Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Bersch, Ascher, Br» Kregel, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das am 31. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4-c Zivilkammer des Landgerichts in Darmstadt vom 19. Im Sommer 1949 gebar die Beklagte ein Kind; es ist nicht ehelich, wie durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7.-, November 1950 festgestellt ist (Az.: 4.R»365/49)» Das Landgericht Darmstadt, in dessen Bezirk Rüsselsheim liegt, hat die Klage als unzulässig mit der Begrün- . Da die Beklagte auch jetzt noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort habe, sei gemäß § 606 ZPO das für zuständige Gericht ausschließlich zur Entscheidung berufen. § 606 ZPO Inland und deshalb die Zuständigkeit eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Westsektoren von-Berlin in Ehesachen zu verneinen sei, wenn nach 5 606 ZPO die eines Gerichts der sowjetischen Besatzungszone Deutsch- Daraus folgt aber nicht, dass § 606 Ahs 1 Satz 2 und andere Bestimmungen der ZPO, in denen der Begriff des Inlandes gebraucht wird, diesen Begriff im staatsrechtlichen Sinne verstehen. Oktober 1879 m Kraft getretenen Reichsjustizgesetze von 1877 (GVG, ZPO, StPO und KO) deckte sich der Geltungsbereich mit den staatsrechtlichen Grenzen des Reichs kraft ausdrücklicher Vorschrift. Dieser Zustand trat erstmals ein, als in den Jahren 1938 und 1939 Österreich und die sudetendeutschen Gebiete der Tschechoslowakei dem "Grossdeutschen Reich" einverleibt wurden, Länder, in denen nicht nur ein anderes materielles Recht, sondern auch eine andere VerfahrensOrdnung in Geltung war und auch bis zu ihrem Wiederausscheiden aus dem Deutschen Reich in Geltung blieb. Das Reichsgericht hat der Änderung der "Normsituation" erstmals in RGZ 161, 19 Rechnung getragen und aus dem im Verfahrensrecht geltenden Territorialprin-zip den Schluß gezogen, dass Inland im Sinne des § 606 - damals galt diese Bestimmung noch in der Fassung der Zivilprozessnovelle von 1898 - der ursprüngliche Geltungsbereich der ZPO sei und trotz der nunmehr bestehenden einheitlichen Reichsjustizhoheit das übrige Gebiet des Grossdeutschen Reiches nicht umfasse» Dieser Entscheidung hat sich der VIIIc Zivilsenat des Reichsgerichts für die österreichische Prozessordnung in RGZ 162, 128 angeschlossen» Die ursprüngliche Einheit des Verfahrensrechts für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten besteht im Deutschen Reich nicht mehr» Staatsgebiet und Rechtsanwendungsgebiet können deshalb nicht mehr zusammenfallen• Nach dem Zusammenbruch ist durch Änderung der Vorschriften der ZPO und der auf das Verfahren bezüglichen KriegsVerordnungen in den einzelnen Besatzungszonen eine Rechtszersplitterung eingetreten» Diese ist für zwei grosse Teilgebiete des Reichs beseitigt worden» Im Gebiet der Bundesrepublik i Die Verschiedenheit der Prozessrechtssysteme nötigt dazu, auch im Fall des § 606 ZPO einen Gerichtsstand bei einem westdeutschen Landgericht dann als gegeben anzusehen, wenn diese Vorschrift an sich auf ein ostzonales Gericht verweist, einer der Ehegatten aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Westsektoren von Berlin hatDie Ehesachen gehören nach den §§ 23 und 71 GVG in die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte. rufungsurteil zulassen können- Daneben kann auf Antrag des Generalstaatsanwalts der DDR das Kassationsverfahren gegen rechtskräftige Entscheidungen beim Obersten Gericht der DDR eingeleitet werden (§§ 11 Abs 2 und 12 des Gesetzes über die Errichtung des Obersten Gerichtshofs usw vom 8. Denn die Vorschrift setzt die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte voraus.Wie im internationalen, so kann auch im interzonalen Zivilprozessrecht nach dem Territorialprinzip ein Gericht nur sein eigenes Verfahrensrecht anwenden. Diese Lücke kann nur nach dem Recht des Gebiets geschlossen werden, dessen Gerichte mit der Sache befasst sind. November 1951 in vermögensrechtlichen Streitigkeiten durch § 25 ZPO, so soll in Ehesachen durch § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO dem Rechtsuchenden, der im Bundesgebiet wohnt, die Möglichkeit eröffnet werden, sein Recht bei der für ihn selbst geltenden Gerichtsbarkeit zu suchen, und soll ihn der Schwierigkeiten entheben, vor einem Gericht mit anderer .Gerichtsverfassung und Erschwerung der Vertretung seiner Belange klagen zu müssen.
