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BGH · IV ZR 91/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 91/55

treten des BEG verstorben ist, steht als Erbin ihres Mannes ein Anspruch auf KapitalentSchädigung nur in der Höhe des Ausfalls zu, den sie durch den Schaden ihres Mannes im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen in bezug auf Unterhalt oder Versorgung erlitten hat* ' des Kommentars von Becker-Huber-Küster vertretenen Auffassung wird an dem Rechtssatz festgehalten, daß die früheren Entschädigungsgesetze der amerikanischen Zone nicht bisheriges Landesrecht im Sinne des § 104 BEG sind. Diesen Betrag hat sie aus einem Verdienstausfall ihres Mannes für die Zeit vom 1.9.1938 bis 31.12.1945 von jährlich 9.600,— HM mi't 70.400,— Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin, die nach Inkrafttreten des BEG als Berufung behandelt worden ist, hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 2.576,— DM verurteilt. Einen ausdrücklichen Ausspruch, daß die Forderung der Klägerin, soweit sie den Betrag von 2,576,— DM übersteigt, abgewiesen wird, enthält das Berufungsurteil nicht. Aus den Entscheidungsgründen ist jedoch zu entnehmen, daß das Oberlandesgericht mit der Zubilligung eines Betrages von nur 2,576,— DM die darüber hinausgehenden Ansprüche der Klägerin abweisen wollte. Was die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung, die im Ergebnis von Huber im Kommentar von Becker-Huber-Küster § 104 BEG, § 104 Anm 7 S 786 geteilt wird, ausführt, gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern, i^s kann nicht anerkannt werden, daß die Auslegung des § 104 BEG durch den Senat, wie dies die Revision meint, dem Gesetz einen unzutreffenden Sinn beilege. Durchführungsverordnungen zu einem einheitlich in einer Besatzungszone geltenden Recht können aber, selbst wenn sie - von der Revision übrigens als nicht erheblich bezeichnete - Verschiedenheiten aufzuweisen haben, dem Gesetz seine Einheitlichkeit nicht nehmen, genau so wenig wie z.B, die Einheitlichkeit des EGB dadurch in.Frage gestellt ist, daß die einzelnen Bundesstaaten voneinander abweichende Ausführungsvorschriften zu« diesem erlassen habfen.(vgl auch BVerfG in HJW 1955, 9451). Im übrigen mag noch darauf hingewiesen werden, daß es nach den Darlegungen des Berufungsgerichts zweifelhaft ist, ob die Klägerin sich bei einer Anwendung des Entschüdigungs-gesetzes der amerikanischen Zone im Ergebnis günstiger stehen würde, da zwar einzelne für ihren Anspruch in Betracht kommende Bestimmungen dieses Gesetzes günstiger, andere auf ihn anzuwendende Vorschriften aber ungünstiger als das 3EG sind, und nb (somit das Landesrecht weitergehende Ansprüche gewährt. Die Revision übersieht hierbei, daß es sich bei dem Ei-G um eine Neufassung des Entschädigungsgesetzes der amerikanischen Zone handelt und daß es bei einer Neufassung nicht üblich ist, die alte Passung allgemein und zeitlich unbeschränkt aufrecht zu erhalten. nur nach dem BEG und dem Landesrecht des Verfolgten, sondern auch noch nach dem Entschädigungsgesetz der amerikanischen Zone zu ermitteln, ein Verfahren, das der Gesetzgeber zweifellos nicht gewollt hat. Das Berufungsgericht hat somit zutreffend den Anspruch der Klägerin lediglich auf Grund der Vorschriften des BEG geprüft. Über die Vererblichkeit von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden inr beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen enthält das BEG in seinem § 66 eine besondere Bestimmung. Nach dieser steht, wenn der Verfolgte vor Inkrafttreten des BEG verstorben ist, der Anspruch auf Kapitalentschädigung, wie er hier von der Klägerin geltend gemacht wird, den Erben des Verfolgten zu, jedoch nur, soweit es sich um den Ehegatten des Verfolgten oder bei der gesetzlichen Erbfolge um seine Erben der ersten oder-zweiten Ordnung handelt und nur insoweit, als hierdurch ein Ausfall ausgeglichen wird, den diese Erben durch die ihrem Erblasser entstandenen Schäden