Rechtsanwalt Dr, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4, November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr, Kregel für Recht erkannt; Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten» Sie bestrei-' tet nicht, daß die Klägerin Eigentümerin des Bohrwerks ge-' wesen sei» Sie macht jedoch geltend, die Klägerin habe das : Eigentum verloren, wenn nicht schon durch eine Beschlagnah- ; me durch die deutsche Wehrmacht, so doch spätestens durch eine solche seitens der Besatzungsmacht» Das Bohrwerk sei der Klägerin auch nicht abhandengekommen» H^|^^habe von > der Militärregierung den Auftrag gehabt, alle im Stollen befindlichen Gegenstände in Besitz zu nehmen» Später sei es von Major S^HH^ für militärische Zwecke in Anspruch genommen und alsdann zu dem Verkauf an die Firma die Nebenintervenientin, freigegeben worden» Es könne daher der Klägerin nicht abhandengekommen sein» Die nach Gesetz Nr 52 Unter den Barteien hat zur Zeit, der letzten mündlichen Verhandlung kein Streit mehr darüber geherrscht*, daß bis zu dem Einmarsch der Besatzungsmächte die Klägerin Eigentümerin des Bohrwerks gewesen ist und sich auch bis dahin im unmittelbaren Besitz befunden hat, weil sie die tatsächliche Gewalt durch den von ihr bestellten Wäbhter als ihren Besitzdiener ausübte. 1 Satz 1 aaO entkräftet (§ 1006 Abs 1 S 2), die Beklagte hat dann, zu .beweisen, daß sie mit der Erlangung des Besitzes auch das Eigentum an dem Leh'renbohrwerk erworben hat, und ■ die etwa fehlende Aufklärung dieses Sachverhalts geht zu ihren Lasten, Außerdem wird, wenn die Sache abhandengekom-r men ist, die Möglichkeit ausgeschlossen, daß der Eigentümer sein Recht verliert, wenn ein anderer ohne seine Zustimmung die Sache an einen im Sinne des § 932 BGB oder d § 366 HGB Gutgläubigen veräußert (§ 935 BGB), Er führt hierzu zunächst aus, der Besitz sei der Klägerin dadurch verloren gegangen, daß der Zeuge H^|| nach seiner Bestellung zu dem Treuhänder.am Stolleneingang ein schweres Tor habe anbringen lassen, das dann immer abgeschlossen worden sei. b) Die Revision wendet sich auch lediglich gegen die Ausführungen des Berufungsurteils, die sich darauf beziehen, daß der Besitzverlust ein unfreiwilliger im Sinne des § 935 BGB gewesen sei* Hierzu führt der Berufungsrichter folgendes aus* wie durch seine Bestallungsurkunde und den vom Amt-des Amerikanischen Hohen Kommissars für Deutschland erteilten Bescheid vom 5» Juni 1953 (Bl 298 GA) geklärt sei, auf Grund des MilRegG Nr 52 zu dem Treuhänder bestellt worden* Es könne dahinstehen, ob einem so bestellten Treuhänder (custodian) wie einem Gerichtsvollzieher amtliche Zwangsgewalt zustehe, die ihn ermächtige, sich eigenmächtig den Besitz körperlicher Gegenstände zu verschaffen* Denn wenn dies auch der Fall sein sollte* würde ihm eine solche Befugnis nicht allgemein zustehen, sondern nur insoweit, .als es um die Inbesitznahme der Vermögensgegenstände gehe, die seiner Verwaltung unterstehen sollten* Hm sei aber, woran nach seinen Bekundungen als auch nach dem Bescheid vom 5. Juni 1953 nicht mehr ge-zweifelt werden könne, lediglich zu dem Treuhänder für das in dem Stollen befindliche Vermögen bestellt worden, das nach Art I 1 c des Gesetzes Nr 52 in Verbindung mit MilRegG Nr 5 betr* die Auflösung der NSDAP ohne weiteres unter die Verstrickung dieses Gesetzes gefallen sei« Ihm sei auch nicht die besondere Ermächtigung erteilt worden, auch in Denn das Gesetz Nr 52 gestatte Eingriffe nur gegenüber bestimmten Personen,', zu denen die Dienststelle 903 die Klägerin nicht habe ohne weiteres rechnen können, da ihr sicherlich nichts davon bekannt gewesen sei, daß inzwischen auch deren Vermögen nach dem Gesetz Nr 52 gesperrt worden sei. Diese Genehmigung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nichts anderes als das nachträgliche - nicht als Zwangseingriff gedachte - Einverständnis mit der faktischen Inbesitznahme der nicht mehr unter der Obhut ihres Eigentümers stehenden Maschine, Für die Frage des Abhandenkommens sei, so führt der Berufungs-; richter weiter aus, auch bedeutungslos, daß zur Zeit, als H^jm den Stolleneingang durch ein Tor habe verschließen'* lassen, das Vermögen der Klägerin auf Grund des Gesetzes Nr 52 bereits gesperrt gewesen sei, wie sich aus der Aus- • kunft des Bezirksbeauftragten für gesperrte Vermögen .vom 21, Februar 1951 (Bl 211 GA) ergebe. der für eine ganz andere Vermögensmasse als Treuhänder bestellt worden sei, dadurch die Befugnis erhalten, sich in den Besitz von Vermögensgegenständen der Klägerin zu setzen, Unerheblich