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BGH · IV ZR 90/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 90/58

Rechtsanwalt Br« MB* in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten AßCher und der Bundesrichter äaske, Br» v* Werner, Wüstpnberg und Wildem für Recht erkannt? Hochschulen wurden aus kriegsbedingten Gründen im Herbst 1939 geschlossen«, Die P„T«H« in Preising wurde erst im Wintersemester 1945/46 wieder eröffnet« Der Kläger hat seine Lehrtätigkeit bisher nicht auf genommen, weil er von dem zuständigen Diözesaixbischof gegenüber dem Bayerischen Staatsminist crium für Unterricht und Kultus beanstandet worden war« Das Ministerium hat die Beanstandung anerkannt und für einen iärsata geeorgt. Der Kläger verlangt im Wege der Wiedergutmachung die Nachholung seiner Ernennung zu dem ordentlichen Professor mit Wirkung vom 1« Ay-ril 1939 und die Nachzahlung der dieser Stellung entsprechenden Bezüge vom 1« April 1951 an« Er macht geltend, er sei durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen dadurch geschädigt worden, daß er im Jahre 1939 nicht zu dem o« Professor ernannt worden sei, obgleich er zu dieser Ernennung herangestanden habe. Bis auf wenige Aus-nahmcfnlle seien an den' P«T«H« in Bayern schon seit den Jahren 1933/1934 keine Berufungen zu o.Professoren mehr ausgesprochen v/orden« Diese Maßnahme sei gegen die an den Anstalten tätigen Lehrkräfte gerichtet gewesen, während der Bestand der Hochschulen hierdurch unberührt geblieben sei« Er sei daher in seiner Person unmittelbar verfolgt worden« Auch gehöre er als katholischer Geistlicher und Lehrer an einer katholiHchon Hochschule zu einem Personenkreis, zu dessen Gunsten eine Verfolgungsvermutung bestehe« 1. Ber Beklagte wird verurteilt, den Kläger in ein Amt der Besoldungsgruppe H 1 b des Bayerischen Besoldungsgesetzes mit der Rechtsstellung, Besoldung und Amtsbezeichnung eines ordentlichen Professors zu befördern» 1., April 1951 zuerkennen will, Die Rechtsbedenken der Revision greifen nicht durcho Der V/iedergutma-chungsantrag des Klägers stützt sich auf die Vorschriften des Gosetsos zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Dienstes (im folgenden 3WGÖD)* Die Auffassung des Berufungsgerichts« daß dieses Gesetz auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch Anwendung findet? ist zutreffend, denn der Kläger gehörte als beamteter außerordentlicher Professor einer staatlichen Hochschule zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des BWGÖD« Die Ausführungen des Berufungsgerichts; daß für den Kläger das Bayerische Beamtengesetz nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit gilt, als in dem Bayerischen Uochschullehrergesetz in der Passung vom 5* Juai 1950 und 27.. 184) nichts anderes bestimmt ist, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken^ Denn die Hochschullehrer haben mit Rücksicht darauf, daß sie sowohl in einem beamtenrechtliehen Verhältnis zu dem Staat als auch in einem korporativen Verhältnis zu der Hochschule stehen, an die sie berufen worden sind, eine beamtenrechtliche Sonderstellung* Ist Hinblick auf diese Sonderstellung tritt bei den Hochschullehrern an die Stelle der Dienstlaufbahn eines Beamten die akademische Laufbahn des Hochschullehrers und an die 3t©lle der Beförderung seine Berufung, Wenn daher § 5 Abs, 1 Ziff, 1 Buchst, g dem Beamten einen Wiedergutmachungspruch bei unterbliebener Beförderung gibt, öo hat der Kläger in gleicher Weise einen Anspruch, wenn aus den Verfolgungsgründen des Gesetzes seine Berufung zu dem o« Professor unterblieben ist. Es hat seinen Anspruch, ihm die entsprechenden höheren Bezüge bereits seit dem 1* April 1951 zu gewähren, für unbegründet angesehen* Es ist der Auffassung, daß der Kläger diese Bezüge erst beanspruchen könne, wenn seine Berufung zu dem o. !>ie zu entscheidende Frage, von welchem Zeitpunkt an die sich aus einer Beförderung ergebenden höheren Bezüge zu zahlen sind, ist im Gesetz nicht geregelt. so IcLirui -'i1-;' angenommen wprden, daß als Zeitpunkt des Beginns der Zahlung der Dienstbezüge des durch die nachgeholte Beförderung übertragenen Amts der Zeitpunkt der Vollziehung der Beförderung anzusehen ist (so auch Anders 3WGÖD Anm» 3 zu $ 15 und Rhrig bei Bl essin/tyil den Anm» 3 zu § 15 BWGöD) » Biese F&stsotzung des Anfangsterioins ist auch billig, sie entspricht dein Sinn und Zweck der Wiedergutmachung* In ständiger Rechtsprechung hat der Senat betont, daß die Wiedergutmachungsgesetzgebung keinen vollen Schadensersatz für jede durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen verursachte Schädigung gewährt» Regelmäßig handelt es sich um einen billigen Ausgleich der entstandenen Vermögens schaden im Rahmen der bestehenden finanziellen Möglichkeiten» Aus diesem Gründe kann nicht angenommen werden, daß die allein durch lichtbeförderung geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die dowh die Bezüge des von ihnen bekleideten Amtes erhalten, besser gestellt werden sollen, als die ungleich schwerer getroffenen Geschädigten, deren Dienstverhältnis durch die Verfolgung beendigt worden ist und die in der Seit zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und der Weidoreinstellung gemäß § 10 Abs» 1 BWGÖD nur ein Ruhegehalt beziehen«. 