebeneinander» so daß an und für sich Anwendbarkeit der Nr 2 nicht durch die der Nr 3 ausgeschlossen wird und umgekehrt» Es kann dem Berufungsgericht aber nicht darin zugestimmt werden, wenn es ausführt der Klägerin sei die Eigenschaft einer Hinterbliebenen im Sinne des § 17 Abs 2 Nr 1 aaO nicht deswegen zu versagen, weil sie zwar nach dem Ehescheidungs urteil vom 2. aber zu dem Vorwurf gemacht werden könne, daß sie sich aus den Gründen des § 1 BEG von ihrem geschiedenen Ehemann abgewandt habe* Der Berufungsrichter führt aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, habe die Klägerin mit ihrem Ehemann noch in Verbindung gestanden und ihm Briefe und Pakete ins Konzentrationslager geschickt» Bereits dies lasse den Schluß zu, die Klägerin habe die Scheidung nicht aus innerer Obereinstimmung mit der nationalsozialistischen Rassenpolitik begehrt. Daneben stellt § 17 Abs 3 ein subjektives Erfordernis auf, daß der schuldlos geschiedene Ehegatte sich aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG von dem Verfolgten abgewandt habe« Auch.insoweit werden die Ausführungen des Berufungsurteils dem Gesetz nicht gerecht. Kann aber die Klägerin sich auf die Vorschrift des § 17 Abs 2 Nr 1 BEG nicht berufen, weil gegen sie § 17 Abs 3 aaO durchgreift, so muß ihr auch der Anspruch aus 4 Es wäre aber rechtsirrig, wollte man mit dem Berufungsgericht daraus schließen, wenn der schuldlos geschiedene Ehegatte auch sich auf Abs 2 Kr 1 aaO nicht berufen . kann, weil er sich von dem verfolgten Ehepartner abgewandt hat, so stehe ihm der Anspruch nach § 16 trotzdem zu, wenn zu seinen Gunsten § 17 Abs 2 Nr 3 ein- greifeo Eine solche Auslegung würde zwar dem Wortlaut, aber nicht dem Sinn und Zweck des § 17 Abs 3 aaO entsprechen, vielmehr im ersichtlichen Widerspruch zu ihm stehen* Der schuldlos geschiedene Ehegatte ist einer Entschädigung nicht würdig, wenn er sich aus den Gründen des § 1 BEG von dem verfolgten Ehepartner losgesagt hat* Ein solches Verhalten verdient aber die gleiche Mißbilligung, wenn der Ehegatte, der aus derartig unlauteren Beweggründen die Scheidung der Ehe durchgesetzt hat, später nach dem Tode des anderen Ehegatten die Anerkennung einer freien Ehe nach Maßgabe der in § 17 Abs 3 Nr 3 BEG erwähnten Gesetzesvorschriften erreicht hat • Wenn in Absatz 3 aaO Abs 2 Nr 3 und 4 nicht miterwähnt werden und deshalb nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Ausschließungsgrund für die Ansprüche nach § 16 und § 17 BEG nicht vorliegt, so ist das verständlich, weil der Gesetzgeber an die Möglichkeit eines solchen Balles nicht denken konnte- Wird einer Verbindung von Verlobten nach § 1 des Bundesgesetz^s über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23- Juni 1950 (BGBl S 226) die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe durch Verfügung der Landesjustizverwaltung zuerkannt, so wird vorausgesetzt, daß jeder der Verlobten sich durch dieses Verhältnis für die Lebensdauer des Verstorbenen als gebunden gefühlt hat- Würde sich ergeben, daß sich der überlebende Partner aus Gründen der Rasse oder der sonstigen Verfolgungsgründe von dem verfolgten Teil "abgewandt" hätte, so fehlte es überhaupt an den Voraussetzungen für eine Zuerkennung im Sinne des § 1 aaO» ist aber zur sachgemäßen Anwendung des BEG artets dann erforderlich, wenn derjenige, der ais Hinterbliebener nach § 17 Abs 2 Nr 3 BEG Entschädigungsansprüche wegen Schadens am Leben stellt, dem Vorwurf ausgesetzt ist, daß.er den Tod seines Ehepartners mitverschuldet hat, Es hat den Anschein* .als ob/der entsprechenden Anwendung des § 17 Abs 3 aaO in solchen Pallen nicht bedai'f, weil dann ein Entschädigungsanspruch schon durch die Vorschrift des § 9 Abs 1 3EG ausgeschlossen ist* Dies ist aber nicht so, § 9 Abs 1 aaO bestimmt, daß die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens und über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit'dem Schaden erlangten Vorteils sinn • gemäß gelten. Ein solcher Pall wird beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Verfolgter überstürzt sein ».'arenlager veräußert und dadurch eine ungewöhnlich hohe Verraögenseinbuße erleidet» Für einen solchen Schaden soll auch nach dem BEG kein voller Schadensausgleich gewährt werden (vgl auch die weiteren Beispiele hei Blessin-Wilden BEG 2» Aufl S 269 Anm 8 zu § 9)* Kann der Klägerin aus der Erhebung der Scheidungsklage und der durch sie hervorgerufenen Folgen für das Schicksal ihres Ehemannes ein Vorwurf gemacht werden» so mag sie durch ihr Handeln gegen Gebote des wohl verstandenen eigenen Interesses verstoßen. Denn hier entfällt der Entschädigungsanspruch schon nach dem allgemeinen Hechtsgrundsatz, daß der Hinterbliebene, der sich selbst einer rechtswidrigen Handlung gegenüber dem Verfolgten schuldig gemacht hat, für die er unbeschadet der Vorschriften des BEG einzustehen hat gegen die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben verstößt, wenn er gegen die öffentliche Hand wegen des von ihm schuldhaft mitver- Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 25 * November 1955 festgestellt, die Klägerin sei von dem als Zeugen vernommenen damaligen Bechtsanwalt und späteren Oberlandesgerichtspräsidenten StfHM darauf hingewiesen worden, daß Benno SchQHBB) Gefahr laufe, deportiert zu werden, wenn sie die Scheidung einreiche. Er sei Uber die Absicht der Klägerin, sich scheiden zu lassen, ziemlich entsetzt gewesen und habe dies auch in seinem Büro und seiner Ehefrau gegenüber geäußert» Den Beweis für