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BGH · IT ZR 90/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZR 90/53

Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird aufgehoben0 Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Als bereits das Ehescheidungsverfahren anhängig war, überließ die Beklagte dem Kläger ihr gehörige Beize und Schmucksachen, damit er sie verpfänden könne. Ferner verpflichtete er sich, als Entgelt für die Überlassung dieser Werte bis zur Herausgabe der Sachen eine Rente von monatlich 250.— Am gleichen Tage verpflichtete- er sich in der unter Nr. 82 der Urkundenrolle für 1944 des Notars eingetragenen Urkunde für den Fall, daß er Frl, Anny heirate, der Beklagten für die Zeit vom Wegfall der eben erwähnten Nutzungsrente bis zu ihrer Wiederverheiratung eine monatliche Unterhaltsrente von 250.— August 1950 entschieden, daß die Forderungen der Beklagten aus der Urkunde Nr. 81, soweit sie für die Zeit bis zu dem 30. Die Beklagte hat wegen eines Rückstandes von 6 000 DM die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den Kläger betrieben. Mit der vorliegenden Klage beantragte der Kläger unter Hinweis auf den Umstand, daß die Pelze und Schmucksachen ohne sein Verschulden verloren gegangen sind, so daß sie von ihm weder weiter genutzt noch an die Beklagte zurückgegeben werden können, die Zwangsvollstreckung aus der genannten Urkunde für unzulässig zu erklären, hilfsweise, die Rentenverpflichtung wegen wesentlicher Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse herabzusetzen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und erkannt, daß der Kläger an die Beklagte ab 1. Vertrages hat das Berufungsgericht darauf gegründet, daß die Beklagte bei den der Scheidung vorausgegangenen vermögensrechtlichen Verhandlungen eine Unterhaltsrente gefordert habe, daß der Kläger sich auch am gleichen Tage in einer anderen Urkunde für den Pall des Eintritts einer bestimmten Bedingung zur Zahlung einer Unterhaltsrente in derselben Hohe wie die in dem anderen Vertrag ausbedungene Rente verpflichtet hat. Daraus hat das Berufungsgericht in-tatsächlicher Hinsicht gefolgert, daß die in dem Vertrag Nr. 81 vorgesehene Nutzungsrente dem Unterhalt der Beklagten habe dienen sollen. Januar 1953 insoweit ausgesagt, der Kläger habe es im Hinblick darauf, daß allenfalls eine Scheidung aus gleicher Schuld der Ehegatten zu erwarten sei und ihn nur eine Unterhaltspflicht in dem engen Umfang des § 60 EheG treffe, stets abgelehnt, das von der Beklagten geforderte Unterhaltsversprechen abzugeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, daß die Beklagte in dem vom Berufungsgericht angegebenen Umfang aus der Urkunde Nr. 81 vom 4. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe, soweit es auf die Auslegung des Wortlauts der Urkunde ankommt, die bereits erwähnte Aussage des Notars die Rente habe über den 15. Juli 1949 hinaus nur in dem Falle fortlaufen sollen, daß der Kläger schuldhaft oder aus einem sonst von ihm gesetzlich zu vertretenden Grunde seiner Pflicht, die Sachen zurückzugeben, nicht genüge. Er halte den Verlust gesprochen sei, halte es aber für ausgeschlossen, daß der Kläger auch in diesen Fällen die Rente habe weiter zahlen wollen. Es sei aber auch möglich, daß an einen Untergang der Sachen .durch Zufall gar nicht gedacht worden sei» Denn er habe im Sommer 1944 mit den verhängnisvollen Kriegsfolgen für noch nicht gerechnet. Mit Recht rügt die Revision schließlich noch, daß das Berufungsgericht seine Feststellung, der Kläger habe die Gefahr für den zufälligen Untergang übernommen, nicht treffen konnte, ohne die Beklagte darüber zu hören, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages die Möglichkeit eines Verlustes der Sachen durch höhere Gewalt nicht erörtert hätten« Ihre Vernehmung hierüber hat der Kläger in dem Schriftsatz vom 14« Februar 1952 beantragt.

Zitierte Normen: § 60 EheG
RentevertragenBerufungsgerichtUnterhaltsrenteSacheKlägerUrkunde

Volltext der Entscheidung

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IT ZR 90/53
Verkündet am 8» April 1954 Wüst» Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2458 021
Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit	'	&
des Kaufmanns Rudolf-Hasso F G^HUBstraße f,
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
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Hildegard F BBBB^ , Vertreterin in NflHlfl||HP7iiaus Nr» dB,
bei
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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hat der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8«, April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen,
 Br» Kregel, Br„väWerner und Scheffler
 für Recht erkanntg
 Bas am 24t Februar 1953 beschlossene und am 4. Märp * 1953 an Verkündung Statt zugestelite Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird aufgehoben0 Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
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Von Rechts wegen
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 Tatbestands
 Der Kläger ist Heimatvertriebener. Er war früher mit der Beklagten verheiratet. Als bereits das Ehescheidungsverfahren anhängig war, überließ die Beklagte dem Kläger ihr gehörige Beize und Schmucksachen, damit er sie verpfänden könne. Der Kläger verpflichtete sich durch notariellen Vertrag vom 10. Juli -1944, die Gegenstände bis spätestens zu dem 15. Juli 1949 an die Beklagte zurückzugeben. Er verpfändete die Sachen für ein Darlehn von 60 000.— RM an seinen Vater. Ferner verpflichtete er sich, als Entgelt für die Überlassung dieser Werte bis zur Herausgabe der Sachen eine Rente von monatlich 250.— RM an die Beklagte zu zahlen. Diese Verpflichtung erklärte er am 4. August 1944 zu notariellem Protokoll des Notars
 in^fm^(Nr. 81 der Urkundenrolle für 1944 dieses Notars) und unterwarf sich sogleich der sofortigen Zwangsvollstrekkung wegen dieser Forderung. Am gleichen Tage verpflichtete- er sich in der unter Nr. 82 der Urkundenrolle für 1944 des Notars	eingetragenen	Urkunde für den Fall,
 daß er Frl, Anny	heirate,	der	Beklagten	für
 die Zeit vom Wegfall der eben erwähnten Nutzungsrente bis zu ihrer Wiederverheiratung eine monatliche Unterhaltsrente von 250.— RM zu zahlen. Der Kläger hat Anny ^^nicht ge- , heiratet, sondern eine andere-Frau*
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Die Ehe der Parteien wurde am 8. August 1944 rechtskräftig aus beiderseitigem Verschulden der Parteien geschieden.
Bie Pelze und Schmucksachen sind, als der Vater des Klägers im Januar 1945 ausfliehen mußte, dort zurückgeblieben und für die Parteien verloren.
Bas Amtsgericht in München hat durch rechtskräftigen Beschluß vom 18. August 1950 entschieden, daß die Forderungen der Beklagten aus der Urkunde Nr. 81, soweit sie für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1948 entstanden waren, im Verhältnis TO t 1 und, soweit sie für die spätere Zeit entstanden waren oder noch entstehen, im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt sind.
Die Beklagte hat wegen eines Rückstandes von 6 000 DM die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den Kläger betrieben.
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Mit der vorliegenden Klage beantragte der Kläger unter Hinweis auf den Umstand, daß die Pelze und Schmucksachen ohne sein Verschulden verloren gegangen sind, so daß sie von ihm weder weiter genutzt noch an die Beklagte zurückgegeben werden können, die Zwangsvollstreckung aus der genannten Urkunde für unzulässig zu erklären, hilfsweise, die Rentenverpflichtung wegen wesentlicher Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse herabzusetzen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und erkannt, daß der Kläger an die Beklagte ab 1. Juli 1951 monatlich statt 250 DM nur noch 123 Bl zu zahlen hat. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und dem Kläger 2/3, der Beklagten 1/3 der Kosten auferlegt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglich gestellten Antrag weiter. Die'Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe t ])ie Revision mußte Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Rechtsnatur der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeit ausgeführt, bei dem,in der Urkunde vom 4. August 1944 (Nr. 81 der Urkundenrolle) beurkundeten Vertrag handle es sich um einen gegenseitigen Vertrag mit mietähnlichem Charakter.
