Die Anweisungen beziehen sich nur auf das bei der Veräusserung von Kraftfahrzeugen zu beobachtende Verfahren. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Lersch, Ascher, Dr.Hartz, Johannsen und Dr.Kregel für Recht erkannt Das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hemm vom 29. September 1945 verkaufte die Deutsche Reichsbahn, vertreten durch den Vorstand des Reichsbahnbetriebsamts 3 in EIBB, der Beklagten eine Reihe von Feldbahngerüten, darunter auch die obenerwähnte Lokomotive zu dem Gesamtpreis von 27 500,— RH. Sie behauptet, das Gerät der Klägerinnen sei bereits in Schlesien von der OT gebraucht worden, wo die Klägerinnen am Bau eines Führexiiauptqusrtiers beteiligt gewesen seien. Die Lokomotive sei in die Beuteliste aufgenommen und ihr Verkauf durch die Reichsbahn von der Militärregierung genehmigt worden. Eine Nachprüfung der Verfügung der Militärregierung über die Aufnahme der Lokomotive in die Beuteliste sei den deutschen Gerichten nicht gestattet. Die Lokomotive sei niemals von der OT beschlagnahmt worden, ein Einsatzbefehl derselben habe nicht Vorgelegen. Sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zugegeben, gewusst zu haben, dass die Reichsbahn nicht Eigentümerin des verkauften Feldbahngeräts sei. Dieser hat zunächst mit Schreiben vom 7.Januar 1949 mitgeteilt, dass die Lokomotive zu dem kurz vor dem Zusammenbruch durch die ehemalige OT verlegten sogenannten Munitionsgleis gehöre und alles aus dieser Anlage stammende Material als Beutegut zu betrachten sei’. Die Untersuchungen sind zu dem Abschluss gebracht worden, und zwar mit dem Ergebnis, dass das fragliche Gut als ehemaliges Üehrmaclitsgut zu betrachten ist.” Das Oberlandesgericht hat sodann an den Innenminister die weitere Anfrage gerichtet, oh die streitige Lokomotive tatsächlich als VA_'hr:..achtsgut erfasst sei, wenn ja, ob die Erfassung durch den Bescheid der Militärregierung von 20.Mai 1949 aufrechterhalten oder aufgehoben sei. Hierauf hat der Innenminister mit Schreiben vom 13.Juli 1949 erwidert, die Lokomotive sei in die Erfassungsliste für ehemaliges Wehrmachtsgut aufgenommen worden, getaxt und der Jrlös an die itegierungs-hauptkasse abgefiihrt worden. Der Bescheid der Militärregierung vom 20.Mai 1949 sei nicht als Aufhebung der Entscheidung vom 30.November 1948, dass sämtliches Material unter den Begriff Beutegut falle, aufzufassen. Sie beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlussanträgen der Aevisionsklägerinnen in der Berufungsinstanz zu erkennen, hilfsvveise die Sache zur an-derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 1» Las Oberlandesgericht hat die Ber^fuijg der Klägerinnen zurückgewiesen, weil durch die Verfügungen der Militärregierung für das Gericht bindend festgestellt sei, dass die streitige Lokomotive Beutegut geworden sei. Ob diese Feststellung der Militärregierung nach materiellem Recht zutreffend sei, sei nicht zu prüfen gewesen, da der von der Militärregierung erteilte Bescheid gemäss Art I Ziff 2 der Verordnung Kr 174 (VOBlBrZ 1949, 5) unanfechtbar und für die deutschen Gerichte bindend sei. Hach Art I Ziff 2 der MilRegVO Nr 174, die nach der Verkündung des Berufungsurteils durch Art 14 des AHKG 13 mit Wirkung von 1.Januar 1950 aufgehoben ist, aber von den Berufungsgericht noch anzuwenden war, konnte die Militärregierung in Pallen, in denen das Bestehen, der Inhalt, die Hechtsgültigkeit oder die Recht sv/irkung einer Bestimmung (order) der Militärregierung streitig war und die Sache deshalb an sie nach Art I Ziff 1 der Verordnung Hr 174 überwiesen wurde, einen unanfechtbaren und das deutsche Gericht bindenden Bescheid Uber das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder Rechtswirkung einer derartigen Bestimmung erlassen. Im vorliegenden Palle hat eine solche Überweisung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht an die Militärregierung nicht stattgefunden. Die Militärregierung (District Disposals Officer Southern Disposals District) hat zunächst unter dem 30.November 1948 entschieden (decided), dass das fragliche Gut als ehemaliges Wehrmachtseigentum zu betrachten sei. Diese Erklärungen der Besatzungsbehörde enthalten keine Entscheidung im Sinne des Art I Ziff 2 MilRegVO Nr 174* Das ergibt sich* wie die Hevision mit Hecht geltend macht, schon daraus, dass ein solcher Bescheid nur dann vorliegen kann, wenn das deutsche Gericht nach Art I Ziff 1 aaO eine Sache aus den in dieser Vorschrift angeführten Gründen der Militärregierung überwiesen hat. War eine solche Überweisung erfolgt, dann war die Zuständigkeit des deutschen Gerichts für den weiteren Verlauf des Verfahrens von der Ermächtigung der Militärregierung abhängig. Die Militärregierung kann jedoch die Entscheidungsgewalt des deutschen Gerichts insoweit einschränken, als dabei über das Bestehen, den Inhalt, die Hechtsgültigkeit oder die Rechtswirkung einer Bestimmung der Militärregierung zu befinden ist, indem sie selbst die Entscheidung über diese Tragen mit bindender Wirkung für das mit der Sache befasste deutsche Gericht trifft. Bei den von der Militärregierung getroffenen Verfügungen handelt es sich aber auch dem Inhalt nach nicht um einen Bescheid im Sinne der genannten Vorschrift. Aus dem Inhalt der erwähnten Erklärungen der Militärregierung vom 30.November 1948 und 20.üai 1949 ist nicht ersichtlich, das3 die hier streitige Lokomotive auf Grund einer Anordnung der Militärregierung als Beutegut in Anspruch genommen worden ist und dass die Rechtsgültigkeit dieser Anordnung zur Erörterung stand. Die Beklagte hat nun zwar geltend gemacht (Bl 36 R), die Militärregierung habe die streitige Lokomotive dadurch in Anspruch genommen, dass sie auf ihre Veranlassung in die Liste de3 Beuteguts eingetragen worden sei. Zum Beweis hat sich die Beklagte auf eine Auskunft der Zentralstelle für Wehrmachtsgut berufen. Aus den von dieser Stelle im Laufe dieses Rechtsstreits erteilten Auskünften ergibt sich jedoch nicht, dass eine besondere Anordnung des von der Beklagten behaupteten Inhalts ergangen ist. Vielmehr lässt das Schreiben der Zentralstelle vom 13.Juli 1949 (Bl 94 d.GA) ersehen, dass für die Eintragung der Lokomotive in die Beuteliste der von der Reichshahndirektion vertretene Standpunkt massgebend gewesen ist, dass die Geräte als ehemaliges Wehrmachtsgut zu betrachten seien. Es hätte prüfen müssen, ob es sich bei den Erklärungen der Besatzungsbehörde um Bestimmungen im Sinne des Art I Ziff 1 in Verbindung mit Art V aaO handelte und ob ihr Bestehen, ihr Inhalt usw. Das ergibt sich aus ihrem Sinn und Zweck, die Autorität der Besät-Zungsbehörden zu schützen und eine Nachprüfung ihrer Verfügungen durch die Gerichte des besetzten Landes aus-zuschliessen (vgl Baumbach-Lauterbach, ZPO 20.Aufl, Schlussanhang IV zu AHEU 13 Art 3 Anm 1). Ergibt sich aus der Äusserung der Militärregierung, dass durch'ihre Meinungsäusserung.eine gegenteilige Feststellung durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde nicht ausgeschlossen sein soll, dann liegt kein Pall der MilRegVO Nr 174 vor. Wie jedoch auch das Berufungsgericht nicht verkennt, hat die Besatzungsbehörde die Bedeutung dieser Verfügung durch ihre Erklärung vom 20.Mai 1949 abgeschwächt. Bas Berufungsgericht meint nun allerdings, dass diese Äusserung den Schluss auf eine Abänderung des Bescheids vom 30.November 1948 nicht zulasse. Dass die Auffassung des Innenministers - Zentralstelle für Wehr-machtsgut - in dieser Beziehung für das Gericht nicht bindend sein konnte, hat die Revision mit Recht gerügt. Nach Ziff 2a der Abweisung Kr 29b des Zonal Office of the Legal Adviser (ZentrJBl 1949> 196) hatte das deutsche Gericht die Entscheidung darüber zu treffen, ob eine anhängige Bache unter die ililRegVö Nr 174 fällt oder nicht. 