das Wissen der Klägerin hat das Landgericht als dadurch geführt angesehen, daß der Vorsteher der Jüdischen Gemeinde in B^HM» Karl K4fe in einer schriftlichen Äußerung vom 29* Juni 1949 er- Deshalb konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß zu dem Ergebnis kommen, die Klägerin habe mit der Deportation im Falle der Scheidung rechnen müssen« Damit hat es nichts anderes sagen wollen, als daß sie diese Möglichkeit auf Grund der Belehrung durch den Zeugen Stutzer gekannt hat und sich trotzdem von der Einreichung der Ehescheidungsklage durch den der nationalsozialistischen Partei angehörenden Hechtsanwalt Dr» nicht hat abhalten lassen. sozialistischer Verfolgung gehandelt, ihr könne deshalb die Erhebung der Scheidungsklage nach § 9 Abs 3 BEG nicht zu dem Nachteil angerechnet werden- Das Oberlandesgericht hält diese Schutzbehauptung der Klägerin für durchgreifend. Die Berufung der Klägerin auf § 9 Abs 3 BEG muß schon daran scheitern, daß die Feststellungen des Berufungsurteils nicht hinreichen, um anzunehmen, auf die Klägerin sei ein' Druck in dem Sinne ausgeübt worden, wie er vordem Gesetz verlangt wird. Bas ergeben die Ausführungen der amtlichen Begründung zu dem Kegierungsentwurf des BEG zu § 6 des Entwurfes auf Seite 98 der Bundestagsdrucksache Nr 1949 vom 9p Bezember 1955* Bort wird ausgefübrt, durch die Einfügung des neuen Absatz 3 des § 6 (jetzt 5 9 Abs 3 BEG) sei die Vorschrift des Abs 2 dahin erweitert worden, daß unter dem Bruck der Verfolgung, also ebenfalls unter Zwang, vorgenommene oder unterlassene Handlungen des Verfolgten seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegenstehen. Und zu Abs 2 des § 6 des Entwurfes (jetzt Abs 2 des § 9) heißt es auf Seite 97 unten, diese Vorschrift habe ihren Grund darin, daß das Einverständnis des Verfolgten mit der Verfolgungsmaßnahme als unter dem Zwang der Verhältnisse abgegeben anzusehen sei und sich deshalb nicht zu Ungunsten des Verfolgten auswirken kann. In einem solchen Pall muß vielmehr eine konkrete Zwangslage in dem Sinne Vorgelegen haben, daß ein die Scheidung beantragender Ehegatte sich einer gegen ihn gerichteten Verfolgung wegen der damit verbundenen Gefahr für sein Leben oder seine persönliche Freiheit nur durch die Erhebung der Scheidungsklage hat entziehen können. Die Bassen- und Ehegesetzgebung des Nationalsozialismus bestand schon seit 1935» Die Klägerin hat sich auch nach den Ereignissen der Kristallnacht des 9« November 1938 nicht veranlaßt gesehen, das eheliche Band mit Benno SchflHHHPzu lösen. Hier ist ebenfalls der Zeitabstand seit dem Erlaß der Verfügung des Oberfinanzpräsidenten Weser-Ems vom 29« November 1939 und der Erhebung der Ehescheidungsklage im 2£ärz 1942 als Umstand zu berücksichtigen, der gegen eine Zwangslage für die Klägerin spricht. Dieses Gesuch ist mit der genannten Verfügung abgelehnt worden- Zur Begründung weist der OberfinanzPräsident darauf hin* daß die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks V# d^ SflMB 0 in sei und nach dem Gesetz verpflichtet sei, dem Gesuchsteller und seinem Adoptivsohn nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu gewähren, wenn er, der Ehemann SchfHIBBK außerstande sei, sich oder seinen Adoptivsohn selbst zu unterhalten* Es kann dem Berufungsrichter nicht zugegeben werden, daß durch diese Verfügung eine Gefahr für das Eigentum der Klägerin herbeigeführt wurde* Denn die Klägerin hat nicht behauptet, daß die von ihrem Ehemann zu entrichtende Rate der Vermögensabgabe nicht bezahlt worden ist* Außerdem hat aber der Berufungsrichter nicht berücksichtigt, daß nach den §§ 2 und 5 der Durchführungsverordnung über die Sühneleistung der Juden vom 21. Gründe für das Vorliegen einer solchen in den Tatsacheninstanzen nicht beigebracht worden sind, kann die Erhebung der Ehescheidungsklage durch die Klägerin nicht als gerechtfertigt angesehen werden, um zu ihren Gunsten § 9 Abs 3 BEG unmittelbar oder doch entsprechend anzuwenden. Eie Berufung der Klägerin muß bei richtiger Würdigung des festgestellten Sachverhalts zurückgewiesen werden- Eemgemäß ist das landgerichtliche Erkenntnis auf die Revision der Beklagten mit der sich aus den §§ 225 Abs 1 BEG und 91 ZPO ergebenden Kostenfolge wiederherzustellen;
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! 2542 091 1) Gesetz: 3EG 1956, § 17 Rechtssatz: Hat der überlebende Partner einer "freien Ehe", der auf Grund des Bundesgesetzes Über die Anerkennung freier Bhen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Bänder die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden sind, den Schaden am Beben des verfolgten Partners mitverschuldet, so stehen ihm EntSchädigungsansprüche nach dem BEG wegen dieses Schadens nicht zu. § 17 Abs 3 BEG 1956 ist in solchen Fällen auch entsprechend anzuwenden, obwohl § 17 Abs 3 aaO die Fälle des § 17 Abs 2 Nr 3 nicht ausdrücklich erwähnt. Rechtssatzs Hat der Verfolgte einen Schaden mitver schuldet, der an und für sich einen Entschädigungsanspruch nach dem BEG be gründet, so kann er sich darauf, er habe unter Bruck nationalsozialistischer Verfolgung gehandelt, dann berufen, wenn er unter einem solchen Zwang gehandelt hat, der eine freie Wahl des Handelnden und ein Abwägen des Für und Wider ausschließt oder doch in unerträglicher Weise einschränkt. Diese Anforderungen müssen an das Handeln unter Bruck mindestens in den Fällen gestellt werden, wenn die angeblich unter Bruck vorgenommene Handlung eine schwere Verletzung sittlicher und rechtlicher Gebote darstellt« 