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BGH

Gericht: BGH

Er beauftragte die Firma MflU & Co, den Restposten nach I'SHBHH zu befördern» Diese übertrug den Transport dem Spediteur GfBHR EBB» der auch schon den ersten - beschlagnahmten - Teil befördert hatte» Dessen Kraftfahrer E^IBHH übernahm den Posten auf einen Anhänger» Auf der Zugmaschine hatte er V/achs-kerzen für die Firma SfBHHB geladen, EBHBB er~ hielt keine ordnungsmässigen Warenbegleitscheine» Er wollte deshalb wieder abladen, zog aber einen Verwandten namens KRBB zu den weiteren Verhandlungen hinzu» K^BR verlangte, die Firma MfBV& Co solle zunächst 2»831,— DM zahlen, um die bis dahin entstandenen Kosten zu decken. Kflin, den 10.10.5031 Wenige Tage später veräusserte der Beklagte das Igelit für 20.000,— DM/West an die Kabelwerke AG Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausge-fuhrtg Der Beklagte sei ersatzpflichtig, weil er das * ‘ Igelit, bei dessen Erwerbe er bösgläubig gewesen sei, " der Klägerin als Eigentümerin oder zu demindest als älteren Besitzerin nicht mehr herausgeben könne (§§ 990, 989, 1007 BGB). Für das Eigentum der Klägerin spreche die Vermutung des § 1006 Abs 2 und 3 BGB. Klaganspruch ohne Rücksicht auf die Eigentums= und Besitzverhältnisse schon nach § 826 BGB gerechtfer-tigto Deshalb kommt es auf die Revisionsrügen nicht an; sie betreffen sämtlich nur die Frage, ob die Klägerin Eigentümerin des Igelit war. Der Beklagte habe unter diesen Umständen darlegen und beweisen müssen, daß er gegen jede VT^hrscheinlichkeit an einen ordnungsmässigen Erwerb geglaubt und gleichsam mit nachtwandlerischer Sicherheit ohne jede Kenntnis von Art und Wert der Ware ein glänzendes Geschäft gemacht habe* Das sei nicht einmal andeutungsweise geschehen. Das Berufungsgericht geht nach allem zugunsten des Beklagten davon aus, daß er die Ware gekauft habe, obwohl die Zeugen E und K bei ihren Vernehmungen im Strafverfahren gegen den Beklagten (66 Ms 5/51 StA -Berlin Bd I Bl 6 f, 13, 124, Bd II Rechtsstreit der Parteien (22 0 27/51 DG Berlin, Bl 48), immer bekundet haben, sie hätten das Igelit nur "zu treuen Händen'* beim Beklagten gegen Erstattung der entstandenen Unkosten eingelagert; der Beklagte habe es übernommen, die Angelegenheit mit der Klägerin zu regeln. Die vorerörterten Feststellungen, die rechtlich bedenkenfrei sind, ergeben jedoch schon, daß der Beklagte der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat* Auch wenn er die Ware von K|BA a^s ^em Vertreter des Spediteurs "gekauft" hat, verstieß sein Verhalten unter den vom Berufungsgericht gekennzeichneten Umständen mindestens gegen die guten Sitten«, Dabei kann hier dahinstehen, ob er sich bei einem solchen Kauf fremder Ware nicht sogar an einer von K^m und ElHHIHh begangenen Unterschlagung beteiligt hatc Die Strafkammer hat das in ihrem frei- Die Klägerin hat durch die Handlungsweise des Beklagten einen Schaden erlitten, und zwar auch dann, wenn sie nicht Eigentümerin des Igelits war- Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie rechtlich an der Ware mittelbaren Besitz gehabt hat oder ob das, wie die Revision meint, daran scheitert, daß der Speditionsvertrag nichtig war« Die Klägerin galt jedenfalls unter allen anderen Beteiligten - außer dem Beklagten - als die Eigentümerin und allein Verfügungsberechtigte c KflHfcund haben inso- weit in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen sie (62 0 103/51 DG Berlin) auch keine Bedenken erhoben« Es besteht kein Anhalt, daß die Firma G^m^| ihr die Ware vorenthalten hätte, wenn der MAnkauf” durch den Beklagten nicht dazwischen gekommen wäre- Sein Verhalten hat hiernach dazu geführt, daß die Ware dem aussichtsreichen Zugriff der Klägerin entzogen wurde« Schon darin liegt ihr Schaden« Es ist hierbei unerheblich, ob die Klägerin etwa aus devisenrechtlichen Gründen nicht Eigentümerin war und nicht noch Eigentümerin hätte werden können und ob die Ware oder der Erlös hieraus möglicherweise der Einziehung unterlagen« Das letztere sind nach den Devisenbestimmungen, auf die der Beklagte sich beruft (Art 7, 8 der Berliner VO vom 15« Juli 1950, entsprechend Art VII, VIII MilRegG Nr 53) keine zwangsläufigen Folgen eines Devisenvergehens- Nach Art 7 (=VII) aaO kann hinsichtlich der Vermögenswerte, Nach Art 8 (= VIII) Abs 1 Satz 2 aaO kann das Gericht auch die Einziehung der Vermögenswerte anordnen, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden» Die genannten Vorschriften stehen also der Feststellung, daß die Klägerin durch das Verhalten des Beklagten einen Schaden erlitten hat, nicht entgegen. Für die Frage, ob der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin unrecht gehandelt hat, sind sie nicht wesentlich. Der Beklagte ist somit schon nach § 826 BGB zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet» Da er das Igelit selbst nicht mehr herausgeben kann, muß er die Klägerin in Geld entschädigen (§ 251 Abs 1 BGB), III» Zur Schadenshöhe hat das Berufungsgericht ausgeführt, er könne nur in dem Breis bestehen, den die Klägerin Jetzt zu dem Ankauf von Igelit aufwenden müßte» Sie beziffere ihn mit 2,20 DM Je kg; darüber sei an sich kein Streit mehr.