sei auch, daß Major S^m^ von der Dienststelle 507 anfangs 1946 die Herausgabe des Bohrwerks angeordnet habe. Diese Anordnung sei keine Beschlagnahme für Zwecke der Besatzungsmacht, sondern, wie sich aus dem Bescheid vom 5» Juni 1953 ergebe, lediglich ein Befehl die Maschine zu verlagern* Dies habe sich deshalb als notwendig . Auch eine nachträgliche Beschlagnahme habe aber nichts daran ändern können, daß die Maschine der Klägerin abhandengekommen sei« Denn wenn eine Sache einmal abhandengekommen sei,, dann hafte ihr dieses Merkmal beständig und objektiv an und, werde grundsätzlich durch eine spätere Beschlagnahme nicht beseitigt« c) Die Revision greift die rechtliche Würdigung der Vorgänge an« Sie meint, HUHk sei von der Militärregierung beauftragt gewesen, sämtliche im Stollen befindliche Gegenstände, auch soweit sie nicht zu dem OT-Vermögen gehörten, in Besitz zu nehmen, weil die Militärregierung davon ausgegangen sei und hätte ausgehen können, daß es sich nur um Gegenstände der OT handele, also um Beutegut; denn der Stollen habe den Eindruck gemacht, als ob dort ein unterirdischer Rüstungsbetrieb habe eingerichtet werden sollen« (Bl 112 und 265 GA) zu entnehmen; ihm sei der Auftrag erteilt worden, daß nichts aus dem Stollen herauskomme« Die ihm erteilte Anweisung habe sich auf sämtliche im Stollen befindliche Maschinen bezogen. Aus dem Bescheid des Amerikanischen Hohen Kommissars vom 5-Juni 1953 und dem Inhalt der Bestallung ergibt sich; daß die dem Zeugen übertragenen Ob-: liegenheiten sich nur auf das Vermögen der OT in beschränkten0 Dies entspricht auch dem Gesetz« Die Bestellen eines Treuhänders auf Grund des Gesetzes Nr 52 ist in diesen1 hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und ihrer Zulässigkeit nicht besonders geregelt. Aus Art III 4 ergibt sich nur, dal ein solcher Treuhänder (custodian) bestellt werden kann, Ihr gesetzliche Grundlage findet die Bestellung lediglich in Art I des Gesetzes; sie gehört zu den Maßnahmen? Daraus ergibt sich aber, daß eine Treuhänderbestellung mit dem Inhalt wie es die Revision meint, gar nicht erfolgen kann, da sich die Bestellung nach dem Gesetz, abgesehen von den Fällen des Art I Abs 2, jeweils auf das Vermögen einer bestimmten Person beziehen muß. Es ist schon nicht anzunehmen, daß die Militärregierung selbst über die Grenzen des Gesetzes Nr 52 hat hinausgehen wollen, es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß sie nur im Rahmen desselben handeln wollte, wenn sie eine Maßnahme auf dieses stützte. Etwas anderes kann auch nicht daraus entnommen werden, daß nach der Aussage in &eT Bestallung vermerkt war, daß er nur auf Anweisung der Militärregierung an den Gegenständen ’’der OT” Veränderungen vornehmen durfte* Dies ist nicht mehr als eine Wiederholung dessen, was sich aus Art III 4 a) und b) als Pflicht des custodian ergibt. ■ da nur der objektive Inhalt der Bestallungsurkunde maßgebend sein kann0 Wenn der Zeuge sich auch für verfügungsbefugt hii sichtlich der nicht zu dem Vermögen der OT gehörenden Gegenstände gehalten hat, so war das weiter nichts als eine rechtlich unerhebliche Ansicht des Zeugen, mag sein Irrtum auch aus den Umständen der Einsetzung erklärlich und entschuldbar sein* Aus seiner Aussage ergibt sich, daß ihm ‘ auch mündlich von der Militärregierung eine derartige Weisung nicht erteilt worden ist. Denn dadurch wird nicht die rechtliche Gültigkeit der Einsetzung des Zeugen zu dem Treuhänder in Präge gestellt, wie die Revision anzunehmen scheint, sondern werden nur die rechtlichen Folgen aus der wirksam vorgenommenen Bestellung gezogen. Der Berufungsrichter ist also mit Recht zu dem Ergeb--nis gekommen, daß Harwick als Treuhänder nicht berechtigt gewesen ist, sich in den Besitz des der Klägerin gehörigen * Bohrwerks zu setzen. Ein solches Recht des Zeugen Harwick würde gegenüber der Klägerin auch dann nicht bestanden haben, wenn man mit der Revision annimmt, der Treuhänder sei Träger öffentlicher Gewalt und deshalb zur eigenmächtigen Inbesitznahme befugt. Auch dann wäre die Inbesitznahme rechtswidrig, weil sie sich auf eine rechtlich und tatsächlich zu einem fremden Vermögen gehörige Sache bezogen hätte, wie auch die von einem Gerichtsvollzieher weggenommene Sache abhandengekommen ist, wenn sie sich nicht im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befindet und ohne Einwilligung des Gewahrsamsinhabers diesem entzogen wird (§ 809 ZPO). Die Revision greift diese Feststellung zwar an, aus dem Bescheid, so meint sie, ergebe sich nicht, wann die Genehmigung .erteilt worden