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BGH · IV ZR 288/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 288/95

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). In den Fällen, in denen der Senat einen Direktanspruch des Unfallgeschädigten bejaht hat (Urteil vom 25.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
SeiffertAmbrosiusAnspruchZPOKlägerZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Römer, Terno, Seiffert und die Richterin Ambrosius
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Januar 1999 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 41.088,- DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
In den Fällen, in denen der Senat einen Direktanspruch des Unfallgeschädigten bejaht hat (Urteil vom 25. September 1996 - IV ZR 288/95 - VersR 1997, 49 = DtZ 1997, 62; Urteil vom 23. Juni 1999 - IV ZR 121/98- r+s 1999, 399) war dieser Versicherter im Rahmen einer Personenversicherung und hatte als solcher einen eigenen Anspruch
 auf die Versicherungsleistung. Im Gegensatz dazu hatte auch nach dem Recht der DDR der Geschädigte bei einer Haftpflichtversicherung keinen eigenen Anspruch; das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.
Dr. Schmitz	Römer	Terno
 Seiffert
Ambrosius