Zitierte Normen: § 990 BGB
BGBDM/WestFirmaBerufungsgerichtIgelitKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

IV ZR.90/54	Qt
 Verkündet	2456	os*
am 25. Nov. 1954	'J'*
chorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Horst W	in	B4
Bfj^^H^p Straße 0,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flüHHH "
gegen
 die	GmbH, vertreten durch ihre	Ge-
schäftsführer Br. R^(|und Br. SfB in IdHHHHHH
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
~ Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Br. Kregel, Scheffler und Y/üstenberg
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Februar 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin beauftragte im September 1950 ihren Betriebsleiter	in	BRRR, Igelit für ihre Fabri-
kation in Westdeutschland zu beschaffen«, BBBB kaufte von der Firma	in	BRBMHHIHb	einen grösse-
ren Posten Igelit, das in der Sowjetzone hergestellt worden war. Die westdeutsche Grenzkontrollstelle Helmstedt beschlagnahmte am 3«. Oktober 1950 einen Teil der Ware, insgesamt 10 to. Den restlichen Teil, insgesamt 12,3 to, lagerte BBHB? nachdem er ihn von der Firma WfBHR übernommen hatte, vorübergehend bei der BfHBBer Firma BBB ein.- Er beauftragte die Firma MflU & Co, den Restposten nach I'SHBHH zu befördern» Diese übertrug den Transport dem Spediteur GfBHR EBB» der auch schon den ersten - beschlagnahmten - Teil befördert hatte» Dessen Kraftfahrer E^IBHH übernahm den Posten auf einen Anhänger» Auf der Zugmaschine hatte er V/achs-kerzen für die Firma SfBHHB geladen, EBHBB er~ hielt keine ordnungsmässigen Warenbegleitscheine» Er wollte deshalb wieder abladen, zog aber einen Verwandten namens KRBB zu den weiteren Verhandlungen hinzu» K^BR verlangte, die Firma MfBV& Co solle zunächst 2»831,— DM zahlen, um die bis dahin entstandenen Kosten zu decken. Deren Inhaber lehnte ab» E^RBHH und KRB1 fuhren nunmehr mit der gesamten Ladung zur Firma SBHHB* um dort die Wachskerzen abzuladen. Hierbei erfuhr der Beklagte von der Ware auf dem Anhänger» Er war damals Verkaufsleiter der Firma SBRRRB zugleich war er Inhaber einer Fabrik für chemisch-pharmazeutische und kosmetische Artikel in -HBRB und Generalvertreter einer	°	Er übernahm
 den gesamten Posten gegen Zahlung von 2»831,— DM.
KflBi unterschrieb folgende Bescheinigungs