2) Gesetz BEG 1956, § 9 Aktenzeichen: IV ZR 91/57 Urteil des BGH vom 29- Kai 1957 OBG Bremen IV ZR 91/57 Verkündet am 29« Mai 1957 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Freien Hansestadt Bremen, gesetzlich vertreten durch den Senator für Arbeit in Bremen, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtes hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br.v.Werner, Maaß und Wilden für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts .in Bremen vom 10. Oktober 1956 aufgehoben« Entschädigungskammer des Landgerichts in Bremen vom 25« November 1955 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die Klägerin hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszugs zu erstatten. Die Entscheidung über die im ersten Rechtszug erwachsenen Kosten bleibt dem Endurteil gegen geb« in Klägerin und Revisionsbeklagte $ - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanw m und Str. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand Die am S. 1886 geborene Klägerin war seit 1921 mit dem im Jahre 1885 geborenen jüdischen Kaufmann Benno Schu^ÜlHi verheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen, jedoch haben die Eheleute nach der Eheschließung den Lothar SchflBBB^ an Kindes Statt angenommen» Benno SchflHm^ betrieb in dem der Klägerin gehörigen Hause Vpp dgp SflHHP in BdHi bis zu dem Jahre 1938 ein Textilgeschäft. Hach den Ereignissen des November 1938 (Kristallnacht) gab er das Geschäft auf und arbeitete in den nächsten Jahren als Hilfsarbeiter« Um Unstimmigkeiten mit den "arischen11 Mietern des Hauses zu vermeiden, zog Benno mit dem Adoptiv sohn im Oktober 1939 in ein anderes Haus, ohne daß die Beziehungen zwischen den Ehegatten abgebrochen wurden» Am 9« März 1942 erhob die Klägerin Scheidungsklage gegen ihren Ehemann, die sie darauf stützte, daß die Ehe zwischen ihr und ihrem Ehemann, der Jude sei und dem mosaischen Glauben angehöre, unheilbar zerrüttet und daß die eheliche Gemeinschaft der Parteien seit drei Jahren aufgehoben sei» Benno SchflHHHl ist dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin in einer von ihm Unterzeichneten Eingabe vom 6» Juni 1942 mit einer eingehenden Begründung entgegengetreten« In einem weiteren, gleichfalls von ihm unterschriebenen Schreiben, hat er seine frühere Eingabe zurückgezogen und sich mit der Scheidung der Ehe einverstanden erklärt. Am 23* Juli 1942 wurde Schl^f^pf^^zusammen mit seinem Adoptivsohn Lothar nach TflHflHlBlHHi deportiert« Während Lothar SchfHBBP aus T(wieder zurückgekehrt ist, ist über den weiteren Verbleib Benno SchdHBMP nichts bekannt. Er wurde mit Wirkung vom • 3 - 8» Mai 1943 für tot erklärt. Hach der Deportation des Ehemannes SchdHH^ ist die Ehe durch Urteil des Landgerichts in Bremen vom 2. Februar 1943 auf Grund des damaligen § 55 Ehe Ges 1938 (;jetzt § 48 Ehe Ges 1946) geschieden wordene Das Urteil, das dem beklagten Ehemann im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt wurde, ist rechtskräftig geworden* Im Laufe des hier anhängigen Rechtsstreits hat der Bremische Senator für Justiz durch Verfügung vom 30. Juli 195.6 auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23 ^ Juni 1950 (BGBl S 226) anerkannt, daß die Verbindung der Klägerin mit dem Benno SchflBHB^. die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe habe. Als Tag der Eheschließung wurde der 30. April 1943 festgesetzt. Nach dem Erlaß des Entschädigungsgesetzes für die amerikanische Besatzungszone hat die Klägerin mit der Behauptung, die Ehe sei seinerzeit im beiderseitigen Einverständnis nur zu dem Schein geschieden worden, Ansprüche nach diesem Gesetz angemeldet. Durch Bescheid vom 6c November 1950 hat die Entschädigungsbehörde die Ansprüche abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin die bei dem Landesentschädigungsamt in Bremen bestehende Gütebehörde angerufen.. Das Verfahren ist vor dem Inkrafttreten des BErgG nicht mehr abgeschlossen worden Durch Bescheid vom 23* Januar 1954 hat das Landesamt für.Wiedergutmachung den früher ergangenen ablehnenden Bescheid auf Grund des BErgG bestätigt, da die Klägerin nicht "Witwe11 im Sinne des BErgG sei, und sie auf den Weg der Klage verwiesen. Mit der beim Landgericht eingereichten Klage hat die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Eigentum und Vermögen, im wirtschaftlichen Portkommen und auf Grund des § 14 BErgG geltend gemacht, Zu dem nach § 14 aaO erhobenen Anspruch hat sie vorgetragen, sie und ihr früherer Ehemann seien wegen der immer stärker werdenden Verfolgung der Juden übereingekommen, sich formell scheiden zu lassen. Vor allem hätte sie dabei im Auge gehabt, das der Klägerin gehörige Grundstück VMFdflpS^IBPflPdem Zugriff der nationalsozialistischen Behörden zu entziehen« Die Angabe in der Ehescheidungsklage, daß die Ehe zerrüttet gewesen sei, sei offensichtlich unzutreffend gewesen und nur zu dem Schein gemacht worden«, Sie, die Klägerin, sei mit ihrem früheren Ehemann auch noch in der Macht vor der Deportation zusammen gewesen und habe ihn auch zu dem Bahnhof begleitet« Sie habe ihn auch nach der Deportation und nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils fortlaufend mit Paketen unterstützt* die sie ihm ins Konzentrationslager nachgesandt habe.. Auch hätten sie nach der Verschickung des Ehemannes in einem ausgesprochenen liebevollen Briefwechsel gestanden« Mit der Klage ist zunächst beantragt worden, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin, beginnend mit dem 1« 11 «1953» eine