Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Statt mit den erwarteten Getränken kehrte er mit einem geladenen Kleinkalibergewehr unter dem Arm zurück und forderte die vier jungen Leute auf, das Haus zu verlassen. In dem anschließenden Strafverfahren hat sich der Kläger dahin eingelassen, er sei von den jungen Leuten, die drohend zunächst Geld und dann weitere Getränke verlangt hätten, genötigt worden, sie mit nach Hause zu nehmen. Der Verletzte und seine Freunde haben dagegen ausgesagt, der Kläger habe sie zu sich in das HauB eingeladen; irgend ein Druck sei von ihnen nicht ausgeübt worden. Wegen der Trunkenheit des Klägers ist die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB gemildert worden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger Freistellung von den Ansprüchen des Verletzten Ritter begehrt hatte. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist zuriickgewiesen worden. Nach A II 7 der Ergänzungsbestimmungen, die dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegen, gewährt die Beklagte bedingungsgemäßen Versicherungsschutz gegen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Hieb-, Stich- und Streitig ist unter den Parteien, ob der Kläger bei dem Schuß, der die Körperverletzung des verursachte und die Stellung eines Schadensersatzanspruches zur Folge hatte, im Sinne der Waffenklausel von der Schußwaffe einen "erlaubten Gebrauch" gemacht hat, so daß die Beklagte gemäß § 149 WG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AHB verpflichtet ist, ihm für den Haftpflichtfall Versicherungsschutz zu gewähren. Das Berufungsgericht ist bei der Würdigung des Ablaufs des Geschehens davon ausgegangen, der Kläger habe bei der Abgabe des Schusses hinreichenden Anlaß zu der Annahme gehabt, die Gefahrlage, die für ihn durch das Verhalten der vier jungen Männer bestanden habe, sei noch nicht beendet gewesen. Bei Beurteilung der Lage des Klägers müsse berücksichtigt werden, daß dieser von vornherein gegen seinen Willen in die Situation geraten sei, die mit Verletzung geendet habe. Als der Kläger endlich Herr der Lnge geworden sei, habe für ihn die ernste Befürchtung bestanden, die vier über ihre Niederlage erbitterten Burschen würden versuchen, sich an dem Kläger zu rächen und ihn oder sein Eigentum zu verletzen. Es habe auch der Gedanke nicht ferngelegen, die jungen Leute würden den ihnen bekannten alkoholbeeinflußten Zustand des Klägers im Sinne ihrer Pläne ausnutzen. steinisclie Oberlnndesgorichh Int als Revi.sionsgericht in der Strafsache gegen den Kläger ausgeführt, dieser habe sich in seiner Lage subjektiv für berechtigt halten dürfen, einen Warnschuß abzugeben, um den Männern zu zeigen, daß die Waffe in seiner Hand keine leere Drohung sei. Auch die Strafgerichte sind davon ausgegangen, daß eine ernste Bedrohung des Klägers Vorgelegen hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Versicherungsschutz im Sinne der Waffenklausel greife in einem Fall der Pütativ-Notwehr, um den es sich hier handelt, wenigstens dann ein, wenn der Versicherungsnehmer ohne Fahrlässigkeit angenommen habe, für ihn sei eine Notwehrlage gegeben. Sich gegen dieses Risiko in Verteidigungslage abzusichem, sei ein gewichtiger Beweggrund für einen Versicherungsnehmer, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der die Haftpflicht aus dem Gebrauch von Waffen einschließt. 904 BGB ab, die in der Hnftpflichtpraxis nur eine ganz geringe Bedeutung haben, so setzt der Schadensersatzanspruch des Dritten, für den der Versicherer gemäß § 1 Abs. 1 AHB Versicherungsschutz zu gewähren verspricht, voraus, daß die Rechtsgüter des Dritten in rechtswidriger Weise verletzt worden sind. Versteht man daher das Erfordernis des "erlaubten" Gebrauchs dahin, daß im konkreten Pall die gebotenen Sorgfaltsanforderungen beim Gebrauch einer Waffe gewahrt sein müssen, so läuft der Versicherungsschutz leer. fengebrauchs eine Haftung dee Versicherungsnehmers für Körper- oder Sachschäden praktisch ebenfalls nur dann in Betracht, wenn er die beim Gebrauch einer Waffe geltenden Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet hat. Der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung mit einer Waffe wird besonders auch dann erhoben und zur Begründung der Haftpflicht herangezogen werden, wenn sich der Versicherungs