~ 3 -
"Ich bestätige hiermit, für die Herrn Wf| übergebenen 12 to Isolierpulver
 lowest 2 . 831, —
Zweitausendachthunderteinunddreißig
 erhalten zu haben.
Kflin, den 10.10.5031

Wenige Tage später veräusserte der Beklagte das Igelit für 20.000,— DM/West an die	Kabelwerke	AG
in	Igelit	wurde damals in Westberlin zu einem
 Marktpreis von 2,70 DM/West je kg gehandelt.
GmD und	sin<* inzwischen rechtskräftig
 verurteilt worden, an die Klägerin als Gesamtschuldner 5.000,— DM/West zu zahlen (62 0 103/51 LG Berlin Bl 23 ff, 64 ff). Hiervon sind bisher 200,— DM gezahlt. Die -Kabelwerke AG haben der Klägerin auf Grund eines Vergleichs 6.000,— DM gezahlt. Der Beklagte ist gleichfalls rechtskräftig verurteilt worden, an die Klägerin 5.000,—- DM zu zahlen (22 0 27/51 LG Berlin Bl 94 ff, 139 ff)* In einem Strafverfahren ist der Beklagte vom Schöffengericht wegen Betruges zu einem Jahr Gefängnis und 3.000,— DM Geldstrafe verurteilt worden. Die große Strafkammer hat zunächst seine Berufung verworfen. Das Kammergerieht hat auf seine Revision die Sache zurückverwiesen. Die große Strafkammer hat ihn sodann - rechtskräftig - mangels Beweises freigesprochen (66 Ms 5/51 StA Berlin Bd I Bl 80 ff, 205 ff, 249 ff,
 Bd II Bl 88 ff).
Die Klägerin verlangt als restlichen Schadenersatz vom Beklagten noch 27.060,— DM abzüglich 6.200,— und 5.000,-- DM = 15.860, — DM dBDL. Sie ... macht geltend, sie sei Eigentümerin der Ware; der Beklagte sei beim Besitzerwerb bösgläubig gewesen. Sie hat beantragt,	-
 