IV ZR 91/52 Verkündet am 27.Noveinber 1952 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. ?460 057 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Studienrats Dr» Bernhard V , R A m Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Bersch, Ascher, Br» Kregel, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das am 31. Januar 1952 verkündete Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) aufgehoben» Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4-c Zivilkammer des Landgerichts in Darmstadt vom 19. Juni 1951 aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung und der Revision an das Landgericht z urüc kv e r wi e s en» - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen in B seine Ehef Von Rechts wegen f. ■ Tatbestands mm*» rnmmammm m»mwAwmm ■*« Die.Parteien, die beide die deatsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben am 30. März 1937 vor dem Standesbeamten in Bischofswerda (Sachsen) geheiratet» Aus. der Ehe i » , • ' 1 * • sind zwei Töchter hervorgegangen, die 1938 und 1942 geboren sind. Bis zur Ausbombung im Jahre 1945 hatten die Streitteile ihren ehelichen Wohnsitz in D^BpL Danach siedelte die Beklagte mit ihren Kindern zu ihrer Mutter nach B^m über, wo sie heute noch wohnt. Der Kläger war während des Krieges eingezogen und geriet bei Kriegsende in russische Kriegsgefangenschaft. Im Oktober 1946 wurde er nach entlassen. Er blieb dort bis zu dem März 1947 und flüchtete dann in die West-.zone. Seit 1948 wohnt er in . Im De- zember 1948 suchte die Beklagte den Kläger in auf. Hierbei kam es zu dem letzten ehelichen Verkehr. Nach zwei Wochen reiste die Beklagte wieder nach zurück. Im Sommer 1949 gebar die Beklagte ein Kind; es ist nicht ehelich, wie durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7.-, November 1950 festgestellt ist (Az.: 4.R»365/49)» Der Kläger begehrt Scheidung der-Ehe.wegen des von der Beklagten begangenen ‘Ehebruchs* Das Landgericht Darmstadt, in dessen Bezirk Rüsselsheim liegt, hat die Klage als unzulässig mit der Begrün- . dung abgewiesen, die Parteien hätten ihren letzten gemeinschaftlichen gewöhnlichen Aufenthalt-in (Ostzone) gehabt. Da die Beklagte auch jetzt noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort habe, sei gemäß § 606 ZPO das für zuständige Gericht ausschließlich zur Entscheidung berufen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden; auch das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Parteien ihren letzten gemeinschaftlichen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ge- habt haben«, Es hat daraus in Über ein sti-mmung mit dem Landgericht gefolgert, dass f^r die Be- stimmung des zuständigen Gerichts maßgebend sei; die Ostzone müsse im Sinne des § 606 ZPO als. Inland behandelt werden« * *r <% .■ - * e • * Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, .10.'