1949 war getroffen, nachdem der Innenminister die gesamten auf den Verkauf der Felobahngeräte und der Lokomotive bezüglichen Vorgänge der Militärregierung nochmals dargestellt und um eine erneute Entscheidung gebeten hat (Bl 81 GA) * Y/ie der vorsichtig gefasste Wortlaut des Bescheids vom 20.I-.Iai 1949 ersehen lässt, wollte sich die Militärregierung nunmehr nach erneuter Untersuchung der ^ache einer bestimmten Entscheidung enthalten. In diesem Schreiben hatte sich die Heichsbahndirektion EHBl eingehend über die Errichtung eines Schmalspurbalmnetzes in Ruhrgebiot und die damit zusammenhängenden Fragen, insbesondere auch über die Yeräusserung des dazu verwandten oder bestimmten Materials nach dem Zusammenbruch geäussert. Wenn die Besatzungsbehörde trotz alledem nunmehr sich darauf beschränkt zu erklären, "es habe den Anschein, als ob die fraglichen Güter ehemaliges Wehrmachtsgut gewesen seien," dann hat sie diese Frage nicht abschliessend und endgültig entscheiden und Dritte-von der Geltendmachung ihrer Rechte an den streitbefangenen Gegenständen nicht ausschliessen wollen. Der Innenminister - Zentralstelle für Wehrmachtsgut - hat diesen Bescheid auch selbst nicht als eine ihn bindende "eindeutige Entscheidung" angesehen, sondern nur als "richtungsweisend" für seine Stellungnahme. ben vom I.Juni 1949 auch aus, dass für die Erfassung eines Gegenstandes die Tatsache massgebend sei, dass derselbe zur Zeit des Zusammenbruchs in der Benutzung der Wehrmacht oder der einer Wehrmacht ähnlichen Formation gestanden habe. Diese Ausführungen lassen klar ersehen, dass die Zentralstelle beim Innenminister aus eigener 2ntSchliessung und nicht, weil sie sich durch den Bescheid vom 20.:.A'ai 1949 für gebunden hielt, an der Erfassung der Lokomotive als Wehrmachtsgut festgehalten hat. 224) die sich auf den Verkauf von Kraftfahrzeugen bezog, bestimmte unter Ziff 2, dass alle Wehrmachtsfabrzeuge (einschliesslich der früher im Besitz der OT und der Traco Speer befindlich gewesenen) Auch das in NJW 1947/48, 138 abgedruckte Gutachten des Yiürttemberg-Ba-dischen Justizninisteriuns führt aus, dass als Eeutegut Kraftfahrzexige in Präge kommen, die entweder Eigentum der Y/ehrmacht oder von Organisationen waren, die ihr angeschlossen waren, wie die Vfaffen-SS oder die OT. Die Haager Landkriegsoi'dnung (HLKO) befasst sich mit der Frage des Beuteguts des das Gebiet eines feindlichen Staates besetzenden Heeres in Art 53« Die Anwendbarkeit der HLKO auf die gegenwärtige Besetzung Deutschlands ist, wenigstens insoweit, als es sich um die Zeit nach der Kapitulation vom S.üai 1945 handelt, umstritten. Als Grund für die Nichtanv/endbarkeit wird auch in dieser Verfügung auf die bedingungslose Kapitulation Deutschlands, das Nichtbestehen einer deutschen Zentralregierung und den Übergang der obersten Gewalt (supreme authority) auf die Besatzungsmächte-hingewiesen. teilige Standpunkt insoweit vertreten, als die HIKO zwingendes allgemeines Völkergewohnheitsrecht verkörpert, .das den Schutz der Person und des Eigentums der Bewohner des besetzten Gebietes zu dem Inhalt hat. Diese Anweisungen bezogen sich jedoch nur auf das bei der Veräusserung von Kraftfahrzeugen (Mechanical Transport vehicles) zu beobachtende Verfahren, Auf diese Anweisungen kann daher im vorliegenden Pall nicht zurückgegriffen werden, weil sie sich nicht auch auf schienengebundene Fahrzeuge, wie Lokomotiven und dgl. Verkäufe örtlicher Verwaltungsstellen ohne Ermächtigung oder Auftrag der Militärregierung sollten nach den Bestimmungen dieses Erlasses anerkannt werden, wenn sie unzweifelhaft eine Sicherungsmassnahme zur Vermeidung des Verlustes von Volksvenaögen darstellten, der Preis angemessen war und die Verwendung der verkauften Gegenstände als volkswirtschaftlich zweckmässig und vertretbar angesehen werden konnte. Ob dieser Runderlass auf Anordnung* der Militärregierung ergangen ist \i.nd welchen Inhalt er hatte, insbesondere oh er unter Wehrmachtsgut nicht lediglich Wehrinach t s eigentum, sondern auch von der Wehrmacht gebrauchte bewegliche Sachen versteht, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Wenn der Runderlass des Innenministers sich auch auf solche bewegliche Sachen bezieht und durch die Ermächtigung oder Anordnung der Militärregierung gedeckt ist, dann ist die Genehmigung zu dem Verkauf der Lokomotive durch die Zentralstelle für. Ergibt sich aber, dass der Runderlass des Innenministers auf solcher Anordnung und Ermächtigung nicht beruht, und dass diese auch keine Entscheidung über die hier streitige Frage enthält, dann ist eine von dem Innenminister - Zentralstelle für T7ehr-machtsgut - verfügte Eintragung der hier streitbefangenen Lokomotive in die von dieser Stelle geführte Liste des Tehrmachtsguts für die Gerichte keine bindende Entscheidung über die Beviteguteigenschaft. Denn Beutegut können hiernach nur solche beweglichen Sachen sein, die auch tatsächlich bis zu dem Kriegsende von der Besatzungsmacht beschlagnahmt und in ihre Verfügungsgewalt gelangt sind (Meyer SJZ 1948, 481). Im vorliegenden Pall ist aber in den Vorinstanzen nichts dafür vorgetragen worden, dass die Besatzungsmacht selbst, sei es vor oder nach der Kapitulation, den Besitz oder die Verfügungsgev/alt über die Lokomotive erworben oder auch nur für sich in Anspruch genommen hat. Die Lokomotive ist zusammen mit anderen Feldbahngeräten im Frühjahr 1945 in Schlesien zu dem Versand, gekommen und nach der Kapitulation am 23. 9. V/enn nach dem Ergebnis der erneuten Verhandlung nicht festzustellen ist, dass die Lokomotive Beutegut ge- dann wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Reichsbahn nicht aus anderen Gründen zu dem Verkauf der Lokomotive berechtigt war. Dar Senat hat die Präge der Befugnis der Reichsbahn zur Veräusserung von Frachtgut in dem Urteil vom 13.April 1931 - IV ZR 153/50 -(BGHZ 2,37) eingehend erörtert, sq dass auf dieses Urteil verwiesen werden kann. Der vorliegetide Pall unterscheidet sich von dem den Gegenstand dieser Entscheidung bildenden jedoch darin, dass das Frachtgut an seinem Bestimmungsbahnhof angelangt ist, so dass die Veräus-serurigabefugnis der Reichs bahn nicht aus § 73» sondern Die Beklagte hat sich in der Berufungsinstanz noch darauf berufen, dass sie das Eigentum an der Lokomotive erworben habe, weil sie die Reichsbahn gutgläubig für die Eigentümerin gehalten habe (§ 932 BGB) und hat sich zu dem Beweise auf das Zeugnis ihres Prokuristen \7i1 Die Präge des gatgläubigen Eigentumserwerbe durch die Beklagte ist nur dann zu prüfen, wenn die erneute Verhandlung zu dem Ergebnis führt, dass die Lokomotive weder Beutegut gewesen noch als solches rechtswirksam von der Besatzungsnacht in Anspruch genommen worden ist und wenn euch die Reichsbahn nicht rechtsgültig auf Grund eines Yeräusserungsrechts über das Eigentum verfügt hat. Die Revision ist der Ansicht, dass ein gutgläubiger Erwerb durch die Beklagte aus verschiedenen Gründen nicht möglich gewesen sein könne. Das Berufungsgericht hat auch hierzu keine Feststellungen getroffen, so dass es auch hier nicht angebracht ist, sich im einzelnen mit den Erörterungen der Revision zu dieser Frage auseinan-derzusetzen. Die Ansicht, dass die Reichsbahn bezüglich der ihr zur Beförderung übergebenen Güter nur Besitzdiener sei- ist jedoch nicht richtig. b) Die Revision führt weiter aus, dass sich die Beklagte auch nicht darauf berufen könne, dass sie an das Eigentum der Reichsbahn geglaubt habe. Weder aus dem Tatbestand des in Bezug genommenen Urteils des Landgerichts noch aus dem Sitsungsprotokoll vom 8.Juni 1948, die allein hierfür massgeblich sind (§ 314 ZPO), ist zu entnehmen, dass die Beklagte an ein Geständnis gebunden ist und sich deshalb nicht auf den guten Glauben an dem Eigentum der Reichsbahn berufen kann. Das Berufungsgericht wird daher, wenn es auf die Rrage des guten Glaubens der Beklagten an dem Eigentum der Reichsbahn ankonuat, festzustellen haben, ob die Beklagte das von den Klägerinnen behauptete Geständnis erklärt hat. Soweit sich Oie Klägerinnen darauf berufen, dass die Beklagte die Unerfahrenheit der auf der Seite der Reichsbahn handelnden Personen ausgebeatet habe (§ 138 Abs 2), iot ihr Vorbringen nicht schlüssig. Soweit sich die Klägerinnen darauf berufen wollen, dass der Verkauf wegen Varscosses gegen die guten Sitten nach § 133 Abs 1 BGB nichtig sei, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend bestimmt. Für die in diesem Rechtszug zu treffende Entscheidung ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerinnen den von ihnen erhobenen Anspruch nicht nur auf § 985 BGB, sondern auch auf § 1007 BGB gestützt haben. Ausserdem hat sich die Beklag-te darauf berufen, dass sie Eigentum erworben habe und daher zu dem Besitze berechtigt sei.