in bezug auf Unterhalt, Ausstattung oder Versorgung erlitten haben, also ein eigener Ausfall des Erben vorliegt (vgl Becker-Huber-Küster S 572 Anra 8 u. DV-BEG, zu der noch weiter unten Stellung genommen wird)c Der Ehemann der Klägerin ist durch seine Entlassung auch in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig geschädigt worden. Nach § 34 Nr 2 BEG hätte daher der Ehemann der Klägerin, wenn er noch lebte, einen Anspruch auf eine Entschädigung für den Schaden, der ihm durch die Entlassung entstanden ist. Dies ist auch der HechtsStandpunkt des Berufungsgerichts und insoweit wird das Urteil von der Revision nicht angegriffen. Auf Grund des nach § 36 Abs 2 BEG entsprechend anwendbaren § 31 hat das Berufungsgericht die Bienstbezüge eines Beamten zugrunde gelegt, der mit einem Jahresgehalt von 9-300,— EM mit dem Ehemann der Klägerin vergleichbar sei. EM hat das Berufungsgericht einmal einen Betrag von 17.000,— EM als Gegenwert eines Verdienstes des Ehemannes der Klägerin von 6.800,— Bollar in der gleichen Zeit und sodann einen Betrag von 47.619,05 EM an ihn und in Höhe von 7.619,05 EM für seine Hechnung an das Finanzamt als Lohnsteuer gezahlt worden ist; alle diese Beträge jedoch nur insoweit, als sie die Bienstbezüge des vergleichbaren Beamten für denselben Zeitraum, die es auf 77.500,— EM berechnet hat, überstiegen hätten. a) Als das Berufungsgericht seine Entscheidung erließ, hatte die Bundesregierung von der ihr nach § 37 BEG erteilten Ermächtigung noch keinen Gebrauch gemacht, Eechtsverordnungen zur Burchführung ' Biese Verordnung noch im Revi-sionszuge anzuwenden, bestehen mit Rücksicht auf ihren § 50 keine Bedenken, wie dies der erkennende Senat bereits auch in einem ähnlich liegenden Pall für die 2, DV-BEG in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 30. BV-BEG beigefügten Besoldungsübersicht für den als vergleichbar angesehenen Beamten jährlich nur 5.115,— RM, sie liegen somit unter dem Mindestbetrag von 2/3> der 6.200,— RM ausmacht und den das Berufungsgericht somit zutreffend zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie es ausdrücklich hervorhebt, einen Ausgleich für eine etwa geringere Kaufkraft insofern vorgenommen, als es seiner Berechnung nur die untere Grenze der von der Klägerin geschätzten Einnahmen in Dollar zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht hat bei der Errechnung des Betrages, der gemäß § 36 Abs 3 in Verbindung mit § 31 Abs 2 BEG von den Versorgungsbezügen für anderweitiges Einkommen abzuziehen ist, das Diensteinkommen des vergleichbaren Beamten mit einem Lebensalter zugrunde gelegt, wie es der Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt seiner Entlassung hatte. Nun bestimmt aber § 21 Abs 2 der 3« DV-BEG, daß* für die Feststellung dieser Dienstbezüge das Lebensalter maßgebend ist, das der Verfolgte am Ende des Zeitraums hat, für den die KapitalentSchädigung gewährt wird- Da der Ehemann der Klägerin zu diesem Zeitpunkt 52 Jahre alt war, hätten somit statt der Dienstbezüge von 9.300,— EM solche von 11.500,— EM jährlich zu Grunde gelegt und demgemäß statt eines Betrages von 56.833,— Die Revision meint allerdings, daß der Sinn des § 36 Abs 3 Satz 2 BEG nur der sein könne, daß ein Verfolgter sich das anrechnen lassen müsse, was er aus einer solchen Zuwendung tatsächlich behalten habe. \«enn sie hierbei an etwaige Billigkeitsgründe gedacht hat, so ist darauf hinzuweisen, daß für Schäden, die der Verfolgte nach Erhalt der Zuwendung an dieser durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erlitten hat, wie insbesondere durch den von der Revision angeführten Traiisferverlust, der übrigens nach Angabe der Klägerin bereits Gegenstand eines besonderen Entschädigungsverfahrens sein soll, oder durch Zahlung von Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe sowie infolge einer Beschlagnahme durch das Finanzamt,, ihm eine besondere Entschädigung gemäß den §§ 18 bis 24 BEG zusteht, Hiernach würde sich für den