sei. Diese Genehmigung kann nach Lage der Sache einen hoheitsrechtlichen Charakter nicht haben, sie’ ist eine neue fiskalische Maßnahme (OGHZ 2, 157 /T52/), die nur für die Zu-2:unft Rechts Wirkungen erzeugen kann und nichts daran ändert daß das Lehrenbphrwerk abhanden gekommen ist. 3o Wie der Berufungsrichter daher zutreffend weiter au geführt hat, könnte die Beklagte dem Herausgabeanspruch der Klägerin nur dann erfolgreich entgegentreten, wenn sie nach gewiesen hätte, daß sie oder ein Rechtsvorgänger das Eigentum in anderer Weise als durch Rechtsgeschäft erlangt hätte Diesen Beweis hält das Berufungsgericht nicht für geführt. stütztdie bei den britischen Besatzungsbehörden in dieser Angelegenheit erwachsen waren» Ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist hierin nicht zu erblicken, da der Tatsachenrichter in der Würdigung der Beweisaufnahme frei ist, soweit seine Feststellungen nicht mit Grundsätzen der Erfahrung oder Denkgesetzen in Widerspruch stehen« Eine Notwendigkeit, sich mit jedem einzelnen Beweisanerbieten und jedem Beweismittel auseinanderzusetzen, besteht für ihn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht» Die Rüge kann aber auch deswegen nicht von Erfolg sein, weil nicht dargetan ist, daß die Entscheidung des Berufungsrichters darauf beruht, daß das Beweisergebnis nicht erschöpfend gewürdigt sei* Denn wenn man auch die Darstellung der Revision als richtig unterstellt, so folgt daraus nicht, daß eine etwa von Major getroffene Anordnung, das Lehrenbohrwerk in der Werkstatt der Nebenintervenientin zu verwenden, eine Entziehung des Eigentums der Klägerin zur Folge gehabt hatte* Diese Anordnung konnte auch so verstanden werden, daß die Eigentumsverhältnisse an der Maschine dadurch nicht berührt werden sollten* Zumindest konnte eine Berücksichtigung der Zeugenaussagen und der Auskunft, auf die sich die Revision bezieht, im Hinblick auf die dem Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen nur dazu führen, den Grund der Verlagerung als nicht aufgeklärt anzusehen« Der Mangel der Klärung des wirklichen Vorgangs ging aber, wie oben bereits dargelegt worden ist, zu dem Nachteil der beweispflichtigen Beklagten* Daß eine Inanspruchnahme der Maschine durch die Besatzungsmacht aus anderen Vorgängen zu erschließen sei, hat der Berufungsrichter nicht für erwiesen erachtet* Daß Major Sanderson die Veräußerung der Maschine an die Nebenintervenientin genehmigt hat, kann ebenfalls, wie der Berufungsrichter rechtlich einwandfrei festgestellt hat, nicht als Beweis hierfür angesehen werden«
iv_zr_ 3l£>L Verkündet am 4> November 1954 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Fyrm^B^^^Maschinen- und Schleifmittelwerke AG in gesetzlich vertreten durch ihre Vorstanamitgiieaer Dipl.Ing, Helmut F^M^und Dipl Kaufmann Dr W^Hstraße Peter beide in Beklagten, - Prozeßbevollmächt^rterintler Berufungsinstanz; Rechtsanwalt Dr, ■■B^HB in 0, 2 , die Firma Karl P| in MI 9 Inhaber Kaufmann Karl P| l? vBUstraße B» Nebenintervenientin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof, Dr gegen 'irma Metallwarenfabrik TBHBi & Co KG in _ ___________ gesetzlich vertreten durchder^ersönlic] enden Gesellschafter Dipl.,Ing, Kurt in Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4, November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr, Kregel für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 7, Januar 1954 wird auf Kosten der Nebenintervenientin zurückgewiesen*. Von Rechts wegen Tatbestands Auf Veranlassung des Rüstungskommandos Bielefeld ließ die Klägerin im Jahre 1944 eine Reihe von hochwertigen Werkzeugmaschinen 9 unter denen sich auch das hier im Streit befangene Lehrenbohrwerk befand? nach dem ihr'zugewiesenen Stollen in verbringen und dort durch einen- Wächter bewachen«, Rach der Besetzung durch die alliierten Truppen hat der Kaufmann Friedrich HHIB in der von der Dienststelle 903 der Militärregierung zu dem-Vermögenstreuhänder bestellt worden war - Gegenstand und Umfang der Treuhänderschaft ist unter den Parteien streitig -? von den in dem Stollen befindlichen Gegenständen? darunter auch von dem Lehrenbohrwerk Besitz ergriffen, Anfang 1946 händigte er das Bohrwerk mit anderen im Stollen befindlichen Maschinen dem Kreis-Ingenieur H^B in MBBB aus, HBB war im Besitz eines Schreibens des Majors von der Dienststelle 507? das die Anweisung zur Herausgabe der Maschinen enthielt. Im August 1946 verkaufte die Stadterfassungsstelle Minden für ehemaliges Wehrmachtsgut das Bohrwerk an die Firma Karl die jetzige Rebenintervenientin und Revisionsklägerin? in zu dem Preise von 5.000 RM, Die Firma veräußerte es, im Jahre 1947 an die Beklagte weiter? da sie es nicht gebrauchen konnte. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe des Lehrenbohrwerks, Sie behauptet? es sei ihr dadurch abhandengekommen? daß derk Treuhänder ohne dazu befugt zu sein und ohne ihren? der Klägerin, Willen sich in seinen Besitz gesetzt habe. Spätestens sei es ihr aber dadurch abhandengekommen? daß es die Stadterfassungsstelle Minden durch den Baumeister MBI|B °&ne jede Berechtigung an die Nebenintervenientin verkauft habe. Das Lehrenbohrwerk sei weder jemals von der Militärregierung als Beutegut in Anspruch ge- kit noramen worden noch habe diese es zur Veräußerung durch eine deutsche Stelle freigegehen» Weder die Nebenintervenientin noch die Beklagte hätte jemals Eigentum an der Maschine erwerben können. Dem habe nicht nur dex Umstand entgegengestanden? daß sie ihr, der Klägerin, abhandengekommen sei, sondern auch daß im Zeitpunkt der Veräußerung ihr Vermögen nach MilRegG 52 gesperrt gewesen sei. Die zu--.; ständige Vermögenskontrollbehörde habe die Veräußerungen nicht genehmigt» Diese seien auch* nicht dadurch wirksam geworden, daß die Vermögenssperre später wieder augehoben worden sei» Die Veräußerungsgeschäfte seien außerdem deswegen nichtig, weil sie entgegen der Bekanntmachung der Britischen Militärregierung betr, Sicherstellung von Werkzeugma-! schinen vom 6, Januar 1946 (Amtsblatt Nr 6 Seite 89) ohne -j Genehmigung der Militärregierung veräußert worden seien» \ Da die Beklagte die Herausgabe verweigert, hat die Klägerinj Klage erhoben und beantragt, ■i die Beklagte zur Herausgabe des Lehrenbohrwerks zu j verurteilen» '] \ Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten» Sie bestrei-' tet nicht, daß die Klägerin Eigentümerin des Bohrwerks ge-' wesen sei» Sie macht jedoch geltend, die Klägerin habe das : Eigentum verloren, wenn nicht schon durch eine Beschlagnah- ; me durch die deutsche Wehrmacht, so doch spätestens durch eine solche seitens der Besatzungsmacht» Das Bohrwerk sei der Klägerin auch nicht abhandengekommen» H^|^^habe von > der Militärregierung den Auftrag gehabt, alle im Stollen befindlichen Gegenstände in Besitz zu nehmen» Später sei es von Major S^HH^ für militärische Zwecke in Anspruch genommen und alsdann zu dem Verkauf an die Firma die Nebenintervenientin, freigegeben worden» Es könne daher der Klägerin nicht abhandengekommen sein» Die nach Gesetz Nr 52 erforderliche Genehmigung zur Veräußerung sei erteilt worden. Spätestens mit der Aufhebung der Sperre über das Vermögen der Klägerin seien die Veräußerungen wirksam gewordene Zumindest habe sie, die Beklagte, das Eigentum an dem Bohrwerk gutgläubig erworben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Herausgabe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Firma Karl der die Klägerin den Streit verkün- det hat, Revision eingelegt und ist gleichzeitig der Beklagten als Neb'enintervenientin beigetreten. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten. Ent s c h ei dungs gründes Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken, Die Nebenintervenientin, die der Beklagten beigetreten ist, war befugt, gleichzeitig mit der Erklärung des Beitritts, das Rechtsmittel einzulegen (§ 70 ZPO). Die Revision ist auch in rechter Form und Frist vorgebracht, sie kann jedoch keinen Erfolg haben. I. Unter den Barteien hat zur Zeit, der letzten mündlichen Verhandlung kein Streit mehr darüber geherrscht*, daß bis zu dem Einmarsch der Besatzungsmächte die Klägerin Eigentümerin des Bohrwerks gewesen ist und sich auch bis dahin im unmittelbaren Besitz befunden hat, weil sie die tatsächliche Gewalt durch den von ihr bestellten Wäbhter als ihren Besitzdiener ausübte. Für die Entscheidung kommt es daher nur darauf an, ob sie das Eigentum nicht später verloren hat. Zutreffend hat' der Berufungsrichter in den Mittelpunkt seiner Erwägungen die Frage gestellt, ob ihr s der Besitz abhandengekommen ist. Denn die Entscheidung die^j ser Frage ist aus zwei Gründen bedeutsam« Ist erwiesen, daß die Klägerin den unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren hat (§ 935 Abs 1 S 1 BGB), dann wird dadurch, wie der Berufungsrichter richtig ausgeführt hat, die zugunsten,' der Beklagten streitende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs ; 1 Satz 1 aaO entkräftet (§ 1006 Abs 1 S 2), die Beklagte hat dann, zu .beweisen, daß sie mit der Erlangung des Besitzes auch das Eigentum an dem Leh'renbohrwerk erworben hat, und ■ die etwa fehlende