Für das Nachschlagewerk \ Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetz: Anweisung der 21. Britischen Heeresgruppe vom 6. Juli 1945 und. des 8. Brit. Armeekorps vom Juni 1945. Rechtssatz: Die Anweisungen beziehen sich nur auf das bei der Veräusserung von Kraftfahrzeugen zu beobachtende Verfahren. Sie beziehen sich nicht auf schienengebundene Fahrzeuge, wie 2t.B. Lokomotiven. • Aktenzeichen: IV ZR 90/50 .Urteil vom 11.Oktober 1951. OLG Hamm. IV ZR 90/50 Verkündet am 11„Oktober 1951 i, Justizangestellter als Urkundsbeamter Geschäftsstelle der Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Transportgemeinschaft VlfllHHHUstr.^, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus* 1. Firma Gustav DMflfe Nachfolger, Bauunternehmung, 2. Firma Otto T4HHt> Hochbau-Abbruch, Ll^B^pstrasse 4fe> 3. Georg TüMV, KWD, Alte Y/^H) Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Hcch- und Tiefbau Weg Nr. A & Co« , i!i( if S( Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Lersch, Ascher, Dr.Hartz, Johannsen und Dr.Kregel für Recht erkannt Das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hemm vom 29. November 1949 wird -aufgehoben. Die Seele wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv, lesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die damals in der TranSportgemeinschaft El zusammengeschlossenen Klägerinnen brachten am 12. liärz 1945 Feld bahngerät mit der Reichsbahn von EflP ^■■■■1 in Schlesien nach dem Güterbahnhof EflMfr-Ost zu dem Versand. Unter diesem Feldbahngerät befand sich auch die nunmehr im Besitz der Beklagten befindliche Diesellokomotive Demag (2 Di) Nr. 2816, 100 FS, Baujahr 1941» Von dem Transport wurde eine Versandanzeige erstattet, die den Stempel der Arbeitsgemeinschaft EfliHIHfe-JdBHB mit der Unterschrift "Vorwerg", ferner den Stempel der Organisation Tol^mit der Unterschrift des Oberbauführers BeflHHB und den Stempel der Deutschen Reichsbahn, Bahnmeisterei Bad mit einer Unterschrift trägt. Die Versandanzeige hat auszugsweise folgenden Inhalt: "Uir brachten am 12.3.1945 an die "Aktion der OT, Hilfe der Reichsbalm" Empfangsstation Güterbahnhof-Ost, folgende Baumaschinen und Baugeräte zur Verladung: Uaggon Königsberg 13942 1 Diesellok. Demag (2 Di) Hr. 2816, Baujahr 1941 ... PS = 100, 7 m Gleis, 60er Spur, Patentgleis, 0,70 hoch Ufli Verladeholz Nach ............................................... Trebitz Die vorstehend aufgeführten Maschinen und Geräte wurden auf 35 Waggon verladen, und zwar gemäss Verfügung des Ministerialdirektors DoflM und der Anordnung der Einsatzgruppe VII (Telegramm vom 28.2.45) für die Sonderaktion Feldbahnbau RBD Essen." Von diesem Transport trafen 16 Waggons, die auch die streitige Lokomotive enthielten, erst am 23. August 1945 in Jsoen ein. Die Waggons waren mit Nachsende-schein von einem Bahnhof ausserhalb des Ruhrgebiets abgefertigt. Die Geräte waren zu dem Teil beschädigt oder beraubt. Am 5. September 1945 verkaufte die Deutsche Reichsbahn, vertreten durch den Vorstand des Reichsbahnbetriebsamts 3 in EIBB, der Beklagten eine Reihe von Feldbahngerüten, darunter auch die obenerwähnte Lokomotive zu dem Gesamtpreis von 27 500,— RH. Die Beklagte hat gemäss einer bei dem Verkauf getroffenen Vereinbarung die ihr verkauften Sachen selbst von dem' Bahnhof Ost abgefahren. Die Klägerinnen behaupten, die Klägerin zu 3) habe die von der Demag erworbene Lokomotive in die Arbeitsgemeinschaft eingebracht. Sie seien von der Klägerin zu 3) ermächtigt, die Hechte an der Lokomotive in eigenem Hamen geltend zu machen. Die Arbeitsgemeinschaft sei zu dem Zwecke des Baues einer 12 km langen Schmalspurbahn bei (Schlesien) gebildet worden. Sie .habe mit der Generalbauleitung der Industriegemeinschaft.Schaft AG freie Leistungsverträge abgeschlossen. Durch diese sei aber weder im Eigentum noch in der Verfiigungs-macht über die verwandten Geräte eine Änderung einge— treten. Im Sommer 1944 habe sich die OT eingeschaltet. Hit dieser seien IJnternehmerverträge abgeschlossen worden, die ebenfalls keine Änderung der Rechte am Material hervorgerufen hätten. Nachdem das Projekt im Winter 1944/45 zu dem Erliegen gekommen sei, sei auf Grund dieser Verträge mit dor 05? abgerechnet v/orden. Damals habe ein SS-Führer auf Grund des BIG verschiedene Geräte beschlagnahmt. Um weiteren Beschlagnahmen zu entgehen und das Gut vcr dem herannahenden Feind zu sichern, sei mit der Beichsbahn und der 05? wegen neuer Aufträge verhandelt worden. Die Folge davon sei eine Mitteilung der Reichsbahn über eine neue Eetätigungsmögliehkeit in Essen gewesen. IM für das Gut Verladeraum zu erhalten, sei die Einsatzgruppe VII in Prag um Unterstützung gebeten worden. Der Vermerk "Aktion der 05?, Hilfe der Beichsbahn" und die Erwähnung der angeblich nicht bestehenden Verfügung des Ministerialdirektors DotfH in der Versandanzeige sei auf Anraten von Angehörigen der OT erfolgt, um der Dringlichkeit des Transports das nötige•Gewicht zu geben. Diese hätten die Versandanzeige nur aus purer • Gefälligkeit mitunterzeichnet. Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagte Bei nicht Eigentümerin der Lokomotive geworden. Hit der Klage begehren sie, die Beklagte zu verurteilen, diese Lokomotive Demag (2 Di) Hr 2816, 100 PS, Baujahr 1941, an die Klägerinnen herauszügeben. Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie bestreitet das Vorbringen der Klägerinnen. Sie behauptet, das Gerät der Klägerinnen sei bereits in Schlesien von der OT gebraucht worden, wo die Klägerinnen am Bau eines Führexiiauptqusrtiers beteiligt gewesen seien. Die Lokomotive sei von einem SS-Führer beschlagnahmt v/orden. Die Lokomotive sei auch als Dienstgut der Reichsbahn zu dem Versand gebracht worden. Daraus ergebe sich, dass die Klägerinnen nicht Absenderinnen gewesen seien. Der Versand nach sei auf Befehl der OT erfolgt. Das Feldbuhngerät mit der Lokomotive sei beim Y/ehrraachts-pionierp&rk in zu einem Sammeltransport zusamaengestellt worden. Ein Teil des dazugehörigen Gleismaterials sei bereits vor dem Einmarsch der Alliierten durch Pioniere und Angehörige der OT in EflBI verlegt gewesen. Die Lokomotive sei in die Beuteliste aufgenommen und ihr Verkauf durch die Reichsbahn von der Militärregierung genehmigt worden. Eine Nachprüfung der Verfügung der Militärregierung über die Aufnahme der Lokomotive in die Beuteliste sei den deutschen Gerichten nicht gestattet. Leiter macht die Beklagte geltend, sie habe augenommon, dass die Lokomotive Eigentum der Reichsbahn gewesen sei, sie sei beim Erwerb gutgläubig gewesen. Die Klägerinnen sind dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten. Die Lokomotive sei niemals von der OT beschlagnahmt worden, ein Einsatzbefehl derselben habe nicht Vorgelegen. Der Vorstand des Eisenbahnbetriebsamts 3 in EtflBi sei zur Veräusserung des Geräts nicht befugt gewesen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf ihren guten Glauben beim Erwerb berufen. Sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zugegeben, gewusst zu haben, dass die Reichsbahn nicht Eigentümerin des verkauften Feldbahngeräts sei. Ausserdem habe sie dies auch aus den Umständen entnehmen müssen, denn die Lokomotive habe ein Metallschild mit der Aufschrift der Klägerin zu 3) getragen. Die Beklagte hätte sich auch beim Dampfkessel- überwachungsverein über die Eigentumsverhältnisse erkundigen können. Der zwischen der Beklagten und dem Eisenbahnbetriebs-8mt in abgeschlossene Vertrag sei auch im Hinblick auf den von der Beklagten gezahlten Schleuderpreis wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Allein die Lokomotiven, ohne das übrige verkaufte Gerät, seien nach dem massgebenden Listenpreis je Stück 18 000,— EM, also zusammen 324 000,— EM, wert gewesen. Der Vertrag sei entweder unter Ausnutzung der Unerfahrenheit der auf Seiten der Heichsbuhn tätig gewordenen Personen zustande gekommen oder aber, weil diese aus undurchsichtigen Gründen der Beklagten einen erheblichen Vermögensvorteil hätten zu-wenden wollen. Die Heiohsbahndirektion E^Bp hätte, wenn sie überhaupt hätte verkaufen dürfen, nur bestmöglich verkaufen dürfen. Die Preise der Lokomotiven hätten ihr bekannt sein müssen. Das Landgericht hat die Kl>.ge abgev/iesen. Die Klä7 gerinnen haben mit der Berufung ihre Klaganträge weiter verfolgt. Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht eine Stellungnahme des Innenministers des Landes Kordrhein-V. estfalen - Zentrale für \Yehrinachtsgut - über die Beuteguteigenschaft der streitigen Lokomotive eingeholt. Dieser hat zunächst mit Schreiben vom 7.Januar 1949 mitgeteilt, dass die Lokomotive zu dem kurz vor dem Zusammenbruch durch die ehemalige OT verlegten sogenannten Munitionsgleis gehöre und alles aus dieser Anlage stammende Material als Beutegut zu betrachten sei’. Die Militärregierung - Southern Disposals District von Hordrhein- Westfalen - habe mit Bescheid vom 30. hovembor 1948 mitgeteilt, dass es sich bei dem verkauften Eeldbahn-ger'.it um ehemaliges Wehrmachtsgut handle. Dieser Bescheid hat in der Übersetzung folgenden Wortlaut: "Betr. Verkauf von Eisenbahnschienen und Lokono-tiven durch die Deutsche Reichsbahn. Die Untersuchungen sind zu dem Abschluss gebracht worden, und zwar mit dem Ergebnis, dass das fragliche Gut als ehemaliges Üehrmaclitsgut zu betrachten ist.” Das 0berlande3gericht hat sodann eine nochmalige Stellungnahme des Innenministers herbeigeführt, und zwar dazu, ob die erst am 23. August 1945 mit anderem Feld-bahngerät in eingetroffene streitige Lokomo- tive zu dem bereits vor dem Zusammenbruch verlegten töunitionsgleis gehört habe. Hit Schreiben vom 1. Juni 1949 hat der Innenminister mitgeteilt, dass er, nachdem mehrere frühere Eigentümer der verkauften Feldbahn-gerate und Lokomotiven Eigentumsunsprüche erhöhen hätten, unter eingehender Darstellung der von den früheren Eigentümern geschilderten Vorgänge eine nochmalige Überprüfung und Entscheidung der Militärregierung herbeigeführt habe. Das EQ Southern Disposals District habe darauf mit Dutum vom 20.Hai 1949 folgenden Bescheid erteilt: "Nach den uns vorliegenden Unterlagen hat es den Anschein, dass es sich bei den fraglichen Materialien um ehemaliges Wehrmachtsgut handelt. Es erscheint sehr zweifelhaft, dass die Reichsbahn Material verkauft haben sollte, das nicht aus ehemaligen Wehrmachtsheständen war." Der Innenminister vertritt im Anschluss an diesen Bescheid die Auffassung, auch soweit die dürfte nicht mehr rechtzeitig in angekommen seien, seien sie be- reits für Zwecke der Of zu dem Versand gebracht worden und seien daher als Beutegut anzusehen. Das Oberlandesgericht hat sodann an den Innenminister die weitere Anfrage gerichtet, oh die streitige Lokomotive tatsächlich als VA_'hr:..achtsgut erfasst sei, wenn ja, ob die Erfassung durch den Bescheid der Militärregierung von 20.Mai 1949 aufrechterhalten oder aufgehoben sei. Hierauf hat der Innenminister mit Schreiben vom 13.Juli 1949 erwidert, die Lokomotive sei in die Erfassungsliste für ehemaliges Wehrmachtsgut aufgenommen worden, getaxt und der Jrlös an die itegierungs-hauptkasse abgefiihrt worden. Der Bescheid der Militärregierung vom 20.Mai 1949 sei nicht als Aufhebung der Entscheidung vom 30.November 1948, dass sämtliches Material unter den Begriff Beutegut falle, aufzufassen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-wiesen. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen den Klagantrag weiter. Sie beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlussanträgen der Aevisionsklägerinnen in der Berufungsinstanz zu erkennen, hilfsvveise die Sache zur an-derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision rügt Verletzung der §§ 139, 286, 288 ZPO, §§ 138, 826, 932, 935, 1006, 1007 BGB, § 366 HGB, MilRegVO Nr 174 (VOBlBrZ 1949, 5) sowie Verletzung wei- - io - terer Vorschriften des materiellen Rechts« Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten. Bnts cheidungsgrunde: 1» Las Oberlandesgericht hat die Ber^fuijg der Klägerinnen zurückgewiesen, weil durch die Verfügungen der Militärregierung für das Gericht bindend festgestellt sei, dass die streitige Lokomotive Beutegut geworden sei. Biese Feststellung schliesse das Eigentum der Klägerinnen und damit die Voraussetzung des § 985 BGB aus. Ob diese Feststellung der Militärregierung nach materiellem Recht zutreffend sei, sei nicht zu prüfen gewesen, da der von der Militärregierung erteilte Bescheid gemäss Art I Ziff 2 der Verordnung Kr 174 (VOBlBrZ 1949, 5) unanfechtbar und für die deutschen Gerichte bindend sei. Es habe lediglich nachgeprüft werden können, ob die Entscheidung der Militärregierung vom 20. November 1948 auch die streitige Lokomotive zu dem Gegenstand, gehabt habe. Bie Zweifel hierüber seien ausgeräumt; die Militärregierung scheine allein schon die Beziehung der Güter zu einer Anlage der 05? für die Entstehung der Beuteguteigenschaft als ausreichend angesehen zu haben. Ber Bescheid der Militärregierung vom 20.Mai 1949 sei zwar eine Abschwächung der früheren klaren Entscheidung, aber der \7ortlaut dieses Bescheids lasse den Schluss auf eine Aufhebung der Entscheidung vom 20. November 1948 • nicht zu. Bas ergebe sich auch aus der hierzu eingeholten Stellungnahme des Innenministers. Ausserdem sei die streitige Lokomotive auch tatsächlich in die Beutegutliste aufgenommen worden. - 11 Diesen Ausführungen des Berufungsrichters kann nicht gefolgt werden. Hach Art I Ziff 2 der MilRegVO Nr 174, die nach der Verkündung des Berufungsurteils durch Art 14 des AHKG 13 mit Wirkung von 1.Januar 1950 aufgehoben ist, aber von den Berufungsgericht noch anzuwenden war, konnte die Militärregierung in Pallen, in denen das Bestehen, der Inhalt, die Hechtsgültigkeit oder die Recht sv/irkung einer Bestimmung (order) der Militärregierung streitig war und die Sache deshalb an sie nach Art I Ziff 1 der Verordnung Hr 174 überwiesen wurde, einen unanfechtbaren und das deutsche Gericht bindenden Bescheid Uber das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder Rechtswirkung einer derartigen Bestimmung erlassen. Im vorliegenden Palle hat eine solche Überweisung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht an die Militärregierung nicht stattgefunden. Die Äusserungen der Militärregierung waren viel- mehr durch den luiU'umir.ist.rr von Nord rhoin-Westfalen veranlasst worden, der die Präge, ob die Verkäufe von Lokomoti^ren und Eisenbahnschienen durch die Reichsbahndirektion EJHR im August 1945 rechtswirksam waren, der Militärregierung zur Entscheidung unterbreitet hatte. Die Militärregierung (District Disposals Officer Southern Disposals District) hat zunächst unter dem 30.November 1948 entschieden (decided), dass das fragliche Gut als ehemaliges Wehrmachtseigentum zu betrachten sei. Der Innenminister ist dann hei der gleichen Besatzungsbehörde nochmals vorstellig geworden. Der Erfolg dieses Schrittes war, dass von der Militärregierung nunmehr erklärt wurde, es habe den Anschein, 12 - dass es sich bei den fraglichen Gegenständen um ehemaliges Yi'ehrmachtsgut handle. Diese Erklärungen der Besatzungsbehörde enthalten keine Entscheidung im Sinne des Art I Ziff 2 MilRegVO Nr 174* Das ergibt sich* wie die Hevision mit Hecht geltend macht, schon daraus, dass ein solcher Bescheid nur dann vorliegen kann, wenn das deutsche Gericht nach Art I Ziff 1 aaO eine Sache aus den in dieser Vorschrift angeführten Gründen der Militärregierung überwiesen