Ehemann der Klägerin, wenn er das Inkrafttreten des BEG erlebt hätte, folgende Kapitalentschädigung ergeben haben: Kapitalentschädigung für einen Beamten des höheren Dienstes entsprechend dem Alter des Ehemanns der Klägerin im Zeitpunkt seiner Entlassung von 43 Jahren laut der Besoldungsübersicht zur 3- DV-BEG jährlich 7*440*— RM Dieser Anspruch steht aber, wie bereits oben' zu III, 1) ausgeführt, auf Grund des § 66 BEG der Klägerin nur insoweit zu, als sie infolge der Entlassung ihres Mannes einen Ausfall in bezug auf Unterhalt oder Versorgung erlitten hat. der Klägerin während der in Präge kommenden Zeit seiner Ehefrau von seinen Einkünften für ihren Unterhalt oder ihre Versorgung mehr als 2/5 zugewendet haben würde, sind nicht ersichtlich. Infolgedessen beläuft sich der Ausfall, den die Klägerin infolge des ihrem Mann im beruflichen und wirtschaftlichen Port kommen entstandenen Schadens erlitten hat, auf 12.485,60 EM. Die vom Berufungsgericht der Klägerin zugebilligte Kapitalentschädigung von 12-881,— EM gleich 2.576,— DM erweist sich somit nicht als zu niedrig.

Zitierte Normen: § 104 BEG
EMbetragenZoneEhemannBestimmungBEGAnspruchBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Mr das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
*474 012
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Gesetz;	BEG	§ 66
Rechtssatzj Der Ehefrau eines Verfolgten, der vor dem Inkraft-. treten des BEG verstorben ist, steht als Erbin ihres Mannes ein Anspruch auf KapitalentSchädigung nur in der Höhe des Ausfalls zu, den sie durch den Schaden ihres Mannes im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen in bezug auf Unterhalt oder Versorgung erlitten hat*
Gesetz;	BIG	§ 104
Rechtssatzj Auch gegenüber	der	von	Huber	in	Anm	7	zu	§	104	BEG
'	des	Kommentars	von	Becker-Huber-Küster	vertretenen
 Auffassung wird an dem Rechtssatz festgehalten, daß die früheren Entschädigungsgesetze der amerikanischen Zone nicht bisheriges Landesrecht im Sinne des § 104 BEG sind.
Aktenzeichen:	IV ZR 91/55
Urteil des BGH voml3* Juli 1955	.	OLG	Karlsruhe
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IV ZR 91/55
Verkündet am 13. Juli 1955 chorm, Justizangest. Is Urkundsbeamter er Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der verwitweten Frau Irma LfllHHVgeb. in Nj»fe	»Street,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmäciitigter:
Rechtsanwalt
 gegen
das Land ‘•Badeft-V.'ürttemberg,, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung, Karlsruhe,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr,v. Werner, Seheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 20./21. Dezember 1954 zugestellte Urteil des EntschädigungsSenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe wird zurückgewiesen, Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren= und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
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 Tatbestand;
Der am	1894	geborene	und	am	31«	Juli 1932 in	verstorbene Ehemann der Klägerin
 war bis zu dem 30, Juni 1938 Prokurist des jüdischen Bankhauses	Co,	Dieses	wurde	im
 Zuge der Arisierung von der	übernom-
men. Hierbei mußte der Ehemann wegen seiner jüdischen Abstammung entsprechend einer Weisung des badischen Finanzministers ausscheiden. Sein Gehalt bezog er noch bis zu dem 31. August 1938. Anläßlich seines Ausscheidens erhielt er eine "SchlußZahlung" von 40.000,— HM, für die zusätzlich 7.619,05 HM als Lohnsteuer von seinem Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt wurden. Im Februar 1939 wanderten die Klägerin und ihr Kann nach den Vereinigten Staaten aus.*
Die Klägerin verlangt als Alleinerbin ihres Ehemanns die Zahlung eines Betrages von 14.080,— DM als Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen. Diesen Betrag hat sie aus einem Verdienstausfall ihres Mannes für die Zeit vom 1.9.1938 bis 31.12.1945 von jährlich 9.600,— HM mi't 70.400,— EM, umgestellt im Verhältnis von 10 :f2 in DM, errechnet.