Aufklärung dieses Sachverhalts geht zu ihren Lasten, Außerdem wird, wenn die Sache abhandengekom-r men ist, die Möglichkeit ausgeschlossen, daß der Eigentümer sein Recht verliert, wenn ein anderer ohne seine Zustimmung die Sache an einen im Sinne des § 932 BGB oder d § 366 HGB Gutgläubigen veräußert (§ 935 BGB), 2, a) Der Berufungsrichter kommt zu dem Ergebnis, daß. der Klägerin das Bohrwerk abhandengekommen sei. Er führt hierzu zunächst aus, der Besitz sei der Klägerin dadurch verloren gegangen, daß der Zeuge H^|| nach seiner Bestellung zu dem Treuhänder.am Stolleneingang ein schweres Tor habe anbringen lassen, das dann immer abgeschlossen worden sei. Dadurch sei der Klägerin und ihrem Besitzdiener, die bis dahin freien Zutritt zu der Sache gehabt hätten, jede Möglichkeit einer Einwirkung und damit die tatsächliche Gewalt über sie genommen worden. Es habe sich auch nicht um eine vorübergehende Verhinderung in der Ausr Übung der tatsächlichen Gewalt gehandelt, denn habe die Maschine nicht zu einem vorübergehenden Zweck, etwa um zu prüfen, ob sie zu dem von ihm verwalteten Vermögen gehöre, an sich genommen, sondern um sie in treuhänderische Verwahrung zu nehmen. Insoweit sind die Ausführungen des Be- rufungsurteils auch von der Revision nicht angegriffen, sie treffen rechtlich zu. Daß der Ausschluß des Zugangs zu einer Sache der Fortdauer des Besitzes entgegensteht , daß daher Sachen in einem verschlossenen Raum von dem besessen werden, der die Schlüssel zu diesem Raum hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu bezweifeln« b) Die Revision wendet sich auch lediglich gegen die Ausführungen des Berufungsurteils, die sich darauf beziehen, daß der Besitzverlust ein unfreiwilliger im Sinne des § 935 BGB gewesen sei* Hierzu führt der Berufungsrichter folgendes aus* wie durch seine Bestallungsurkunde und den vom Amt-des Amerikanischen Hohen Kommissars für Deutschland erteilten Bescheid vom 5» Juni 1953 (Bl 298 GA) geklärt sei, auf Grund des MilRegG Nr 52 zu dem Treuhänder bestellt worden* Es könne dahinstehen, ob einem so bestellten Treuhänder (custodian) wie einem Gerichtsvollzieher amtliche Zwangsgewalt zustehe, die ihn ermächtige, sich eigenmächtig den Besitz körperlicher Gegenstände zu verschaffen* Denn wenn dies auch der Fall sein sollte* würde ihm eine solche Befugnis nicht allgemein zustehen, sondern nur insoweit, .als es um die Inbesitznahme der Vermögensgegenstände gehe, die seiner Verwaltung unterstehen sollten* Hm sei aber, woran nach seinen Bekundungen als auch nach dem Bescheid vom 5. Juni 1953 nicht mehr ge-zweifelt werden könne, lediglich zu dem Treuhänder für das in dem Stollen befindliche Vermögen bestellt worden, das nach Art I 1 c des Gesetzes Nr 52 in Verbindung mit MilRegG Nr 5 betr* die Auflösung der NSDAP ohne weiteres unter die Verstrickung dieses Gesetzes gefallen sei« Ihm sei auch nicht die besondere Ermächtigung erteilt worden, auch in die Eigentumsrechte und den Besitz anderer Personen als der OT einzugreifeno Das sei der ebenfalls sich aus dem Beschei des Hohen Kommissars ergebenden Tatsache zu entnehmen, daß die britische Dienststelle 903 in Minden, die ihn zu dem Treu' der bestellt habe,, später, als sich herausgestellt habe, da, einzelne Maschinen in dem Stollen nicht zu dem OT-Vermögen gehört hätten, die Inbesitznahme dieser Maschinen nachträglich genehmigt habe, was nicht geschehen wäre und auch nicht hätte zu geschehen brauchen, wenn von Anfang an zu dem Eingriff in fremde Besitz- und Eigentumsverhältnisse ermäch: tigt gewesen wäre, Daran vermöge auch die nachträgliche Genehmigung nichts zu ändern. Für die Frage des Abhandenkommens einer Sache komme es allein auf die Umstände zur Zei; des Besitzverlustes an. Die nachträgliche Genehmigung sei .j auch kein nachträglicher Hoheitsakt der Beschlagnahme, Ein : solcher könne auch nicht gewollt sein. Denn das Gesetz Nr 52 gestatte Eingriffe nur gegenüber bestimmten Personen,', zu denen die Dienststelle 903 die Klägerin nicht habe ohne weiteres rechnen können, da ihr sicherlich nichts davon bekannt gewesen sei, daß inzwischen auch deren Vermögen nach dem Gesetz Nr 52 gesperrt worden sei. Diese Genehmigung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nichts anderes als das nachträgliche - nicht als Zwangseingriff gedachte - Einverständnis mit der faktischen Inbesitznahme der nicht mehr unter der Obhut ihres Eigentümers stehenden Maschine, Für die Frage des Abhandenkommens sei, so führt der Berufungs-; richter weiter aus, auch bedeutungslos, daß zur Zeit, als H^jm den Stolleneingang durch ein Tor habe verschließen'* lassen, das Vermögen der Klägerin auf Grund des Gesetzes Nr 52 bereits gesperrt gewesen sei, wie sich aus der Aus- • kunft des Bezirksbeauftragten für gesperrte Vermögen .vom 21, Februar 1951 (Bl 211 GA) ergebe. Durch diese Sperre hat die Klägerin weder den Besitz verloren noch habe H der für eine ganz andere Vermögensmasse als Treuhänder bestellt worden sei, dadurch die Befugnis erhalten, sich in den Besitz von Vermögensgegenständen der Klägerin zu setzen, Unerheblich sei auch, daß Major S^m^ von der Dienststelle 507 anfangs 1946 die Herausgabe des Bohrwerks angeordnet habe. Diese Anordnung sei keine Beschlagnahme für Zwecke der Besatzungsmacht, sondern, wie sich aus dem Bescheid vom 5» Juni 1953 ergebe, lediglich ein Befehl die Maschine zu verlagern* Dies habe sich deshalb als notwendig . erwiesen, weil sie unter der Feuchtigkeit des Stollens gelitten habe. Auch eine nachträgliche Beschlagnahme habe aber nichts daran ändern können, daß die Maschine der Klägerin abhandengekommen sei« Denn wenn eine Sache einmal abhandengekommen sei,, dann hafte ihr dieses Merkmal beständig und objektiv an und, werde grundsätzlich durch eine spätere Beschlagnahme nicht beseitigt« c) Die Revision greift die rechtliche Würdigung der Vorgänge an« Sie meint, HUHk sei von der Militärregierung beauftragt gewesen, sämtliche im Stollen befindliche Gegenstände, auch soweit sie nicht zu dem OT-Vermögen gehörten, in Besitz zu nehmen, weil die Militärregierung davon ausgegangen sei und hätte ausgehen können, daß es sich nur um Gegenstände der OT handele, also um Beutegut; denn der Stollen habe den Eindruck gemacht, als ob dort ein unterirdischer Rüstungsbetrieb habe eingerichtet werden sollen« Das sei, so führt die Revision aus, aus Ziffer 1 und 2 des Bescheides vom 5« J.uni 1953 und dem Inhalt der Aussagen (Bl 112 und 265 GA) zu entnehmen; ihm sei der Auftrag erteilt worden, daß nichts aus dem Stollen herauskomme« Die ihm erteilte Anweisung habe sich auf sämtliche im Stollen befindliche Maschinen bezogen. 10 - d) Den Ausführungen der Revision kann nicht zugestimmt1 werden« Wie sich aus dem Parteivorbringen und dem Ergebnis'! der Beweisaufnahme ergibt? ist auf Grund des Ge- setzes Nr 52 zu dem Vermögenstreuhander für das Vermögen des OT-Bauvorhabens in KfHIB bestellt worden« Für die ihm damit verliehenen Befugnisse ist daher in den Grenzen des Gesetzes die ihm erteilte Bestallung maßgebend (Urteil des Io Zivilsenats vom 18« Dezember 1951 - I ZR 86/51? LM § 985 BGB Nr 8), Mit der Aushändigung der Bestallung ist ein ihm etwa vorher von einem anderen Offizier erteilter mündlicher Auftrag gegenstandslos geworden; so daß der darauf bezügliche Teil der Aussage des Zeugen für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist. Aus dem Bescheid des Amerikanischen Hohen Kommissars vom 5-Juni 1953 und dem Inhalt der Bestallung ergibt sich; daß die dem Zeugen übertragenen Ob-: liegenheiten sich nur auf das Vermögen der OT in beschränkten0 Dies entspricht auch dem Gesetz« Die Bestellen eines Treuhänders auf Grund des Gesetzes Nr 52 ist in diesen1 hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und ihrer Zulässigkeit nicht besonders geregelt. Aus Art III 4 ergibt sich nur, dal ein solcher Treuhänder (custodian) bestellt werden kann, Ihr gesetzliche Grundlage findet die Bestellung lediglich in Art I des Gesetzes; sie gehört zu den Maßnahmen? durch die die Militärregierung die ihr dort eingeräumten Befugnisse der Beschlagnahme? Verwaltung? Aufsicht oder sonstigen Kontrolle ausübt, Dem entspricht es? daß der Treuhänder wie auch ande-, re Personen? in deren Verfügungsgewalt sich dem Gesetz Nr 52 unterliegendes Vermögen befindet? einer weitgehenden Weisung! gewalt der Militärregierung untersteht (Art IV 3 des Gesetzes), Die Bestellung zu dem Treuhänder setzt daher voraus? daß das davon betroffene Vermögen einer Kontrolle nach Gesetz Nr 52 und der (automatischen) Sperre nach seinem Art II unten worfen ist. Die Treuhänderbestellung kann aber nur für Vermiß i 11 -Il- gen der in Art I bezeichneten Art erfolgen* Es muß entweder einer der dort in Absatz (1) a) bis g) aufgeführten Person gehören oder durch seine Herkunft (Absatz 2) besonders qualifiziert sein (sog,Raubgut)* Ein Pall des Abs 2 des Art I liegt hier nicht vor, die Bestellung des Zeugen zu dem ^reu" händer kann ihre rechtliche Grundlage nur in Art I Abs 1 Lit (g) haben. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einsetzung eines Treuhänders gegeben sind, ist daher jeweils vor der Bestellung zu prüfen (vgl hierzu Lehnert, Die Rechtsstellung des Custodian bei der Vermögenskontrolle nach Gesetz 52, 1950 S 53), Daraus ergibt sich aber, daß eine Treuhänderbestellung mit dem Inhalt wie es die Revision meint, gar nicht erfolgen kann, da sich die Bestellung nach dem Gesetz, abgesehen von den Fällen des Art I Abs 2, jeweils auf das Vermögen einer bestimmten Person beziehen muß. Etwas anderes ist auch im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es ist schon nicht anzunehmen, daß die Militärregierung selbst über die Grenzen des Gesetzes Nr 52 hat hinausgehen wollen, es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß sie nur im Rahmen desselben handeln wollte, wenn sie eine Maßnahme auf dieses stützte. Etwas anderes kann auch nicht daraus entnommen werden, daß nach der Aussage in &eT Bestallung vermerkt war, daß er nur auf Anweisung der Militärregierung an den Gegenständen ’’der OT” Veränderungen vornehmen durfte* Dies ist nicht mehr als eine Wiederholung dessen, was sich aus Art III 4 a) und b) als Pflicht des custodian ergibt. Es mag sein, daß sowohl die die Bestallung erteilende Dienststelle der Militärregierung als der Zeuge davon ausgegangen sind, sämtliche im Stollen befindlichenGegenstände hätten der OT gehört oder seien doch in ihrem Besitz gewesen. Das ändert aber nichts daran, daß sich die Befugnisse des Treuhänders k' \ 12 - auf die Gegenstände beschränkten, die sich entweder im ' ' Eigentum oder doch wenigstens im Besitz der OT befanden, . ■ da nur der objektive Inhalt der Bestallungsurkunde maßgebend sein kann0 Wenn der Zeuge sich auch für verfügungsbefugt hii sichtlich der nicht zu dem Vermögen der OT gehörenden Gegenstände gehalten hat, so war das weiter nichts als eine rechtlich unerhebliche Ansicht des Zeugen, mag sein Irrtum auch aus den Umständen der Einsetzung erklärlich und entschuldbar sein* Aus seiner Aussage ergibt sich, daß ihm ‘ auch mündlich von der Militärregierung eine derartige Weisung nicht erteilt worden ist. Denn er hat mit der zuständigen Dienststelle nicht persönlich verkehrt oder von ihr unmittelbar Anweisungen erhalten (Bl 265 f GA), Daß er sie . über den Haupttreuhänder Dr, erhalten habe, hat der Zeuge nicht bekundet. Der Berufungsrichter war auch nicht gehindert, die von ihm getroffene rechtliche Folgerung zu ziehen. Denn dadurch wird nicht die rechtliche Gültigkeit der Einsetzung des Zeugen zu dem Treuhänder in Präge gestellt, wie die Revision anzunehmen scheint, sondern werden nur die rechtlichen Folgen aus der wirksam vorgenommenen Bestellung gezogen. Hierzu war aber der Berufungsrichter schon nach Ziffer 6 des Bescheids vom 5« Juni 1953 ermächtigt. Der Berufungsrichter ist also mit Recht zu dem Ergeb--nis gekommen, daß Harwick als Treuhänder nicht berechtigt gewesen ist, sich in den Besitz des der Klägerin gehörigen * Bohrwerks zu setzen. Ob der Treuhänder, der auf Grund des Gesetzes Nr 52 bestellt ist, befugt ist, das seiner Ver-? waltung unterworfene Vermögen selbst in Besitz zu nehmen, / . 5 ; hat der Berufungsrichter mit Recht auf sich beruhen lassen« | } Denn wenn auch ein solches Recht anerkannt werden müßte, karuj £ es sich nur auf das Treuhandvermögen selbst oder die im Be- j t £ v v 13 - sitz des Vermögensinhabers befindlichen Sachen beziehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ist dabei auch unerheblich., ob die Befugnis des Treuhänders den Besitz zu ergreifen als Ausübung öffentlicher Gewalt angesprochen werden könnte. Ein solches Recht des Zeugen Harwick würde gegenüber der Klägerin auch dann nicht bestanden haben, wenn man mit der Revision annimmt, der Treuhänder sei Träger öffentlicher Gewalt und deshalb zur eigenmächtigen Inbesitznahme befugt. Auch dann wäre die Inbesitznahme rechtswidrig, weil sie sich auf eine rechtlich und tatsächlich zu einem fremden Vermögen gehörige Sache bezogen hätte, wie auch die von einem Gerichtsvollzieher weggenommene Sache abhandengekommen ist, wenn sie sich nicht im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befindet und ohne Einwilligung des Gewahrsamsinhabers diesem entzogen wird (§ 809 ZPO). Daran ändert auch nichts, daß nach dem Bescheid des Amtes des Hohen Kommissars vom 5. Juni 1953 die Inbesitznahme des Bohrwerks durch den Zeugen Harwick mit "Genehmigung” der Militärregierung erfolgt ist. Der Berufungsrichter stellt fest, daß diese Genehmigung erst nachträglich erteilt wurde, das heißt nach dem das Tor am Stolleneingang bereits angebracht, worden war. Die Revision greift diese Feststellung zwar an, aus dem Bescheid, so meint sie, ergebe sich