Witwenrente entsprechend den Bestimmungen über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten des gehobenen Dienstes zu zahlen, und zwar die Rückstände sofort und im übrigen in monatlich vorauszahlbaren Teilbeträgen, ferner für die Zeit vom Todestage des Verfolgten bis zu dem 31«10.1953 eine Kapitalentschädigung zu zahlen, berechnet nach den gleichen Grundsätzen. Die Beklagte hat gebeten die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, daß die Ehe im gegenseitigen Einverständnis der Ehegatten geschieden worden sei. Die Klägerin habe außerdem durch die Einreichung der Scheidungsklage die Deportation ihres damaligen Ehemannes und seinen Tod leichtfertig mitverschuldeto In Bremen sei der jüdische Ehepartner einer Mischehe bis zu dem Februar 1945 von der Depor- - 5 tation verschont geblieben, solange der arische Teil zu ihm gehalten und insbesondere keine Ehescheidungsklage erhoben habe. Der Klägerin sei auch vor der Einreichung • der Klage bekannt gewesen, daß die Erhebung der Klage die Deportation zur Folge haben würde* Die Klägerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten und hat geltend gemacht, sie hätte nicht gewußt, daß die Ehescheidungsklage die Deportation nach sich ziehen werde «• Bei weiterem Fortbestand der Ehe habe sie befürchten müssen, daß ihre Abstammung von einer volljüdischen Kutter von der Gestapo ermittelt worden wäre- Um die Gestapo von sich abzuwenden, habe sie die Scheidung anstreben müssen« Hach einer umfassenden Beweisaufnahme hat das Landgericht durch Teilurteil vom 25, November 1955 die Klage insoweit abgewiesen, als Ansprüche aus § 14 BErgG erhoben worden sind. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt« Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihren Rentenanspruch auf § 17 Abs 2 Hr 3 BEG gestützt, nachdem sie die erwähnte Anerkennung des Senators der Justiz erhalten hatte« Sie hat nunmehr den Antrag gestellt*, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte 41 zu verurteilen an die Klägerin, beginnend mit dem 1.11.1953 eine Witwenrente entsprechend den Bestimmungen über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten des gehobenen Dienstes zu zahlen, und zwar die Rückstände sofort und im übrigen in monatlich vorauszahlbaren Teilbeträgen, ferner für die Zeit vom Todestage des Verfolgten bis zu dem 31-10 1953 eine Kapitalentschädigung, berechnet nach den . gleichen Grundsätzen. Die Beklagte, die um Zurückweisung der Berufung gebeten hat, ist der Ansicht, daß der Anspruch der Klägerin nunmehr mindestens nach § 9 Abs 1 BEG ausgeschlossen ~ 6 - sei, auf Abs 3 dieser Bestimmung könne sie sich nicht berufen, da diese Vorschrift nur für den verfolgten Ehemann, nicht aber für die verfolgte Ehefrau gelte, Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden am Leben dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache wegen der Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision ist im Berufungsurteil zugelassen worden» Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klag-0 abweisungsanspruch weiter. Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe s 1) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die den von der Klägerin auf Grund der §§ 15 ff BEG erhobenen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, geht davon aus, nach § 15 Abs 2 aaO sei zu vermuten, daß der nach deportierte und mit Wirkung vom 8« Mai 1945 für tot erklärte frühere Ehemann der Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden sei» Diese Vermutung sei nicht widerlegt« Der Klägerin stehe ein Entschädigungsanspruch zu, weil sie Hinterbliebene des Verfolgten sowohl im Sinne des § 17 Abs 2 Hr 1 als schuldlos geschiedene Ehegattin, als auch auf Grund der Hr 3 dieser Bestimmung als Person sei, deren Verbindung mit dem Verfolgten nach dem 30. April 1943 der Bremische Senator für Justiz und Verfassung durch Verfügung vom 30. Juli 1956 die Rechts- Wirkungen einer gesetzlich geschlossenen Ehe zuerkannt habe.Soweit sie Hinterbliebene nach § 17 Abs 2 Nr 1 sei, sei der Anspruch auch nicht nach § 17 Abs 3 aaO ausgeschlossen, weil die Klägerin sich von dem verstorbenen Ehemann nicht abgewandt habe. Der Anspruch entfalle auch nicht deshalb, weil die Klägerin, die nach § 1 Abs 3 Nr 1 BEG selbst als Verfolgte gelte? den Tod ihres Ehemannes dadurch mitverschuldet habe, daß sie durch die Erhebung der Ehescheidungsklage die Deportation des Benno SchmH^^mitverursacht habeDie Klägerin habe zwar mit der Möglichkeit rechnen müssen, dsß ihr Ehemann nach der Scheidung sofort in ein Konzentrationslager eingeliefert werde« Es könne aber dahingestellt bleiben, ob sie nach § 254 BGB in Verbindung mit § 9 Abs 1 BEG daran ein Verschulden treffe, denn sie habe, wie der Berufungsrichter im einzelnen darlegt unter dem Druck der nationalsozialistischen Verfolgung gehandelt. Nach § 9 Abs 3 BEG könne ihr daher die Einreichung der Scheidungsklage nicht zur Last gelegt werden, t) Diese Erwägungen des Berufungsrichters vermögen nicht die von ihm gefällte Entscheidung zu tragen» a) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Berufungsrichter davon ausgegangen ist, die Klägerin sei Hinterbliebene sowohl nach Nr 1 als nach Nr 3 des § 17 Abs 2 BEG» Beide Bestimmungen stehen nebeneinander» so daß an und für sich Anwendbarkeit der Nr 2 nicht durch die der Nr 3 ausgeschlossen wird und umgekehrt» Es kann dem Berufungsgericht aber nicht darin zugestimmt werden, wenn es ausführt der Klägerin sei die Eigenschaft einer Hinterbliebenen im