Die Entschädigungsbehorde und das Landgericht haben diese Ansprüche abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin, die nach Inkrafttreten des BEG als Berufung behandelt worden ist, hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 2.576,— DM verurteilt. Es hat die Revision zugelassen. Mit dieser erstrebt die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Restbetrages ihrer Forderung. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
 
Ents cheidungsgründe:
I. Einen ausdrücklichen Ausspruch, daß die Forderung der Klägerin, soweit sie den Betrag von 2,576,— DM übersteigt, abgewiesen wird, enthält das Berufungsurteil nicht. Aus den Entscheidungsgründen ist jedoch zu entnehmen, daß das Oberlandesgericht mit der Zubilligung eines Betrages von nur 2,576,— DM die darüber hinausgehenden Ansprüche der Klägerin abweisen wollte. Das Urteil ist somit sinngemäß dahin auszulegen, daß die Mehran-sprüche abgewiesen worden sind. Davon gehen auch die Parteien mit Hecht, aus,
IIr Das Berufungsgericht hat die Ansprüche der Klägerin lediglich nach den Vorschriften des BEG beurteilt; das früher im Band Württemberg-Baden in Geltung gewesene Entschädigungsgesetz hat es nicht für anwendbar gehalten, Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie sich insbesondere aus der Entscheidung vom 22. November 1954, abgedruckt in NJW RzY/ 55, 55^ ergibt. Die Revision bittet, die in dieser Entscheidung vertretene Rechtsansicht zu überprüfen. Was die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung, die im Ergebnis von Huber im Kommentar von Becker-Huber-Küster § 104 BEG, § 104 Anm 7 S 786 geteilt wird, ausführt, gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern, i^s kann nicht anerkannt werden, daß die Auslegung des § 104 BEG durch den Senat, wie dies die Revision meint, dem Gesetz einen unzutreffenden Sinn beilege. Im einzelnen ist zu den Ausführungen der Revision folgendes zu bemerken?
1)	i>ie Revision hat keine Angaben darüber gemacht, welche Abweichungen das zoneneinheitlich beschlossene ^ntschädigungsgesetz in den einzelnen Ländern der früheren amerikanischen Besatzungszone aufzuweisen habe. Abweichungen im Gesetzeswortlaut liegen nicht vor. Verschieden sind nur die in den einzelnen Ländern zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Vorschriften (vgl Blessin-Y/ilden S 72 Anm 3 zu Art I BEG). Durchführungsverordnungen zu einem einheitlich in einer Besatzungszone geltenden Recht können aber, selbst wenn sie - von der Revision übrigens als nicht erheblich bezeichnete - Verschiedenheiten aufzuweisen haben, dem Gesetz seine Einheitlichkeit nicht nehmen, genau so wenig wie z.B, die Einheitlichkeit des EGB dadurch in.Frage gestellt ist, daß die einzelnen Bundesstaaten voneinander abweichende Ausführungsvorschriften zu« diesem erlassen habfen.(vgl auch BVerfG in HJW 1955, 9451). Daß die intschädi-gungsgesetze der amerikanischen Zone erst nach der Verkündung des Grundgesetzes erlassen sind, ist bei der Entscheidung des Senats vom 22. November 1954 nicht übersehen worden. Entscheidend ist, wie bereits dort ausgeführt ist und wie- dies sich äüsf dem Art 123 Abs 1 des Grund** ergibt, ob das in Frage stehende Recht "aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages” herrührt. Dies ist aber bei den ^ntschädigungsgesetzen der amerikanischen Zone der Fall (vgl auch BVerfG aaO und die hier angeführte Rechtsprechung).