. ** die vom Berufungsgericht zugelassen worden ist und mit t der er sein Scheidungsbegehren weiterverfolgt» • ^ « * * w m % i Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe; Die Revision muss Erfolg haben. Der erkennende Senat hat in seinem zur Verüffent- ~. t lichung in der amtlichen g an rnlung ‘bestimmten Urteil vom 25» September 1952 - IV ZR 110/51 - zu de'r Präge Stellung genommen, ob die Ostzone im Sinne der Zustän- • » . .r ■„ ^ digkeitsvorschrift.des § 606 ZPO Inland und deshalb die Zuständigkeit eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Westsektoren von-Berlin in Ehesachen zu verneinen sei, wenn nach 5 606 ZPO die eines Gerichts der sowjetischen Besatzungszone Deutsch- ^ ♦* lands gegeben sei. Er hat diese Präge mit folgender Begründung verneint: »Der Portbestand des Deutschen Reichs als einer staatsrechtlichen Einheit ist in der Präambel und den Art 23 Satz 2, 116 und H6 des GrundG anerkannt. Dies wird auch in der Entscheidung des II» Zivilsenats des BGH vom 24- November 1951 - II ZR 26/51 - abgedruckt in BGHZ 4, 62 ausgesprochen. Daraus folgt aber nicht, dass § 606 Ahs 1 Satz 2 und andere Bestimmungen der ZPO, in denen der Begriff des Inlandes gebraucht wird, diesen Begriff im staatsrechtlichen Sinne verstehen. Nicht immer ist, wenn in einem deutschen Gesetz Rechtsfolgen mit Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen irgendwelcher Beziehungen eines Tatbestandes zu dem Inland geregelt werden, darunter das staatsrechtliche Inland verstanden worden«. So ist in Zollgesetzen der Geltungsbereich nicht stets der des Staatsgebietes gewesen, und die Begriffe des Zollinlandes und Zollauslandes sind durchaus geläufig. Für die am 1. Oktober 1879 m Kraft getretenen Reichsjustizgesetze von 1877 (GVG, ZPO, StPO und KO) deckte sich der Geltungsbereich mit den staatsrechtlichen Grenzen des Reichs kraft ausdrücklicher Vorschrift. So bestimmen § 1 EGGVG, § 1 EGZPO, § 1 EGStPÖ und § 1 EGKO, daß diese Gesetze im ganzen Umfang des Reichs in Kraft treten« Inland war das Reichsgebiet. Die Möglichkeit, dass innerhalb des Deutschen Reichs für Teilgebiete verschiedene Verfahrensordnungen gelten könnten, konnte damals überhaupt nicht ins Auge gefasst werden. Dieser Zustand trat erstmals ein, als in den Jahren 1938 und 1939 Österreich und die sudetendeutschen Gebiete der Tschechoslowakei dem "Grossdeutschen Reich" einverleibt wurden, Länder, in denen nicht nur ein anderes materielles Recht, sondern auch eine andere VerfahrensOrdnung in Geltung war und auch bis zu ihrem Wiederausscheiden aus dem Deutschen Reich in Geltung blieb. Das Reichsgericht hat der Änderung der "Normsituation" erstmals in RGZ 161, 19 Rechnung getragen und aus dem im Verfahrensrecht geltenden Territorialprin-zip den Schluß gezogen, dass Inland im Sinne des § 606 - damals galt diese Bestimmung noch in der Fassung der Zivilprozessnovelle von 1898 - der ursprüngliche Geltungsbereich der ZPO sei und trotz der nunmehr bestehenden einheitlichen Reichsjustizhoheit das übrige Gebiet des Grossdeutschen Reiches nicht umfasse» Dieser Entscheidung hat sich der VIIIc Zivilsenat des Reichsgerichts für die österreichische Prozessordnung in RGZ 162, 128 angeschlossen» Die ursprüngliche Einheit des Verfahrensrechts für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten besteht im Deutschen Reich nicht mehr» Staatsgebiet und Rechtsanwendungsgebiet können deshalb nicht mehr zusammenfallen• Nach dem Zusammenbruch ist durch Änderung der Vorschriften der ZPO und der auf das Verfahren bezüglichen KriegsVerordnungen in den einzelnen Besatzungszonen eine Rechtszersplitterung eingetreten» Diese ist für zwei grosse Teilgebiete des Reichs beseitigt worden» Im Gebiet der Bundesrepublik i Deutschland einschließlich der Westsektoren von Berlin gilt nunmehr die ZPO in den übereinstimmenden Passungen, die sie durch die Vereinheitlichungsgesetze der Bundesrepublik und der Stadt Berlin vom 12. September 1950 (BGBl I, 455) und vom 9- Januar 1951 (V0B1 für Berlin S 99) erhalten hat. In der sowjetischen Besatzungszone wird die ZPO in der Passung der Textausgabe der deutschen Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone von 1949 angewandt. • Der so geschaffene Zustand kann bei der Anwendung und ' der Auslegung der ZPO und der übrigen Reichsjustizgeset2e \ nicht unbeachtet bleiben» Dem ist in der Rechtsprechung ’ der Gerichte in zunehmendem Maße Rechnung getragen worden. \ Nachdem das Oberlandesgericht Hamburg in SJZ 1949, 785 einen Gerichtsstand nach § 