Sinne des § 17 Abs 2 Nr 1 aaO nicht deswegen zu versagen, weil sie zwar nach dem Ehescheidungs urteil vom 2. Februar 1943 schuldlos geschieden ist, ihr «» 8 •. aber zu dem Vorwurf gemacht werden könne, daß sie sich aus den Gründen des § 1 BEG von ihrem geschiedenen Ehemann abgewandt habe* Der Berufungsrichter führt aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, habe die Klägerin mit ihrem Ehemann noch in Verbindung gestanden und ihm Briefe und Pakete ins Konzentrationslager geschickt» Bereits dies lasse den Schluß zu, die Klägerin habe die Scheidung nicht aus innerer Obereinstimmung mit der nationalsozialistischen Rassenpolitik begehrt. Das sei aber Voraussetzung für die Anwendung des § 17 Abs 3 BEG. Diese Ansicht ist rechtsirrig, Diese Bestimmung verlangt objektiv, daß sich der schuldlos geschiedene Ehegatte von dem Verfolgten abgewandt habe. Dieses Begriffserfordernis wird schon allein dadurch erfüllt, daß er durch Klagerhebung die Scheidung betrieben hat. Auf sein weiteres Verhalten kommt es dabei nicht an. Ein solches Abwenden kann man mit Blessin-..ilden BEG 2. Aufl S 308 Anm 9 zu § 17 allenfalls nur dann nicht als gegeben ansehen, wenn der verfolgte Ehegatte der Scheidung zugestimmt hat oder selbst auf Scheidung geklagt hat. Dafür bieten sich aber hier keine Anhaltspunkte. Die eingehende Eingabe des verstorbenen Benno SchOTHBB* die er in dem Scheidungsrechtsstreit unter dem 6, Juni 1942 an das Landgericht gerichtet hat (Bl 7 der Akten 5 R 43/42) spricht entscheidend dagegen» Seine spätere Eingabe kann ihr gegenüber kein Gewicht bekommen. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß SchfBHBB^ in die Scheidung gewilligt habe. Daneben stellt § 17 Abs 3 ein subjektives Erfordernis auf, daß der schuldlos geschiedene Ehegatte sich aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG von dem Verfolgten abgewandt habe« Auch.insoweit werden die Ausführungen des Berufungsurteils dem Gesetz nicht gerecht. Daß der schuldlos geschiedene Ehegatte sich von , 9 *• dem anderen deswegen abgewandt habe, weil er die nationalsozialistische Rassenpolitik gebilligt habe* fordert das Gesetz nichto Es genügt, wenn er sich wegen der Rapse? des Glaubens oder der Weltanschauung von dem Verfolgten abgewandt hat. Mehr verlangt das Gesetz nicht-Ist der Verfolgte ein Jude,*so ist den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan, wenn der andere Teil die Ehescheidungsklage eingereicht hat, weil der Verfolgte Jude war. Das hat die Klägerin auch getan, Wäre der Verfolgte nicht Jude gewesen, so würde sie die Klage nicht eingereicht haben. Diese Tatsache war für ihr Verhalten mitbestimmend, denn sonst hätte sie die Klage nicht erheben 41 müssen, um, wie der Berufungsrichter feststellt, ihr Grundstück von dem etwaigen Zugriff der nationalsozialistischen Machthaber zu retten. Daß dieser Beweggrund auch ■ für das Verhalten der Klägerin mitbestimmend war« ist nicht entscheidend. Es genügt, daß sie wegen des Dmstandes« daß der Ehemann der jüdischen Gemeinschaft angehört hat, auf Scheidung angetragen hat. Sie hat darauf auch aus- r» drücklich in ihrer Scheidungsklage hingewiesen (Bl 1 der Akten 5 R 43/42), Kann aber die Klägerin sich auf die Vorschrift des § 17 Abs 2 Nr 1 BEG nicht berufen, weil gegen sie § 17 Abs 3 aaO durchgreift, so muß ihr auch der Anspruch aus 4 § 17 Abs 2 Nr 3 BEG versagt bleiben, Zwar wird diese Vorschrift in Absatz 3 des § 17 nicht mitaufgeführt. Es wäre aber rechtsirrig, wollte man mit dem Berufungsgericht daraus schließen, wenn der schuldlos geschiedene Ehegatte auch sich auf Abs 2 Kr 1 aaO nicht berufen . kann, weil er sich von dem verfolgten Ehepartner abgewandt hat, so stehe ihm der Anspruch nach § 16 trotzdem zu, wenn zu seinen Gunsten § 17 Abs 2 Nr 3 ein- - 10 ~ greifeo Eine solche Auslegung würde zwar dem Wortlaut, aber nicht dem Sinn und Zweck des § 17 Abs 3 aaO entsprechen, vielmehr im ersichtlichen Widerspruch zu ihm stehen* Der schuldlos geschiedene Ehegatte ist einer Entschädigung nicht würdig, wenn er sich aus den Gründen des § 1 BEG von dem verfolgten Ehepartner losgesagt hat* Ein solches Verhalten verdient aber die gleiche Mißbilligung, wenn der Ehegatte, der aus derartig unlauteren Beweggründen die Scheidung der Ehe durchgesetzt hat, später nach dem Tode des anderen Ehegatten die Anerkennung einer freien Ehe nach Maßgabe der in § 17 Abs 3 Nr 3 BEG erwähnten Gesetzesvorschriften erreicht hat • Wenn in Absatz 3 aaO Abs 2 Nr 3 und 4 nicht miterwähnt werden und deshalb nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Ausschließungsgrund für die Ansprüche nach § 16 und § 17 BEG nicht vorliegt, so ist das verständlich, weil der Gesetzgeber an die Möglichkeit eines solchen Balles nicht denken konnte- Wird einer Verbindung von Verlobten nach § 1 des Bundesgesetz^s über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23- Juni 1950 (BGBl S 226) die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe durch Verfügung der Landesjustizverwaltung zuerkannt, so wird vorausgesetzt, daß jeder der Verlobten sich durch dieses Verhältnis für die Lebensdauer des Verstorbenen als gebunden gefühlt hat- Würde sich ergeben, daß sich der überlebende Partner aus Gründen der Rasse oder der sonstigen Verfolgungsgründe von dem verfolgten Teil "abgewandt" hätte, so fehlte es überhaupt an den Voraussetzungen für eine Zuerkennung im Sinne des § 1 aaO» Der Gesetzgeber des BEG konnte von dem Regelfall ausgehen, daß schon in dem der Zuerkennung vorausgehenden Verfahren festgestellt