2)	Auch zu dem mit dem Staate Israel geschlossenen Abkommen, insbesondere der dort getroffenen Bestimmung, die Rechtslage für die Verfolgten nicht weniger günstig zu gestalten, als sie damals in der amerikanischen Besatzungszone war, ist bereits
 
eingehend in dem Urteil vom 22, November 1954 Stellung genommen worden. Auf diese Ausführungen, gegen die:die Revision nichts vorzubringen vermocht hat, kann Bezug genommen werden. Im übrigen mag noch darauf hingewiesen werden, daß es nach den Darlegungen des Berufungsgerichts zweifelhaft ist, ob die Klägerin sich bei einer Anwendung des Entschüdigungs-gesetzes der amerikanischen Zone im Ergebnis günstiger stehen würde, da zwar einzelne für ihren Anspruch in Betracht kommende Bestimmungen dieses Gesetzes günstiger, andere auf ihn anzuwendende Vorschriften aber ungünstiger als das 3EG sind, und nb (somit das Landesrecht weitergehende Ansprüche gewährt.
3)	Schließlich sind auch die Ausführungen der Revision nicht überzeugend, daß die Entschädigungsgesetze der amerikanischen Zone weiter gelten müßten, weil es bei vielen Gesetzen üblich sei, frühere s>eStimmungen aufrecht zu erhalten. Die Revision übersieht hierbei, daß es sich bei dem Ei-G um eine Neufassung des Entschädigungsgesetzes der amerikanischen Zone handelt und daß es bei einer Neufassung nicht üblich ist, die alte Passung allgemein und zeitlich unbeschränkt aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt noch folgendes: wenn nämlich Bestimmungen der Entschädigungsgesetze, die in den Ländern der amerikanischen Zone gelten, weiter hätten in Kraft bleiben sollen, so ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb diese Bestimmungen nicht unmittelbar in die vom BEG geschaffene Neufassung aufzunehmen sind, zu demal da nach den internationalen Abkommen der Bundesrepublik die Rechtslage der Verfolgten in den nicht zur amerikanischen Zone gehörenden Ländern nicht ungünstiger als r-i-e in dieser gestaltet werden
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müßte sonst wohl folgerichtig dazu führen, in je-	?*
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nur nach dem BEG und dem Landesrecht des Verfolgten, sondern auch noch nach dem Entschädigungsgesetz der amerikanischen Zone zu ermitteln, ein Verfahren, das der Gesetzgeber zweifellos nicht gewollt hat.
Das Berufungsgericht hat somit zutreffend den Anspruch der Klägerin lediglich auf Grund der Vorschriften des BEG geprüft.
III. 1) Die Klägerin ist die alleinige Erbin ihres Ehemannes und fordert als solche die Entschädigung, die ihrem Kann zustehen würde. Über die Vererblichkeit von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden inr beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen enthält das BEG in seinem § 66 eine besondere Bestimmung. Nach dieser steht, wenn der Verfolgte vor Inkrafttreten des BEG verstorben ist, der Anspruch auf Kapitalentschädigung, wie er hier von der Klägerin geltend gemacht wird, den Erben des Verfolgten zu, jedoch nur, soweit es sich um den Ehegatten des Verfolgten oder bei der gesetzlichen Erbfolge um seine Erben der ersten oder-zweiten Ordnung handelt und nur insoweit, als hierdurch ein Ausfall ausgeglichen wird, den diese Erben durch die ihrem Erblasser entstandenen Schäden in bezug auf Unterhalt, Ausstattung oder Versorgung erlitten haben, also ein eigener Ausfall des Erben
 vorliegt (vgl Becker-Huber-Küster S 572 Anra 8 u. 9 zu § 66 BEG)«
Infolgedessen ist zu prüfen,
a)	welche Ansprüche auf KapitalentSchädigung dem Ehemann der Klägerin, wenn er noch am Leben wäre, auf Grund des BEG Zuständen,
b)	welcher Ausfall an Unterhalt oder Versorgung der Klägerin durch den Schaden ihres Ehemannes im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen ent standen ist,
2) Der Ehemann der Klägerin hatte in Deutschland in einem privaten Dienstverhältnis gestanden. Aus diesem mußte er infolge seiner jüdischen Abstammung ausscheiden, die'Entlassung ist zu demindest mit Billl gung des badischen Finanzrainisters erfolgt (vgl im übrigen auch § 36 der inzwischen ergangenen 3. DV-BEG, zu der noch weiter unten Stellung genommen wird)c Der Ehemann der Klägerin ist durch seine Entlassung auch in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig geschädigt worden. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gemäß §§ 1, 25 BEG liegen somit vor.