nehmer vor dem Waffengebrauch fahrlässig falsche Vorstellungen Uber die Art, die Stärke oder die Dauer eines Angriffs gebildet hat oder wenn er bei der Verteidigungshandlung mit der Waffe Uber das zur Abwehr gebotene Maß hinausgegangen ist. Wäre eine solche Einschränkung des Versicherungs Schutzes beabsichtigt gewesen, so hätte das in den Versicherungsbedingungen in einer Weise erläutert werden müssen, daß ein Mißverständnis bei verständigen Versicherungsnehmern nicht auftreten konnte. Da die Haftpflichtversicherung ihrer Eigenart nach darauf angelegt ist, bei Haftpflichtfällen aus fahrlässigem Verhalten Schutz zu gewähren, werden verständige Versicherungsnehmer nicht damit rechnen, daß beim Gebrauch einer Waffe zu Verteidi- Der Kläger ist durch die Strafgerichte auch wegen Übertretung des § 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB verurteilt worden. Bei einem verständigen Versicherungsnehmer wird man die Einsicht erwarten dürfen, daß er mit einem Versicherungsschutz dann nicht rechnen kann, wenn er sich über solche Sicherheitsbestimmungen, wie sie sich in den Waffengesetzen, in jagdrechtlichen oder polizeirechtlichen Bestimmungen finden, hinwegsetzt. Bei einem Sachverhalt, wie er hier festgestellt worden ist, greift nach Ansicht des Senats die Vorschrift des § 367 Abs. 1 Er. 8 StGB nicht ein.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Zur Veröffentlichung: ja AVB f. Haftpflichtvers. (AHB) 1 Zur Auslegung einer Ergänzungsbestimmung, wonach die Versicherung Versicherungsschutz gegen die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und Gebrauch von Hieb- und Stoßwaffen sowie von Schußwaffen und Mukition gewährt . Der Versicherungsschutz ist noch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Versicherungsnehmer beim konkreten Gebrauch der Waffe einen Notwehrexzeß begangen oder weil er irrig einen gegenwärtigen Angriff angenommen hat (Putativnotwehr). . v. 22. September 1971 - IV ZR 90/69- OLG Schleswig LG Kiel BGH, Urt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 90/69 URTEIL Verkündet am 22. September 1971 Blecher, JustizHauptsekretär als Urknndabeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit esellschaft der Wl in vertreten durch den Haupt be^^nächti^e^für. Deutschland, Direktor Assessor Werner BMHP in L| straßel - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen den Rechtsanwalt J. ßHHHHV in IflBMBPstraße als Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmanns Wolf TH in Jl - Prozeßbevollraächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Dundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. März 1969 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Laufe des Revisionsverfahrens in Konkurs gefallene Kläger war bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Er verletzte in der Nacht vom 28. zu dem 29. September 1965 den Malergesellen R1H9 durch einen Schuß aus seinem Kleinkalibergewehr. Die Parteien streiten darum, ob sich der Versicherungsschutz auf die deshalb erhobenen Schadensersatzansprüche erstreckt. Der Kläger und sein Bekannter L. besuchten in der fraglichen Nacht eine Gaststätte in Ein der sich drei Freunden und weiteren jungen Leuten aufhieit. Zwischen dem Kläger und diesen anderen Gästen entstand Streit, der sich legte, nachdem der Kläger und sein Bekannter eine Runde 3ier ausgegeben hatten. Gegen 1.30 Uhr begab sich der Kläger allein auf den Heimweg. RB^B und seine drei Freunde folgten ihm und sprachen ihn um weitere alkoholische Getränke an. Der Kläger führ- te sie in das Haus seiner Mutter und ließ sie in einem Zimmer Platz nehmen. Statt mit den erwarteten Getränken kehrte er mit einem geladenen Kleinkalibergewehr unter dem Arm zurück und forderte die vier jungen Leute auf, das Haus zu verlassen. Diese gingen durch die rückwärtige Tür über den schwach beleuchteten Hof zur Grundstücksausfahrt. Als RflHB sich von der etwa acht Meter entfernten Hausecke noch einmal umsah, gab der Kläger einen Schuß ab. Das Geschoß drang RflflHI in die Ferse. Später, als ein Begleiter R0B zurückkehrte, schoß der Kläger nochmals, jedoch in die Luft. Dann benachrichtigte er die Polizei. Diese veranlaßte die Entnahme einer Blutprobe, die beim Kläger eine Alkoholkonzentration von 2,2 #0 ergab. In dem anschließenden Strafverfahren hat sich der Kläger