worden ist, daß der Antragsteller nichts getan hat, was eine solche Bindung ausschlösse; indem er sich etwa von dem rassisch Verfolgten aus Gründen der Rasse abgewandt hat. Ein Ausschließungsgrund von der Art des § 17 Abs 3 BEG ist daher für die in Abs 2 Br 3 des § 17 aaO geregelten Palle nicht für notwendig erachtet worden, b) Eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs 3 BEG ist aber zur sachgemäßen Anwendung des BEG artets dann erforderlich, wenn derjenige, der ais Hinterbliebener nach § 17 Abs 2 Nr 3 BEG Entschädigungsansprüche wegen Schadens am Leben stellt, dem Vorwurf ausgesetzt ist, daß.er den Tod seines Ehepartners mitverschuldet hat, c# s Es hat den Anschein* .als ob/der entsprechenden Anwendung des § 17 Abs 3 aaO in solchen Pallen nicht bedai'f, weil dann ein Entschädigungsanspruch schon durch die Vorschrift des § 9 Abs 1 3EG ausgeschlossen ist* Dies ist aber nicht so, § 9 Abs 1 aaO bestimmt, daß die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens und über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit'dem Schaden erlangten Vorteils sinn • gemäß gelten. Von den beiden hier sinngemäß anzuwendenden Gruppen von Vorschriften kommt nur die erste; die das mitwirkende Verschulden betrifft, für den vorliegenden Pall in Präge- Die Bestimmungen, auf die das BEG damit abzielt, sind die des § 254 BGB, Das Verschulden im Sinne dieser Vorschrift besteht nicht etwa in dem einem Geschädigten zu machenden Vorwurf, daß er gegen eine rechtliche oder sittliche Pflicht verstoßen habe, rondern daß er gegen die Gebote des eigenen Interesses verstoßen habe. Ein solcher Pall wird beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Verfolgter überstürzt sein ».'arenlager veräußert und dadurch eine ungewöhnlich hohe Verraögenseinbuße erleidet» Für einen solchen Schaden soll auch nach dem BEG kein voller Schadensausgleich gewährt werden (vgl auch die weiteren Beispiele hei Blessin-Wilden BEG 2» Aufl S 269 Anm 8 zu § 9)* Kann der Klägerin aus der Erhebung der Scheidungsklage und der durch sie hervorgerufenen Folgen für das Schicksal ihres Ehemannes ein Vorwurf gemacht werden» so mag sie durch ihr Handeln gegen Gebote des wohl verstandenen eigenen Interesses verstoßen. Sie hätte dann schuldhaft dazu mitgewirkt, daß die Grundlage ihrer eigenen Existenz durch die Deportation ihres Ehemanns wenn auch nicht gänzlich zerstört, so doch erheblich beeinträchtigt würde. Mit einer derartigen Würdigung des Verhaltens der Klägerin wird man aber dem Wesen eines derartigen Verhaltens nicht gerecht. Denn der Vorwurf, der der Klägerin zu machen wäre, ist in erster Linie doch der, daß sie nicht nur entgegen allen gegen-' über jedem Mitmenschen bestehenden sittlichen und rechtlichen Pflichten verstoßen hat, sondern in besonders hohem Maße die Pflichten verletzt hat, die ihr auf Grund der bestehenden ehelichen Gemeinschaft mit Benno Sch^BH^^ diesem gegenüber oblagen» Es würde sich also um eine besonders starke Verletzung von Hechtspflichten handeln, die ihr gegenüber einem Dritten oblagen. Diese Fälle werden von § 9 Abs 1 BEG nicht mitumfaßt» Eines Rückgriffs auf § 9 Abs 1 aaO bedarf es in diesem Falle nicht. Denn hier entfällt der Entschädigungsanspruch schon nach dem allgemeinen Hechtsgrundsatz, daß der Hinterbliebene, der sich selbst einer rechtswidrigen Handlung gegenüber dem Verfolgten schuldig gemacht hat, für die er unbeschadet der Vorschriften des BEG einzustehen hat gegen die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben verstößt, wenn er gegen die öffentliche Hand wegen des von ihm schuldhaft mitver- ursachten Schadens Entschädigungsansprüche nach dem BEG erhebt- c) Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen muß gegen die Klägerin der Vorwurf erhoben werden, daß sie durch die Erhebung der Ehescheidungsklage die Deportation ihres Ehemannes und das von ihm erlittene Schicksal mitverschuldet hat* Der Berufungsrichter stellt fest, daß die Klägerin durch die Erhebung der Ehescheidungsklage die Deportation und damit den Tod ihres Ehemanns mitverursacht hat. Nach der damals in Bremen bestehenden Praxis der Gestapo wurden bis zu dem Februar 1945 jüdische Partner einer sog. Mischehe von der Deportation verschont, solange die Ehe nicht geschieden bezw. Ehescheidungsklage nicht erhoben war. Dies hat die Klägei^in auch gewußt. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 25 * November 1955 festgestellt, die Klägerin sei von dem als Zeugen vernommenen damaligen Bechtsanwalt und späteren Oberlandesgerichtspräsidenten StfHM darauf hingewiesen worden, daß Benno SchQHBB) Gefahr laufe, deportiert zu werden, wenn sie die Scheidung einreiche. Diese Feststellung hat das Landgericht getroffen, obwohl der hierüber vernommene Zeuge bekundet hatte, er könne heute nicht mehr sagen, ob er die Klägerin auf die Folge ihres Handelns ^ aufmerksam gemacht habe, er nehme es aber an. Er sei Uber die Absicht der Klägerin, sich scheiden zu lassen, ziemlich entsetzt gewesen und habe dies auch in seinem Büro und seiner Ehefrau gegenüber geäußert» Den Beweis für das Wissen der Klägerin hat das Landgericht als dadurch geführt angesehen, daß der Vorsteher der Jüdischen Gemeinde in B^HM» Karl K4fe in einer schriftlichen Äußerung vom 29* Juni 1949 er- klärt habe, der Zeuge Stl habe ihm erzählt, daß er J — 14 — t die Vertretung der Klägerin in ihrer Ehescheidungsklage abgelehnt habe und daß er sie auf die Gefahr einer Deportation ihres damaligen Ehemannes aufmerksam gemacht habe, Allerdings spricht das Berufungsurteil nur davon, die Klägerin habe mit der Möglichkeit einer Deportation ihres Ehemannes rechnen müssen . Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergibt sich aber, daß das Oberlandesgericht sich die in dem landgerichtlichen Urteil gemachte Feststellung Uber das Wissen der Klägerin zu eigen gemacht hat. Denn es stützt die von ihm getroffene Feststellung ausdrücklich auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen SlfllH), Dr. FW und KflM* Daß es dabei entscheidendes Gewicht auf die nur schriftlich abgegebene Erklärung des Zeugen IflBW gelegt hat, ergibt sich aus den Darlegungen des Berufungsurteils nicht. Hätte es dies getan, so ist anzunehmen, daß es sonst dem Beweisantrag der Klägerin in der Berufungsbegründung stattgegeben hätte, den Zeugen Kflp an Gerichtsstelle zu vernehmen. Daß es diesem Antrag nicht entsprochen hat; kann nur so verstanden werden, daß es die Aussage der beiden übrigen Zeugen für ausreichend gehalten hat, um die Schuld der Klägerin festzustellen. Deshalb konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß zu dem Ergebnis kommen, die Klägerin habe mit der Deportation im Falle der Scheidung rechnen müssen« Damit hat es nichts anderes sagen wollen, als daß sie diese Möglichkeit auf Grund der Belehrung durch den Zeugen Stutzer gekannt hat und sich trotzdem von der Einreichung der Ehescheidungsklage durch den der nationalsozialistischen Partei angehörenden Hechtsanwalt Dr» nicht hat abhalten lassen. Daß ein solches Verhalten der Klägerin ihr zu dem Verschulden gereicht, wenn man zunächst davon absieht, daß sie, wie sie behauptet, unter dem Druck nationalsozialistischer Verfolgung gehandelt hat, bedarf keiner weiteren Darlegung♦ Die Schuld, die darin besteht, daß die Klägerin durch die' Klagerhebung die Freiheit und die persönliche Unversehrtheit eines Ehegatten gefährdet hat, wird auch nicht dadurch beseitigt oder gemildert, daß sie, wie das Berufungsgericht feststellt, diesen Schritt getan hat, um ihr Hausgrundstück dem Zugriff der nationalsozialistischen Machthaber zu entziehen- Die Freiheit eines Menschen und besonders eines dem Täter nahestehenden Menschen, zu dem die besonders strengen Bindungen eines Ehegelöbnisses bestehen, sind so hohe Hechtsgüter, daß ihre Verletzung ^ nicht damit entschuldigt werden kann, die Klägerin habe ihr Grundstück retten wollen, das in Gefahr gewesen sei, ihr entzogen zu werden. Dies entspricht nicht nur der heute geltenden sittlichen Auffassung, sondern auch in der damaligen Zeit haben die nicht rassisch verfolgten Partner einer Mischehe in zahlreichen Fällen alle Unbilden der Verfolgung ihrer rassisch verfolgten Ehegatten auf sich genommen und hätten Jedes VermögensOpfer gebracht, das es ermöglicht hätte, um den Jüdischen Partner der Verfolgung zu entziehen. d) Die Klägerin hat, um diesem Vorwurf entgegenzutreten, sich darauf berufen, sie habe unter dem Druck national- 4 sozialistischer Verfolgung gehandelt, ihr könne deshalb die Erhebung der Scheidungsklage nach § 9 Abs 3 BEG nicht zu dem Nachteil angerechnet werden- Das Oberlandesgericht hält diese Schutzbehauptung der Klägerin für durchgreifend. Es führt hierzu zunächst aus, der arische Partner einer jüdischen Mischehe sei tatsächlich und rechtlich diskriminiert gewesene Wenn der arische Partner unter diesen Umständen die Ehescheidungsklage erhebt, um diesen Folgen für die Zukunft zu entgehen, so sei die Ehescheidungsklage unter dem Druck der Verfolgung im Sinne des § 9 Abs 3 BEG erhoben. Darüber hinaus habe aber im vorliegenden Fall eine konkrete Verfolgung Vorgelegen. Die Klägerin habe, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, das Grundstück dem Zugriff der nationalsozialistischen Machthaber entziehen wollen. In dieser Hinsicht hätten Gefahren Vorgelegen. Dies ergebe das von der Klägerin vorgelegte Schreiben des Oberfinanzpräsidenten Weser-Ems vom 2$. September 1939. Diese Erwägungen können aus Hechtsgründen nicht gebilligt werden- Es kann dahinstehen, ob sich der Verfolgte überhaupt darauf berufen kann, er habe unter dem Druck nationalsozialistischer Verfolgung gehandelt. Denn es ist fraglich, ob § 9 Abs 3 BIG nicht bloß einen Ausnahmetatbestand für den in § 9 Abs 1 BEG geregelten Fall des Mitverschuldens durch Verletzung der Gebote des wohlverstandenen eigenen Interesses darstellt * Diese Frage kann hier unentschieden bleiben. Die Berufung der Klägerin auf § 9 Abs 3 BEG muß schon daran scheitern, daß die Feststellungen des Berufungsurteils nicht hinreichen, um anzunehmen, auf die Klägerin sei ein' Druck in dem Sinne ausgeübt worden, wie er vordem Gesetz verlangt wird. Unter einem Druck, der auf eine Person durch einen Dritten ausgeübt wird, versteht man gemeinhin die Begründung einer Notlage, die für jemand dadurch geschaffen wird, daß er unter einem solchen Zwang handelt, der eine freie wähl des Handelnden und eine Abwägung des Für und Wider ausschließt oder doch in einer unerträglichen Weise einschränkt. In diesem Sinne ist auch § 9 Abs 3 BEG 17 - wenigstens in den Fällen zu verstehen, in denen die angeblich unter Bruck vorgenommene Handlung eine schwere Verletzung sittlicher und rechtlicher Gebote darstellt. Bas ergeben die Ausführungen der amtlichen Begründung zu dem Kegierungsentwurf des BEG zu § 6 des Entwurfes auf Seite 98 der Bundestagsdrucksache Nr 1949 vom 9p Bezember 1955* Bort wird ausgefübrt, durch die Einfügung des neuen Absatz 3 des § 6 (jetzt 5 9 Abs 3 BEG) sei die Vorschrift des Abs 2 dahin erweitert