Die in dem Vertrag eingegangene Rentenverbindlichkeit sei keine reine Nutzungsrente, sondern zugleich eine Unterhaltsrente. Demgemäß sei auch der Vertrag selbst als gemischter Vertrag anzusehen, der einen mietähnlichen Vertrag und einen Unterhaltsvertrag in sich vereinige»
Diese rechtliche Würdigung des. Vertrages hat das Berufungsgericht darauf gegründet, daß die Beklagte bei den der Scheidung vorausgegangenen vermögensrechtlichen Verhandlungen eine Unterhaltsrente gefordert habe, daß der Kläger sich auch am gleichen Tage in einer anderen Urkunde für den Pall des Eintritts einer bestimmten Bedingung zur Zahlung einer Unterhaltsrente in derselben Hohe wie die in dem anderen Vertrag ausbedungene Rente verpflichtet hat. Daraus hat das Berufungsgericht in-tatsächlicher Hinsicht gefolgert, daß die in dem Vertrag Nr. 81 vorgesehene Nutzungsrente dem Unterhalt der Beklagten habe dienen sollen. Diese tatsächliche Feststellung rechtfertigt indes nicht die vom Berufungsgericht weiter gezogene rechtliche Folgerung, die durch den Vertrag Nr. 81 begründete Rentenverbindlichkeit habe zugleich den Charakter* einer Unterhaltsrente. Die Rechtsnatur des Rentenversprechens bestimmt sich nicht in allen Fällen allein oder entscheidend danach, zu welchem Zweck die dem Versprechensempfänger durch die Erfüllung der Rente zufließenden Mittel verwandt werden sollen. Es ist vielmehr,
 
sofern es sich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handelt, in erster Linie zu prüfen, auf welchem Rechtsgrund das abgegebene Rentenversprechen beruht. Um eine Unterhaltsrente kann es sich in einem solchen Pall in der Regel nur dann handeln, wenn damit nach dem übereinstimmenden Parteiwillen ein Unterhaltsanspruch erfüllt werden soll. Ist das Rentenversprechen im Rahmen eines vergleichsweise getroffenen Abkommens oder schenkungshalber erteilt worden, dann kann sich der Charakter der Rente auch nach dem Zweck, dem ^ie zu dienen hat, bestimmen. Nach diesen Richtungen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht gewürdigt. Es hätte sich sonst auch mit der Aussage des als Zeugen vernommenen Notars	auseinandersetzen müssen. Dieser
 hat bei seiner Vernehmung am 20. Januar 1953 insoweit ausgesagt, der Kläger habe es im Hinblick darauf, daß allenfalls eine Scheidung aus gleicher Schuld der Ehegatten zu erwarten sei und ihn nur eine Unterhaltspflicht in dem engen Umfang des § 60 EheG treffe, stets abgelehnt, das von der Beklagten geforderte Unterhaltsversprechen abzugeben. Eine Unterhaltsrente habe er ihr nur für den Pall versprochen, daß er durch eine Wiederheirat in gute Lebensverhältnisse kommen werde. Die in dem Vertrag Nr. 81 vom 4. August 1944 vereinbarte Rente sei keine Unterhaltsrente, sondern nur eine Gegenleistung für die Sachüberlassung gewesen. Deswegen sei auch der Ausdruck Nutzungsrente gewählt worden. Der Kläger habe es stets ahgelehnt, außer für den Pall seiner Verheiratung mit Prl.	die	Leistung	einer
 Unterhaltsrente zu versprechen.Das Berufungsgericht hätte, wenn es das rechtliche Wesen einer Unterhaltsrente zutreffend erkannt hätte, auch beachten müssen, daß die in dem Vertrag Nr. 81 eingegangene Rentenverbindlichkeit mit der Rückgabe der dem Kläger überlassenen Sachen an die Beklagte aufgehört hätte zu bestehen und daß der Kläger, solange er Prl.	nicht	geheiratet	hatte, vertraglich zu kei-
nerlei weiteren Zahlungen an die Beklagte verpflichtet gewesen wäre.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, daß die Beklagte in dem vom Berufungsgericht angegebenen Umfang aus der Urkunde Nr. 81 vom 4. August 1944 weiter vollstrek-ken kann, im wesentlichen darauf gegründet, daß der Kläger
 übernommen habe.. Es sei im August 1944 voraussehbar gewesen.