Nach § 34 Nr 2 BEG hätte daher der Ehemann der Klägerin, wenn er noch lebte, einen Anspruch auf eine Entschädigung für den Schaden, der ihm durch die Entlassung entstanden ist. Entsprechend dem § 36 BEG wäre die Entschädigung mangels einer anderweiten V.ahl als xwapitalentschädigung zu gewähren. Dies ist auch der HechtsStandpunkt des Berufungsgerichts und insoweit wird das Urteil von der Revision nicht angegriffen.
 
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3) Streit besteht dagegen über die Hohe des Entschädigungsbetrages . Auf Grund des nach § 36 Abs 2 BEG entsprechend anwendbaren § 31 hat das Berufungsgericht die Bienstbezüge eines Beamten zugrunde gelegt, der mit einem Jahresgehalt von 9-300,— EM mit dem Ehemann der Klägerin vergleichbar sei. Von diesen Bienstbezügen hat- es 2/3 = 6.200,— EM in Ansatz gebracht, den Betrag um 10 v.H. auf 6.820,—
EM erhöht, und diesen Betrag für die Zeit vom 1.9»
1938 bis 31-12.1946 zugebilligt, nachdem die Klägerin auch für das Jahr 1946 einen Schaden geltend gemacht hatte, weil ihr Mann in diesem Jahr monatlich nur 150,— Bollar verdient habe. Von der sich so für 8 Jahre 4 Monate ergebenden Summe von 56.833,— EM hat das Berufungsgericht einmal einen Betrag von 17.000,— EM als Gegenwert eines Verdienstes des Ehemannes der Klägerin von 6.800,— Bollar in der gleichen Zeit und sodann einen Betrag von 47.619,05 Eil abgezogen, der von dem Bankhaus SUB & Co. bei seinem Ausscheiden in Höhe von 40.000,— EM an ihn und in Höhe von 7.619,05 EM für seine Hechnung an das Finanzamt als Lohnsteuer gezahlt worden ist; alle diese Beträge jedoch nur insoweit, als sie die Bienstbezüge des vergleichbaren Beamten für denselben Zeitraum, die es auf 77.500,— EM berechnet hat, überstiegen hätten.
Ben danach verbleibenden Betrag von 12.881,— EM hat es im Verhältnis von 10 8 2 in 2.576,— BM umgestellt und diesen Betrag der Klägerin zugebilligt.
a) Als das Berufungsgericht seine Entscheidung erließ, hatte die Bundesregierung von der ihr nach § 37 BEG erteilten Ermächtigung noch keinen Gebrauch gemacht, Eechtsverordnungen zur Burchführung '
 
der §§ 25 bis 36 BEG zu erlassen. Dies ist inzwischen durch die 3- BV-BEG vom 6. April 1955 (BGBl I? 157) geschehen. Biese Verordnung noch im Revi-sionszuge anzuwenden, bestehen mit Rücksicht auf ihren § 50 keine Bedenken, wie dies der erkennende Senat bereits auch in einem ähnlich liegenden Pall für die 2, DV-BEG in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 30. März 1955 -IV ZR 225/54 ausgesprochen hat (vgl auch BGHZ 9, 101).
b) Hach den Bestimmungen der 3* BVO liegt in dem Ansatz eines Biensteinkommens von jährlich 9.300,— HM für die Errechnung der Versorgungsbezüge keine Benachteiligung der Klägerin, da ein solches Einkommen bei einem Lebensalter ihres Ehemannes von 44 Jahren im Zeitpunkt seiner Entlassung den Höchstbetrag des vergleichbaren Biensteinkommens bereits darstellt. Auch gegen den Ansatz von 2/3 dieses Biensteinkommens mit 6.200,— RM sind entgegen der Auffassung der Revision rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Benn nach § 31 Abs 1 BEG
hat der Verfolgte die Versorgungsbezüge, die einem *
vergleichbaren Beamten für die Zeit von seiner Entlassung bis zur Miedereinstellung zugestanden hätten, wenn er im Zeitpunkt der Entlassung in den Ruhestand versetzt worden wäre, mindestens jedoch 2/3 dieser Bienstbezüge zu erhalten. Bie Versorgungsbezüge betragen nach der der 3. BV-BEG beigefügten Besoldungsübersicht für den als vergleichbar angesehenen Beamten jährlich nur 5.115,— RM, sie liegen somit unter dem Mindestbetrag von 2/3> der 6.200,— RM ausmacht und den das Berufungsgericht somit zutreffend zugrunde gelegt hat.