worden, daß unter dem Bruck der Verfolgung, also ebenfalls unter Zwang, vorgenommene oder unterlassene Handlungen des Verfolgten seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegenstehen. Und zu Abs 2 des § 6 des Entwurfes (jetzt Abs 2 des § 9) heißt es auf Seite 97 unten, diese Vorschrift habe ihren Grund darin, daß das Einverständnis des Verfolgten mit der Verfolgungsmaßnahme als unter dem Zwang der Verhältnisse abgegeben anzusehen sei und sich deshalb nicht zu Ungunsten des Verfolgten auswirken kann. Es entspricht jedoch nicht dem in dem BEG zu dem Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, daß die diskriminierende Gesetzgebung allein schon als eine solche Zwangslage im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Benn dann wäre die Vorschrift des § 17 Abs 3 BEG nicht verständlich, daß das "Abwenden” des Ehegatten von dem verfolgten Ehepartner einen Aus-schließungsgrund für die Ansprüche aus § 16 ff BEG bilde. Wenn man sich auf den Standpunkt stellt, den das Berufungsgericht einniinmt, wäre die Abwendung aus Gründen, die den Verfolgungsgründen, des § 1 BEG entsprechen, stets gerechtfertigt. Bas kann schon um deswillen nicht Rechtens sein, weil auch unter der Herrschaft des Nationalsozialismus die Gebote des Rechts und der Sittlichkeit hinsichtlich der sich aus der Ehe ergehenden rechtlichen Pflichten nicht als aufgehoben oder unverbindlich angesehen werden können. In einem solchen Pall muß vielmehr eine konkrete Zwangslage in dem Sinne Vorgelegen haben, daß ein die Scheidung beantragender Ehegatte sich einer gegen ihn gerichteten Verfolgung wegen der damit verbundenen Gefahr für sein Leben oder seine persönliche Freiheit nur durch die Erhebung der Scheidungsklage hat entziehen können. Dafür ist aber hier nichts festgestellt - Denn die Klägerin wollte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur der vermeintlichen Gefahr für ihr Grundstück Vorbeugen, Es ist auch nicht festgestellt, daß die Klägerin, deren schwierige Lage an sich nicht zu verkennen ist, durch die Diskriminierung besonders bedrückt wurde. Die Bassen- und Ehegesetzgebung des Nationalsozialismus bestand schon seit 1935» Die Klägerin hat sich auch nach den Ereignissen der Kristallnacht des 9« November 1938 nicht veranlaßt gesehen, das eheliche Band mit Benno SchflHHHPzu lösen. Daß sich in dieser Richtung bis 1942 etwas geändert hätte, ist nicht dargetan, Auch der weiter von dem Berufungsgericht angeführte Grund rechtfertigt nicht das Ergebnis, zu dem es gelangt ist. Hier ist ebenfalls der Zeitabstand seit dem Erlaß der Verfügung des Oberfinanzpräsidenten Weser-Ems vom 29« November 1939 und der Erhebung der Ehescheidungsklage im 2£ärz 1942 als Umstand zu berücksichtigen, der gegen eine Zwangslage für die Klägerin spricht. Aber abgesehen hiervon hat der Berufungsrichter den Inhalt des Schreibens nicht berücksichtigt. Aus ihm ergibt sich, daß Benno SchfHHBBl Erlaß der fünften Bate der Judenvermögensabgabe nach der Verordnung über die Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit vom 12* November 1938 (RGBl I, 1579) eingekommen war und sich zur Begründung dieses Gesuches anscheinend auf seine schlechten Vermögens- und Einkommensverhältnisse berufen hatte.. Dieses Gesuch ist mit der genannten Verfügung abgelehnt worden- Zur Begründung weist der OberfinanzPräsident darauf hin* daß die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks V# d^ SflMB 0 in sei und nach dem Gesetz verpflichtet sei, dem Gesuchsteller und seinem Adoptivsohn nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu gewähren, wenn er, der Ehemann SchfHIBBK außerstande sei, sich oder seinen Adoptivsohn selbst zu unterhalten* Es kann dem Berufungsrichter nicht zugegeben werden, daß durch diese Verfügung eine Gefahr für das Eigentum der Klägerin herbeigeführt wurde* Denn die Klägerin hat nicht behauptet, daß die von ihrem Ehemann zu entrichtende Rate der Vermögensabgabe nicht bezahlt worden ist* Außerdem hat aber der Berufungsrichter nicht berücksichtigt, daß nach den §§ 2 und 5 der Durchführungsverordnung über die Sühneleistung der Juden vom 21. November 1938 (RGBl I, 1638) bei Mischehen der nichtjüdische Ehegatte für die Sühneabgabe nicht haftete, während für volljüdische Ehegatten jeder Ehegatte als Gesamtschuldner für die von dem anderen Ehepartner zu entrichtende Abgabe in Anspruch genommen werden konnte (Blessin-Wilden aaO auf Seite 439 Anm 7 zu § 59)* Nach der damals bestehenden "Gesetzeslage" konnte daher das Reich gar nicht auf das Vermögen der Klägerin greifen, die damals als Arierin galt, um sich wegen der nur von dem Benno SchlHHB^ geschuldeten Judenvermögensabgabe zu befriedigen. Da der Berufungsrichter seine Erwägung, es habe eine konkrete Zwangslage für die Klägerin Vorgelegen nur auf diesen Sachverhalt stützt und auch sonstige I Gründe für das Vorliegen einer solchen in den Tatsacheninstanzen nicht beigebracht worden sind, kann die Erhebung der Ehescheidungsklage durch die Klägerin nicht als gerechtfertigt angesehen werden, um zu ihren Gunsten § 9 Abs 3 BEG unmittelbar oder doch entsprechend anzuwenden. 3) Eie Abweisung der Klage durch das Landgericht ist daher im Ergebnis zutreffend. Eie Berufung der Klägerin muß bei richtiger Würdigung des festgestellten Sachverhalts zurückgewiesen werden- Eemgemäß ist das landgerichtliche Erkenntnis auf die Revision der Beklagten mit der sich aus den §§ 225 Abs 1 BEG und 91 ZPO ergebenden Kostenfolge wiederherzustellen; Schmidt Ascher v. Werner Maaß Wilden