und Schmucksachen in die Hand des Feindes fallen könnten.
Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, worauf sich diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gründen. Aus dem Wortlaut der Urkunde können sie keineswegs entnommen werden. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe, soweit es auf die Auslegung des Wortlauts der Urkunde ankommt, die bereits erwähnte Aussage des Notars
 die Rente habe über den 15. Juli 1949 hinaus nur in dem Falle fortlaufen sollen, daß der Kläger schuldhaft oder aus einem sonst von ihm gesetzlich zu vertretenden Grunde seiner Pflicht, die Sachen zurückzugeben, nicht genüge. Er halte
 den Verlust gesprochen sei, halte es aber für ausgeschlossen, daß der Kläger auch in diesen Fällen die Rente habe weiter zahlen wollen. Falls der Kläger eine solche Verpflichtung hätte eingehen wollen, hätte er ihn über die weittragenden Folgen aufgeklärt und, falls eine dahingehende Vereinbarung getroffen worden sei, den Vertragstext anders gefaßt. Es sei aber auch möglich, daß an einen Untergang der Sachen .durch Zufall gar nicht gedacht worden sei» Denn er habe im Sommer 1944 mit den verhängnisvollen Kriegsfolgen für noch	nicht	gerechnet.
Das Berufungsgericht konnte im Gegensatz hierzu nicht feststellen, der Kläger habe die Gefahr sämtlicher, auch etwaiger nicht voraussehbarer Verlustmöglichkeiten ausdrück-
in diesem Vertrag auch die Gefahr des zufälligen Untergangs
 daß der Raum von
 besetzt werde und daß die Pelze
 unbeachtet gelassen. Dieser hat bekundet,
 es £ür möglich, daß auch über einen unverschuldet eintreten-
 
lieh übernommen, ohne sich mit dieser Aussage des Zeugen auseinanderzusetzen» Die Revision rügt auch mit Recht, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung nicht darauf abstellen können, daß im August 1944 bereits die Gefahr
 ten Zusammenhang kann es allein darauf ankommen, ob die Parteien damals bereits mit dieser Möglichkeit gerechnet haben» Hierüber hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen» Es kann nicht davon ausgegangen werden,
 sem Ereignis gerechnet habe«
Mit Recht rügt die Revision schließlich noch, daß das Berufungsgericht seine Feststellung, der Kläger habe die Gefahr für den zufälligen Untergang übernommen, nicht treffen konnte, ohne die Beklagte darüber zu hören, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages die Möglichkeit eines Verlustes der Sachen durch höhere Gewalt nicht erörtert hätten« Ihre Vernehmung hierüber hat der Kläger in dem Schriftsatz vom 14« Februar 1952 beantragt.
Aus den angeführten Gründen.mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Das Berufungsgericht wird nunmehr
 einer Besetzung
 bestanden habe« In dem erwähn-
daß jedermann in
 bereits im August 1944 mit die-
auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob der Klage vielleicht schon nach § 82 des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19v Mai 1953 (BGBl* I? 201) stattzugeben ist«
Schmidt Johannsen Kregel v,Werner Scheffler
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