den Beklagten als Gesamtschuldner mit	und
 zu verurteilen, ihr 15.860,— DM dBDL nebst 4 c/o Zinsen seit dem 6. Oktober 1952 zu zahlen.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Er meint, die Klägerin habe kein Eigentum erwerben können, weil das Igelit ohne die erforderliche Devisengenehmigung in ?/estberlin eingeführt worden sei.
Er selbst habe den Besitz an der Ware gutgläubig erworben. Hilfsweise sei der Schadensberechnung ein Breis von 1,40 DM/Ost je kg zugrunde zu legen; er müsse höchstens den Betrag von 20.000,— DM/West aus-kehren, den er selbst durch den Verkauf erhalten habe, abzüglich gezahlter oder zuerkannter 11.200,— DM/West und seiner Unkosten in Höhe von 5.31-1,.— DM/West.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Er verfolgt seinen Antrag auf Klagabweisung mit der Revision weiter. Die Klägerin bittet, die Bevi sd on zurückzuweisen.
I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausge-fuhrtg Der Beklagte sei ersatzpflichtig, weil er das * ‘ Igelit, bei dessen Erwerbe er bösgläubig gewesen sei, " der Klägerin als Eigentümerin oder zu demindest als älteren Besitzerin nicht mehr herausgeben könne (§§ 990, 989, 1007 BGB). Für das Eigentum der Klägerin spreche die Vermutung des § 1006 Abs 2 und 3 BGB. Der Anspruch sei auch nach §§ 687 Abs 1, 678 BGB begründet.
IIc. Es kann dahinstehen, inwieweit die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich bedenkenfrei sind. Hach seinen tatsächlichen Feststellungen ist der
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Klaganspruch ohne Rücksicht auf die Eigentums= und Besitzverhältnisse schon nach § 826 BGB gerechtfer-tigto Deshalb kommt es auf die Revisionsrügen nicht an; sie betreffen sämtlich nur die Frage, ob die Klägerin Eigentümerin des Igelit war.
Das Berufungsgericht hat die Bösgläubigkeit des Beklagten beim Besitzerwerb u.a. auf folgende Umstände gestützt2Der Beklagte habe "sehr wohl gewusst, daß er auf diese Weise keine Besitzrechte, geschweige denn das Eigentum an dem Igelit erwerben konnte"» Er habe die Unrechtmässigkeit der Veräusserung durch den Spediteur bezw« dessen Leute allein schon aus dem eindeutigen Unterpreis entnehmen müssen, den er zu zahlen gehabt habe» Eine andere Auffassung widerspräche jeder Lebenserfahrung, zu demal da der Beklagte die Ware kurz danach mit einem unverhältnismäßig hohen Gewinn verkauft habe» Er müsse wegen seines beruflichen Umganges mit Chemikalien und Gummi auch mit den in diesen Zweigen verwendeten Grundstoffen und ihren annähernden Werten vertraut gewesen sein, zu demindest so weit, daß er die völlige Unverhältnismäsöigkeit seiner Leistung zur Menge des erworbenen Igelits habe erkennen müssen. Entscheidend belaste ihn weiter eine für den Geschäftsführer	(der	Firma
 bestimmte Aktennotiz vom 17» Oktober 1950» Diese hat folgenden Wortlauts
"Ich fliege um 8 Uhr 30 nach Frankfurt/Main und bin Montag früh zurück- Wenn Herr B®(fc(gemeint ist Bo<|Kf kommt und Auskunft über die Chemika-lien-Partie haben will, so lassen Sie sich bitte den Eigentumsnachweis bis zu dem Ursprungszeugnis geben.	'
Ich rufe von Frankfurt aus an«"
Die Aktennotiz, so meint das Berufungsgericht, beweise mit Sicherheit, daß der Beklagte sich schon damals
 
nicht auf sein eigenes besseres Recht habe berufen können und wollen, sondern allenfalls darauf, daß
 nachweis habe. Der Beklagte habe unter diesen Umständen darlegen und beweisen müssen, daß er gegen jede VT^hrscheinlichkeit an einen ordnungsmässigen Erwerb geglaubt und gleichsam mit nachtwandlerischer Sicherheit ohne jede Kenntnis von Art und Wert der Ware ein glänzendes Geschäft gemacht habe* Das sei nicht einmal andeutungsweise geschehen.
Das Berufungsgericht geht nach allem zugunsten des Beklagten davon aus, daß er die Ware gekauft habe, obwohl die Zeugen E und	K bei	ihren
 Vernehmungen im Strafverfahren gegen den Beklagten (66 Ms 5/51 StA -Berlin Bd I Bl 6 f, 13, 124, Bd II
Rechtsstreit der Parteien (22 0 27/51 DG Berlin,
 Bl 48), immer bekundet haben, sie hätten das Igelit nur "zu treuen Händen'* beim Beklagten gegen Erstattung der entstandenen Unkosten eingelagert; der Beklagte habe es übernommen, die Angelegenheit mit der Klägerin zu regeln.
Die vorerörterten Feststellungen, die rechtlich bedenkenfrei sind, ergeben jedoch schon, daß der Beklagte der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat* Auch wenn er die Ware von K|BA a^s ^em Vertreter des Spediteurs	"gekauft"	hat, verstieß sein
 Verhalten unter den vom Berufungsgericht gekennzeichneten Umständen mindestens gegen die guten Sitten«, Dabei kann hier dahinstehen, ob er sich bei einem solchen Kauf fremder Ware nicht sogar an einer von K^m und ElHHIHh begangenen Unterschlagung beteiligt hatc Die Strafkammer hat das in ihrem frei-
sein Vorbesitzer, die Klägerin, keinen Berechtigungs-
B1 13, 69), K
auch als Zeuge in dem früheren
 