23 ZPO in den Westzonen nicht als gegeben angesehen hatte, wenn der in der Ostzone wohnen- < de Beklagte Vermögen in den Westzonen besass, haben das Ober- ‘j Lj / landesgericht Frankfurt in SJZ 1950, 347 und der Bundesgerichtshof in dem schon erwähnten Urteil mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Währungen in beiden .Gebieten und die sonstigen für die Rechtsverfolgung bestehenden Schwierigkeiten § 23 auf einen solchen Fall für entsprechend an-: wendbar erklärte % Die Verschiedenheit der Prozessrechtssysteme nötigt dazu, auch im Fall des § 606 ZPO einen Gerichtsstand bei einem westdeutschen Landgericht dann als gegeben anzusehen, wenn diese Vorschrift an sich auf ein ostzonales Gericht verweist, einer der Ehegatten aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Westsektoren von Berlin hatDie Ehesachen gehören nach den §§ 23 und 71 GVG in die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte. § 606 Abs 1 ZPO regelt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit- Nach der Verordnung betr, die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 21. Dezember 1948 (ZV0B1 S 588) ist dagegen in der DDR die Zuständigkeit in Ehesachen auf die Amtsgerichte übergegangen, die auf Antrag unter Mitwirkung von Eheschöffen entscheiden (§ 3 der VO). Auf das Verfahren finden die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Amtsge-richten Anwendung, soweit sich nicht aus denjür entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften der ZPO über das Verfahren in Ehesachen und den Verordnungen vom2T. Dezember 1949 und der 1, DVO zu dieser VO vom 17. Hai 1949 /ZV0B1 1949, 325,7 etwas anderes ergibt. Dadurch fällt auch der Anwaltszwang weg- Über Berufungen gegen die amtsgerichtlichen Urteile entscheiden die Landgerichte, die die Revision an das Oberlandesgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage gegen das Be- rufungsurteil zulassen können- Daneben kann auf Antrag des Generalstaatsanwalts der DDR das Kassationsverfahren gegen rechtskräftige Entscheidungen beim Obersten Gericht der DDR eingeleitet werden (§§ 11 Abs 2 und 12 des Gesetzes über die Errichtung des Obersten Gerichtshofs usw vom 8. Dezember 1949 ^B1 S 111/). Durch die verschiedene Regelung der sachlichen Zuständigkeit ist im Verhältnis der Gerichte der beiden Zonen eine Lücke für die Anwendbarkeit des § 606 Abs 1 entstanden. Denn die Vorschrift setzt die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte voraus.Wie im internationalen, so kann auch im interzonalen Zivilprozessrecht nach dem Territorialprinzip ein Gericht nur sein eigenes Verfahrensrecht anwenden. Diese Lücke kann nur nach dem Recht des Gebiets geschlossen werden, dessen Gerichte mit der Sache befasst sind. Wie nach den Darlegungen des II. Zivilsenats in seinem Urteil vom 24. November 1951 in vermögensrechtlichen Streitigkeiten durch § 25 ZPO, so soll in Ehesachen durch § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO dem Rechtsuchenden, der im Bundesgebiet wohnt, die Möglichkeit eröffnet werden, sein Recht bei der für ihn selbst geltenden Gerichtsbarkeit zu suchen, und soll ihn der Schwierigkeiten entheben, vor einem Gericht mit anderer .Gerichtsverfassung und Erschwerung der Vertretung seiner Belange klagen zu müssen. \ Die Wahrung der eigenen Rechtsordnung über die ihr räumlich zugeordneten Personen zwingt zu solcher Bestimmung des Inlandsbegriffes im eherechtlichen Verfahren nicht weniger als der Anspruch dieser Personen, ihre Rechte im Rahmen der ihnen durch das Grundgesetz ihrer staatlichen Zugehörigkeit gewährleisteten Grundrechte gewahrt zu sehen.u Von diesen Ausführungen abzugehen, besteht kein Anlass«, Auch wenn daher äer letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort der Parteien gewesen sein sollte, wäre doch das Landgericht Darmstadt zuständig«, Aus diesen Gründen war- wie geschehen, zu erkennen. Dr. lersch Ascher Kregel Scheffler Wüstenberg