c)	Dagegen entspricht die Berechnung des Ober-
landesgerichts insoweit nicht den Bestimmungen der 3. DV-BEG, als für eine fehlende Altersversorgung ein Zuschlag von lediglich 10 v,H. genommen ist, während § 41 der 3. DV-BEG einen solchen in Höhe von 20 v.H. festsetzt. Ob eine Altersversorgung fehlt und bei der Berechnung der "apitalentschä-digung geltend gemacht werden könnte, ist übrigens nicht zweifelsfrei; denn nach den Angaben der Klägerin war ihr Ehemann sozial versichert und ein Verfahren hinsichtlich von Ansprüchen aus der Angestelltenversicherung ist anscheinend nach der Eingabe des Beklagten vom 10. Karz 1954 geltend gemacht (vgl § 64 BEG, VO des »Virtschaftsrats vom 22.8.1949 Y/iGBl S 263,Premdrenten= und Auslandsrentengesetz vom 7.8.1953 BGBl I, 843? § 7 BEG und §41	3.	DV-BEG sowie Blessin-Wilden Anm 1 zu § 41
3. DV-BEG und Becker-Huber-Küster S 480 in Anm 3 zu § 36)l
d)	Auch eine Hichtberücksichtigung einer etwaigen
 geringeren Kaufkraft der im Ausland erzielten Dollareinkünfte würde gegen die Bestimmung des § 22 Abs 3	3.	DV-BEG.verstoßen« Das Berufungsgericht
 hat jedoch, wie es ausdrücklich hervorhebt, einen Ausgleich für eine etwa geringere Kaufkraft insofern vorgenommen, als es seiner Berechnung nur die untere Grenze der von der Klägerin geschätzten Einnahmen in Dollar zugrunde gelegt hat. Außerdem hat es diesen Betrag auch nur zu einem Kurs von 2,50 BM für den Dollar umgerechnet.
Es hat somit im Endergebnis die Dollareinkünfte mit einem nur geringfügig über 2.— EM liegenden Satz bewertet. Angaben darüber, daß auch
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dieser Satz zu hoch sei, hut die Klägerin nicht genacht, auch sind sonst keine Umstände ersichtlich, die eine solche Bewertung als unbillig erscheinen lassen könnten«
e)	Dagegen verstößt die Berechnung des Berufungsgerichts gegen eine weitere Bestimmung der 3. DV-BEG. Das Berufungsgericht hat bei der Errechnung des Betrages, der gemäß § 36 Abs 3 in Verbindung mit § 31 Abs 2 BEG von den Versorgungsbezügen für anderweitiges Einkommen abzuziehen ist, das Diensteinkommen des vergleichbaren Beamten mit einem Lebensalter zugrunde gelegt, wie es der Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt seiner Entlassung hatte. Nun bestimmt aber § 21 Abs 2 der 3« DV-BEG, daß* für die Feststellung dieser Dienstbezüge das Lebensalter maßgebend ist, das der Verfolgte am Ende des Zeitraums hat, für den die KapitalentSchädigung gewährt wird- Da der Ehemann der Klägerin zu diesem Zeitpunkt 52 Jahre alt war, hätten somit statt der Dienstbezüge von 9.300,— EM solche von 11.500,— EM jährlich zu Grunde gelegt und demgemäß statt eines Betrages von 56.833,— EM ein solcher von 95.833,— RU genommen werden müssen (vgl Anlage zu § 17 der 3. DV-BEG - Besoldungsübersicht zu 4. Höherer Dienst).
Das ist für die abschließende Beurteilung (unten zu IV) von Bedeutung.
f)	Rechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht, daß das Berufungsgerieht die dem Ehemann bei seinem Ausscheiden aus dem Bankhaus SIHD& Co. gezahlten 40.000,— EM zuzüglich der hierfür abgeführten Lohnsteuer auf die Kapitalentschädigung angerechnet hat. Dies folgt zwingend aus der Bestimmung des § 36 Abs 3 Satz 2 BEG, derzufolge auch
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Kapitalabfindungen, Zuwendungen, Unterhaltsbei-trage oder ähnliche Leistungen anzurechnen sind, die der Verfolgte von einem früheren Arbeitgeber oder Rechtsnachfolger erhalten hat. Zu diesen Leistungen muß auch die abgeführte Lohnsteuer gerechnet werden, da es sich hierbei lediglich um die Erfüllung einer Verpflichtung gehandelt hat, die dem Ehemann der Klägerin persönlich gegenüber dem Finanzamt oblag. Die Revision meint allerdings, daß der Sinn des § 36 Abs 3 Satz 2 BEG nur der sein könne, daß ein Verfolgter sich das anrechnen lassen müsse, was er aus einer solchen Zuwendung tatsächlich behalten habe. Weshalb die Bestimmung entgegen ihrem klaren «ortlaut nur diesen Sinn haben könne, hat die Revision nicht näher begründet. \«enn sie hierbei an etwaige Billigkeitsgründe gedacht hat, so ist darauf hinzuweisen, daß für Schäden, die der Verfolgte nach Erhalt der Zuwendung an dieser durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erlitten hat, wie insbesondere durch den von der Revision angeführten Traiisferverlust, der übrigens nach Angabe der Klägerin bereits Gegenstand eines besonderen Entschädigungsverfahrens sein soll, oder durch Zahlung von Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe sowie infolge einer Beschlagnahme durch das Finanzamt,, ihm eine besondere Entschädigung gemäß den §§ 18 bis 24 BEG zusteht,
IV. Hiernach würde sich für den Ehemann der Klägerin, wenn er das Inkrafttreten des BEG erlebt hätte, folgende Kapitalentschädigung ergeben haben:
 
Kapitalentschädigung für einen Beamten des höheren Dienstes entsprechend dem Alter des Ehemanns der Klägerin im Zeitpunkt seiner Entlassung von 43 Jahren laut der Besoldungsübersicht zur 3- DV-BEG jährlich	7*440*— RM
demnach für die Zeit vom 1»9*1938 bis 31.12-1946, also für 8 Jahre und 4 Monate - nicht wie die Revision unzutreffend rechnet 9 Jahre und 3 Monate	-	62*000,— RM
Einkommen in Amerika für diese Zeit	17.000,— RM
Zuwendungen des früheren Arbeitgebers	47.619,— RM
ergibt zusammen einen Betrag von	126.619,— RM
Die Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten im Alter von 52 Jahren würden für diese Zeit	95.833,— RM
betragen, der Unterschied somit	30.786,— RM-
Dieser Betrag würde von den Versorgungsbezügen des Ehemanns der Klägerin, also von	62-000,— RM
entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs 2 BEG abzuziehen sein, so daß als Kapitalentschädigung für ihn	31.214,—	RM
übrig bleiben würden.
Dieser Anspruch steht aber, wie bereits oben' zu III, 1) ausgeführt, auf Grund des § 66 BEG der Klägerin nur insoweit zu, als sie infolge der Entlassung ihres Mannes einen Ausfall in bezug auf Unterhalt oder Versorgung erlitten hat. Der Beklagte hat diesen Ausfall mit 40 v.H. des Einkommens des Ehemanns angegeben. Rechtliche Bedenken gegen diesen Satz bestehen in dem hier vorliegenden Palle nicht. Irgendwelche Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, daß der Ehemann

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der Klägerin während der in Präge kommenden Zeit seiner Ehefrau von seinen Einkünften für ihren Unterhalt oder ihre Versorgung mehr als 2/5 zugewendet haben würde, sind nicht ersichtlich.
Infolgedessen beläuft sich der Ausfall, den die Klägerin infolge des ihrem Mann im beruflichen und wirtschaftlichen Port kommen entstandenen Schadens erlitten hat, auf	12.485,60	EM.
Dieser Betrag ist gemäß § 6 BEG, § 23	3*	DV-BEG
im Verhältnis 10 s 2 in D-Mark umzustellen, somit in einen Betrag von	2„497,12 DM*
Die vom Berufungsgericht der Klägerin zugebilligte Kapitalentschädigung von 12-881,— EM gleich 2.576,— DM erweist sich somit nicht als zu niedrig.
V- Die Eevision der Klägerin mußte daher zurückgewiesen werden» Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 BEG, 97 ZPO.
Schmidt Kregel v. Werner Scheffler Voistenberg	f