40 f) nicht entgegen, ifach Art. 3 § 1 des Bayerischen Konkordate soll die Ernennung oder Zulassung der Professoren oder Dosenten an den theologischen Fakultäten der Universitäten und'an den philosophisch-theologischen Hochschulen sowie der Religions-lehrcr an den Höheren Lehranstalten staatlichers’eits erst erfolgen, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dom zuständigen Diözesanbischof keine Einwendung erhoben worden ist, Rach § 2 daselbst wird die Staatsregierung in den Fällen, in denen einer der genannten Lehrer von dem Diözessn-biechof wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet wird, unbeschadet seiner staatsdjener!ichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen. 4«) Pie Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Kichtberufung des Klägers zu dem o, Professor eine unmittelbar gegen ihn gerichtete Vcrfolgungsmaßnahme sei, sind rechtlich nicht unbedenklich-und können daher der von Revisionsgericht zu treffenden Entscheidung nicht als ausreichende Grundlage dienen* Allerdings führt das Berufungsgericht auf S* 16 der Urteilsgründe aus, daß die Maßnahmen sich sohin gegen die an den philosophisch-theologischen Hochschulen tätigen Lehrkräfte wegen des von ihnen vertretenen katholischen Glaubens und ihrer darauf beruhenden Weltanschauung gerichtet hätten, also aus den in § 1 BEG genannten Verfolgungs-gründen des Glaubens und der Vfeltanschauung erwachsen seien* Im Zuge dieser Verfolgungsmaßnahmen sei die Sperre für die Berufung der a*o, Professoren zu o* Professoren vom Jahre 1933 oder 1934 an bis zur Schließung der Hochschulen im Herbst 1939 durchgefiibrt worden. führungen auf S* 12 der Ent s ch ei dungs gründe, wonach die Berufungen des Klägers und anderer a.o. Professoren der philosophisch-theologischen Hochschulen nach den überzeugenden Aussage?' Biese Ausführungen in den Urteilsgründen des Berufungsurteils bilden keine ausreichende Grundlage für die Prüfung c.er entscheidenden Rechtsfrage, ob die Nichtberufung des Klägers im Jahre 1938 eine unmittelbar gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme aus Gründen des Glaubens war. Bagsgen kann ein Entschädigungsanspruch nicht geltend gemacht werden* wenn die Verfolgungsmaßnahme ausschließlich gegen die Institution gerichtet war, der der verfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes angehörte. Pro-fessorensteilen der Anreiz für den • wi*seenschaftliehen Nachwuchs in Präge gestellt wird, sich der Laufbahn eines Professors an einer katholischen Hochschule zu widmen, ln diesem Zusanuaenhang ist auch daraufhinzuweisen, daß die geheime Kommandocache des Sicherheitsdienstes vom 15. Februar 1938 kein ausreichender Beweis dafür sein kann, daß die Hichtbe-rufung von o£ Professoren seit dem Jahre 1934 eine unmittelbar gegen die an diesen Hochschulen tätigen Lehrer gerichtete Verfolgungsjnaßnahme war, wenn auch der Inhalt des Erlasses gewisse Rückschlüsse auf die Einstellung der nationalsozialistischen Machthaber gegenüber den wissenschaftlichen Vertretern der katholischen Kirche gestatten mag. Um die Nichtberufung der a.o. Professoren zu o.Professoren mit ausreichenden Gründen als eine geg^n den Kläger und die anderen Mitglieder des Lehrkörpers gerichtete Verfolgungs-maßnahme werten zu können, bedarf es zudem ausreichender Feststellungen über die Zusammensetzung der Lehrkörper an den in Frage kommenden Hochschulen nach ihrer konfessionellen und weltanschaulichen Zusammensetzung. Ergibt eine solche Prüfung, daß an diesen Anstalten auch Lehrer tätig waren, die nicht als exponierte Vertreter der katholischen Kirche anzusehen waren und in denen die nationalsozialistischen Machthaber keine tatsächlichen oder möglichen Gegner ihrer Ziele und Bestrebungen sahen, so würde es weiterer Feststellungen bedürfen, als sie bisher getroffen worden sind, um die Nichtberufurig des Klägers zu dem o. 50 Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger den Rational Sozialismus im Sinne des § 8 Abs« 1 Siff • 1 BWGröD nicht gefördert habe, ist zu dem Teil rechtsirrtümlich, zu dem Teil beruht sie auch auf einer nicht erschöpfenden Würdigung des festgestellten Sachverhalts, Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung der Präge, ob der Kläger den Nationalsozialismus gefördert habe, davon aus, daß hierbei das gesamte Verhalten des Klägers und seine Einstellung zu dem Nationalsozialismus zu würdigen seien. Von einer Förderung des Nationalsozialismus durch öffentlich Reden könne nur gesprochen werden, wenn die üiele des Nationalsozialismus vorbehaltlos und uneingeschränkt vertreten worden wären, was bei den Kläger nicht der Pall sei. Diese Ausführungen sind schon deshalb zu beanstanden, weil aus ihnen nicht ersichtlich ist, worauf das Berufungsgericht im einzelnen seine rechtliche Würdigung stützt, so daß es dem Revisionsgericht unmöglich ist, die Würdigung der recht- Hierbei