Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 11. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die KraftfahrtverSicherung (AKB) war der PKW Audi 100 des Klägers bei der Beklagten kaskoversichert. In der Schadensanzeige schätzte er den "Fahrzeugschaden" auf 120.000 DM und verneinte die Frage nach Vorsteuerabzugsberechtigung mit dem Zusatz "für dieses Fahrzeug nicht bzw. Diese Summe abzüglich eines restlichen Prämienanspruchs der Beklagten in Höhe von 1.660 DM hat das Oberlandesgericht ihm zugesprochen. 1. Die Feststellung des Berufungsurteils, daß der in § 12 AKB beschriebene Versicherungsfall "Entwendung" eingetreten ist, wird von der Revision nicht beanstandet. Der Kläger hat diese Angaben nicht nur in der am Tag nach dem Diebstahl seiner Behauptung nach vom Versicherungsagenten ausgefüllten Schadensanzeige gemacht. Weitere sechs Tage später hat er über den Agenten allein die Bruttorechnung eingereicht und mit Schreiben vom 7. Demgemäß sind die Gegenrügen des Klägers unbeachtlich, am Tage der Schadensanzeige seien dem Kläger mangels Unterlagen der konkrete Fahrzeugschaden und die VorSteuerabzugsberechtigung nicht geläufig gewesen. Dazu meint das Berufungsgericht, wegen der allgemein gehaltenen Frage, die nicht unmittelbar auf die Entwendung von Kraftfahrzeugen zielte, habe der Kläger nicht eigens erwähnen müssen, daß 1991 anläßlich des Einbruchsdiebstahls auch der Autoschlüssel für den PKW Golf des Klägers und mit diesem das vor der Wohnung geparkte Fahrzeug entwendet worden war. In der Fahrzeugversicherung dagegen wird ohne weiteres auf die Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs.3 WG verwiesen. Aufgrund seiner erneuten Verhandlung und gegebenenfalls nach Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise wird das Berufungsgericht demgemäß zu entscheiden haben, ob der Kläger diese Vermutung widerlegt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 89/97 URTEIL Verkündet am: 11. Februar 1998 Wermes JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1998 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die KraftfahrtverSicherung (AKB) war der PKW Audi 100 des Klägers bei der Beklagten kaskoversichert. Mit der Behauptung, am 12. Oktober 1993 sei das Fahrzeug in F. gestohlen worden, verlangte der Kläger die Kaskoentschädigung. In der Schadensanzeige schätzte er den "Fahrzeugschaden" auf 120.000 DM und verneinte die Frage nach Vorsteuerabzugsberechtigung mit dem Zusatz "für dieses Fahrzeug nicht bzw. teilweise". Dazu reichte er die Rechnung über den Bruttobetrag von 126.501 DM nach. Auf diesen Bruttobetrag war ihm am Anschaffungstag eine Gutschrift über 14.119,13 DM brutto (netto 12.385,20 DM) erteilt worden. Nachdem er über den Versicherungsagenten O. um Abrechnung gebeten und die Beklagte Zwischenfragen gestellt hatten, bestätigten seine Steuerberaterin die Vorsteuerabzugsberechtigung und er die Gutschrift. Die Beklagte verweigerte die Leistung "wegen Verletzung der Aufklärungsund Wahrheitspflicht", überdies sei der Diebstahl nicht nachgewiesen. Mit der Klage verlangte der Kläger 76.850 DM, nämlich den vom Gutachter der Beklagten festgestellten Brutto-Wiederbe-schaffungswert von 77.500 DM abzüglich 650 DM Selbstbeteiligung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung begehrte der Kläger nur noch den Netto-Wiederbe-schaffungswert von 67.391,30 DM. Diese Summe abzüglich eines restlichen Prämienanspruchs der Beklagten in Höhe von 1.660 DM hat das Oberlandesgericht ihm zugesprochen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Entscheidungsgründe; Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, weil die Verneinung der Leistungsfreiheit in mehrfacher Hinsicht auf Rechtsfehlern beruht. 1. Die Feststellung des Berufungsurteils, daß der in § 12 AKB beschriebene Versicherungsfall "Entwendung" eingetreten ist, wird von der Revision nicht beanstandet. 2. Der Kläger ist seiner Obliegenheit zur umfassenden Aufklärung der Einzelheiten des Versicherungsfalls und der Schadenshöhe gemäß § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB objektiv in verschiedener Hinsicht nicht nachgekommen. a) Zutreffend wertet das Berufungsgericht die unrichtigen Angaben zu dem Fahrzeugschaden und zur Vorsteuerabzugsberechtigung als objektive Obliegenheitsverletzungen. Der Kläger hat diese Angaben nicht nur in der am Tag nach dem Diebstahl seiner Behauptung nach vom Versicherungsagenten ausgefüllten Schadensanzeige gemacht. Weitere sechs Tage später hat er über den Agenten allein die Bruttorechnung eingereicht und mit Schreiben vom 7. Dezember 1993 nach Vorlage weiterer Unterlagen um "Abrechnung" gebeten. Hätte die Beklagte nicht weiter nachgefragt, dann wäre sie möglicherweise von einem zu hohen Fahrzeugwert ausgegangen und hätte die Mehrwertsteuer einbezogen. Die Bestätigungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung und zur Gutschrift erhielt sie erst auf ihre Aufforderung, eine Bescheinigung des Finanzamts vorzulegen und sich zu einer möglichen Gutschrift zu äußern. Demgemäß sind die Gegenrügen des Klägers unbeachtlich, am Tage der Schadensanzeige seien dem Kläger mangels Unterlagen der konkrete Fahrzeugschaden und die VorSteuerabzugsberechtigung nicht geläufig gewesen. b) Soweit im Berufungsurteil ein weiterer objektiver Obliegenheitsverstoß verneint wird, hält es den Revisionsangriffen nicht stand. Mit einem erneuten Schreiben vom 10. Februar 1994 hatte die Beklagte u.a. gefragt "Wurden Ihnen und/oder Ihrer Frau in der Vergangenheit Dinge entwendet?" Darauf antwortete der Kläger neun Tage später "Ja, Hausrat-Ed in 91 (aber da hatte ich den Audi noch nicht)". Dazu meint das Berufungsgericht, wegen der allgemein gehaltenen Frage, die nicht unmittelbar auf die Entwendung von Kraftfahrzeugen zielte, habe der Kläger nicht eigens erwähnen müssen, daß 1991 anläßlich des Einbruchsdiebstahls auch der Autoschlüssel für den PKW Golf des Klägers und mit diesem das vor der Wohnung geparkte Fahrzeug entwendet worden war. Nach dem nicht mißzuverstehen-den Wortlaut der Frage kam es aber nicht nur auf die Art des Diebstahls, sondern auch auf die Bezeichnung der gestohlenen Sachen an. Überdies rügt die Revision mit Recht, daß in der im Rechtsstreit vorgetragenen Aufstellung der Kriminalpolizei insgesamt vier verschiedene Entwendungsfälle aufgeführt worden sind, darunter der Einbruchsdiebstahl mit PKW-Diebstahl und der PKW-Diebstahl Golf erneut mit einem anderen Tatzeitpunkt. 3. Rechtsfehlerhaft kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dem Kläger könne eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung nicht vorgeworfen werden. Es hat die Beweislastverteilung verkannt. Zwar wird einleitend im Berufungsurteil der dem Aufbau des § 6 WG zu entnehmende Grundsatz referiert, daß bei feststehender Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmer fehlendes Verschulden oder - im Falle grober Fahrlässigkeit - fehlende Kausalität zu beweisen hat. Im Widerspruch dazu heißt es dann aber bei der Bewertung der konkret festgestellten Verstöße, hinsichtlich der Einzelheiten seiner Anzeige und Auskunftsobliegenheiten spreche die Vermutung in der Regel gegen ein vorsätzliches Verhalten; ob dem Kläger ein bedingt vorsätzliches Verhalten oder lediglich grobe Fahrlässigkeit vorzuhalten seien, könne für die Entscheidung dahinstehen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang § 7 V Abs. 4 AKB übersehen. Danach gilt die Sonderregelung der Abs. 1 bis 3 in § 7 V AKB nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. In der Fahrzeugversicherung dagegen wird ohne weiteres auf die Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 WG verwiesen. Deshalb ist bei der Beantwortung der Frage, ob der Versicherungsnehmer bei einem Obliegenheitsverstoß nach einem Kaskofall vorsätzlich oder nur grob fahrlässig gehandelt hat, umgekehrt Vorsatz gesetzlich zu vermuten; vom Vorsatz ist auszugehen, wenn die Möglichkeit eines vorsätzlichen Verstoßes offengeblieben ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVa ZR 163/81 - VersR 1983, 674 unter V; vgl. auch Römer/Langheid, WG § 6 Rdn. 94). Aufgrund seiner erneuten Verhandlung und gegebenenfalls nach Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise wird das Berufungsgericht demgemäß zu entscheiden haben, ob der Kläger diese Vermutung widerlegt hat. Die im Berufungsurteil verwendete Formulierung "direkte Schädigungsabsicht" kann darauf hindeuten, daß der Tatrichter rechtsfehlerhaft nur diese Absicht genügen lassen wollte, obwohl bedingter Vorsatz ausreichen würde. 4. Schließlich verkennt das Berufungsgericht die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung. Das von ihm zitierte Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 231/81 - VersR 1984, 228 gibt für einen Entwendungsfall diese Grundsätze wieder (vgl. weiter das Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 33/92 - VersR 1993, 830 unter II 3). Danach kommt es auf die generelle Eignung des dem Kläger zur Last zu legenden Verstoßes an, nicht auf die konkrete. Schon falsche Angaben zu dem Fahrzeugwert sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (Senatsurteil vom 7. Dezember 1983, aaO). Terno Seiffert Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Schlichting