sprechenden Urteil vom 6c Juli 1953 (Bd II Bl 103 f in 66 Lls 5/51 StA Berlin) nicht bejaht, weil lediglich ein Verdacht bestehe, die Umstände jedoch, die zur übergäbe des Igelitpulvers an den Beklagten geführt hätten, sich nicht mehr in den Einzelheiten feststellen ließen«.
Die Klägerin hat durch die Handlungsweise des Beklagten einen Schaden erlitten, und zwar auch dann, wenn sie nicht Eigentümerin des Igelits war- Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie rechtlich an der Ware mittelbaren Besitz gehabt hat oder ob das, wie die Revision meint, daran scheitert, daß der Speditionsvertrag nichtig war« Die Klägerin galt jedenfalls unter allen anderen Beteiligten - außer dem Beklagten - als die Eigentümerin und allein Verfügungsberechtigte c KflHfcund	haben inso-
weit in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen sie (62 0 103/51 DG Berlin) auch keine Bedenken erhoben« Es besteht kein Anhalt, daß die Firma G^m^| ihr die Ware vorenthalten hätte, wenn der MAnkauf” durch den Beklagten nicht dazwischen gekommen wäre- Sein Verhalten hat hiernach dazu geführt, daß die Ware dem aussichtsreichen Zugriff der Klägerin entzogen wurde« Schon darin liegt ihr Schaden«
Es ist hierbei unerheblich, ob die Klägerin etwa aus devisenrechtlichen Gründen nicht Eigentümerin war und nicht noch Eigentümerin hätte werden können und ob die Ware oder der Erlös hieraus möglicherweise der Einziehung unterlagen« Das letztere sind nach den Devisenbestimmungen, auf die der Beklagte sich beruft (Art 7, 8 der Berliner VO vom 15« Juli 1950, entsprechend Art VII, VIII MilRegG Nr 53) keine zwangsläufigen Folgen eines Devisenvergehens- Nach Art 7 (=VII) aaO kann hinsichtlich der Vermögenswerte,
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die Gegenstand des verbotenen Geschäfts waren, verlangt werden, daß die Beteiligten den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Nach Art 8 (= VIII) Abs 1 Satz 2 aaO kann das Gericht auch die Einziehung der Vermögenswerte anordnen, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden» Die genannten Vorschriften stehen also der Feststellung, daß die Klägerin durch das Verhalten des Beklagten einen Schaden erlitten hat, nicht entgegen. Sie gewähren außerdem Rechte, die staatlichen Stellen zustehen und gegebenenfalls von ihnen geltend zu machen wären. Für die Frage, ob der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin unrecht gehandelt hat, sind sie nicht wesentlich.
Der Beklagte ist somit schon nach § 826 BGB zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet» Da er das Igelit selbst nicht mehr herausgeben kann, muß er die Klägerin in Geld entschädigen (§ 251 Abs 1 BGB),
III» Zur Schadenshöhe hat das Berufungsgericht ausgeführt, er könne nur in dem Breis bestehen, den die Klägerin Jetzt zu dem Ankauf von Igelit aufwenden müßte» Sie beziffere ihn mit 2,20 DM Je kg; darüber sei an sich kein Streit mehr. Der Ausgangspunkt trifft zu; die Berechnung des RestSchadens entspricht dem angenommenen Preise»
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IV, Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen,,
Schmidt Baske Kregel Scheffler Wüstenberg
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