hat. War eine solche Überweisung erfolgt, dann war die Zuständigkeit des deutschen Gerichts für den weiteren Verlauf des Verfahrens von der Ermächtigung der Militärregierung abhängig. Gibt diese ihre Einwilligung dazu, dass das deutsche Gericht in der vorgelegten Sache die Gerichtsbarkeit ausübt, dann kann dies in der Weise geschehen, dass dem Gericht die Entscheidung aller mit der Sache zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Tragen überlassen wird. Die Militärregierung kann jedoch die Entscheidungsgewalt des deutschen Gerichts insoweit einschränken, als dabei über das Bestehen, den Inhalt, die Hechtsgültigkeit oder die Rechtswirkung einer Bestimmung der Militärregierung zu befinden ist, indem sie selbst die Entscheidung über diese Tragen mit bindender Wirkung für das mit der Sache befasste deutsche Gericht trifft. Nur einen solchen Bescheid hat Art I Ziff 2 im Auge. Bei den von der Militärregierung getroffenen Verfügungen handelt es sich aber auch dem Inhalt nach nicht um einen Bescheid im Sinne der genannten Vorschrift. Ein solcher Bescheid hat stets eine ihm vorausgegangene Ver- - 13- fügung der Militärregierung zu dem Gegenst-nd, Uber deren Bestehen, Inhalt, Hechtsgültigkeit oder Rechtswirkung entschieden werden soll. Aus dem Inhalt der erwähnten Erklärungen der Militärregierung vom 30.November 1948 und 20.üai 1949 ist nicht ersichtlich, das3 die hier streitige Lokomotive auf Grund einer Anordnung der Militärregierung als Beutegut in Anspruch genommen worden ist und dass die Rechtsgültigkeit dieser Anordnung zur Erörterung stand. Hach der Darstellung der Parteien im Rechtsstreit waren die Lokomotiven mit anderem Eisen-buhnmaterial zusammen durch Reichsbahnbehörden veräus-sert worden. Dass dieser Verkauf von einer Dienststelle der Besatzungsnacht ausdrücklich angeordnet oder erlaubt worden war, ist von den Parteien nicht behauptet worden. Die Beklagte hat nun zwar geltend gemacht (Bl 36 R), die Militärregierung habe die streitige Lokomotive dadurch in Anspruch genommen, dass sie auf ihre Veranlassung in die Liste de3 Beuteguts eingetragen worden sei. Die Militärregierung habe ihr, so behauptet die Beklagte, gestattet, die Maschine vorübergehend weiterzubenutzen. Zum Beweis hat sich die Beklagte auf eine Auskunft der Zentralstelle für Wehrmachtsgut berufen. Aus den von dieser Stelle im Laufe dieses Rechtsstreits erteilten Auskünften ergibt sich jedoch nicht, dass eine besondere Anordnung des von der Beklagten behaupteten Inhalts ergangen ist. Vielmehr lässt das Schreiben der Zentralstelle vom 13.Juli 1949 (Bl 94 d.GA) ersehen, dass für die Eintragung der Lokomotive in die Beuteliste der von der Reichshahndirektion vertretene Standpunkt massgebend gewesen ist, dass die Geräte als ehemaliges Wehrmachtsgut zu betrachten seien. Eine Entscheidung im -14- Sinne des Art I Ziff 2 HilRegVO Hr 174 lag daher nicht vor. 2. Das Berufungsgericht hätte deshalb im Hinblick auf die ihm von der Zentralstelle für Velirmachtsgut nit-geteilten Äusserungen des HQ Southern Disposals District in anderer Weise verfahren müssen. Es hätte prüfen müssen, ob es sich bei den Erklärungen der Besatzungsbehörde um Bestimmungen im Sinne des Art I Ziff 1 in Verbindung mit Art V aaO handelte und ob ihr Bestehen, ihr Inhalt usw. streitig waren. Venn diese Frage zu bejahen gewesen wäre, dann hätte es die Sache aussetzen und der Militärregierung überweisen müssen. Ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruht, ist insofern jedoch nicht vorhanden, weil eine Bestimmung im Sinne des Art I Ziff 1 nicht vorlag. Nach Art V der Verordnung ist eine Bestimiaung der Militärregierung (order of Military Government) im Sinne dieser Verordnung, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, jede gesetzliche Bestimmung, Bekanntmachung, Anordnung, Direktive, Anweisung oder Verfügung schriftlicher oder mündlicher Art, die von der Militärregierung, einem Beamten der Militärregierung oder einem Angehörigen der Besatzungsmacht erlassen ist, ohne in einem Amtsblatt der Militärregierung veröffentlicht zu sein. Der Begriff ist, wie sich aus dieser gesetzlichen Definition ergibt, sehr umfassend. Nicht nur 3efehle im eigentlichen Sinne, die auf die Pflicht zu einem Tun oder Unterlassen abzielen, sondern auch Ermächtigungen, Entscheidungen und dgl. fallen darunter. - 15- Jedoch nicht jede Erklärung der Militärregierung ist eine Bestimmung im Sinne der MilRegVO Hr 174. Das ergibt sich aus ihrem Sinn und Zweck, die Autorität der Besät-Zungsbehörden zu schützen und eine Nachprüfung ihrer Verfügungen durch die Gerichte des besetzten Landes aus-zuschliessen (vgl Baumbach-Lauterbach, ZPO 20.Aufl, Schlussanhang IV zu AHEU 13 Art 3 Anm 1). Handelt es sich daher bei einer Massnahme der Militärregierung z.B. nicht um einen Hoheitsakt, sondern um eine rein fiskalische Massnahme, so liegt eine Bestimmung im Sinne dieser Verordnung nicht vor (OGHZ 2,157 /T59/). Aber nicht nur rein fiskalische Massnahmen unterfallen nicht der Militärregierungsverordnung Hr 174-oder dem jetzt an ihre Stelle getretenen Art 3 des AHKG 13. Auch blosse Meinungsäusserungen der Besatzungsbehörden, die keine irgendwie beteiligte Behörde oder Privatperson binden oder in ihre Rechte eingreifen sollen, sind nicht als Hoheitsakte im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen. Ergibt sich aus der Äusserung der Militärregierung, dass durch'ihre Meinungsäusserung.eine gegenteilige Feststellung durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde nicht ausgeschlossen sein soll, dann liegt kein Pall der MilRegVO Nr 174 vor. Jine selbständige Prüfung des Sachverhalts, auf den sich die Äusserung bezieht, ist dann möglich. In der vorliegenden Sache hatte die Militärregierung am 30.November 1948 zunächst entschieden, dass das fragliche Gut als ehemaliges YTehrmachtsgut zu behandeln sei. Wäre nur diese Entscheidung getroffen, dann würde y/ohl kein Zweifel bestehen, dass das Berufungsgericht, wenn die bindende Wirkung dieser Feststellung in Frage gestellt 16 - worden wäre, nach Art I Ziff 1 MilRegVO Nr 174 hätte verfahren müssen. Wie jedoch auch das Berufungsgericht nicht verkennt, hat die Besatzungsbehörde die Bedeutung dieser Verfügung durch ihre Erklärung vom 20.Mai 1949 abgeschwächt. Bas Berufungsgericht meint nun allerdings, dass diese Äusserung den Schluss auf eine Abänderung des Bescheids vom 30.November 1948 nicht zulasse. Hierin kann ihm jedoch nicht beigetreten werden. Dass die Auffassung des Innenministers - Zentralstelle für Wehr-machtsgut - in dieser Beziehung für das Gericht nicht bindend sein konnte, hat die Revision mit Recht gerügt. Das Berufungsgericht hatte die Äusserung selbständig auszulegen, soweit es sich um die Frage handelte, ob es nach den Vorschriften der UiiRegVO Nr 174 verfahren musste. Nach Ziff 2a der Abweisung Kr 29b des Zonal Office of the Legal Adviser (ZentrJBl 1949> 196) hatte das deutsche Gericht die Entscheidung darüber zu treffen, ob eine anhängige Bache unter die ililRegVö Nr 174 fällt oder nicht. Damit ist dem deutschen Gericht auch die Befugnis der Auslegung der von der Militärregierung getroffenen Verfügungen eingeräumt, soweit es zu dem Zwecke der Prüfung der Anwendbarkeit der MilRegVO Kr 174 erforderlich ist. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung unterliegt aber, da es sich um die eines behördlichen Aktes handelt, der Nachprüfung in diesem Rechtszug (PlGZ 102, 1 /37; 136, 132 /T347*). Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass durch die Erklärung vom 20.Mai 1949 der früher ergangene Bescheid vom 30. November 1948 nicht geändert worden sei, entspricht nicht der Sachlage. Die Entscheidung vom 20.Mai * *7 1949 war getroffen, nachdem der Innenminister die gesamten auf den Verkauf der Felobahngeräte und der Lokomotive bezüglichen Vorgänge der Militärregierung nochmals dargestellt und um eine erneute Entscheidung gebeten hat (Bl 81 GA) * Y/ie der vorsichtig gefasste Wortlaut des Bescheids vom 20.I-.Iai 1949 ersehen lässt, wollte sich die Militärregierung nunmehr nach erneuter Untersuchung der ^ache einer bestimmten Entscheidung enthalten. Der Militärregierung war auch bekannt, dass üechtsstreitigkeiten wegen des verkauften Feldbahnmaterials und der Lokomotiven bei deutschen Gerichten anhängig waren. Es war ihr u.a. auch ein Schreiben der Reichsbahndirekticn Essen an das Berufungsgericht vom 21. Januar 1949 in dem Hechtsstreit 5 U 561/48, der einen ähnlich gelagerten Fall betraf, als Material, unterbreitet worden. In diesem Schreiben hatte sich die Heichsbahndirektion EHBl eingehend über die Errichtung eines Schmalspurbalmnetzes in Ruhrgebiot und die damit zusammenhängenden Fragen, insbesondere auch über die Yeräusserung des dazu verwandten oder bestimmten Materials nach dem Zusammenbruch geäussert. Wenn die Besatzungsbehörde trotz alledem nunmehr sich darauf beschränkt zu erklären, "es habe den Anschein, als ob die fraglichen Güter ehemaliges Wehrmachtsgut gewesen seien," dann hat sie diese Frage nicht abschliessend und endgültig entscheiden und Dritte-von der Geltendmachung ihrer Rechte an den streitbefangenen Gegenständen nicht ausschliessen wollen. Der Innenminister - Zentralstelle für Wehrmachtsgut - hat diesen Bescheid auch selbst nicht als eine ihn bindende "eindeutige Entscheidung" angesehen, sondern nur als "richtungsweisend" für seine Stellungnahme. Deshalb führt er in seinem Schrei- 18 - ben vom I.Juni 1949 auch aus, dass für die Erfassung eines Gegenstandes die Tatsache massgebend sei, dass derselbe zur Zeit des Zusammenbruchs in der Benutzung der Wehrmacht oder der einer Wehrmacht ähnlichen Formation gestanden habe. Dies sei bei den streitigen Lokomotiven und dem sonstigen Gleismaterial der Fall gewesen. Daher sei der Verkauf der Geräte durch die xieichsbahn-direktion Essen als ehemaliges Wehrmachtsgut durchaus gerechtfertigt. Diese Ausführungen lassen klar ersehen, dass die Zentralstelle beim Innenminister aus eigener 2ntSchliessung und nicht, weil sie sich durch den Bescheid vom 20.:.A'ai 1949 für gebunden hielt, an der Erfassung der Lokomotive als Wehrmachtsgut festgehalten hat. Die Klägerinnen, die die Herausgabe der Lokomotive verlangen, können daher trotz des Bescheids vom 20.Mai 1949 die ihnen zustehenden Rechte im Wege der Klage geltend machen. Die Verfügung vom 20.Mai 1949 war nur eine unverbindliche Stellungnahme der Besatzungsbehörde zur Frage des Wehrmachtseigentums.. Das Berufungsgericht war daher genötigt, die Frage, ob es sich um Wehrmachts-gut und damit um Beute gut handle, selbst zu prüfen. We-gen der Mängel des vom Berufungsgericht bei der Prüfung dieser Frage eingeschlagenen Verfahrens unterliegt sein Urteil der Aufhebung. Die Sache muss, da sie zur Entscheidung noch nicht reif ist, an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. 3» In der Sache selbst streiten die Parteien vornehmlich derüber, ob die Lokomotive, deren Herausgabe mit der Klage begehrt wird, als Beutegut in das Eigentum der britischen Besatzungsmacht gefallen und damit das der Klägerin zu 3) angeblich zustehende Eigentumsrecht untergegangen ist. ^s handelt sich dabei im wesentlichen darum, ob die Lokomotive in den Besitz und die Verfügungsgewalt der \7ehri.acht bezw. der Organisation Todt (OT) gekommen war oder im Besitz der Klägerinnen geblieben ist. Bie Kevision meint, es müsse nachgeprüft werden, ob die erst am 23. August 1945 in Essen angekomuene Lokomotive bereits am 8. Mai -1945» dem Tage der Kapitulation, Beutegut gewesen sei. Dar- • über enthalte das Urteil keine Feststellungen. Von den Klägerinnen sei umfangreicher Beweis dafür erboten worden, dass damals die Lokomotive v?eder von der Wehrmacht noch von der OT noch von einer anderen militärischen oder, halbmilitärischen Organisation beschlagnahmt gewesen sei, sondern im privaten Auftrag der Klägerinnen gearbeitet habe. Bei der hier zu entscheidenden Trage handelt es sich darum, ob und unter welchen Voraussetzungen bewegliche Sachen, die im Eigentum von Privatpersonen stehen, aber von der Wehrmacht oder von ihr angeschlossenen halb-militärischen oder militärähnlichen Organisationen, wie die OT, gebraucht worden sind, als Beutegut in das Eigentum der Besatzungsmacht (hier der britischen) gefallen sind. Ist diese Präge zu bejahen, dann ist die Übereignung der Lokomotive an die Beklagte durch die nachträgliche Genehmigung der von dem Eisenbahn- betriebsamt 3 geschlossenen Verträge durch die Zentralstelle für Y/'ehrmachtsgut, die im Einvernehmen mit der Britischen Militärregierung gehandelt hat, wirksam geworden. Die etwa vorher bestehende Unwirksamkeit der Übereignung ist nachträglich geheilt worden (§ 185 Abs 2 BGB). 4. Die Präge, ob die im Streit befangene Lokomotive als Beutegut in das Eigentum der Besatzungsmacht gefallen ist, bedarf noch der eingehenden Prüfung. Ergibt die erneute Verhandlung, dass sich die Lokomotive in der Verfügungsgewalt der OS befunden hat, so werden keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, den Besitz der OT an der Lokomotive einem solchen der Wehrmacht selbst gleichzustellen. Die OT war eine militärähnliche Organisation, die im Rahmen der Wehrmacht eingesetzt wurde. Demgemäss wird sie im MilP.egG Nr 5 (Militärregierung Deutschland - Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers -) über üio Auflösung der NSDAP zu den jui-litärähnlichen Organisationen gezählt (Nr 7 der dem Gesetz beigefügten Liste). Als militärähnliche Organisation fällt sie, wie die Organisationen der Wehrmacht selbst, auch unter die in Aft I des Kontrollratsgesetzes Nr 34 (Auflösung der Wehrmacht) aufgeführten Organisationen, deren eigenes Vermögen nach Art IV auf Befehl des Zonenbefehlshabers der Einziehung unterliegt. Auch die Heeresanweisung des 8. britischen Armeekorps vom Juni 1945 (JMinBl NRW 1949? 224) die sich auf den Verkauf von Kraftfahrzeugen bezog, bestimmte unter Ziff 2, dass alle Wehrmachtsfabrzeuge (einschliesslich der früher im Besitz der OT und der Traco Speer befindlich gewesenen) - 21 Eigentum der britischen Regieiung sind. Auch das in NJW 1947/48, 138 abgedruckte Gutachten des Yiürttemberg-Ba-dischen Justizninisteriuns führt aus, dass als Eeutegut Kraftfahrzexige in Präge kommen, die entweder Eigentum der Y/ehrmacht oder von Organisationen waren, die ihr angeschlossen waren, wie die Vfaffen-SS oder die OT. Auch hier wird die OT der Y/ehrmacht selbst gleichgestellt. 5. Zweifelhaft ist jedoch, welche Hechtsvorschriften •für die Entscheidung über die Beuteguteigenschaft der hier streitigen Lokomotive heranzuziehen sind. Die Haager Landkriegsoi'dnung (HLKO) befasst sich mit der Frage des Beuteguts des das Gebiet eines feindlichen Staates besetzenden Heeres in Art 53« Die Anwendbarkeit der HLKO auf die gegenwärtige Besetzung Deutschlands ist, wenigstens insoweit, als es sich um die Zeit nach der Kapitulation vom S.üai 1945 handelt, umstritten. Sie wird von den Besatzungsmächten insoweit verneint, als es Lieh um die Preiheits- und Eigentumsrechte der deutschen Bevölkerung gegenüber den alliierten Mächten oder deren Organe handelt (vgl Laun in MDR 1947, 247; Baur DRZ 1949, 220). Diesen Standpunkt vertritt auch eine Verfügung der Britischen Militärregierung für Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 1948. die von der Beklagten in Abschrift mitgeteilt ist (Bl 32 GA). Als Grund für die Nichtanv/endbarkeit wird auch in dieser Verfügung auf die bedingungslose Kapitulation Deutschlands, das Nichtbestehen einer deutschen Zentralregierung und den Übergang der obersten Gewalt (supreme authority) auf die Besatzungsmächte-hingewiesen. Im deutschen völkerrechtlichen Schrifttum wird der gegen- teilige Standpunkt insoweit vertreten, als die HIKO zwingendes allgemeines Völkergewohnheitsrecht verkörpert, .das den Schutz der Person und des Eigentums der Bewohner des besetzten Gebietes zu dem Inhalt hat. Es wird geltend gemacht, dass die allgemeinen Grundsätze des in der HIKO geregelten Besatzungsrechts für das gesamte Gebiet der Volkerrechtsgemeinschaft, also auch für Deutschland, gelten und durch partikulären Rechtswillen einzelner Staaten nicht ausser Kraft gesetzt werden können (vgl Laun HIKO S 60; Eaur aaO; Baiser SJZ 1948, 762). Diesen Standpunkt vertritt auch grundsätzlich Guggenheim in seinem Lehrbuch des Völkerrechts 1948 Ed II, 933- Er ist jedoch der Ansicht, dass auf Grund der vollkommenen Unterwerfung Deutschlands unter den Willen der Siegerstaaten diese Mächte in der Lage sind, einseitige Änderungen des Okkupationsrechts vorzunehmen. Insofern aber die Besatzungsmächte keine autonomen Roge ln auf st ollen, komme das völ-rergewohn-heitsrechtliche Okkupationsrecht zur Anwendung. Des weiteren gelten, wie er weiter ausführt, zwingend bestimmte in der HLKO enthaltene allgemeine Hechtsgrundsätze, so z.B. die zugunsten von Leben, Ehre und Eigentum der Bevölkerung geltenden Normen. Die deutschen Gerichte dürfen jedoch, wie schon erwähnt, die Gültigkeit oder Rechtmässigkeit von amtlich bekanntgemachten Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen oder Anordnungen der Besatzungs-behörden nicht nachprüfen (Art 3 Abs 1 AHKG 13). Sie werden daher stets .die von den Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften auch insoweit anwenden müssen, als sie von den Vorschriften der HLKO abweichen. Nur wenn solche besondere Vorschriften oder Anordnungen nicht bestehen, ist auf das allgemein geltende Volker-gewohnte itsrecht, soweit es in der HLKO niedergelegt ist, zurückzugreifen. 6. Als solche besondere Vorschriften könnten für die britische Zone in der für den hier zu entscheidenden Pall massgebenden Zeit die Anweisungen der 21. britischen Heeresgruppe vom 6.Juli 1945 und des 8. britischen Armeekorps vom Juni 1945 in Frage kommen, die nach dem Bescheid des Zonal Office of xhe Legal Division vom 5. September 1949 (JMinBl NSW 1949? 221) bis zu dem 1.April 1947 in Kraft waren. Diese Anweisungen bezogen sich jedoch nur auf das bei der Veräusserung von Kraftfahrzeugen (Mechanical Transport vehicles) zu beobachtende Verfahren, Auf diese Anweisungen kann daher im vorliegenden Pall nicht zurückgegriffen werden, weil sie sich nicht auch auf schienengebundene Fahrzeuge, wie Lokomotiven und dgl. beziehen. Unter dem in dem genannten Bescheid vom 5.September 1949 gebrauchten Begriff "Motor Transport vehicles" sind nur Kraftfahrzeuge zu verstehen, nicht aber schienengebundene Lokomotiven. 7. Für die Präge der Beuteguteigenschaft der Lokomotive kommt aber möglicherweise eine andere Anordnung der Britischen Militärregierung in Betracht. Die Beklagte hat sich in ihrer Klagebeantwortung vom 7-Juni 1948 (Bl 5 GA) auf einen auf Anordnung der Militärregierung ergangenen Bunderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.November 1947 - Aktenzeichens V 2 G - 0/9 - (vgl auch JüinBl 1IRW 1948, 5) berufen, in den eine allgemeine Regelung über die Erfassung von Uehrmachtsgut getroffen v.orden sei. Hit diesem Erlass hätten alle zweifelhaften Fragen der Eigentums-.Übertragung endgültig geregelt werden sollen. Verkäufe örtlicher Verwaltungsstellen ohne Ermächtigung oder Auftrag der Militärregierung sollten nach den Bestimmungen dieses Erlasses anerkannt werden, wenn sie unzweifelhaft eine Sicherungsmassnahme zur Vermeidung des Verlustes von Volksvenaögen darstellten, der Preis angemessen war und die Verwendung der verkauften Gegenstände als volkswirtschaftlich zweckmässig und vertretbar angesehen werden konnte. Auf diesem Erlass beruht die Errichtung von Erfassungsstellen für Wehrraachtsgut, insbesondere auch die beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen gebildete Zentralstelle (JlünBl NRW 1948,5). Ob dieser Runderlass auf Anordnung* der Militärregierung ergangen ist \i.nd welchen Inhalt er hatte, insbesondere oh er unter Wehrmachtsgut nicht lediglich Wehrinach t s eigentum, sondern auch von der Wehrmacht gebrauchte bewegliche Sachen versteht, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Wenn der Runderlass des Innenministers sich auch auf solche bewegliche Sachen bezieht und durch die Ermächtigung oder Anordnung der Militärregierung gedeckt ist, dann ist die Genehmigung zu dem Verkauf der Lokomotive durch die Zentralstelle für. Wehrmachtsgut rechtswirksam. Bestehen Zweifel über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültig..eit oder den Zv/eck der dem Runderlass zugrunde liegenden Anordnung der Militärregierung und muss hierüber entschieden werden, so -25- wird das Berufungsgericht gemäss Art 5 Abs 2 des AHKG \'5 in Verbindung mit Art 1 Abs ? der 1. DVO zu diesem Gesetz zu verfahren und die Frage an die von dem Hohen Kommissar des Vereinigten Königreichs bestimmte Besat-zungsbehörde zu überweisen haben. Ergibt sich aber, dass der Runderlass des Innenministers auf solcher Anordnung und Ermächtigung nicht beruht, und dass diese auch keine Entscheidung über die hier streitige Frage enthält, dann ist eine von dem Innenminister - Zentralstelle für T7ehr-machtsgut - verfügte Eintragung der hier streitbefangenen Lokomotive in die von dieser Stelle geführte Liste des Tehrmachtsguts für die Gerichte keine bindende Entscheidung über die Beviteguteigenschaft. 8. Falls das Berufungsgericht mangels bindender Anordnungen der Besatzvngsmacht auf die HLKO zurückgehen muss, so ist die jPrage der Beuteguteigenschaft der Lokomotive nach Art 53 der HUGO zu entscheiden. Dieser un- lerscheidct daeoi zwischen Eigentum des Sbuata (Abs I) und dem Eigentum von Privatpersonen (Abs 2). Nach Abs 1• kann das besetzende Heer u.a. Beförderungsmittel und überhaupt alles bewegliche Eigentum de3 Staats mit Beschlag belegen, das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu dienen. In Abs 2 wird ein Beschlagnahmerecht für Beförderungsmittel anerkannt, die Privatpersonen gehören. Im letzteren Falle ist Jedoch angeordnet, dass diese Beförderungsmittel bei Friedensschluss zurückzugeben sind und dass dann auch die Entschädigung geregelt werden soll. Daraus wird hergeleitet, dass die Besatzungsmächte an beschlagnahmten Sachen, die Privatpersonen gehören, kein Eigentum erworben haben, da diese Sachen bei -26- FriedensSchluss ihrem Besitzer zurltckgegeben werden müssen (so Eaur aaO und dos Gutachten des Württemberg-Badischen Justizministeriums). Auf dem gegenteiligen Standpunkt stehen Raiser in SJZ 1943, 76?. und die Besät zungsmächte, so nach Raiser auch die Amerikanische Militärregierung für Württemberg-Baden in einem Erlass vom 11. August 1947 und die Britische Militärregierung für Nordrhein-Westfalen in der bereits erwähnten Verfügung vom 26. Mai 1948. Palls die Vorschriften der ELKO massgebend sind, braucht diese völkerrechtliche Streitfrage für den vorliegenden Pall jedoch nicht entschieden zu werden. Denn Beutegut können hiernach nur solche beweglichen Sachen sein, die auch tatsächlich bis zu dem Kriegsende von der Besatzungsmacht beschlagnahmt und in ihre Verfügungsgewalt gelangt sind (Meyer SJZ 1948, 481). Bas ergibt sich schon, worauf von Baur aaO mit Recht hingewiesen . wird, aus dem Wortlaut des Art 53 Abs 1 ELKO. Im vorliegenden Pall ist aber in den Vorinstanzen nichts dafür vorgetragen worden, dass die Besatzungsmacht selbst, sei es vor oder nach der Kapitulation, den Besitz oder die Verfügungsgev/alt über die Lokomotive erworben oder auch nur für sich in Anspruch genommen hat. Die Lokomotive ist zusammen mit anderen Feldbahngeräten im Frühjahr 1945 in Schlesien zu dem Versand, gekommen und nach der Kapitulation am 23. August 1945 auf dem Bestimmungsbahnhof EflM-Ost angekommen. Bort ist sie an die Beklagte veräussert worden, die sich seitdem im Besitz der Lokomotive befindet. Danach wäre also die Lokomotive nicht Beutegut geworden, selbst wenn 27 - sie sich im Gebrauch der OT befunden hätte. Die Beweis-antr'ge der Parteien mur diesem Punkt wären denn unerheblich. 