dahin eingelassen, er sei von den jungen Leuten, die drohend zunächst Geld und dann weitere Getränke verlangt hätten, genötigt worden, sie mit nach Hause zu nehmen. Er habe das Gewehr geholt, um sich von ihnen zu befreien. Als RflB sich umdrehte, habe er Angst bekommen und zur Warnung einen Schuß auf den Boden abgegeben. Das Geschoß sei unglücklich vom Pflaster abgeprallt und RflHVin den Fuß gedrungen. Der Verletzte und seine Freunde haben dagegen ausgesagt, der Kläger habe sie zu sich in das HauB eingeladen; irgend ein Druck sei von ihnen nicht ausgeübt worden. Das Verfahren endete mit der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einer Übertretung nach § 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Wegen der Trunkenheit des Klägers ist die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB gemildert worden. RflHH und die Ort.skrnnkenlcnsse, die Aufwendungen für die ärztliche Behandlung getragen hat, haben boha-densersatzansprüche gegen den Kläger erhoben. Dieser hat die Feststellung begehrt, daß ihn die Beklagte von sämtlichen aus den ßchußwnffengebrauch am 29. September 1965 hergeleiteten Forderungen freisteilen müsse. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, Sie steht au.f dem Standpunkt, der Versicherungsschutz erstrecke sich nicht auf die Folgen der unerlaubten Benutzung einer Schußwaffe bei Ausführung einer strafbaren Handlung. Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe in Notwehr gehandelt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger Freistellung von den Ansprüchen des Verletzten Ritter begehrt hatte. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist zuriickgewiesen worden. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage. Der Konkursverwalter über das Vermögen des Klägers hat das Verfahren aufgenommen. Fntscheidungsgründe: I. Nach A II 7 der Ergänzungsbestimmungen, die dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegen, gewährt die Beklagte bedingungsgemäßen Versicherungsschutz gegen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Hieb-, Stich- und Stoßwaffen sowie von Schußwaffen und Munition. Haftpflichtansprüche aus dem Besitz und Gebrauch von Jagdwaffen und -munition sind ausgeschlossen, wenn der Besitzer der Versicherungspflicht als Jäger unterliegt. Streitig ist unter den Parteien, ob der Kläger bei dem Schuß, der die Körperverletzung des verursachte und die Stellung eines Schadensersatzanspruches zur Folge hatte, im Sinne der Waffenklausel von der Schußwaffe einen "erlaubten Gebrauch" gemacht hat, so daß die Beklagte gemäß § 149 WG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AHB verpflichtet ist, ihm für den Haftpflichtfall Versicherungsschutz zu gewähren. Diese sowohl vom Landgericht wie vom Berufungsgericht bejahte Präge unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil die Beklagte ihre gedruckten Ergänzungsbedingungen formularmäßig in ihren Verträgen verwendet. II. Das Berufungsgericht ist bei der Würdigung des Ablaufs des Geschehens davon ausgegangen, der Kläger habe bei der Abgabe des Schusses hinreichenden Anlaß zu der Annahme gehabt, die Gefahrlage, die für ihn durch das Verhalten der vier jungen Männer bestanden habe, sei noch nicht beendet gewesen. Den Kläger treffe nicht deshalb der Vorwurf der Fahrlässigkeit, weil er den Angriff als fortbestehend angesehen habe. Bei Beurteilung der Lage des Klägers müsse berücksichtigt werden, daß dieser von vornherein gegen seinen Willen in die Situation geraten sei, die mit Verletzung geendet habe. Mehrere junge Leute hätten dem Kläger gegenüber bereits im "SAB-BiH^" eine drohende Haltung eingenommen. Die Lage habe sich erst be- ruhigt, als man den jungen Leuten Freibier spendiert habe. Auch der weitere Verlauf habe nicht dem Willen des Klägers entsprochen. Vier der jungen Leute seien ihm auf dem Heimweg gefolgt, hätten ihn angesprochen, ihn am Arm ergriffen und weiteren Alkohol verlangt. Als der Kläger endlich Herr der Lnge geworden sei, habe für ihn die ernste Befürchtung bestanden, die vier über ihre Niederlage erbitterten Burschen würden versuchen, sich an dem Kläger zu rächen und ihn oder sein Eigentum zu verletzen. Es habe auch der Gedanke nicht ferngelegen, die jungen Leute würden den ihnen bekannten alkoholbeeinflußten Zustand des Klägers im Sinne ihrer Pläne ausnutzen. Mit Racheakten irgendwelcher Art habe der Kläger um so mehr rechnen müssen, da ihm bekannt gewesen sei, daß RiHHIetwa drei Wochen vorher einen Passanten grundlos zusammengeschlagen habe. Als gerade RHHB beim Weggang sich dem Kläger wieder zugewandt habe, sei es verständlich, daß sich beim Kläger die Vorstellung gebildet habe, es handele sich um die Vorbereitung oder den Anfang des befürchteten Racheaktes. Nach allem habe für den Kläger eine nichtverschuldete Putativ-Notwehrläge bestanden. In dieser Lage habe sich der Kläger für berechtigt halten dürfen, seinen Gegnern zu demonstrieren, daß weitere Unternehmungen für sie gefährlich sein würden. Nicht zu beanstanden sei daher, daß der Kläger einen Warnschuß abgegeben habe. Dje Behauptung, der Kläger habe treffen wollen oder er habe doch eine Verletzung des RflHI billigend in Kauf genommen, sei unbewiesen geblieben. Der Ausschlußtatbestand des § 4 II 1 AHB sei daher nicht gegeben. Die Beurteilung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Beurteilung der Strafgerichte. Das Schleswig-Hol- steinisclie Oberlnndesgorichh Int als Revi.sionsgericht in der Strafsache gegen den Kläger ausgeführt, dieser habe sich in seiner Lage subjektiv für berechtigt halten dürfen, einen Warnschuß abzugeben, um den Männern zu zeigen, daß die Waffe in seiner Hand keine leere Drohung sei. Der entscheidende Vorwurf, der die Verurteilung des Klägers wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Folge hatte, lag nicht darin, daß der Kläger den Schuß gelöst, sondern daß er den Schuß in die Nähe des gerichtet hat. Auch die Strafgerichte sind davon ausgegangen, daß eine ernste Bedrohung des Klägers Vorgelegen hat. III. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Versicherungsschutz im Sinne der Waffenklausel greife in einem Fall der Pütativ-Notwehr, um den es sich hier handelt, wenigstens dann ein, wenn der Versicherungsnehmer ohne Fahrlässigkeit angenommen habe, für ihn sei eine Notwehrlage gegeben. Der Versicherungsnehmer habe dann zwar nicht rechtmäßig, sondern allenfalls - je nach den Umständen - schuldlos gehandelt. Aber für ..den, der sich angegriffen fühle, sei der Unterschied zu einer wirklichen Notwehrlage gering. Die Unterscheidung werde im Einzelfall schwierig, für den, der sich mit Grund angegriffen fühle, praktisch meist unmöglich sein. Sich gegen dieses Risiko in Verteidigungslage abzusichem, sei ein gewichtiger Beweggrund für einen Versicherungsnehmer, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der die Haftpflicht aus dem Gebrauch von Waffen einschließt. - 8 TV. Der Senat stimmt der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zu. 1. Unstreitig ist, daß dem Kläger der Besitz des Kleinkalibergewehre erlaubt war. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, soll sich das Wort "erlaubt" in der Waffenklausel aber auch auf den Gebrauch der Waffe beziehen. Zu einem Haftpflichtfall aus einem Waffengebrauch kommt es in der Regel nur, wenn der Versicherungsnehmer oder seine Leute im Umgang mit der Waffe nicht die im1 Verkehr erforderliche Sorgfalt anwenden (§§ 8?3, 276 BGB). Die hierdurch verursachte Schadenszufügung ist aber zweifellos rechtswidrig. Sieht man von den Sonderregelungen der §§ 228, 904 BGB ab, die in der Hnftpflichtpraxis nur eine ganz geringe Bedeutung haben, so setzt der Schadensersatzanspruch des Dritten, für den der Versicherer gemäß § 1 Abs. 1 AHB Versicherungsschutz zu gewähren verspricht, voraus, daß die Rechtsgüter des Dritten in rechtswidriger Weise verletzt worden sind. Versteht man daher das Erfordernis des "erlaubten" Gebrauchs dahin, daß im konkreten Pall die gebotenen Sorgfaltsanforderungen beim Gebrauch einer Waffe gewahrt sein müssen, so läuft der Versicherungsschutz leer. Eine derartige Einschränkung des Versicherungsschutzes würde dem Zweck der Waffenklausel zuwiderlaufen. Darauf ist sowohl vom Landgericht wie vom Oberlandesgericht mit Recht hingewiesen worden, 2. Gebraucht der Versicherungsnehmer eine Hieb-, Stoßoder Schußwaffe zur Verteidigung, so kommt für diesen besonderen, aber doch typischen Pall des Waf- fengebrauchs eine Haftung dee Versicherungsnehmers für Körper- oder Sachschäden praktisch ebenfalls nur dann in Betracht, wenn er die beim Gebrauch einer Waffe geltenden Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet hat. Der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung mit einer Waffe wird besonders auch dann erhoben und zur Begründung der Haftpflicht herangezogen werden, wenn sich der Versicherungs nehmer vor dem Waffengebrauch fahrlässig falsche Vorstellungen Uber die Art, die Stärke oder die Dauer eines Angriffs gebildet hat oder wenn er bei der Verteidigungshandlung mit der Waffe Uber das zur Abwehr gebotene Maß hinausgegangen ist. Die sich im strikten Rahmen der §§ 227 BGB, 53 StGB haltende Verteidigungshandlung gegenüber einem Angreifer löst keine Schadensersatzfplicht diesem gegenüber aus. Gerade für die Versicherungsnehmer, die sich Hieb-, Stoß- oder Schußwaffen erlaubterweise zu dem ' 1 ! Schutz ihrer Person, ihrer Angehörigen oder ihrer Habe anöchaffen, um Angriffen gegenüber nicht schutzlos zu sein, wäre ein Versicherungsschutz für den beabsichtigten Zweck weitgehend wertlos, wenn der Versicherungsschutz in den Fällen des Notwehrexzesses oder der Putativnotwehr (die bei der Fehleinschätzung der Dauer eineö Angriffs kaum zu unterscheiden sind) von vornherein abgelehnt werden könnte. Wäre eine solche Einschränkung des Versicherungs Schutzes beabsichtigt gewesen, so hätte das in den Versicherungsbedingungen in einer Weise erläutert werden müssen, daß ein Mißverständnis bei verständigen Versicherungsnehmern nicht auftreten konnte. Da die Haftpflichtversicherung ihrer Eigenart nach darauf angelegt ist, bei Haftpflichtfällen aus fahrlässigem Verhalten Schutz zu gewähren, werden verständige Versicherungsnehmer nicht damit rechnen, daß beim Gebrauch einer Waffe zu Verteidi- gungszwecken ein fahrlässiges Verhalten den Versichcrungs-schütz nusschließt. Hs steht daher der fahrlässige Exzeß in der Verteidigung, der den Hnftungsvorwurf begründet, dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Erst recht kann der Versicherungsschutz nicht deshalb versagt werden, weil sich aus nachträglicher Sicht ergibt, daß bei der Verteidigungshandlung der Angriff schon beendet war. 3. Der Kläger ist durch die Strafgerichte auch wegen Übertretung des § 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB verurteilt worden. Diese Bestimmung verbietet es, ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten oder von Menschen benutzten Orten mit einer Schußwaffe zu schießen. Nun wäre es sichert ein unerlaubter Waffengebrauch im Sinne der Waffenklausel, wenn der Kläger im Hinterhof seines Hauses mit seinem Kleinkalibergewehr Schießübungen verunstaltet hätte. Werden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht beachtet, die aus Sicherheitsgründen den Gebrauch bestimmter Waffen überhaupt verbieten oder ihn örtlich einschränken oder ihn von der Erteilung einer polizeilichen Genehmigung abhängig machen, so sind das Fälle eines unerlaubten Waffengebrauchs, die von dem Wortlaut und dem Sinn der in der Waffenklausel der Versicherungsbedingungen enthaltenen Einschränkung erfaßt werden. Bei einem verständigen Versicherungsnehmer wird man die Einsicht erwarten dürfen, daß er mit einem Versicherungsschutz dann nicht rechnen kann, wenn er sich über solche Sicherheitsbestimmungen, wie sie sich in den Waffengesetzen, in jagdrechtlichen oder polizeirechtlichen Bestimmungen finden, hinwegsetzt. Nun ergibt aber die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Klägers, daß sich nicht die typische Gefährdung verwirk- - 11 licht hnt, der die Strafvorscliri fl. den § 367 Abs. 1 Nr. 8 StG entgegen treten will. Für die Erfassung den spezifischen Unrechtsgehalts des Verhaltens des Klägers spielt es offenbar keine Rolle, ob die Verteidigungshandlung in einer bewohnten oder in einer unbewohnten Gegend vorgenommen wurde. Die Einholung einer polizeilichen Genehmigung schied nach Lage der Sache von vornherein aus. Bei einem Sachverhalt, wie er hier festgestellt worden ist, greift nach Ansicht des Senats die Vorschrift des § 367 Abs. 1 Er. 8 StGB nicht ein. Jedenfalls trifft den Kläger insoweit nicht der Vorwurf eines Verschuldens. IV. Da sich auch die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision, die gegen die tatrichterlichen Feststellungen erhoben werden, als unbegründet erweisen, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Dr. Hauß Johannsen Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Buchholz