mcg auch die Persönlichkeit des Antragstellers von Bedeutung sein, ausschlaggebend für die Präge, oh der Verfolgte den Nationals ozialiemus gefördert bat, ist jedoch vor allem seine Stellung .in öffentlichen Leben und sein Einfluß auf die Bildung der Öffentlichen Meinung. Hierbei ist os auch ein anderes, ob die im Grundsatz positive Einstellung zu dem nationalsozialistischen Staat gelegentlich im privaten Kreis vertreten oder ob diese Haltung öffentlich in der Presse und durch Vorträge wiederholt zu dem Ausdruck gebracht wird? Soweit öffentliche Reden des Klägers zu würdigen sind, ist nicht allein, wie das Berufungsgericht meiht, die Beeinflußbarkeit des unmittelbaren Hörerkreises sondern auch der umstand zu berücksichtigen, daß der Inahlt dieser Roden auch weiteren Kreisen des Volkes zur Kenntnis gekommen ist. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht erneut die Frage der Förderung des Nationalsozialismus durch den Kläger zu prüfen haben. Ohne die Einstellung des Klägers abschließend würdigen cu wollen, müssen die Ausführungen seines Vortrags im Katholischen Akaöeinikerverband Tübingen am 12» Dezember 1933, daß der vielumstrittone Satz des Parteiprogramms der NSDAP «Soweit religiöse Bekenntnisse nicht gegen das Sittlichkeits- und Horalgefühl dor germanischen Kasse verstoßen11 bei strenger Auslegung des Textes nicht gegen das positive Christentum katholischer oder protestantischer Ifcrt, sondern gegen das Judentum und andere religiöse Bekenntnisse gerichtet sei, als besonders bedenklich erscheinen» Hier wird zu prüfen sein, ob nicht der Kläger die Judonpolitik des Nationalsozialismus, die im Dezember 1933 bereits aus zahlreichen Gewalttaten gegen jüdische Bevölkerungskreise eindeutig erkennbar war, gebilligt iiats Auch die Lobsprüche auf Hitler im Heujahrsartikel des Klagers im Bayerischen Kurier legen den Gedanken einer Förderung nahe» Schließlich werden in diesem rechtlichen Zusammenhang auch die beiden Saar-Artikel zu würdigen sein. Wenn es dem Kläger auch nicht als Förderung des National Sozialismus anzureclmeri sein dürfte, daß er in dem ersten Artikel die katholische Bevölkerung des Saargebiets aufforderte, ihre Stimme flir Deutschland abzugeben, so ist es doch nicht unbedenklich, wenn er in einem zweiten Artikel auf eine in der Heuen Saarpoot veröffentlichte Erwiderung antwortete, hierbei die Treuepflicht zu dem nationalsozialisstischen Staat betonte und die Stimmabgabe für den Status-quo auch dann, wenn sie erfolgte, um die Ausdehnung der Herrschaft des Nationalsozialismus zu verhindern, als ein objektiv verräterisches Unternehmen brandmarkte, obwohl die Ereignisse des 30- Juni 1934 jedem Einsichtigen die Augen Uber den wahren Charakter des Nationalsozialismus geöffnet haben dürften.

Zitierte Normen: § 15 BWGöD § 1 BEG
HochschuleBerufungsgerichtBeförderungkatholischBayerischeKlägerProfessorNationalsozialismusRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja. Amtliche Sammlung? nein
2514 094
BWGöD §§ 15. 28
Die Zahlung der Dienatbezüge des durch die nachgeholte Beförderung übertragenen Amts beginnt mit der Vollziehung der Beförderungo
BGH, UrtaV* 22. Oktober 1958 - IV ZR 90/58 ODO München
IV ZR 90/58
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 Vci’künöet
 ai2 22, Oktober 1958
fHfe? Justizankesteilter als Urkuudsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hanen des Volkes
 In den Bntscliädigungsrechtsstreit
 des Hochschulprofessors Pr. Robert Von der XflBstraßefl^
Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Proseßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Josef JTfaBE und
 Marianne Thflfe in üMB1'*
gegen
 den Freistaat Bayern, vertreten - durch die Finanzmittel -stelle Manchen des Landes Bayern in München,
 Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br« MB* in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten AßCher und der Bundesrichter äaske, Br» v* Werner, Wüstpnberg und Wildem
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 29« Hovember 1957 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9^ Zivilsenats des Oberlandesgorichts in München vom 29« Hovember 1957 aufgehoben und die Sache zur an-derweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des.Revisionsrechtszuges an den 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in München zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
r*
 
Tatbestands
 Dor am 24«. Hors 1895 in Nürnberg geborene Kläger ist seit dem 1. April 1951 beamteter außerordentlicher (im folgenden a.Oo) Profesor für Moraltheologie an der Philosophisch-Theologischen Hochschule (in folgenden P*T-H«) in Preising«
Di:. Hochschulen wurden aus kriegsbedingten Gründen im Herbst 1939 geschlossen«, Die P„T«H« in Preising wurde erst im Wintersemester 1945/46 wieder eröffnet« Der Kläger hat seine Lehrtätigkeit bisher nicht auf genommen, weil er von dem zuständigen Diözesaixbischof gegenüber dem Bayerischen Staatsminist crium für Unterricht und Kultus beanstandet worden war« Das Ministerium hat die Beanstandung anerkannt und für einen iärsata geeorgt.