9. V/enn nach dem Ergebnis der erneuten Verhandlung nicht festzustellen ist, dass die Lokomotive Beutegut ge- worden oder von der HillfcUrregierung oder mit ihrer Ermächtigung als Beutegut rechtswirlzsem in Anspruch genommen ist. dann wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Reichsbahn nicht aus anderen Gründen zu dem Verkauf der Lokomotive berechtigt war. Dar Senat hat die Präge der Befugnis der Reichsbahn zur Veräusserung von Frachtgut in dem Urteil vom 13.April 1931 - IV ZR 153/50 -(BGHZ 2,37) eingehend erörtert, sq dass auf dieses Urteil verwiesen werden kann. Der vorliegetide Pall unterscheidet sich von dem den Gegenstand dieser Entscheidung bildenden jedoch darin, dass das Frachtgut an seinem Bestimmungsbahnhof angelangt ist, so dass die Veräus-serurigabefugnis der Reichs bahn nicht aus § 73» sondern ‘ aus § 80 F70 in Frage käme. Ob eine solche noch aus anderen Gründen bestand., kann hier nicht erörtert wer-’ den, da das Berufungsurteil keine.tatsächlichen Feststellungen enthält, die Anlass gehen könnten, irgendwelche Hinweise für die erneute Verhandlung der Sache zu geben. 10. Die Beklagte hat sich in der Berufungsinstanz noch darauf berufen, dass sie das Eigentum an der Lokomotive erworben habe, weil sie die Reichsbahn gutgläubig für die Eigentümerin gehalten habe (§ 932 BGB) und hat sich zu dem Beweise auf das Zeugnis ihres Prokuristen \7i1 berufen. Die Präge des gatgläubigen Eigentumserwerbe durch die Beklagte ist nur dann zu prüfen, wenn die erneute Verhandlung zu dem Ergebnis führt, dass die Lokomotive weder Beutegut gewesen noch als solches rechtswirksam von der Besatzungsnacht in Anspruch genommen worden ist und wenn euch die Reichsbahn nicht rechtsgültig auf Grund eines Yeräusserungsrechts über das Eigentum verfügt hat. Die Revision ist der Ansicht, dass ein gutgläubiger Erwerb durch die Beklagte aus verschiedenen Gründen nicht möglich gewesen sein könne. Das Berufungsgericht hat auch hierzu keine Feststellungen getroffen, so dass es auch hier nicht angebracht ist, sich im einzelnen mit den Erörterungen der Revision zu dieser Frage auseinan-derzusetzen. Lur zwei dieser Rügen sollen einer Erörterung unterzogen werden, da sie, wenn es auf den guten Glauben der Beklagten ankcmr.it, in jedem Falle von Bedeutung sein können. a) Die Reichsbahn, so behauptet die Revision, sei . nicht unmittelbare Besitzerin der Lokomotive gewesen, sondern nur Besitzdiener, da sie die tatsächliche Gewalt über die Sache in einem Verhältnis ausgeübt habe, vermöge dessen sie den Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten gehabt habe (§ 855 BGB). Durch die unrechtmässige Veräusserung der Maschine sei den Klägerinnen der Besitz abhanden gekommen. Ein gutgläubiger Erwerb sei deshalb nach § 955 BGB nicht möglich. Die Ansicht, dass die Reichsbahn bezüglich der ihr zur Beförderung übergebenen Güter nur Besitzdiener sei- ist jedoch nicht richtig. Die Stellung eines Besitsdieners im Sinn des § 855 BGB muss auf einem sozialen Abhängigkeitsverhält-nis öeruhen, kraft dessen der Besitzer die tatsächliche Gewalt durch einen anderen, den Besitzdiener, ausübt. An einem solchen Verhältnis fehlt es aber zwischen dem Frachtführer und dem Absender des Frachtgutes. Hier liefct vielmehr ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB vor. Daher spricht auch § 440 Abs 2 HGB ausdrücklich davon, dass das Pfandrecht des Frachtführers besteht, solange er das Gut "im Besitze" hat (vgl hierzu RGKK § 868 Anm 3$ Staub § 440 Anm 5j OGHZ 2,160). b) Die Revision führt weiter aus, dass sich die Beklagte auch nicht darauf berufen könne, dass sie an das Eigentum der Reichsbahn geglaubt habe. Sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 8. Juni 1948 zugestanden, dass die bei dem Vertragsschluss zwischen der Reichsbahn und der Beklagten beteiligten Personen gewusst hätten, dass die zu dem Verkauf gelangenden Geräte nicht Eigentum der Reichsbahn gewesen seien. Weder aus dem Tatbestand des in Bezug genommenen Urteils des Landgerichts noch aus dem Sitsungsprotokoll vom 8.Juni 1948, die allein hierfür massgeblich sind (§ 314 ZPO), ist zu entnehmen, dass die Beklagte an ein Geständnis gebunden ist und sich deshalb nicht auf den guten Glauben an dem Eigentum der Reichsbahn berufen kann. Der Anwalt der Klägerinnen hat zwar diese Behauptung in einem nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12» Juni 1948 (Bl 8 GA) eingegangenen Schriftsatz aufgestellt. Auf diesen Schriftsatz konnte aber und ist auch nicht in dem Tatbestand. des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen worden, da dies nur bezüglich des "vorgetragenen" Inhslts der Schriftsätze geschehen ist, also nur solcher Schriftsätze, die vor der letzten mündlichen Verhandlung eingereicht worden sind. Die gleiche Behauptung ist zwar auch in dem dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz vom 11.Oktober 1948 (Bl 34 R GA) wiederholt worden. Diese Behauptung ist aber von der Beklagten nicht zugestanden, sondern im Schriftsatz vom 25.Oktober 1948 (Bl 36 GA) bestritten worden, da dort ausdrücklich erklärt wird, es würden alle Behauptungen der Klägerinnen im Schriftsatz vom 11.Oktober 1948 bestritten, soweit sie nicht ausdrücklich zugestanden seien. Das Berufungsgericht wird daher, wenn es auf die Rrage des guten Glaubens der Beklagten an dem Eigentum der Reichsbahn ankonuat, festzustellen haben, ob die Beklagte das von den Klägerinnen behauptete Geständnis erklärt hat. c) Voraussetzung für den Erwerb des Bigenturas an der Lokomotive ist, dass.die Veräuseerung selbst ein gültiges Rechtsgeschäft ist. Hierzu haben die Klägerinnen vorgetragen, die Veräusserung sei nach § 138 Abs 1 und 2 nichtig. Allein die verkauften Lokomotiven hätten einen Listenpreis von je 18.000,— Rfcl gehabt. Der Vertrag sei entweder unter Ausnutzung der Unerfahrenheit der auf Seiten der xteichsbahn tätig gewordenen Personen zustande gekommen oder aber weil diese aus undurchsichtigen Gründen der Beklagten einen erheblichen Vorteil hätten zuwenden wollen. Soweit sich Oie Klägerinnen darauf berufen, dass die Beklagte die Unerfahrenheit der auf der Seite der Reichsbahn handelnden Personen ausgebeatet habe (§ 138 Abs 2), iot ihr Vorbringen nicht schlüssig. Diese Behauptung steht im Widersprach zu der anderen, dass den Vertretern der Reichsbahn die Preise sehr wohl bekannt gewesen wären und. es liege ein sittenwidriges, auf ihre Schädigung berechnetes Zusamenspiel zwischen der Beklagten und der Reichsbahn vor. Soweit sich die Klägerinnen darauf berufen wollen, dass der Verkauf wegen Varscosses gegen die guten Sitten nach § 133 Abs 1 BGB nichtig sei, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend bestimmt. Das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung genügt nicht, um die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs 1 herbeizuführen (RGZ 150, 1). Es hätten noch bestimmte Tatsachen vorgetragen werden müssen, aus denen sich der von den Klägerinnen gezogene Schluss des sittlich zu missbilligenden Zusammenwirkens der Beteiligten ergibt. Auch haben die Klägerinnen keine Beweise für ihre Behauptungen erboten, obwohl sie für diese Behauptung die Beweislast trifft. 11. Für die in diesem Rechtszug zu treffende Entscheidung ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerinnen den von ihnen erhobenen Anspruch nicht nur auf § 985 BGB, sondern auch auf § 1007 BGB gestützt haben. Zu den Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs des früheren Besitzers auf Grund dieser Vorschrift gehört es, dass dieser nachweist, dass der jetzige Besitzer beim Erwerb -32- des Eesitzss bösglüubig hinsichtlich seines Kechts zu dem Besitz ge.wesen ist. Diesen Beweis haben die Klägerinnen bis jetzt nicht erbracht. Ausserdem hat sich die Beklag-te darauf berufen, dass sie Eigentum erworben habe und daher zu dem Besitze berechtigt sei. Diese Jinv/enuimg ist erheblich (Palendt BGB § 1007 Arm 4 a/cc). Ob sie begründet ist, hängt ebenfalls vom Ergebnis der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht ab. Aus diesen Gründen war wie geschehen zu erkennen. Br.Lersch Ascher . Dr.Hartz Johannsen Kregel.