nicht, wann die Genehmigung .erteilt worden sei. Damit entbehre die Schlußfolgerung des Berufungsrichters der Grundlage. Hiermit wendet sich die Revision gegen eine tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, was in diesem Rechtszug unzulässig ist. Daß ein Verfahrensverstoß vorliege, ist nicht dargetan. Es ist daher auch in diesem Rechtszug davon auszugehen, daß die Genehmigung nachträglich erfolgt ist. Gegen die rechtliche Würdigung dieser nachträglichen Genehmigung durch den Berufungsrichter sind Bedenken nicht zu 14 - erheben. Insbesondere ist ihm darin zuzustimmen? wenn er ii Anschluß an die in der Rechtsprechung und im Schrifttum ver tretene Meinung (Staudinger BGB § 935 Anm 13$ Raiser in SJZ 1948 Sp 762/764) 'ausführt, daß trotz dieser nachträglichen Genehmigung das.Bohrwerk der Klägerin abhandengekommen sei. Diese Genehmigung kann nach Lage der Sache einen hoheitsrechtlichen Charakter nicht haben, sie’ ist eine neue fiskalische Maßnahme (OGHZ 2, 157 /T52/), die nur für die Zu-2:unft Rechts Wirkungen erzeugen kann und nichts daran ändert daß das Lehrenbphrwerk abhanden gekommen ist. 3o Wie der Berufungsrichter daher zutreffend weiter au geführt hat, könnte die Beklagte dem Herausgabeanspruch der Klägerin nur dann erfolgreich entgegentreten, wenn sie nach gewiesen hätte, daß sie oder ein Rechtsvorgänger das Eigentum in anderer Weise als durch Rechtsgeschäft erlangt hätte Diesen Beweis hält das Berufungsgericht nicht für geführt. In der Anordnung des Majors SIHHH (Dienststelle 507) sieht es nur den Befehl das Bohrwerk zu verlagern, um es vo tigkeitsschäden' zu bewahren. Gegen diese Feststellung des Berufungsrichters, die sich auf den Bescheid vom 5o Juli 1$ stützt, wendet sich die Revision. Sie meint, sie stünde im Gegensatz zu dem Ergebnis der'Beweisaufnahme. Hiernach sei die Maschine verlagert worden, damit' sie in dem Autowerk der Firma verwandt werde, das unter der Aufsicht dei Militärregierung für die britische Armee gearbeitet habe. Die Rüge ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen H^^H-(GA 82, 112), Meyer (Bl 47 GA), Ott (Bl 85), Ffl| (Bl 47 GA) und die Auskunft der Kreiserfassungsstelle Minden (Bl 36 GA) übersehen hat. Es war aber nicht gehindert, der Entscheidun den Sachvorgang zugrunde zu legen, wie er sich aus dem Bescheid der Militärregierung ergab, der sich auf die Akten 15 - stütztdie bei den britischen Besatzungsbehörden in dieser Angelegenheit erwachsen waren» Ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist hierin nicht zu erblicken, da der Tatsachenrichter in der Würdigung der Beweisaufnahme frei ist, soweit seine Feststellungen nicht mit Grundsätzen der Erfahrung oder Denkgesetzen in Widerspruch stehen« Eine Notwendigkeit, sich mit jedem einzelnen Beweisanerbieten und jedem Beweismittel auseinanderzusetzen, besteht für ihn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht» Die Rüge kann aber auch deswegen nicht von Erfolg sein, weil nicht dargetan ist, daß die Entscheidung des Berufungsrichters darauf beruht, daß das Beweisergebnis nicht erschöpfend gewürdigt sei* Denn wenn man auch die Darstellung der Revision als richtig unterstellt, so folgt daraus nicht, daß eine etwa von Major getroffene Anordnung, das Lehrenbohrwerk in der Werkstatt der Nebenintervenientin zu verwenden, eine Entziehung des Eigentums der Klägerin zur Folge gehabt hatte* Diese Anordnung konnte auch so verstanden werden, daß die Eigentumsverhältnisse an der Maschine dadurch nicht berührt werden sollten* Zumindest konnte eine Berücksichtigung der Zeugenaussagen und der Auskunft, auf die sich die Revision bezieht, im Hinblick auf die dem Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen nur dazu führen, den Grund der Verlagerung als nicht aufgeklärt anzusehen« Der Mangel der Klärung des wirklichen Vorgangs ging aber, wie oben bereits dargelegt worden ist, zu dem Nachteil der beweispflichtigen Beklagten* Daß eine Inanspruchnahme der Maschine durch die Besatzungsmacht aus anderen Vorgängen zu erschließen sei, hat der Berufungsrichter nicht für erwiesen erachtet* Daß Major Sanderson die Veräußerung der Maschine an die Nebenintervenientin genehmigt hat, kann ebenfalls, wie der Berufungsrichter rechtlich einwandfrei festgestellt hat, nicht als Beweis hierfür angesehen werden« Die Beklagte ist daher nach § 985 BGB zur Herausgabe des Behrenbohrwerks an die Klägerin verpflichtet. Die Revi sion mußte demgemäß mit der sich aus den §§ 97«, 101 ZPO * sich ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden. Schmidt Ascher Baske Johannsen Kregel