Der Kläger verlangt im Wege der Wiedergutmachung die Nachholung seiner Ernennung zu dem ordentlichen Professor mit Wirkung vom 1« Ay-ril 1939 und die Nachzahlung der dieser Stellung entsprechenden Bezüge vom 1« April 1951 an« Er macht geltend, er sei durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen dadurch geschädigt worden, daß er im Jahre 1939 nicht zu dem o« Professor ernannt worden sei, obgleich er zu dieser Ernennung herangestanden habe. Bis auf wenige Aus-nahmcfnlle seien an den' P«T«H« in Bayern schon seit den Jahren 1933/1934 keine Berufungen zu o. Professoren mehr ausgesprochen v/orden« Diese Maßnahme sei gegen die an den Anstalten tätigen Lehrkräfte gerichtet gewesen, während der Bestand der Hochschulen hierdurch unberührt geblieben sei« Er sei daher in seiner Person unmittelbar verfolgt worden« Auch gehöre er als katholischer Geistlicher und Lehrer an einer katholiHchon Hochschule zu einem Personenkreis, zu dessen Gunsten eine Verfolgungsvermutung bestehe«
Baa Bayerische Staat sministeriuin für Unterricht und Kultus hat den V/iedergutmachungsantrag des Klägers mit Bescheid von 8. April 1952 abgelelmt. Ber Kläger verfolgt seinen V/iedergutnachungsantrag in Y/ege der Klage weiter^ Im ersten Reclitszug hat er beantragt,
 den Beklagten au verurteilen, die am 1. April 1959 nicht erfolgte Ernennung zu dem ordentlichen Hochschulprofessor mit Wirkung vom 1. April 1951 und mit einem Besoldungsdienstalter vom 1* April 1934 nachzuholen o
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechts eug hat der Kläger beantragt?
das Endurteil der 6. Entschädigungskammer des Landgerichts in föünchen I vom 1. Juli 1955 auf zuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihn unter Nachgewährung der entsprechenden Bezüge mit Wirkung vom 1 • April 1939 zu dem ordentlichen (im folgenden o») Professor zu ernennen und ihn in die Besoldungsgruppe H 1 b der Besoldungsordnung H mit dem dem Beförderungsdatum vom 1. April 1939 entsprechenden Besol-dungsdienstalter einzuweisen»
Bas Berufungsgericht hat das Endurteil des Landgerichts geändert und in Ziffer I wie folgt neu gefaßt?
1. Ber Beklagte wird verurteilt, den Kläger in ein Amt der Besoldungsgruppe H 1 b des Bayerischen Besoldungsgesetzes mit der Rechtsstellung, Besoldung und Amtsbezeichnung eines ordentlichen Professors zu befördern»
Als jag der Beförderung zu dem ordentlichen Professor der Besoldungsgruppe H 1 b insbesondere für die
 Festsetzung des Besoldungsdienstalters gilt der 1, April 1959c
2p Im übrigen werden die Klage ab^ewiesen und die Berufung zurückgewiesen,
 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Bor Kläger beantragt;
1p Bas angefochtene Urteil in Ziffer I 2 aufzuhebenj 2» Bas Urteil in Ziffer I 1 dahin abzuändem und zu |>	ergänzen» daß die Beförderung des Klägers in ein Amt	;;
der Besoldungsgruppe fi 1 b des Bayerischen Besoldungs-	i
• gesetzes mit der Rechtsstellung, Besoldung und Amts-	’I
Bezeichnung eines ordentlichen Professors unter Bach-	]*
gewähr der dieser Stellung entsprechenden Bezüge ab	i
1p April 1951 zu erfolgen hat*	j
Ber Beklagte beantragt,
 das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6* Entachä-digungsKammer des Landgerichts München 1 vom 1, Juli 1955 zurücfczuweisen.
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Beide Parteien beantragen,	,
die Revision des Gegners surückzuweisen*
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1.) Bie Revision des Klägers wendet sich	dagegen,	daß	\
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Prozessors erat von seiner Beförderung ab und nicht rückwirkend sei de:»! 1., April 1951 zuerkennen will, Die Rechtsbedenken der Revision greifen nicht durcho Der V/iedergutma-chungsantrag des Klägers stützt sich auf die Vorschriften des Gosetsos zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Dienstes (im folgenden 3WGÖD)* Die Auffassung des Berufungsgerichts« daß dieses Gesetz auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch Anwendung findet? ist zutreffend, denn der Kläger gehörte als beamteter außerordentlicher Professor einer staatlichen Hochschule zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des BWGÖD« Die Ausführungen des Berufungsgerichts; daß für den Kläger das Bayerische Beamtengesetz nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit gilt, als in dem Bayerischen Uochschullehrergesetz in der Passung vom 5* Juai 1950 und 27.. Oktober 1953 (GVB1, S. 89 und S. 184) nichts anderes bestimmt ist, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken^ Denn die Hochschullehrer haben mit Rücksicht darauf, daß sie sowohl in einem beamtenrechtliehen Verhältnis zu dem Staat als auch in einem korporativen Verhältnis zu der Hochschule stehen, an die sie berufen worden sind, eine beamtenrechtliche Sonderstellung* Ist Hinblick auf diese Sonderstellung tritt bei den Hochschullehrern an die Stelle der Dienstlaufbahn eines Beamten die akademische Laufbahn des Hochschullehrers und an die 3t©lle der Beförderung seine Berufung, Wenn daher § 5 Abs, 1 Ziff, 1 Buchst, g dem Beamten einen Wiedergutmachungspruch bei unterbliebener Beförderung gibt, öo hat der Kläger in gleicher Weise einen Anspruch, wenn aus den Verfolgungsgründen des Gesetzes seine Berufung zu dem o« Professor unterblieben ist.
2.. Das Berufungsgericht hat eine unmittelbare Verfol-gung dos Klägers au© Gründen des Glaubens bejaht und seinen
 
Wiedergutmachungsanspruch, ihn in ein Amt der Besoldungsgruppe H 1 b des Bayerischen Besoldungsgesetzes mit der Rechtsstellung, Besoldung und Amtsbezeichnung eines o. Professors zu befördern, für berechtigt erklärt* Ob dies zu Recht geschehen ist, ist nicht" hier, sondern bei der Revision des Beklagten zu erörtern, da es für die Revision des Klägers nicht entscheidend darauf ankommt. Es hat seinen Anspruch, ihm die entsprechenden höheren Bezüge bereits seit dem 1* April 1951 zu gewähren, für unbegründet angesehen* Es ist der Auffassung, daß der Kläger diese Bezüge erst beanspruchen könne, wenn seine Berufung zu dem o. Professor ausgesprochen worden sei« Biese Rechtsauffassung ist zutreffend. !>ie zu entscheidende Frage, von welchem Zeitpunkt an die sich aus einer Beförderung ergebenden höheren Bezüge zu zahlen sind, ist im Gesetz nicht geregelt. Jedoch war dem Gesetzgeber dieses Problem bekannt . Denn in § 28 BY/GöB ist bestimmt, daß die Zahlung der laufenden Versorgungsbeztige mit dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnt. Biese Bestimmung ist aidie Stelle der früheren gesetzlichen Regelung getreten, nach der die Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge mit dem Ersten des Lfonats begann, in dem der Antrag auf Wiedergutmachung gestellt worden war.lurch die Neuregelung sollten Kälten beseitigt werden, zu denen die Koppelung des Wiedergutmachungsantrags mit dem Zehlungs beginn in Fällen entschuldigter Versäumung der Antragsfrist geführt hatte. Eine entsprechende Anwendung des § 28 BY/GÖB auf den vorliegenden Pall kann nicht erwogen werden. Biese Vorschrift regelt die Zahlung laufender Versorgungsbezüge, während eine P.egelung für den Beginn der Zahlung der Bienstbezüge bei nachgeholter Beförderung fehlt. Wenn der Gesetzgeber die Frage, von welches: Zeitpunkt an bei nachgeholter Beförderung die Bezüge dos übertragenen höheren Amts zu zahlen sind, nicht geregelt
 
Hat? so IcLirui -'i1-;' angenommen wprden, daß als Zeitpunkt des Beginns der Zahlung der Dienstbezüge des durch die nachgeholte Beförderung übertragenen Amts der Zeitpunkt der Vollziehung der Beförderung anzusehen ist (so auch Anders 3WGÖD Anm» 3 zu $ 15 und Rhrig bei Bl essin/tyil den Anm» 3 zu § 15 BWGöD) » Biese F&stsotzung des Anfangsterioins ist auch billig, sie entspricht dein Sinn und Zweck der Wiedergutmachung* In ständiger Rechtsprechung hat der Senat betont, daß die Wiedergutmachungsgesetzgebung keinen vollen Schadensersatz für jede durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen verursachte Schädigung gewährt» Regelmäßig handelt es sich um einen billigen Ausgleich der entstandenen Vermögens schaden im Rahmen der bestehenden finanziellen Möglichkeiten» Aus diesem Gründe kann nicht angenommen werden, daß die allein durch lichtbeförderung geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die dowh die Bezüge des von ihnen bekleideten Amtes erhalten, besser gestellt werden sollen, als die ungleich schwerer getroffenen Geschädigten, deren Dienstverhältnis durch die Verfolgung beendigt worden ist und die in der Seit zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und der Weidoreinstellung gemäß § 10 Abs» 1 BWGÖD nur ein Ruhegehalt beziehen«. Dieses Ruhegehalt benißt sich zwar nach dem dem Verfolgten als Wiedergutmachung zugesprochenen höheren Amt, es ist aber im Regelfälle stets um 25 v»H. geringer als die vollen Dienstbezüge und dadurch regelmäßig auch geringer als die Dienstbezüge des minderen Amts (vgl* Anders aaO)»
Die Revision des Klägers ist daher, auch wenn man im übrigen seinen V/iedergutmachungsanspruch bejahen wollte, unbegründet »
 
II. Zur Revision des beklagten Landess
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1.	’) Dem Wieder^tmachungsanspruch des Klägers stehen die Vorschriften des Konkordats '^wischen den Römischen Stuhl und dem Staate Bayern vom 29«. liärz 1924 (abgedruckt bei Wcn-ners Reichskonkordat und Länderkonkordate S. 40 f) nicht entgegen, ifach Art. 3 § 1 des Bayerischen Konkordate soll die Ernennung oder Zulassung der Professoren oder Dosenten an den theologischen Fakultäten der Universitäten und'an den philosophisch-theologischen Hochschulen sowie der Religions-lehrcr an den Höheren Lehranstalten staatlichers’eits erst erfolgen, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dom zuständigen Diözesanbischof keine Einwendung erhoben worden ist, Rach § 2 daselbst wird die Staatsregierung in den Fällen, in denen einer der genannten Lehrer von dem Diözessn-biechof wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet wird, unbeschadet seiner staatsdjener!ichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen. Da die staatsdie-nerlichen Rechte von einer Beanstandung der kirchlichen Aufsichtsbehörde unberührt bleiben, steht Art. 3> §§ 1 und 2
des Bayerischen Konkordats dem Wiedergutmachungsanspruch des Klägers nicht entgegen.
2.	) Sein Verlangen auf ITachholung der unterbliebenen Berufung zu dem o. Professor ist jedoch nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht begründet. Keiner Entscheidung bedarf hierbei die Frage» ob <*ie Fortdauer der Schließung der i>hilosophisch-theologißchen Hochschulen eine gegen den Kläger gerichtete unmittelbare Verfolgung war.. Denn durch diese Uaßnahme ist der Kläger in seiner beamtenrechtlichen Stellung nicht geschädigt 'worden. Wenn eine Schädigung des
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Klägers zu bejahen ist, so kann sein Schaden nur darin bestehen, daß er im Jahre 1939 nicht zu dem o, Professor ernannt worden ist, obwohl alle sachlichen Voraussetzungen hierfür gegeben waren«
3„) Für eine solche auf einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme beruhenden Schädigung kann sich der Kläger nicht auf eine zu seinen Gunsten bestehende Vermutung berufen. Eine solche Vermutung, die im Bereich des Bundes-enüschfidigungsgesetzes und der Rückerstattungsgesetze für die grundsätzliche Anspruchsberechtigung bestimmter Personengruppen streitet, ist dem BWGöl) fremd*
4«) Pie Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Kichtberufung des Klägers zu dem o, Professor eine unmittelbar gegen ihn gerichtete Vcrfolgungsmaßnahme sei, sind rechtlich nicht unbedenklich-und können daher der von Revisionsgericht zu treffenden Entscheidung nicht als ausreichende Grundlage dienen* Allerdings führt das Berufungsgericht auf S* 16 der Urteilsgründe aus, daß die Maßnahmen sich sohin gegen die an den philosophisch-theologischen Hochschulen tätigen Lehrkräfte wegen des von ihnen vertretenen katholischen Glaubens und ihrer darauf beruhenden Weltanschauung gerichtet hätten, also aus den in § 1 BEG genannten Verfolgungs-gründen des Glaubens und der Vfeltanschauung erwachsen seien* Im Zuge dieser Verfolgungsmaßnahmen sei die Sperre für die Berufung der a*o, Professoren zu o* Professoren vom Jahre 1933 oder 1934 an bis zur Schließung der Hochschulen im Herbst 1939 durchgefiibrt worden. Hiervon sei der Bestand der Hochschulen überhaupt nicht, wohl aber seien die Mitglieder des Lehrkörpers betroffen worden. Nicht ohne weiteres vereinbar mit dieser Feststellung sind aber die Aus-
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führungen auf S* 12 der Ent s ch ei dungs gründe, wonach die Berufungen des Klägers und anderer a.o. Professoren der philosophisch-theologischen Hochschulen nach den überzeugenden Aussage?' des Zeugen Br.	unter	dem Vorwand von Einsparungen
 unterblieben seien, während der wahre Grund das Ziel der nationalsozialistischen Machthaber gewesen sei, die Hochschulen allmählich zu dem Erliegen zu bringen.
Biese Ausführungen in den Urteilsgründen des Berufungsurteils bilden keine ausreichende Grundlage für die Prüfung c.er entscheidenden Rechtsfrage, ob die Nichtberufung des Klägers im Jahre 1938 eine unmittelbar gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme aus Gründen des Glaubens war. Bas Berufungsgericht wird daher erneut zu prüfen haben, ob die unterbliebenen Berufungen den Bestand der Anstalten oder die an diesen Anstalten tätigen Lehrer treffen sollte.
Auszugehen ist bei dieser Prüfung davon, daß das BWGÖD die grundsätzlichen Ansprachsvoraussetzungen nicht selbst umschreibt, sondern in § 1 Abs. 1 auf das Bundesergänzungsgesetz (jetzt BundesentscJiädigungsgesetz) verweist. Nach der genannten Vorschrift erhalten Wiedergutmachung Angehörige des öffentlichen Bienstes, die in Sinne des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) verfolgt und dadurch in ihrem Bienst- oder Arbeit s Verhältnis oder in ihrer Versorgung geschädigt worden sind, sowie ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen. Banach steh+- auch Angehörigen des öffentlichen Bienstes ein Entschädigungsanspruch nur zu, wenn ejne nationalsozialistische Verfolgungsrnr-Hnahne unmittelbar gegen sie gerichtet war. Bagsgen kann ein Entschädigungsanspruch nicht geltend gemacht werden* wenn die Verfolgungsmaßnahme ausschließlich gegen die
 Institution gerichtet war, der der verfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes angehörte. In diesem Fall steht der ‘Entschädigungsanspruch allein der verfolgten juristischen Person su (vgl, IM Hr. 1 zu § 142 BEG 1956). Ihre Anspruchsberechtigung folgt aus dem Dritten Abschnitt des BEG, der in den §§ 142 bms 148 besondere Vorschriften für juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen enthält. Bedeutet daher eine gegen eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung gerichtete nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme nicht in jedem Pall auch eine Verfolgung der natürlichen Person, die der juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung angehörte oder an ihr beteiligt war, so gibt es andererseits auch Fälle, in denen ein und dieselbe Verfolgungsmaßnahme sowohl gegen die juristische als auch gegen die natürliche Person gerichtet war* Insbesondere wird eine gegen eine juristische Person gerichtete Verfolgungsmaßnahme vielfach auch eine Verfolgung der der juristischen Pereon angehörenden oder an ihr beteiligten natürlichen Person bedeuten, wenn es sich um hervorragende und einflußreiche Personen handelte, zu demal um solche, die das Gesicht, die Stellung und die geistige Haltung der juristischen Person wesentlich beeinflußt haben. In jedem einzelnen Pall ist daher sorgfältig zu prüfen, ob die 'in Präge stehende nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme die juristische oder die natürliche Person oder sowohl die eine als auch die andere treffen wollte. Hierftir reicht die Erwägung, daß die Hichtberufung sowohl den Bestand der Anstalten als solchen als auch die ungehinderte Ausübung der Lehrtätigkeit unberührt gelassen habe, nicht aus. Denn der Ruf und die Bedeutung einer Hochschule beruhen weithin auf den Hamen und der wissenschaftlichen Geltung der an diesen Anstalten tätigen o. Professoren, Zudem kann es auch auf den Bestand und die LcUrmögliclikeiten einer Hochschule auf die Dauer nicht
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ohne Einfluß bleiben; wenn durch die Nichtberufung von o, Professoren und die hierdurch bedingte Blockierung der aco. Pro-fessorensteilen der Anreiz für den • wi*seenschaftliehen Nachwuchs in Präge gestellt wird, sich der Laufbahn eines Professors an einer katholischen Hochschule zu widmen, ln diesem Zusanuaenhang ist auch daraufhinzuweisen, daß die geheime Kommandocache des Sicherheitsdienstes vom 15. Februar 1938 kein ausreichender Beweis dafür sein kann, daß die Hichtbe-rufung von o£ Professoren seit dem Jahre 1934 eine unmittelbar gegen die an diesen Hochschulen tätigen Lehrer gerichtete Verfolgungsjnaßnahme war, wenn auch der Inhalt des Erlasses gewisse Rückschlüsse auf die Einstellung der nationalsozialistischen Machthaber gegenüber den wissenschaftlichen Vertretern der katholischen Kirche gestatten mag.
Um die Nichtberufung der a.o. Professoren zu o. Professoren mit ausreichenden Gründen als eine geg^n den Kläger und die anderen Mitglieder des Lehrkörpers gerichtete Verfolgungs-maßnahme werten zu können, bedarf es zudem ausreichender Feststellungen über die Zusammensetzung der Lehrkörper an den in Frage kommenden Hochschulen nach ihrer konfessionellen und weltanschaulichen Zusammensetzung. Ergibt eine solche Prüfung, daß an diesen Anstalten auch Lehrer tätig waren, die nicht als exponierte Vertreter der katholischen Kirche anzusehen waren und in denen die nationalsozialistischen Machthaber keine tatsächlichen oder möglichen Gegner ihrer Ziele und Bestrebungen sahen, so würde es weiterer Feststellungen bedürfen, als sie bisher getroffen worden sind, um die Nichtberufurig des Klägers zu dem o. Professor als eine gegen ihn gerichtete Verfolgsmaßnahme aus Gründen des Glaubens ansehen zu können. In diesem Zusammenhang kann auch die Tatsache nncht unberüdesichtigt bleiben, daß zwar einerseits Beru-
fungen zu Oo Professoren mit dem Jahre 1933/54 uur in wenigen Ausnahme fällen vorgenommen v/orden sind; daß aber andererseits der Kläger und die übrigen Mitglieder der Lehrkörper der theologisch-philosophischen Hochschulen - ebenfalls abgesehen von vi'-rdjeii hsrohmefallen - in der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit nicht benindert wurden«
50 Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger den Rational Sozialismus im Sinne des § 8 Abs« 1 Siff • 1 BWGröD nicht gefördert habe, ist zu dem Teil rechtsirrtümlich, zu dem Teil beruht sie auch auf einer nicht erschöpfenden Würdigung des festgestellten Sachverhalts, Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung der Präge, ob der Kläger den Nationalsozialismus gefördert habe, davon aus, daß hierbei das gesamte Verhalten des Klägers und seine Einstellung zu dem Nationalsozialismus zu würdigen seien. Es könnten, so meint das Berufungsgericht, nicht nur einzelne Äußerungen und Abschnitte seiner Reden herangezogen werden und es sei auch der Hörerkreis und dessen Beeinflußbarkeit zu berücksichtigen. Der Kläger habe zwar den nationalsozialistischen Staat nicht angegriffen, wohl aber habe er eine Unterordnung der Kirche, ihrer Einrichtungen und Lehre unter den nationalsozialistischen Staat und die nationalsozialistische V/eltanschauung abgelehnt. Von einer Förderung des Nationalsozialismus durch öffentlich Reden könne nur gesprochen werden, wenn die üiele des Nationalsozialismus vorbehaltlos und uneingeschränkt vertreten worden wären, was bei den Kläger nicht der Pall sei.
Diese Ausführungen sind schon deshalb zu beanstanden, weil aus ihnen nicht ersichtlich ist, worauf das Berufungsgericht im einzelnen seine rechtliche Würdigung stützt, so daß es dem Revisionsgericht unmöglich ist, die Würdigung der recht-
rechts
 liehen Nachprüfung zu unterziehen. Sie sind/daruberhinaus
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irrig und wideruprechen der ständigen Hechtsprechung des er-Rennenden Senats, Nicht das Gesamt verhalten des Klägers und sein: grundsätzliche Einstellung zu dem Nationalsozialismus sind zu prüfen und zu würdigen. Entscheidend sind die tatsächlichen und möglichen Wirkungen des Handelns, insbesondere auch auf die Einstellung katholischer Kreise, an die sich die Reden und Aufsätze richteten. Danach kann schon eine Handlung, eine Hede oder ein sonstiges bestimmtes Verhalten eine Unterstützung und rörderung des Nationalsozialismus bedeuten. Hierbei mcg auch die Persönlichkeit des Antragstellers von Bedeutung sein, ausschlaggebend für die Präge, oh der Verfolgte den Nationals ozialiemus gefördert bat, ist jedoch vor allem seine Stellung .in öffentlichen Leben und sein Einfluß auf die Bildung der Öffentlichen Meinung. DqQ Berufungsgericht geht bei seiner Würdigung des Begriffs der Vorschubleistung offenbar von der unrichtigen Vorstellung aus, daß der Ausschluß von der Entschädigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BY/GÖD eine Diskriminierung des Ausgeschlossenen bedeute. Dies ist nicht der Pall. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an-nirant, bedeutet der Ausschluß von der Entschädigung wegen PÖräcrung des Nationalsozialismus keinen moralischen Schuld-vorwurf. Bei der Unmöglichkeit, jeden durch nationalsozialistische Maßnahmen Geschädigten für den erlittenen Schaden zu entschädigen, hat der Gesetzgeber eine Auslese vorgenom-non und grundsätzlich nur diejenigen der Entschädigung für berechtigt gehalten, die es jederzeit und vorbehaltlos abge-1 e'mfc haben, den Nationalsozialismus in irgendeiner Weise zu unterstützen. Zu beachten ist hierbei, daß der Nationalsozialismus in der Prühzeit seiner Herrschaft auf die Unterstützung der Pührerschicht, zu der der Klager als Hochschullehrer gehörte, besonderen Wert legte und zu dem Teil sogar angewiesen war. Besonders wertvoll mußte ihm hierbei die Stellungnahme eines profilierten Vertreters des katholischen Priestertums
 
und dor katholischen Wissenschaft sein, auch wenn diese Stellungnahme nicht unbedingt positiv war, sondern Vorbehalte enthielt, Der Kläger nahm,nach den PestStellungen des Berufungsgericht, in seinen Veröffentlichungen und Reden gegenüber dem nationalsozialistischen Staat eine grundsätzlich zustimmende Haltung ein, Der Nationalsozialismus war sich darüber im Klaren , daß die katholische Kirche ihm ablehnend und feindlich gegenüberstand» Daß die wichtige Stimme eines angesehenen katholischen Hochschullehrers sich öffentlich für eine Einigung beider Einrichtungen einsetzte, mußte für ihn für die Stabilisierung seiner ilaclit, vor allem in den katholischen Gegenden Deutschlands, eine Förderung seiner Politik bedeuten, wenn auch diese Politik im Endziel nicht auf ein gleichberechtigtes ir ebeneinanderb es tehen, sondern auf die Ausschaltung Jeden Einflusses der katholischen Kirche gerichtet war. Hierbei ist os auch ein anderes, ob die im Grundsatz positive Einstellung zu dem nationalsozialistischen Staat gelegentlich im privaten Kreis vertreten oder ob diese Haltung öffentlich in der Presse und durch Vorträge wiederholt zu dem Ausdruck gebracht wird? Soweit öffentliche Reden des Klägers zu würdigen sind, ist nicht allein, wie das Berufungsgericht meiht, die Beeinflußbarkeit des unmittelbaren Hörerkreises sondern auch der umstand zu berücksichtigen, daß der Inahlt dieser Roden auch weiteren Kreisen des Volkes zur Kenntnis gekommen ist.
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht erneut die Frage der Förderung des Nationalsozialismus durch den Kläger zu prüfen haben. Hierbei genügt eine summarische Würdigung der schriftstellerischen und rednerischen f&tigkeit des Klägers nicht. Vielmehr wird unter Zugrundelegung der dargelegten Grundsätze jede Rede und jeder Aufsatz des Klagers zu würdigen sein, da der Inhalt auch einer einzelnen Rede oder eines bestimmten Aufsatzes geeignet sein
 
konnte, die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu festigen.. Ohne die Einstellung des Klägers abschließend würdigen cu wollen, müssen die Ausführungen seines Vortrags im Katholischen Akaöeinikerverband Tübingen am 12» Dezember 1933, daß der vielumstrittone Satz des Parteiprogramms der NSDAP «Soweit religiöse Bekenntnisse nicht gegen das Sittlichkeits- und Horalgefühl dor germanischen Kasse verstoßen11 bei strenger Auslegung des Textes nicht gegen das positive Christentum katholischer oder protestantischer Ifcrt, sondern gegen das Judentum und andere religiöse Bekenntnisse gerichtet sei, als besonders bedenklich erscheinen» Hier wird zu prüfen sein, ob nicht der Kläger die Judonpolitik des Nationalsozialismus, die im Dezember 1933 bereits aus zahlreichen Gewalttaten gegen jüdische Bevölkerungskreise eindeutig erkennbar war, gebilligt iiats Auch die Lobsprüche auf Hitler im Heujahrsartikel des Klagers im Bayerischen Kurier legen den Gedanken einer Förderung nahe» Schließlich werden in diesem rechtlichen Zusammenhang auch die beiden Saar-Artikel zu würdigen sein. Wenn es dem Kläger auch nicht als Förderung des National Sozialismus anzureclmeri sein dürfte, daß er in dem ersten Artikel die katholische Bevölkerung des Saargebiets aufforderte, ihre Stimme flir Deutschland abzugeben, so ist es doch nicht unbedenklich, wenn er in einem zweiten Artikel auf eine in der Heuen Saarpoot veröffentlichte Erwiderung antwortete, hierbei die Treuepflicht zu dem nationalsozialisstischen Staat betonte und die Stimmabgabe für den Status-quo auch dann, wenn sie erfolgte, um die Ausdehnung der Herrschaft des Nationalsozialismus zu verhindern, als ein objektiv verräterisches Unternehmen brandmarkte, obwohl die Ereignisse des 30- Juni 1934 jedem Einsichtigen die Augen Uber den wahren Charakter des Nationalsozialismus geöffnet haben dürften. Daß der Kläger poi'sönlich sich für edne Rückführung der saarländischen Bevölkerung in das deutsche Reich eingesetzt hat, ist in die-
ae«: Sueaiwnenbazig Dicht zu beanstanden. Allein entscheidend ist, ob durch die Veröffentlichten dos Klägers der Nationalsozialismus tatsächlich gefördert worden ist.
Gemäß § 209 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 565 Abs, 1 ctetc 2 ZIO ist es zulässig und angebracht, den Rechtsstreit an einen anderen Entschädigungssenat des Oberlandesgerichts surUclvZuverweisen,
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