vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieson. Lebensjahres die Volks schule weit Si half danach ihren Eltern im Haushalt und zog mit diesen von Ort zu Ort, nachdem der Va sicn wieder einen Wohnwagen angeschafft hatte. Die Klägerin verlangt eine Entschädigung für Schaden in ihrer vorberuflichen und beruflichen Ausbildung. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klä- j Da das beklagte Land 3ich trotz ordnungsmäßiger Ladung in dem zur mündlichen Verhandlung über die Revision anberaum ten Termin nicht hat vertreten lassen» ist nach § 209 BEG Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin abge lehnt, da es annimmt, ein Anspruch nach 118 BEG bestehe nur, wenn der Verfolgte dadurch, daß er seine Ausbildung habe unterbrechen müssen oder nicht habe vollenden können, in seiner Arbeitskraft geschädigt worden sei. kraft dar, wenn es sich bei der gestörten vorberuflichen Ausbildung nur um eine Schulausbildung handele, bei der von einer Nutzung, insbesondere einer wirtschaftlichen Nutzung der Arbeitskraft des Schülers, nicht gesprochen werden könne. derlich, daß der Beweis erbracht wird, der Verfolgte sei durch den Ausbildungsschaden in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden, wie es das Oberlandesgericht angenommen hat. Danach kommt es auf einen Vergleich des beruflichen Werdegangs des Verfolgten mit dem Werdegang, den er gehabt hätte, wenn die Ausbildung nicht Dieser Vergleich kann auch in sehr vielen Fällen nicht gezogen werden, da sich bei einer Unterbrechung der vorberuflichen Ausbildung vielfach über- Es kommt daher allein darauf an festzustellen, ob der Verfolgte unter Berücksichtigung seiner geistigen und körperlichen Anlagen dadurch, daß er die Ausbildung hat unterbrechen müssen oder nicht hat vollenden können, einen mehr als geringfügigen Schaden erlitten hat (LM BEG 1956, § 115 Nr. 12, 15; RzW 1960,210^). Sie würde nur dann nicht vorliegen, wenn die Klägerin so wenig bildungsfähig gewesen wäre, daß sie auch dann, wenn sie die Ausbildung nicht hätte unterbrechen müssen, nicht mehr gelernt hätte, als sie tatsächlich gelernt hat, oder wenn es ihr gelungen wäre, in der Zeit, in der sie nach ihrer Rückkehr aus der Deportation bis zur Beendigung ihrer Schulpflicht die durch die Unterbrechung aufgetretenen Bildungslücken hätte schließen können. Der Anspruch kann nicht, wie das Oberlandesgericht weiter angenommen hat, deswegen versagt werden, weil die Klägerin ihre Bildungslücke nicht dadurch geschlossen hat, daß sie die Volksschule nach Beendigung der gesetzlichen Schulpflicht weiter besucht hat. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber den Willen eines Verfolgten, die fehlende Ausbildung nicht nachzuholen, anerkannt und ihm gerade für diesen Pall eine Entschädigung in Höhe von 5.000 DM zuerkannt. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses den Anspruch der Klägerin nach den hier niedergeleg-ten Grundsätzen neu prüfen kann*
r < IV ZR 90/60 a 19 Verkündet • Oktober I960 fauz, Justizangestellter al Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Anna E geb in Im W Nr. (Krs. Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt in gegen das Land Niedersachsen * vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 14. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, * Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. November 1959 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieson. Gerichtsgebuhren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen <• Tatbestand: Pie Klägerin, eine Zigeunerin, ist am 1930 geboren. Sie lebte mit ihren Eltern und Geschwistern vor d Ki'iege in einem Wohnwagen in der Nähe von Stade In ■ den Jahren von 1938 bis 1940 besuchte sie die Volksschule in ♦ . Im Mai 1940 wurde sie zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern festgenommen und in verschiedenen Arbeitslagern in Polen untergebracht. Im August 1944 er-langte 9ie infolge des Vormarsches der Russen die Freiheit zurück. Sie kam nach Peutschland und hielt sich bei Ver wandten in bei auf. Dort besuchte sie bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres die Volks schule weit Si half danach ihren Eltern im Haushalt und zog mit diesen von Ort zu Ort, nachdem der Va sicn wieder einen Wohnwagen angeschafft hatte. 1950 verheiratete sich die Klägerin mit einem Händler. Aus dieser Ehe sind inzwischen vier Kinder hervorgegangen. Die Klägerin verlangt eine Entschädigung für Schaden in ihrer vorberuflichen und beruflichen Ausbildung. Sie führt « aus, infolge ihrer Festnahme und Deportation nach Polen r habe sie den Besuch der Volksschule unterbrechen müssen % und dadurch keine regelrechte Schulausbildung erhalten. Ihr Wunsch, Lehrerin zu werden, sei dadurch nicht in Er- % füllung gegangen. ! * N / Entschädigungsbehörde und Landgericht haben den Anspruch i abgelehnt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klä- j i gerin zurückgewiesen. | * ♦ I I V V . ♦ r Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen. Die l Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren An- ! spruch auf Entschädigung für den Ausbildungsschaden wei- 1 1 ter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. t * p r p > * \ t I . * 1 i +• t II J. h 3 Entscheidungsgründe r ' K lf <* Da das beklagte Land 3ich trotz ordnungsmäßiger Ladung in dem zur mündlichen Verhandlung über die Revision anberaum ten Termin nicht hat vertreten lassen» ist nach § 209 BEG auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung der Klä gerin entschieden worden. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin abge lehnt, da es annimmt, ein Anspruch nach 118 BEG bestehe nur, wenn der Verfolgte dadurch, daß er seine Ausbildung habe unterbrechen müssen oder nicht habe vollenden können, in seiner Arbeitskraft geschädigt worden sei. Eine Störung in der vorberuflichen Ausbildung stelle als solche noch keine unmittelbare Schädigung in der Nutzung der Arbeits- * kraft dar, wenn es sich bei der gestörten vorberuflichen Ausbildung nur um eine Schulausbildung handele, bei der von einer Nutzung, insbesondere einer wirtschaftlichen Nutzung der Arbeitskraft des Schülers, nicht gesprochen werden könne. Eine Störung in der vorberuflichen Ausbil-dung könne zu einer Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft führen, wenn sie zu einer Verzögerung oder Verschlechterung der beruflichen Ausbildung führe. * Bei der Klägerin könne ein Schaden in der Ausbildung nur ♦ bejaht werden, wenn festgestollt werden könne, daß ihro jetzige Berufsausbildung der erstrebten gegenüber nicht gleichwertig oder später abgeschlossen sei. Das treffe für die Klägerin nicht zu. Sie habe nicht die Absicht gehabt, Lehrerin zu werden. Ihre Stellung im Erwerbsleben sei durch die Unterbrechung der Volksschulaua + bildung nicht verschlechtert worden. Der wirtschaftliche Ertrag ihrer Arbeit sei nicht hinter dem zurückgeblieben was diese ihr ohne die Verfolgung gewährt haben würde. J § 4 ✓ Selbst wenn sie aber einen Schaden in der Nutzung der Ar- beitskraft erlitten haben würde, hätte sie sich diesen * selbst zuzuschreiben. Sie hatte die Volksschule über das * 14. Lebensjahr hinaus besuchen und ihre Kenntnisse vervollkommnen können. Nach § 9 Abs. 1 BEG, § 254 Abs, 2 BGB habe sie ihren Ersatzanspruch verloren, da sie es schuldhaft * unterlassen habe, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt % werden. Für einen Anspruch nach § 118 BEG ist nicht erfor- derlich, daß der Beweis erbracht wird, der Verfolgte sei durch den Ausbildungsschaden in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden, wie es das Oberlandesgericht angenommen hat. § 115 BEG bestimmt vielmehr zwingend, daß als Schaden im beruflichen Fortkommen i.S. von § 65 auch der Schaden gilt, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat. Danach kommt es auf einen Vergleich des beruflichen Werdegangs des Verfolgten mit dem Werdegang, den er gehabt hätte, wenn die Ausbildung nicht * ♦ unterbrochen oder er von dieser hicht ausgeschlossen wor- ä den wäre, nicht an. Dieser Vergleich kann auch in sehr vielen Fällen nicht gezogen werden, da sich bei einer Unterbrechung der vorberuflichen Ausbildung vielfach über- V haupt nicht mit annähernder Sicherheit feststellen läßt«, wie der berufliche Werdegang des Verfolgten gewesen wäre, wenn diese Ausbildung nicht unterbrochen worden wäre. Es kommt daher allein darauf an festzustellen, ob der Verfolgte unter Berücksichtigung seiner geistigen und körperlichen Anlagen dadurch, daß er die Ausbildung hat unterbrechen müssen oder nicht hat vollenden können, einen mehr als geringfügigen Schaden erlitten hat (LM BEG 1956, § 115 Nr. 12, 15; RzW 1960,210^). Die Klägerin ist über 4 Jahre vom Volksschulbesuch ausgeschlossen worden. Darin liegt * in aller Kegel eine mehr als geringfügige Benachteiligung im beruflichen Portkommen i.S. des § 64 BEG, die Ansprüche . + nach §§ 115 ff BEG begründet. Sie würde nur dann nicht vorliegen, wenn die Klägerin so wenig bildungsfähig gewesen wäre, daß sie auch dann, wenn sie die Ausbildung nicht hätte unterbrechen müssen, nicht mehr gelernt hätte, als sie tatsächlich gelernt hat, oder wenn es ihr gelungen wäre, in der Zeit, in der sie nach ihrer Rückkehr aus der Deportation bis zur Beendigung ihrer Schulpflicht die durch die Unterbrechung aufgetretenen Bildungslücken hätte schließen können. Der Anspruch kann nicht, wie das Oberlandesgericht weiter angenommen hat, deswegen versagt werden, weil die Klägerin / ♦ ihre Bildungslücke nicht dadurch geschlossen hat, daß sie die Volksschule nach Beendigung der gesetzlichen Schulpflicht weiter besucht hat. Der in § 9 Abs* 1 BEG, 254 118 BEG einge Abs. 2 BGB enthaltene Grundsatz ist durch schränkt. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber den Willen eines Verfolgten, die fehlende Ausbildung nicht nachzuholen, anerkannt und ihm gerade für diesen Pall eine Entschädigung in Höhe von 5.000 DM zuerkannt. * t 0 Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses den Anspruch der Klägerin nach den hier niedergeleg-ten Grundsätzen neu prüfen kann* Die Entscheidung über die Gerichtskosten und Auslagen beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim